Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 6§ 7§ 6aArt. 130§ 17§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlW108 2329392-1 Spruch, W108 2329392-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien waren klagenden Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren betreffend eine Mietzins- und Räumungsklage vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) zu 17 C 718/19z gegen zwei beklagte Parteien. In diesem Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 14.01.2020 gemeinsam mit dem Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Vornamens der erstbeklagten Partei (Punkt l.) und der Klagsausdehnung (Punkt lll.) einen Antrag auf Bestellung des Abwesenheitskurators unter anderem für die zweitbeklagte Partei XXXX (Punkt II.) beim Bezirksgericht ein.
- Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien waren klagenden Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren betreffend eine Mietzins- und Räumungsklage vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) zu 17 C 718/19z gegen zwei beklagte Parteien. In diesem Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 14.01.2020 gemeinsam mit dem Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Vornamens der erstbeklagten Partei (Punkt l.) und der Klagsausdehnung (Punkt lll.) einen Antrag auf Bestellung des Abwesenheitskurators unter anderem für die zweitbeklagte Partei römisch 40 (Punkt römisch zwei.) beim Bezirksgericht ein. Das Bezirksgericht leitete den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Bestellung eines Abwesenheitskurators (Punkt II. des Schriftsatzes vom 14.01.2020) an die außerstreitige Geschäftsabteilung 26 P des Bezirksgerichts zur Entscheidung weiter.Das Bezirksgericht leitete den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Bestellung eines Abwesenheitskurators (Punkt römisch zwei. des Schriftsatzes vom 14.01.2020) an die außerstreitige Geschäftsabteilung 26 P des Bezirksgerichts zur Entscheidung weiter. Mit Beschluss vom 12.02.2020, 26 P 11/20v, bestellte das Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren antragsgemäß einen Abwesenheitskurator für XXXX nach § 277 ABGB. Der Beschluss nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators von den Klägern (den beschwerdeführenden Parteien) im Verfahren 17 C 718/19z des Bezirksgerichtes beantragt worden sei.Mit Beschluss vom 12.02.2020, 26 P 11/20v, bestellte das Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren antragsgemäß einen Abwesenheitskurator für römisch 40 nach Paragraph 277, ABGB. Der Beschluss nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators von den Klägern (den beschwerdeführenden Parteien) im Verfahren 17 C 718/19z des Bezirksgerichtes beantragt worden sei. Dieser Beschluss wurde den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 14.02.2020 nachweislich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Aufgrund einer Kostenrevision schrieb die als Vorschreibungsbehörde
§ 6Abs.
1 Z 4 GEG fungierende Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) – nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung vom 14.05.2025 und Erlassung eines aufgrund fristgerechter Vorstellung
§ 7Abs. 2 GEG außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides (§ 6a Abs. 1 GEG i
Vm § 6 Abs. 2 GEG) vom 17.06.2025 – mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) den beschwerdeführenden Parteien als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige neuerlich die in der Pflegschaftssache der abwesenden Person XXXX zu 26 P 11/20v des Bezirksgerichtes aufgrund des Antrages auf Bestellung eines Abwesenheitskurators vom 14.01.2020 aufgelaufene Pauschalgebühr
TP 12 lit. j GGG in der Höhe von EUR 256,00 und die Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 264,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vor.2. Aufgrund einer Kostenrevision schrieb die als Vorschreibungsbehörde
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, GEG fungierende Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) – nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung vom 14.05.2025 und Erlassung eines aufgrund fristgerechter Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GEG) vom 17.06.2025 – mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) den beschwerdeführenden Parteien als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige neuerlich die in der Pflegschaftssache der abwesenden Person römisch 40 zu 26 P 11/20v des Bezirksgerichtes aufgrund des Antrages auf Bestellung eines Abwesenheitskurators vom 14.01.2020 aufgelaufene Pauschalgebühr
TP 12 Litera j, GGG in der Höhe von EUR 256,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 264,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vor. Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, dass durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Rechtssache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid über gesamt EUR 264,00
§ 7Abs.
2 GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei.Der Bescheid enthält einen „Hinweis“, dass durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der in dieser Rechtssache erlassene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid über gesamt EUR 264,00
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten und deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Begründend wurde im Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben unter
- und
- beschrieben) in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Für die lnanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte einschließlich der an diese gerichteten Eingaben seien die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren zu bezahlen. ln der TP 12 GGG seien die Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens geregelt. Für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (wie zB für einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators) sei die in der lit. j zur TP 12 GGG festgelegte Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 256,00 zu bezahlen. ln welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen sei, richte sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Sei zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden sei, so habe das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss sei selbstständig anfechtbar (§ 40a JN). Bei Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nach der Beurteilung der Zugehörigkeit sofort das richtige Verfahren einzuleiten. Eine Beschlussfassung nach § 40a JN habe nur im Zweifel zu erfolgen, wenn die verfehlte Verfahrenswahl unbeabsichtigt erfolgt sei. Der beim Bezirksgericht anlässlich des laufenden Verfahrens zu 17 C 718/19z zu ll. eingebrachte Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators im Schriftsatz der klagenden Parteien vom 14.01.2020 sei zuständigkeitshalber an die außerstreitige Geschäftsabteilung 26 P des Bezirksgerichts zur Entscheidung weitergeleitet worden. Der Beschluss über die Bestellung des Abwesenheitskurators sei durch den zuständigen Richter dieser Außerstreitabteilung zu 26 P 11/20v-5 erfolgt. Der gegenständliche Antrag auf Bestellung des Abwesenheitskurators sei vom Bezirksgericht entsprechend § 40a JN (richtig) gesondert als außerstreitiges Verfahren geführt, behandelt und entschieden worden. Für diesen Antrag falle daher auch die Pauschalgebühr der richtigen Verfahrensart, nämlich die TP 12 lit. j GGG in der Höhe von EUR 256,00 an (§ 2 Z 1 lit. h GGG). Bei der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag erhöhe sich der Vorschreibungsbetrag um die gerichtliche Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00.Für die lnanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte einschließlich der an diese gerichteten Eingaben seien die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren zu bezahlen. ln der TP 12 GGG seien die Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens geregelt. Für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (wie zB für einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators) sei die in der Litera j, zur TP 12 GGG festgelegte Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 256,00 zu bezahlen. ln welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen sei, richte sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Sei zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden sei, so habe das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluss sei selbstständig anfechtbar (Paragraph 40 a, JN). Bei Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nach der Beurteilung der Zugehörigkeit sofort das richtige Verfahren einzuleiten. Eine Beschlussfassung nach Paragraph 40 a, JN habe nur im Zweifel zu erfolgen, wenn die verfehlte Verfahrenswahl unbeabsichtigt erfolgt sei. Der beim Bezirksgericht anlässlich des laufenden Verfahrens zu 17 C 718/19z zu ll. eingebrachte Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators im Schriftsatz der klagenden Parteien vom 14.01.2020 sei zuständigkeitshalber an die außerstreitige Geschäftsabteilung 26 P des Bezirksgerichts zur Entscheidung weitergeleitet worden. Der Beschluss über die Bestellung des Abwesenheitskurators sei durch den zuständigen Richter dieser Außerstreitabteilung zu 26 P 11/20v-5 erfolgt. Der gegenständliche Antrag auf Bestellung des Abwesenheitskurators sei vom Bezirksgericht entsprechend Paragraph 40 a, JN (richtig) gesondert als außerstreitiges Verfahren geführt, behandelt und entschieden worden. Für diesen Antrag falle daher auch die Pauschalgebühr der richtigen Verfahrensart, nämlich die TP 12 Litera j, GGG in der Höhe von EUR 256,00 an (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG). Bei der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag erhöhe sich der Vorschreibungsbetrag um die gerichtliche Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,
- Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Die Vorschreibung sei verfehlt. Richtig sei zwar, dass zufolge TP 12 lit. j GGG sonstige Anträge im außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren, gebührenpflichtig seien und darunter grundsätzlich auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators falle. Der zugrundeliegende Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators sei allerdings, wie sich aus dem Schriftsatz der klagenden/beschwerdeführenden Parteien vom 14.01.2020 ergebe, im streitigen ,,C- Verfahren" 17 C 718/19z des Bezirksgerichtes und nicht im außerstreitigen ,,P-Verfahren" oder einem anderen außerstreitigen Verfahren erfolgt. Anträge iSv § 10 ZPO auf Bestellung eines Abwesenheitskurators im streitigen „C-Verfahren“ seien nicht gebührenpflichtig bzw. finde TP 12 lit. j GGG mangels Vorliegens eines außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung. Dass der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Bestellung eines Abwesenheitskurators (gerichtsintern) an die (außerstreitige) Geschäftsabteilung 26 P des Bezirksgerichts zur Entscheidung weitergeleitet worden sei, vermöge aus Sicht der beschwerdeführenden Parteien nichts daran zu ändern. Der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators sei iSv § 10 ZPO (rechts)richtig im C-Verfahren gestellt worden und daher gebührenfrei. Die Beschwerde stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Die Vorschreibung sei verfehlt. Richtig sei zwar, dass zufolge TP 12 Litera j, GGG sonstige Anträge im außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren, gebührenpflichtig seien und darunter grundsätzlich auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators falle. Der zugrundeliegende Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators sei allerdings, wie sich aus dem Schriftsatz der klagenden/beschwerdeführenden Parteien vom 14.01.2020 ergebe, im streitigen ,,C- Verfahren" 17 C 718/19z des Bezirksgerichtes und nicht im außerstreitigen ,,P-Verfahren" oder einem anderen außerstreitigen Verfahren erfolgt. Anträge iSv Paragraph 10, ZPO auf Bestellung eines Abwesenheitskurators im streitigen „C-Verfahren“ seien nicht gebührenpflichtig bzw. finde TP 12 Litera j, GGG mangels Vorliegens eines außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung. Dass der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Bestellung eines Abwesenheitskurators (gerichtsintern) an die (außerstreitige) Geschäftsabteilung 26 P des Bezirksgerichts zur Entscheidung weitergeleitet worden sei, vermöge aus Sicht der beschwerdeführenden Parteien nichts daran zu ändern. Der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators sei iSv Paragraph 10, ZPO (rechts)richtig im C-Verfahren gestellt worden und daher gebührenfrei. Die Beschwerde stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Der Beschwerde angeschlossen war der Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 14.01.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 14.01.2020 gemeinsam die Bestellung des Abwesenheitskurators unter anderem für die zweitbeklagte Partei XXXX des Verfahrens 17 C 718/19z des Bezirksgerichtes beim Bezirksgericht beantragten und das Bezirksgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.02.2020, 26 P 11/20v, antragsgemäß einen Abwesenheitskurator bestellte.Damit steht insbesondere fest, dass die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 14.01.2020 gemeinsam die Bestellung des Abwesenheitskurators unter anderem für die zweitbeklagte Partei römisch 40 des Verfahrens 17 C 718/19z des Bezirksgerichtes beim Bezirksgericht beantragten und das Bezirksgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.02.2020, 26 P 11/20v, antragsgemäß einen Abwesenheitskurator bestellte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, dem Antrag/Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 14.01.2020 und dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 12.02.2020, 26 P 11/20v. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Verfahrensgang/Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesen Feststellungen traten die beschwerdeführenden Parteien nicht entgegen, vielmehr erstatteten sie ein damit übereinstimmendes Tatsachenvorbringen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.
- Zur Rechtslage: 3.3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG) lauten (auszugsweise): § 1 Abs. 1 GGG: Paragraph eins, Absatz eins, GGG: Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. § 3 GGG (Pauschalgebühren): Paragraph 3, GGG (Pauschalgebühren):
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3)Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
- in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
- in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
- in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
- in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei, 6 Z römisch zwei und römisch drei sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei und Z römisch drei),
- in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
- in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
- in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
(4)Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
(4)Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
(5)Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen 1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei), 2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei und Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei), 3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch zwei und römisch drei), 4. Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und 5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis
- d)sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. TP 12 lit. j GGG in der anzuwendenden Fassung: TP 12 Litera j, GGG in der anzuwendenden Fassung: Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebühren- bemessung Höhe der Gebühren 12 F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
- j)sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren. 256 Euro § 2 Z 1 lit. h GGG:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
- h)für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
- h)für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter; § 28 (VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) Z 11 GGG : Paragraph 28, (römisch sechs. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens) Ziffer 11, GGG : Zahlungspflichtig sind: 1.-10 … 11. in allen übrigen Fällen die Antragsteller. 3.3.1.2. Jurisdiktionsnorm (JN): § 10 JN:Paragraph 10, JN: Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41) eines vom Prozeßgericht oder von einem anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41,) eines vom Prozeßgericht oder von einem anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten. § 40a JN:Paragraph 40 a, JN: In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar. 3.3.1.3. § 277 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):3.3.1.3. Paragraph 277, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
(1)Kann eine Person ihre Angelegenheiten selbst nicht besorgen, weil sie
- noch nicht gezeugt,
- ungeboren,
- abwesend oder
- unbekannt ist, können diese Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter wahrgenommen werden und sind hierdurch die Interessen dieser Person gefährdet, so ist für sie ein Kurator zu bestellen.
(2)Ein Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen oder sonst im Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Person widerstreiten (Kollision). Im zweiten Fall darf der gesetzliche Vertreter keine der genannten Personen vertreten und hat das Gericht für jede von ihnen einen Kurator zu bestellen.
(2)Ein Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen oder sonst im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Person widerstreiten (Kollision). Im zweiten Fall darf der gesetzliche Vertreter keine der genannten Personen vertreten und hat das Gericht für jede von ihnen einen Kurator zu bestellen.
(3)Im berechtigten Interesse einer dritten Person ist ein Kurator zu bestellen, wenn der Dritte ansonsten an der Durchsetzung seiner Rechte aus seinem Rechtsverhältnis mit einer abwesenden oder unbekannten Person dieser gegenüber gehindert wäre. 3.3.1.4. § 5 Außerstreitgesetz (AußStrG):3.3.1.4. Paragraph 5, Außerstreitgesetz (AußStrG):
(1)Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
(2)Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen 1. einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn
- a)dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§ 277 Abs. 2 ABGB);
- a)dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (Paragraph 277, Absatz 2, ABGB);
- b)an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält; 2. für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn
- a)eine Partei noch nicht geboren ist (§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB);
- a)eine Partei noch nicht geboren ist (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB);
- b)die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB);
- b)die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und Absatz 3, ABGB);
- c)sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 271 ABGB ergeben;
- c)sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 271, ABGB ergeben;
- d)eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf.
(3)Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
(3)Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
(4)Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des gesetzlichen Vertreters. Wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen. 3.3.1.4. Relevante Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten (auszugsweise): § 6a Abs. 1 GEG:Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. § 7 Abs. 1und Abs. 2 GEG:Paragraph 7, Absatz eins u, n, d, Absatz 2, GEG:
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Die belangte Behörde begründete die Gebührenpflicht damit, dass der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Bestellung des Abwesenheitskurators vom Bezirksgericht (richtig) gesondert als außerstreitiges Verfahren geführt, behandelt und entschieden worden sei. Das Beschwerdevorbringen geht demgegenüber dahin, dass eine Gebühr
TP 12 lit. j GGG für den Antrag der beschwerdeführenden Parteien nicht angefallen sei, da dieser nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern in einem anhängigen streitigen Verfahren eingebracht worden sei.Das Beschwerdevorbringen geht demgegenüber dahin, dass eine Gebühr
TP 12 Litera j, GGG für den Antrag der beschwerdeführenden Parteien nicht angefallen sei, da dieser nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern in einem anhängigen streitigen Verfahren eingebracht worden sei. Damit ist die Beschwerde nicht im Recht: Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators im Rahmen eines Außerstreitverfahrens erfolgt (vgl. auch VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081 und VwGH 30.01.2020, Ra 2017/16/0082) und ein darauf abzielender Antrag als „sonstiger Antrag im außerstreitigen Verfahren“
TP 12 lit. j GGG zu qualifizieren ist, für den die Antragsteller
§ 28
Z 11 GGG zahlungspflichtig sind.Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators im Rahmen eines Außerstreitverfahrens erfolgt vergleiche auch VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081 und VwGH 30.01.2020, Ra 2017/16/0082) und ein darauf abzielender Antrag als „sonstiger Antrag im außerstreitigen Verfahren“
TP 12 Litera j, GGG zu qualifizieren ist, für den die Antragsteller
Paragraph 28, Ziffer 11, GGG zahlungspflichtig sind. Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als solche, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht
TP 1 GGG. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl. VwGH 08.04.2024, Ra 2024/16/0017; vgl. auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, TP 1 E 9, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als solche, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht
TP 1 GGG. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden vergleiche VwGH 08.04.2024, Ra 2024/16/0017; vergleiche auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, TP 1 E 9, mwN aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Gleiches gilt auch für den hier in Rede stehenden Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators in Bezug auf die Gebührenpflicht nach TP 12 lit. j GGG: Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale eines Antrages auf Bestellung eines Abwesenheitskurators auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als solchen, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes/Antrages (§ 2 Z 1 lit. h GGG) die Gebührenpflicht
TP 12 lit. j GGG. Gleiches gilt auch für den hier in Rede stehenden Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators in Bezug auf die Gebührenpflicht nach TP 12 Litera j, GGG: Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale eines Antrages auf Bestellung eines Abwesenheitskurators auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als solchen, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes/Antrages (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG) die Gebührenpflicht
TP 12 Litera j, GGG. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Bestellung des Abwesenheitskurators, auch wenn dieser in einem anhängigen streitigen Verfahren gestellt wurde, vom Bezirksgericht nicht als Antrag iSv § 10 ZPO gewertet, sondern gesondert als außerstreitiges Verfahren geführt, behandelt und entschieden. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan war damit aber bei der Vorschreibung der Pauschalgebühr an die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden (vgl. die bereits zitierte Entscheidung VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081, der der Fall einer Kumulierung der Begehren auf Bestellung eines Abwesenheitskurators in 61 Fällen in einem Schriftsatz, die vom Gericht in getrennten außerstreitigen Verfahren entschieden wurden, zu Grunde lag). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Bestellung des Abwesenheitskurators, auch wenn dieser in einem anhängigen streitigen Verfahren gestellt wurde, vom Bezirksgericht nicht als Antrag iSv Paragraph 10, ZPO gewertet, sondern gesondert als außerstreitiges Verfahren geführt, behandelt und entschieden. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan war damit aber bei der Vorschreibung der Pauschalgebühr an die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden vergleiche die bereits zitierte Entscheidung VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081, der der Fall einer Kumulierung der Begehren auf Bestellung eines Abwesenheitskurators in 61 Fällen in einem Schriftsatz, die vom Gericht in getrennten außerstreitigen Verfahren entschieden wurden, zu Grunde lag). Dass die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Gericht in einem anhängigen Verfahren ein amtswegiges Verfahren ist und dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag auf Bestellung des Abwesenheitskurators als Antrag iSv § 10 ZPO in einem anhängigen Verfahren gestellt haben, ändert nichts daran, dass im Beschwerdegegenstand das Gericht aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Parteien tätig geworden ist und den rechtskräftigen Bestellungsbeschluss nach § 277 ABGB aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Parteien gefasst hat.Dass die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Gericht in einem anhängigen Verfahren ein amtswegiges Verfahren ist und dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag auf Bestellung des Abwesenheitskurators als Antrag iSv Paragraph 10, ZPO in einem anhängigen Verfahren gestellt haben, ändert nichts daran, dass im Beschwerdegegenstand das Gericht aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Parteien tätig geworden ist und den rechtskräftigen Bestellungsbeschluss nach Paragraph 277, ABGB aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Parteien gefasst hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten und sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, § 1 GGG, E 32, mwN), und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. dazu VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten und sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15, Paragraph eins, GGG, E 32, mwN), und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche dazu VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). 3.3.2.2. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Anfall der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG im vorliegenden Fall ausgegangen. Dass die beschwerdeführenden Parteien nicht zur ungeteilten Hand dafür zahlungspflichtig wären oder die vorgeschriebene Gebühr der Höhe nach unrichtig wäre, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. 3.3.2.2. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Anfall der Pauschalgebühr nach TP 12 Litera j, GGG im vorliegenden Fall ausgegangen. Dass die beschwerdeführenden Parteien nicht zur ungeteilten Hand dafür zahlungspflichtig wären oder die vorgeschriebene Gebühr der Höhe nach unrichtig wäre, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Zahlungsauftrag zu erlassen und den zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien die ausstehende Pauschalgebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben.Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Zahlungsauftrag zu erlassen und den zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien die ausstehende Pauschalgebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2329392.1.00