4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage § 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu demDer Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet: „
G zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister
RegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres unddie BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten
Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres unddie BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten
(…) 3.3 Abweisung der Beschwerde: 3.3.
2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der mitbeteiligten Partei festgesetzt werden.Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vergleiche EBRV 2082 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 28) –
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der mitbeteiligten Partei festgesetzt werden. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die mitbeteiligte Partei bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die mitbeteiligte Partei zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann ein Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste ein Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), der mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die mitbeteiligte Partei bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die mitbeteiligte Partei zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann ein Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der belangten Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste ein Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), der mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Ein Rückstandsausweis ist ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen, mit denen eine Behörde oder sonstige zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigte Stelle eine Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt. Ein Rückstandausweis ist kein Bescheid und hat keinen Bescheidcharakter (vgl. VwGH 2011/08/0344; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0058), sondern ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO den vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, mwN). Ein Rückstandausweis ist ein Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0174).Ein Rückstandsausweis ist ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen, mit denen eine Behörde oder sonstige zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigte Stelle eine Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt. Ein Rückstandausweis ist kein Bescheid und hat keinen Bescheidcharakter vergleiche VwGH 2011/08/0344; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0058), sondern ist eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 292, ZPO den vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, mwN). Ein Rückstandausweis ist ein Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren vergleiche VwGH 07.10.2005, 2005/17/0174). 3.3.3. Zur mitbeteiligten Partei: Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um ein beliehenes Unternehmen, das u.a. mit der Erhebung und Einbringung des ORF-Beitrags beauftragt ist (§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um ein beliehenes Unternehmen, das u.a. mit der Erhebung und Einbringung des ORF-Beitrags beauftragt ist (Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Diese ist – im Fall von rückständigen Beiträgen – berechtigt,
1 und 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter zu bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch Dritte ist die mitbeteiligte Partei berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:Diese ist – im Fall von rückständigen Beiträgen – berechtigt,
Paragraph 17, Absatz eins und 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter zu bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch Dritte ist die mitbeteiligte Partei berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln: 1. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,1. die in Paragraph 9, Absatz 2, aufgezählten Daten, 2. die Höhe des beim der Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie 3. den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.
8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 als der Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen.
Paragraph 17, Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Absatz 7, als der Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. 3.3.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Bei der Übermittlung (Art. 4 Z 2 DSGVO) der Information
7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 handelt es sich unstrittig um personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO), für die die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche zu qualifizieren ist (Art. 4 Z 7 DSGVO).Bei der Übermittlung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) der Information
Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 handelt es sich unstrittig um personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), für die die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche zu qualifizieren ist (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO). Der Beschwerdeführer vermeint nun es fehle ein Erlaubnistatbestand
DSGVO, da gegenständlich auch die Information, dass ein „Rückstandsausweis“ vorliegt, übermittelt wurde.Der Beschwerdeführer vermeint nun es fehle ein Erlaubnistatbestand
, DSGVO, da gegenständlich auch die Information, dass ein „Rückstandsausweis“ vorliegt, übermittelt wurde. Die genannten Daten sind jedenfallsvom Schutzumfang des § 1 Abs. 1 DSG umfasst.Die genannten Daten sind jedenfallsvom Schutzumfang des Paragraph eins, Absatz eins, DSG umfasst. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (d.h. Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 42 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (d.h. Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 42 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Beschränkungen des § 1 Abs. 1 DSG ergeben sich aus Abs. 2 leg. cit., allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen und sinngemäß heranzuziehen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 259 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Beschränkungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergeben sich aus Absatz 2, leg. cit., allerdings nicht aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO bzw. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen und sinngemäß heranzuziehen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 259 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei
7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt ist, die dort genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zum Zweck der Durchführung des Inkassos an Dritte zu übermitteln und diese zu beauftragen, den einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen (§ 17 Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Zu den gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei zählt es auch, rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungsweg hereinzubringen (§ 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei
Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ermächtigt ist, die dort genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zum Zweck der Durchführung des Inkassos an Dritte zu übermitteln und diese zu beauftragen, den einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen (Paragraph 17, Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Zu den gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei zählt es auch, rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben im Verwaltungsweg hereinzubringen (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Ausgehend davon ist auch die Verarbeitung (Übermittlung) der „zusätzlichen“ Information, dass ein Rückstandsausweis (damit: ein Titel) besteht, wobei dies den von der mitbeteiligten Partei anzuwendenden (Verfahrens-)Gesetzen entspricht, aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig, da dies vom Zweck der Einbringung des ORF-Beitrags umfasst ist. So ist der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn.56, 58, mwN).So ist der Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient vergleiche VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn.56, 58, mwN). Zudem besteht ein Rückstandsausweis aus dem Namen und der Anschrift des Abgabepflichtigen, der Summe des Rückstandes, zergliedert nach den einzelnen Abgabenschuldigkeiten und einer Vollstreckbarkeitsklausel (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 229 (Stand 1.6.2012, rdb.at)). Wie bereits dargestellt, ist es der mitbeteiligten Partei gesetzlich erlaubt, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes, die An- und Abmeldung, sowie die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrags und den Zeitraum, auf den sich der einzutreibende Betrag bezieht, dem mit dem Inkasso beauftragten Dritten weiterzugeben. Durch die Mitteilung, dass ein Rückstandsausweis vorliegt, werden somit nicht mehr Daten weitergegeben, als jene Daten, für welche
Vm § 9 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine qualifizierte Rechtsgrundlage besteht.Zudem besteht ein Rückstandsausweis aus dem Namen und der Anschrift des Abgabepflichtigen, der Summe des Rückstandes, zergliedert nach den einzelnen Abgabenschuldigkeiten und einer Vollstreckbarkeitsklausel vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 229, (Stand 1.6.2012, rdb.at)). Wie bereits dargestellt, ist es der mitbeteiligten Partei gesetzlich erlaubt, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes, die An- und Abmeldung, sowie die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrags und den Zeitraum, auf den sich der einzutreibende Betrag bezieht, dem mit dem Inkasso beauftragten Dritten weiterzugeben. Durch die Mitteilung, dass ein Rückstandsausweis vorliegt, werden somit nicht mehr Daten weitergegeben, als jene Daten, für welche
Paragraph 17, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine qualifizierte Rechtsgrundlage besteht. Die bestehende Rechtsgrundlage umfasst außerdem die Information, dass ein Rückstandsausweis besteht: § 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz legt der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung auf, rückständige Beiträge einzubringen, und berechtigt sie, Rückstandsausweise auszustellen. § 17 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz berechtigt die mitbeteiligte Partei, sich zur Einbringung rückständiger (vgl. 2082 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, S 33) Beiträge eines Inkassos zu bedienen. Damit stellen diese Bestimmungen in der Zusammenschau eine Rechtsgrundlage im Lichte von Art. 6 Abs. 3 DSGVO dahingehend dar, dass die Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) der mit dem Inkasso beauftragen Dritten (der Auftragsverarbeiterin) die Information über den Bestand eines Rückstandsausweises – insbesondere zum Nachweis des Bestehens einer Forderung aus einem rückständigen Beitrag iSd § 17 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz – übermittelt.Die bestehende Rechtsgrundlage umfasst außerdem die Information, dass ein Rückstandsausweis besteht: Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz legt der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung auf, rückständige Beiträge einzubringen, und berechtigt sie, Rückstandsausweise auszustellen. Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz berechtigt die mitbeteiligte Partei, sich zur Einbringung rückständiger vergleiche 2082 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen, S 33) Beiträge eines Inkassos zu bedienen. Damit stellen diese Bestimmungen in der Zusammenschau eine Rechtsgrundlage im Lichte von Artikel 6, Absatz 3, DSGVO dahingehend dar, dass die Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) der mit dem Inkasso beauftragen Dritten (der Auftragsverarbeiterin) die Information über den Bestand eines Rückstandsausweises – insbesondere zum Nachweis des Bestehens einer Forderung aus einem rückständigen Beitrag iSd Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz – übermittelt. Somit liegt eine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG vor, wiewohl der Senat die explizite Auflistung der Datenkategorien in § 17 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz legistisch für unzureichend hält. Die hier zu beurteilende Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei ist aber in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert und erforderlich. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand (besteht) bzw. die Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte (erfolgt).Somit liegt eine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG vor, wiewohl der Senat die explizite Auflistung der Datenkategorien in Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz legistisch für unzureichend hält. Die hier zu beurteilende Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei ist aber in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert und erforderlich. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand (besteht) bzw. die Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte (erfolgt). Dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten des Beschwerdeführers übermittelte, die nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig, angemessen und erheblich sind, ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. 3.3.5. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich, dass der Prüfgegenstand auf die Datenübermittlung an einen Rechtsanwalt durch die mitbeteiligte Partei beschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Säumniszuschlag und die Zulässigkeit der Eintreibung des ORF-Beitrags durch Dritte überprüfen sowie aussprechen, wer die Kosten der Beitragseinbringung durch Dritte zu tragen habe, ist auf dieses Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Lichte des hier bestehenden Prüfumfangs nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass das Gesetz eine Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens nur für die “normalen Eintreibungen von Forderungen erlaubt und nicht für die Eintreibung von Rückständen“, ist anzumerken, dass es in der Natur der Forderungsbetreibung liegt, dass diese erst durch Fälligkeit und somit im Fall der Weigerung – im Zahlungsverzug – stattfinden kann. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers steht zudem im Widerspruch mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit
7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, für das Inkasso (= rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben) sich der Leistung Dritter bedienen zu können.Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass das Gesetz eine Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens nur für die “normalen Eintreibungen von Forderungen erlaubt und nicht für die Eintreibung von Rückständen“, ist anzumerken, dass es in der Natur der Forderungsbetreibung liegt, dass diese erst durch Fälligkeit und somit im Fall der Weigerung – im Zahlungsverzug – stattfinden kann. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers steht zudem im Widerspruch mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit
Paragraph 17, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, für das Inkasso (= rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben) sich der Leistung Dritter bedienen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2333121.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.