RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW257 2275304-1 Spruch, W257 2275304-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die am XXXX .1985 geborene beschwerdeführende Partei (bP) steht als Exekutivbeamtin in der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Steiermark zugewiesen.Die am römisch 40 .1985 geborene beschwerdeführende Partei (bP) steht als Exekutivbeamtin in der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Steiermark zugewiesen. Sie begann die Schulzeit im September 1992 und beendete die allgemeine Schulpflicht im Jahr
- Die Reifeprüfung legte sie am XXXX 2004 ab.Sie begann die Schulzeit im September 1992 und beendete die allgemeine Schulpflicht im Jahr
- Die Reifeprüfung legte sie am römisch 40 2004 ab. Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. 01147311/002.LPD-ST/2021 stellte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der bP mit Ablauf des 28.02.2015 mit 3.163,3334 Tagen fest. Dieser Bescheid erging von Amts wegen; eine rückwirkende Anordnung der Verjährung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 27.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 26.06.2023 gegen den Bescheid vom 07.09.2021 als verspätet zurück. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2024, W257 2275304-1/4Z, wurde festgestellt, dass die Beschwerde zulässig eingebracht wurde und der Bescheid vom 27.06.2023 ersatzlos behoben. Zugleich wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Rechtssachen mit den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 ausgesetzt. Am 19.01.2026 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens wurde den Parteien – unter Hinweis auf die ergangenen Erkenntnisse - mit Schreiben vom 16.02.2025 mitgeteilt. Die bP brachte eine inhaltliche Stellungnahme ein (sh OZ 6). Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 02.03.2026 das vorläufige Erhebungsergebnis (OZ 7). Mit Schreiben vom 05.03.2026 verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (OZ 8). Mit Schreiben vom 12.03.2026 erstattete die bP eine weitere Stellungnahme und legte Beweismittel vor (OZ 10); zugleich verzichtete sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde übermittelt (OZ 11). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX .1985 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem 01.12.2004 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die am römisch 40 .1985 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem 01.12.2004 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In der Zeit zwischen den 01.07.2001 bis zum Ende des Schuljahres 2004 besuchte die bP eine allgemeinbildende höhere Schule. Am XXXX .2004 legte sie die Reifeprüfung ab. In der Zeit zwischen den 01.07.2001 bis zum Ende des Schuljahres 2004 besuchte die bP eine allgemeinbildende höhere Schule. Am römisch 40 .2004 legte sie die Reifeprüfung ab. In der Zeit nach dem
- Juni des Kalenderjahres, indem sie die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: 2001), bis zum Tag vor ihrer Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am 01.12.2004 weist sie beginnend mit 01.07.2001 bis 30.11.2004 Schulzeiten auf. Der letzte maßgebliche Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist jener laut Bescheid vom 30.11.2004 mit dem Stichtag 30.05.
- Die Beschwerdeführerin befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 3.163,334 Tage.Die Beschwerdeführerin befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 3.163,334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 14.06.2003.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 14.06.
- Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum 28.02.2015 beträgt 3.529,334 (= 3.163,334 + 366) Tage.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach der Fortsetzung des Verfahrens wurde ho eine Berechnung der Vordienstzeiten vorgenommen und den Parteien zum Parteiengehör übersandt. Zugleich wurden sie gebeten, bekannt zu geben, ob sie eine mündliche Verhandlung begehren (sh dazu OZ 7). Beide Parteien verzichteten auf die Vornahme einer mündlichen Verhandlung (OZ 8 und OZ 10).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
- von
- Jänner bis
- März der
- Jänner desselben Kalenderjahres,
- von
- April bis
- September der
- Juli desselben Kalenderjahres und
- von
- Oktober bis
- Dezember der
- Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder
- deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung
- deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. bis 6. […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ § 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
- a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
- b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2)Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […] zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; […] 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
- a)an einer höheren Schule [...] bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
(10)Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 7 und 8 anzuwenden.
(10)Wird ein Beamter in eine der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 5 bis 9 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4, 7 und 8 anzuwenden. […]“ Gemäß § 113 Abs. 5 GehG in der gemäß § 169g Abs. 2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:Gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der gemäß Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
- a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
- b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ Im konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der bP, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag der bP, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der bP erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid vom 30.11.2004 setzte den 30.05.2004 als Vorrückungsstichtag, fest. In der Zeit zwischen den 01.07.2001 und dem Ende des Schuljahres 2004 besuchte die bP eine allgemeinbildende höhere Schule. Am XXXX .2004 legte sie die Reifeprüfung ab.In der Zeit zwischen den 01.07.2001 und dem Ende des Schuljahres 2004 besuchte die bP eine allgemeinbildende höhere Schule. Am römisch 40 .2004 legte sie die Reifeprüfung ab. Die bP bringt in der Stellungnahme vom 12.03.2026 (sh OZ 10) vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung Ro 2017/12/0004, 27.05.2019 klargestellt habe, dass Schulzeiten nicht nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einem nach dem Lebensalter frühestmöglichen Schuleintritt oder -abschluss entsprechen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich zurückgelegte Bildungsgang. Dabei übersieht die bP allerdings, dass die für die ihre Verwendungsgruppe bestehenden Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule nicht vorsehen (sh dazu § 169g Abs. 3 Z 2 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019). Die bP wurde mit 01.12.2004 in die Verwendungsgruppe E2c ernannt (sh Bescheid vom 30.11.2004). § 12 Abs. 2 Z 5 lit b GehG in der zum Zeitpunkt der Anstellung geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 82/2010, sah vor, dass Zeiten einer höheren Schulausbildung voranzustellen sind im Falle der Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten in der Verwendungsgruppe E1 vorgesehen ist. Die bP wurde allerdings nicht in die Verwendungsgruppe E1 ernannt, sondern in E2c. Aus diesem Grund kann die Schulzeit nicht zur Gänze vorangestellt werden. Die bP bringt in der Stellungnahme vom 12.03.2026 (sh OZ 10) vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung Ro 2017/12/0004, 27.05.2019 klargestellt habe, dass Schulzeiten nicht nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einem nach dem Lebensalter frühestmöglichen Schuleintritt oder -abschluss entsprechen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich zurückgelegte Bildungsgang. Dabei übersieht die bP allerdings, dass die für die ihre Verwendungsgruppe bestehenden Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule nicht vorsehen (sh dazu Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,). Die bP wurde mit 01.12.2004 in die Verwendungsgruppe E2c ernannt (sh Bescheid vom 30.11.2004). Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, GehG in der zum Zeitpunkt der Anstellung geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, sah vor, dass Zeiten einer höheren Schulausbildung voranzustellen sind im Falle der Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten in der Verwendungsgruppe E1 vorgesehen ist. Die bP wurde allerdings nicht in die Verwendungsgruppe E1 ernannt, sondern in E2c. Aus diesem Grund kann die Schulzeit nicht zur Gänze vorangestellt werden. Für die bP folgt daraus, dass in die Berechnung ihres Vergleichsstichtages keine Zeiten zur Gänze angerechnet werden können. Soweit die bP die volle Anrechnung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag begehrt (sh dazu ihre Stellungnahme vom 12.03.2026, OZ 10), weil der Gesetzgeber aufgrund von sozialpolitischen Zielen und haushaltsrechtlichen Erwägungen keine Gesetzesänderungen vornehmen dürfe, wird auf die Begründung der Unionsrechtskonformität der mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage in der Begründung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010 und Ro 2025/12/0024, verwiesen (sh zB die Rz 20 in Ro 2025/12/0010-7). Für die bP folgt daraus, dass in die Berechnung ihres Vergleichsstichtages keine Zeiten zur Gänze angerechnet werden können. Soweit die bP die volle Anrechnung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag begehrt (sh dazu ihre Stellungnahme vom 12.03.2026, OZ 10), weil der Gesetzgeber aufgrund von sozialpolitischen Zielen und haushaltsrechtlichen Erwägungen keine Gesetzesänderungen vornehmen dürfe, wird auf die Begründung der Unionsrechtskonformität der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage in der Begründung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010 und Ro 2025/12/0024, verwiesen (sh zB die Rz 20 in Ro 2025/12/0010-7). “Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es unionsrechtswidrig wäre, wenn der Gesetzgeber mit den mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Bestimmungen, die nunmehr eine Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten unabhängig davon vorsehen, ob diese vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworben worden sind, das System der Anrechnung von Vordienstzeiten insoweit (rückwirkend) verändert hat, als eine solche Anrechnung nunmehr lediglich in einem etwas geringeren Umfang von 42,86 % (gegenüber zuvor 50 %) vorgesehen ist.”).“Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es unionsrechtswidrig wäre, wenn der Gesetzgeber mit den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen Bestimmungen, die nunmehr eine Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten unabhängig davon vorsehen, ob diese vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworben worden sind, das System der Anrechnung von Vordienstzeiten insoweit (rückwirkend) verändert hat, als eine solche Anrechnung nunmehr lediglich in einem etwas geringeren Umfang von 42,86 % (gegenüber zuvor 50 %) vorgesehen ist.”). Gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten. Gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die bP die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.2001) beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.249 Tage. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie die bP – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie die bP – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die bP in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die bP in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der bP sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die bP weist somit 1.249 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 535,3214 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten der bP sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Die bP weist somit 1.249 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihr zu 42,86 %, somit 535,3214 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Der ermittelte Vergleichsstichtag fällt daher auf den 14.06.2003. Da der für den Vergleichsstichtag (14.06.2003) ermittelte Anfangstermin (01.07.2003) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag 30.05.2004 ergibt (01.07.2004) war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 (3.163,334 Tage) gemäß § 169f Abs. 4 GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (366 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 daher 3.529,334 Tage zu betragen. Da der für den Vergleichsstichtag (14.06.2003) ermittelte Anfangstermin (01.07.2003) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag 30.05.2004 ergibt (01.07.2004) war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 (3.163,334 Tage) gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (366 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 daher 3.529,334 Tage zu betragen. Die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bP resultierende Nachzahlung von Bezügen wird durch die belangte Behörde zu effektuieren sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2275304.1.00