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{'item': 'W298 2333121-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 6§ 27§ 24§ 28§ 31Art. 130Art. 51§ 16§ 1Art. 28§ 12§ 17Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW298 2333121-1 Spruch, W298 2333121-1/3E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 23.10.2025 brachte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde, (im Weiteren: belangte Behörde) ein. In seiner Beschwerde führte er zusammengefasst soweit verfahrensrelevant aus, dass die ORF-Beitrags Service GmbH (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie zur Betreibung von Beitragsschulden einen Dritten, nämlich einen Rechtsanwalt, beauftragt habe.
  2. Am 23.10.2025 brachte römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde, (im Weiteren: belangte Behörde) ein. In seiner Beschwerde führte er zusammengefasst soweit verfahrensrelevant aus, dass die ORF-Beitrags Service GmbH (im Weiteren: mitbeteiligte Partei), den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie zur Betreibung von Beitragsschulden einen Dritten, nämlich einen Rechtsanwalt, beauftragt habe.
  3. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.10.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gerügte Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage beruhe und bereits Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik bestehe. Demnach sei die Datenverarbeitung rechtskonform und die Weitergabe von Daten zur Betreibung einer Forderung vom Gesetz gedeckt.
  4. Dagegen richtete der Beschwerdeführer seine Bescheidbeschwerde vom 24.11.2025, in der er zusammengefasst ausführte, dass die mitbeteiligte Partei jedenfalls einen Bescheid zu erlassen gehabt hätte und deshalb die gerügte Datenweitergabe nicht gesetzeskonform gewesen sei. 6.Am 10.12.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Akt zur Entscheidung vor und beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.1.
  7. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. 1.
  8. Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um ein mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Die mitbeteiligte Partei ist mit der Einbringung und Abrechnung des ORF-Beitrags in Österreich beauftragt. 1.
  9. Der Beschwerdeführer entrichtete die ORF-Beitragsgebühr für Jänner bis Juli XXXX trotz Zahlungserinnerung durch die mitbeteiligte Partei nicht.1.
  10. Der Beschwerdeführer entrichtete die ORF-Beitragsgebühr für Jänner bis Juli römisch 40 trotz Zahlungserinnerung durch die mitbeteiligte Partei nicht. 1.
  11. Die mitbeteiligte Partei beauftragte zur Einbringung des ausständigen ORF-Beitrags einen Rechtsanwalt – XXXX und gab ihm die zur Betreibung der Forderung notwendigen Daten weiter.. 1.
  12. Die mitbeteiligte Partei beauftragte zur Einbringung des ausständigen ORF-Beitrags einen Rechtsanwalt – römisch 40 und gab ihm die zur Betreibung der Forderung notwendigen Daten weiter.. 1.
  13. Am 03.09.2024 erhielt der Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung des unter 1.
  14. genannten Unternehmens. Dieses Schreiben enthielt den Namen sowie die Adresse des Beschwerdeführers, den Betrag der offenen Forderung für den angegebenen Zeitraum und die Angabe, dass ein Rückstandsausweis vorliegen würde.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt wurde zu keiner Zeit, weder durch den Beschwerdeführer noch durch die mitbeteiligte Partei bestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage § 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: Einrichtung § 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.Paragraph 18,

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet. § 24 DSG lautet:Paragraph 24, DSG lautet: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ Artikel 2 DSGVO lautet: „Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
  3. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; (…) Art. 6 DSGVO lautet:Artikel 6, DSGVO lautet: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
  1. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
  2. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…) Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu demDer Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: „

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.„
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. (…).“
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. (…).“ § 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: Paragraph 9, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: „
(1)Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.„
(1)Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (Paragraph 10, Absatz eins,) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2)Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
(2)Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen: 1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach § 3:1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach Paragraph 3 :
  1. a)Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
  2. b)die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie.
  3. c)das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister; (…) § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: „
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2)Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
  1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
  2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
(3)Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner. (…) § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: „
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
  1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
  2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt. (…)“Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt. (…)“ § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet:
(1)Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR

§ 16Melde

G zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister

§ 1Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (Adr

RegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres unddie BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten

Art. 28Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(1)Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR

Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres unddie BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten

Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2)Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
  1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, (…)
  2. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG, (…)
(5)Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten. (…)
(5)Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35) für die nach Absatz eins bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten. (…) § 14 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: Paragraph 14, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet:
(1)Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen. (…)
(1)Liegt für eine Adresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, verlangen. (…) § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet:
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. (…)
(7)Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
  1. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,
  2. die in Paragraph 9, Absatz 2, aufgezählten Daten,
  3. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
  4. den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht. Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8)Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten

Art. 28Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. (…)

(8)Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Absatz 7, ist als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten

Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(…) 3.3 Abweisung der Beschwerde: 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer rügte bei der belangten Behörde eine unzulässige Datenweitergabe zur Betreibung einer der mitbeteiligten Partei gegen den Beschwerdeführer bestehenden Forderung als unzulässig, weil dafür die Betreibung nach Meinung des Beschwerdeführer zwingend ein Bescheid zu erlassen wäre. Dies sei aber nicht geschehen 3.3.
  2. Allgemeines zum Rechtsschutz im Rahmen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 Der Beschwerdeführer monierte im gegenständlichen Verfahren mehrfach, dass es keinen Bescheid gäbe, der gegen ihn vollstreckt werden könne. Dazu ist – trotz mangelnder Relevanz im datenschutzrechtlichen Kontext – folgendes anzumerken: Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. EBRV 2082 BlgNR XXVII. GP 28) –

§ 12Abs.

2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der mitbeteiligten Partei festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche EBRV 2082 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 28) –

Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der mitbeteiligten Partei festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die mitbeteiligte Partei bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die mitbeteiligte Partei zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann ein Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste ein Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), der mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die mitbeteiligte Partei bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die mitbeteiligte Partei zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann ein Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste ein Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), der mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Ein Rückstandsausweis ist ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen, mit denen eine Behörde oder sonstige zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigte Stelle eine Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt. Ein Rückstandausweis ist kein Bescheid und hat keinen Bescheidcharakter (vgl. VwGH 2011/08/0344; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0058), sondern ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO den vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, mwN). Ein Rückstandausweis ist ein Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0174).Ein Rückstandsausweis ist ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen, mit denen eine Behörde oder sonstige zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigte Stelle eine Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt. Ein Rückstandausweis ist kein Bescheid und hat keinen Bescheidcharakter vergleiche VwGH 2011/08/0344; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0058), sondern ist eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 292, ZPO den vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, mwN). Ein Rückstandausweis ist ein Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren vergleiche VwGH 07.10.2005, 2005/17/0174). 3.3.3. Zur mitbeteiligten Partei: Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um ein beliehenes Unternehmen, das u.a. mit der Erhebung und Einbringung des ORF-Beitrags beauftragt ist (§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um ein beliehenes Unternehmen, das u.a. mit der Erhebung und Einbringung des ORF-Beitrags beauftragt ist (Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Diese ist – im Fall von rückständigen Beiträgen – berechtigt,

§ 17Abs.

1 und 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter zu bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch Dritte ist die mitbeteiligte Partei berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:Diese ist – im Fall von rückständigen Beiträgen – berechtigt,

Paragraph 17, Absatz eins und 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter zu bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch Dritte ist die mitbeteiligte Partei berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln: 1. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,1. die in Paragraph 9, Absatz 2, aufgezählten Daten, 2. die Höhe des beim der Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie 3. den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.

§ 17Abs.

8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 als der Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen.

Paragraph 17, Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Absatz 7, als der Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. 3.3.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Bei der Übermittlung (Art. 4 Z 2 DSGVO) der Information

§ 17Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 handelt es sich unstrittig um personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), für die die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche zu qualifizieren ist (Art. 4 Z 7 DSGVO).Bei der Übermittlung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) der Information

Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 handelt es sich unstrittig um personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), für die die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche zu qualifizieren ist (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO). Der Beschwerdeführer vermeint nun es fehle ein Erlaubnistatbestand

Art. 6

DSGVO, da gegenständlich auch die Information, dass ein „Rückstandsausweis“ vorliegt, übermittelt wurde.Der Beschwerdeführer vermeint nun es fehle ein Erlaubnistatbestand

Artikel 6

, DSGVO, da gegenständlich auch die Information, dass ein „Rückstandsausweis“ vorliegt, übermittelt wurde. Die genannten Daten sind jedenfallsvom Schutzumfang des § 1 Abs. 1 DSG umfasst.Die genannten Daten sind jedenfallsvom Schutzumfang des Paragraph eins, Absatz eins, DSG umfasst. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (d.h. Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 42 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (d.h. Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 42 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Beschränkungen des § 1 Abs. 1 DSG ergeben sich aus Abs. 2 leg. cit., allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen und sinngemäß heranzuziehen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 259 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Beschränkungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergeben sich aus Absatz 2, leg. cit., allerdings nicht aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO bzw. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen und sinngemäß heranzuziehen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 259 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei

§ 17Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt ist, die dort genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zum Zweck der Durchführung des Inkassos an Dritte zu übermitteln und diese zu beauftragen, den einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen (§ 17 Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Zu den gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei zählt es auch, rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungsweg hereinzubringen (§ 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei

Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt ist, die dort genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zum Zweck der Durchführung des Inkassos an Dritte zu übermitteln und diese zu beauftragen, den einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen (Paragraph 17, Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Zu den gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei zählt es auch, rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungsweg hereinzubringen (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Ausgehend davon ist auch die Verarbeitung (Übermittlung) der „zusätzlichen“ Information, dass ein Rückstandsausweis (damit: ein Titel) besteht, wobei dies den von der mitbeteiligten Partei anzuwendenden (Verfahrens-)Gesetzen entspricht, aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig, da dies vom Zweck der Einbringung des ORF-Beitrags umfasst ist. So ist der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn.56, 58, mwN).So ist der Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient vergleiche VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn.56, 58, mwN). Zudem besteht ein Rückstandsausweis aus dem Namen und der Anschrift des Abgabepflichtigen, der Summe des Rückstandes, zergliedert nach den einzelnen Abgabenschuldigkeiten und einer Vollstreckbarkeitsklausel (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 229 (Stand 1.6.2012, rdb.at)). Wie bereits dargestellt, ist es der mitbeteiligten Partei gesetzlich erlaubt, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes, die An- und Abmeldung, sowie die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrags und den Zeitraum, auf den sich der einzutreibende Betrag bezieht, dem mit dem Inkasso beauftragten Dritten weiterzugeben. Durch die Mitteilung, dass ein Rückstandsausweis vorliegt, werden somit nicht mehr Daten weitergegeben, als jene Daten, für welche

§ 17Abs. 7 i

Vm § 9 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine qualifizierte Rechtsgrundlage besteht.Zudem besteht ein Rückstandsausweis aus dem Namen und der Anschrift des Abgabepflichtigen, der Summe des Rückstandes, zergliedert nach den einzelnen Abgabenschuldigkeiten und einer Vollstreckbarkeitsklausel vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 229, (Stand 1.6.2012, rdb.at)). Wie bereits dargestellt, ist es der mitbeteiligten Partei gesetzlich erlaubt, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes, die An- und Abmeldung, sowie die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrags und den Zeitraum, auf den sich der einzutreibende Betrag bezieht, dem mit dem Inkasso beauftragten Dritten weiterzugeben. Durch die Mitteilung, dass ein Rückstandsausweis vorliegt, werden somit nicht mehr Daten weitergegeben, als jene Daten, für welche

Paragraph 17, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine qualifizierte Rechtsgrundlage besteht. Die bestehende Rechtsgrundlage umfasst außerdem die Information, dass ein Rückstandsausweis besteht: § 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz legt der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung auf, rückständige Beiträge einzubringen, und berechtigt sie, Rückstandsausweise auszustellen. § 17 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz berechtigt die mitbeteiligte Partei, sich zur Einbringung rückständiger (vgl. 2082 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, S 33) Beiträge eines Inkassos zu bedienen. Damit stellen diese Bestimmungen in der Zusammenschau eine Rechtsgrundlage im Lichte von Art. 6 Abs. 3 DSGVO dahingehend dar, dass die Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) der mit dem Inkasso beauftragen Dritten (der Auftragsverarbeiterin) die Information über den Bestand eines Rückstandsausweises – insbesondere zum Nachweis des Bestehens einer Forderung aus einem rückständigen Beitrag iSd § 17 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz – übermittelt.Die bestehende Rechtsgrundlage umfasst außerdem die Information, dass ein Rückstandsausweis besteht: Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz legt der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung auf, rückständige Beiträge einzubringen, und berechtigt sie, Rückstandsausweise auszustellen. Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz berechtigt die mitbeteiligte Partei, sich zur Einbringung rückständiger vergleiche 2082 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen, S 33) Beiträge eines Inkassos zu bedienen. Damit stellen diese Bestimmungen in der Zusammenschau eine Rechtsgrundlage im Lichte von Artikel 6, Absatz 3, DSGVO dahingehend dar, dass die Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) der mit dem Inkasso beauftragen Dritten (der Auftragsverarbeiterin) die Information über den Bestand eines Rückstandsausweises – insbesondere zum Nachweis des Bestehens einer Forderung aus einem rückständigen Beitrag iSd Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz – übermittelt. Somit liegt eine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG vor, wiewohl der Senat die explizite Auflistung der Datenkategorien in § 17 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz legistisch für unzureichend hält. Die hier zu beurteilende Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei ist aber in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert und erforderlich. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand (besteht) bzw. die Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte (erfolgt).Somit liegt eine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG vor, wiewohl der Senat die explizite Auflistung der Datenkategorien in Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz legistisch für unzureichend hält. Die hier zu beurteilende Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei ist aber in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert und erforderlich. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand (besteht) bzw. die Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte (erfolgt). Dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelte, die nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig, angemessen und erheblich sind, ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. 3.3.5. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass der Prüfgegenstand auf die Datenübermittlung an einen Rechtsanwalt durch die mitbeteiligte Partei beschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Säumniszuschlag und die Zulässigkeit der Eintreibung des ORF-Beitrags durch Dritte überprüfen sowie aussprechen, wer die Kosten der Beitragseinbringung durch Dritte zu tragen habe, ist auf dieses Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Lichte des hier bestehenden Prüfumfangs nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass das Gesetz eine Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens nur für die “normalen Eintreibungen von Forderungen erlaubt und nicht für die Eintreibung von Rückständen“, ist anzumerken, dass es in der Natur der Forderungsbetreibung liegt, dass diese erst durch Fälligkeit und somit im Fall der Weigerung – im Zahlungsverzug – stattfinden kann. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers steht zudem im Widerspruch mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit

§ 17Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, für das Inkasso (= rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben) sich der Leistung Dritter bedienen zu können.Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass das Gesetz eine Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens nur für die “normalen Eintreibungen von Forderungen erlaubt und nicht für die Eintreibung von Rückständen“, ist anzumerken, dass es in der Natur der Forderungsbetreibung liegt, dass diese erst durch Fälligkeit und somit im Fall der Weigerung – im Zahlungsverzug – stattfinden kann. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers steht zudem im Widerspruch mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit

Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, für das Inkasso (= rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben) sich der Leistung Dritter bedienen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2333121.1.00

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