RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlW263 2294387-1 Spruch, W263 2294387-1/23Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2025, Zl. W263 2294387-1/18E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2025, Zl. W263 2294387-1/18E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 20.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz, brachte der Revisionswerber im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendes ausgeführt: „[…] Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt. Droht dem Revisionswerber durch die Durchsetzung der mit Revision angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil zu entstehen, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem unbescholtenen Revisionswerber droht aufgrund der Rückkehrentscheidung die Verbringung in Schubhaft und eine Abschiebung nach Syrien. Anzumerken ist, dass sich der Revisionswerber bis dato niemals dem Verfahren entzogen hat und für die Behörden immer greifbar war. Es ist daher mit dem weiteren Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet keine sonstige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden, da er sich wie schon bisher einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung selbstverständlich fügen würde. Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf Gewährung von Aufenthaltstiteln und Achtung der (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben.Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf Gewährung von Aufenthaltstiteln und Achtung der (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für gegeben. […]” II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der dargelegte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der dargelegte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten: „Aufschiebende Wirkung § 30.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.