4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach individueller Verlängerungsprüfung am 29.10.2025 sei die Rückkehrentscheidung bis 28.10.2028 im SIS erfasst worden. Demzufolge sei die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert worden und unterliege ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei vom BF weder behauptet noch nachgewiesen worden.Der BF habe am 05.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit rechtkräftig gewordenem Bescheid vom 19.08.2021 sei dieser Antrag vollumfänglich abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Am 21.08.2023 sei der BF aufgrund der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Nach individueller Verlängerungsprüfung am 29.10.2025 sei die Rückkehrentscheidung bis 28.10.2028 im SIS erfasst worden. Demzufolge sei die Rückkehrentscheidung für weitere drei Jahre verspeichert worden und unterliege ab dem 28.10.2028 abermals einer individuellen Verlängerungsprüfung. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei vom BF weder behauptet noch nachgewiesen worden. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab, wobei sie begründend Folgendes ausführte: Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei
1 erster Satz SIS-Rückkehr-VO nur unter den in Art. 6 und Art. 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr
1 zweiter Satz SIS-Rückkehr-VO dann zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS sei
, Absatz eins, erster Satz SIS-Rückkehr-VO nur unter den in Artikel 6 und Artikel 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Darüber hinaus seien Ausschreibungen zur Rückkehr
, Absatz eins, zweiter Satz SIS-Rückkehr-VO dann zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat. Die von der MP gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig worden und weiterhin aufrecht. Zudem liege kein Nachweis darüber vor, dass der BF das Hoheitsgebiet der (Schengen)Mitgliedstaaten verlassen hat. Auch sei die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens zu werten und nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren. Eine Unterrichtung der MP durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF sei nicht erfolgt.Die von der MP gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig worden und weiterhin aufrecht. Zudem liege kein Nachweis darüber vor, dass der BF das Hoheitsgebiet der (Schengen)Mitgliedstaaten verlassen hat. Auch sei die bloße Mitteilung der portugiesischen Behörde an den BF, diesem einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht als Führung eines Konsultationsverfahrens zu werten und nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren. Eine Unterrichtung der MP durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF sei nicht erfolgt. Da auch kein anderer Löschungsgrund ersichtlich sei, sei die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 07.12.2025 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Verarbeitung seiner Daten im SIS inzwischen unverhältnismäßig sei und gegen Art. 17 DSGVO verstoße. Seine Daten seien dort weiterhin gespeichert, obwohl diese Speicherung seine persönlichen Lebensumstände in der EU unerwartet und schwerwiegend beeinträchtige. Portugiesische Behörden hätten ihm mehrfach mitgeteilt, dass die im SIS eingetragene Rückkehrausschreibung der Grund für die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Verarbeitung seiner Daten im SIS inzwischen unverhältnismäßig sei und gegen Artikel 17, DSGVO verstoße. Seine Daten seien dort weiterhin gespeichert, obwohl diese Speicherung seine persönlichen Lebensumstände in der EU unerwartet und schwerwiegend beeinträchtige. Portugiesische Behörden hätten ihm mehrfach mitgeteilt, dass die im SIS eingetragene Rückkehrausschreibung der Grund für die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei. Was das Konsultationsverfahren
2 SIS-Rückkehr-VO angehe, könne das Fehlen einer formalen Meldung an Österreich dem BF nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da das Konsultationsverfahren eine staatliche Aufgabe sei und der BF keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe. Was das Konsultationsverfahren
, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO angehe, könne das Fehlen einer formalen Meldung an Österreich dem BF nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da das Konsultationsverfahren eine staatliche Aufgabe sei und der BF keinen Einfluss auf die innerbehördliche Kommunikation zwischen zwei Mitgliedstaaten habe. Die fortdauernde Ausschreibung schränke die Freizügigkeit des BF und seine Möglichkeit, einen geordneten Aufenthalt in der EU zu erlangen, massiv ein. Gegen ihn bestehe kein Einreiseverbot und er habe alle gesetzlichen Verpflichtungen beachtet. Die weitere Speicherung sei daher unverhältnismäßig und zweckwidrig geworden.
1 SIS-Rückkehr-VO im Schengener Informationssystem aus.Der BF stellte am 05.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid der MP vom 19.08.2021 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung gegen den BF abgewiesen wurde. Die MP schrieb daraufhin am den BF
Nach individueller Prüfung am 29.10.2025 wurde die Erfassung der Rückkehrentscheidung gegen den BF im SIS von der MP bis 28.10.2028 verlängert- Der nun in Portugal wohnhafte BF beantragte am 14.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: Zu Spruchpunkt A): 3.3.1.
SIS-Rückkehr-VO geben die Mitgliedstaaten Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.3.3.1.
Paragraph 3, Abs. SIS-Rückkehr-VO geben die Mitgliedstaaten Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben. Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg. cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis
SIS-Rückkehr-VO sind, sofern in dieser nichts anderes festgelegt ist, für die im Einklang mit ihr in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten ua. die Art. 39 und 53 der SIS-VO anzuwenden.
, SIS-Rückkehr-VO sind, sofern in dieser nichts anderes festgelegt ist, für die im Einklang mit ihr in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten ua. die Artikel 39 und 53 der SIS-VO anzuwenden. Art. 39 SIS-VO lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 39, SIS-VO lautet auszugsweise wie folgt: “Prüffrist für Ausschreibungen
1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg. cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).3.3.2.2.. Der BF hat nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen dann ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung
einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Artikel 21, Absatz 2, leg. cit. einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Artikel 8, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,). Nach Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Nach Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte
1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Verantwortlicher (die MB) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der MB) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MB aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der MB die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte
, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein Verantwortlicher (die MB) unterliegt bzw. allenfalls auch nach Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der MB) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MB aufgrund Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO der MB die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v SIS-Rückkehr-VO auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Im Lichte dessen, dass nach Artikel 4, Absatz eins, Litera v, SIS-Rückkehr-VO auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Artikel 9, DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass kein Löschungstatbestand der SIS-Rückkehr-VO vorliegt, ist somit davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist und für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO besteht.Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass kein Löschungstatbestand der SIS-Rückkehr-VO vorliegt, ist somit davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist und für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO besteht. 3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W176.2330119.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.