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{'item': 'W278 2245308-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW278 2245308-1 Spruch, W278 2245308-1/33E W278 2245310-1/32E W278 2307363-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 18.06.2021, Zahl 1271437604/210594355, 2. 18.06.2021, Zahl 1271438503/210594342 und 3. 06.12.2024, Zahl 1375339707/232280675, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 18.06.2021, Zahl 1271437604/210594355, 2. 18.06.2021, Zahl 1271438503/210594342 und 3. 06.12.2024, Zahl 1375339707/232280675, zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mittels eines Visums legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.05.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin fand am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.06.2021 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie im Iran keine Personaldokumente erhalten habe. In Österreich wolle sie die Schule besuchen und studieren. Auch ihre Tochter sei im Iran geboren worden, habe jedoch ebenfalls keine Dokumente erhalten. Sie habe im Iran nicht in die Schule gehen dürfen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.03.2022, W251 2245308-1/7Z und W251 2245310-1/7Z, wurden die Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 31.03.2022 beantragten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 30.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 17.06.2022 erging zu W251 2245308-1/11E und W251 2245310-1/11E die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. In weiterer Folge wurde fristgerecht eine außerordentliche Revision erhoben. Das Verfahren über die erhobene außerordentliche Revision wurde bis zur Entscheidung durch den EuGH in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 05.07.2023 wurden die Akten der Gerichtsabteilung W251 abgenommen und neu zugewiesen. Am 31.10.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die nachgeborene Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 06.12.2024 abgewiesen wurde und der Tochter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2024, Ra 2022/01/0119, wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurden die Akten der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen: Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, XXXX und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin ist mit XXXX , dem Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, verheiratet. Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerinnen sprechen Dari als Erstsprache.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin ist mit römisch 40 , dem Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, verheiratet. Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerinnen sprechen Dari als Erstsprache. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt Teheran im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat einen Alphabetisierungskurs im Iran besucht und als Reinigungskraft und Haushälterin gearbeitet um ihren Lebensunterhalt im Iran zu sichern. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und ist dort aufewachsen. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten legal mittels Visum nach Österreich ein. Sie stellten am 05.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge wurden hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt sowie eine befristetete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Für die minderjährige XXXX Drittbeschwerdeführerin wurde am 31.10.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2024 wurde der Antrag hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt II. und III.).Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt Teheran im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat einen Alphabetisierungskurs im Iran besucht und als Reinigungskraft und Haushälterin gearbeitet um ihren Lebensunterhalt im Iran zu sichern. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und ist dort aufewachsen. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten legal mittels Visum nach Österreich ein. Sie stellten am 05.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge wurden hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt sowie eine befristetete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Für die minderjährige römisch 40 Drittbeschwerdeführerin wurde am 31.10.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2024 wurde der Antrag hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig. 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen: Als afghanischen Frauen drohen den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts. Sie haben keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des BFA, Stand: 10.04.2024 Politische Lage Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können.Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025).Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 24.7.2025). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022). In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vgl. HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vgl. AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vgl. AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der „Moralverbrechen“ zu unterschrieben (AA 24.7.2025).In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vergleiche HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vergleiche AI 24.4.2024, UN Women 2025). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 1.5.2025). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022; vergleiche AI 24.4.2024). Der Zugang für Frauen zur Justiz wird u. a. auch durch mangelnde Repräsentation stark eingeschränkt. Laut UNAMA können Rechtsanwältinnen in der Praxis Rechtsberatung durchführen, wenn Richter dies erlauben. Es handelt sich dabei um eine informelle Regelung ohne Rechtsanspruch. Männliche Rechtsanwälte berichten von erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu Drohungen bei der Verteidigung von Klientinnen, insbesondere im Bereich des Strafrechts. Es gibt Berichte, dass Frauen in Haft und ohne Rechtsbeistand dazu gezwungen werden, Geständnisse im Bereich der „Moralverbrechen“ zu unterschrieben (AA 24.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) außerdem Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem betreffend die Rechte der Frauen in Afghanistan (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025). Kleidervorschriften Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024/2025 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vgl. UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025).Im Mai 2022 veröffentlichten die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, AA 24.7.2025). Im Dezember 2024 verkündete die Taliban-Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen (AA 24.7.2025). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vergleiche KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch in den Jahren 2024 aus 2025, wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNAMA 1.5.2025, HRW 28.7.2025). Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen. Berichten zufolge müssen männliche Angehörige für Frauen bürgen, um eine Freilassung zu erwirken. In Kabul sind insbesondere von Hazara, ethnischen Tadschiken und der Panjsher-Gemeinschaft bewohnte Viertel betroffen (AA 24.7.2025). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), weil sie den Hijab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024) und Inspektoren des MPVPV wiesen darauf hin, Frauen ohne männliche Begleitung und/oder ohne angemessene Verschleierung den Zugang zu Behörden und öffentlichen Dienstleistungen zu verweigern (UNAMA 1.5.2025). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024), Balkh (Mazar-e Sharif) (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024, BAMF 9.4.2025), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan (Rukhshana 21.1.2024) und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024; vergleiche UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2025 wurde von Dutzenden Verhaftungen von Frauen und Mädchen in Kabul wegen Verletzungen der Kleidervorschriften berichtet (HRW 28.7.2025). Ein in Kabul arbeitender Anwalt gibt an, dass Mädchen nach islamischem Recht mit Beginn der Pubertät verpflichtet sind, ihren Körper zu bedecken bzw. einen Hijab zu tragen, wobei keine Altersgrenze angegeben wird (RA KBL 2.6.2025). Auch nach Angaben von IOM ist kein bestimmtes Alter festgelegt, ab dem Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen müssen, aber in der Praxis kann dies bereits im Alter von 6 bis 12 Jahren geschehen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht (IOM 9.1.2025b). Bewegungsfreiheit Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72

  1. km)von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72
  2. km)von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vergleiche HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025). Wie ein afghanischer Forscher, der von der COI-Abteilung der schwedischen Migrationsbehörde befragt wurde, betonte, sind die Mahram-Bestimmungen schwer durchzusetzen, da es schwierig ist, zu wissen, welche Strecke eine Frau zurückgelegt hat oder zurücklegen möchte (Migrationsverket 16.4.2024). Im Jahr 2023 erklärte der Journalist Ali Latifi in einem Interview mit EUAA, dass die Beschränkung für Frauen, die im Inland reisen, uneinheitlich umgesetzt worden sei, und dass Tausende von Frauen sie ignoriert hätten und weiterhin allein oder mit anderen weiblichen Begleitpersonen täglich unterwegs seien. Er fügte hinzu, dass er zwar Frauen auf dem Weg nach Logar und Bamyan sowie in der Stadt Kabul ohne männlichen Vormund gesehen habe, aber auch von Frauen wisse, die nach Mazar-e Sharif reisten und Probleme hatten, als sie versuchten, ohne männlichen Vormund nach Kabul zurückzukehren. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in Bamyan, wo einer Gruppe von Frauen kein Hotelzimmer gegeben wurde, weil sie nicht begleitet waren (EUAA 1.11.2024). Auch besuchten Beamte des MPVPV am 26.12.2023 beispielsweise in Kandahar einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). Auch im Jahr 2025 gibt es Berichte, dass Frauen ohne Mahram Dienstleistungen und Zutritte verwehrt wurden. Dies betrifft sowohl den Zugang zu Märkten und medizinischen Einrichtungen (Personal und Patientinnen) sowie auch die Nutzung von Taxis und Rikschas (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Nach der Rolle und Tätigkeit eines Mahrams gefragt, führt der afghanische Analyst aus, dass Frauen für Reisen, die länger als 57 km sind, jedenfalls eine männliche Begleitung in Form eines Mahrams benötigen. Eine Fahrt von Kabul nach Herat ist deshalb für eine Frau in der Regel alleine nicht möglich. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrmitteln (VQ AFGH 3 1.10.2024). Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vgl. Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vgl. AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025).Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams) (AAN 17.8.2023; vergleiche Guardian 19.10.2022), Fitnessstudios und Parks verwehrt (AI 24.4.2024; vergleiche AAN 17.8.2023, RFE/RL 17.6.2025), während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z. B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen (AI 24.4.2024). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022, MSF 6.12.2024b). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche IOM 22.2.2024, MSF 6.12.2024b). Seit Juli 2023 schränkt das Verbot des Besuchs von Friseur- und Kosmetiksalons Frauen weiter in ihrer Bewegungsfreiheit ein. In der Provinz Bamyan wurde Frauen der Besuch des Nationalparks Band-e Amir verboten (AA 24.7.2025). Moralgesetz Sommer 2024 Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“ (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an „alle Individuen“ in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des „Moralgesetzes“geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025).Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“ (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen (AAN 8.2024). Das Gesetz kodifiziert verschiedene Dekrete auf Gesetzesrang, sieht weitere Einschränkungen der Menschenrechte vor und richtet sich an „alle Individuen“ in Afghanistan. Das Gesetz beruft sich auf Stellen im Koran und weitere islamische Lehren. Verschiedene islamische Gelehrte außerhalb Afghanistans haben Bedenken gegenüber der Taliban-Interpretation der islamischen Lehren im Rahmen des „Moralgesetzes“geäußert. Das Gesetz lässt viel Interpretationsspielraum und führt folglich zu unterschiedlicher Anwendung auf lokaler Ebene, was sowohl die Rechtsunsicherheit wie auch die Selbstzensur verstärkt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen. Für bestimmte Vergehen sind explizit Gerichtsentscheidungen vorgesehen. In den Provinzen wurden zudem Komitees bestehend aus Vertretern des Taliban-Geheimdienstes GDI, des Taliban-Innenministeriums, des MPVPV und des Taliban-Ministeriums für Pilger und Religion zur Umsetzungskontrolle des Gesetzes eingerichtet (AA 24.7.2025). Das Gesetz treibt die Geschlechtertrennung weiter voran. Frauen werden diverse Verhaltensweisen vorgeschrieben, gleichgeschlechtliche Beziehungen werden verboten. Ehebruch beziehungsweise außereheliche Beziehungen (zina) werden verboten, wobei es unerheblich ist, ob Einverständnis vorlag. Somit können auch Vergewaltigungen zu Verurteilungen der Opfer führen. Männliche Verwandte werden für das Nichtbefolgen der Regeln durch weibliche Familienmitglieder haftbar gemacht (AA 24.7.2025). In zwei Interviews, durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation (VQ AFGH 2 12.9.2024) und Landinfo (VQ AFGH 3 1.10.2024) wurden ein afghanischer Forscher im September 2024 (VQ AFGH 2 12.9.2024) und ein afghanischer Analyst im Oktober 2024 (VQ AFGH 3 1.10.2024) zu diesen neuen Regeln befragt. Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vgl. VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women’s Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024).Beide gaben an, dass viele der in dem neuen Gesetz enthaltenen Passagen bereits zuvor von den Taliban empfohlen bzw. praktiziert wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024; vergleiche VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben des Analysten kam es nach Verlautbarung des Gesetzes zu stärkeren Kontrollen durch das MPVPV in Kabul. Dies vor allem zu gewissen Anlässen, wie während des Besuchs von Haibatullah Akhundzada in Kabul letztes Jahr, während es zu anderen Zeiten weniger Kontrollen geben würde (VQ AFGH 3 1.10.2024). Betreffend das Verbot für Frauen, in der Öffentlichkeit zu sprechen, führte der Analyst aus, dass es hier seiner Meinung nach nicht bedeutet, dass Frauen in der Öffentlichkeit kein Wort sagen dürfen, sondern darum, ihnen nicht zu erlauben, öffentlich Reden zu halten oder religiöse Texte zu rezitieren (VQ AFGH 3 1.10.2024), wobei die Direktorin der Iranian and Kurdish Women’s Rights Organisation (IKWRO), gegenüber New Arab erklärte, dass sich das Gesetz auf Frauen bezieht, die in der Öffentlichkeit sprechen, singen und laut vorlesen (TNA 29.8.2024). Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024).Sowohl der Analyst als auch der Forscher gaben an, dass bei der Durchsetzung der Scharia-Gesetze viele Unterschiede je nach Region wahrzunehmen sind (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach Angaben des Forschers wird beispielsweise das Tragen einer Burka in Kandahar deutlich stärker durchgesetzt als beispielsweise in Jalalabad oder Herat. Es ist generell so, dass in Gegenden, wo eher reichere Leute leben, die Regeln (zumindest aktuell) nicht immer so streng durchgesetzt werden. Da es aber niemanden gibt, der sich dem obersten Führer in den Weg stellt, ist damit zu rechnen, dass die Regeln zunehmen und auch strenger durchgesetzt werden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Der Analyst gibt an, dass es auch in den großen Städten wie Kabul und Herat einen sichtbaren Unterschied in Hinblick auf die Kleidung im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme gibt. Menschen würden sich konservativer kleiden, auch wenn nicht alle Frauen und Mädchen in Kabul und Herat das Gesicht bedecken (VQ AFGH 3 1.10.2024). Sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes stellte die UNAMA fest, dass die Führung der Taliban entschlossen ist, ihre Vision eines rein islamischen Systems landesweit durchzusetzen, einschließlich verschärfter Beschränkungen für den persönlichen und privaten Raum der Afghanen, den Zugang von Frauen und Mädchen zu öffentlichen Räumen, zur Gesundheitsversorgung, zur Kleidung und zum Reisen sowie für die Bereiche Wirtschaft, Gesundheit, Bildung und Medien (UNGA 11.6.2025). Anm.: Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort „Haram“ und bedeutet „etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022). Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vgl. HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vgl. UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025).Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung (AAN 27.8.2024b; vergleiche HRW 30.4.2025, AA 24.7.2025). Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten (EUAA 1.11.2024; vergleiche UNGA 15.6.2023). Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. In Afghanistan herrschte bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen in wichtigen Führungspositionen, insbesondere in Entscheidungs- und Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor. Nach Angaben der Weltbank hatten afghanische Frauen bereits 2020 nur 5,9 % der Führungspositionen inne, eine Situation, die sich durch die Beschränkungen der Taliban noch verschlechtert hat (UN Women 2025). UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs-und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vgl. AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025).Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25% weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Frauen werden im Sicherheitssektor bei Einreise-Checks am Flughafen und bei Hausdurchsuchungen beschäftigt. In den Verwaltungen konnten mit Ausnahme des Bildungs- und Gesundheitssektors Frauen in den meisten Fällen nicht an ihre Arbeitsplätze zurückkehren, werden aber teilweise weiterhin bezahlt (AA 24.7.2025). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vergleiche HRW 26.7.2023, AA 24.7.2025) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vergleiche IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs-und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Zudem dürfen Frauen NGOs nicht mehr registrieren und ihnen nicht mehr vorsitzen. Berichte zeugen davon, dass Frauen, die zivilgesellschaftliche Organisationen leiten, vom Taliban-Geheimdienst befragt und zu einem Rücktritt bewegt werden (AA 24.7.2025). Im Juni 2024 veröffentlichten die Taliban ein Dekret, welches die Monatsgehälter aller weiblichen Regierungsangestellten auf 5.000AFN (ca. 70 Euro), unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, festlegt (RFE/RL 18.6.2024; vergleiche AAN 12.8.2024, AA 24.7.2025). Die vage und wenig spezifische Anordnung sorgte für Verwirrung bei Frauen, den Medien, Nutzern sozialer Medien und offenbar sogar bei einigen staatlichen Institutionen, die dringend eine Klärung forderten. Später wurde klargestellt, dass dies nur für jene Frauen gelten würde, die nicht regelmäßig zu ihrer Arbeit erscheinen oder ihren Pflichten nicht nachkommen würden (AAN 12.8.2024). Das Verbot der Sekundar- und Hochschulbildung für Mädchen und Frauen hat auch zu einem Mangel an weiblichen Gesundheitsfachkräften geführt (HRW 16.1.2025). Laut Berichten werden Frauen vermehrt entlassen, z. B. in vielen Taliban-Ministerien, bzw. es wird ihnen die Kündigung nahegelegt. Teilweise wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, einen männlichen Verwandten als Nachfolger vorzuschlagen (AA 24.7.2025). Im Jahr 2024 lag die Erwerbsbeteiligung von Frauen nach Schätzungen von UN Women bei 24 %, wobei Frauen die arbeiteten, in der Regel schlechter bezahlte und unsichere Arbeitsplätze hatten, oft im informellen Sektor (UN Women 2025). Nur 7 % der Frauen waren außerhalb ihres Haushalts beschäftigt, gegenüber 84 % der Männer (UNDP 4.2025). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vgl. AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (IOM 22.2.2024; vergleiche AA 24.7.2025, HRW 30.4.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vgl. RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vgl. JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025).In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen (IPS 22.4.2024). In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Im April 2024 verfügten die Taliban in den Provinzen Khost, Logar, Helmand und Paktia, dass die Stimmen von Frauen nicht mehr im Radio übertragen werden dürfen. Kurz zuvor gegen Ende Februar 2024 warnte der Taliban-Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters, dass Frauen gänzlich von der Arbeit in den Medien ausgeschlossen werden würden, sollten sie ihr Gesicht im Fernsehen oder in Interviews zeigen. In der Provinz Helmand ist es Frauen gänzlich untersagt, im Fernsehen aufzutreten, und auch im Radio sollen ihre Stimmen nicht zu hören sein (IPS 22.4.2024). Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Laut Medienberichten warnte der Sicherheitskommandeur der Taliban in der Provinz Khost lokale Medienvertreter in einem offiziellen Schreiben, dass sie strafrechtlich verfolgt würden, wenn sie Mädchen oder Frauen erlauben würden, bei Radiosendern anzurufen (IPS 22.4.2024; vergleiche RFE/RL 25.2.2024). Ein afghanischer Forscher berichtet, dass einige Medien Nachrichtensprecherinnen komplett aus ihrem Programm genommen haben (VQ AFGH 2 12.9.2024). Er gab im September 2024 an, dass einige Nachrichtensender Sprecherinnen entfernt haben, und dass Frauen aus dem Fernsehen verschwinden (VQ AFGH 2 12.9.2024). Nach Angaben von Afghan Witness verfügt TOLO-News, ein bekannter afghanischer Fernsehsender, seit Juli 2024 nicht mehr über Nachrichtensprecherinnen (AfW 15.8.2024), wobei Frauen weiterhin Fernsehsendungen moderieren, diese jedoch ihr Gesicht bis auf die Augenpartie bedeckt halten (NH 15.8.2024; vergleiche JS 10.7.2025). UNAMA erhielt Berichte darüber, dass Frauenradiosendern in verschiedenen Provinzen mitgeteilt wurde, dass sie nur dann senden dürfen, wenn sie über eine auf einen Mann registrierte Lizenz verfügen (UNAMA 1.5.2025). Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vgl. AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vgl. 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vgl. Afintl 23.2.2025).Im Juli 2023 erließ Hibatullah Akhundzada ein Dekret, laut welchem alle Schönheitssalons im ganzen Land geschlossen werden müssen, da nach Ansicht der Taliban Haarverlängerungen und Augenbrauenzupfen gegen die Scharia verstoßen. Da diese Salons vornehmlich von Frauen betrieben werden, wurden landesweit weitere Frauen arbeitslos, die damit bisher ihre Familien ernährten (KaN 26.9.2023; vergleiche AA 24.7.2025, BAMF 9.4.2025). Insgesamt betraf dies ca. 12.000 Schönheitssalons und in weiterer Folge wurden 60.000 Frauen arbeitslos (KaN 25.7.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025, BBC 21.7.2023). Es wurde auch angedroht, Familienmitglieder zu bestrafen, wenn die Salons nicht geschlossen werden (BAMF 9.4.2025; vergleiche 8am 6.7.2023). Im Februar 2025 führten Inspektoren des MPVPV in Sar-e-Pul Hausdurchsuchungen durch, um Schönheitsprodukte aus Schönheitssalons zu vernichten und zu beschlagnahmen, die von Frauen in ihren Wohnungen eingerichtet worden waren. Die Durchsuchungen wurden Berichten zufolge ohne Durchsuchungsbefehl oder vorherige Ankündigung von männlichen Inspektoren durchgeführt, selbst in Haushalten, in denen keine männlichen Familienmitglieder anwesend waren (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Afintl 23.2.2025). Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vgl. IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024).Ein durch EUAA interviewter Reporter berichtete im Jahr 2023, dass es Frauen weiterhin erlaubt ist, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z. B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt (EUAA 1.11.2024). Es wurde jedoch auch berichtet, dass Frauen im Privatsektor von Einschränkungen betroffen waren, darunter Fälle, in denen Lieferanten sich weigerten, ihnen Material zu verkaufen (UNGA 15.6.2023), oder sie aufgefordert wurden, in einer nach Geschlechtern getrennten Umgebung zu arbeiten und nur Kundinnen zu bedienen (EUAA 1.11.2024). Einige Lieferanten, Ladenbesitzer, Händler und Großhändler zögerten außerdem, mit Unternehmerinnen zusammenzuarbeiten, aufgrund des impliziten Drucks, des aktuellen politischen Umfelds sowie aufgrund von Unklarheiten in der Politik der Taliban-Behörden gegenüber Frauen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch haben afghanische Frauen nur begrenzten Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Bankkonten und mobilen Gelddienstleistungen, die für wirtschaftliche Unabhängigkeit und Widerstandsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind (UN Women 2025). Mehrere Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (HRW 30.4.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, HRW 16.1.2025). So verzeichnete UNAMA im Oktober und Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). UNDP berichtet, dass die meisten Unternehmerinnen aufgrund von Geschlechterdiskriminierung mit betrieblichen Herausforderungen konfrontiert sind, darunter Verbote für Frauen zu lokalen Märkten, in andere Provinzen oder ins Ausland zu reisen oder ohne männliche Begleitung an Ausstellungen teilzunehmen (UNDP 16.4.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen, oder ein Mann, der kein Mahram ist, darf eine Frau nicht alleine zu Hause besuchen. Auch wenn ein Mann und dessen Frau in ein Geschäft gehen würden, das von einer Frau geleitet wird, wäre dies nicht erlaubt, da der Mann kein Mahram der Eigentümerin des Geschäftes ist. Geschäftsfrauen berichten beispielsweise von Problemen mit den Taliban, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen wurden (VQ AFGH 3 1.10.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vgl. AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024).Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zu friedlichen Protesten von afghanischen Frauen (REU 4.10.2021), wobei viele Teilnehmerinnen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.1.2023, HRW 30.11.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren. Es gibt Berichte, dass Familien freigelassener Frauen für deren Schweigen bürgen mussten (AA 24.7.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstrationen betreffend der Rechte von Frauen und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023), wobei Demonstrationen, an denen Frauen teilnehmen, nach Angaben von ACLED eher von den Taliban gestört werden als solche, an denen keine Frauen teilnehmen (ACLED 11.8.2023). Inzwischen sind die Proteste von Frauen deutlich zurückgegangen (AN 8.3.2024; vergleiche AJ 8.3.2024, AfW 8.4.2024), und Proteste wurden vor allem nach drinnen verlagert oder finden online statt (AfW 8.4.2024). Bildung für Frauen und Mädchen Laut einer Studie der Weltbank stieg die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, bis Juni 2023 auf 60 %. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36% (WB 10.2023). Die International Crisis Group führt diesen Anstieg auf das Ende des Konfliktes zurück, weist aber auch darauf hin, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes (ICG 14.8.2024). Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vgl. AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vgl. UN Women 15.8.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vergleiche AA 24.7.2025, UN Women 2025). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche HRW 20.12.2022). Demnach wird Mädchen eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert (UNGA 1.12.2023; vergleiche UN Women 15.8.2023). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vgl. USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vgl. REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vgl. HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vergleiche USIP 13.4.2023, AA 24.7.2025). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche BBC 22.12.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass Frauen nicht daran gehindert werden, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren (VQ AFGH 2 12.9.2024; vergleiche REU 8.8.2023), wobei ein Forscher aus Afghanistan angibt, dass der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist (VQ AFGH 2 12.9.2024). Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren (MSF 6.12.2024a; vergleiche HRW 3.12.2024a). Mit Stand Juni 2025 gibt es weiterhin keine Ankündigung seitens der Taliban bezüglich der Wiedereröffnung von höheren Schulen und Universitäten für Mädchen und Frauen (UNAMA 1.5.2025). Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vgl. EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vgl. EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vgl. RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet (PRIO 12.2023; vgl. EUAA 1.11.2024).Es gibt auch Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen (UNGA 15.6.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024), wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist (REU 28.3.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024). Berichten zufolge existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden (UN Women 7.3.2024; vergleiche RFE/RL 20.12.2023), wobei Experten bei einem Workshop in Doha im November 2023 berichteten, dass diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet (PRIO 12.2023; vergleiche EUAA 1.11.2024). Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vgl. AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vgl. AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023).Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt (FR24 16.3.2023; vergleiche AMU 2.10.2024) und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet (EUAA 1.11.2024; vergleiche AAN 27.8.2024b). Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer (EUAA 1.11.2024) wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt (AfW 7.11.2023), jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht (AAN 27.8.2024b). Seit der Machtübernahme der Taliban wird jedoch verstärkt Wert auf die Interpretation der islamischen Lehren durch die Gruppierung gelegt, wobei Themen wie der Dschihad an Bedeutung gewinnen. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist (AfW 7.11.2023). Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vgl. IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan (UNFPA 27.12.2021; vergleiche IOM 9.1.2025b, UN Women 2025) und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt (IOM 9.1.2025b). So gaben vor der Machtübernahme rund 87 % der afghanischen Frauen an, geschlechtsspezifische Gewalt erfahren zu haben (AA 24.7.2025). Laut WHO sind afghanische Frauen fast dreimal häufiger von körperlicher und sexueller Gewalt durch Intimpartner betroffen als der weltweite Durchschnitt (UN Women 2025), was Afghanistan zu einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit macht und viele der grundlegendsten Rechte von Frauen einschränkt oder außer Kraft setzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Frauen auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „ zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025). Das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Violence against Women and Girls - VAWG) und die damit verbundenen Fachgerichte und Familieneinheiten der nationalen Polizei wurden nach der Machtübernahme der Taliban abgeschafft. Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „ zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft (IOM 9.1.2025b). Derzeit gibt es in Afghanistan kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (RA KBL 2.6.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, UN Women 2025). Anhaltende Medienberichte aus Mazar-e Sharif und Kabul deuten auf eine steigende Zahl von ermordeten Frauen hin. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan äußerte sich wiederholt besorgt über die hohe Selbstmordrate junger Frauen (AA 24.7.2025). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023).Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 24.7.2025; vergleiche FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter und als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele betroffene Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Auch eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass die Betreiber der Frauenhäuser nach der Machtübernahme der Taliban das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen. Sie führt aus, dass es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus gibt, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird, und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023). Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vgl. AA 24.7.2025).Die Bedrohung für Mädchen und Frauen durch sexuelle Gewalt hat durch diskriminierende Einschränkungen zugenommen, und die Abschaffung unterstützender Rechtsvorschriften und des Zugangs zum Justizsystem ist aufgrund der von Männern dominierten Shura-Strukturen auf Gemeindeebene und des Jirga-Systems, bei dem Älteste (Männer) aus jeder Familie zusammenkommen und Entscheidungen in solchen Fällen treffen, eine große Herausforderung. Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt (IOM 9.1.2025b; vergleiche AA 24.7.2025). Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vgl. UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vgl. RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vgl. CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025).Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet (CEDOCA 27.6.2025; vergleiche UN Women 2025). Was den religiösen Rahmen betrifft, so ist im Islam die gegenseitige Zustimmung eine Voraussetzung für die Eheschließung, während das angemessene Heiratsalter umstritten ist. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Einige islamische Gelehrte sind der Ansicht, dass das Erreichen der Pubertät entscheidend ist, während andere argumentieren, dass Kinderheirat verboten ist, weil Kinder nicht die Reife für eine Eheschließung besitzen (CEDOCA 27.6.2025). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AI 7.2022), wobei ein in Kabul ansässiger Anwalt darauf hinweist, dass dieses Verbot weitgehend symbolisch ist. Es wird in der Theorie zwar diskutiert, aber in der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern (RA KBL 2.6.2025) und Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat (IOM 9.1.2025b; vergleiche RA KBL 2.6.2025) sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vergleiche AI 7.8.2023), vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 zur Heirat gezwungen werden (RA KBL 2.6.2025). In dem Erlass der Taliban wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Während Berichten zufolge Zwangsverheiratungen in Folge der prekären Wirtschaftslage weiter zugenommen haben (AA 24.7.2025; vergleiche CEDOCA 27.6.2025) und das Bewusstsein für ihre schädlichen Folgen gering ist, berichten mehrere aktuelle Quellen, dass es auch innerhalb der afghanischen Gesellschaft individuellen Widerstand gibt und dass viele Afghanen sich der negativen Folgen durchaus bewusst sind. Mehreren Quellen zufolge hält die Mehrheit der befragten Afghanen ein Heiratsalter von 18 Jahren oder älter für afghanische Frauen für angemessen (CEDOCA 27.6.2025). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vgl. CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vgl. AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025).Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022; vergleiche CEDOCA 27.6.2025, AA 24.7.2025), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022; vergleiche AA 24.7.2025). Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen (CEDOCA 27.6.2025). Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden (CEDOCA 27.6.2025). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der „Ehre“ zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023). Auch wenn UNAMA von Fällen berichtet, in denen Taliban-Beamte eingriffen, um Gewalt und Zwangsheirat zu verhindern, kommt es auch zu Versuchen der Talibanbehörden Zwangsehen durchzusetzen, oder werden Opfer dazu gezwungen, in einer gewaltsamen Ehe zu verbleiben (UNAMA 1.5.2025). Kinder Ca. 40% (CIA 6.5.2025) bis 43% (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren, wobei das Bevölkerungswachstum 2024 bei 2,22% lag (CIA 6.5.2025). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 20 Jahren (CIA 6.5.2025). Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025).Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025). Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vgl. UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vgl. UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022; vgl. 8am 24.5.2025, AMU 20.10.2024), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Rawadari konnte mehrere Fälle von Zwangsverheiratungen junger (minderjähriger) Mädchen, beispielsweise in Kandahar und Helmand, mit älteren Männern gegen Geld feststellen und verifizieren. Auch über Zwangsehen von Minderjährigen mit Mitgliedern der Taliban wird berichtet (Rawadari 11.2023).Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vergleiche UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vergleiche UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022; vergleiche 8am 24.5.2025, AMU 20.10.2024), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen

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