Obsah (5)
Art. 133§ 8§ 13§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW256 2328940-1 Spruch, W256 2328940-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. KIMM als Einzelr
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragsteller brachte am
- Oktober 2025 ein auf § 7ff IFG gestütztes Informationsbegehren bei der Antragsgegnerin ein. Der Antragsteller brachte am
- Oktober 2025 ein auf Paragraph 7 f, f, IFG gestütztes Informationsbegehren bei der Antragsgegnerin ein. Mit E-Mail vom
- November 2025 verweigerte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die von ihm begehrte Information aus näher dargestellten Gründen. Daraufhin brachte der Antragssteller am
- Dezember 2025 den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG beim Gericht ein. Der Antragsgegnerin sei das ursprüngliche Begehren am
- Oktober 2025 zugestellt worden, sodass die Erteilungsfrist
§ 8Abs.
1 IFG am
- November 2025 abgelaufen sei. Die Antragsfrist nach § 14 Abs. 2 IFG ende daher am
- Dezember 2025.Daraufhin brachte der Antragssteller am
- Dezember 2025 den gegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach Paragraph 14, Absatz 2, IFG beim Gericht ein. Der Antragsgegnerin sei das ursprüngliche Begehren am
- Oktober 2025 zugestellt worden, sodass die Erteilungsfrist
Paragraph 8, Absatz eins, IFG am
- November 2025 abgelaufen sei. Die Antragsfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, IFG ende daher am
- Dezember
- In ihrer Stellungnahme vom
- März 2026 brachte die Antragsgegnerin dazu vor, dass der vorliegende Antrag verspätet und daher zurückzuweisen sei. Der Rechtsbehelf gegen die Verweigerung der Informationserteilung durch private Informationspflichtige sei der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Verwaltungsgericht. Dieser Antrag könne nur binnen einer Frist von vier Wochen gestellt werden. Fristauslösend sei der Erhalt der Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der begehrten Information (in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs 1 IFG) oder der fruchtlose Ablauf der nach § 8 Abs 1 IFG festgelegten, gegebenenfalls nach § 8 Abs 2 IFG verlängerten Frist für die Informationserteilung. Mit dem an den Informationswerber gerichteten E-Mail vom
- November 2025 sei dem Antragssteller unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die begehrte Information nicht erteilt werden könne und sei dadurch die Frist des § 14 Abs 2 IFG ausgelöst worden. Die Frist sei demnach bereits am
- Dezember 2025 abgelaufen und der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit am
- Dezember 2025 somit verspätet eingebracht worden.In ihrer Stellungnahme vom
- März 2026 brachte die Antragsgegnerin dazu vor, dass der vorliegende Antrag verspätet und daher zurückzuweisen sei. Der Rechtsbehelf gegen die Verweigerung der Informationserteilung durch private Informationspflichtige sei der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Verwaltungsgericht. Dieser Antrag könne nur binnen einer Frist von vier Wochen gestellt werden. Fristauslösend sei der Erhalt der Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der begehrten Information (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, IFG) oder der fruchtlose Ablauf der nach Paragraph 8, Absatz eins, IFG festgelegten, gegebenenfalls nach Paragraph 8, Absatz 2, IFG verlängerten Frist für die Informationserteilung. Mit dem an den Informationswerber gerichteten E-Mail vom
- November 2025 sei dem Antragssteller unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die begehrte Information nicht erteilt werden könne und sei dadurch die Frist des Paragraph 14, Absatz 2, IFG ausgelöst worden. Die Frist sei demnach bereits am
- Dezember 2025 abgelaufen und der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit am
- Dezember 2025 somit verspätet eingebracht worden. Dazu wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt. Beweiswürdigung: Der vorliegende Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist dieser unstrittig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), StF: BGBl. I Nr. 5/2024, lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
- der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
- er Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
- der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
- der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen
dieser Ziffer vorliegen, handelt. [..] 3. Abschnitt Verfahren [..] § 8.
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2)Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist
Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist
Abs. 1 mitzuteilen.
(2)Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist
Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist
Absatz eins, mitzuteilen. [..] § 11 Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. [..] 4. Abschnitt Private Informationspflichtige […] § 14.
(1)Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidetParagraph 14,
(1)Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
- das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
- im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2)Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
(4)Der Antrag (Absatz 2,) hat zu enthalten:
- das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
- die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5)Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7)Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8)Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.” zu Spruchpunkt A): Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Antragssteller am
- Oktober 2025 ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an den Antragsgegner gerichtet hat und dieses auch beim Antragsgegner am
- Oktober 2025 eingelangt ist. Außer Zweifel steht auch, dass die Antragsgegnerin dieses Begehren am
- November 2025 gegenüber dem Antragssteller verweigert hat, weshalb der Antragsgegner am
- Dezember 2025 einen Antrag nach § 14 Abs. 2 IFG bei Gericht eingebracht hat. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Antragssteller am
- Oktober 2025 ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an den Antragsgegner gerichtet hat und dieses auch beim Antragsgegner am
- Oktober 2025 eingelangt ist. Außer Zweifel steht auch, dass die Antragsgegnerin dieses Begehren am
- November 2025 gegenüber dem Antragssteller verweigert hat, weshalb der Antragsgegner am
- Dezember 2025 einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, IFG bei Gericht eingebracht hat. Die §§ 7 bis 12 IFG enthalten nähere Regelungen für das Verfahren der Informationserteilung. Wird das Informationsbegehren nicht an eine öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Z 1 bis 3 IFG (im Folgenden: öffentliche Informationspflichtige), sondern an eine private Stelle im Sinne des § 1 Z 4 und 5 IFG (im Folgenden: private Informationspflichtige) gerichtet, sind diese Bestimmungen
§ 13Abs.
1 IFG sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden (im
- Abschnitt enthaltenen) Bestimmungen anzuwenden. In den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (RV 2238 BlGNR
- GP) heißt es zu den im
- Abschnitt enthaltenen §§ 13 und 14 IFG, dass in einem solchen Fall von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden soll, soweit es erforderlich und zweckmäßig ist; im Übrigen diese jedoch gelten (z.B. § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).Die Paragraphen 7 bis 12 IFG enthalten nähere Regelungen für das Verfahren der Informationserteilung. Wird das Informationsbegehren nicht an eine öffentliche Stelle im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 IFG (im Folgenden: öffentliche Informationspflichtige), sondern an eine private Stelle im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 IFG (im Folgenden: private Informationspflichtige) gerichtet, sind diese Bestimmungen
Paragraph 13, Absatz eins, IFG sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden (im 4. Abschnitt enthaltenen) Bestimmungen anzuwenden. In den Erläuterungen in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2238 BlGNR 27. Gesetzgebungsperiode heißt es zu den im 4. Abschnitt enthaltenen Paragraphen 13 und 14 IFG, dass in einem solchen Fall von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden soll, soweit es erforderlich und zweckmäßig ist; im Übrigen diese jedoch gelten (z.B. Paragraph 8, betreffend die Frist zur Informationserteilung). § 8 IFG sieht vor, dass ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einer Frist von vier Wochen entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren ist (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2). Paragraph 8, IFG sieht vor, dass ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einer Frist von vier Wochen entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren ist (Absatz eins,). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (Paragraph 10,) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Absatz 2,). Die Wortfolge “ohne unnötigen Aufschub” begründet die Rechtspflicht, ehestmöglich zu handeln und nicht grundlos zuzuwarten, wenngleich diese Pflicht erst nach Ablauf der in Abs 1 festgelegten (Regel-)Frist von vier Wochen prozessual durchgesetzt werden kann (siehe dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 8 Rn 1 (Stand 1.6.2025, rdb.
- at)unter Hinweis auf VwGH 8. 9. 2016, Ra 2016/06/0057, zu § 73 AVG).Die Wortfolge “ohne unnötigen Aufschub” begründet die Rechtspflicht, ehestmöglich zu handeln und nicht grundlos zuzuwarten, wenngleich diese Pflicht erst nach Ablauf der in Absatz eins, festgelegten (Regel-)Frist von vier Wochen prozessual durchgesetzt werden kann (siehe dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 8, Rn 1 (Stand 1.6.2025, rdb.
- at)unter Hinweis auf VwGH 8. 9. 2016, Ra 2016/06/0057, zu Paragraph 73, AVG). Durch die im Vergleich zur alten Rechtslage verkürzte Frist zur Informationserteilung wird insbesondere dem in den Erläuterungen dargelegten Ziel des IFG, den Zugang des Einzelnen zu staatlichen und staatsnahen unternehmerischen Informationen zu erleichtern und damit zu beschleunigen, Rechnung getragen (siehe zur alten Rechtslage § 3 Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen sind). Durch die im Vergleich zur alten Rechtslage verkürzte Frist zur Informationserteilung wird insbesondere dem in den Erläuterungen dargelegten Ziel des IFG, den Zugang des Einzelnen zu staatlichen und staatsnahen unternehmerischen Informationen zu erleichtern und damit zu beschleunigen, Rechnung getragen (siehe zur alten Rechtslage Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen sind). Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, kann ein Antrag auf Bescheiderlassung an das informationspflichtige Organ (§ 11 Abs 1) bzw. bei privaten Informationspflichtigen ein Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Verwaltungsgericht (§ 14 Abs 2) gestellt werden.Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, kann ein Antrag auf Bescheiderlassung an das informationspflichtige Organ (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. bei privaten Informationspflichtigen ein Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Verwaltungsgericht (Paragraph 14, Absatz 2,) gestellt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist somit in beiden Fällen, dass der begehrte Informationszugang nicht (vollständig) gewährt wurde. In den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 11 IFG wird dazu ausgeführt, dass im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen ist (Abs. 1). Zwar kann ein solcher Antrag auf Erlassung eines Bescheids – wie bisher üblich – auch bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang gestellt werden. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt aber auch in diesem Fall “freilich” erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1). In den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 11, IFG wird dazu ausgeführt, dass im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen ist (Absatz eins,). Zwar kann ein solcher Antrag auf Erlassung eines Bescheids – wie bisher üblich – auch bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang gestellt werden. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt aber auch in diesem Fall “freilich” erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (Paragraph 8, Absatz eins,). Daraus folgt, dass ein Antrag nach § 11 IFG eine Entscheidungsfrist des informationspflichtigen Organs auslöst, sobald dem Informationswerber entweder durch eine Mitteilung die Informationsverweigerung (§ 8) bekannt wird, oder wenn die für die Informationserteilung eingeräumte Frist von vier Wochen – im Fall der Verlängerung nach § 8 Abs 2 acht Wochen – fruchtlos abgelaufen ist. Eine Befristung eines solchen auf die Erlassung eines Bescheids gerichteten Antrages ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass ein Antrag nach Paragraph 11, IFG eine Entscheidungsfrist des informationspflichtigen Organs auslöst, sobald dem Informationswerber entweder durch eine Mitteilung die Informationsverweigerung (Paragraph 8,) bekannt wird, oder wenn die für die Informationserteilung eingeräumte Frist von vier Wochen – im Fall der Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 2, acht Wochen – fruchtlos abgelaufen ist. Eine Befristung eines solchen auf die Erlassung eines Bescheids gerichteten Antrages ist im Gesetz nicht vorgesehen. Demgegenüber ordnet § 14 Abs. 2 IFG an, dass, wird der Zugang zur Information nicht gewährt, der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen kann. Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht nach Abs. 8 binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden.Demgegenüber ordnet Paragraph 14, Absatz 2, IFG an, dass, wird der Zugang zur Information nicht gewährt, der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen kann. Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht nach Absatz 8, binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Anders als im Falle eines Antrages nach § 11 IFG ist in diesem (auf eine gerichtliche Entscheidung gerichteten) Fall somit vorgesehen, dass der Antrag, wird der Zugang zur Information nicht gewährt, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung an das Gericht zu stellen ist und wird damit offenkundig der Intention des Gesetzgebers bei einer Informationsverweigerung im Interesse des Informationswerbers, aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit rasche Klärung über eine “Streitigkeit” herbeizuführen, entsprochen. Anders als im Falle eines Antrages nach Paragraph 11, IFG ist in diesem (auf eine gerichtliche Entscheidung gerichteten) Fall somit vorgesehen, dass der Antrag, wird der Zugang zur Information nicht gewährt, binnen einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung an das Gericht zu stellen ist und wird damit offenkundig der Intention des Gesetzgebers bei einer Informationsverweigerung im Interesse des Informationswerbers, aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit rasche Klärung über eine “Streitigkeit” herbeizuführen, entsprochen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der 4-wöchigen Antragsfrist um eine Präklusiv- oder Ausschlussfrist handelt, nach deren ungenütztem Ablauf der Anspruch auf einen gerichtlichen Antrag nach § 14 IFG erlischt. Schon daraus ergibt sich außerdem, dass die Frist nach ihrem Ablauf kein weiteres Mal ausgelöst werden kann. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der 4-wöchigen Antragsfrist um eine Präklusiv- oder Ausschlussfrist handelt, nach deren ungenütztem Ablauf der Anspruch auf einen gerichtlichen Antrag nach Paragraph 14, IFG erlischt. Schon daraus ergibt sich außerdem, dass die Frist nach ihrem Ablauf kein weiteres Mal ausgelöst werden kann. Vor dem Hintergrund, dass – wie oben dargelegt – nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung unabdingbare Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass eine (“Streitigkeit” in Form einer) Informationsverweigerung vorliegt, in Kombination mit dem Umstand, dass die Frist nach § 8 IFG entweder u.a. durch eine Mitteilung der Informationsverweigerung (“ohne unnötigen Aufschub”) oder durch ungenützten Ablauf der vierwöchigen Frist enden kann, bestehen keine Zweifel daran, dass bei einer vor Ablauf der vier-wöchigen Frist erfolgten Informationsverweigerung, die Frist zur Entscheidung über diese “Streitigkeit” bereits mit dem Zeitpunkt der Mitteilung über diese Ablehnung zu laufen beginnt (siehe dazu BVwG, 11.11.2025, W274 2323801-1 u.a. unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 6, Stand 01.06.2025, rdb.at; vgl. demgegenüber Schneider in Schneider [Hrsg.], IFG1
(2025), § 14 IFG Rn 22 unter Verweis auf Dworschak in Bußjäger/Dworschak, § 14 IFG Rz 26). Vor dem Hintergrund, dass – wie oben dargelegt – nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung unabdingbare Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass eine (“Streitigkeit” in Form einer) Informationsverweigerung vorliegt, in Kombination mit dem Umstand, dass die Frist nach Paragraph 8, IFG entweder u.a. durch eine Mitteilung der Informationsverweigerung (“ohne unnötigen Aufschub”) oder durch ungenützten Ablauf der vierwöchigen Frist enden kann, bestehen keine Zweifel daran, dass bei einer vor Ablauf der vier-wöchigen Frist erfolgten Informationsverweigerung, die Frist zur Entscheidung über diese “Streitigkeit” bereits mit dem Zeitpunkt der Mitteilung über diese Ablehnung zu laufen beginnt (siehe dazu BVwG, 11.11.2025, W274 2323801-1 u.a. unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 14, Rz 6, Stand 01.06.2025, rdb.at; vergleiche demgegenüber Schneider in Schneider [Hrsg.], IFG1
(2025), Paragraph 14, IFG Rn 22 unter Verweis auf Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Paragraph 14, IFG Rz 26). Eine andere Sichtweise hätte die Folge, dass im Falle einer vor Ablauf der vier-wöchigen Frist erfolgten Informationsablehnung, der Informationswerber keinen Antrag zur Entscheidung über diese “Streitigkeit” bei Gericht einbringen könnte, sondern den Ablauf der vier-wöchigen Frist abwarten müsste. Ein solches Ergebnis ist aber weder mit der gesetzgeberischen Absicht auf Beschleunigung der Informationserteilung in Einklang zu bringen, noch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Informationswerber im Falle einer Informationsverweigerung nach § 14 IFG in Bezug auf den Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte ungünstiger behandeln wollte, als im Falle des § 11 IFG. Eine andere Sichtweise hätte die Folge, dass im Falle einer vor Ablauf der vier-wöchigen Frist erfolgten Informationsablehnung, der Informationswerber keinen Antrag zur Entscheidung über diese “Streitigkeit” bei Gericht einbringen könnte, sondern den Ablauf der vier-wöchigen Frist abwarten müsste. Ein solches Ergebnis ist aber weder mit der gesetzgeberischen Absicht auf Beschleunigung der Informationserteilung in Einklang zu bringen, noch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Informationswerber im Falle einer Informationsverweigerung nach Paragraph 14, IFG in Bezug auf den Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte ungünstiger behandeln wollte, als im Falle des Paragraph 11, IFG. Da es sich- wie dargelegt – bei § 14 IFG um eine Ausschlussfrist handelt, kann diese nach ihrem Ablauf auch kein weiteres Mal ausgelöst werden kann. Dass einem Informationswerber somit im Falle einer Mitteilung über die Ablehnung zwei Zeitfenster zur Geltendmachung seiner Rechte zur Verfügung stünden und zwar einmal beginnend ab der Mitteilung und zum zweiten Mal mit fruchtlosem Ablauf der vier-wöchigen Frist, ist damit auszuschließen.Da es sich- wie dargelegt – bei Paragraph 14, IFG um eine Ausschlussfrist handelt, kann diese nach ihrem Ablauf auch kein weiteres Mal ausgelöst werden kann. Dass einem Informationswerber somit im Falle einer Mitteilung über die Ablehnung zwei Zeitfenster zur Geltendmachung seiner Rechte zur Verfügung stünden und zwar einmal beginnend ab der Mitteilung und zum zweiten Mal mit fruchtlosem Ablauf der vier-wöchigen Frist, ist damit auszuschließen. Fallbezogen hat die Antragsgegnerin den Antragsteller per E-Mail vom 3. November 2025 verständigt, dass die mit Mail vom 19. Oktober 2025 begehrte Information nicht erteilt wird (“das von Ihnen gestellte Informationsbegehren ist daher leider abzuweisen”). Ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Mitteilung bestand für den Antragsteller kein Zweifel mehr daran, dass ihm die beantragte Information nicht erteilt wird. Somit wurde die vier-wöchige Frist
§ 14Abs.
2 IFG am
- November 2025 ausgelöst und endete daher am
- Dezember
- Der am
- Dezember 2025 erhobene Antrag auf Streitentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte somit außerhalb der Frist und war daher als verspätet zurückzuweisen.Fallbezogen hat die Antragsgegnerin den Antragsteller per E-Mail vom
- November 2025 verständigt, dass die mit Mail vom
- Oktober 2025 begehrte Information nicht erteilt wird (“das von Ihnen gestellte Informationsbegehren ist daher leider abzuweisen”). Ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Mitteilung bestand für den Antragsteller kein Zweifel mehr daran, dass ihm die beantragte Information nicht erteilt wird. Somit wurde die vier-wöchige Frist
Paragraph 14, Absatz 2, IFG am
- November 2025 ausgelöst und endete daher am
- Dezember
- Der am
- Dezember 2025 erhobene Antrag auf Streitentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte somit außerhalb der Frist und war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die Neuregelung der Materie und die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH war die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Rechtsschutzfrist des § 14 Abs. 2 IFG im Falle einer ausdrücklichen Verweigerung der begehrten Information vor Ablauf der eingeräumten Erteilungsfrist des § 8 IFG schon mit der Mitteilung der Verweigerung zu laufen beginnt, zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf die Neuregelung der Materie und die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH war die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Rechtsschutzfrist des Paragraph 14, Absatz 2, IFG im Falle einer ausdrücklichen Verweigerung der begehrten Information vor Ablauf der eingeräumten Erteilungsfrist des Paragraph 8, IFG schon mit der Mitteilung der Verweigerung zu laufen beginnt, zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W256.2328940.1.01