RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW240 2335156-1 Spruch, W240 2335158-1/3E W240 2335156-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 73Abs.
1 AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. Bei den BF handle es sich um zwei minderjährige, nicht mehr im Kleinstkindalter befindliche Kinder, für die mit der Großmutter eine potenzielle Bezugsperson zur Verfügung stehe. Dass diese nicht obsorgeberechtigt sei, ändere nichts am Umstand, dass diese die Fürsorge- und Aufsichtspflicht wahrnehmen könne. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gem. § 36a Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des BFA sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, gehemmt.Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die BF sich in der Obhut der Großmutter befänden, wodurch die Mutter nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson wäre. Das Vorliegen einer etwaigen bestehenden Vulnerabilität sei im Einreiseantrag nicht vermerkt, auch seien keine außergewöhnlichen Umstände protokolliert worden. Die von den BF geltend gemachten Gründen seien sowohl durch das BFA als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass die BF über keine Deutschkenntnisse verfügen. Das BFA habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 07.10.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung
Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. Bei den BF handle es sich um zwei minderjährige, nicht mehr im Kleinstkindalter befindliche Kinder, für die mit der Großmutter eine potenzielle Bezugsperson zur Verfügung stehe. Dass diese nicht obsorgeberechtigt sei, ändere nichts am Umstand, dass diese die Fürsorge- und Aufsichtspflicht wahrnehmen könne. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gem. Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des BFA sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach , Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025,, gehemmt.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider BF eingebrachte Beschwerde, die am 10.12.2025 bei der ÖB Teheran eingebracht wurde. Neben einer Wiederholung der Ausführungen der Anträge der BF wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit sämtlichen im Verfahren angeführten Argumenten der BF vornehmen und den Sachverhalt ermitteln müssen. Der Bescheid beschränke sich jedoch darauf, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen. Eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl bzw. eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Sämtliche Vorbringen, insbesondere zum Verhältnis zur Großmutter väterlicherseits, seien außer Acht gelassen worden. Es sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, da es sich bei den BF um minderjährige Personen handle, die keine taugliche Betreuungsperson haben. Die BF hätten im Iran ohne Aufenthaltsrecht gelebt und seien erst kürzlich zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Haushalt der 80-jährigen Großmutter seien sie physischer und psychischer Gewalt und Misshandlungen durch diese ausgesetzt. Ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 würde dies bestätigen. Auch ihr Onkel, der Sohn der Großmutter väterlicherseits, habe körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt, was ihre ohnehin prekäre Situation weiter verschärfe. Sie seien auch zu Kinderarbeit gezwungen worden. Dadurch bestehe eine erhebliche Gefährdung ihres körperlichen, emotionalen und psychischen Wohls. Die Betreuung erfolge durch die verwitwete Großmutter, die bereits in fortgeschrittenem Alter sei und als alleinstehende Frau in Afghanistan aufgrund der restriktiven Politik der Taliban erheblichen Einschränkungen unterliege. Dadurch sei es ihr kaum möglich, die BF angemessen zu versorgen. Weitere Familienangehörige oder Bezugspersonen in Afghanistan gebe es nicht. Zudem sei die humanitäre und sicherheitspolitische Lage im Land äußerst instabil. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die BF der Volksgruppe der Hazara angehören, die seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt von Verfolgung bedroht sei. Es bestehen keine öffentlichen Interessen, welche durch eine sofortige Einreise der BF maßgeblich verletzt werden würden. Diese seien minderjährig und bislang strafrechtlich unauffällig. Das Bildungssystem wäre aufgrund ihrer nur noch einjährigen Schulpflicht auch nicht nachhaltig gefährdet. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung eine positive Verpflichtung der Staaten in Bezug auf die Familienzusammenführung unter anderem dann erkannt, wenn das Familienleben bereits im Herkunftsstaat begründet worden sei, Kinder involviert seien und unüberwindbare Hürden für eine Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Im gegenständlichen Fall hätten die BF und die Bezugsperson seit der Geburt der BF unbestrittenermaßen ein durchgehendes und intensives Familienleben geführt, das ausschließlich durch die Flucht der Mutter unterbrochen worden sei. Sie stünden seither in täglichem Kontakt miteinander. Angesichts der übermäßig langen Trennung, an der diese keine Schuld tragen würden, sei es vollkommen unverhältnismäßig, die Entscheidung über das Verfahren weiterhin auszusetzen. Das Familienleben könne aufgrund des Asylstatus der Mutter nicht in Afghanistan fortgeführt werden. Ein weiterer Verbleib der minderjährigen unbegleiteten BF und weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter würden dem Kindeswohl abträglich und lebensbedrohlich seien. Darüber hinaus fänden die BF in Österreich gefestigte familiäre Strukturen vor. Die Familie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel sowie entsprechenden Wohnraum, um die BF sofort bei sich aufnehmen zu können. Es sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Gefährdung des jeweiligen Kindeswohls auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der beantragten Visa unzumutbar erscheinen lasse. Neben einer Wiederholung der Ausführungen der Anträge der BF wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde hätte eine Auseinandersetzung mit sämtlichen im Verfahren angeführten Argumenten der BF vornehmen und den Sachverhalt ermitteln müssen. Der Bescheid beschränke sich jedoch darauf, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen. Eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl bzw. eine Abwägung der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Sämtliche Vorbringen, insbesondere zum Verhältnis zur Großmutter väterlicherseits, seien außer Acht gelassen worden. Es sei von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen, da es sich bei den BF um minderjährige Personen handle, die keine taugliche Betreuungsperson haben. Die BF hätten im Iran ohne Aufenthaltsrecht gelebt und seien erst kürzlich zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Haushalt der 80-jährigen Großmutter seien sie physischer und psychischer Gewalt und Misshandlungen durch diese ausgesetzt. Ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 würde dies bestätigen. Auch ihr Onkel, der Sohn der Großmutter väterlicherseits, habe körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt, was ihre ohnehin prekäre Situation weiter verschärfe. Sie seien auch zu Kinderarbeit gezwungen worden. Dadurch bestehe eine erhebliche Gefährdung ihres körperlichen, emotionalen und psychischen Wohls. Die Betreuung erfolge durch die verwitwete Großmutter, die bereits in fortgeschrittenem Alter sei und als alleinstehende Frau in Afghanistan aufgrund der restriktiven Politik der Taliban erheblichen Einschränkungen unterliege. Dadurch sei es ihr kaum möglich, die BF angemessen zu versorgen. Weitere Familienangehörige oder Bezugspersonen in Afghanistan gebe es nicht. Zudem sei die humanitäre und sicherheitspolitische Lage im Land äußerst instabil. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die BF der Volksgruppe der Hazara angehören, die seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt von Verfolgung bedroht sei. Es bestehen keine öffentlichen Interessen, welche durch eine sofortige Einreise der BF maßgeblich verletzt werden würden. Diese seien minderjährig und bislang strafrechtlich unauffällig. Das Bildungssystem wäre aufgrund ihrer nur noch einjährigen Schulpflicht auch nicht nachhaltig gefährdet. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung eine positive Verpflichtung der Staaten in Bezug auf die Familienzusammenführung unter anderem dann erkannt, wenn das Familienleben bereits im Herkunftsstaat begründet worden sei, Kinder involviert seien und unüberwindbare Hürden für eine Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Im gegenständlichen Fall hätten die BF und die Bezugsperson seit der Geburt der BF unbestrittenermaßen ein durchgehendes und intensives Familienleben geführt, das ausschließlich durch die Flucht der Mutter unterbrochen worden sei. Sie stünden seither in täglichem Kontakt miteinander. Angesichts der übermäßig langen Trennung, an der diese keine Schuld tragen würden, sei es vollkommen unverhältnismäßig, die Entscheidung über das Verfahren weiterhin auszusetzen. Das Familienleben könne aufgrund des Asylstatus der Mutter nicht in Afghanistan fortgeführt werden. Ein weiterer Verbleib der minderjährigen unbegleiteten BF und weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter würden dem Kindeswohl abträglich und lebensbedrohlich seien. Darüber hinaus fänden die BF in Österreich gefestigte familiäre Strukturen vor. Die Familie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel sowie entsprechenden Wohnraum, um die BF sofort bei sich aufnehmen zu können. Es sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Gefährdung des jeweiligen Kindeswohls auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der beantragten Visa unzumutbar erscheinen lasse. Der Beschwerde wurde ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 beigefügt, in dem die prekäre Situation der BF beschrieben wird. Ausgeführt wurde zudem, die Kinder seien u.a. schwerer Vernachlässigung und Misshandlung ausgesetzt, darunter häusliche Gewalt und erzwungene Kinderarbeit.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.02.2026, eingelangt am 09.02.2026, wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegenständliche Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die minderjährigen BF sind beide afghanische Staatsangehörige und stellten bereits am 02.10.2023 jeweils einen Antrag auf Einreise gem. § 35 AsylG bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen BF, der mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015, Zl. 1058852004/150349367 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt. Das BFA gab mit Mitteilung und bezugnehmender Stellungnahme vom 24.04.2025 positive Wahrscheinlichkeitsprognosen auf Zuerkennung desselben Status wie dem der Mutter ab. Zu einer Visumsausstellung ist es jedoch, u.a. aufgrund der Schließung der ÖB Teheran infolge israelischer Angriffe auf den Iran, nicht gekommen. In weiterer Folge wurden diese nach Afghanistan abgeschoben. Die minderjährigen BF sind beide afghanische Staatsangehörige und stellten bereits am 02.10.2023 jeweils einen Antrag auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen BF, der mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015, Zl. 1058852004/150349367 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt. Das BFA gab mit Mitteilung und bezugnehmender Stellungnahme vom 24.04.2025 positive Wahrscheinlichkeitsprognosen auf Zuerkennung desselben Status wie dem der Mutter ab. Zu einer Visumsausstellung ist es jedoch, u.a. aufgrund der Schließung der , ÖB Teheran infolge israelischer Angriffe auf den Iran, nicht gekommen. In weiterer Folge wurden diese nach Afghanistan abgeschoben. Am 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran das Merkblatt gem. §§ 36a Abs. 5 und 75 Abs. 28 AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht den BF.Am 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran das Merkblatt gem. Paragraphen 36 a, Absatz 5, , und 75 Absatz 28, AsylG zur Hemmung der Entscheidungspflicht den BF. Die BF brachten daraufhin am 27.08.2025 Feststellungsanträge gem. § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Teheran ein.Die BF brachten daraufhin am 27.08.2025 Feststellungsanträge gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Teheran ein. Der Aufenthaltsort des Vaters, von welchem die Bezugsperson mittlerweile geschieden ist, ist unklar. Dieser hat den Kontakt zu den BF abgebrochen. Die BF lebten mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienverhältnis wird zwischen den BF und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten. Die BF halten sich nunmehr bei der Großmutter väterlicherseits in Afghanistan auf, welche physische als auch psychische Gewalt gegenüber diesen ausübt. Am aktuellen Aufenthaltsort verfügen die BF über keine taugliche Bezugsperson, die für diese hinreichend sorgen und ihre Interessen vertreten kann.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zu den Anträgen bzw. den Verfahren der BF sowie zu deren Bezugsperson ergeben sich eindeutig aus den vorliegenden Verfahrensakten. Der Umstand, dass trotz positiver Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA keine Visumsausstellung erfolgen konnte, ergibt sich aus den Vorbringen der BF und wird überdies durch eine öffentlich zugängliche Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 24.06.2025 gestützt. Demnach sei die österreichische Botschaft in Teheran aufgrund der aktuellen Sicherheitslage vorübergehend nach Baku verlegt worden, weshalb konsularische Amtshandlungen vor Ort nicht durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen verfahrensgegenständlichen Ausführungen und erscheinen diese vor dem Hintergrund, dass die BF minderjährig sind, als nachvollziehbar. Die Familienangehörigeneigenschaft sowie das bestehende Familienleben wurden bereits vom BFA u.a. aufgrund Vorlage afghanischer Personalausweise/Geburtsurkunden, welche als unbedenklich eingestuft wurden, bestätigt. Die BF gaben an, mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben sowie dass das Familienverhältnis zwischen ihnen und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten werde. Diesen Ausführungen kann in weiterer Folge gefolgt werden; es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mutter und ihre minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird. Sowohl die BF als auch die Bezugsperson haben wiederholt bekräftigt, das Familienleben gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen würden, zumal sie diese bei den Antragstellungen begleitet hat. Dass zu dem Kindsvater, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kein Kontakt mehr herrscht, ergeht aus deren glaubhaften Angaben sowie dem Umstand, dass diese alleine bei der Großmutter väterlicherseits untergebracht sind. Es wurde seitens der BF im Verfahren mehrfach vorgebracht, dass die Großmutter väterlicherseits gewalttätig sei und diese vernachlässige. Diese Ausführungen erweisen sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Großmutter um eine etwa 80-jährige alleinstehende Frau in Afghanistan handelt, welche selbst unter der Herrschaft der Taliban in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erheblichen Einschränkungen unterliegt, als nicht unwahrscheinlich. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten bzw. hat sich gar nicht damit auseinandergesetzt. Zudem wurde mit der Beschwerde ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 vorgelegt, welcher die prekäre Situation der BF im Hinblick auf deren Vernachlässigung und Misshandlungen bestätigt. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Großmutter väterlicherseits als alleinstehende ältere Frau in Afghanistan alleine hinreichend für die BF sorgen und deren Interessen vertreten kann.Es wurde seitens der BF im Verfahren mehrfach vorgebracht, dass die Großmutter väterlicherseits gewalttätig sei und diese vernachlässige. Diese Ausführungen erweisen sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Großmutter um eine etwa , 80-jährige alleinstehende Frau in Afghanistan handelt, welche selbst unter der Herrschaft der Taliban in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erheblichen Einschränkungen unterliegt, als nicht unwahrscheinlich. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten bzw. hat sich gar nicht damit auseinandergesetzt. Zudem wurde mit der Beschwerde ein UNHCR-Bericht vom 24.03.2025 vorgelegt, welcher die prekäre Situation der BF im Hinblick auf deren Vernachlässigung und Misshandlungen bestätigt. Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Großmutter väterlicherseits als alleinstehende ältere Frau in Afghanistan alleine hinreichend für die BF sorgen und deren Interessen vertreten kann.
- Rechtliche Beurteilung: Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gem. § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gem. Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „Verordnung der Bundesregierung § 36.
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.Paragraph 36,
(1)Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(1a)In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(2)Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“ „Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35 § 36a
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 36 a,
(1)Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in , Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(2)Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(3)Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß , Paragraph 35, entschieden ist.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(4)Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
(5)Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ „Übergangsbestimmungen § 75
(28)In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind. Paragraph 75,
(28)In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
(29)Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind , Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellten die BF am 02.10.2023 jeweils einen Antrag gem. § 35 Abs. 2 AsylG bei der ÖB Teheran. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose bzw. Stellungnahme wurde vom BFA ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Aufgrund der Angaben und der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen. Die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG seien erfüllt. Das BFA teilte mittels Mitteilung gem. § 35 Abs. 3 AsylG weiters mit, dass den BF gem. § 26 FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen sei, um diesen die Einreise zu ermöglichen. Zu einer Visumsausstellung ist es jedoch, u.a. aufgrund der Schließung der ÖB Teheran infolge israelischer Angriffe auf den Iran, nicht gekommen und die BF wurden nach Afghanistan abgeschoben. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellten die BF am 02.10.2023 jeweils einen Antrag gem. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG bei der ÖB Teheran. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose bzw. Stellungnahme wurde vom BFA ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Aufgrund der Angaben und der vorgelegten Dokumente sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen. Die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG seien erfüllt. Das BFA teilte mittels Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 3, AsylG weiters mit, dass den BF gem. Paragraph 26, FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen sei, um diesen die Einreise zu ermöglichen. Zu einer Visumsausstellung ist es jedoch, u.a. aufgrund der Schließung der ÖB Teheran infolge israelischer Angriffe auf den Iran, nicht gekommen und die BF wurden nach Afghanistan abgeschoben. Am 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran ein Merkblatt gem. §§ 36a Abs. 5 und 75 Abs. 28 AsylG an die BF, woraufhin diese am 27.08.2025 verfahrensgegenständliche Feststellungsanträge gem. § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Teheran einbrachten. Im Rahmen der Überprüfung der ÖB Teheran und Einschätzung des BFA wurde allerdings nicht von einem Überwiegen der Gründe des Art. 8 EMRK ausgegangen und die Anträge mittels Bescheide vom 12.11.2025 abgewiesen. Am 19.08.2025 übermittelte die ÖB Teheran ein Merkblatt gem. Paragraphen 36 a, Absatz 5, , und 75 Absatz 28, AsylG an die BF, woraufhin diese am 27.08.2025 verfahrensgegenständliche Feststellungsanträge gem. Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Teheran einbrachten. Im Rahmen der Überprüfung der ÖB Teheran und Einschätzung des BFA wurde allerdings nicht von einem Überwiegen der Gründe des Artikel 8, EMRK ausgegangen und die Anträge mittels Bescheide vom 12.11.2025 abgewiesen. Gem. § 36a Abs. 1 AsylG ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gem. § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG) gehemmt. Gem. § 36a Abs. 2 AsylG tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gem. Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG vorliegen.Gem. Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gem. Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG) gehemmt. Gem. Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gem. Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG vorliegen. Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen. Die Bezugsperson ist die leibliche Mutter der minderjährigen BF, der Aufenthalt des Kindsvaters ist unklar und es besteht kein Kontakt zu diesem. Die BF halten sich nunmehr bei der Großmutter väterlicherseits auf. Es ist somit festzuhalten, dass die BF über ihre Mutter, deren Lebensgefährten und Großmutter mütterlicherseits in Österreich sowie über eine Großmutter väterlicherseits an ihrem aktuellen Aufenthaltsort verfügen. Die Großmutter väterlicherseits ist um die 80 Jahre alt und gilt als alleinstehende Frau in Afghanistan. Dem Vorbringen nach ist diese gewalttätig und schränkt die BF stark in alltäglichen Dingen ein. Im Hinblick darauf, dass von der Großmutter väterlicherseits eine erhebliche Gefährdung der physischen und psychischen Integrität der BF ausgeht, steht fest, dass sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort über keine taugliche Bezugsperson, die für diese sorgen und ihre Interessen vertreten kann, verfügen. Es ist nicht davon auszugehen – und wird dies auch vorgebracht – dass die Großmutter väterlicherseits als alleinstehende ältere Frau in dem patriarchal geprägtem Land Afghanistan, wo Frauen unter der Herrschaft der Taliban in sämtlichen Belangen erheblich eingeschränkt sind, alleine für sie sorgen und deren Interessen vertreten könnte. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen BF, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen.Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen BF, dem bei der Beurteilung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der BF an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach § 35 AsylG ist daher
Art. 8EMRK dringend geboten.Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach Paragraph 35, Asyl
G ist daher
Artikel 8, EMRK dringend geboten.
Gem. § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gem. Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2335156.1.00