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{'item': 'W150 2338575-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35§ 57§ 18§ 76Artikel 8§§ 31§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlW150 2338575-1 Spruch, W150 2338575-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedenfalls am 27.04.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde an diesem Tage in Wien von Organwaltern der LPD Wien in 1160 Wien wegen des Verdachtes diverser Strafrechtsdelikte angehalten und nach Feststellung seines illegalen Aufenthaltes am 28.04.2024 festgenommen und in ein PAZ verbracht.
  2. Bei einer Einvernahme durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde”) am 28.04.2024 gab er zu seiner Identität an: XXXX , geb. XXXX 2007, Libyen. Daraufhin wies der Dolmetscher darauf hin, dass der BF Algerier sei. Weiters gab der BF an, vor ca. zwei Tagen von Deutschland kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist zu sein um einen Asylantrag zu stellen. Er habe noch nirgends um Asyl angesucht. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Vor ca. zwei Jahren habe er seine Heimat verlassen, er habe sie von Libyen verlassen und nicht von Algerien. An schweren Krankheiten leide er nicht. Daraufhin stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei einer Einvernahme durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde”) am 28.04.2024 gab er zu seiner Identität an: römisch 40 , geb. römisch 40 2007, Libyen. Daraufhin wies der Dolmetscher darauf hin, dass der BF Algerier sei. Weiters gab der BF an, vor ca. zwei Tagen von Deutschland kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist zu sein um einen Asylantrag zu stellen. Er habe noch nirgends um Asyl angesucht. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Vor ca. zwei Jahren habe er seine Heimat verlassen, er habe sie von Libyen verlassen und nicht von Algerien. An schweren Krankheiten leide er nicht. Daraufhin stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Ein Eurodac-Abgleich am 28.04.2024 ergab eine Asylantragstellung des BF in der Schweiz in Chiasso, Tessin (Centro federale d’asilo di Chiasso) am 10.01.
  5. Bei seiner Erstbefragung durch Organwalter der BPD Wien am 28.04.2024 gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX 2007 geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch. Sein Vater (Tawfik) sei verstorben, seine Mutter (Wasila) und eine Schwester (Abir, 22 Jahre alt) lebten in Algerien, sein Bruder (Hossam, 27 Jahre alt) in Frankreich. Er sei vor ca. zwei Jahren mit einem Boot aus Algerien illegal nach Italien gereist, wo er sieben Tage geblieben sei, danach sei er sechs Monate in Frankreich gewesen, danach vier Monate in der Schweiz, danach sei er durch Deutschland durchgereist nach Österreich. In Frankreich hätte er als Friseur gearbeitet, in der Schweiz sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und hätte keinen Asylantrag gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er und sein Bruder in Algerien Probleme hätten und zusammen geflohen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
  6. Bei seiner Erstbefragung durch Organwalter der BPD Wien am 28.04.2024 gab der BF an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 2007 geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch. Sein Vater (Tawfik) sei verstorben, seine Mutter (Wasila) und eine Schwester (Abir, 22 Jahre alt) lebten in Algerien, sein Bruder (Hossam, 27 Jahre alt) in Frankreich. Er sei vor ca. zwei Jahren mit einem Boot aus Algerien illegal nach Italien gereist, wo er sieben Tage geblieben sei, danach sei er sechs Monate in Frankreich gewesen, danach vier Monate in der Schweiz, danach sei er durch Deutschland durchgereist nach Österreich. In Frankreich hätte er als Friseur gearbeitet, in der Schweiz sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und hätte keinen Asylantrag gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er und sein Bruder in Algerien Probleme hätten und zusammen geflohen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
  7. Das BFA ordnete am 28.04.2024 eine Altersfeststellung des BF und seine Belehrung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes an, weiters wies es dem BF als unbegleitetem Minderjährigen die Unterkunft in der EAST-Ost (Traiskirchen) zu.
  8. Am 30.04.2024 war der BF bei der Standeskontrolle in der EAST-Ost ungerechtfertigt abwesend und es wurde daraufhin sein Quartierstatus auf “unstet” gesetzt. In weiterer Folge wurde daher das Asylverfahren durch das BFA am 08.05.2024 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2004 eingestellt, dass der BF die Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und laut ZMR keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag.
  9. Am 30.04.2024 war der BF bei der Standeskontrolle in der EAST-Ost ungerechtfertigt abwesend und es wurde daraufhin sein Quartierstatus auf “unstet” gesetzt. In weiterer Folge wurde daher das Asylverfahren durch das BFA am 08.05.2024 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2004 eingestellt, dass der BF die Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und laut ZMR keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag.
  10. Am 23.05.2024 stellte das BFA eine Dublin-III-Anfrage an die schweizerischen Behörden, die die Asylantragstellung des BF bestätigten und mitteilten, dass er als Geburtsdatum den XXXX 2000 angegeben hatte, sein Antrag am 17.03.2023 entschieden worden sei und der BF am 11.08.2023 verschwunden sei.
  11. Am 23.05.2024 stellte das BFA eine Dublin-III-Anfrage an die schweizerischen Behörden, die die Asylantragstellung des BF bestätigten und mitteilten, dass er als Geburtsdatum den römisch 40 2000 angegeben hatte, sein Antrag am 17.03.2023 entschieden worden sei und der BF am 11.08.2023 verschwunden sei.
  12. Am 04.09.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 83

(1)StGB (Verdacht der Körperverletzung) eingestellt worden sei. 8. Am 04.09.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB (Verdacht der Körperverletzung) eingestellt worden sei.
  1. Am 12.09.2024 wurde der BF am Flughafen Wien Schwechat von Organwaltern der LPD NÖ aufgehalten wegen des Verdachtes des Betruges, da er eine Taxifahrt nicht bezahlt hätte. Da für den – nach damaliger Datenlage - mj. BF keine Vertrauensperson zur Verfügung stand, wurde von einer Beschuldigtenvernehmung abgesehen und ihm aufgetragen, sich beim BFA zu melden.
  2. Am 11.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass gegen den BF Anklage wegen §§ 229, 241e und §§ 127, 129
(1)und 15 StGB Anklage erhoben worden sei.
  1. Am 11.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraphen 229, 241 e und Paragraphen 127, 129 (, eins,) und 15 StGB Anklage erhoben worden sei.
  2. Am 26.10.2024 wurde der BF in 1020 Wien, XXXX durch Organwalter der LPD Wien wegen des Verdachtes der Begehung einer Sexualstraftat festgenommen. Dabei stellten diese u.a. fest, dass der BF zumindest in den Tagen vor seiner Festnahme ein Zimmer an dieser Adresse unangemeldet bewohnt habe.
  3. Am 26.10.2024 wurde der BF in 1020 Wien, römisch 40 durch Organwalter der LPD Wien wegen des Verdachtes der Begehung einer Sexualstraftat festgenommen. Dabei stellten diese u.a. fest, dass der BF zumindest in den Tagen vor seiner Festnahme ein Zimmer an dieser Adresse unangemeldet bewohnt habe.
  4. Am 27.10.2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert.
  5. Am 29.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass die U-Haft über den BF verhängt worden sei wegen § 202
(1)StGB § 12 3. Fall StGB § 201
(1)StGB (Verdacht der geschlechtlichen Nötigung und Beitragstäterschaft zur Vergewaltigung).13. Am 29.10.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass die U-Haft über den BF verhängt worden sei wegen Paragraph 202,
(1)StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraph 201,
(1)StGB (Verdacht der geschlechtlichen Nötigung und Beitragstäterschaft zur Vergewaltigung).
  1. Am 07.11.2024 wurde der BF in einer Krankenanstalt einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen. Dabei wurde unter anderem eine Körpergröße von XXXX cm und ein Gewicht von XXXX kg festgestellt, sowie ein wahrscheinliches Alter von XXXX Jahren. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung wurde ausgeschlossen und als spätest mögliches Geburtsdatum der XXXX .02.2005 ermittelt.
  2. Am 07.11.2024 wurde der BF in einer Krankenanstalt einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen. Dabei wurde unter anderem eine Körpergröße von römisch 40 cm und ein Gewicht von römisch 40 kg festgestellt, sowie ein wahrscheinliches Alter von römisch 40 Jahren. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung wurde ausgeschlossen und als spätest mögliches Geburtsdatum der römisch 40 .02.2005 ermittelt.
  3. Am 14.11.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 27
(1)SMG eingestellt worden sei (Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften).15. Am 14.11.2024 teilte die StA-Wien dem BFA mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 27,
(1)SMG eingestellt worden sei (Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften).
  1. Eine Einvernahme des BF durch Organwalter des BFA zu seinem Asylverfahren am 21.11.2024 in der Justizvollzugsanstalt konnte nicht durchgeführt werden, da sich der BF weigerte, daran teilzunehmen. Daraufhin wurde dem BF vom BFA schriftlich Parteiengehör eingeräumt.
  2. Am 26.11.2024 wurde dem BFA über Interpol Algier bekannt, dass der BF dort als XXXX , geb. XXXX 2000 in XXXX identifiziert wurde. Name der Eltern: XXXX und XXXX .
  3. Am 26.11.2024 wurde dem BFA über Interpol Algier bekannt, dass der BF dort als römisch 40 , geb. römisch 40 2000 in römisch 40 identifiziert wurde. Name der Eltern: römisch 40 und römisch 40 .
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 161 HV 78/24g wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahles (§§127, 15 StGB) und der Entwendung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Gericht nahm es dabei als erwiesen an, dass der BF diese Taten am 27.04., 09.
  5. und 19.
  6. in Wien begangen hatte.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 161 HV 78/24g wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahles (§§127, 15 StGB) und der Entwendung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Gericht nahm es dabei als erwiesen an, dass der BF diese Taten am 27.04., 09.
  8. und 19.
  9. in Wien begangen hatte.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).19. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Dagegen erhob der BF am 07.01.2025, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b (in der Folge auch: „BBU“) Beschwerde und führte darin u.a. ergänzend aus, dass er in Algerien zu Unrecht wegen Drogenhandels zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er eine Lebenspartnerin namens XXXX habe, mit der er in Frankreich gelebt habe.
  2. Dagegen erhob der BF am 07.01.2025, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b (in der Folge auch: „BBU“) Beschwerde und führte darin u.a. ergänzend aus, dass er in Algerien zu Unrecht wegen Drogenhandels zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er eine Lebenspartnerin namens römisch 40 habe, mit der er in Frankreich gelebt habe.
  3. Die dagegen vom BF, vertreten durch die BBU, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2025, GZ I416 2305713-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung an die ausgewiesene Vertreterin des BF erfolgte am gleichen Tage.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 013 HV 10/2025w vom 21.05.2025, rechtskräftig mit gleichem Tage, wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung (§ 218 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 013 HV 10/2025w vom 21.05.2025, rechtskräftig mit gleichem Tage, wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung (Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  6. Am 21.05.2025 wurde der BF aus der U-Haft in einer Justizanstalt entlassen und in einem PAZ in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen. Dort trat er in Hungerstreik. Am 22.05.2025 wurde vom BFA mit Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  7. Am 18.06.2025 wurde der BF einer algerischen Delegation vorgeführt, welche dabei die algerische Nationalität des BF bestätigte.
  8. Am 24.06.2025 übernahm die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, FN 272779x, die Vertretung des BF und nahm Akteneinsicht.
  9. Am 26.06.2025 wurde beim BF nach 34-tägigem Hungerstreik die Haftunfähigkeit festgestellt und der BF deshalb aus der Schubhaft entlassen.
  10. Am 15.07.2025 wurde der BF in 1100 Wien, in der Nähe einer U-Bahnstation, durch Organwalter der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle im Besitze von Suchtgift und 885,- Euro Bargeld betreten, sein illegaler Aufenthalt festgestellt und er in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein PAZ verbracht.
  11. Am 16.07.2025 wurde vom BFA mit Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  12. Am 16.07.2025 fügte sich der BF mittels einer Rasierklinge selbst am linken Unterarm mehrere Schnittwunden zu. Er wurde medizinisch versorgt, bekam ein Einweggewand und wurde in eine Sicherheitszelle transferiert. Während dieser Amtshandlung verhielt sich der BF aggressiv, unkooperativ, schrie herum und beschimpfte die anwesenden Beamten. In seiner Sicherheitszelle schrie er und trat mehrmals gegen die Zellentüre. Er rechtfertigte sein Verhalten mit den Worten: „Ich bin aus Algerien. Ich mache das für meine Mutter.“
  13. Am 18.07.2025 wurden dem BF alle Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, er lehnte aber das Frühstück ab. Ab dem 19.07.2025 befand er sich im Hungerstreik.
  14. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches am 30.07.2025 mit einer Vertreterin der BBU erwies sich der BF als nicht rückkehrwillig.
  15. Am 12.08.2025 wurde beim BF nach 26-tägigem Hungerstreik die Haftunfähigkeit festgestellt und der BF deshalb aus der Schubhaft entlassen.
  16. Am 14.10.2025 wurde der BF nach einem vermeintlichen E-Scooter-Unfall aus einer Krankenanstalt in Wien entlassen, von Organwaltern der LPD Wien kontrolliert, dabei sein illegaler Aufenthalt festgestellt und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in weiterer Folge in ein PAZ verbracht. Noch am gleichen Tage wurde er wegen Haftunfähigkeit entlassen.
  17. Am 18.12.2025 stimmte die Algerische Botschaft der Ausstellung eines HRZ zu.
  18. Am 19.12.2025 erließ das BFA einen neuerlichen Festnahmeauftrag gegenüber dem BF, der nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes war.
  19. Am 03.03.2026 wurde der BF in 1100 Wien, neben einer U-Bahnstation, von Organwaltern der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und dabei mit drei großen Beuteln Suchtgift betreten. Dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in weiterer Folge in ein PAZ verbracht.
  20. Am 04.03.2026 wurde der BF von Organwaltern des BFA zur Prüfung einer Erlassung einer Sicherungsmaßnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Dabei gab er zu seinem Gesundheitszustand befragt an: „A: Ich habe Zahnschmerzen. Abgesehen von den Zahnschmerzen passt es. Aber die Zahnschmerzen sind leider noch vorhanden. Wenn ich Tabletten nehme, dann geht es. - F: Nehmen Sie Medikamente oder Tabletten? - A: Ich nehme Parkemed. - F: Nehmen Sie weitere Tabletten oder Medikamente? - A: Nein. - F: Wann waren Sie zuletzt beim Zahnarzt? - A: Vor zehn Tagen. - F: Haben Sie einen weiteren Termin beim Zahnarzt vereinbart? - A: Am Freitag wäre ich wieder hingegangen. - F: Bei welchem Zahnarzt haben Sie den Termin? A: Das weiß ich nicht. Einen Zettel habe ich auch nicht mit. - F: Welche Diagnose wurde erstellt? - A: Ich habe eine Schiene und die ist locker. - F: Wurden Sie im PAZ schon kontrolliert? - A: Ja, heute. - F: Was teilte Ihnen der Arzt mit? - A: Er teilte mir mit, dass er mich am Freitag wieder kontrolliert. Das meinte ich. - F: Benötigen Sie heute ärztliche Unterstützung? - A: Nein. - F: Also meinten Sie das mit dem Folgearzttermin vom Freitag? - A: Nein, also bei einem anderen Arzt habe ich auch einen Termin. Aber den Zettel habe ich nicht mit. Ich kann Ihnen nur sagen, dass der Zahnarzt im zehnten Bezirk, eine Station vom Reumannplatz entfernt, liegt.“ Zu seiner Identität gab er an: „Mein Name ist XXXX , geb. XXXX 2000, in Algerien, Wahran geboren.”Zu seiner Identität gab er an: „Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 2000, in Algerien, Wahran geboren.” Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab er u.a. an: „A: Ich hatte eine Frau in Frankreich, das habe ich schon einmal angegeben. Mittlerweile sind wir geschieden und jetzt habe ich eine neue Frau. - F: Zuletzt wurden Sie im Mai 2025 einvernommen und da sagten Sie, dass Sie eine Frau in Algerien haben. - A: Ich sagte, dass ich eine Frau in Frankreich habe. - F: Das stimmt nicht. Sie sagten, dass Sie eine Frau in Algerien haben, die bei Ihrem Vater lebt. - A: Nein, Sie war vielleicht bei meinem Vater auf Besuch. Vielleicht war es ein Missverständnis. Aber es ist jetzt eh eine andere Ehefrau. - F: Wann haben Sie Ihre damalige Ehefrau geschieden? - A: Ich habe mich nach der Entlassung aus der Schubhaft scheiden lassen. - F: Wieso? - A: Sie wollte, dass ich nach Frankreich komme, aber das wollte ich nicht. - F: Wann haben Sie dann die neue Frau kennengelernt? - A: Nach meiner Entlassung. Ein paar Tage später. - F: Innerhalb dieser wenigen Tagen haben Sie sich geschieden und eine neue Ehe geschlossen? - A: Ja. - F: Wann konkret haben Sie die Dame kennengelernt und wann geheiratet? - A: Wir haben uns im Juni kennengelernt und drei Wochen später haben wir geheiratet. Am 25.
  21. wurde ich entlassen, dann war ich wieder in Schubhaft, und nach der nächsten Entlassung bin ich zu ihr gegangen. - F: Wie hat Ihre Eheschließung ausgesehen? - A: Ganz einfach. Wir waren zu zweit. - F: Gab es Zeugen? - A: Nein. - A: Wir waren doch im islamischen Zentrum. Es gab zwei Zeugen. Die waren aus Marokko. - F: Wo wohnt diese Dame? - A: In der XXXX . - F: Hier wohnt nur ein Herr „ XXXX “. Was sagen Sie dazu? - A: Der hat davor dort gewohnt. - F: Wieso ist die Dame dort nicht gemeldet? - A: Ich weiß es nicht. - F: Wie heißt sie? - A: XXXX . - F: Gehen Sie einer Beschäftigung nach? - A: Ich arbeite nicht. - F: Wie finanzieren Sie Ihr Leben? - A: Meine Eltern, die in Algerien leben, schicken mir Geld. Meinen Eltern geht es finanziell okay. - F: Geht Ihr Vater einer Beschäftigung nach? - A: Ja. – F: Stehen Sie in einer guten Beziehung zu Ihren Eltern? - A: Ja.“Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab er u.a. an: „A: Ich hatte eine Frau in Frankreich, das habe ich schon einmal angegeben. Mittlerweile sind wir geschieden und jetzt habe ich eine neue Frau. - F: Zuletzt wurden Sie im Mai 2025 einvernommen und da sagten Sie, dass Sie eine Frau in Algerien haben. - A: Ich sagte, dass ich eine Frau in Frankreich habe. - F: Das stimmt nicht. Sie sagten, dass Sie eine Frau in Algerien haben, die bei Ihrem Vater lebt. - A: Nein, Sie war vielleicht bei meinem Vater auf Besuch. Vielleicht war es ein Missverständnis. Aber es ist jetzt eh eine andere Ehefrau. - F: Wann haben Sie Ihre damalige Ehefrau geschieden? - A: Ich habe mich nach der Entlassung aus der Schubhaft scheiden lassen. - F: Wieso? - A: Sie wollte, dass ich nach Frankreich komme, aber das wollte ich nicht. - F: Wann haben Sie dann die neue Frau kennengelernt? - A: Nach meiner Entlassung. Ein paar Tage später. - F: Innerhalb dieser wenigen Tagen haben Sie sich geschieden und eine neue Ehe geschlossen? - A: Ja. - F: Wann konkret haben Sie die Dame kennengelernt und wann geheiratet? - A: Wir haben uns im Juni kennengelernt und drei Wochen später haben wir geheiratet. Am 25.
  22. wurde ich entlassen, dann war ich wieder in Schubhaft, und nach der nächsten Entlassung bin ich zu ihr gegangen. - F: Wie hat Ihre Eheschließung ausgesehen? - A: Ganz einfach. Wir waren zu zweit. - F: Gab es Zeugen? - A: Nein. - A: Wir waren doch im islamischen Zentrum. Es gab zwei Zeugen. Die waren aus Marokko. - F: Wo wohnt diese Dame? - A: In der römisch 40 . - F: Hier wohnt nur ein Herr „ römisch 40 “. Was sagen Sie dazu? - A: Der hat davor dort gewohnt. - F: Wieso ist die Dame dort nicht gemeldet? - A: Ich weiß es nicht. - F: Wie heißt sie? - A: römisch 40 . - F: Gehen Sie einer Beschäftigung nach? - A: Ich arbeite nicht. - F: Wie finanzieren Sie Ihr Leben? - A: Meine Eltern, die in Algerien leben, schicken mir Geld. Meinen Eltern geht es finanziell okay. - F: Geht Ihr Vater einer Beschäftigung nach? - A: Ja. – F: Stehen Sie in einer guten Beziehung zu Ihren Eltern? - A: Ja.“ Zu seinen sonstigen Lebensumständen befragt, gab er an: „F: Haben Sie Freunde und Bekannte in Österreich? - A: Ich habe Freunde hier, ja. Ich habe vier gute Freunde. Ich habe auch schon bei einem Freund gewohnt. Aber eigentlich hat die Wohnung auch mir gehört. - F: Warum sind und waren Sie in Österreich noch nie behördlich gemeldet? - A: Ich werde es machen. - F: Warum waren Sie bis jetzt noch nie behördlich gemeldet? - A: ich wusste es nicht. - F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? - A: Ich würde nach Spanien reisen, lassen Sie mich frei. - F: Haben Sie in Spanien ein Aufenthaltsrecht? - A: Ich werde schauen, dass ich dort Dokumente bekomme. Zu seiner Rückkehrwilligkeit befragt gab er an: „F: Wieso kehren Sie nicht nach Algerien zurück? - A: Wegen meiner Frau. - F: Sie befinden sich illegal in Österreich und haben in Ihr Heimatland zurückzukehren. - A: Ich mache keine Probleme mehr. Ich bleibe. - F: Wieso haben Sie Österreich noch nicht verlassen? - A: Weil ich operiert wurde. Aber ich kann doch zurück. - F: Sie haben bei Ihrer letzten Befragung zweifelsfrei angegeben, dass Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren möchten. - A: Das stimmt. - F: Aber Sie sagten doch gerade, dass Sie Österreich verlassen, wenn Sie entlassen werden? - A: Na ich kann ja nach Spanien. - F: Wieso ausgerechnet nach Spanien? - A: Sie können mir ja einen Zettel geben, den ich bei der Grenze abgebe, damit Sie sehen, dass ich ausgereist bin. - F: Möchten Sie nicht nach Algerien zurückkehren? - A: Nein. - F: Wieso nicht? - A: Algerische Menschen sind zu kompliziert und denken altmodisch. - F: Wieso haben Sie im Rahmen Ihrer letzten Befragung gesagt, dass Sie Staatsangehöriger Libyens sind? - A: Ich habe angegeben, dass ich Libyer bin, weil der Konsul Algeriens meinte, dass ich kein Algerier bin. - F: Haben Sie sich einfach eine Staatsangehörigkeit ausgesucht, die Ihnen gerade passt? - A: Ja voll. Der Konsul fragte, ob ich zurückkehren möchte und das habe ich verneint. Dann hat er gesagt, dass er mir hilft. - F: Woher kommen Sie denn nun? - A: Ich bin eh Algerier. Mit Libyen habe ich euch angelogen.“ Und: „F: Halten Sie Ihre Aussage aufrecht, dass Sie nicht nach Algerien zurückkehren? - A: Ich würde auf keinen Fall zurückkehren. - F: Gibt es Umstände, unter denen Sie nach Algerien zurückkehren würden? - A: Ich würde auf keinen Fall zurückkehren. Die Leute dort sind komisch. - F: Aber verfolgt werden Sie nicht? - A: Nein. - F: Also sind Sie weiterhin nicht ausreisewillig? - A: Bruder, ich will nur eine letzte Chance haben. - F: Benötigen Sie eine finanzielle Unterstützung? A: Ich möchte auf keinen Fall zurück nach Algerien. - F: Würden Sie mit den Behörden zukünftig kooperieren? - A: Der Konsul selbst hat gesagt, dass ihr mich nicht abschieben könnt. Wenn man nicht freiwillig zurückkehren möchte, dann könnt ihr mich nicht heimbringen. Man ist nicht gezwungen.“ Und: „ F: Es wird Ihnen hiermit mitgeteilt, dass es die Behörde beabsichtigt, Sie nach Algerien abzuschieben. Ihre Abschiebung ist noch im März geplant. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? - A: Das geht nicht. - F: Würden Sie bei Ihrer Überstellung nach Algerien kooperieren? - A: Nein, auf keinen Fall.“ Zu seiner Delinquenz befragt gab er an: „F: Wissen Sie, warum Sie festgenommen wurden? - A: Ich weiß, warum ich festgenommen wurde.“ Und: „F: Würden Sie behaupten, dass Sie sich an Gesetze halten? - A: Schon. - F: Warum wurden Sie erneut mit Suchtgift betreten? - A: Weil ich konsumiere. - F: Ist Ihnen bewusst, dass der Besitz von Suchtgift illegal ist? - A: Nein. - F: Ist Ihnen bewusst, dass der Kauf von Suchtgift illegal ist? - A: Nein. - F: Sie wurden bereits viermal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Wieso sagen Sie nun, dass Sie nicht wussten, dass das illegal ist? - A: Ich wurde nie angezeigt. - F: Sie wurden auch wegen Vergewaltigung, Raub und Freiheitsentziehung zur Anzeige gebracht. Was sagen Sie dazu? - A: Ich habe mit all dem nichts zu tun. - F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Was sagen Sie dazu? - A: Das stimmt. Ich wurde zweimal verurteilt, aber da war ich auch unschuldig. - F: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden? - A: Nein.“
  23. Zwischen dem 04.03.2026 und dem 08.03.2026 befand sich der BF zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Verwaltungsstrafhaft.
  24. Am 05.03.2026 wurde durch das BFA eine Abschiebung gebucht.
  25. Am 05.03.2026 trat der BF in Hungerstreik.
  26. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 06.03.2026, Zl. XXXX , wurde der BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Begründend führte das BFA nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges nebst Angaben zur Rückkehrentscheidung, illegalem Aufenthalt, Fluchtgefahr insbesondere Rückkehrunwilligkeit und Aufenthalt im Verborgenen, aus, dass der BF keine massiven Krankheiten oder Beschwerden namhaft gemacht habe. Soziale Kontakte, die eine engere Bindung

Artikel 8EMRK zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden.

Er habe sehr vage und ungenaue Angaben zu seiner angeblichen Ehefrau (nach islamischen Recht) im Bundesgebiet gemacht. Er sei in keiner Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliege. Einen glaubhaften Nachweis für eine Trennung von der Ehefrau in Algerien hätte er nicht vorlegen können. Weiters ist an der Adresse, welche er angegeben habe, weder er noch seine angebliche Ehefrau (nach islamischen Recht) gemeldet, eine glaubhafte Erklärung dafür habe er nicht abgeben können.41. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 06.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Begründend führte das BFA nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges nebst Angaben zur Rückkehrentscheidung, illegalem Aufenthalt, Fluchtgefahr insbesondere Rückkehrunwilligkeit und Aufenthalt im Verborgenen, aus, dass der BF keine massiven Krankheiten oder Beschwerden namhaft gemacht habe. Soziale Kontakte, die eine engere Bindung

Artikel 8EMRK zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden.

Er habe sehr vage und ungenaue Angaben zu seiner angeblichen Ehefrau (nach islamischen Recht) im Bundesgebiet gemacht. Er sei in keiner Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliege. Einen glaubhaften Nachweis für eine Trennung von der Ehefrau in Algerien hätte er nicht vorlegen können. Weiters ist an der Adresse, welche er angegeben habe, weder er noch seine angebliche Ehefrau (nach islamischen Recht) gemeldet, eine glaubhafte Erklärung dafür habe er nicht abgeben können. Der Mandatsbescheid mit der Information über Rechtsberatung wurde dem BF am 08.03.2026 persönlich ausgefolgt.

  1. Am 08.03.2026, um 21:00 Uhr, wurde der BF in Schubhaft genommen.
  2. Am 09.03.2026 wurde die Freundin des BF beim BFA vorstellig, legte eine Vollmacht vor und gab an, dass sie mit der Vorgangsweise nicht einverstanden sei. In weiterer Folge übermittelte sie mit E-Mail das Ersuchen um Übermittlung einer Kopie des gegenständlichen Bescheides und wies darauf hin, dass der BF bei ihr wohne und dass er bereits gesundheitlich stark geschwächt sei und psychisch instabil.
  3. Am 10.03.2026 wurde dem BFA die Frontex Buchung des Abschiebefluges bestätigt.
  4. Mit Schriftsatz vom 13.03.2026 erhob der BF fristgerecht im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, der BBU, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 06.03.2026 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Ausführungen zum HRZ-Verfahren getroffen worden seien und nur angeführt sei, dass einer HRZ-Ausstellung seitens der Botschaft zugestimmt worden sei. Der Sicherungszweck der Abschiebung sei mangels Erreichbarkeit eines HRZ nicht erreichbar. Weiters wurde auf die Wohnmöglichkeit bei seiner „Ehefrau“ verwiesen wo er sich ordnungsgemäß melden und verbleiben würde. Der BF leide an schwerwiegenden traumatischen Verletzungen des Unterkiefers, deren medizinische Versorgung eine komplexe operative Behandlung und fortlaufende Schonung sowie Nachbehandlung erforderlich machen. Eine adäquate Fortsetzung der erforderlichen medizinischen Behandlung sei im Polizeianhaltezentrum (PAZ) nicht gewährleistet, sodass eine Unterbringung dort mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (BF) führen würde. Eine Fluchtgefahr wurde verneint, der BF habe seine Abschiebung bislang weder umgangen noch behindert. Weiters verfüge der BF sehr wohl über ein privates- und soziales Netzwerk in Österreich. Er habe seine „Ehefrau“, die ihm sowohl eine Unterkunftsmöglichkeit als auch eine finanzielle Unterstützung biete. Der BF würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. Die Schubhaft sei im ggstl. Fall auch unverhältnismäßig. Beantragt wurde nebst Kostenzuspruch sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, dies umfasse auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 50,00 Euro, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
  5. Mit Befund und Gutachten der LPD Wien vom 18.03.2026 wurde bestätigt, dass der BF weiterhin haft- und prozessfähig sei.
  6. Am 18.03.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beisein des BF, seiner bevollmächtigten Vertreterin, eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der stellig gemachten Zeugin, XXXX , geb. XXXX 2004, statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.
  7. Am 18.03.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beisein des BF, seiner bevollmächtigten Vertreterin, eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der stellig gemachten Zeugin, römisch 40 , geb. römisch 40 2004, statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  8. Feststellungen:
  9. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  10. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  11. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  12. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Auch verfügt der BF über keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 1.2.
  13. Der BF wurde seit dem 02.07.2025 in Untersuchungshaft angehalten. Dieser Umstand war dem BFA zumindest seit dem 10.07.2025 bekannt. Am 31.07.2025 wurde der BF aus dem Stande der Untersuchungshaft entlassen. 1.2.
  14. Der BF wird seit dem 06.03.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten. Davor hatte er sich bereits vom 22.05.2025 bis zum 26.06.2025 und vom 16.07.2025 bis zum 12.08.2025 in Schubhaft befunden. 1.2.
  15. Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat im Oktober 2025 einen Bruch des Kiefers aus unbekannter Ursache erlitten, wurde deshalb zeitnah in einer Krankenanstalt operiert und war danach weiterhin in medizinischer Behandlung. Der BF hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter weiterer medizinischer Versorgung. 1.
  16. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  17. Der BF hat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Verborgenen gelebt und nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Österreich um Asyl angesucht, sondern erst, nachdem er wegen einer Straftat festgenommen und fremdenpolizeilich einvernommen wurde. Der BF ist danach unmittelbar nach seiner Asylantragstellung am 28.04.2024 wieder untergetaucht, da er seit dem 30.04.2024 für die Behörden nicht mehr greifbar war. Erst am 26.10.2024, infolge seiner Festnahme wegen des Verdachtes der Begehung einer Sexualstraftat und daran anschließender U-Haft, war der BF für die Behörden wieder greifbar. Nach Entlassungen aus Strafhaft, Anhaltungen und Schubhaften tauchte der BF regelmäßig unter und war nur aufgrund polizeilicher Aufgriffe wieder für die Behörden greifbar. Der BF war in Österreich bis dato, außer in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren, mit keinem Wohnsitz gemeldet. Der BF hatte bereits früher einen Asylantrag gestellt und zwar am 10.01.2023 in der Schweiz in Chiasso, Kanton Tessin, welcher dort negativ entschieden wurde. 1.3.
  18. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Der BF verwendete in Österreich und anderen Schengenstaaten mehrere Aliasidentitäten. 1.3.
  19. Das Gericht geht bei dem hochmobilen BF von hoher Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des Untertauchens aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen, allenfalls wieder nach Frankreich oder auch nach Spanien und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er hat den Behörden und dem Gericht gegenüber vielfach wechselnde, zum Teil nachweislich falsche Angaben über seine Identität, Familienverhältnisse, sonstige Lebensumstände und Vorhaben gemacht. 1.3.
  20. Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Algerien. Ein Bruder lebt in Frankreich. In Österreich verfügt er über eine Freundin, die er als Ehefrau bezeichnet, mit der er seit einigen Monaten - unangemeldet - zusammenwohnt. Eine Lebensgemeinschaft liegt noch nicht vor. Andere soziale Anknüpfungspunkte, abgesehen von Kontakten ins Drogenmilieu sind nicht feststellbar. Der BF spricht so gut wie kein Deutsch. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, ist vor allem auf die finanzielle Unterstützung seiner Freundin angewiesen, die derzeit arbeitslos ist und weist sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
  21. Der BF weist folgende strafrechtlichen Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 78/2024g vom 05.12.2024 RK 10.12.2024 § 127 StGB § 15 StGBParagraph 127, StGB Paragraph 15, StGB § 241e

(3)StGBParagraph 241 e,
(3)StGB Datum der (letzten) Tat 19.08.2024 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe 02) LG F.STRAFS.WIEN 013 HV 10/2025w vom 21.05.2025 RK 21.05.2025 § 218
(1)Z 1 StGBParagraph 218,
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 26.10.2024 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 78/2024g RK 10.12.2024Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 78/2024g RK 10.12.2024 Dabei hielt es das Gericht für erwiesen an, dass sich der Zweitangeklagte [Hinweis: damit wurde der BF bezeichnet] hinter [die 15-jährige] zu ihr auf die Matratze [legte] „und begann sie zu berühren. Er streichelte sie am Rücken, griff ihr kräftig ans Gesäß und unter dem T-Shirt an die Brust, wobei [die 15-jährige] seine Hand von sich wegstieß. [Eine 14-jährige], die die Berührungen ebenfalls bemerkte, forderte den Zweitangeklagten energisch auf, wegzugehen. Dieser Aufforderung folgte der Zweitangeklagte letztlich. Der Zweitangeklagte hielt es bei [Hinweis: Tippfehler im Originaltext] dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er damit eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartie, ausführte. Darüber hinaus wusste und wollte er, dass es sich dabei um eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle handelte.“ Beweiswürdigend führte das Gericht dazu weiters u.a. aus: „Jene Feststellungen zu Punkt III./ waren letztlich ebenso auf die nachvollziehbare Aussage der [15-jährigen] rückzuführen, die die Berührungen ausführlich und glaubhaft schilderte und wird diese Erzählung doch auch durch jene Schilderung der [14-jährigen] gestützt, die die Berührungen selbst wahrnehmen konnte.Beweiswürdigend führte das Gericht dazu weiters u.a. aus: „Jene Feststellungen zu Punkt römisch drei./ waren letztlich ebenso auf die nachvollziehbare Aussage der [15-jährigen] rückzuführen, die die Berührungen ausführlich und glaubhaft schilderte und wird diese Erzählung doch auch durch jene Schilderung der [14-jährigen] gestützt, die die Berührungen selbst wahrnehmen konnte. Die Feststellungen zu den Verletzungen der beiden Opfer ergeben sich aus den unmittelbar nach dem Vorfall stattfindenden ärztlichen Untersuchungen und Ambulanzbriefen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Erstangeklagten als auch des Zweitangekalgten [Hinweis: Tippfehler im Originaltext] lassen sich zweifelsfrei aus dem äußeren Tatablauf ableiten.“ Weiters: „Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Zweitangeklagten zu III./ ist ebenfalls auszuführen, dass sich diese zweifelsfrei aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten lässt. Insbesondere die zuvor erfolgte Tathandlung zu II./ konnte der Zweitangeklagte miterleben, sohin also auch die eingeschüchterten Reaktionen beider Opfer, die sich schützend eng zu zweit auf eine Matratze legten. Dass [die 15-jährige] vom Zweitangeklagten weder an der Brust noch am Gesäß berührt werden wollte, dies sohin gegen ihren Willen geschah, zeigte diese auch deutlich nach außen, indem sie seine Hand zurückstieß.“Weiters: „Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Zweitangeklagten zu römisch drei./ ist ebenfalls auszuführen, dass sich diese zweifelsfrei aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten lässt. Insbesondere die zuvor erfolgte Tathandlung zu römisch zwei./ konnte der Zweitangeklagte miterleben, sohin also auch die eingeschüchterten Reaktionen beider Opfer, die sich schützend eng zu zweit auf eine Matratze legten. Dass [die 15-jährige] vom Zweitangeklagten weder an der Brust noch am Gesäß berührt werden wollte, dies sohin gegen ihren Willen geschah, zeigte diese auch deutlich nach außen, indem sie seine Hand zurückstieß.“ Weiters: „Dass die Angeklagten über das minderjährige Alter der Opfer Bescheid wussten, gaben die Zeuginnen übereinstimmend an und konnte der Senat diesen Aussagen folgen.“ 1.3.

  1. Der BF ist insgesamt drei Mal in Hungerstreik getreten, um sich aus der Schubhaft freizupressen, was ihm auch bereits zwei Mal gelang. Weiters hat er sich auch einmal mit einer Rasierklinge am linken Unterarm mehrmals Schnittwunden zugefügt und in seiner Zelle im PAZ randaliert. 1.3.
  2. Ein HRZ-Verfahren mit Algerien wurde durch die belangte Behörde eingeleitet. Das BFA benötigt keine Zustimmung des BFs zur freiwilligen Ausreise, ein HRZ-Verfahren ist anhängig und Algerien stellt regelmäßig HRZs aus. Sowohl die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich. 1.3.
  3. Dem BF ist das Datum seiner unmittelbar bevorstehende Abschiebung auf dem Luftwege nach Algerien, welche in weniger als 10 Tagen stattfinden soll, bekannt. 1.3.
  4. Die Schubhaft belastet den BF nicht in unverhältnismäßiger Weise.
  5. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Freundin, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
  7. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaft- und Asylverfahren betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  9. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Umstand, dass dieser durch Interpol Algier identifiziert wurde und die algerischen Behörden die Ausstellung eines HRZ zugesichert haben. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
  10. Dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage. Der Bescheid wurde erstinstanzlich rechtswirksam zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG als unbegründet abgewiesen und ebenfalls rechtswirksam im Wege seiner Rechtsvertreterin zugestellt und erlangte so Rechtskraft. 2.2.
  11. Dass der BF seit dem 06.03.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus der Aktenlage, dem Schubhaftbescheid, der Anhaltedatei, dem ZMR und dem Beschwerdevorbringen. Gleiches gilt für die vorherigen Anhaltungen in Schubhaft. 2.2.
  12. Dass der BF haft- und prozessfähig ist, ergibt sich schon aus den rezenten amtsärztlichen Gutachten, weiters aus den Angaben des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dabei gewinnen konnte. 2.
  13. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  14. Das – abgesehen von Anhaltungen und Haftaufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren - fast zwei Jahre lange Untertauchen des BF ergibt sich aus der Aktenlage. Dass er in Österreich bis dato seinen Meldepflichten weder nach dem Meldegesetz, noch jenen nach den Bestimmungen des § 15 AsylG 2005 nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und der Einsicht in das ZMR. Aus den Ausführungen der zeugenschaftlich einvernommenen Freundin, die Polizei hätte nach der Entlassung des BF im Oktober 2025 aus der Krankenanstalt gewusst, dass der BF bei ihr wohnte, lässt sich nicht direkt ableiten, dass dies auch der BF so vermeinte. Vielmehr ist aus dem Vorverhalten des BF davon auszugehen, dass dieser auch weiterhin im Verborgenen leben wollte, um sich der Abschiebung zu entziehen. Letztendlich erfolgte auch seitdem bis dato weder eine Meldung des BF nach dem Meldegesetz, noch kontaktierte dieser das BFA direkt, obwohl ihm durch sein Asylverfahren seine Verpflichtungen bewusst gewesen sein mussten. 2.3.
  15. Das – abgesehen von Anhaltungen und Haftaufenthalten in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren - fast zwei Jahre lange Untertauchen des BF ergibt sich aus der Aktenlage. Dass er in Österreich bis dato seinen Meldepflichten weder nach dem Meldegesetz, noch jenen nach den Bestimmungen des Paragraph 15, AsylG 2005 nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und der Einsicht in das ZMR. Aus den Ausführungen der zeugenschaftlich einvernommenen Freundin, die Polizei hätte nach der Entlassung des BF im Oktober 2025 aus der Krankenanstalt gewusst, dass der BF bei ihr wohnte, lässt sich nicht direkt ableiten, dass dies auch der BF so vermeinte. Vielmehr ist aus dem Vorverhalten des BF davon auszugehen, dass dieser auch weiterhin im Verborgenen leben wollte, um sich der Abschiebung zu entziehen. Letztendlich erfolgte auch seitdem bis dato weder eine Meldung des BF nach dem Meldegesetz, noch kontaktierte dieser das BFA direkt, obwohl ihm durch sein Asylverfahren seine Verpflichtungen bewusst gewesen sein mussten. Die Hungerstreiks ergeben sich aus der Anhaltedatei. Da der BF sich bereits zwei Mal erfolgreich durch Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen vermochte, spricht das allein schon deutlich für den Versuch, sich auch diesmal aus der Schubhaft freipressen zu wollen. Die eingangs der mündlichen Verhandlung vom BF aufgestellte Behauptung, er wolle essen, könne dies aber nicht aufgrund seiner Kieferverletzung, er wäre auf flüssige Nahrung angewiesen, ist einerseits unglaubwürdig, da ihm auch in Schubhaft Suppe und breiige Nahrung angeboten wird, andererseits er nach jeweiliger Entlassung aus der Haft wieder rasch Gewichtszunahmen erzielte. Außerdem hatte er, obwohl bereits am Tag nach seiner Anhaltung seitens des PAZ festgestellt wurde, dass er flüssige/breiartige Nahrung zu sich nehmen soll, einen Tag später die Annahme von Nahrung verweigert und befindet sich seitdem in Hungerstreik. Weiters hat auch seine Freundin in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, dass er Suppe und Kartoffelbrei isst, welche(n) sie ihm zubereitet. Letztendlich hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet, dass er nicht esse, weil es ihm im PAZ nicht schmecke bzw. die Verhältnisse dort unhygienisch seien. Es ist daher bezüglich des Abstreitens eines Hungerstreiks von bloßen Schutzbehauptungen auszugehen und es war folgerichtig festzustellen, dass der BF in Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen. 2.3.
  16. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er kurz nach Asylantragstellung für fast zwei Jahre untertauchte und trotz entsprechender Belehrungen nie seinen Meldepflichten nachkam. Auch der Aufforderung durch Organwalter der LPD NÖ anlässlich einer Anhaltung wegen einer durch ihn nicht bezahlten Taxifahrt, sich in der EAST-Ost im Lager Traiskirchen zu melden, kam er nicht nach. Bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich und vor seiner Antragstellung auf internationalen Schutz wurde der BF bereits straffällig. Weiters ergibt sich seine Missachtung der Rechtsordnung aus seinen Eigentumsdelikten und einer Sexualstraftat. Besonders deutlich zeigt sich das auch dadurch, dass er nach wie vor behauptet, unschuldig zu sein, obwohl er bezüglich zweier Fakten betreffend die Eigentumsdelikte geständig war, er somit zeigt, dass er die rechtskräftigen Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte nicht anerkennt. Weiters ergibt sich seine Missachtung der Rechtsordnung aufgrund der beharrlichen Verweigerung der Ausreise in seinen Heimatstaat. 2.3.
  17. Die erhebliche Fluchtgefahr erweist sich ebenfalls bereits aus dem Umstand, dass er kurz nach Asylantragstellung für fast zwei Jahre - abgesehen von Zeiten seiner Inhaftierung - untertauchte und trotz entsprechender Belehrung nie seinen Meldepflichten nachkam. Weiters aus seiner hohen Mobilität, da er ohne Identitätsdokumente Italien, die Schweiz, Frankreich und Deutschland bereiste und nun beabsichtigt, nach Spanien zu übersiedeln. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich schon daraus, weiters dadurch, dass er: - Schon bei seinem Erstkontakt mit den Behörden in Österreich eine falsche Nationalität, nämlich Libyen statt Algerien angab, einen falschen Familiennamen, nämlich XXXX statt XXXX und ein falsches Geburtsjahr, nämlich 2007 statt 2000, wodurch er sich zeitweilig unrechtmäßig den Status eines unbegleiteten Minderjährigen erwarb was sich auch bei der Strafzumessung bei seiner Verurteilung wegen Eigentumsdelikten irrtümlich mildernd auswirkte, da dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die wahre Identität und das wahre Alter des BF noch nicht bekannt waren.- Schon bei seinem Erstkontakt mit den Behörden in Österreich eine falsche Nationalität, nämlich Libyen statt Algerien angab, einen falschen Familiennamen, nämlich römisch 40 statt römisch 40 und ein falsches Geburtsjahr, nämlich 2007 statt 2000, wodurch er sich zeitweilig unrechtmäßig den Status eines unbegleiteten Minderjährigen erwarb was sich auch bei der Strafzumessung bei seiner Verurteilung wegen Eigentumsdelikten irrtümlich mildernd auswirkte, da dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die wahre Identität und das wahre Alter des BF noch nicht bekannt waren. - Bei seiner Erstbefragung am 28.04.2024 fälschlicherweise angab, dass sein Vater verstorben sei und er nur einen Bruder (27 Jahre alt) und eine Schwester (22 Jahre alt) habe. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG knapp zwei Jahre später, am 18.03.2026 gab er dann an, nur einen Bruder (32 Jahre alt) zu haben, der in Frankreich lebt. Als dann seine Freundin zeugenschaftlich einvernommen drei Schwestern des BF anführte und einen Bruder im Mittelschulalter, gab dann der BF indirekt diese Falschangaben teilweise zu („Wir Muslime, wir erwähnen die Namen von unseren Schwestern nicht. Das ist nicht erlaubt.“). Bezüglich seines Vaters hatte er anscheinend anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG vergessen, dass er diesen früher als Verstorben bezeichnet hatte, da er auf Vorhalt des erkennenden Richters das bisherige Verschweigen seines jüngeren Bruders mit den Worten quittierte: „Ich rede nicht mit meinem jüngeren Bruder, der mit meinem Vater in Libyen lebt.“ - Sogar seiner Freundin gegenüber unvollständige Angaben gemacht hatte, da er ihr verschwiegen hatte, dass er mit einer anderen Frau einen kleinen Sohn hat, der in Frankreich lebt. Einen diesbezüglichen Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde quittierte er wie folgt: „Also das habe ich meiner Frau nicht erzählt, weil es etwas Privates ist. Ich kann nicht meiner Frau erzählen, dass ich ein Kind von einer anderen Frau habe.“ - Dass er das BFA bezüglich seiner Identität als Staatsangehöriger Libyens – statt wie richtig Algeriens - versucht hatte, zu täuschen, quittierte er anlässlich seiner Einvernahme bim BFA am 04.03.2025 auf Vorhalt des Verhandlungsleiters des BFA mit den Worten: „Ich bin eh Algerier. Mit Libyen habe ich euch angelogen.“ - Dass er anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG zunächst seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen einer Sexualstraftat verschwiegen hatte, begründete er auf Vorhalt des erkennenden Richters mit den Worten: „Ich bin unschuldig und ich bin freigelassen worden. Ich habe meine Frau und das habe ich nicht gemacht.” Und weiter: „Also ich bin ein Moslem und diese Art von sexueller Belästigung gibt es in meiner eigenen Kultur nicht. So etwas mache ich nicht.“ - Dass er bezüglich seiner Kieferverletzung in der Krankenanstalt bei der Anamnese einen Unfall mit einem E-Scooter angegeben hatte, anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG jedoch angab: „Ich wurde hier mit Eisenstück geschlagen.“, was eher auf eine gewalttätige Auseinandersetzung hindeutet. Zudem wurde bereits im Polizeibericht vom 14.10.2025 (AS 407) die Ärztin der Krankenanstalt mit den Worten „nach einem vermeintlichen E-Scooter-Unfall“ zitiert. Unterstellt man - trotz der oben dargelegten sehr geringen Glaubwürdigkeit der Angaben des BF – dass er in seiner Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid des BFA seinerzeit korrekt angegeben hätte, in seiner Heimat Algerien wegen Drogenhandels zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, verdichtete dies allerdings die ablehnende Haltung des BF bezüglich einer allfälligen Bereitschaft, nach Algerien zurückkehren zu wollen und begründete dies auch noch stärker die gegebene erhebliche Fluchtgefahr. 2.3.
  18. Dass Mitglieder seiner Kernfamilie in Algerien wohnen, ergibt sich aus den diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben seiner zeugenschaftlich einvernommenen Freundin. Er wohnt bei dieser unangemeldet und es geben beide an, sie hätten eine religiöse Eheschließung durchgeführt. Dazu legte die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Urkunde vor, die insoferne nicht vollständig ausgefüllt ist, als jegliche Angaben zur Identität, zB auch die Ausweisnummern der handelnden Personen fehlen, und abgesehen von der Datierung (30.10.2025) alle eingefügten Angaben nur in arabischer Schrift erfolgten. Innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit konnte die Echtheit dieser Urkunde nicht geprüft werden, jedoch erscheint es durchaus glaubhaft, dass der BF und die Zeugin miteinander eine Beziehung führen. Dazu gab die Zeugin an, dass diese Beziehung seit dem Juli 2025 bestehe. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden, da der BF erst am 12.08.2025 aus der Schubhaft entlassen wurde. Abgesehen von dieser offensichtlich unzutreffenden Angabe der Zeugin liegen keine anderen Indizien, wie etwa eine gemeinsame Meldeadresse vor. Erst die – wenngleich etwas zweifelhafte – Urkunde über eine islamische Eheschließung mit 30.10.2025 bietet einen Anhaltspunkt für die Dauer der Beziehung. Allerdings steht dem die vorhergehende – nur islamische – Verehelichung in Frankreich entgegen, der ein Kind zu entstammen scheint und bezüglich welcher der BF bis dato keinen Nachweis der Scheidung erbracht hat, noch kam sonst diesbezüglich etwas hervor. Insgesamt kann daher bei einer Dauer von etwas mehr als vier Monaten, der faktischen Unmöglichkeit einer Wirtschaftsgemeinschaft, da der BF sich illegal im Bundesgebiet aufhält und keinem legalen Erwerb nachgehen kann, der vom BF geäußerten Absicht kurzfristig nach Spanien übersiedeln zu wollen (Aus der Vernehmung des BF vor dem BFA am 06.03.2026: F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? - A: Ich würde nach Spanien reisen, lassen Sie mich frei.) und dem nicht geklärten Status der früheren Beziehung des BF, der jedoch ein Kind entstammt wodurch eine Bindung und wirtschaftliche Verpflichtungen gegeben sind, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer von beiden Partnern auf längere Dauer ausgerichteten Gemeinschaft ausgegangen werden. Der Mangel an anderen sozialen Anknüpfungspunkten des BF ergibt sich dadurch, dass die Zeugin solche nicht anführte und der BF auch selbst weitere soziale Anknüpfungspunkt nicht behauptete. Abgesehen von offensichtlichen Kontakten ins Drogenmilieu, kam auch sonst im Verfahren nichts an sozialen Anknüpfungspunkten hervor. Die Kontakte ins Drogenmilieu ergeben sich bereits daraus, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG aussagte: „Ich konsumiere nur diese Drogen wegen meiner Schmerzen, wegen der Verletzungen, die ich habe.“ Weiters aus den aktenkundigen Polizeiberichten vom 15.07.2025 (im Besitze von Suchtgift und 885,- Euro Bargeld betreten) und 03.03.2026 (mit drei großen Beuteln Suchtgift betreten). Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich zunächst bereits aus dem ZMR, da er am Wohnsitz seiner Freundin nicht gemeldet war. Weiters hat ihn diese Wohnmöglichkeit schon bisher monatelang nicht daran gehindert, weiter Kontakt zur Drogenszene zu halten und sich vor den Behörden verborgen zu halten, da er das BFA nicht kontaktierte. Dies wäre auch widersinnig gewesen, da er nach wie vor nicht ausreisewillig ist und weiterhin in Österreich bleiben will, allenfalls – unrechtmäßig - nach Spanien übersiedeln will. Die Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei. Einer legalen Beschäftigung ging der BF bislang nicht nach, anderes wurde vom BF auch gar nicht behauptet, auch kam sonst nichts hervor. 2.3.
  19. Die Delinquenz des BF ergibt sich bereits aus der Abfrage des Strafregisters. 2.3.
  20. Dass die Algerischen Behörden regelmäßig Heimreisezertifikate ausstellen ist beim BVwG notorisch und wurde seitens des BF auch nicht substantiell bestritten. 2.3.
  21. Dass dem BF der unmittelbar bevorstehende Abschiebetermin bekannt ist, ergibt sich bereits aus dessen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.3.
  22. Dass die Schubhaft den BF nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet, ergibt sich einerseits daraus, dass die angegebene Problematik seiner Kieferverletzung keinen Unterschied bei der Nahrungsaufnahme darstellt, da der BF in Schubhaft, die selben Nahrungsmittel erhalten würde, die er auch zu Hause ist, vorausgesetzt, dass er seinen Hungerstreik beendet. Andererseits hat sich nicht ergeben, dass diesbezügliche Beschwerden des BF seit dem Oktober 2025 sich verschlechtert hätten. So hat der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2026 zu seinem Gesundheitszustand noch selbst angegeben: „Abgesehen von den Zahnschmerzen passt es. Aber die Zahnschmerzen sind leider noch vorhanden. Wenn ich Tabletten nehme, dann geht es.“ Weiters geben die amtsärztlichen Unterlagen keinen Hinweis auf eine besonders starke Belastung des BF durch die Inhaftierung oder einer besonderen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, obwohl der BF infolge seines Hungerstreikes besonders engmaschig medizinisch überwacht wird. Zu guter Letzt hat der BF auch keine anderslautenden Befunde vorgelegt. 2.3.
  23. Alle übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  24. Rechtliche Beurteilung 3.
  25. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. 3.
  26. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweiseParagraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der Lebensgemeinschaft wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die gewisse Dauerhaftigkeit einer Lebensgemeinschaft dient zur Abgrenzung von flüchtigen Beziehungen, wobei eine rund halbjährige Gemeinschaft auf gewisse Dauer angelegt ist, zumal auch Ehen bald wieder geschieden werden können. Typisch für eine Partnerschaft ist, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die diesem entgegen stehen [Wanke/Wiesner in Wiesner/ Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm 19a (Stand 1.9.2013, rdb.at), mit Hinweis auf UFS Wien

  1. 2011, RV/3712-W/10]. (BFG vom 08.01.2018, RV/7105254/2017)Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der Lebensgemeinschaft wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die gewisse Dauerhaftigkeit einer Lebensgemeinschaft dient zur Abgrenzung von flüchtigen Beziehungen, wobei eine rund halbjährige Gemeinschaft auf gewisse Dauer angelegt ist, zumal auch Ehen bald wieder geschieden werden können. Typisch für eine Partnerschaft ist, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die diesem entgegen stehen [Wanke/Wiesner in Wiesner/ Grabner/Wanke, EStG Paragraph 106, Anmerkung 19a (Stand 1.9.2013, rdb.at), mit Hinweis auf UFS Wien
  2. 2011, RV/3712-W/10]. (BFG vom 08.01.2018, RV/7105254/2017) Nach der Rechtsprechung sind Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer. Es muss ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 132/07v; 3 Ob 274/04x ua; RIS-Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl (RIS-Justiz RS0047064). (OGH vom 25.02.2009, 3Ob6/09t) Rechtlich folgt daraus: 3.1.
  3. Der BF befindet sich seit dem 08.03.2026 in Schubhaft. Gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2026 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 3.1.
  4. Es ist daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG zu prüfen.3.1.2. Es ist daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen. 3.1.

  1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Festnahme zum Zwecke der geplanten Anordnung zur Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit – möglich. Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Festnahme zum Zwecke der geplanten Anordnung zur Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit – möglich. Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA 06.03.2026 die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA 06.03.2026 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Die Fluchtgefahr (und den Sicherungsbedarf) begründend führte das BFA im Bescheid nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges nebst Angaben zur Rückkehrentscheidung, illegalem Aufenthalt, Fluchtgefahr insbesondere Rückkehrunwilligkeit und Aufenthalt im Verborgenen, im Wesentlichen aus, dass soziale Kontakte, die eine engere Bindung

Artikel 8EMRK zu Österreich darstellen, nicht hätten festgestellt werden können.

Er habe sehr vage und ungenaue Angaben zu seiner angeblichen Ehefrau (nach islamischen Recht) im Bundesgebiet gemacht. Er sei in keiner Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliege. Einen glaubhaften Nachweis für eine Trennung von der Ehefrau in Algerien hätte er nicht vorlegen können. Weiters sei an der Adresse, welche er angegeben habe, weder er noch seine angebliche Ehefrau (nach islamischen Recht) gemeldet, eine glaubhafte Erklärung dafür habe er nicht abgeben können. Der BF habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und verfüge auch über keine gesicherte Unterkunft. Der BF würde sich im Bundesgebiet unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen aufhalten. Auch verfüge der BF über keine nennenswerten Geldmittel und habe er auch keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nachweisen können. Darüber hinaus würden sonst keine sozialen oder sonstigen Bindungen zu Österreich bestehen. Eine soziale Verankerung liege nicht vor. Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF würde der BF die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 sowie Z 9 FPG erfüllen. Der BF habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und verfüge auch über keine gesicherte Unterkunft. Der BF würde sich im Bundesgebiet unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen aufhalten. Auch verfüge der BF über keine nennenswerten Geldmittel und habe er auch keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nachweisen können. Darüber hinaus würden sonst keine sozialen oder sonstigen Bindungen zu Österreich bestehen. Eine soziale Verankerung liege nicht vor. Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF würde der BF die Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG erfüllen. 3.1.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere war der BF in Österreich fast zwei Jahre lang untergetaucht abgesehen von Zeiten seiner Anhaltung oder Inhaftierung in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren und beging Straftaten; erst durch daraus 3.1.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere war der BF in Österreich fast zwei Jahre lang untergetaucht abgesehen von Zeiten seiner Anhaltung oder Inhaftierung in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren und beging Straftaten; erst durch daraus , resultierende Aufgriffe bzw. einen Krankenhausaufenthalt wurde der BF zwischenzeitlich für die belangte Behörde wieder greifbar. Wie auch näher oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, achtet der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ, hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht und hat sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen, das Verfahren verzögert und dadurch seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Wie auch näher oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, achtet der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ, hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht und hat sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen, das Verfahren verzögert und dadurch seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da der BF schon während seines Asylverfahrens untergetaucht ist und er dadurch auch seine Abschiebung behindert hat und zudem nie seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, hoch mobil ist, er einen kleinen Sohn in Frankreich hat und er die Absicht geäußert hat, nach Spanien zu übersiedeln, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da der BF schon während seines Asylverfahrens untergetaucht ist und er dadurch auch seine Abschiebung behindert hat und zudem nie seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, hoch mobil ist, er einen kleinen Sohn in Frankreich hat und er die Absicht geäußert hat, nach Spanien zu übersiedeln, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Dass der BF – abgesehen von einer Freundin - kein Familienleben in Österreich glaubhaft machen konnte, wurde bereits oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Dabei ist insbesondere im Lichte der obzitierten Judikatur des OGH und des BFG im gegenständlichen Fall der Beziehung mit seiner Freundin zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Lebensgemeinschaft auszugehen, da jedenfalls das Element der Dauer fehlt. Und zwar sowohl hinsichtlich der bisherigen Dauer, welche mit nur etwas mehr als vier Monaten einzuschätzen ist, wie auch näher oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, als auch mit der zu erwartenden Dauer, da der BF u.a. die Absicht geäußert hat, nach Spanien zu übersiedeln und zudem einen kleinen Sohn in Frankreich hat. Zudem ist festzuhalten, dass selbst im Falle des Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft, diese – oder andere – Personen bislang es nicht vermochten, den BF zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten, sondern ihm sogar möglicherweise dabei bewusst oder unbewusst halfen, sich weiterhin verborgen zu halten Da er auch sonst keine relevanten Integrationsschritte vorzuweisen vermochte, keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachgehen kann, straffällig wurde und er so gut wie kein Deutsch spricht, ist eine soziale Verankerung in Österreich zu verneinen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF über mehrere Identitäten verfügt und bereits in Spanien aufhältig war und folgerichtig zwischen diesen Ländern reiste also hoch mobil ist. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Kernfamilie des BF hält sich in Algerien auf, sein älterer Bruder in Frankreich, wie auch sein kleiner Sohn. In Österreic

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