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{'item': 'G314 2339020-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlG314 2339020-1 Spruch, G314 2339020-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art 28

Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie) oder § 67 Abs 1 Satz 5 FPG (

Art 28

Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie) berufen, weil er sich vor Juli 2023 mehrere Jahre lang nicht „kontinuierlich“ bzw. „ununterbrochen“ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn – wie das BFA trotz widersprüchlicher Konstatierungen zur Dauer seines kontinuierlichen Inlandsaufenthalts grundsätzlich richtig erkannt hat – der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Als Staatsangehöriger von Slowenien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er war zwar ab römisch 40 im Inland erwerbstätig, hatte aber im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Grenzgänger den Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Er fiel daher während dieser Zeit nicht unter die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), sondern konnte sich für die Erwerbstätigkeit in Österreich vielmehr auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45, AEUV) berufen (siehe Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, Amtsblatt C, C/2023/1392 vom 22.12.2023, Seite 7). Er kann sich daher trotz der in Österreich langjährig legal ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht auf den erhöhten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung laut Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (

Artikel 28

, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie) oder Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG (

Artikel 28

, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie) berufen, weil er sich vor Juli 2023 mehrere Jahre lang nicht „kontinuierlich“ bzw. „ununterbrochen“ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn – wie das BFA trotz widersprüchlicher Konstatierungen zur Dauer seines kontinuierlichen Inlandsaufenthalts grundsätzlich richtig erkannt hat – der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Bei der Verurteilung des BF wäre an sich auf eine siebenmonatige Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, sodass gemäß § 43a Abs 2 StGB an Stelle eines dreimonatigen Strafteils eine unbedingte Geldstrafe verhängt wurde und erst im Hinblick darauf der verbleibende viermonatige Strafteil bedingt nachgesehen werden konnte. Es handelt sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF. Trotz der besonderen Verwerflichkeit des Verkaufs von Suchtgift an einen Minderjährigen übersteigt die Strafhöhe die in § 53 Abs 3 Z 1 FPG normierte Grenze (Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) nur geringfügig. Da er den Betrieb eines Imbissstands, der ihm Gelegenheit zur Tatbegehung geboten hatte, inzwischen aufgegeben hat, ist trotz seiner aktuellen Beschäftigungslosigkeit nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind. Bei der Verurteilung des BF wäre an sich auf eine siebenmonatige Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte, sodass gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB an Stelle eines dreimonatigen Strafteils eine unbedingte Geldstrafe verhängt wurde und erst im Hinblick darauf der verbleibende viermonatige Strafteil bedingt nachgesehen werden konnte. Es handelt sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF. Trotz der besonderen Verwerflichkeit des Verkaufs von Suchtgift an einen Minderjährigen übersteigt die Strafhöhe die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG normierte Grenze (Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) nur geringfügig. Da er den Betrieb eines Imbissstands, der ihm Gelegenheit zur Tatbegehung geboten hatte, inzwischen aufgegeben hat, ist trotz seiner aktuellen Beschäftigungslosigkeit nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde damit gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde damit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2339020.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.