GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 20.10.2025, VSNR: XXXX , wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 827,19 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie mit zwei geringfügigen Dienstverhältnissen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung in diesem Zeitraum nicht zugestanden habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 20.10.2025, VSNR: römisch 40 , wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 827,19 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie mit zwei geringfügigen Dienstverhältnissen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung in diesem Zeitraum nicht zugestanden habe. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie nie in zwei Betrieben gleichzeitig beschäftigt gewesen sei und sei die Rückforderung daher zu Unrecht erfolgt. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.12.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Dachverband der Sozialversicherungsträger von 14.03.2025 bis 03.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH und von 05.05.2025 bis 31.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH gestanden sei. Sie habe im Mai 2025 von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 81,71 und von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten. Ihr Einkommen im Mai in Höhe von insgesamt € 556,56 habe sohin die im Jahr 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschritten. Sie sei daher im Mai 2025 nicht arbeitslos gewesen, sodass der Notstandshilfebezug in diesem Zeitraum zu widerrufen und zurückzufordern sei. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 10.12.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Dachverband der Sozialversicherungsträger von 14.03.2025 bis 03.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH und von 05.05.2025 bis 31.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH gestanden sei. Sie habe im Mai 2025 von der römisch 40 GmbH ein Entgelt in Höhe von € 81,71 und von der römisch 40 GmbH ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten. Ihr Einkommen im Mai in Höhe von insgesamt € 556,56 habe sohin die im Jahr 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschritten. Sie sei daher im Mai 2025 nicht arbeitslos gewesen, sodass der Notstandshilfebezug in diesem Zeitraum zu widerrufen und zurückzufordern sei.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des , Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin den oben getroffenen Feststellungen folgend von 14.03.2025 bis 03.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH und von 05.05.2025 bis 31.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin den oben getroffenen Feststellungen folgend von 14.03.2025 bis 03.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH und von 05.05.2025 bis 31.05.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Sie hat im Mai 2025 von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 82,71 und von der XXXX GmbH ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Einkommen im Mai 2025 in Höhe von insgesamt € 557,56 die im Jahr 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschritten.Sie hat im Mai 2025 von der römisch 40 GmbH ein Entgelt in Höhe von € 82,71 und von der römisch 40 GmbH ein Entgelt in Höhe von € 474,85 erhalten. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Einkommen im Mai 2025 in Höhe von insgesamt , € 557,56 die im Jahr 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschritten. Die Beschwerdeführerin war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Die Beschwerdeführerin war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Der Widerruf der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum erfolgte somit zu Recht.Die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.05.2025 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Widerruf der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum erfolgte somit zu Recht.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH nicht gemeldet. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung
VG.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH nicht gemeldet. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Leistungsanträgen auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass jegliche Beschäftigungsaufnahme und jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Leistungsanspruch haben kann. Die Rückforderung der im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 827,19 erweist sich somit als berechtigt. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der Höhe des Rückforderungsbetrages wurde seitens der Beschwerdeführerin zudem nicht entgegengetreten.Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der Höhe des Rückforderungsbetrages wurde seitens der Beschwerdeführerin zudem nicht entgegengetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2330423.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.