Obsah (11)
Art. 133§ 6§ 27§ 24§ 28§ 31Art. 130Art. 51Artikel 89§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW298 2333770-1 Spruch, W298 2333770-1/3E IM Namen Der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 30.11.2025 brachte die im Spruch genannte Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde) ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Stadtgemeinde XXXX (mitbeteiligte Partei) auf ihrer elektronischen Amtstafel personenbezogene Daten verarbeite, aber keine Log und Revisionsdaten speichere und damit gegen mehrere datenschutzrechtliche Pflichten, wie die Rechenschaftspflicht, welche sich aus der DSGVO ergeben würden, verstoßen würde.
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 30.11.2025 brachte die im Spruch genannte Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde) ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Stadtgemeinde römisch 40 (mitbeteiligte Partei) auf ihrer elektronischen Amtstafel personenbezogene Daten verarbeite, aber keine Log und Revisionsdaten speichere und damit gegen mehrere datenschutzrechtliche Pflichten, wie die Rechenschaftspflicht, welche sich aus der DSGVO ergeben würden, verstoßen würde.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.12.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde im Recht auf Geheimhaltung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Geheimhaltungsanspruches sei, dass personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin nicht verarbeitet worden seien und daher keine bei der belangten Behörde rügbare Rechtsverletzung vorliege.
- Mit gegenständlicher Bescheidbeschwerde vom 05.01.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, dass Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids vorliege. Die belangte Behörde irre in der Auslegung des Unionsrecht, wenn sie vermeine, dass eine Verarbeitung von Daten der betroffenen Person vorliegen müsse. Es ergebe sich hier, dass die Verantwortlichenpflichten nicht eingehalten werden würden und, dass personenbezogene Daten von Dritten ständig verarbeitet würden. Es sei kein Grundsatz ersichtlich, der es verlange, dass ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden müssten.
- Mit Aktenvorlage vom 23.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Akt vor, verwies auf den angefochtenen Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der unter I. geschilderte Verfahrenslauf wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
- Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrenslauf wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
- Die mitbeteiligte Partei führt eine elektronische Amtstafel, auf der keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet werden. 1.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich direkt gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung personenbezogener Daten auf der elektronischen Amtstafel und lautet wie folgt:
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den zum Sachverhalt übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Strittig ist die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage § 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: Einrichtung § 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Art. 51DSGVO eingerichtet.Paragraph 18,
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 51, DSGVO eingerichtet. § 24 DSG lautet:Paragraph 24, DSG lautet: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise: Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]“ Art. 5 DSGVO lautet: Artikel 5, DSGVO lautet: „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); 6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; d. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; e. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; f. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […]“ […]“ 3.3. In der Sache: 3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügte im Rahmen ihrer Datenschutzbeschwerde eine Geheimhaltungspflichtverletzung, Grundrechtsverletzung im Recht auf Datenschutz
§ 1DSG wegen einer vermutet rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügte im Rahmen ihrer Datenschutzbeschwerde eine Geheimhaltungspflichtverletzung, Grundrechtsverletzung im Recht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG wegen einer vermutet rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten. 3.3.
- Zur Geheimhaltungspflichtverletzung: § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Abs. 2 leg. cit., wobei die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz im Wesentlichen zulässig, wenn die Datenverarbeitung ausreichend legitimiert bzw. rechtmäßig ist und diese in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen wird. Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Absatz 2, leg. cit., wobei die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz im Wesentlichen zulässig, wenn die Datenverarbeitung ausreichend legitimiert bzw. rechtmäßig ist und diese in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen wird. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können. (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 1 (Stand 1.4.2019, rdb.at)) Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können. (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph eins, (Stand 1.4.2019, rdb.at)) Personenbezogene Daten sind Informationen über die in Rede stehende Person (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, Rn. 23). In diesem Sinn im Urteil C-434/16, Rn. 34, ausgesprochen, dass der Begriff "personenbezogene Daten" [in der Vorgängerregelung des Art. 2 lit. a RL 95/46/EG] nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt (vgl. dazu VwGH Ra 2023/04/0005 vom 17.05.2024). Personenbezogene Daten sind Informationen über die in Rede stehende Person vergleiche EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, Rn. 23). In diesem Sinn im Urteil C-434/16, Rn. 34, ausgesprochen, dass der Begriff "personenbezogene Daten" [in der Vorgängerregelung des Artikel 2, Litera a, RL 95/46/EG] nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt vergleiche dazu VwGH Ra 2023/04/0005 vom 17.05.2024). Voraussetzung für eine nach dem DSG und der DSGVO rügbare Datenverarbeitung im datenschutzrechtlichen Administrativverfahren ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person, sprich der Beschwerdeführerin überhaupt gekommen ist. Soweit ersichtlich ist diese von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet worden. Es ist aber auch aus den übrigen Umständen nicht erkennbar, inwiefern die mitbeteiligte Partei auf personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin in der gegenständlich gerügten Datenverarbeitung zugegriffen hat bzw. personenbezogene Daten verwendet hat. § 24 DSG und Art 77 DSGVO sehen zwar die Möglichkeit der Feststellung einer Verletzung in einem datenschutzrechtlich geschützten Recht über Antrag einer betroffenen Person vor. Diese Bestimmung regelt jedoch die Individualbeschwerde einer in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 sowie VwGH 1.9.2022, Ra 2022/04/0066). Darüber hinaus kommt der belangten Behörde aber keine Zuständigkeit zur Feststellung von Rechtsverletzungen zu (VwGH vom 31.10.2023, Ro 2021/04/0011).Paragraph 24, DSG und Artikel 77, DSGVO sehen zwar die Möglichkeit der Feststellung einer Verletzung in einem datenschutzrechtlich geschützten Recht über Antrag einer betroffenen Person vor. Diese Bestimmung regelt jedoch die Individualbeschwerde einer in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 sowie VwGH 1.9.2022, Ra 2022/04/0066). Darüber hinaus kommt der belangten Behörde aber keine Zuständigkeit zur Feststellung von Rechtsverletzungen zu (VwGH vom 31.10.2023, Ro 2021/04/0011). Mangels einer rügbaren Datenverarbeitung erübrigt sich ein Eingehen auf die Fragen, ob eine Verletzung von Verantwortlichenpflichten vorliegt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte somit das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2333770.1.00