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{'item': 'I423 2336530-1'}

Obsah (7)§ 35Art. 133§ 34§ 10§ 76§ 22a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlI423 2336530-1 Spruch, I423 2336530-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des (Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangten Behörde bezeichnet) vom 22.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des (Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangten Behörde bezeichnet) vom 22.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 23.10.2025 zu GZ XXXX als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 23.10.2025 zu GZ römisch 40 als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Bereits zuvor hat der Beschwerdeführer am XXXX eine Österreicherin geheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und beantragte er am 18.11.2025 die Erteilung einer Dokumentation “Aufenthaltskarte” bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde.Bereits zuvor hat der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Österreicherin geheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und beantragte er am 18.11.2025 die Erteilung einer Dokumentation “Aufenthaltskarte” bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2026 am späten Abend festgenommen, bis zur Abschiebung angehalten und am 23.02.2026 am Nachmittag per Flugzeug in die Türkei abgeschoben. Dagegen richtet sich die Maßnahmenbeschwerde vom 21.02.2026, in der auf ein unmittelbar aus Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der Eheschließung mit einer Österreicherin, die ihre unionsrechtliche Freizügigkeit ausgeübt hat, abgestellt wird. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 23.02.2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage aller Unterlagen zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung gewährt. Auf die vom BFA eingebrachte Stellungnahme erfolgte eine Gegenäußerung der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 24.02.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2026 zudem einen “Antrag auf Neuprüfung der persönlichen Verhältnisse” beim BFA. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat am XXXX eine Österreicherin geheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Danach wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 zu GZ XXXX rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der Frist kein Rechtsmittel an die Höchstgerichte erhoben und ist die Entscheidung durchsetzbar.Der volljährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat am römisch 40 eine Österreicherin geheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Danach wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 zu GZ römisch 40 rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der Frist kein Rechtsmittel an die Höchstgerichte erhoben und ist die Entscheidung durchsetzbar. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die beabsichtigte Eheschließung mit einer Österreicherin berücksichtigt, der Beschwerdeführer machte allerdings nicht geltend, dass diese von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Diesen Umstand behauptete er erstmals in der Maßnahmenbeschwerde nach erfolgter Festnahme und ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Am 13.02.2026 erging der Auftrag des BFA an die LPD XXXX , den Beschwerdeführer am 20.02.2026 ab 19:00 Uhr festzunehmen und in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum zu überstellen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2026 um 23:00 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und am folgenden Tag um 01:10 Uhr ins PAZ übergeben. Die Abschiebung erfolgte am 23.02.2026 um 16:25 Uhr über den Flughafen XXXX in die Türkei.Am 13.02.2026 erging der Auftrag des BFA an die LPD römisch 40 , den Beschwerdeführer am 20.02.2026 ab 19:00 Uhr festzunehmen und in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum zu überstellen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2026 um 23:00 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und am folgenden Tag um 01:10 Uhr ins PAZ übergeben. Die Abschiebung erfolgte am 23.02.2026 um 16:25 Uhr über den Flughafen römisch 40 in die Türkei.
  3. Beweiswürdigung: Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX ergeben sich einerseits der Verfahrensgang und andererseits die Feststellungen zur Person und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dass diese rechtskräftig und durchsetzbar ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass kein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben wurde und er die Frist für die freiwillige Ausreise hat verstreichen lassen.Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ römisch 40 ergeben sich einerseits der Verfahrensgang und andererseits die Feststellungen zur Person und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dass diese rechtskräftig und durchsetzbar ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass kein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben wurde und er die Frist für die freiwillige Ausreise hat verstreichen lassen. Dass die Ehegattin von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, belegt der vom Beschwerdeführer erstmals mit der Maßnahmenbeschwerde vorgelegte Auszug aus dem individuellen Konto der XXXX . Diese bestätigt, dass die Ehegattin mehr als drei Monate in XXXX erwerbstätig war.Dass die Ehegattin von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, belegt der vom Beschwerdeführer erstmals mit der Maßnahmenbeschwerde vorgelegte Auszug aus dem individuellen Konto der römisch 40 . Diese bestätigt, dass die Ehegattin mehr als drei Monate in römisch 40 erwerbstätig war. Dass dieser Umstand bislang nicht vorgebracht wurde, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 zu GZ XXXX . Durch Einsicht in das dortige Verhandlungsprotokoll vom 19.09.2025 konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer betreffend seine damals noch Verlobte über Frage des Richters, ob sie außerhalb von Österreich gelebt oder gearbeitet habe, angab, dass sie “in der Schweiz gearbeitet” hat. Entsprechende Belege dafür legte er aber nicht vor, auch nicht für ihre Tätigkeit in XXXX und ist diesbezüglich auch anzumerken, dass der nunmehr vorgelegte XXXX Auszug erst am 27.10.2025, sohin nach Erlassung der Rückkehrentscheidung, ausgestellt wurde.Dass dieser Umstand bislang nicht vorgebracht wurde, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 zu GZ römisch 40 . Durch Einsicht in das dortige Verhandlungsprotokoll vom 19.09.2025 konnte auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer betreffend seine damals noch Verlobte über Frage des Richters, ob sie außerhalb von Österreich gelebt oder gearbeitet habe, angab, dass sie “in der Schweiz gearbeitet” hat. Entsprechende Belege dafür legte er aber nicht vor, auch nicht für ihre Tätigkeit in römisch 40 und ist diesbezüglich auch anzumerken, dass der nunmehr vorgelegte römisch 40 Auszug erst am 27.10.2025, sohin nach Erlassung der Rückkehrentscheidung, ausgestellt wurde. Da der Beschwerdeführer erst in extremis, als er bereits festgenommen und bis zur Abschiebung festgehalten wurde, vorbrachte, aufgrund der am XXXX erfolgten Eheschließung mit einer Österreicherin, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu haben, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dieser Umstand konnte weder vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu GZ XXXX , mit dem letztlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen wurde, noch vom BFA im Rahmen der Abschiebung berücksichtigt werden, da auch kein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung erhoben wurde oder andere Rechtsbehelfe ergriffen wurden.Da der Beschwerdeführer erst in extremis, als er bereits festgenommen und bis zur Abschiebung festgehalten wurde, vorbrachte, aufgrund der am römisch 40 erfolgten Eheschließung mit einer Österreicherin, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu haben, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dieser Umstand konnte weder vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu GZ römisch 40 , mit dem letztlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen wurde, noch vom BFA im Rahmen der Abschiebung berücksichtigt werden, da auch kein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung erhoben wurde oder andere Rechtsbehelfe ergriffen wurden. Der Festnahmeauftrag, der Abschiebeauftrag, der Vollzugsbericht über die Festnahme, die Vollzugsmeldung über die Verbringung in ein Polizeianhaltezentrum und das Flugticket wurden von der belangten Behörde im Zuge der Stellungnahme vorgelegt und ergeben sich daraus die entsprechenden Feststellungen. Der Bericht über die erfolgte Abschiebung langte am 20.03.2026 ein.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Abweisung der Beschwerde: § 22a Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lautet: Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  6. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  7. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  8. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 34Abs.

3 BFA-VG kann das BFA die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3 leg. cit.)

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG kann das BFA die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3, leg. cit.) Darauf stützt sich das BFA zu Recht, da es auch gleichzeitig einen Abschiebeauftrag erlassen und die nötigen Vorbereitungen für die Abschiebung wie den Transport und das Flugticket organisiert wurden. Im gegenständlichen Fall kann sich die Festnahme auch auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG stützen, da der Beschwerdeführer seiner durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tagen nicht nachgekommen ist.Im gegenständlichen Fall kann sich die Festnahme auch auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG stützen, da der Beschwerdeführer seiner durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tagen nicht nachgekommen ist. Auch die Anhaltedauer

§ 34Abs.

5 BFA-VG von 72 Stunden wurde nicht überschritten, da der Beschwerdeführer am 20.02.2026 um 23:00 Uhr festgenommen und am 23.02.2026 um 16:25 Uhr abgeschoben wurde. Insgesamt sind das 65 Stunden und 25 Minuten. Zudem wurde der Festnahmeauftrag aktenkundig gemacht.Auch die Anhaltedauer

Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG von 72 Stunden wurde nicht überschritten, da der Beschwerdeführer am 20.02.2026 um 23:00 Uhr festgenommen und am 23.02.2026 um 16:25 Uhr abgeschoben wurde. Insgesamt sind das 65 Stunden und 25 Minuten. Zudem wurde der Festnahmeauftrag aktenkundig gemacht. Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde moniert, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zwischenzeitlichen Heirat mit einer Österreicherin, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, mit der die Rückkehrentscheidung rechtskräftig bestätigt wurde, dies nicht berücksichtigen können, weil es davon keine Kenntnis gehabt habe. Allerdings hätte das BFA im Zuge der Abschiebung dies zu berücksichtigen gehabt, nachdem der Umstand mit der Maßnahmenbeschwerde bekannt gemacht wurde und aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde wiederum argumentiert, dass der Beschwerdeführer

§ 10Abs.

1

  1. und
  2. Satz NAG das mit der Heirat am XXXX entstandene unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verloren habe, weil gegen ihn eben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 danach eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Außerdem stehe ein weiterer Versagungsgrund, nämlich der Verdacht der Aufenthaltsehe, entgegen.Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde moniert, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zwischenzeitlichen Heirat mit einer Österreicherin, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, mit der die Rückkehrentscheidung rechtskräftig bestätigt wurde, dies nicht berücksichtigen können, weil es davon keine Kenntnis gehabt habe. Allerdings hätte das BFA im Zuge der Abschiebung dies zu berücksichtigen gehabt, nachdem der Umstand mit der Maßnahmenbeschwerde bekannt gemacht wurde und aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde wiederum argumentiert, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins,

  1. und
  2. Satz NAG das mit der Heirat am römisch 40 entstandene unionsrechtliche Aufenthaltsrecht verloren habe, weil gegen ihn eben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 danach eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Außerdem stehe ein weiterer Versagungsgrund, nämlich der Verdacht der Aufenthaltsehe, entgegen. Dem ersten Argument der belangten Behörde ist zu folgen. Das BFA geht mit der Anwendung des § 10 Abs. 1 NAG recht. Alle vom BFA beschriebenen Punkte treffen zu. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Kenntnis von der Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht der Ehegattin hatte, ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht nicht entsprechend mitgewirkt, um alle Tatsachen im Verfahren geltend zu machen. Er hat auch kein weiteres Rechtsmittel an ein Höchstgericht ergriffen, sodass auch der letzte Satz des § 10 Abs. 1 NAG nicht greift. Demnach lebt ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. Im Rechtsweg im Sinne des § 10 Abs. 1 NAG bedeutet, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH aufgehoben wird (VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106). Auch das ist nicht geschehen, es wurde weder Beschwerde an den VfGH, noch Revision an den VwGH erhoben.Dem ersten Argument der belangten Behörde ist zu folgen. Das BFA geht mit der Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG recht. Alle vom BFA beschriebenen Punkte treffen zu. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Kenntnis von der Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht der Ehegattin hatte, ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht nicht entsprechend mitgewirkt, um alle Tatsachen im Verfahren geltend zu machen. Er hat auch kein weiteres Rechtsmittel an ein Höchstgericht ergriffen, sodass auch der letzte Satz des Paragraph 10, Absatz eins, NAG nicht greift. Demnach lebt ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. Im Rechtsweg im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, NAG bedeutet, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH aufgehoben wird (VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106). Auch das ist nicht geschehen, es wurde weder Beschwerde an den VfGH, noch Revision an den VwGH erhoben. Mit dem Argument, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entstehe „unmittelbar kraft Unionsrecht“ und bestehe „ex lege“, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die nationale Bestimmung des § 10 Abs. 1 NAG steht der Richtline 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 nämlich nicht entgegen. Die Freizügigkeitsrichtline erlaubt den Mitgliedsstaaten die Beschränkung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 27 ff). Dafür ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist genau dies erfüllt und sind bei einer solchen aufenthaltsbeendende Maßnahme Interessen des Mitgliedsstaats und jene des Beschwerdeführers im Verhältnis zueinander abzuwägen. Da die Rückkehrentscheidung vom 23.10.2025 rechtskräftig ist, kann somit auch § 10 Abs. 1 NAG Anwendung finden. Ein wahrzunehmender Anwendungsvorrang ist nicht ersichtlich, da auch gegen § 10 Abs. 1 NAG durch richtlinienkonforme Umsetzung keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen.Mit dem Argument, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entstehe „unmittelbar kraft Unionsrecht“ und bestehe „ex lege“, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die nationale Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG steht der Richtline 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 nämlich nicht entgegen. Die Freizügigkeitsrichtline erlaubt den Mitgliedsstaaten die Beschränkung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 27 ff). Dafür ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist genau dies erfüllt und sind bei einer solchen aufenthaltsbeendende Maßnahme Interessen des Mitgliedsstaats und jene des Beschwerdeführers im Verhältnis zueinander abzuwägen. Da die Rückkehrentscheidung vom 23.10.2025 rechtskräftig ist, kann somit auch Paragraph 10, Absatz eins, NAG Anwendung finden. Ein wahrzunehmender Anwendungsvorrang ist nicht ersichtlich, da auch gegen Paragraph 10, Absatz eins, NAG durch richtlinienkonforme Umsetzung keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen. Insgesamt war die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme, Anhaltung im Rahmen der Festnahme und Abschiebung als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über die weiters vorgebrachten Punkte betreffend die „Rechtswidrigkeit der Anhaltung

§ 76

FPG“ nicht einzugehen ist, da die Anhaltung

§ 34Abs.

5 BFA-VG erfolgte und nicht die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über die weiters vorgebrachten Punkte betreffend die „Rechtswidrigkeit der Anhaltung

Paragraph 76, FPG“ nicht einzugehen ist, da die Anhaltung

Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG erfolgte und nicht die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde. 3.2. Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 20.02.2026 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme und die Abschiebung rechtswidrig waren. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beide Verfahrensparteien haben Anträge auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 20.02.2026 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme und die Abschiebung rechtswidrig waren. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beide Verfahrensparteien haben Anträge auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das BFA ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von EUR 57,40 und EUR 368,80 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung.Das BFA ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von EUR 57,40 und EUR 368,80 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war und die Entscheidung eine reine rechtliche Beurteilung war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Anwendung von unmittelbarem Unionsrecht und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I423.2336530.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.