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{'item': 'W615 2177767-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2026 GeschäftszahlW615 2177767-2 Spruch, W615 2177767-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 92Abs. Abs. 1 Z 5 FPG und § 52 Abs. 1a FPG i

Vm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.03.2025 wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Abs. Absatz eins, Ziffer 5, FPG und Paragraph 52, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 11.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 05.05.2025 wurde die BP zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
  3. Mit Schreiben vom 11.05.2025 erstattete die BP eine Stellungnahme.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs.

§ 92Abs.

1a FPG abgewiesen.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG abgewiesen.
  2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 17.06.2025 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.05.
  3. Am 23.05.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025 wurde die BP aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen alle bisher noch nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zu ihrem bisherigen Vorbringen schriftlich bekanntzugeben und dem Gericht alle Beweismittel vorzulegen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen.
  5. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 29.12.2025 erstattete die BP eine Urkundenvorlage und Bekanntgabe.
  6. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 15.01.2026 erstattete die BP eine weitere Urkundenvorlage.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die Zeugin XXXX einvernommen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die Zeugin römisch 40 einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Religionsgemeinschaft des Islam an. Die BP stellte am 17.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019, L506 2177767-1/18E, wurde der BP gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass der BP damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die BP stellte am 17.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019, L506 2177767-1/18E, wurde der BP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der BP damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht XXXX vom 08.04.2022, GZ: XXXX , wurde die BP wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster Fall StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB und des Verbrechens nach § 3g VerbotsG nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht römisch 40 vom 08.04.2022, GZ: römisch 40 , wurde die BP wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Ziffer eins bis 3 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB und des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Geschworenengericht ging in seinem Urteil von folgendem Sachverhalt aus: „[Die BP] ist schuldig, er hat zu den nachgenannten Zeiten in XXXX und andernorts„[Die BP] ist schuldig, er hat zu den nachgenannten Zeiten in römisch 40 und andernorts I. sich als Mitglied (§ 278 Abs 3) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS), deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB) ist, indem er im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch die Vereinigung und deren Ziele, einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten oder deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten, zu fördern durch psychische Unterstützung der terroristischen Vereinigung beteiligt, indem er ein Hinrichtungsvideo des IS ([…]), in dem zu sehen ist, dass einer Person mittels Messer der Kopf abgetrennt wird, was von „Allahu Akbar“-Rufen begleitet wird, und eine weitere Person danebenstehend den Zeigefinger in die Höhe ausstreckte („Tauhid-Finger“), via WhatsApp weiterleitete und zwarrömisch eins. sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3,) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS), deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB) ist, indem er im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch die Vereinigung und deren Ziele, einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten oder deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten, zu fördern durch psychische Unterstützung der terroristischen Vereinigung beteiligt, indem er ein Hinrichtungsvideo des IS ([…]), in dem zu sehen ist, dass einer Person mittels Messer der Kopf abgetrennt wird, was von „Allahu Akbar“-Rufen begleitet wird, und eine weitere Person danebenstehend den Zeigefinger in die Höhe ausstreckte („Tauhid-Finger“), via WhatsApp weiterleitete und zwar
  10. am
  11. März 2021 an den abgesondert verfolgten […],
  12. am
  13. März 2021 an den abgesondert verfolgten Chatpartner namens […] und
  14. am
  15. März 2021 an den abgesondert verfolgten Chatpartner namens […]; II. sich durch die in Punkt I beschriebenen Handlungen in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass er dadurch diese Vereinigung und deren terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB fördert, als Mitglied an der, insbesondere in Syrien und im Irak agierenden, aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „Islamischer Staat“, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest dem Jahr 2011, jedenfalls aber ab 29.4.2014 mit dem Ausruf des „Kalifats“ als „Islamischer Staat“ in den von ihr kontrollierten Gebieten im Irak und Syrien, in den eroberten Gebieten, Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, beteiligt;römisch zwei. sich durch die in Punkt römisch eins beschriebenen Handlungen in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass er dadurch diese Vereinigung und deren terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB fördert, als Mitglied an der, insbesondere in Syrien und im Irak agierenden, aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „Islamischer Staat“, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest dem Jahr 2011, jedenfalls aber ab 29.4.2014 mit dem Ausruf des „Kalifats“ als „Islamischer Staat“ in den von ihr kontrollierten Gebieten im Irak und Syrien, in den eroberten Gebieten, Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, beteiligt; III. pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (Abs 4) anderen angeboten, verschafft, überlassen oder sonst zugänglich gemacht, indem er am
  16. September 2020 eine pornographische Videodatei ([…]), Oral- und Analverkehr an einem unmündigen minderjährigen Kind zeigend, via WhatsApp an einen gewissen […] versandte;römisch drei. pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (Absatz 4,) anderen angeboten, verschafft, überlassen oder sonst zugänglich gemacht, indem er am
  17. September 2020 eine pornographische Videodatei ([…]), Oral- und Analverkehr an einem unmündigen minderjährigen Kind zeigend, via WhatsApp an einen gewissen […] versandte; IV. sich in zahlreichen Angriffen von
  18. September 2020 bis zum
  19. Oktober 2021 pornographische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen verschafft und besessen, indem er eine Video, welches wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlungen an einer mündigen minderjährigen Person, nämlich Vaginalverkehr zwischen einem mündigen minderjährigen Knaben und einem mündigen minderjährigen Mädchen ([…]) zeigt, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, via WhatsApp bezog und auf seinem Handy speicherte;römisch vier. sich in zahlreichen Angriffen von
  20. September 2020 bis zum
  21. Oktober 2021 pornographische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen verschafft und besessen, indem er eine Video, welches wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlungen an einer mündigen minderjährigen Person, nämlich Vaginalverkehr zwischen einem mündigen minderjährigen Knaben und einem mündigen minderjährigen Mädchen ([…]) zeigt, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, via WhatsApp bezog und auf seinem Handy speicherte; V. sich in zahlreichen Angriffen von
  22. September 2020 bis zum
  23. Oktober 2021 pornographische Darstellungen unmündiger minderjähriger Personen verschafft und besessen, indem er Fotos und Videos, welche wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlungen an einer unmündigen minderjährigen Person zeigen, nämlich Fotos eines unmündigen minderjährigen Jungen beim Geschlechtsverkehr mit einem unmündigen minderjährigen Mädchen (einmal mit der Aufschrift „me and my sister“; […]), ein Foto eines unmündigen minderjährigen Mädchens bei der Vaginalpenetration ([…]) sowie ein Video, Oral- und Analverkehr mit einem unmündigen minderjährigen Kind zeigend ([…]) und ein Video, Oral- und Analverkehr mit einem unmündigen minderjährigen Jungen zeigend ([…]) sowie welche wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien Minderjähriger zeigen, nämlich das Foto eines unmündigen minderjährigen Jungen mit entblößten Genitalien und Mobiltelefon in der Hand ([…]), wobei es sich teils um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, via WhatsApp bezog und auf seinem Handy speicherte;römisch fünf. sich in zahlreichen Angriffen von
  24. September 2020 bis zum
  25. Oktober 2021 pornographische Darstellungen unmündiger minderjähriger Personen verschafft und besessen, indem er Fotos und Videos, welche wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlungen an einer unmündigen minderjährigen Person zeigen, nämlich Fotos eines unmündigen minderjährigen Jungen beim Geschlechtsverkehr mit einem unmündigen minderjährigen Mädchen (einmal mit der Aufschrift „me and my sister“; […]), ein Foto eines unmündigen minderjährigen Mädchens bei der Vaginalpenetration ([…]) sowie ein Video, Oral- und Analverkehr mit einem unmündigen minderjährigen Kind zeigend ([…]) und ein Video, Oral- und Analverkehr mit einem unmündigen minderjährigen Jungen zeigend ([…]) sowie welche wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien Minderjähriger zeigen, nämlich das Foto eines unmündigen minderjährigen Jungen mit entblößten Genitalien und Mobiltelefon in der Hand ([…]), wobei es sich teils um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, via WhatsApp bezog und auf seinem Handy speicherte; VI. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f des Verbotsgesetzes bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt und dadurch die Zielsetzungen des Nationalsozialismus, nämlich Rassismus, Totalitarismus, extremer Deutschnationalismus, Militarismus, die Glorifizierung der Person Adolf Hitler als Führer und Antijudaismus glorifiziert und auf diese Weise für die Gegenwart aktualisiert zu haben, indem er via WhatsApp ein Bild ([…]), das Adolf Hitler im Kreise deutscher Wehrmachtsoldaten zeigt und mit einem Hakenkreuz sowie dem Titel „Nicht ohne mein Team“ versehen ist, versandte und zwarrömisch sechs. sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f des Verbotsgesetzes bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt und dadurch die Zielsetzungen des Nationalsozialismus, nämlich Rassismus, Totalitarismus, extremer Deutschnationalismus, Militarismus, die Glorifizierung der Person Adolf Hitler als Führer und Antijudaismus glorifiziert und auf diese Weise für die Gegenwart aktualisiert zu haben, indem er via WhatsApp ein Bild ([…]), das Adolf Hitler im Kreise deutscher Wehrmachtsoldaten zeigt und mit einem Hakenkreuz sowie dem Titel „Nicht ohne mein Team“ versehen ist, versandte und zwar
  26. am
  27. April 2021 an eine aus weiteren 18 Personen ([…]) bestehende WhatsApp-Gruppe,
  28. am
  29. April 2021 an einen gewissen […]
  30. am
  31. April 2021 an eine aus vier weiteren Personen ([…]) bestehende WhatsApp-Gruppe,
  32. am
  33. April 2021 an einen gewissen […],
  34. am
  35. Mai 2021 an den abgesondert verfolgten […] und
  36. am
  37. Mai 2021 an den abgesondert verfolgten […].“ Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass die BP bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie – mit Einschränkungen – das Tatsachengeständnis (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) als mildernd; als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB).Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass die BP bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie – mit Einschränkungen – das Tatsachengeständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) als mildernd; als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Das strafsatzbestimmende Delikt des Verbrechens nach § 3g VerbotsG ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht, wobei bei der BP unter Anwendung des § 5 Abs. 4 JGG ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren zur Anwendung gelangte.Das strafsatzbestimmende Delikt des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht, wobei bei der BP unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, JGG ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren zur Anwendung gelangte. Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 StGB wurde für die BP für die Dauer der Probezeit von drei Jahren Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 wurden der BP für die Dauer der Probezeit die Weisungen erteilt, eine Psychotherapie bei XXXX in Anspruch zu nehmen und einen gedenkpädagogischen Rundgang im Konzentrationslager XXXX zu absolvieren.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, StGB wurde für die BP für die Dauer der Probezeit von drei Jahren Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, wurden der BP für die Dauer der Probezeit die Weisungen erteilt, eine Psychotherapie bei römisch 40 in Anspruch zu nehmen und einen gedenkpädagogischen Rundgang im Konzentrationslager römisch 40 zu absolvieren. Die BP kam den durch das Strafgericht erteilten Weisungen nach. Am 25.04.2025 wurde der BP die bedingte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Die BP verfügt über sehr gut ausgeprägte Deutschkenntnisse. Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in XXXX . Die BP steht seit 01.09.2025 in einem Lehrverhältnis als Werkzeugbautechniker zur XXXX und besucht seit 02.02.2026 die Berufsschule XXXX Zu Silvester 2025 verkaufte die BP an einem Stand in XXXX Glücksbringer und Pyrotechnik.Die BP verfügt über sehr gut ausgeprägte Deutschkenntnisse. Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in römisch 40 . Die BP steht seit 01.09.2025 in einem Lehrverhältnis als Werkzeugbautechniker zur römisch 40 und besucht seit 02.02.2026 die Berufsschule römisch 40 Zu Silvester 2025 verkaufte die BP an einem Stand in römisch 40 Glücksbringer und Pyrotechnik.
  38. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt sowie den beigeschafften Strafakt des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX ; ferner durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2026.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt sowie den beigeschafften Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 ; ferner durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.
  39. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  41. Gesetzliche Grundlagen: § 94 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 94, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. § 92 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 92, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. § 14 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 14, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der geltenden Fassung lautet: Paßversagung § 14.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert, 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
  1. a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
  2. b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
  3. c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
  4. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
  5. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
  6. e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
  7. f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
(3)Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen. 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Nach § 94 Abs.

§ 92Abs. 1a FPG i

Vm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG ist die Ausstellung eines Passes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der nationalen Sicherheit für die Versagung des Passes vorlägen) (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325).Nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG ist die Ausstellung eines Passes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der nationalen Sicherheit für die Versagung des Passes vorlägen) vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325). Zur Subsumtion unter den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (z.B. Angriff auf die obersten Organe des Staates) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken. Weiters subsumiert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475) auch bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesen Tatbestand (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und E1 zu § 92 FPG).Zur Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (z.B. Angriff auf die obersten Organe des Staates) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken. Weiters subsumiert die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475) auch bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesen Tatbestand vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und E1 zu Paragraph 92, FPG). Zur Begründung der Prognose einer Gefährdung im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 5 PassG zwar nicht Voraussetzung, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (vgl. - zu § 92 Abs. 1 FPG - schon VwGH 7.7.2009, 2007/18/0243, Punkt II.3.2., mwN); vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Dabei ist aber das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, mit Hinweis auf VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 8, mwN, zur Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme).Zur Begründung der Prognose einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG zwar nicht Voraussetzung, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat vergleiche - zu Paragraph 92, Absatz eins, FPG - schon VwGH 7.7.2009, 2007/18/0243, Punkt römisch zwei.3.2., mwN); vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Dabei ist aber das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, mit Hinweis auf VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 8, mwN, zur Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme). Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BP auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs.

§ 92Abs.

1a FPG ab und führte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass seit der Verurteilung der BP durch das Landesgericht XXXX noch kein wesentlicher Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen sei. Die Behörde gehe derzeit davon aus, dass die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses mit einem erheblichen Risiko verbunden wäre, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu kriminellen Zwecken. Der verstrichene Zeitraum sei noch zu kurz, um mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen zu können, das von der BP keine Gefahr mehr ausgehe.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BP auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG ab und führte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass seit der Verurteilung der BP durch das Landesgericht römisch 40 noch kein wesentlicher Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen sei. Die Behörde gehe derzeit davon aus, dass die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses mit einem erheblichen Risiko verbunden wäre, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu kriminellen Zwecken. Der verstrichene Zeitraum sei noch zu kurz, um mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen zu können, das von der BP keine Gefahr mehr ausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Beurteilung des BFA – im Ergebnis – aus folgenden Gründen an: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die BP mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht XXXX vom 08.04.2022 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster Fall StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB und des Verbrechens nach § 3g VerbotsG nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die BP mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht römisch 40 vom 08.04.2022 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Ziffer eins bis 3 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB und des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gegenständlich waren die Straftaten der BP objektiv und subjektiv als schwerwiegend zu beurteilen: Zunächst ist auf die im vorliegenden Fall gegebene Kumulierung verschiedener – schwerer – Straftaten hinzuweisen, welche allesamt einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Delikte der terroristischen Vereinigung, kriminellen Organisation und des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz jeweils Verbrechen darstellen und mit erheblicher Strafe bedroht sind. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der nationalsozialistischen Wiederbetätigung besteht (vgl. VwGH 14.02.2002, 2001/18/0091). Ferner ist auch das – ein Vergehen darstellende – Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2021/21/340, mwN). Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichthof festgehalten, dass ein solches Verhalten weltweit geächtet wird; durch eine derartige Vorgangsweise erhält der Markt für die Herstellung von Pornographie mit Kindern und Minderjährigen Auftrieb, weil derartige Darstellungen nur dann produziert werden, wenn eine entsprechende Nachfrage gegeben ist. Mit der Produktion ist sehr viel Leid für die Darsteller verbunden. Diese Form der sexuellen Ausbeutung ist daher international verpönt, durch Übernahme diesbezüglich bestehender internationaler Normen in das nationale Recht wird dafür Sorge getragen, dass ein derartiges Verhalten auch in den jeweiligen Staaten geahndet werden kann. Als solche Rechtsakte sind zu nennen: Das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am

  1. Juni 2000 mit Resolution 54/263 angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie. Die Cyber-Crime-Konvention des Europarats vom
  2. November 2001, ETS Nr. 185, deren Artikel 9 eine Verpflichtung zur Kriminalisierung verschiedener Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Computern bzw. Internet enthält. Der Rahmenbeschluss des Rates vom
  3. Juli 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. In den Erwägungsgründen (4 bis 7) wird zum Ausdruck gebracht, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung darstellen. Kinderpornographie findet durch den Einsatz neuer Technologien und des Internets immer stärkere Verbreitung. Daher ist es erforderlich schweren Straftaten, wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu begegnen. Österreich hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004, auch die Bestimmungen betreffend Kinderpornographie deutlich verschärft und ist somit den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefolgt (vgl. VwGH 29.04.2011, 2009/09/0132).Zunächst ist auf die im vorliegenden Fall gegebene Kumulierung verschiedener – schwerer – Straftaten hinzuweisen, welche allesamt einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Delikte der terroristischen Vereinigung, kriminellen Organisation und des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz jeweils Verbrechen darstellen und mit erheblicher Strafe bedroht sind. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der nationalsozialistischen Wiederbetätigung besteht vergleiche VwGH 14.02.2002, 2001/18/0091). Ferner ist auch das – ein Vergehen darstellende – Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren vergleiche VwGH 27.06.2024, Ra 2021/21/340, mwN). Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichthof festgehalten, dass ein solches Verhalten weltweit geächtet wird; durch eine derartige Vorgangsweise erhält der Markt für die Herstellung von Pornographie mit Kindern und Minderjährigen Auftrieb, weil derartige Darstellungen nur dann produziert werden, wenn eine entsprechende Nachfrage gegeben ist. Mit der Produktion ist sehr viel Leid für die Darsteller verbunden. Diese Form der sexuellen Ausbeutung ist daher international verpönt, durch Übernahme diesbezüglich bestehender internationaler Normen in das nationale Recht wird dafür Sorge getragen, dass ein derartiges Verhalten auch in den jeweiligen Staaten geahndet werden kann. Als solche Rechtsakte sind zu nennen: Das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
  4. Juni 2000 mit Resolution 54/263 angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie. Die Cyber-Crime-Konvention des Europarats vom
  5. November 2001, ETS Nr. 185, deren Artikel 9 eine Verpflichtung zur Kriminalisierung verschiedener Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Computern bzw. Internet enthält. Der Rahmenbeschluss des Rates vom
  6. Juli 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. In den Erwägungsgründen (4 bis 7) wird zum Ausdruck gebracht, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung darstellen. Kinderpornographie findet durch den Einsatz neuer Technologien und des Internets immer stärkere Verbreitung. Daher ist es erforderlich schweren Straftaten, wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu begegnen. Österreich hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, auch die Bestimmungen betreffend Kinderpornographie deutlich verschärft und ist somit den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefolgt vergleiche VwGH 29.04.2011, 2009/09/0132). Vor diesem Hintergrund war festzuhalten, dass die von der BP begangenen Straftaten in objektiver Hinsicht einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen. In subjektiver Hinsicht wird nicht übersehen, dass die BP die Straftaten in jugendlichem Alter begangen hat, was seinen Niederschlag insbesondere auch darin fand, dass das Strafgericht bei der Strafbemessung die Bestimmungen des JGG zur Anwendung zu bringen hatte und die – im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelte – sechsmonatige Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigten, dass die hier relevante Frage unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen ist (vgl. dazu VwGH 14.02.2002, 2021/18/0091, zum Beschwerdevorbingen hinsichtlich einer „im absolut untersten Ausmaß“ verhängten bedingten Strafe im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverbot). Im Hinblick auf die subjektive Schwere der verübten Straftaten ist zu betonen, dass die BP ein Spektrum an unterschiedlichen schweren Straftaten verwirklicht hat, was nicht bloß hinsichtlich einzelner Rechtsgüter auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein, sondern vielmehr auf ein insgesamt erheblich eingeschränktes Unrechtsbewusstsein schließen lässt. In diese Bild fügt sich ein, dass die BP im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht deutlich erkennbar – und von den Geschworenen nicht als glaubhaft erachtet – versuchte, ihre Verantwortlichkeit für die begangenen Delikte abzuschwächen, indem sie etwa erklärte, dass sie weder den Islamischen Staat noch Adolf Hitler kenne und Geschlechtsverkehr mit Kindern „auch eklig“ finde. Demzufolge hatte das Strafgericht lediglich ein (eingeschränktes) Tatsachengeständnis zu berücksichtigen; ein reumütiges Geständnis legte die BP nicht ab.In subjektiver Hinsicht wird nicht übersehen, dass die BP die Straftaten in jugendlichem Alter begangen hat, was seinen Niederschlag insbesondere auch darin fand, dass das Strafgericht bei der Strafbemessung die Bestimmungen des JGG zur Anwendung zu bringen hatte und die – im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelte – sechsmonatige Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigten, dass die hier relevante Frage unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen ist vergleiche dazu VwGH 14.02.2002, 2021/18/0091, zum Beschwerdevorbingen hinsichtlich einer „im absolut untersten Ausmaß“ verhängten bedingten Strafe im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverbot). Im Hinblick auf die subjektive Schwere der verübten Straftaten ist zu betonen, dass die BP ein Spektrum an unterschiedlichen schweren Straftaten verwirklicht hat, was nicht bloß hinsichtlich einzelner Rechtsgüter auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein, sondern vielmehr auf ein insgesamt erheblich eingeschränktes Unrechtsbewusstsein schließen lässt. In diese Bild fügt sich ein, dass die BP im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht deutlich erkennbar – und von den Geschworenen nicht als glaubhaft erachtet – versuchte, ihre Verantwortlichkeit für die begangenen Delikte abzuschwächen, indem sie etwa erklärte, dass sie weder den Islamischen Staat noch Adolf Hitler kenne und Geschlechtsverkehr mit Kindern „auch eklig“ finde. Demzufolge hatte das Strafgericht lediglich ein (eingeschränktes) Tatsachengeständnis zu berücksichtigen; ein reumütiges Geständnis legte die BP nicht ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 verschaffte sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der BP. Dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen persönlichen Eindruck kommt regelmäßig große Bedeutung zu (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 verschaffte sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der BP. Dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen persönlichen Eindruck kommt regelmäßig große Bedeutung zu vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation verwies die BP im Wesentlichen darauf, dass es sich um einen Kindheitsfehler gehandelt habe, der auf den Einfluss eines falschen Freundeskreises zurückzuführen sei. Zum inkriminierten IS-Propagandavideo befragt, antwortete die BP eher ausweichend, dass sie sich an das Video „nicht so gut“ erinnern könne. Auf die Frage, warum sie dieses Video weitergeschickt habe, betonte die BP abermals, dass es ein sehr großer Fehler gewesen sei, der ihr im Jugendalter passiert sei. Zur Auseinandersetzung mit dem Unrecht ihrer Tat befragt, gab die BP im Wesentlichen an, dass sie zur damaligen Zeit „sehr viel Blödes“ gemacht habe; sie habe geraucht und getrunken und sei auch viel feiern gegangen. Zu dieser Zeit habe ihr Vater die Familie verlassen und sei ihre Mutter dann alleine für die Kinder zuständig gewesen. Sie sei sich darüber im Klaren gewesen, dass ihre Mutter sehr traurig sein würde, wenn sie wissen würde, dass sie geraucht und getrunken habe. Deswegen sei sie eines Tages zu ihrer Mutter gegangen und ihr gesagt, dass sie mit Gott in Kontakt sein wolle. Ihre Mutter habe ihr dann vieles beigebracht. Das Wichtigste von allem sei gewesen, dass diese zu ihr gesagt habe, dass sie nicht lügen, nicht betrügen und nicht beileidigen solle und zu jedem Menschen, egal, wie dieser sei, nett sein solle. Wie sich die BP nun konkret mit dem Unrecht ihrer Tat, dass sie nämlich die Terrororganisation Islamischer Staat durch Weiterleitung eines IS-Propagandavideos unterstützt hat, auseinandergesetzt hätte, war in Anbetracht dieser Angaben kaum ersichtlich, zumal sich die BP zur Auseinandersetzung mit dem Unrecht ihrer Tat befragt weniger auf ihre Straftat und deren Aufarbeitung als auf den Umstand, dass sie geraucht und getrunken habe, bezog. Eine eingehende Beschäftigung mit ihrer Straftat konnte die BP auch auf Nachfrage des Gerichtes nicht darlegen; sie habe ihre Mutter gefragt, weil diese auch mit solchen Menschen Probleme gehabt habe und diese erzähle ihr bis heute, wie abscheulich diese Menschen seien. Zu ihrer Haltung zum Islamischen Staat befragt gab die BP an, dass sie davon gar nichts halte und das in ihren Augen keine normalen Menschen seien. Angesichts des Umstandes, dass einem normalen Menschen schon schlecht werden würde, wenn er eine kleine Wunde sehe, diese Gestalten aber Menschen umbringen würden, komme ihr die Frage in den Kopf, ob das überhaupt Menschen seien. Diese Ausführungen sind nur bedingt nachvollziehbar, zumal die BP ein Video verbreitete, in dem zu sehen war, dass einer Person mittels Messer der Kopf abgetrennt wurde und auch nicht schlüssig darlegte, wie es zum vorgebrachten Gesinnungswandel gekommen sei. Auf die diesbezügliche Frage des Gerichtes, wie sie zu ihrer nunmehrigen Einstellung zum Islamischen Staat gelangt sei und über Aufforderung, ihren Denkprozess darzulegen, erklärte die BP, dass diese Leute – „da braucht man sich auch gar nicht viel damit befassen“ – Menschen leiden und dementsprechend auch verletzen würden. Man brauche nicht viel über diese recherchieren; wenn man wisse, was sie machen, dann wisse man, dass es falsch sei. Eingedenk des von der BP selbst verbreiteten IS-Propagandavideos – welches in eindrücklichster Form vor Augen führt, welche Gräueltaten der Islamische Staat begeht – leuchtet diese Antwort der BP nicht ein und lässt auch nicht auf eine ausgeprägte Reflexion ihres Verhaltens und der Ursachen hierfür schließen. Warum sie – vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen, dass man, wenn man wisse, was der Islamische Staat mache, auch wisse, dass es falsch sei – dies damals nicht erkannt habe, nunmehr aber schon, legte die BP nicht schlüssig dar. Wenn die vor dem erkennenden Gericht als Zeugin einvernommene ehemalige Bewährungshelferin der BP, XXXX , „eine sehr liberale und offene Haltung“ der BP und ein „hohes Interesse an anderen Weltanschauungen“ konstatierte, wird der von der Bewährungshelferin gewonnene Eindruck seitens des Gerichtes nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die BP vorbrachte, dass sie in der Berufsschule – mangels Angebots eines islamischen Religionsunterrichts und zur Verbesserung des Notendurchschnittes – am katholischen Religionsunterricht teilnehme und sie über das Zusammenleben mit anderen Religionen und deren Gemeinsamkeiten lernen würden. Dass die BP darüber hinaus Schritte setzen würde, sich mit ihrer Straftat auseinanderzusetzen, war allerdings kaum ersichtlich. Vom Gericht dazu befragt, welche Schritte sie unternommen habe, um zu verhindern, dass sie wieder mit extremistischen islamischen Strömungen in Kontakt komme, gab die BP im Wesentlichen an, dass sie, wenn sie etwas über die Religion wissen wolle, ihre Mutter frage und nicht Menschen, die sie nicht kenne. Es wird nicht verkannt, dass nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung die Mutter der BP eine wesentliche Bezugsperson und einen Stabilitätsfaktor in ihrem Leben darstellt. Dass sich die BP allerdings damit auseinandergesetzt habe, wie sie den Gefahren islamistischer Propaganda eigenständig und kritisch begegne, trat nur in untergeordnetem Ausmaß zu Tage, sodass letztlich noch nicht vorbehaltslos davon ausgegangen werden konnte, dass sie wirksame Maßnahmen getroffen hätte, um islamistische Propaganda zu erkennen und sich dieser zukünftig zu entziehen.Wenn die vor dem erkennenden Gericht als Zeugin einvernommene ehemalige Bewährungshelferin der BP, römisch 40 , „eine sehr liberale und offene Haltung“ der BP und ein „hohes Interesse an anderen Weltanschauungen“ konstatierte, wird der von der Bewährungshelferin gewonnene Eindruck seitens des Gerichtes nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die BP vorbrachte, dass sie in der Berufsschule – mangels Angebots eines islamischen Religionsunterrichts und zur Verbesserung des Notendurchschnittes – am katholischen Religionsunterricht teilnehme und sie über das Zusammenleben mit anderen Religionen und deren Gemeinsamkeiten lernen würden. Dass die BP darüber hinaus Schritte setzen würde, sich mit ihrer Straftat auseinanderzusetzen, war allerdings kaum ersichtlich. Vom Gericht dazu befragt, welche Schritte sie unternommen habe, um zu verhindern, dass sie wieder mit extremistischen islamischen Strömungen in Kontakt komme, gab die BP im Wesentlichen an, dass sie, wenn sie etwas über die Religion wissen wolle, ihre Mutter frage und nicht Menschen, die sie nicht kenne. Es wird nicht verkannt, dass nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung die Mutter der BP eine wesentliche Bezugsperson und einen Stabilitätsfaktor in ihrem Leben darstellt. Dass sich die BP allerdings damit auseinandergesetzt habe, wie sie den Gefahren islamistischer Propaganda eigenständig und kritisch begegne, trat nur in untergeordnetem Ausmaß zu Tage, sodass letztlich noch nicht vorbehaltslos davon ausgegangen werden konnte, dass sie wirksame Maßnahmen getroffen hätte, um islamistische Propaganda zu erkennen und sich dieser zukünftig zu entziehen. Zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung hielt die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre – schon vom Geschworenengericht als unglaubhaft beurteilte – Verantwortung, dass sie „nicht wirklich was“ von Adolf Hitler gewusst habe, aufrecht und erklärte dazu, dass das einzige, was sie gewusst habe, gewesen sei, dass dieser für den Zweiten Weltkrieg verantwortlich gewesen sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, was für einen Fehler sie gemacht habe. Erst als sie dann in XXXX gewesen sei, sei es ihr noch klarer geworden, dass mit so etwas nicht zu spaßen sei. Eine tiefergehende Beschäftigung mit dem Unrecht ihrer Tat war in diesem Zusammenhang kaum zu erblicken, zumal die BP auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, dass ihre Freunde – dieses habe sie nunmehr fast alle losgelassen – sie zu den Straftaten geführt hätten. Eine zwischenzeitliche Auseinandersetzung mit Adolf Hitler und den Verbrechen des Nationalsozialismus verneinte die BP insoweit, als sie sich nicht in dem Sinne damit befasst habe, dass sie sich hingesetzt und das persönlich gelernt hätte, sondern es sei ihr viel von Menschen erklärt worden, wie z.B. der Person aus XXXX (gemeint: im Rahmen des gedenkpädagogischen Rundganges). Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die BP den gedenkpädagogischen Rundgang in der Gedenkstätte XXXX und ihre persönlichen Eindrücke schildern konnte. Auf die Frage des Gerichtes, warum die Menschen im Konzentrationslager ermordet worden seien, antwortete die BP im Wesentlichen, dass Adolf Hitler das Ziel gehabt habe, den Juden ihren Besitz wegzunehmen und diejenigen, die ihm nicht hätten folgen wollen oder nicht für ihn gewesen seien, gefoltert und umgebracht worden seien. Dazu befragt, wie es zu diesen Verbrechen habe kommen können, erklärte die BP, Hitler habe versucht, die Regeln und Gesetze, die er hätte haben wollte, mit der Armee in das Land zu bringen und auch die Menschen, die eine andere Nationalität gehabt hätten, getötet. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Verurteilung der BP zugrunde lag, dass sie die Zielsetzungen des Nationalsozialismus – nämlich Rassismus, Totalitarismus, extremer Deutschnationalismus, Militarismus, die Glorifizierung der Person Adolf Hitler als Führer und Antijudaismus – glorifiziert und auf diese Weise für die Gegenwart aktualisiert habe, lassen die Ausführungen der BP wenig erkennen, dass sie sich die Zielsetzungen des Nationalsozialismus in besonderer Weise vergegenwärtigt hätte. Zu ihrer Haltung zum Nationalsozialismus befragt, verwies die BP auf ihren eigenen Migrationshintergrund und erklärte, dass es für sie egal sei, welche Hautfarbe, Nationalität oder Religion ein Mensch habe; ein guter Mensch sein, sei das wichtigte, was zähle. Im Alltag sei viel zu sehen, dass Manche Menschen von Sachen ausgeschlossen würden aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion. Darunter würden die Menschen leiden und solle klar sein, dass immer nur ein Zusammenhalt stark sei und nicht, dass man andere Menschen ausschließe. Wenngleich hierin durchaus persönliche Überlegungen der BP zu erkennen sind und es anzuerkennen ist, dass die BP die Gleichbehandlung von Menschen unterschiedlicher Hautfarbe, Nationalität oder Religion hervorhob, werden diese positiven Aspekte durch die Antwort der BP auf die Frage des erkennenden Gerichtes, welche Schritte sie unternommen habe, um sich vom Nationalsozialismus zu distanzieren und zu verhindern, dass sie wieder mit nationalsozialistischem Gedankengut in Kontakt komme, kontrastiert, indem die BP angab, dass sie „noch nie irgendwie dazugehört“ habe und es auch nie tun würde, weil sie allgemein im Alltag, auch in der Arbeitswelt, mit jedem zurechtkomme. Ferner erklärte die BP, dass es damals, als sie in die Schule gegangen sei, „auch so“ gewesen sei. Dass die BP ungeachtet ihrer Verurteilung wegen Wiederbetätigung weder eine Distanzierung vom Nationalsozialismus noch Maßnahmen, um nicht wieder mit nationalsozialistischem Gedankengut in Kontakt zu kommen, als erforderlich ansieht, lässt für das erkennende Gericht nicht den Schluss zu, dass sie sich bereits in einer solchen Weise mit dem Unrecht ihrer Tat auseinandergesetzt hätte, dass ihr bewusst geworden wäre, dass sie durch ihr eigenes Verhalten, nämlich die Verbreitung nationalsozialistischer Propaganda, den Zielen des Nationalsozialismus Vorschub geleistet hat.Zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung hielt die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre – schon vom Geschworenengericht als unglaubhaft beurteilte – Verantwortung, dass sie „nicht wirklich was“ von Adolf Hitler gewusst habe, aufrecht und erklärte dazu, dass das einzige, was sie gewusst habe, gewesen sei, dass dieser für den Zweiten Weltkrieg verantwortlich gewesen sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, was für einen Fehler sie gemacht habe. Erst als sie dann in römisch 40 gewesen sei, sei es ihr noch klarer geworden, dass mit so etwas nicht zu spaßen sei. Eine tiefergehende Beschäftigung mit dem Unrecht ihrer Tat war in diesem Zusammenhang kaum zu erblicken, zumal die BP auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, dass ihre Freunde – dieses habe sie nunmehr fast alle losgelassen – sie zu den Straftaten geführt hätten. Eine zwischenzeitliche Auseinandersetzung mit Adolf Hitler und den Verbrechen des Nationalsozialismus verneinte die BP insoweit, als sie sich nicht in dem Sinne damit befasst habe, dass sie sich hingesetzt und das persönlich gelernt hätte, sondern es sei ihr viel von Menschen erklärt worden, wie z.B. der Person aus römisch 40 (gemeint: im Rahmen des gedenkpädagogischen Rundganges). Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die BP den gedenkpädagogischen Rundgang in der Gedenkstätte römisch 40 und ihre persönlichen Eindrücke schildern konnte. Auf die Frage des Gerichtes, warum die Menschen im Konzentrationslager ermordet worden seien, antwortete die BP im Wesentlichen, dass Adolf Hitler das Ziel gehabt habe, den Juden ihren Besitz wegzunehmen und diejenigen, die ihm nicht hätten folgen wollen oder nicht für ihn gewesen seien, gefoltert und umgebracht worden seien. Dazu befragt, wie es zu diesen Verbrechen habe kommen können, erklärte die BP, Hitler habe versucht, die Regeln und Gesetze, die er hätte haben wollte, mit der Armee in das Land zu bringen und auch die Menschen, die eine andere Nationalität gehabt hätten, getötet. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Verurteilung der BP zugrunde lag, dass sie die Zielsetzungen des Nationalsozialismus – nämlich Rassismus, Totalitarismus, extremer Deutschnationalismus, Militarismus, die Glorifizierung der Person Adolf Hitler als Führer und Antijudaismus – glorifiziert und auf diese Weise für die Gegenwart aktualisiert habe, lassen die Ausführungen der BP wenig erkennen, dass sie sich die Zielsetzungen des Nationalsozialismus in besonderer Weise vergegenwärtigt hätte. Zu ihrer Haltung zum Nationalsozialismus befragt, verwies die BP auf ihren eigenen Migrationshintergrund und erklärte, dass es für sie egal sei, welche Hautfarbe, Nationalität oder Religion ein Mensch habe; ein guter Mensch sein, sei das wichtigte, was zähle. Im Alltag sei viel zu sehen, dass Manche Menschen von Sachen ausgeschlossen würden aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion. Darunter würden die Menschen leiden und solle klar sein, dass immer nur ein Zusammenhalt stark sei und nicht, dass man andere Menschen ausschließe. Wenngleich hierin durchaus persönliche Überlegungen der BP zu erkennen sind und es anzuerkennen ist, dass die BP die Gleichbehandlung von Menschen unterschiedlicher Hautfarbe, Nationalität oder Religion hervorhob, werden diese positiven Aspekte durch die Antwort der BP auf die Frage des erkennenden Gerichtes, welche Schritte sie unternommen habe, um sich vom Nationalsozialismus zu distanzieren und zu verhindern, dass sie wieder mit nationalsozialistischem Gedankengut in Kontakt komme, kontrastiert, indem die BP angab, dass sie „noch nie irgendwie dazugehört“ habe und es auch nie tun würde, weil sie allgemein im Alltag, auch in der Arbeitswelt, mit jedem zurechtkomme. Ferner erklärte die BP, dass es damals, als sie in die Schule gegangen sei, „auch so“ gewesen sei. Dass die BP ungeachtet ihrer Verurteilung wegen Wiederbetätigung weder eine Distanzierung vom Nationalsozialismus noch Maßnahmen, um nicht wieder mit nationalsozialistischem Gedankengut in Kontakt zu kommen, als erforderlich ansieht, lässt für das erkennende Gericht nicht den Schluss zu, dass sie sich bereits in einer solchen Weise mit dem Unrecht ihrer Tat auseinandergesetzt hätte, dass ihr bewusst geworden wäre, dass sie durch ihr eigenes Verhalten, nämlich die Verbreitung nationalsozialistischer Propaganda, den Zielen des Nationalsozialismus Vorschub geleistet hat. Zu ihrer Verurteilung wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger gab die BP im Wesentlichen an, dass es ihr zu dieser Zeit „nicht klar“ gewesen sei, dass das etwas sehr Unmenschliches sei. Die Versendung eines Videos, das Oral- und Analverkehr an einem unmündigen minderjährigen Kind zeigte, an eine andere Person, erklärte die BP damit, dass sie jung gewesen sei und nicht wisse, warum sie es getan habe. Im Übrigen verwies sie darauf, dass sie zu viel mit falschen Freunden umgeben gewesen sei. Wenn die Zeugin XXXX in ihrer Einvernahme auf Offenlegungsbereitschaft verwies und erklärte, dass die BP ihre früheren Bedürfnisse zum Zeitpunkt der Anlassdelikte und damit die Unsicherheiten – die Ursachen für ihr früheres Verhalten – beschreiben und lernen habe können, wie sie als junger, reifer Mann ohne diese Unsicherheiten heranwachsen könne und sich nicht unreflektiert irgendwelchen Gruppen anschließe, steht dies in einem gewissen Spannungsfeld mit den Angaben der BP: So legte diese dem Gericht etwa nicht offen, wie sie Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe geworden sei, in der kinderpornographisches Material verbreitet wurde, sondern gab lediglich an, dass sie das nicht sagen könne und fügte hinzu, dass sie nicht habe sagen können, dass sie nicht in so eine Gruppe hineinkommen habe wollen, weil Freunde ihr im Leben sehr wichtig gewesen seien und sie kein Außenseiter hätte sein wollen. Wie die BP eine künftige Delinquenz vermeiden wolle, wenn sie sich nicht sagen konnte, wie sie in eine solche WhatsApp-Gruppe gelangt sei, in der kinderpornographisches Material verbreitet wurde, erhellt nicht. Auf die Frage des Gerichtes nach der Auseinandersetzung mit dem Unrecht ihrer Tat verwies die BP darauf, dass sie sich nicht mehr mit Freunden beschäftige, zumal sie gesehen habe, „was mir meine Freunde eigentlich angetan“ haben. Das Gericht verneint keineswegs, dass ein falscher Umgang einen schädlichen Einfluss gerade auf junge Menschen entfalten kann. Gleichwohl entstand beim erkennenden Gericht eher der Eindruck, dass die BP die Verantwortlichkeit für ihre Straftat primär bei anderen Personen verortete und nur in untergeordnetem Ausmaß den Unwert ihrer eigenen Tat reflektierte und sich mit diesem auseinandersetzte – dies, obwohl ihrer Verurteilung neben der Verbreitung des bereits angeführten Videos auch zugrunde lag, dass sie sich in zahlreichen Angriffen über einen längeren Zeitraum von über einem Jahr hinweg pornographische Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen verschaffte und diese besaß, was die Darstellung, dass die Tat der BP ausschließlich der Zugehörigkeit zu einem Freundeskreis geschuldete gewesen sei, zweifelhaft erscheinen lässt. Hinzu tritt, dass die BP auf Befragen, wie sie nun vorgehe, um sich nicht mehr von anderen Personen beeinflussen zu lassen, nur abstrakt angeben konnte, dass sie bei Entscheidungen nachdenke und diese selber treffe; sie schaue auf sich selber und nicht auf das, was ihre Freunde machen würden und denke an ihr Leben und das Leben ihrer Familie. Wie sie eine mögliche Beeinflussung durch andere Personen erkennen bzw. hintanhalten könne und welche konkreten Maßnahmen sie treffe, um ihre Entscheidungen nunmehr frei von Beeinflussung treffen zu können, legte die BP nicht dar.Zu ihrer Verurteilung wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger gab die BP im Wesentlichen an, dass es ihr zu dieser Zeit „nicht klar“ gewesen sei, dass das etwas sehr Unmenschliches sei. Die Versendung eines Videos, das Oral- und Analverkehr an einem unmündigen minderjährigen Kind zeigte, an eine andere Person, erklärte die BP damit, dass sie jung gewesen sei und nicht wisse, warum sie es getan habe. Im Übrigen verwies sie darauf, dass sie zu viel mit falschen Freunden umgeben gewesen sei. Wenn die Zeugin römisch 40 in ihrer Einvernahme auf Offenlegungsbereitschaft verwies und erklärte, dass die BP ihre früheren Bedürfnisse zum Zeitpunkt der Anlassdelikte und damit die Unsicherheiten – die Ursachen für ihr früheres Verhalten – beschreiben und lernen habe können, wie sie als junger, reifer Mann ohne diese Unsicherheiten heranwachsen könne und sich nicht unreflektiert irgendwelchen Gruppen anschließe, steht dies in einem gewissen Spannungsfeld mit den Angaben der BP: So legte diese dem Gericht etwa nicht offen, wie sie Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe geworden sei, in der kinderpornographisches Material verbreitet wurde, sondern gab lediglich an, dass sie das nicht sagen könne und fügte hinzu, dass sie nicht habe sagen können, dass sie nicht in so eine Gruppe hineinkommen habe wollen, weil Freunde ihr im Leben sehr wichtig gewesen seien und sie kein Außenseiter hätte sein wollen. Wie die BP eine künftige Delinquenz vermeiden wolle, wenn sie sich nicht sagen konnte, wie sie in eine solche WhatsApp-Gruppe gelangt sei, in der kinderpornographisches Material verbreitet wurde, erhellt nicht. Auf die Frage des Gerichtes nach der Auseinandersetzung mit dem Unrecht ihrer Tat verwies die BP darauf, dass sie sich nicht mehr mit Freunden beschäftige, zumal sie gesehen habe, „was mir meine Freunde eigentlich angetan“ haben. Das Gericht verneint keineswegs, dass ein falscher Umgang einen schädlichen Einfluss gerade auf junge Menschen entfalten kann. Gleichwohl entstand beim erkennenden Gericht eher der Eindruck, dass die BP die Verantwortlichkeit für ihre Straftat primär bei anderen Personen verortete und nur in untergeordnetem Ausmaß den Unwert ihrer eigenen Tat reflektierte und sich mit diesem auseinandersetzte – dies, obwohl ihrer Verurteilung neben der Verbreitung des bereits angeführten Videos auch zugrunde lag, dass sie sich in zahlreichen Angriffen über einen längeren Zeitraum von über einem Jahr hinweg pornographische Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen verschaffte und diese besaß, was die Darstellung, dass die Tat der BP ausschließlich der Zugehörigkeit zu einem Freundeskreis geschuldete gewesen sei, zweifelhaft erscheinen lässt. Hinzu tritt, dass die BP auf Befragen, wie sie nun vorgehe, um sich nicht mehr von anderen Personen beeinflussen zu lassen, nur abstrakt angeben konnte, dass sie bei Entscheidungen nachdenke und diese selber treffe; sie schaue auf sich selber und nicht auf das, was ihre Freunde machen würden und denke an ihr Leben und das Leben ihrer Familie. Wie sie eine mögliche Beeinflussung durch andere Personen erkennen bzw. hintanhalten könne und welche konkreten Maßnahmen sie treffe, um ihre Entscheidungen nunmehr frei von Beeinflussung treffen zu können, legte die BP nicht dar. Es wird keineswegs verkannt, dass die BP den durch das Strafgericht erteilten Weisungen nachgekommen ist und die Berichte der Bewährungshilfe (Erstbericht vom 03.11.2022, Weisungsbestätigungen vom 08.03.2024, 11.07.2024 und 13.01.2025 sowie Abschlussbericht vom 17.04.2025), denen wiederholte Gespräche und Erhebungen zugrunde lagen, positiv ausgefallen sind, sodass der BP auch die bedingte Freiheitsstrafe am 25.04.2025 endgültig nachgesehen wurde. Ferner sind in persönlicher und familiärer Hinsicht seit der Verurteilung positive Entwicklungen eingetreten, etwa betreffend die nunmehrige Wohnsituation der BP bei ihrer Mutter sowie die zwischenzeitliche Aufnahme einer Lehrausbildung. In diesem Sinne beschrieb auch die Zeugin XXXX Fortschritte der BP sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich, was auch anhand der vorgelegten Unterstützungsschreiben nachvollzogen werden kann. Hingegen relativierte die Zeugin die in ihrem Abschlussbericht vom 17.04.2025 getroffene Einschätzung, dass bei der BP „keinerlei Risiko“ mehr bestehe, „straffällige Verhaltensweisen an den Tag zu legen“, im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme doch ganz erheblich, indem sie erklärte, dass es sich hierbei um eine sozialarbeiterische Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe, die man „auch so formulieren“ könnte, dass bei der BP „keine Risikofaktoren“ erkennbar gewesen seien.Es wird keineswegs verkannt, dass die BP den durch das Strafgericht erteilten Weisungen nachgekommen ist und die Berichte der Bewährungshilfe (Erstbericht vom 03.11.2022, Weisungsbestätigungen vom 08.03.2024, 11.07.2024 und 13.01.2025 sowie Abschlussbericht vom 17.04.2025), denen wiederholte Gespräche und Erhebungen zugrunde lagen, positiv ausgefallen sind, sodass der BP auch die bedingte Freiheitsstrafe am 25.04.2025 endgültig nachgesehen wurde. Ferner sind in persönlicher und familiärer Hinsicht seit der Verurteilung positive Entwicklungen eingetreten, etwa betreffend die nunmehrige Wohnsituation der BP bei ihrer Mutter sowie die zwischenzeitliche Aufnahme einer Lehrausbildung. In diesem Sinne beschrieb auch die Zeugin römisch 40 Fortschritte der BP sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich, was auch anhand der vorgelegten Unterstützungsschreiben nachvollzogen werden kann. Hingegen relativierte die Zeugin die in ihrem Abschlussbericht vom 17.04.2025 getroffene Einschätzung, dass bei der BP „keinerlei Risiko“ mehr bestehe, „straffällige Verhaltensweisen an den Tag zu legen“, im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme doch ganz erheblich, indem sie erklärte, dass es sich hierbei um eine sozialarbeiterische Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe, die man „auch so formulieren“ könnte, dass bei der BP „keine Risikofaktoren“ erkennbar gewesen seien. Vor dem Hintergrund der schweren Straftaten der BP erscheint der seit der Verurteilung verstrichene Wohlverhaltenszeitraum noch als zu gering, um von einem Wegfall der sich in den Straftaten nach § 278b Abs. 2 und § 278a Z 1 bis 3 StGB sowie § 3g VerbotsG manifestierenden Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich im Ausland (vgl. dazu VwGH 24.03.1998, 96/18/0475) ausgehen zu können. Das Gericht erkennt – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BP die Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt hat und unter Bedachtnahme auf deren altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0126, mwN) – an, dass sich die BP im bisher verstrichenen Zeitraum wohlverhalten hat und eine positive Entwicklung in privater und beruflicher Hinsicht aufweist. Seit der Verurteilung der BP sind ca. drei Jahre und elf Monate vergangen; ihre Bewährungshilfe ist erst seit weniger als einem Jahr beendet. Im konkreten Fall erscheint unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes von der BP noch ein weiterer Beobachtungszeitraum – wenngleich dieser perspektivisch aufgrund der bisher sichtbar gewordenen Fortschritte bei anhaltend positiver Entwicklung keiner ausgedehnten Dauer mehr bedürfen wird – erforderlich, um von einem nachhaltigen und dauerhaften Gesinnungswandel und damit von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse (vgl. dazu VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0329) könnten sich gerade vor dem Hintergrund der den Straftaten zugrundeliegenden sozialen Faktoren beispielsweise aus dem Verhalten der BP im sozialen Umfeld im Rahmen ihres Berufsschulbesuchs – dieser wird nach der vorgelegten Einberufung der Berufsschule XXXX noch bis zum XXXX erfolgen – ergeben und wären im Fall einer allfälligen zukünftigen Prognoseentscheidung entsprechend zu berücksichtigen.Vor dem Hintergrund der schweren Straftaten der BP erscheint der seit der Verurteilung verstrichene Wohlverhaltenszeitraum noch als zu gering, um von einem Wegfall der sich in den Straftaten nach Paragraph 278 b, Absatz 2 und Paragraph 278 a, Ziffer eins bis 3 StGB sowie Paragraph 3 g, VerbotsG manifestierenden Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich im Ausland vergleiche dazu VwGH 24.03.1998, 96/18/0475) ausgehen zu können. Das Gericht erkennt – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BP die Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt hat und unter Bedachtnahme auf deren altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0126, mwN) – an, dass sich die BP im bisher verstrichenen Zeitraum wohlverhalten hat und eine positive Entwicklung in privater und beruflicher Hinsicht aufweist. Seit der Verurteilung der BP sind ca. drei Jahre und elf Monate vergangen; ihre Bewährungshilfe ist erst seit weniger als einem Jahr beendet. Im konkreten Fall erscheint unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes von der BP noch ein weiterer Beobachtungszeitraum – wenngleich dieser perspektivisch aufgrund der bisher sichtbar gewordenen Fortschritte bei anhaltend positiver Entwicklung keiner ausgedehnten Dauer mehr bedürfen wird – erforderlich, um von einem nachhaltigen und dauerhaften Gesinnungswandel und damit von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse vergleiche dazu VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0329) könnten sich gerade vor dem Hintergrund der den Straftaten zugrundeliegenden sozialen Faktoren beispielsweise aus dem Verhalten der BP im sozialen Umfeld im Rahmen ihres Berufsschulbesuchs – dieser wird nach der vorgelegten Einberufung der Berufsschule römisch 40 noch bis zum römisch 40 erfolgen – ergeben und wären im Fall einer allfälligen zukünftigen Prognoseentscheidung entsprechend zu berücksichtigen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt war vom Vorliegen der Versagungsgründe gemäß § 94 Abs.

§ 92Abs. 1 Z 5 und § 52 Abs. 1a FPG i

Vm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG auszugehen.Zum gegenwärtigen Zeitpunkt war vom Vorliegen der Versagungsgründe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 52, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG auszugehen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.03.2025 gemäß § 94 Abs.

§ 92Abs. Abs. 1 Z 5 FPG und § 52 Abs. 1a FPG i

Vm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG abgewiesen wird.Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.03.2025 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Abs. Absatz eins, Ziffer 5, FPG und Paragraph 52, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG abgewiesen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W615.2177767.2.00

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