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{'item': 'W198 2329119-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlW198 2329119-1 Spruch, W198 2329119-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 16.09.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 25.08.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Bäckereiarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer nur Baklava-Meister sei und kein Brot backe, an, dass diese Angabe des Dienstgebers korrekt sei.
  2. Bei der am 16.09.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 25.08.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Bäckereiarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer nur Baklava-Meister sei und kein Brot backe, an, dass diese Angabe des Dienstgebers korrekt sei.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 29.09.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 16.09.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 16.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 29.09.2025, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 16.09.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 16.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es unrichtig sei, dass er das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs sei er vom Dienstgeber gefragt worden, ob er über Erfahrung im Brotbacken verfüge. Diese Frage habe er wahrheitsgemäß dahingehend beantwortet, dass er gelernter Baklava-Meister sei und daher ausschließlich Erfahrung in der Herstellung von Baklava habe, nicht jedoch im Brotbacken. Da seitens des Dienstgebers offenbar gezielt nach Bäckern mit Erfahrung im Brotbacken gesucht worden sei, sei das Gespräch daraufhin abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer habe sohin im Zuge des Bewerbungsgesprächs seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten korrekt erfüllt und keine unrichtigen Angaben gemacht. Ein sanktionierbares Verhalten liege somit nicht vor.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 25.08.2025 eine Beschäftigung als Bäckereiarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden sei. Die Bewerbungsaktivitäten des Beschwerdeführers hätten jedoch nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme geführt, da er im Rahmen der Jobbörse dem potentiellen Dienstgeber gegenüber wiederholt angegeben habe, kein Brot backen zu können. Selbst als der Dienstgeber mit dem Hinweis auf die automatisierten Vorgänge in der Backstube versucht habe, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, habe der Beschwerdeführer lediglich erneut betont, nur Baklava zu machen und kein Brot zu backen. Er habe damit suggeriert, dass er an der angebotenen Stelle kein Interesse habe. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 25.08.2025 eine Beschäftigung als Bäckereiarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen worden sei. Die Bewerbungsaktivitäten des Beschwerdeführers hätten jedoch nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme geführt, da er im Rahmen der Jobbörse dem potentiellen Dienstgeber gegenüber wiederholt angegeben habe, kein Brot backen zu können. Selbst als der Dienstgeber mit dem Hinweis auf die automatisierten Vorgänge in der Backstube versucht habe, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, habe der Beschwerdeführer lediglich erneut betont, nur Baklava zu machen und kein Brot zu backen. Er habe damit suggeriert, dass er an der angebotenen Stelle kein Interesse habe. 5. Mit Schreiben vom 04.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 09.12.2025

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 09.12.2025

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 10.12.2025 übermittele die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 05.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 29.12.2025 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin hielt er eingangs fest, dass seine Deutschkenntnisse nicht auf A2-Niveau seien und die Kommunikation für ihn dementsprechend nicht einfach sei. Weiters führte er aus, dass er zu einer Jobbörse der Firma XXXX eingeladen gewesen sei, an welcher er auch teilgenommen habe. Er habe dort ein Gespräch mit zwei Herren gehabt, im Zuge dessen er wahrheitsgemäß auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe. Er habe keine Erfahrung im Brotbacken, sondern nur im Herstellen von Baklava. Dies sei auch aus seinem Lebenslauf ersichtlich. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, dass der Dienstgeber versucht habe, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, indem er auf automatisierte Vorgänge in der Backstube hingewiesen und nach Erfahrung mit Öfen in einer Backstube gefragt habe, so müsse der Beschwerdeführer festhalten, dass es keine Frage nach Öfen in einer Backstube gegeben habe. Auch sei nicht auf vollautomatisierte Vorgänge hingewiesen worden. Darüber hinaus ändere diese Fragestellung nichts an der Richtigkeit seiner Antwort. Es sei für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen, die Unwahrheit zu sagen. Fragen im Bewerbungsgespräch ehrlich zu beantworten, dürfe nicht zu Sanktionen führen.
  3. Am 05.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 29.12.2025 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin hielt er eingangs fest, dass seine Deutschkenntnisse nicht auf A2-Niveau seien und die Kommunikation für ihn dementsprechend nicht einfach sei. Weiters führte er aus, dass er zu einer Jobbörse der Firma römisch 40 eingeladen gewesen sei, an welcher er auch teilgenommen habe. Er habe dort ein Gespräch mit zwei Herren gehabt, im Zuge dessen er wahrheitsgemäß auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe. Er habe keine Erfahrung im Brotbacken, sondern nur im Herstellen von Baklava. Dies sei auch aus seinem Lebenslauf ersichtlich. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, dass der Dienstgeber versucht habe, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, indem er auf automatisierte Vorgänge in der Backstube hingewiesen und nach Erfahrung mit Öfen in einer Backstube gefragt habe, so müsse der Beschwerdeführer festhalten, dass es keine Frage nach Öfen in einer Backstube gegeben habe. Auch sei nicht auf vollautomatisierte Vorgänge hingewiesen worden. Darüber hinaus ändere diese Fragestellung nichts an der Richtigkeit seiner Antwort. Es sei für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen, die Unwahrheit zu sagen. Fragen im Bewerbungsgespräch ehrlich zu beantworten, dürfe nicht zu Sanktionen führen.
  4. Am 03.02.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.02.2026 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2011 jedes Jahr, ausgenommen 2018 und 2023, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Zuletzt stand er seit 03.11.2024 überwiegend im Bezug von Arbeitslosengeld; von 14.09.2025 bis 04.01.2026 bezog er Notstandhilfe und ist seit 05.01.2026 gewerblich selbständig Erwerbstätiger. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Bäckerhelfer in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat im Vollzeitausmaß unterstützt. Am 25.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter für Produktion und Catering beim Dienstgeber XXXX vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Wien Prandaugasse am 16.09.2025 stattfindet. Am 25.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter für Produktion und Catering beim Dienstgeber römisch 40 vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Wien Prandaugasse am 16.09.2025 stattfindet. Der Beschwerdeführer ist am 16.09.2025 zur Jobbörse erschienen. Im Rahmen der Jobbörse hat der Beschwerdeführer ein Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber geführt, bei dem auch Herr XXXX , Mitarbeiter des AMS (Rechtsangelegenheiten, Erhebungsdienst), anwesend war. Zu Beginn des Gesprächs wurden seitens des Dienstgebers zunächst allgemeine Informationen zu verfahrensgegenständlicher Stelle, wie Arbeitszeiten, Schichtdienst usw. gegeben. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer dem Dienstgeber gegenüber immer wieder angegeben, dass er Baklava-Meister sei und kein Brot backe. Der Dienstgeber hat daraufhin auf die automatisierten Vorgänge in der Backstaube hingewiesen und gefragt, ob der Beschwerdeführer Erfahrung mit Öfen in der Backstube habe. Der Beschwerdeführer hat als Antwort darauf erneut betont, nur Baklava zu machen und kein Brot zu backen. Daraufhin hat der Dienstgeber das Gespräch beendet.Der Beschwerdeführer ist am 16.09.2025 zur Jobbörse erschienen. Im Rahmen der Jobbörse hat der Beschwerdeführer ein Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber geführt, bei dem auch Herr römisch 40 , Mitarbeiter des AMS (Rechtsangelegenheiten, Erhebungsdienst), anwesend war. Zu Beginn des Gesprächs wurden seitens des Dienstgebers zunächst allgemeine Informationen zu verfahrensgegenständlicher Stelle, wie Arbeitszeiten, Schichtdienst usw. gegeben. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer dem Dienstgeber gegenüber immer wieder angegeben, dass er Baklava-Meister sei und kein Brot backe. Der Dienstgeber hat daraufhin auf die automatisierten Vorgänge in der Backstaube hingewiesen und gefragt, ob der Beschwerdeführer Erfahrung mit Öfen in der Backstube habe. Der Beschwerdeführer hat als Antwort darauf erneut betont, nur Baklava zu machen und kein Brot zu backen. Daraufhin hat der Dienstgeber das Gespräch beendet. Die Beschäftigung als Mitarbeiter für Produktion und Catering wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Festgehalten wird, dass im Jahr 2025 bereits eine rechtskräftige Sperre nach § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde. So wurde mit Bescheid des AMS vom 04.03.2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 10.02.2025 verloren hat. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025 zu Zl. W269 2316787-1 als unbegründet abgewiesen.Festgehalten wird, dass im Jahr 2025 bereits eine rechtskräftige Sperre nach Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde. So wurde mit Bescheid des AMS vom 04.03.2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 10.02.2025 verloren hat. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025 zu Zl. W269 2316787-1 als unbegründet abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 18.03.2026 (OZ 8 des Gerichtsakts). Die Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2025 liegt im Akt ein. Der Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter für Produktion und Catering liegt ebenso im Gerichtsakt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2025 zur Jobbörse erschienen ist. Der Umstand, dass beim Bewerbungsgespräch neben dem Dienstgeber auch Herr XXXX , Mitarbeiter des AMS, anwesend war, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Email des Herrn XXXX vom 15.10.2025 (Anhang 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So führte der Beschwerdeführer in der Ergänzung zum Vorlageantrag an: „Wenn Herr XXXX , der Mitarbeiter vom AMS (offensichtlich vom Erhebungsdienst), der beim Bewerbungsgespräch anwesend war, […].“ Der Umstand, dass beim Bewerbungsgespräch neben dem Dienstgeber auch Herr römisch 40 , Mitarbeiter des AMS, anwesend war, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Email des Herrn römisch 40 vom 15.10.2025 (Anhang 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So führte der Beschwerdeführer in der Ergänzung zum Vorlageantrag an: „Wenn Herr römisch 40 , der Mitarbeiter vom AMS (offensichtlich vom Erhebungsdienst), der beim Bewerbungsgespräch anwesend war, […].“ Die Feststellung, wonach zu Beginn des Gesprächs seitens des Dienstgebers zunächst allgemeine Informationen zu verfahrensgegenständlicher Stelle gegeben wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Vorlageantrag und erscheint ein solches Vorgehen bei einem Vorstellungsgespräch auch lebensnah. Die Feststellungen zum weiteren Inhalt bzw. Ablauf des Gesprächs ergeben sich aus den plausiblen und nachvollziehbaren und daher glaubwürdigen Ausführungen des Herrn XXXX , der bei dem geführten Bewerbungsgespräch am 16.09.2025 anwesend war. So führte Herr XXXX in seinem Email vom 15.10.2025 aus, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber gegenüber immer wieder angegeben habe, dass er Baklava-Meister sei und kein Brot backe, woraufhin der Dienstgeber versucht habe, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, indem er auf die automatisierten Vorgänge in der Backstube hingewiesen und gefragt habe, ob der Beschwerdeführer Erfahrung mit Öfen in der Backstube habe. Der Beschwerdeführer habe laut Angabe des Herrn XXXX als Antwort darauf erneut lediglich betont, nur Baklava zu machen und kein Brot zu backen, woraufhin der Dienstgeber das Gespräch abgebrochen habe. Der Beschwerdeführer hat in der Ergänzung zum Vorlageantrag diese Angaben des Herrn XXXX dahingehend bestritten, dass er im Vorstellungsgespräch lediglich auf die Frage nach Erfahrung im Brotbacken geantwortet habe, dass er keine Erfahrung im Brotbacken, sondern nur im Herstellen von Baklava habe; über automatisierte Vorgänge in der Backstube bzw. die Erfahrung des Beschwerdeführers mit Öfen in der Backstube sei nicht gesprochen worden. Es ist jedoch kein Grund hervorgekommen, die von Herrn XXXX getätigten Ausführungen in Zweifel zu ziehen. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass im Vermittlungsvorschlag zu den erforderlichen Vorkenntnissen lediglich „Erfahrung in der Imbissproduktion“ genannt ist, nicht jedoch, dass Erfahrung konkret im Brotbacken notwendig ist. Auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Herrn XXXX dahingehend, dass es lebensnah erscheint, dass im Zuge des Gesprächs versucht wurde, dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf automatisierte Vorgänge entgegenzukommen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach seitens des Dienstgebers offenbar gezielt nach Bäckern mit Erfahrung im Brotbacken gesucht worden sei, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dies den im Vermittlungsvorschlag genannten Anforderungen sowie den Angaben des Herrn XXXX widerspricht. Die Feststellungen zum weiteren Inhalt bzw. Ablauf des Gesprächs ergeben sich aus den plausiblen und nachvollziehbaren und daher glaubwürdigen Ausführungen des Herrn römisch 40 , der bei dem geführten Bewerbungsgespräch am 16.09.2025 anwesend war. So führte Herr römisch 40 in seinem Email vom 15.10.2025 aus, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber gegenüber immer wieder angegeben habe, dass er Baklava-Meister sei und kein Brot backe, woraufhin der Dienstgeber versucht habe, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, indem er auf die automatisierten Vorgänge in der Backstube hingewiesen und gefragt habe, ob der Beschwerdeführer Erfahrung mit Öfen in der Backstube habe. Der Beschwerdeführer habe laut Angabe des Herrn römisch 40 als Antwort darauf erneut lediglich betont, nur Baklava zu machen und kein Brot zu backen, woraufhin der Dienstgeber das Gespräch abgebrochen habe. Der Beschwerdeführer hat in der Ergänzung zum Vorlageantrag diese Angaben des Herrn römisch 40 dahingehend bestritten, dass er im Vorstellungsgespräch lediglich auf die Frage nach Erfahrung im Brotbacken geantwortet habe, dass er keine Erfahrung im Brotbacken, sondern nur im Herstellen von Baklava habe; über automatisierte Vorgänge in der Backstube bzw. die Erfahrung des Beschwerdeführers mit Öfen in der Backstube sei nicht gesprochen worden. Es ist jedoch kein Grund hervorgekommen, die von Herrn römisch 40 getätigten Ausführungen in Zweifel zu ziehen. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass im Vermittlungsvorschlag zu den erforderlichen Vorkenntnissen lediglich „Erfahrung in der Imbissproduktion“ genannt ist, nicht jedoch, dass Erfahrung konkret im Brotbacken notwendig ist. Auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Herrn römisch 40 dahingehend, dass es lebensnah erscheint, dass im Zuge des Gesprächs versucht wurde, dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf automatisierte Vorgänge entgegenzukommen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach seitens des Dienstgebers offenbar gezielt nach Bäckern mit Erfahrung im Brotbacken gesucht worden sei, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dies den im Vermittlungsvorschlag genannten Anforderungen sowie den Angaben des Herrn römisch 40 widerspricht. Wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – jahrelang als Baklava-Meister gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er die im Vermittlungsvorschlag genannte Voraussetzung „Erfahrung in der Imbissproduktion“ erfüllt und der Dienstgeber Interesse an einer Einstellung des Beschwerdeführers gehabt hat, welches jedoch durch die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er kein Brot backe, sondern nur Baklava-Meister sei, zunichte gemacht wurde. Beweiswürdigend ist weiters zu erwähnen und spricht dies gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er in der Ergänzung zum Vorlageantrag sein Vorbringen dahingehend gesteigert hat, als er erstmals und neu angab, dass seine Deutschkenntnisse nicht auf A2-Niveau seien und die Kommunikation für ihn dementsprechend nicht einfach sei. Diese Angabe steht zudem im Widerspruch zu seiner in der Niederschrift vor dem AMS am 16.09.2025 getätigten Angabe, wo er die Rückmeldung des Dienstgebers, wonach die Verständigung möglich und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend waren, bestätigt hat. Die Feststellungen zur vorangegangenen rechtskräftigen Sperre ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025 zu Zl. W269 2316787-1 und sind unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Favoritenstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Mitarbeiter für Produktion und Catering beim Dienstgeber XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Mitarbeiter für Produktion und Catering beim Dienstgeber römisch 40 war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgesprächs im Zuge der Jobbörse dem potentiellen Dienstgeber gegenüber wiederholt angegeben, Baklava-Meister zu sein, aber kein Brot zu backen und hat er damit suggeriert, an der angebotenen Stelle kein Interesse zu haben. Der Beschwerdeführer hat durch seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Ausführungen seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs wiederholt getätigten Äußerungen, wonach er kein Brot backe, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs wiederholt getätigten Äußerungen, wonach er kein Brot backe, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs wiederholt und trotz Entgegenkommen des Dienstgebers getätigten Äußerungen, dass er kein Brot backe, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs wiederholt und trotz Entgegenkommen des Dienstgebers getätigten Äußerungen, dass er kein Brot backe, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2329119.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.