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{'item': 'W610 2326525-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW610 2326525-1 Spruch, W610 2326525-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte es ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 30.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte es ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Zypern subsidiär schutzberechtigt sei und keine Gründe für eine ihm drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK hervorgekommen seien. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Zypern seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Zypern nicht erkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Zypern in eine existentielle Notlage geraten würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Probleme – dieser leide an Lumbago und an einer Sehschwäche – seien nicht derart schwerwiegend, als dass diese im Fall einer Rückkehr nach Zypern zu einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen würden. In Zypern bestehe eine ausreichende medizinische Versorgung für Schutzberechtigte. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Zypern subsidiär schutzberechtigt sei und keine Gründe für eine ihm drohende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK hervorgekommen seien. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Zypern seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Zypern nicht erkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Zypern in eine existentielle Notlage geraten würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Probleme – dieser leide an Lumbago und an einer Sehschwäche – seien nicht derart schwerwiegend, als dass diese im Fall einer Rückkehr nach Zypern zu einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte führen würden. In Zypern bestehe eine ausreichende medizinische Versorgung für Schutzberechtigte. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorlägen und Art. 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorlägen und Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

  1. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 03.11.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 12.11.2025 durch die (damals) bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit dem medizinischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dieser befände sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, eine abschließende Diagnose sei noch ausständig. Er leide an urologischen Erkrankungen, einer gravierenden Sehbehinderung sowie orthopädischen Beschwerden und sei auf die kontinuierliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Seine Sehschwäche sei erst in Österreich behoben worden bzw. sei noch in Abklärung, ob eine Operation erforderlich sei. Desweiteren habe er eine urologische Erkrankung, die noch nicht vollständig beurteilt worden sei, eine Krebserkrankung sei nicht ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei medizinische Versorgung in einem Krankenhaus in Zypern verweigert worden; ihm sei gesagt worden, dass er die Behandlungskosten selbst tragen müsse, jedoch verfüge er nicht über die nötigen finanziellen Mittel. In Zypern verfüge er zudem über keine Unterkunft und unzureichend Nahrung. Nach den herangezogenen Länderberichten müssten sich Betroffene selbst eine private Unterkunft sichern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässe im Zusammenhang mit hoher Arbeitslosigkeit, hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen oft eine schwierige Aufgabe sei; Schutzberechtigte seien häufig Obdachlosigkeit ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in Zypern nur für eine Woche eine Unterkunft erhalten, danach sei ihm jede Unterstützung verwehrt worden. Er habe sich aktiv an die zypriotischen Behörden gewandt, sei jedoch rassistisch behandelt und abgewiesen worden. Ihm drohe daher im Fall einer Überstellung nach Zypern eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC und Art. 6 GRC gewährleisteten Rechte.
  2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 03.11.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 12.11.2025 durch die (damals) bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit dem medizinischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dieser befände sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, eine abschließende Diagnose sei noch ausständig. Er leide an urologischen Erkrankungen, einer gravierenden Sehbehinderung sowie orthopädischen Beschwerden und sei auf die kontinuierliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Seine Sehschwäche sei erst in Österreich behoben worden bzw. sei noch in Abklärung, ob eine Operation erforderlich sei. Desweiteren habe er eine urologische Erkrankung, die noch nicht vollständig beurteilt worden sei, eine Krebserkrankung sei nicht ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei medizinische Versorgung in einem Krankenhaus in Zypern verweigert worden; ihm sei gesagt worden, dass er die Behandlungskosten selbst tragen müsse, jedoch verfüge er nicht über die nötigen finanziellen Mittel. In Zypern verfüge er zudem über keine Unterkunft und unzureichend Nahrung. Nach den herangezogenen Länderberichten müssten sich Betroffene selbst eine private Unterkunft sichern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässe im Zusammenhang mit hoher Arbeitslosigkeit, hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen oft eine schwierige Aufgabe sei; Schutzberechtigte seien häufig Obdachlosigkeit ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in Zypern nur für eine Woche eine Unterkunft erhalten, danach sei ihm jede Unterstützung verwehrt worden. Er habe sich aktiv an die zypriotischen Behörden gewandt, sei jedoch rassistisch behandelt und abgewiesen worden. Ihm drohe daher im Fall einer Überstellung nach Zypern eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC und Artikel 6, GRC gewährleisteten Rechte. Beiliegend übermittelt wurden (bereits zuvor vorgelegte) ärztliche Unterlagen.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Mit Schreiben vom 06.03.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer (im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH) zur Übermittlung (allenfalls vorhandener) aktueller ärztlicher Unterlagen und zur Bekanntgabe von in Österreich derzeit geplanten Behandlungsschritten auf.
  5. Die BBU GmbH gab in der Folge die Zurücklegung ihrer Vollmacht bekannt, da kein Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt werden konnte. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 13.11.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt und am 14.11.2025 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2023 einen Antrag auf internationalen in Zypern. Am 07.08.2024 wurde ihm in Zypern subsidiärer Schutz zuerkannt und es wurde ihm eine bis XXXX .2026 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer war von Ende Juli 2023 bis Sommer 2025 in Zypern aufhältig und war dort weder körperlichen Übergriffen noch einer sonstigen Bedrohungssituation oder einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. 1.
  8. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2023 einen Antrag auf internationalen in Zypern. Am 07.08.2024 wurde ihm in Zypern subsidiärer Schutz zuerkannt und es wurde ihm eine bis römisch 40 .2026 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer war von Ende Juli 2023 bis Sommer 2025 in Zypern aufhältig und war dort weder körperlichen Übergriffen noch einer sonstigen Bedrohungssituation oder einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. Trotz weiterhin aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Zypern reiste der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er am 19.08.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  9. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Überstellung nach Zypern nicht der konkreten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen individuellen Gefahr ausgesetzt. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung als subsidiär Schutzberechtigter in Zypern in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Zur Lage in Zypern wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 17.12.2024): Schutzberechtigte 2024 waren mit Stand Ende September in Zypern 23.053 Schutzberechtigte registriert (4.432 anerkannte Flüchtlinge, 18.621 subsidiär Schutzberechtigte) (UNHCR 30.10.2024). Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für drei weitere Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (CRC / ECRE 5.2024). Sobald der Antragsteller eine positive Entscheidung erhält, hat er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können sich die Schutzberechtigten mit den entsprechenden Dokumenten (Formular MIPA2, Bestätigungsschreiben, Ausländerbuch, Entscheidung, Kopie des Reisepasses falls verfügbar, und Adressbestätigung) an folgende Behörden wenden (je nach Wohnort): Standesamt und Einwanderungsbehörde Nikosia, Asyl- und Einwanderungsbehörde Larnaka, Asyl- und Einwanderungsbehörde Limassol, Asyl- und Einwanderungsbehörde Paphos, Asyl- und Einwanderungsbehörde Famagusta (AS 11.2023). Familienzusammenführung […] Gemäß Flüchtlingsgesetz dürfen sich Schutzberechtigte nur auf dem Gebieten unter der Kontrolle der Republik Zypern aufhalten, was sie daran hindert den Norden der Insel zu besuchen (CRC / ECRE 5.2024) Die Behörden argumentieren, sie könnten dort nicht für deren Sicherheit garantieren (USDOS 23.4.2024). Für andere Drittstaatsangehörige existiert diese Einschränkung nicht (CRC / ECRE 5.2024). Nach der Zuerkennung eines Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Es gibt keine aktiven Programme, welche Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ein offizielles Management des Übergangs in eine Gemeindeunterbringung gibt es nicht. Betroffene müssen sich selbst eine private Unterkunft sichern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässen im Zusammenhang mit hoher Arbeitslosigkeit, hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen, oft eine schwierige Aufgabe ist. Viele Vermieter sind auch zurückhaltend, Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist, unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Im Jahr 2023 war es für Schutzberechtigte, denen kürzlich Schutz gewährt worden war, sowie für Flüchtlinge, die in Gemeinden lebten, weiterhin schwierig, eine private Unterkunft zu finden. Obwohl Obdachlosigkeit bei Asylwerbern viel häufiger vorkommt, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und benötigen Unterstützung und Beratung, um eine Unterkunft zu finden (CRC / ECRE 5.2024). Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI), in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In den letzten Jahren dauerte die Entscheidung über den Antrag auf GMI bis zu zwölf Monate, sowohl für Staatsangehörige wie auch für Schutzberechtigte. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, doch diese ist gering. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (CRC / ECRE 5.2024). Um Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu haben, müssen Schutzberechtigte unfreiwillig arbeitslos sein, Einkommensvoraussetzungen und Bedingungen bezüglich Besitz von Geld und Immobilien erfüllen. Die ausgezahlten Geldbeträge liegen zwischen 480 Euro für einen einzelnen Erwachsenen, 240 Euro für den Ehepartner und jedes Familienmitglied über 14 Jahren, sowie 144 Euro für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren. Der Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 Euro und 280 Euro, zuzüglich eventueller Zulagen für größere Familien oder Behinderte. Um das GMI zu beantragen, muss man das Formular EEE3.v2, einen Ausweis oder ARC-Nummer, positive Entscheidung, Geburtsurkunde für minderjährige Kinder, die keinen Ausweis haben, IBAN-Nummer, Kontoauszug aller Konten, Arbeitsverträge falls vorhanden, Mietvertrag, Aufenthaltserlaubnis und eine Bescheinigung über den Schulbesuch minderjähriger Kinder beim Welfare Benefits Administrative Service in Nikosia einreichen. Wird eine Mietzinsbeihilfe beantragt, ist auch der IBAN des Eigentümers nötig. GMI-Empfänger müssen folgende Pflichten erfüllen: arbeitslos gemeldet sein, jeden angebotenen Job annehmen, keine freiwillige Kündigung des Jobs sechs Monate vor dem Antrag auf GMI, nach dem Antrag auf oder bei Erhalt von GMI, Teilnahme an Berufsausbildungsprogrammen auf Anfrage, Kontrollbesuch durch Regierungsmitarbeiter am Wohnort, Annahme sozialer Interventionen durch staatliche Sozialarbeiter, unverzügliches Informieren der Behörden bei Änderungen (z.B. Geburt eines Kindes, Scheidung, neues Einkommen, Einkommensverlust). Ansonsten kann das GMI ohne Vorankündigung eingestellt werden (relevante Informationen auf der Website des garantierten Mindesteinkommens: http://www.wbas.dmsw.gov.cy/dmsw/ydep.nsf/grands01_el/grands01_el?OpenDocument) (AS 11.2023). Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (CRC / ECRE 5.2024). Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie Staatsbürger (CRC / ECRE 5.2024). Bildung ist in Zypern bis zum Ende der Oberstufe kostenlos. Sie umfasst drei Stufen: Grundschule (sechs Jahre), Mittelschule (Gymnasium, drei Jahre) und Oberstufe (Lyceum, drei Jahre). Laut Gesetz müssen alle Minderjährigen zwischen sechs und 15 Jahren die Schule besuchen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Minderjährige werden normalerweise in die Schulen in der Nähe ihres Wohnortes eingeschrieben. Für die Anmeldung von Kindern in der Grundschule ist eine Reihe von Dokumenten notwendig […] Erwachsene mit Schutzstatus haben unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen wie zypriotische Staatsbürger Zugang zu Universitäten (AS 11.2023). Es gibt in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Es beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) Beiträge von 6 bis 10 Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa 2 bis 4 Euro liegen. Während Schutzberechtigte auf ihre Aufenthaltserlaubnis warten, was bis zu sechs Monate dauern kann, haben sie keinen Zugang zu GESY. Für den Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber, müssen sie jedoch zusätzliche Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie zwar schutzberechtigt sind, aber keinen Zugang zu GESY haben. Dies hat in vielen Fällen zu Verzögerungen beim Zugang geführt (CRC / ECRE 5.2024). Schutzberechtigte müssen sich beim Allgemeinen Gesundheitssystem (GESY) anmelden, um ihr Recht auf kostenlose medizinische Behandlung in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Über GESY haben Begünstigte Zugang zu vielen medizinischen Fachkräften, Dienstleistungen und Medikamenten, die entweder völlig kostenlos sind oder für die sie nur einen geringen Betrag zahlen müssen. Der Antrag auf Eintragung in das Begünstigtenregister wird online über gesy.org.cy gestellt. Begünstigte müssen für GESY einzahlen, und zwar in Abhängigkeit von ihrem Einkommen. Der feste Satz beträgt 5,5% des Bruttogehalts für Angestellte und 4% des Bruttogehalts für Selbständige. Außerdem fallen Gebühren an (1 Euro für jedes pharmazeutische Produkt/medizinische Gerät/Labortest oder Gruppe von Labortests, 6 Euro pro Besuch bei einer Krankenschwester oder Hebamme; 10 Euro pro Gesundheitsdienstleistung eines Radiologen; 10 Euro pro Besuch bei Angehörigen der Gesundheitsberufe; 10 Euro pro Krankenhausbesuch bei Unfällen und Notfällen), die nur bei stationärer Betreuung entfallen. Die maximale Summe jährlicher Zuzahlungen beträgt 75 Euro für Empfänger des garantierten Mindesteinkommens, einkommensschwache Rentner und Minderjährige bis zum Alter von 21 Jahren und 150 Euro für den Rest der Bevölkerung (AS 11.2023). Schutzberechtigte haben Zugang zu Programmen des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung für Behinderte. Diese Programme umfassen verschiedene Arten von Beihilfen und Zugang zu Pflege und technischen Hilfsmitteln (CRC / ECRE 5.2024). Quellen: - AS – Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.2023): EXIT INFO PACKAGE. For applicants for international protection and beneficiaries of international protection in Cyprus, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/0F2309A3D5BC6D33C2258329003060E9/$file/EXIT_INFO_PACKAGE_FINAL.pdf, Zugriff 13.12.2024 - CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.10.2024): Cyprus Fact Sheet; September 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117107/UNHCR%20Cyprus_Country%20Fact%20Sheet_2024.09_ENG.pdf, Zugriff 13.12.2024 - USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 1.
  10. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und es besteht keine maßgebliche Einschränkung seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben. Beim Beschwerdeführer wurden im September 2025 eine akute Prostatitis (Anm.: Prostataentzündung), eine Tabakkonsumstörung sowie ein erhöhtes Blasenkrebsrisiko diagnostiziert. Ihm wurden eine medikamentöse Behandlung für zwei bzw. vier Wochen bzw. drei Monate sowie eine anschließende urologische Kontrolle empfohlen. Darüber hinaus besteht eine Sehschwäche (in Form einer höhergradigen Kurzsichtigkeit), zu deren Korrektur ihm eine Brille verordnet wurde. Der Beschwerdeführer leidet zudem unter Rückenschmerzen; ein Röntgen der Wirbelsäule ergab eine Hypokyphose der BWS (Anm.: zu flache Brustwirbelsäule) sowie eine Symphysenarthrose (Anm.: schmerzhafte degenerative Abnutzung des Knorpels in der Schambeinfuge) und einen ansonsten unauffälligen Befund. Beim Beschwerdeführer wurden im September 2025 eine akute Prostatitis Anmerkung, Prostataentzündung), eine Tabakkonsumstörung sowie ein erhöhtes Blasenkrebsrisiko diagnostiziert. Ihm wurden eine medikamentöse Behandlung für zwei bzw. vier Wochen bzw. drei Monate sowie eine anschließende urologische Kontrolle empfohlen. Darüber hinaus besteht eine Sehschwäche (in Form einer höhergradigen Kurzsichtigkeit), zu deren Korrektur ihm eine Brille verordnet wurde. Der Beschwerdeführer leidet zudem unter Rückenschmerzen; ein Röntgen der Wirbelsäule ergab eine Hypokyphose der BWS Anmerkung, zu flache Brustwirbelsäule) sowie eine Symphysenarthrose Anmerkung, schmerzhafte degenerative Abnutzung des Knorpels in der Schambeinfuge) und einen ansonsten unauffälligen Befund. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nie in stationärer Behandlung und nimmt gegenwärtig keine medizinische Behandlung in Anspruch. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet und es besteht keine Integrationsverfestigung. Seit dem 13.11.2025 verfügt er über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet; sein Aufenthaltsort (bzw. eine Abgabestelle) ist nicht bekannt und für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Mangels Vorlage eines Original-Identitätsdokumentes steht seine genaue Identität nicht fest. Die Feststellungen zum seiner Einreise nach Österreich vorangegangenen Aufenthalt in Zypern und seinem Asylverfahren in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem vorliegenden Eurodac-Treffer, dem im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der dem Beschwerdeführer in Zypern zukommende Status des subsidiär Schutzberechtigten und seine dortige Aufenthaltsberechtigung stehen aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der zypriotischen Behörde fest. 2.
  14. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Zypern nicht der konkreten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr, einschließlich einer Situation extremer materieller Not, ausgesetzt sein würde, beruht auf den getroffenen Länderfeststellungen, denen in Zusammenschau mit dem Vorbringen und dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine ihm in Zypern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung zu entnehmen sind: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines rund zweijährigen Aufenthaltes in Zypern von keinen Verfolgungshandlungen oder körperlichen Übergriffen betroffen gewesen ist, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, der Derartiges zu keinem Zeitpunkt behauptete. Seinen Angaben ist überdies nicht glaubwürdig zu entnehmen, dass ihm in Zypern nach Zuerkennung des Schutzstatus Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder er mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes (siehe dazu Punkt 2.4.) grundsätzlich zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage und hat als subsidiär Schutzberechtigter in Zypern neben dem uneingeschränkten Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt auch Zugang zu Sozialleistungen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht möglich sein sollte, in Zypern eigenständig bzw. mithilfe von Sozialleistungen für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal behauptet, dass er in Zypern keine Unterstützung erhalten habe, er hat jedoch keine konkreten Schritte geschildert, um in Zypern Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Wohnraum, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen zu erhalten bzw. um eine Integration in die dortige Gesellschaft zu erreichen. Da er sich rund zwei Jahre in Zypern aufgehalten hat (davon etwa ein Jahr nach Zuerkennung des Schutzstatus), ist sein Vorbringen, dass er dort (überhaupt) keinen Zugang zu Unterkunft, Nahrung und sonstiger Grundversorgung gehabt habe, nicht glaubwürdig. Die Aussage des Beschwerdeführers, obdachlos gewesen zu sein, und das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er nach einem Monat Aufenthalt überhaupt keine Unterstützung mehr erhalten habe, erweisen sich zudem insofern als relativiert, als er in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass er rund neun Monate seitens der zypriotischen Behörden versorgt worden sei und anschließend in einer Moschee genächtigt habe. Die beschriebenen Probleme beim Zugang zu Wohnraum und (medizinischer) Versorgung in Zypern wurden zudem durch keine Unterlagen untermauert. Er machte somit nicht ersichtlich, dass er sich in einer ausweglosen, existenzbedrohenden Situation befunden habe, deren Überwindung ihm nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere nannte er keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb es ihm in Zypern (grundsätzlich) nicht möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder den nach den Länderberichten für Schutzberechtigte gegebenen Zugang zum Sozialhilfesystem Zyperns in Anspruch zu nehmen. 2.
  15. Die zur Situation in Zypern getroffenen Feststellungen resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Der Beschwerdeführerin ist der Richtigkeit dieser Berichte zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten. 2.
  16. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Soweit die Beschwerde vom 12.11.2025 vorbringt, dass sich die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers noch in Abklärung befänden, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 06.03.2026 zur Vorlage allenfalls vorhandener aktueller ärztlicher Unterlagen sowie zur Bekanntgabe in Österreich geplanter Behandlungsschritte aufforderte. Da der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, konnte nicht festgestellt werden, dass sein Gesundheitszustand seither eine Verschlechterung erfahren hat bzw. dass weitere Diagnosen gestellt wurden oder sich ein weiterer Behandlungsbedarf ergeben hat. Vielmehr ergab sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 13.11.2025 (dem Tag nach Einbringung der Beschwerde) über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt. In Bezug auf die von ihm erwähnten urologischen Probleme war den ärztlichen Unterlagen im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Mitte September 2025 eine Prostataentzündung diagnostiziert worden und ihm eine medikamentöse Therapie sowie eine Kontrolle nach drei Monaten empfohlen worden seien. Dass ein Verdacht auf weitere Erkrankungen bestehe bzw. weitere Abklärungen nötig seien, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen; soweit die Beschwerde ausführt, dass eine Blasenkrebserkrankung nicht ausgeschlossen werden könne, ist dem Befundbericht vom 19.09.2025 zu entnehmen, dass ein (aus einer Tabakkonsumstörung resultierendes) erhöhtes Basenkrebsrisiko vorliege, nicht jedoch, dass ein Verdacht auf eine solche Erkrankung besteht. In Bezug auf die erwähnten Augenprobleme ist einer übermittelten Verordnung für einen Sehbehelf das Bestehen einer höhergradigen Kurzsichtigkeit zu entnehmen; diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen in Österreich eine Brille angefertigt. Unterlagen, die eine darüber hinaus vorliegende Augenerkrankung bzw. einen Operationsbedarf nahelegen, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Rückenprobleme lässt sich den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ebenfalls kein (über die vom Beschwerdeführer erwähnte Einnahme von Schmerzmitteln hinausgehender) Behandlungsbedarf entnehmen. Eine schwerwiegende Erkrankung oder ein aktueller Behandlungsbedarf waren daher nicht festzustellen. Vor dem gleichen Hintergrund war auch nicht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine eigenständige Bewältigung seines Alltages oder eine Teilnahme am Erwerbsleben im Fall einer Rückkehr nach Zypern nicht möglich sein würden. 2.
  17. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nichtvorliegenden privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner nur kurzen Aufenthaltsdauer. Die Feststellung zur nicht mehr aufrechten Wohnsitzmeldung und dem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen auf einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Grundversorgungsinformationssystem sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort dem Gericht nicht bekanntgegeben hat und auch seine vormalige Rechtsvertretung (BBU GmbH) keinen Kontakt zu ihm aufnehmen konnte.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG. 3.
  19. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  20. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz): 3.1.
  21. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.1.
  22. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer, der in Zypern über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden. Der Beschwerdeführer brachte nicht glaubwürdig vor, dass ihm in Zypern unzureichender Schutz gewährt worden sei oder er mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK gleichkommen würden. Es haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge einer Rückkehr nach Zypern mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde:Der Beschwerdeführer brachte nicht glaubwürdig vor, dass ihm in Zypern unzureichender Schutz gewährt worden sei oder er mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK gleichkommen würden. Es haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge einer Rückkehr nach Zypern mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 38-jährigen Mann ohne Sorgepflichten, der zur Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich in der Lage ist und somit in Zypern eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben in Zypern unter den gleichen Bedingungen wie zypriotische Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Aus der Berichtslage geht weder hervor, dass Schutzberechtigte in Zypern in der Praxis systematisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, noch, dass allfällige im Einzelfall auftretende Schwierigkeiten nicht durch eigeninitiative Bemühungen überwunden werden könnten. Konkrete Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Erwerbsleben in Zypern nicht möglich sein sollte, wurden im Verfahren nicht genannt. Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme beim Zugang zu Wohnraum anbelangt, so thematisieren die Länderfeststellungen zwar mögliche Schwierigkeiten beim faktischen Zugang zu privaten Wohnungen, es lässt sich der Berichtslage jedoch nicht entnehmen, dass Schutzberechtigte in Zypern generell bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit mit unüberwindbaren Hürden beim Zugang zum (privaten) Wohnungsmarkt konfrontiert sind. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass nach der Zuerkennung eines Schutzstatus theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich ist. Schutzberechtigte haben zudem – insbesondere im Fall unfreiwilliger Arbeitslosigkeit – Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Für den Zeitraum der Bearbeitung eines entsprechenden Antrages kann eine Nothilfe beantragt werden. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, bestünde vor diesem Hintergrund kein maßgebliches Risiko einer Situation extremer materieller Not. Der Berichtslage ist außerdem zu entnehmen, dass es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY) gibt, das für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte zugänglich ist. Es beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) Beiträge von 6 bis 10 Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa 2 bis 4 Euro liegen. Dass dem Beschwerdeführer in Zypern kein Zugang zu Gesundheitsversorgung zugekommen sei bzw. im Fall einer Rückkehr zukommen würde, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer den Inhalt der herangezogenen Länderberichte weder substantiiert bestritten noch hat er glaubhaft dargelegt, dass ihm der beschriebene Zugang zum zypriotischen Arbeitsmarkt, Gesundheitssystem, Sozialversicherungssystem sowie staatlichen Unterstützungsprogrammen in der Vergangenheit verwehrt geblieben sei oder er dies im Fall einer Rückkehr zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer hat bereits rund zwei Jahre in Zypern gelebt, sodass er mit den dortigen Gegebenheiten zumindest grundlegend vertraut ist. Allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten erreichen nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK.Der Beschwerdeführer hat bereits rund zwei Jahre in Zypern gelebt, sodass er mit den dortigen Gegebenheiten zumindest grundlegend vertraut ist. Allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten erreichen nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Zypern – unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen – eine Situation extremer materieller Not zu erwarten hat, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, bestehen somit in einer Zusammenschau der Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. Selbst wenn es in der Vergangenheit zu der vom Beschwerdeführer beschriebenen (kurzfristigen) Obdachlosigkeit gekommen sein sollte, würde sich daraus noch kein Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Länderberichte bzw. eine ihm in Zypern drohende Situation extremer materieller Not ergeben. 3.1.
  2. Was die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). 3.1.
  3. Was die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Beim Beschwerdeführer wurden – wie festgestellt – im September 2025 eine akute Prostataentzündung, eine Tabakkonsumstörung sowie ein erhöhtes Blasenkrebsrisiko diagnostiziert. Ihm wurde eine medikamentöse Behandlung für zwei bzw. vier Wochen bzw. drei Monate sowie eine anschließende urologische Kontrolle empfohlen. Darüber hinaus besteht eine Sehschwäche (höhergradige Kurzsichtigkeit), zu deren Korrektur ihm eine Brille verordnet wurde. Der Beschwerdeführer leidet zudem infolge eines Autounfalls unter Rückenschmerzen. Ein über die Einnahme eines Schmerzmittels hinausgehender Behandlungsbedarf (insbesondere in Form einer stationären oder regelmäßigen fachärztlichen Behandlung) liegt nicht vor. Ebensowenig wurden maßgebliche Einschränkungen der Mobilität bzw. der Möglichkeit zur eigenständigen Bewerkstelligung des Alltags behauptet. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers auch in Zypern einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Zypern (wo ihm ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers auch in Zypern einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Zypern (wo ihm ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden dem jeweiligen Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. 3.1.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005): Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag

§§ 4oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird. Über das Ergebnis hat es gemäß § 58 Abs. 3 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird. Über das Ergebnis hat es gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005 im Verfahren weder behauptet wurde noch von Amts wegen zu erkennen ist, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ebenfalls als unbegründet. Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Verfahren weder behauptet wurde noch von Amts wegen zu erkennen ist, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung): 3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag

§ 4aAsyl

G 2005 zurückgewiesen wird. 3.3.

  1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN). 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirkt. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich rund drei Monate in Österreich auf, ist seit Mitte November unbekannten Aufenthalts, und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. 3.3.
  2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirkt. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich rund drei Monate in Österreich auf, ist seit Mitte November unbekannten Aufenthalts, und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. 3.3.
  3. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird. 3.3.
  4. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird. 3.3.
  5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3.
  6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.
  7. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Zypern durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Zypern schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Zypern oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.11.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Zypern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Zypern durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Zypern schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Zypern oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.11.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Zypern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, steht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat, der vorliegenden Entscheidung in der Sache nicht entgegen (vgl. § 24 AsylG 2005). Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, steht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat, der vorliegenden Entscheidung in der Sache nicht entgegen vergleiche Paragraph 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2326525.1.00

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