GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.12.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 21.11.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass der unberechtigt bezogene Betrag in Höhe von € 718,93
VG zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Weiters wurde festgestellt, dass dieser Betrag bereits zur Gänze vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 25.08.2025 der Verlust der Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Tagen ab 04.08.2025 ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und sei ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Notstandshilfe im Ausmaß von 17 Tagen ab 04.08.2025 in der Höhe von täglich € 42,29, sohin insgesamt € 718,93, vorläufig ausbezahlt worden. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 sei der Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 56 auf 42 Tage abgeändert worden. Der Beschwerdeführer sei daher zur Rückzahlung der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe in der Höhe von € 718,93 verpflichtet. 5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 10.12.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 21.11.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass der unberechtigt bezogene Betrag in Höhe von € 718,93
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Weiters wurde festgestellt, dass dieser Betrag bereits zur Gänze vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 25.08.2025 der Verlust der Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Tagen ab 04.08.2025 ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und sei ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Notstandshilfe im Ausmaß von 17 Tagen ab 04.08.2025 in der Höhe von täglich € 42,29, sohin insgesamt € 718,93, vorläufig ausbezahlt worden. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 sei der Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 56 auf 42 Tage abgeändert worden. Der Beschwerdeführer sei daher zur Rückzahlung der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe in der Höhe von , € 718,93 verpflichtet. 6. Mit Schreiben vom 12.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage und wiederholte er darin im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. 7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab 04.08.2025 verhängt. Das AMS hat mit Bescheid vom 25.08.2025 eine Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab 04.08.2025 verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 17 Tagen (von 04.08.2025 bis 20.08.2025) in Höhe von insgesamt € 718,93 (17 Tagsätze à € 42,29) ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 wurde der Anspruchsverlust der Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG von 56 Tagen auf 42 Tage ab 04.08.2025 abgeändert. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 wurde der Anspruchsverlust der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von 56 Tagen auf 42 Tage ab 04.08.2025 abgeändert. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 23.10.2025. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (und auch danach) kein Vorlageantrag gestellt wurde. Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025, die für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 718,93
VG rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025, die für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 718,93
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Favoritenstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2025 über den Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.08.2025 rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 vorläufig ausbezahlt wurde.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 vorläufig ausbezahlt wurde. Damit besteht
VG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2330693.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.