RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlW255 2330563-1 Spruch, W255 2330563-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 28.01.2025 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
- Am 06.08.2025 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS), dass er ab heute im Krankenstand sei, und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung. 1.
- Am 06.08.2025 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS), dass er ab heute im Krankenstand sei, und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung. 1.
- Am 27.08.2025 schrieb der BF dem AMS per eAMS-Konto, dass er ab 28.08.2025 wieder beim AMS angemeldet sei. Der 27.08.2025 sei sein letzter Tag im Krankenstand. Im Anhang übermittelte er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung. 1.
- Am 27.08.2025 antwortete das AMS dem BF, dass er beachten müsse, dass er sich nach einer Unterbrechung sofort wieder beim AMS melden müsse. Sein Geld werde erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt. Die Wiedermeldung könne nur über sein eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen. Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung sei nicht möglich. 1.
- Am 25.09.2025 meldete sich der BF erneut beim AMS und urgierte eine Rückmeldung auf seine Krankenstandsbestätigung. 1.
- Der BF beantragte am 23.10.2025 die Ausstellung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch in der Zeit von 28.08.2025 bis 24.09.
- 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 25.09.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sich nach seinem Krankenstand von 06.08.2025 bis 27.08.2025 nicht am ersten Werktag nach der Unterbrechung unverzüglich per eAMS, telefonisch oder persönlich beim AMS wiedergemeldet habe, sondern erst am 25.09.
- Er habe daher seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zuge seiner Wiedermeldung am 25.09.2025 erfolgreich geltend gemacht. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab dem 25.09.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sich nach seinem Krankenstand von 06.08.2025 bis 27.08.2025 nicht am ersten Werktag nach der Unterbrechung unverzüglich per eAMS, telefonisch oder persönlich beim AMS wiedergemeldet habe, sondern erst am 25.09.
- Er habe daher seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zuge seiner Wiedermeldung am 25.09.2025 erfolgreich geltend gemacht. 1.
- Am 27.11.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er sich am 27.08.2025 über sein eAMS-Konto wiedergemeldet habe. Der BF gab den Inhalt seiner Nachricht vom 27.08.2025 sowie den Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 66/2024 wieder. Die neue Gesetzesbestimmung enthalte keine Regelung, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Dies sei eine Verwaltungspraxis des AMS und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt. Das Gesetz verweise darauf, dass eine Mitteilung zu erfolgen habe, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Wenn er am 27.08.2025 mitteile, dass dies der letzte Tag des Krankenstandes sei, liege dieser Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag, dem 28.08.2025, nicht mehr vor. Das Gesetz enthalte keine Angaben, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Lediglich die Regelung, dass man sich binnen einer Woche zurückmelden könne, würde seit 01.07.2025 nicht mehr gelten. Zweck des Gesetzes sei, sich zeitnah nach der Unterbrechung wiederzumelden, um Lücken zu vermeiden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass heute der letzte Tag des Krankenstandes sei, entspreche dies der gesetzlichen Regelung und sei vom AMS zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck. Der BF verwies auf eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 6 AlVG und führte zudem aus, dass der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben solle. Dass eine rechtzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werde und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung. 1.
- Am 27.11.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er sich am 27.08.2025 über sein eAMS-Konto wiedergemeldet habe. Der BF gab den Inhalt seiner Nachricht vom 27.08.2025 sowie den Gesetzeswortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, wieder. Die neue Gesetzesbestimmung enthalte keine Regelung, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Dies sei eine Verwaltungspraxis des AMS und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt. Das Gesetz verweise darauf, dass eine Mitteilung zu erfolgen habe, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Wenn er am 27.08.2025 mitteile, dass dies der letzte Tag des Krankenstandes sei, liege dieser Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag, dem 28.08.2025, nicht mehr vor. Das Gesetz enthalte keine Angaben, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Lediglich die Regelung, dass man sich binnen einer Woche zurückmelden könne, würde seit 01.07.2025 nicht mehr gelten. Zweck des Gesetzes sei, sich zeitnah nach der Unterbrechung wiederzumelden, um Lücken zu vermeiden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass heute der letzte Tag des Krankenstandes sei, entspreche dies der gesetzlichen Regelung und sei vom AMS zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck. Der BF verwies auf eine analoge Anwendung von Paragraph 46, Absatz 6, AlVG und führte zudem aus, dass der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben solle. Dass eine rechtzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werde und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung. 1.
- Am 22.12.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Am 05.01.2026 wurde seitens des AMS eine Auskunft des Bundesrechenzentrums vom 22.12.2025 nachgereicht.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 29.12.2004 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 29.12.2004 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF bezog erstmalig ab 29.11.1994 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF seit 28.01.2025 Arbeitslosengeld. 2.1.
- Der BF meldete dem AMS am 06.08.2025 einen Krankenstand ab dem 06.08.
- 2.1.
- Der BF meldete dem AMS am 27.08.2025 um 00:06 Uhr über sein eAMS-Konto Folgendes: „(…) ich bin ab 28.08.2025 wieder bei AMS angemeldet. Der 27.08.2025 ist mein letzter Tag im Krankenstand. (…)“. Er war daher von 06.08.2025 bis einschließlich 27.08.2025 arbeitsunfähig. Der BF meldete dem AMS das Ende seines Krankenstandes bereits am 27.08.2025 für den darauffolgenden Tag, den 28.08.
- Am 28.08.2025 meldete er sich nicht beim AMS. 2.1.
- Der BF wurde mit Schreiben des AMS vom 27.08.2025 darauf hingewiesen, dass er sich nach einer Unterbrechung wieder beim AMS melden müsse und eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung nicht möglich sei. 2.1.
- Am 25.09.2025 kontaktierte der BF das AMS erneut und erkundigte sich zu seiner am 27.08.2025 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 25.09.2025 gebührt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab dem 25.09.2025 gebührt. 2.1.
- Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid am 27.11.2025 fristgerecht Beschwerde ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zu dem Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellung zur Meldung des Krankenstandes ab 06.08.2025 (Punkt 2.1.3) gründet sich auf die diesbezügliche Mitteilung des BF über sein eAMS-Konto und die beiliegend übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung. 2.2.
- Die Feststellungen zur Meldung des BF vom 27.08.2025, dass er ab dem 28.08.2025 wieder beim AMS angemeldet sei und der 27.08.2025 der letzte Tag seines Krankenstandes sei (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf die entsprechende Mitteilung des BF, die er dem AMS über sein eAMS-Konto übermittelte. Soweit der BF in einer weiteren Nachricht vom 25.09.2025 geltend macht, er habe am 28.08.2025 um 00:06 Uhr eine Nachricht gesendet, dass er ab 28.08.2025 wieder beim AMS angemeldet sei, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF sich in weiteren Schreiben an das AMS (vom 30.09.2025 an die Ombudsstelle, vom 30.09.2025 an das AMS direkt sowie in seiner Beschwerde vom 27.11.2025) immer auf eine Nachricht vom 27.08.2025 und nicht vom 28.08.2025 bezog. Eine Nachricht an das AMS vom 28.08.2025 ist im Akt nicht enthalten. Das AMS stellte eine Anfrage an das Bundesrechenzentrum, ob eine Nachricht des BF vom 28.08.2025 vorläge. Das Bundesrechenzentrum übermittelte am 22.12.2025 Auszüge der vom BF versendeten eAMS-Nachrichten, aus denen hervorgeht, dass der BF die oben zitierte Wiedermeldung am 27.08.2025 um 00:06 Uhr verfasste und nicht am 28.08.
- Am 28.08.2025 wurde laut den Auszügen des Bundesrechenzentrums keine Nachricht versendet. Letztlich ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe in der Nachricht vom 25.09.2025 um einen Tippfehler handelt und der BF den 27.08.2025 meinte, insbesondere, da die Nachricht um 27.08.2025 ebenfalls um 00:06 Uhr gesendet wurde. Es liegt keine Nachricht vom 28.08.2025 vor und der BF hat in weiterer Folge auch nicht bestritten, sich bereits am 27.08.2025 beim AMS aus dem Krankenstand zurückgemeldet zu haben. 2.2.
- Die Feststellung zum Schreiben des AMS vom 27.08.2025 (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf den Verwaltungsakt. 2.2.
- Dass der BF sich am 25.09.2025 wieder beim AMS meldete und bezüglich seiner Krankmeldung nachfragte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.8.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Antragstellung § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2)Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt. (…)
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Absatz 5,) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird. (…)“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 66/2024 novellierten § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars vorranging über das elektronische Kommunikationssystem des AMS zu beantragen. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). 2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, novellierten Paragraph 46, Absatz eins, AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars vorranging über das elektronische Kommunikationssystem des AMS zu beantragen. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). 2.3.2.
- Der BF bezog mit kurzen Unterbrechungen ab 28.01.2025 Arbeitslosengeld. Er meldete am 06.08.2025, dass er sich ab diesem Tag im Krankenstand befinde. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. 2.3.2.
- Der BF bezog mit kurzen Unterbrechungen ab 28.01.2025 Arbeitslosengeld. Er meldete am 06.08.2025, dass er sich ab diesem Tag im Krankenstand befinde. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. 2.3.2.
- Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. 2.3.2.
- Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2018) wurde zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war gemäß § 46 Abs. 7 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden.In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wurde zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war gemäß Paragraph 46, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden. 2.3.2.
- § 46 Abs. 5 AlVG wurde mit BGBl. I Nr. 66/2024 novelliert und lautet nunmehr wie folgt: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. (…) Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“2.3.2.
- Paragraph 46, Absatz 5, AlVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, novelliert und lautet nunmehr wie folgt: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. (…) Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.“ Nach § 46 Abs. 5 idgF. müssen sich Personen im Leistungsbezug sohin bei einer Unterbrechung von weniger als 62 Tagen telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS-Konto) oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle melden, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt.Nach Paragraph 46, Absatz 5, idgF. müssen sich Personen im Leistungsbezug sohin bei einer Unterbrechung von weniger als 62 Tagen telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS-Konto) oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle melden, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der BF teilte dem AMS am 27.08.2025 mit, dass der 27.08.2025 der letzte Tag des Krankenstandes sei und er ab 28.08.2025 wieder beim AMS angemeldet werde. Er hat daher am 27.08.2025 gemeldet, dass das Ruhen seines Leistungsbezuges am 27.08.2025 enden werde. Das AMS wertete dies nicht als taugliche Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG und begründete dies damit, dass der BF seinen Krankenstand nicht am ersten Werktag nach der Unterbrechung seines Bezuges gemeldet habe. Er habe sich nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erst am 25.09.2025 wiedergemeldet, weswegen Arbeitslosengeld erst ab dem 25.09.2025 wieder gebühre. Der BF teilte dem AMS am 27.08.2025 mit, dass der 27.08.2025 der letzte Tag des Krankenstandes sei und er ab 28.08.2025 wieder beim AMS angemeldet werde. Er hat daher am 27.08.2025 gemeldet, dass das Ruhen seines Leistungsbezuges am 27.08.2025 enden werde. Das AMS wertete dies nicht als taugliche Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG und begründete dies damit, dass der BF seinen Krankenstand nicht am ersten Werktag nach der Unterbrechung seines Bezuges gemeldet habe. Er habe sich nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erst am 25.09.2025 wiedergemeldet, weswegen Arbeitslosengeld erst ab dem 25.09.2025 wieder gebühre. Der Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht.Der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die neue Gesetzesbestimmung keine Regelung beinhalte, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe, dies lediglich eine Verwaltungspraxis des AMS darstelle und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei. Keinesfalls handelt es sich dabei um eine Verwaltungspraxis, die nicht vom Gesetz gedeckt ist. 2.3.2.
- Der BF bringt vor, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass eine Wiedermeldung erst am Tag nach Ende der Krankschreibung zulässig sei. Diesbezüglich ist einerseits auf das Schreiben des AMS vom 27.08.2025 zu verweisen, in dem der BF darauf hingewiesen wurde, dass eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung nicht möglich sei. Andererseits schließt nach der zur alten Fassung ergangenen Rechtsprechung die formalisierte Antragstellung iSd. § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung (vgl. - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, und VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234) aus. Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103). Diese Grundsätze sind jedenfalls auch auf die neue Fassung des § 46 AlVG übertragbar. Selbst für den Fall, dass der BF nicht gewusst hätte, dass eine Wiedermeldung noch während seines Krankenstandes nicht möglich sei, wäre dies gegenständlich unerheblich. 2.3.2.
- Der BF bringt vor, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass eine Wiedermeldung erst am Tag nach Ende der Krankschreibung zulässig sei. Diesbezüglich ist einerseits auf das Schreiben des AMS vom 27.08.2025 zu verweisen, in dem der BF darauf hingewiesen wurde, dass eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung nicht möglich sei. Andererseits schließt nach der zur alten Fassung ergangenen Rechtsprechung die formalisierte Antragstellung iSd. Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung vergleiche - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, und VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234) aus. Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG vergleiche VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103). Diese Grundsätze sind jedenfalls auch auf die neue Fassung des Paragraph 46, AlVG übertragbar. Selbst für den Fall, dass der BF nicht gewusst hätte, dass eine Wiedermeldung noch während seines Krankenstandes nicht möglich sei, wäre dies gegenständlich unerheblich. 2.3.2.
- Die vom BF ins Treffen geführte Analogie zu § 46 Abs. 6 AlVG ist gegenständlich nicht geboten: § 46 Abs. 6 AlVG sieht für den Fall der vorzeitigen Bekanntgabe des Beginns einer Unterbrechung vor, dass der Bezug ab diesem Tag einzustellen sei, eine neuerliche Meldung an dem Tag, ab dem der Bezug einzustellen ist, jedoch nicht mehr erforderlich ist. Die arbeitslose Person muss nur melden, wenn der Unterbrechungsgrund doch nicht eintritt. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, dass diese Regelung nur für den Beginn, nicht aber für das Ende eines Unterbrechungszeitraumes gelten soll, weswegen aus § 46 Abs. 6 AlVG analog zu schließen sei, dass das Ende des Krankenstandes bereits am 27.08.2025 mitgeteilt worden sei. 2.3.2.
- Die vom BF ins Treffen geführte Analogie zu Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ist gegenständlich nicht geboten: Paragraph 46, Absatz 6, AlVG sieht für den Fall der vorzeitigen Bekanntgabe des Beginns einer Unterbrechung vor, dass der Bezug ab diesem Tag einzustellen sei, eine neuerliche Meldung an dem Tag, ab dem der Bezug einzustellen ist, jedoch nicht mehr erforderlich ist. Die arbeitslose Person muss nur melden, wenn der Unterbrechungsgrund doch nicht eintritt. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, dass diese Regelung nur für den Beginn, nicht aber für das Ende eines Unterbrechungszeitraumes gelten soll, weswegen aus Paragraph 46, Absatz 6, AlVG analog zu schließen sei, dass das Ende des Krankenstandes bereits am 27.08.2025 mitgeteilt worden sei. Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0089; VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061; VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003). Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche etwa VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0089; VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061; VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003). Eine planwidrige Lücke ist jedoch gegenständlich nicht erkennbar: Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das setzt grammatisch voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies auch derart normiert; beispielsweise dadurch, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen § 46 Abs. 5 AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber normiert haben wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut kommt daher gegenständlich nicht in Frage. Eine planwidrige Lücke ist jedoch gegenständlich nicht erkennbar: Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das setzt grammatisch voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies auch derart normiert; beispielsweise dadurch, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber normiert haben wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut kommt daher gegenständlich nicht in Frage. 2.3.2.
- Eine Wiedermeldung nach Wegfall des Ruhensgrundes erfolgte daher erst am 25.09.2025, weswegen dem BF ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld gebührte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF Arbeitslosengeld erst ab dem 25.09.2025 (wieder) gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2330563.1.00