G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten. Es bestehe kein Grund daran, zu zweifeln, dass Griechenland eine „MRK-widrige“ Entscheidung betreffend den Fünftbeschwerdeführer treffen werde – auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin hätten in Griechenland den Status von Asylberechtigten erhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten nicht vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dem Vorbringen, wonach die Kinder in Griechenland keine Schule besuchen könnten, sei entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen rein spekulativ seien, da sich die Kinder in keinem schulpflichtigen Alter befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass es nur zu einer gemeinsamen Ausweisung aller Beschwerdeführer kommen könne, stelle dies keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar, da das Familienleben der Beschwerdeführer auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe. Betreffend die Ausführungen, dass seit acht bis zehn Jahren ein Freund in Österreich leben würde, werde vollständigkeitshalber angeführt, dass der Kontakt und die gegenseitige emotionale Unterstützung – wie bisher – telefonisch oder auch über soziale Medien aufrecht erhalten werden könne, während die Beschwerdeführer in Griechenland aufhältig seien.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten. Es bestehe kein Grund daran, zu zweifeln, dass Griechenland eine „MRK-widrige“ Entscheidung betreffend den Fünftbeschwerdeführer treffen werde – auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin hätten in Griechenland den Status von Asylberechtigten erhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten nicht vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dem Vorbringen, wonach die Kinder in Griechenland keine Schule besuchen könnten, sei entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen rein spekulativ seien, da sich die Kinder in keinem schulpflichtigen Alter befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass es nur zu einer gemeinsamen Ausweisung aller Beschwerdeführer kommen könne, stelle dies keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar, da das Familienleben der Beschwerdeführer auch im Fall der Ausweisung gewahrt bleibe. Betreffend die Ausführungen, dass seit acht bis zehn Jahren ein Freund in Österreich leben würde, werde vollständigkeitshalber angeführt, dass der Kontakt und die gegenseitige emotionale Unterstützung – wie bisher – telefonisch oder auch über soziale Medien aufrecht erhalten werden könne, während die Beschwerdeführer in Griechenland aufhältig seien. Gegen diese Bescheide richtet sich das am 01.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerdeschreiben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in dem zusammengefasst vorgebracht wird, dass die vulnerable Familie nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten aus ihrer Asylunterkunft „rausgeschmissen“ worden sei – die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich um eine andere Wohnmöglichkeit bemüht, was jedoch nicht immer gelungen sei. Es habe an finanziellen Mitteln gefehlt und hätten die bürokratischen Hürden in Griechenland dazu geführt, dass die Beschwerdeführer in eine existentielle Not geraten seien sowie auf der Straße weiter hätten leben müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach einer legalen Arbeit gesucht, jedoch vergebens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien Analphabeten und würden nur über eine geringe Bildung verfügen. Dadurch seien sie weitgehend auf sich allein gestellt gewesen und hätten sie auch keine Hilfsorganisation gefunden, die sie hätte unterstützen können. Sie hätten – anders als in Österreich – in Griechenland auch keinen Freundeskreis gehabt. Nach der Anerkennung ihres Schutzstatus hätten die Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen, was ihre Chancen auf ein menschenwürdiges Leben erheblich eingeschränkt habe. In Griechenland habe es leider keine Möglichkeit gegeben, in der Praxis ein menschenwürdiges Leben aufzubauen, keinerlei Bildungsperspektiven für die Kinder, wenige bis gar keine Jobmöglichkeiten (ohne Ausbeutung), um die Familie auch ernähren zu können. Es habe weder staatliche Hilfen noch finanzielle Unterstützung durch Freunde gegeben. Angesichts dieser schwierigen Umstände hätten sich die Beschwerdeführer gezwungen gesehen, Griechenland zu verlassen, um menschenwürdig überleben zu können. Die Beschwerdeführer als vulnerable Familie mit drei minderjährigen Kindern wären bei einer Abschiebung nach Griechenland ausgesprochen stark gefährdet in ihren nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, weil sie dort bedroht wären, aufgrund der prekären Wirtschaftslage und Wohnsituation in eine ausweglose Situation zu geraten und grundlegende Bedürfnisse nicht decken zu können. Sie wären auch aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in einer unzumutbaren Situation.Gegen diese Bescheide richtet sich das am 01.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerdeschreiben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in dem zusammengefasst vorgebracht wird, dass die vulnerable Familie nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten aus ihrer Asylunterkunft „rausgeschmissen“ worden sei – die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich um eine andere Wohnmöglichkeit bemüht, was jedoch nicht immer gelungen sei. Es habe an finanziellen Mitteln gefehlt und hätten die bürokratischen Hürden in Griechenland dazu geführt, dass die Beschwerdeführer in eine existentielle Not geraten seien sowie auf der Straße weiter hätten leben müssen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach einer legalen Arbeit gesucht, jedoch vergebens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien Analphabeten und würden nur über eine geringe Bildung verfügen. Dadurch seien sie weitgehend auf sich allein gestellt gewesen und hätten sie auch keine Hilfsorganisation gefunden, die sie hätte unterstützen können. Sie hätten – anders als in Österreich – in Griechenland auch keinen Freundeskreis gehabt. Nach der Anerkennung ihres Schutzstatus hätten die Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen, was ihre Chancen auf ein menschenwürdiges Leben erheblich eingeschränkt habe. In Griechenland habe es leider keine Möglichkeit gegeben, in der Praxis ein menschenwürdiges Leben aufzubauen, keinerlei Bildungsperspektiven für die Kinder, wenige bis gar keine Jobmöglichkeiten (ohne Ausbeutung), um die Familie auch ernähren zu können. Es habe weder staatliche Hilfen noch finanzielle Unterstützung durch Freunde gegeben. Angesichts dieser schwierigen Umstände hätten sich die Beschwerdeführer gezwungen gesehen, Griechenland zu verlassen, um menschenwürdig überleben zu können. Die Beschwerdeführer als vulnerable Familie mit drei minderjährigen Kindern wären bei einer Abschiebung nach Griechenland ausgesprochen stark gefährdet in ihren nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, weil sie dort bedroht wären, aufgrund der prekären Wirtschaftslage und Wohnsituation in eine ausweglose Situation zu geraten und grundlegende Bedürfnisse nicht decken zu können. Sie wären auch aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung in einer unzumutbaren Situation. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 wurde der Beschwerde vom 01.04.2025 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit drei kleinen Kindern handle und diese bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wäre, wobei diese Vulnerabilität durch die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien die Bedürfnisse einer fünfköpfigen Familie, die drei minderjährige Kinder umfasse, nicht mit der Situation eines gesunden sowie ledigen jungen Mannes vergleichbar. Auch die mangelnde Schul- und Berufsqualifikation sowie der notwendige Betreuungsbedarf habe bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 wurde der Beschwerde vom 01.04.2025 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit drei kleinen Kindern handle und diese bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wäre, wobei diese Vulnerabilität durch die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien die Bedürfnisse einer fünfköpfigen Familie, die drei minderjährige Kinder umfasse, nicht mit der Situation eines gesunden sowie ledigen jungen Mannes vergleichbar. Auch die mangelnde Schul- und Berufsqualifikation sowie der notwendige Betreuungsbedarf habe bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Am 10.09.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, einen Deutschkurs zu besuchen und legte eine diesbezügliche Teilnahmebestätigung vor. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira und eine Bestätigung über die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der BBU vor. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, sich für einen Deutsch-Kurs angemeldet zu haben und legte ihre sowie die Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers vor. Mit den nun angefochtenen Bescheiden vom 05.11.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten bzw. dem Fünftbeschwerdeführer dieser noch zuerkannt werden würde. Die Beschwerdeführer hätten somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden. Darüber hinaus verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen worden sei. Mit den nun angefochtenen Bescheiden vom 05.11.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung jeweils angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden vom 19.02.2025 feststehe, dass die Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hätten bzw. dem Fünftbeschwerdeführer dieser noch zuerkannt werden würde. Die Beschwerdeführer hätten somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden. Darüber hinaus verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen worden sei. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 20.11.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem Camp in Griechenland aufhältig gewesen seien. Nach der Zuerkennung des Schutzstatus hätten sie das Camp verlassen müssen und seien der Gefahr einer drohenden Obdachlosigkeit, keinerlei medizinischer Versorgung sowie der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Die Familie gehöre aufgrund der minderjährigen Kinder zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, eine Abschiebung nach Griechenland würde die Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenehmen müssen. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“ „§ 10
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ „§ 57
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […] „
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei kleinen Kindern handelt – diese weisen ein Alter von sechs und vier Jahren sowie fünfzehn Monaten auf. Die Beschwerdeführer gaben an, gesund zu sein; dennoch ist aufgrund der Familienkonstellation im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die im Familienverband befindlichen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen – ebenso wie in den zuvor ergangenen – Bescheiden (erneut) nicht berücksichtigt. Obwohl die zuvor ergangenen Bescheide jeweils mit Beschlüssen des Bundeverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut unterlassen, unter Zugrundelegung der oben angeführten Vulnerabilität die besonderen Bedürfnisse, die eine fünfköpfige Familie aufweist, im Vergleich zu einem gesunden sowie ledigen jungen Mann, in den angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen. Insbesondere wurde die belangte Behörde unter anderem dazu angehalten auf die Wohnsituation und Ausgaben für Nahrungsmitteln, die bei einer fünfköpfigen Familie anders zu beurteilen sind, gegenüber der Verfügbarkeit (aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung) einer Arbeitskraft Rücksicht zu nehmen. Weder in den Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.09.2025 noch in den angefochtenen Bescheiden wurde dem Rechnung getragen. Vielmehr verwies die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, „in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen wurde“. Weiters führt das Bundesamt aus, dass in der angeführten Entscheidung „auf zahlreich vorhandenen und in der angefochtenen Entscheidung aufgelisteten Hilfsorganisationen in Griechenland sowie die Möglichkeit von Inanspruchnahme sozialer Unterstützung und realistischer Beschäftigungsmöglichkeit hingewiesen“ werde (vgl. AS 306). Dabei verabsäumt es die belangte Behörde eine den gegenständlichen Fall betreffende konkrete Prüfung der besonderen Umstände der Beschwerdeführer vorzunehmen und stützt ihre Entscheidung auf einen abstrakt gehaltenen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch eine Familie mit Schutzstatus behandelt. Insgesamt ist somit eine tragfähige Einschätzung, ob die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, weiterhin nicht möglich. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei kleinen Kindern handelt – diese weisen ein Alter von sechs und vier Jahren sowie fünfzehn Monaten auf. Die Beschwerdeführer gaben an, gesund zu sein; dennoch ist aufgrund der Familienkonstellation im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die im Familienverband befindlichen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen – ebenso wie in den zuvor ergangenen – Bescheiden (erneut) nicht berücksichtigt. Obwohl die zuvor ergangenen Bescheide jeweils mit Beschlüssen des Bundeverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut unterlassen, unter Zugrundelegung der oben angeführten Vulnerabilität die besonderen Bedürfnisse, die eine fünfköpfige Familie aufweist, im Vergleich zu einem gesunden sowie ledigen jungen Mann, in den angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen. Insbesondere wurde die belangte Behörde unter anderem dazu angehalten auf die Wohnsituation und Ausgaben für Nahrungsmitteln, die bei einer fünfköpfigen Familie anders zu beurteilen sind, gegenüber der Verfügbarkeit (aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung) einer Arbeitskraft Rücksicht zu nehmen. Weder in den Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.09.2025 noch in den angefochtenen Bescheiden wurde dem Rechnung getragen. Vielmehr verwies die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, „in welcher die Beschwerde einer Familie abgewiesen wurde“. Weiters führt das Bundesamt aus, dass in der angeführten Entscheidung „auf zahlreich vorhandenen und in der angefochtenen Entscheidung aufgelisteten Hilfsorganisationen in Griechenland sowie die Möglichkeit von Inanspruchnahme sozialer Unterstützung und realistischer Beschäftigungsmöglichkeit hingewiesen“ werde vergleiche AS 306). Dabei verabsäumt es die belangte Behörde eine den gegenständlichen Fall betreffende konkrete Prüfung der besonderen Umstände der Beschwerdeführer vorzunehmen und stützt ihre Entscheidung auf einen abstrakt gehaltenen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch eine Familie mit Schutzstatus behandelt. Insgesamt ist somit eine tragfähige Einschätzung, ob die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, weiterhin nicht möglich. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen (insbesondere betreffend Erstbeschwerdeführer bis Viertbeschwerdeführerin zu ihrer Situation als anerkannte Flüchtlinge) durch die erstinstanzliche Behörde weiterhin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Es fanden zudem (wieder) keine Ermittlungen statt, wie sich die Familie nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland versorgen konnte.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen (insbesondere betreffend Erstbeschwerdeführer bis Viertbeschwerdeführerin zu ihrer Situation als anerkannte Flüchtlinge) durch die erstinstanzliche Behörde weiterhin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Es fanden zudem (wieder) keine Ermittlungen statt, wie sich die Familie nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland versorgen konnte. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob den Beschwerdeführern zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätten und ob über die Inländergleichbehandlung hinausreichende spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung im Fall des minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, die sich auf die Zurückweisung des Antrages geäß § 4a AsylG 2005 stützt, keinen Bestand haben kann: ein Schutzstatus des Fünftbeschwerdeführers in Griechenland lässt sich weder aus einem EURODAC-Treffer, noch aus der Mitteilung der griechischen Behörde vom 19.02.2025 ableiten. § 4a AsylG 2005 kommt dem Wortlaut nach ausschließlich dann zur Anwendung, wenn einem Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dies ist im Fall des in Österreich geborenen minderjährigen Fünfbeschwerdeführers nicht der Fall, weshalb sich die auf § 4a AsylG 2005 gestützte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig erweist. Es wird darauf verwiesen, dass § 4a AsylG 2005 auf das tatsächliche Bestehen eines Schutzstatus und nicht auf eine Prognoseentscheidung bzw. eine bestehende Möglichkeit für die Erlangung des Schutzstatus abstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte im Falle des Fünftbeschwerdeführers ein Konsultationsverfahren mit der griechischen Behörde führen sowie eine Entscheidung – im Rahmen eines Dublin Verfahrens – auf Grundlage des § 5 AsylG 2005 treffen müssen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung im Fall des minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, die sich auf die Zurückweisung des Antrages geäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 stützt, keinen Bestand haben kann: ein Schutzstatus des Fünftbeschwerdeführers in Griechenland lässt sich weder aus einem EURODAC-Treffer, noch aus der Mitteilung der griechischen Behörde vom 19.02.2025 ableiten. Paragraph 4 a, AsylG 2005 kommt dem Wortlaut nach ausschließlich dann zur Anwendung, wenn einem Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dies ist im Fall des in Österreich geborenen minderjährigen Fünfbeschwerdeführers nicht der Fall, weshalb sich die auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig erweist. Es wird darauf verwiesen, dass Paragraph 4 a, AsylG 2005 auf das tatsächliche Bestehen eines Schutzstatus und nicht auf eine Prognoseentscheidung bzw. eine bestehende Möglichkeit für die Erlangung des Schutzstatus abstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte im Falle des Fünftbeschwerdeführers ein Konsultationsverfahren mit der griechischen Behörde führen sowie eine Entscheidung – im Rahmen eines Dublin Verfahrens – auf Grundlage des Paragraph 5, AsylG 2005 treffen müssen. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Da mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 bereits der Beschwerde gegen die Entscheidungen im Zulassungsverfahren stattgegeben wurde, gelten die gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer als zugelassen, sodass § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht anwendbar ist, weil keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur auf Grundlage des – außerhalb des asylrechtlichen Zulassungsverfahren anwendbaren – § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, Rn. 19) .Da mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2025 bereits der Beschwerde gegen die Entscheidungen im Zulassungsverfahren stattgegeben wurde, gelten die gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer als zugelassen, sodass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht anwendbar ist, weil keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur auf Grundlage des – außerhalb des asylrechtlichen Zulassungsverfahren anwendbaren – Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, Rn. 19) . Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungs-gericht von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungs-gericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich, zumal insbesondere eine Kontaktaufnahme mit den griechischen Behörden (hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers) erforderlich ist. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte folglich unterbleiben.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte folglich unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2310346.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.