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{'item': 'W292 2332129-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2026 GeschäftszahlW292 2332129-1 Spruch, W292 2332129-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom römisch 40 , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (

), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 iVm §§ 6 Abs. 1 Z 2, 3, 5 Informationsfreiheitsgesetz -

, BGBl. I Nr. 52/2025, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, Informationsfreiheitsgesetz -

, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtete mit E-Mail vom 01.09.2025 ein Informationsbegehren an das Bürgerservice beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beantragte die Erteilung folgender Informationen:
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtete mit E-Mail vom 01.09.2025 ein Informationsbegehren an das Bürgerservice beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beantragte die Erteilung folgender Informationen: „1) Alle Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber, inklusive Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen. 2) Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-
  3. Diesbezüglich ersuche ich um eine Auflistung der Art der Kontakte (Treffen, Telefonat, Briefe, Emails etc.), Datum des Kontakts, Ort etwaiger Treffen, Teilnehmer, Empfänger, und Fokus/Thema des Kontakts. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11

.“Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß Paragraph 11,

.“ 2. Mit Schreiben vom 09.10.2025 teilte ein Vertreter der Bundesministerin für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm begehrte Information gemäß § 6 Abs. 1

der Geheimhaltung unterliege. Eine Geheimhaltung sei im konkreten Fall im Interesse der nationalen Sicherheit sowie der umfassenden Landesverteidigung, insbesondere der militärischen Landesverteidigung erforderlich. 2. Mit Schreiben vom 09.10.2025 teilte ein Vertreter der Bundesministerin für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm begehrte Information gemäß Paragraph 6, Absatz eins,

der Geheimhaltung unterliege. Eine Geheimhaltung sei im konkreten Fall im Interesse der nationalen Sicherheit sowie der umfassenden Landesverteidigung, insbesondere der militärischen Landesverteidigung erforderlich.

  1. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Antwortschreiben vom 17.10.2025 mit, dass er aufgrund der negativen Rückmeldung eine Bescheiderlassung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz beantrage. Zudem machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er Obmann des Vereins XXXX sei. Der Verein setze sich für staatliche Transparenz und Informationszugang ein und hätte bereits in zahlreichen Verfahren den Status als „Social Watchdog“ zuerkannt bekommen. Demnach hätte der Vorstand des Vereins unter anderem bereits die Veröffentlichung der Eurofighter-Verträge sowie der Eurofighter-Gegenschäfte erwirkt.
  2. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Antwortschreiben vom 17.10.2025 mit, dass er aufgrund der negativen Rückmeldung eine Bescheiderlassung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz beantrage. Zudem machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er Obmann des Vereins römisch 40 sei. Der Verein setze sich für staatliche Transparenz und Informationszugang ein und hätte bereits in zahlreichen Verfahren den Status als „Social Watchdog“ zuerkannt bekommen. Demnach hätte der Vorstand des Vereins unter anderem bereits die Veröffentlichung der Eurofighter-Verträge sowie der Eurofighter-Gegenschäfte erwirkt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde wie folgt ausgesprochen:
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde wie folgt ausgesprochen: „Es wird festgestellt, dass Herrn XXXX aufgrund des Antrages vom
  5. September 2025 zu „Dokumente, Verträge und Kontakte zu Leonardo-Beschaffungen (Flugzeuge, Hubschrauber)" ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukommt und vom Bundesministerium für Landesverteidigung ein Informationszugang gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm §§ 6 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (

), BGBl. Nr. 5/2024, nicht gewährt wird.“„Es wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 aufgrund des Antrages vom 1. September 2025 zu „Dokumente, Verträge und Kontakte zu Leonardo-Beschaffungen (Flugzeuge, Hubschrauber)" ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukommt und vom Bundesministerium für Landesverteidigung ein Informationszugang gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins und 11 Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (

), Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2024,, nicht gewährt wird.“ Begründend hielt die belangte Behörde bezüglich der Veröffentlichung von Absichtserklärungen und Verträgen im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Ankäufen von „Leonardo Hubschraubern“ (Punkt 1 des Informationsbegehrens) zusammengefasst fest, dass der Veröffentlichung gleich mehrere Geheimhaltungstatbestände des § 6

entgegen stünden: Begründend hielt die belangte Behörde bezüglich der Veröffentlichung von Absichtserklärungen und Verträgen im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Ankäufen von „Leonardo Hubschraubern“ (Punkt 1 des Informationsbegehrens) zusammengefasst fest, dass der Veröffentlichung gleich mehrere Geheimhaltungstatbestände des Paragraph 6,

entgegen stünden: - Die Verträge und Absichtserklärung(en) betreffen demnach ein Government-to-Government Geschäft zwischen Österreich und Italien, eine Veröffentlichung könne die außenpolitischen Beziehungen zu Italien (§ 6 Abs. 1 Z 1

) beeinträchtigen. - Die Verträge und Absichtserklärung(en) betreffen demnach ein Government-to-Government Geschäft zwischen Österreich und Italien, eine Veröffentlichung könne die außenpolitischen Beziehungen zu Italien (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,

) beeinträchtigen. - Zudem beträfen die Absichtserklärungen und Verträge inhaltliche Aspekte, die unmittelbar die nationale Sicherheit Österreichs berührten (§ 6 Abs. 1 Z 2

). - Zudem beträfen die Absichtserklärungen und Verträge inhaltliche Aspekte, die unmittelbar die nationale Sicherheit Österreichs berührten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,

). - Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (§ 6 Abs. 1 Z 3

). - Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

). - Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (§ 6 Abs. 1 Z 5

). Durch den Vertrauensverlust den Österreich durch die Veröffentlichung erleiden würde, wären potenzielle Kooperationspartner künftig auch nicht oder nur mehr sehr eingeschränkt gewillt, gemeinsame Beschaffungsvorgänge mit Österreich abzuwickeln, was in weiterer Folge zu einem erheblichen wirtschaftlichen bzw finanziellen Schaden für die Republik Österreich führen würde (§ 6 Abs. 1 Z 6

). - Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,

). Durch den Vertrauensverlust den Österreich durch die Veröffentlichung erleiden würde, wären potenzielle Kooperationspartner künftig auch nicht oder nur mehr sehr eingeschränkt gewillt, gemeinsame Beschaffungsvorgänge mit Österreich abzuwickeln, was in weiterer Folge zu einem erheblichen wirtschaftlichen bzw finanziellen Schaden für die Republik Österreich führen würde (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,

). - Letztlich liege die Geheimhaltung auch im Interesse Italiens und der Firma Leonardo, da eine Veröffentlichung auch die nationale Sicherheit Italiens bzw potenzielle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Leonardo betreffen würde (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a

).- Letztlich liege die Geheimhaltung auch im Interesse Italiens und der Firma Leonardo, da eine Veröffentlichung auch die nationale Sicherheit Italiens bzw potenzielle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Leonardo betreffen würde (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,

). Auf dieselben Geheimhaltungstatbestände und im Kern auf dieselbe Begründung stützte sich die belangte Behörde auch bezüglich der Verweigerung der Veröffentlichung etwaiger Dokumente im Zusammenhang mit dem geplanten Ankauf von „Leonardo-Flugzeugen“. Bezüglich etwaiger Dokumente im Zusammenhang mit Gegenschäften verweist die belangte Behörde hingegen darauf, dass dies in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus falle (BMWET). Hinsichtlich der begehrten Auflistung von Kontakten und Treffen (Punkt 2 des Informationsbegehrens) hält die belangte Behörde fest, dass die begehrte Information im Sinne der Rechtsprechung des EGMR bereits vorhanden und verfügbar sein müsse. Da eine derart detaillierte Auflistung jedoch nicht vorhanden sei, handle es sich auch um keine Information im Sinne des § 2 Abs. 1

. Zudem stünden auch hier die §§ 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5 und Z 7

einer Veröffentlichung entgegen.Hinsichtlich der begehrten Auflistung von Kontakten und Treffen (Punkt 2 des Informationsbegehrens) hält die belangte Behörde fest, dass die begehrte Information im Sinne der Rechtsprechung des EGMR bereits vorhanden und verfügbar sein müsse. Da eine derart detaillierte Auflistung jedoch nicht vorhanden sei, handle es sich auch um keine Information im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,

. Zudem stünden auch hier die Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5 und Ziffer 7,

einer Veröffentlichung entgegen. Im Ergebnis falle eine Interessenabwägung zwischen dem behördlichen Geheimhaltungsinteressen und dem Grundrecht auf Informationszugang bzw. auf Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten der Geheimhaltungsinteressen aus. Die Behörde übersehe zwar nicht, dass der Beschwerdeführer die vom EGMR aufgestellten Kriterien eines „social-watchdogs“ erfüllt und in den Materialien zum

die Bekämpfung von Korruption ausdrücklich als beispielhafter Tatbestand angeführt wird, der bei der Beurteilung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung von Informationen zu berücksichtigen ist. Diesem öffentlichen Interesse werde jedoch zum Teil bereits durch verschiedene, im Landesverteidigungs-Finanzgesetz festgelegte Maßnahmen Rechnung getragen. (insbesondere durch die Erstellung eines Landesverteidigungsberichtes, in dem Beschaffungs- und Investitionsvorhaben – unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeit, Transparenz und Gleichberechtigung – dargestellt werden, sowie des Einsatzes einer unabhängigen Beschaffungs-Prüfkommission). Zudem müssten vor allem auch die veränderte geopolitische Sicherheitslage in Europa und die mit der Veröffentlichung einhergehende Gefährdung der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung der Republik Österreich maßgeblich berücksichtigt werden, weswegen letztlich dennoch die Geheimhaltungsinteressen überwiegen würden.

  1. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 02.01.2026, die sowohl Begründungsmängel als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung, insbesondere Abwägungsfehler sowie die mangelhafte Prüfung einer allenfalls teilweisen Informationserteilung, behauptet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Am 14.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2026 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer mit den Verfahrensparteien die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  4. Feststellungen:römisch zwei.
  5. Feststellungen: 1.
  6. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich um den Obmann des Vereins XXXX , ZVR XXXX , XXXX .1.
  7. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich um den Obmann des Vereins römisch 40 , ZVR römisch 40 , römisch 40 . Unter der öffentlich abrufbaren Internetadresse XXXX findet sich zur Person des Beschwerdeführers folgende Information: Unter der öffentlich abrufbaren Internetadresse römisch 40 findet sich zur Person des Beschwerdeführers folgende Information: „Transparenz- und Anti-Korruptionsaktivist Beschäftigt sich mit Anti-Korruption und Transparenz, insbesondere der Nachvollziehbarkeit von Finanzströmen der öffentlichen Hand (Beschaffungen, Vergaben, Förderungen etc.) und Parteienfinanzierung. Hauptberuflich leitet er eine in Wien ansässige globale zivilgesellschaftliche Dachorganisation, die über 400 Anti-Korruptions-NGOs aus aller Welt bei den Vereinten Nationen vertritt und sich für stärkere Anti-Korruptionsmaßnahmen rund um die UN Konvention gegen Korruption (UNCAC) einsetzt. Er hat an Transparenz-Projekten in der Ukraine und in Ost-Timor mitgewirkt. In Tiflis arbeitete er von 2009 bis 2014 für die Watchdog-Organisation Transparency International Georgia. Dort wurde ihm deutlich, welche Offenheit und Bürgernähe viele Staaten leben – und wie groß der Aufholbedarf Österreichs in diesem Bereich ist.“ 1.
  8. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit Informationsbegehren vom 01.09.2025 die Erteilung folgender Informationen: „1) Alle Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber, inklusive Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen. 2) Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-
  9. Diesbezüglich ersuche ich um eine Auflistung der Art der Kontakte (Treffen, Telefonat, Briefe, Emails etc.), Datum des Kontakts, Ort etwaiger Treffen, Teilnehmer, Empfänger, und Fokus/Thema des Kontakts. Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11

.“Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß Paragraph 11,

.“ In der Fußzeile der per E-Mail übermittelten Anfrage findet sich zudem folgende Textpassage: „Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.at versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.at/hilfe/fuer-behoerden/“ Aus dem Text der Anfrage geht nicht hervor, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer seine Anfrage an die belangte Behörde stellt. 1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 ab, da die begehrte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorhaben keine Information iSd § 2 Abs. 1

darstelle. Der Veröffentlichung der begehrten Verträge stünden zudem diverse Geheimhaltungsgründe gegenüber. Bei einer Interessenabwägung würden diese auch gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen. Für etwaige Gegengeschäfte im sei darüber hinaus nicht die belangte Behörde, sondern das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig.1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 ab, da die begehrte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorhaben keine Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,

darstelle. Der Veröffentlichung der begehrten Verträge stünden zudem diverse Geheimhaltungsgründe gegenüber. Bei einer Interessenabwägung würden diese auch gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen. Für etwaige Gegengeschäfte im sei darüber hinaus nicht die belangte Behörde, sondern das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig. 1.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass Vertreter der belangten Behörde im Zuge der gegenständlichen Beschaffungsvorgänge Kontakt zu Vertretern des Herstellers Leonardo oder damit in Verbindung stehender Unternehmen und Lobbyisten hatten. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers folgen anhand öffentlich abrufbarer Informationen sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer weder Journalist, noch Medienunternehmer ist, folgt ebenso aus öffentlich zugänglichen Quellen; zudem sind journalistische Werke von der Person des Beschwerdeführers öffentlich nicht ersichtlich. 2.
  5. Die Feststellungen zum Inhalt des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die aktenmäßig dokumentierte – per E-Mail übermittelte – Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.09.
  6. 2.
  7. Die Negativfeststellung zu allfälligen Kontakten zwischen Vertretern der belangten Behörde und dem Rüstungsunternehmen folgt aus den in sich schlüssigen Angaben der Vertreter der belangten Behörde vor dem erkennenden Gericht, wobei an der Glaubwürdigkeit der Prozessvertreter keinerlei Zweifel entstanden sind, es zudem auf der Hand liegt, dass im Rahmen eines sog. „government to government“-Geschäfts es zu keinen unmittelbaren Verhandlungen zwischen Regierungsvertretern und einem privaten Unternehmen kommt. Im Übrigen liegt es aber auch in der Natur der Sache, dass es auf Seiten des erkennenden Gerichts kaum möglich sein wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedweden Kontakt auszuschließen.
  8. Rechtliche Beurteilung 3.
  9. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  10. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […]3.1.
  11. Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (

) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (

) lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich §

  1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
  2. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, […] Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]“ Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
  1. a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
  2. b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
  3. a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
  4. b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
  5. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
  6. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
  7. d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
  8. e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. 3.1.2. Aus den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1

(vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass eine Information iSd

jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“). Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes beziehen sich demnach auf bereits bekannte Tatsachen, müssen somit nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. 3.1.2. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz eins,

vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass eine Information iSd

jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Artikel 10, MRK „ready and available“). Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes beziehen sich demnach auf bereits bekannte Tatsachen, müssen somit nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. 3.1.3. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1

. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1

und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

, Art 22a B-VG Rz 2 und 34).3.1.3. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins,

. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins,

und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

, Artikel 22 a, B-VG Rz 2 und 34). 3.1.

  1. Zur begehrten Information: „Auflistung von Kontakten und Treffen von Vertreterinnen des Kabinetts, der Ministerin und des Ministeriums mit VertreterInnen des Herstellerunternehmens Leonardo sowie etwaiger mit dem Hersteller verbundener, in den Kauf der Hubschrauber und Flugzeuge involvierten Unternehmen, inklusive Lobbyisten oder sonstige im Auftrag oder in Vertretung des Hersteller Handelnder, für die Jahre 2020-2025“. Konkret begehrte der Beschwerdeführer diesbezüglich „eine Auflistung der Art der Kontakte (Treffen, Telefonat[e], Briefe, Emails etc.), Datum des Kontakts, Ort etwaiger Treffen, Teilnehmer, Empfänger, und Fokus/Thema des Kontakts.“ 3.1.4.
  2. Hierzu ist mit Blick auf den klaren Wortlaut und Regelungszweck des Informationsfreiheitsgesetzes wie folgt festzustellen: Aufzeichnungen [iSd § 2

] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 2Rz 13).

§ 2 Abs 1

definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 Rz 7f).3.1.4.1. Hierzu ist mit Blick auf den klaren Wortlaut und Regelungszweck des Informationsfreiheitsgesetzes wie folgt festzustellen: Aufzeichnungen [iSd Paragraph 2,

] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 2, Rz 13). Paragraph 2, Absatz eins,

definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2, Rz 7f). 3.1.4.2. Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der begehrten Information bezüglich etwaiger Kontakte und Treffen um keine Information iSd § 2 Abs. 1

, nicht entgegenzutreten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass unter den Informationsbegriff ausschließlich bereits vorhandene bzw. verfügbare Inhalte fallen. Soweit die begehrte Information erst durch eine gesonderte Zusammenstellung oder Aufbereitung zu schaffen wäre, scheidet ihre Qualifikation als Information iSd § 2 Abs. 1

aus.3.1.4.2. Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der begehrten Information bezüglich etwaiger Kontakte und Treffen um keine Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,

, nicht entgegenzutreten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass unter den Informationsbegriff ausschließlich bereits vorhandene bzw. verfügbare Inhalte fallen. Soweit die begehrte Information erst durch eine gesonderte Zusammenstellung oder Aufbereitung zu schaffen wäre, scheidet ihre Qualifikation als Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,

aus. 3.1.4.3. Dass fallbezogen eine derart detaillierte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen sämtlicher in den Beschaffungsvorgang involvierter Personen bei der belangten Behörde nicht bereits vorliegt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts evident. Da die begehrte Information in Form der geforderten Auflistung somit erst neu zu erstellen wäre, liegt diesbezüglich aber auch keine Information iSd § 2 Abs. 1

vor.3.1.4.3. Dass fallbezogen eine derart detaillierte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen sämtlicher in den Beschaffungsvorgang involvierter Personen bei der belangten Behörde nicht bereits vorliegt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts evident. Da die begehrte Information in Form der geforderten Auflistung somit erst neu zu erstellen wäre, liegt diesbezüglich aber auch keine Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,

vor. 3.1.4.4. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor, dass zumindest einzelne Kontakte und Treffen bei der belangten Behörde – etwa in Form von Kalendereinträgen oder E-Mails - vorliegen müssten, die insofern auch Informationen iSd § 2 Abs. 1

darstellen würden. In diesem Zusammenhang präzisierte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren aber auch dahingehend, dass er nicht an Kontakten zur italienischen Amtsseite interessiert sei, sondern ausschließlich an Treffen und Kontakten mit dem Hersteller. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aber bereits in ihrem abweisenden Bescheid aus, dass sämtliche Kontakte im Zuge der Vorbereitung der Beschaffung, der Vertragserrichtung, der Vertragsunterzeichnung und insbesondere auch der Vertragsabwicklung ausschließlich mit der italienischen Amtsseite stattfanden. Kontakt zum Hersteller hätte es hingegen nicht gegeben. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts auch durchaus nachvollziehbar. So ist es gerade Sinn und Zweck eines sogenannten „Government-to-Government“ Geschäftes, dass die Abwicklung ausschließlich zwischen den staatlichen Stellen zweier Nationen erfolgt. Für das konkrete Informationsbegehren des Beschwerdeführers folgt daraus aber, dass auch einzelne Kontakte und Treffen mit dem Hersteller – unabhängig von der ursprünglich geforderten Auflistung – bei der belangten Behörde nicht vorliegen, weshalb auch diese keine Informationen iSd § 2 Abs. 1

darstellen. Auf etwaige vorgebrachte Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde im Zusammenhang mit der begehrten Veröffentlichung diverser Kontakte und Treffen muss an dieser Stelle somit nicht mehr näher eingegangen werden.3.1.4.4. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor, dass zumindest einzelne Kontakte und Treffen bei der belangten Behörde – etwa in Form von Kalendereinträgen oder E-Mails - vorliegen müssten, die insofern auch Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins,

darstellen würden. In diesem Zusammenhang präzisierte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren aber auch dahingehend, dass er nicht an Kontakten zur italienischen Amtsseite interessiert sei, sondern ausschließlich an Treffen und Kontakten mit dem Hersteller. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aber bereits in ihrem abweisenden Bescheid aus, dass sämtliche Kontakte im Zuge der Vorbereitung der Beschaffung, der Vertragserrichtung, der Vertragsunterzeichnung und insbesondere auch der Vertragsabwicklung ausschließlich mit der italienischen Amtsseite stattfanden. Kontakt zum Hersteller hätte es hingegen nicht gegeben. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts auch durchaus nachvollziehbar. So ist es gerade Sinn und Zweck eines sogenannten „Government-to-Government“ Geschäftes, dass die Abwicklung ausschließlich zwischen den staatlichen Stellen zweier Nationen erfolgt. Für das konkrete Informationsbegehren des Beschwerdeführers folgt daraus aber, dass auch einzelne Kontakte und Treffen mit dem Hersteller – unabhängig von der ursprünglich geforderten Auflistung – bei der belangten Behörde nicht vorliegen, weshalb auch diese keine Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins,

darstellen. Auf etwaige vorgebrachte Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde im Zusammenhang mit der begehrten Veröffentlichung diverser Kontakte und Treffen muss an dieser Stelle somit nicht mehr näher eingegangen werden. 3.1.5. Zu den begehrten Informationen: „Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen“ 3.1.5.1 Hierzu ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass ein Zugangsrecht nur dann besteht, wenn sich die Informationen im Wirkungsbereich des Organs befinden, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

, Art 22a B-VG Rz 2 und 34).3.1.5.1 Hierzu ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass ein Zugangsrecht nur dann besteht, wenn sich die Informationen im Wirkungsbereich des Organs befinden, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

, Artikel 22 a, B-VG Rz 2 und 34). 3.1.5.

  1. Fallgegenständlich brachte die belangte Behörde vor – und ist dies mit Blick auf das in Geltung stehende Bundesministeriengesetz rechtlich jedenfalls plausibel –, dass für etwaige Gegengeschäfte im Zusammenhang mit dem konkreten Beschaffungsvorhaben das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig ist. Daraus folgt aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass sich Informationen im Zusammenhang mit etwaigen Gegengeschäften nicht im Wirkungsbereich der belangten Behörde befinden. Für den Beschwerdeführer besteht somit auch diesfalls kein Recht auf Zugang zur Information. 3.1.
  2. Zu den begehrten Informationen: „Alle Absichtserklärungen, Memoranda of Understanding, Vorverträge und Vertragsteile zum geplanten Ankauf von Leonardo Flugzeugen und Hubschrauber […]“ 3.1.6.
  3. Bezogen auf diesen Teil des Informationsbegehrens ist vorweg festzuhalten, dass auch die belangte Behörde nicht in Abrede stellt, dass es sich bei den begehrten Dokumenten um Informationen iSd § 2 Abs. 1

handelt.3.1.6.1. Bezogen auf diesen Teil des Informationsbegehrens ist vorweg festzuhalten, dass auch die belangte Behörde nicht in Abrede stellt, dass es sich bei den begehrten Dokumenten um Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins,

handelt. 3.1.6.

  1. Der Beschwerdeführer begründete sein Interesse an den angeführten Informationen im Wesentlichen mit dem Umstand, dass aufgrund der immensen Kosten, die mit dem Ankauf der Flugzeuge bzw. Hubschrauber verbunden sind, ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestünde, die Mittelverwendung der öffentlichen Hand besser nachvollziehen zu können, dies insbesondere in Anbetracht der Erfahrungen rund um den Ankauf der Euro-Fighter-Flugzeuge. 3.1.6.
  2. Die belangte Behörde begründet das Interesse an der Geheimhaltung diesbezüglicher Informationen hingegen im Wesentlichen damit, dass die Absichtserklärungen und Verträge inhaltliche Aspekte beträfen, die unmittelbar die nationale Sicherheit Österreichs berührten (§ 6 Abs. 1 Z 2

). Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (§ 6 Abs. 1 Z 3

). Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (§ 6 Abs. 1 Z 5

).3.1.6.3. Die belangte Behörde begründet das Interesse an der Geheimhaltung diesbezüglicher Informationen hingegen im Wesentlichen damit, dass die Absichtserklärungen und Verträge inhaltliche Aspekte beträfen, die unmittelbar die nationale Sicherheit Österreichs berührten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,

). Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

). Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,

). 3.1.6.4. Eine grundrechtskonforme Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der begehrten Informationen spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider,

– Informationsfreiheitsgesetz

(2025), § 6

, S. 143).3.1.6.4. Eine grundrechtskonforme Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der begehrten Informationen spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Schneider,

– Informationsfreiheitsgesetz

(2025), Paragraph 6,

, S. 143). 3.1.6.5. Nationale Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

3.1.6.5. Nationale Sicherheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,

Bezogen auf den Ausnahmetatbestand der „nationalen Sicherheit“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu, betont aber gleichzeitig, dass der Geheimhaltungsgrund der nationalen Sicherheit zurückhaltend anzuwenden und restriktiv auszulegen ist (vgl. EGMR

  1. 2022, 39325/20, Šeks, Rn 63 f;
  2. 2007, 69698/01, Stoll, Rn 54;
  3. 2016, 49085/07, Görmus ua, Rn 37; zum Themenkomplex der Terrorismusbekämpfung s etwa EGMR
  4. 2018, 522703/07, Stomakhin, Rn 85;
  5. 2010, 43453/04 ua, Gözel ua, Rn 45;
  6. 2008 36109/03, Leroy, Rn 36). Dies gilt umso mehr, als die nationale Sicherheit traditionell als Kerngehalt staatlicher Souveränität anzusehen ist und von den zuständigen Behörden kein derartig hohes Maß an detaillierter Begründung erwartet werden kann, wie dies etwa in anderen Rechtsbereichen vorgesehen ist: Eine detaillierte Begründung, etwa wieso ein Geheimdokument nicht deklassifiziert werden kann, kann leicht dem Zweck der Geheimhaltung bzw der Klassifizierung entgegenlaufen (vgl. EGMR
  7. 2022, 39325/20, Šeks, Rn 71) und letztlich einer Preisgabe nahekommen. Die nationale Sicherheit steht ferner in einem engen Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Begriff des Staatsgeheimnisses, worunter geheime Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse zu verstehen sind, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um unter anderem die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung hintanzuhalten. (vgl. zu alldem Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 6

Rz 10ff).Bezogen auf den Ausnahmetatbestand der „nationalen Sicherheit“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,

gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu, betont aber gleichzeitig, dass der Geheimhaltungsgrund der nationalen Sicherheit zurückhaltend anzuwenden und restriktiv auszulegen ist vergleiche EGMR

  1. 2022, 39325/20, Šeks, Rn 63 f;
  2. 2007, 69698/01, Stoll, Rn 54;
  3. 2016, 49085/07, Görmus ua, Rn 37; zum Themenkomplex der Terrorismusbekämpfung s etwa EGMR
  4. 2018, 522703/07, Stomakhin, Rn 85;
  5. 2010, 43453/04 ua, Gözel ua, Rn 45;
  6. 2008 36109/03, Leroy, Rn 36). Dies gilt umso mehr, als die nationale Sicherheit traditionell als Kerngehalt staatlicher Souveränität anzusehen ist und von den zuständigen Behörden kein derartig hohes Maß an detaillierter Begründung erwartet werden kann, wie dies etwa in anderen Rechtsbereichen vorgesehen ist: Eine detaillierte Begründung, etwa wieso ein Geheimdokument nicht deklassifiziert werden kann, kann leicht dem Zweck der Geheimhaltung bzw der Klassifizierung entgegenlaufen vergleiche EGMR
  7. 2022, 39325/20, Šeks, Rn 71) und letztlich einer Preisgabe nahekommen. Die nationale Sicherheit steht ferner in einem engen Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Begriff des Staatsgeheimnisses, worunter geheime Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse zu verstehen sind, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um unter anderem die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung hintanzuhalten. vergleiche zu alldem Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 6, Rz 10ff). Fallbezogen hat die belangte Behörde unter anderem ins Treffen geführt, dass die Dokumente im Zusammenhang mit dem Ankauf von Leonardo-Hubschraubern bzw. Flugzeugen inhaltliche Aspekte beträfen, die unmittelbar die nationale Sicherheit berührten, weshalb § 6 Abs. 1 Z 2

einer Veröffentlichung entgegenstünde. Diesbezüglich müsse vor allem die in den letzten Jahren veränderte geopolitische Sicherheitslage in Europa maßgeblich berücksichtigt werden.Fallbezogen hat die belangte Behörde unter anderem ins Treffen geführt, dass die Dokumente im Zusammenhang mit dem Ankauf von Leonardo-Hubschraubern bzw. Flugzeugen inhaltliche Aspekte beträfen, die unmittelbar die nationale Sicherheit berührten, weshalb Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,

einer Veröffentlichung entgegenstünde. Diesbezüglich müsse vor allem die in den letzten Jahren veränderte geopolitische Sicherheitslage in Europa maßgeblich berücksichtigt werden. Das Vorbringen der belangten Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zweifelllos nachvollziehbar. Auch wenn der Ausnahmetatbestand nach der oben angeführten Judikatur des EGMR zurückhaltend angewendet werden soll, ist es keineswegs ausufernd, wenn sich bei einem kernsicherheitspolitischen Thema wie der Aufrüstung der nationalen Streitkräfte — gerade auch in Anbetracht der von der belangten Behörde angeführten veränderten (und als notorisch anzusehenden) sicherheitspolitischen Lage in Europa — auf den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2

gestützt wird. So ist es evident, dass Dokumente im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorgang Informationen beinhalten, die die nationale Sicherheit berühren. Die Begründung der Behörde, dass durch den Einblick in die Dokumente Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Abläufe und Entscheidungsgrundlagen möglich wären, was wiederum die nationale Sicherheit gefährden könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die nationale Sicherheit durch die Veröffentlichung etwaiger technischer Informationen betroffen wäre, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zugesteht. So ist naheliegend, dass detaillierte Informationen zur konkreten technischen Ausstattung der Hubschrauber bzw. Flugzeuge von militärischen Gegnern gezielt genutzt werden könnten, um Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres auszumachen, was in weiterer Folge ein schwerer Nachteil für die Landesverteidigung wäre. Sofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die Begründung der belangten Behörde in zentralen Punkten zu pauschal sei, ist erneut auf die oben angeführte Judikatur des EGMR zu verweisen. Demnach ist der Begründungsaufwand der Behörde eingeschränkt, sofern Interessen der nationalen Sicherheit betroffen sind. Andernfalls würde der Zweck des Geheimhaltungstatbestands unterlaufen. Eine ausführliche bzw. detaillierte Begründung wäre in solchen Fällen regelmäßig nur möglich, wenn gerade jene Informationen offengelegt würden, die durch den Geheimhaltungstatbestand geschützt werden sollen.Das Vorbringen der belangten Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zweifelllos nachvollziehbar. Auch wenn der Ausnahmetatbestand nach der oben angeführten Judikatur des EGMR zurückhaltend angewendet werden soll, ist es keineswegs ausufernd, wenn sich bei einem kernsicherheitspolitischen Thema wie der Aufrüstung der nationalen Streitkräfte — gerade auch in Anbetracht der von der belangten Behörde angeführten veränderten (und als notorisch anzusehenden) sicherheitspolitischen Lage in Europa — auf den Geheimhaltungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,

gestützt wird. So ist es evident, dass Dokumente im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorgang Informationen beinhalten, die die nationale Sicherheit berühren. Die Begründung der Behörde, dass durch den Einblick in die Dokumente Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Abläufe und Entscheidungsgrundlagen möglich wären, was wiederum die nationale Sicherheit gefährden könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die nationale Sicherheit durch die Veröffentlichung etwaiger technischer Informationen betroffen wäre, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zugesteht. So ist naheliegend, dass detaillierte Informationen zur konkreten technischen Ausstattung der Hubschrauber bzw. Flugzeuge von militärischen Gegnern gezielt genutzt werden könnten, um Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres auszumachen, was in weiterer Folge ein schwerer Nachteil für die Landesverteidigung wäre. Sofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die Begründung der belangten Behörde in zentralen Punkten zu pauschal sei, ist erneut auf die oben angeführte Judikatur des EGMR zu verweisen. Demnach ist der Begründungsaufwand der Behörde eingeschränkt, sofern Interessen der nationalen Sicherheit betroffen sind. Andernfalls würde der Zweck des Geheimhaltungstatbestands unterlaufen. Eine ausführliche bzw. detaillierte Begründung wäre in solchen Fällen regelmäßig nur möglich, wenn gerade jene Informationen offengelegt würden, die durch den Geheimhaltungstatbestand geschützt werden sollen. 3.1.6.6. Schutz der umfassenden Landesverteidigung gemäß § 6 Abs 1 Z 3

3.1.6.6. Schutz der umfassenden Landesverteidigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

In engem Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit steht der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 3

. Gegenüber der nationalen Sicherheit ist die umfassende Landesverteidigung iSd § 6 Abs. 1 Z 3

aufgrund ihres Wortlauts und entsprechend der gleichnamigen Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG weit zu verstehen. Kern dieses Geheimhaltungsgrundes ist die militärische Landesverteidigung (iSd § 2 Abs 1 lit a WG 2001), sodass die Preisgabe von geheimen Informationen über das Bundesheer, sofern davon die Verteidigungsbereitschaft betroffen ist, jedenfalls unzulässig ist. Auch bezüglich des Geheimhaltungsgrundes des § 6 Abs. 1 Z 3

kann eine detaillierte Begründung der Geheimhaltung nicht immer erwartet werden, da diese zumeist wohl nur mit der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen möglich wäre (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 6Rz 13f).

In engem Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit steht der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

. Gegenüber der nationalen Sicherheit ist die umfassende Landesverteidigung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

aufgrund ihres Wortlauts und entsprechend der gleichnamigen Staatszielbestimmung des Artikel 9 a, B-VG weit zu verstehen. Kern dieses Geheimhaltungsgrundes ist die militärische Landesverteidigung (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001), sodass die Preisgabe von geheimen Informationen über das Bundesheer, sofern davon die Verteidigungsbereitschaft betroffen ist, jedenfalls unzulässig ist. Auch bezüglich des Geheimhaltungsgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

kann eine detaillierte Begründung der Geheimhaltung nicht immer erwartet werden, da diese zumeist wohl nur mit der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen möglich wäre vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 6, Rz 13f). Fallbezogen brachte die belangte Behörde vor, dass aus den begehrten Dokumenten Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres gezogen werden könnten, weswegen auch § 6 Abs. 1 Z 3

einer Veröffentlichung entgegenstünde. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts durchaus nachvollziehbar, so kann auch hier sinngemäß auf die zuvor angeführte Begründung verwiesen werden, wonach durch die Offenlegung technischer Details der Hubschrauber bzw. Flugzeuge konkrete Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres ausgemacht werden könnten. Zudem ist die militärische Landesverteidigung – die von den begehrten Dokumenten zweifelsfrei betroffen ist – Kern des ohnehin weit zu verstehenden Geheimhaltungsgrundes des § 6 Abs. 1 Z 3

(vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 6

Rz 13).Fallbezogen brachte die belangte Behörde vor, dass aus den begehrten Dokumenten Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres gezogen werden könnten, weswegen auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

einer Veröffentlichung entgegenstünde. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts durchaus nachvollziehbar, so kann auch hier sinngemäß auf die zuvor angeführte Begründung verwiesen werden, wonach durch die Offenlegung technischer Details der Hubschrauber bzw. Flugzeuge konkrete Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres ausgemacht werden könnten. Zudem ist die militärische Landesverteidigung – die von den begehrten Dokumenten zweifelsfrei betroffen ist – Kern des ohnehin weit zu verstehenden Geheimhaltungsgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,

vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 6, Rz 13). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Argumentation der belangten Behörde sei nicht schlüssig, weil allgemeine Informationen ohnehin im Internet verfügbar seien und teilweise bereits medial von der belangten Behörde veröffentlicht wurden, ist festzuhalten, dass eine solche Offenlegung nichts an der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit von Detailinformationen zur technischen Ausstattung ändert. Im Gegenteil verdeutlicht die Veröffentlichung allgemeiner Informationen aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass die belangte Behörde bestrebt war, das Beschaffungsvorhaben soweit wie möglich transparent zu gestalten. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Begründung der belangten Behörde auch diesfalls zu pauschal ausgefallen sei, war erneut festzustellen, dass eine detaillierte Begründung der belangten Behörde nicht erwartet werden kann, da diese in der Regel nur mit der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen möglich erscheint. 3.1.6.7. Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5

3.1.6.7. Vorbereitung einer Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,

Weiters stehe aus Sicht der belangten Behörde auch der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z. 5

einer Veröffentlichung entgegen. Aus den Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 5

(vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen soll. Ein Schutz soll einerseits erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt werden kann. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden könnten. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann danach unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Weiters stehe aus Sicht der belangten Behörde auch der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,

einer Veröffentlichung entgegen. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,

vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen soll. Ein Schutz soll einerseits erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt werden kann. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden könnten. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann danach unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Was den ersten Aspekt anbelangt, liegt eine Gefährdung des Handlungserfolgs insbesondere dann vor, wenn durch Weitergabe der begehrten Informationen der Zweck der „staatlichen“ Entscheidung vereitelt würde. Im Hinblick auf den zweiten Aspekt – den Schutz des Entscheidungsprozesses – soll das Entscheidungsorgan nicht durch eine frühzeitige Zugänglichmachung möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen oder erster Erledigungsentwürfe noch vor Abschluss der Entscheidungsfindung in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck gegenüber Außenstehenden geraten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Bekanntgabe von Abstimmungsergebnissen oder Beratungsprotokollen (nach getroffener Entscheidung) eine – insoweit beachtenswerte – künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der freie Austausch von Argumenten in Beratungen gefährdet sein könnte, müssten die Beratungsteilnehmer erwarten, dass jedes ihrer – vielleicht im Lauf der Beratung wieder zurückgezogenen oder entkräfteten – Argumente von der Öffentlichkeit nachgelesen werden könnte. Eine ähnliche Überlegung ist für die Vertraulichkeit von Abstimmungsergebnissen maßgeblich: Könnte das Abstimmungsverhalten offengelegt werden, würden sich Mitglieder von Kollegialorganen – so offenbar das Verständnis des Gesetzgebers – bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 6

Rz 25ff).Was den ersten Aspekt anbelangt, liegt eine Gefährdung des Handlungserfolgs insbesondere dann vor, wenn durch Weitergabe der begehrten Informationen der Zweck der „staatlichen“ Entscheidung vereitelt würde. Im Hinblick auf den zweiten Aspekt – den Schutz des Entscheidungsprozesses – soll das Entscheidungsorgan nicht durch eine frühzeitige Zugänglichmachung möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen oder erster Erledigungsentwürfe noch vor Abschluss der Entscheidungsfindung in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck gegenüber Außenstehenden geraten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Bekanntgabe von Abstimmungsergebnissen oder Beratungsprotokollen (nach getroffener Entscheidung) eine – insoweit beachtenswerte – künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der freie Austausch von Argumenten in Beratungen gefährdet sein könnte, müssten die Beratungsteilnehmer erwarten, dass jedes ihrer – vielleicht im Lauf der Beratung wieder zurückgezogenen oder entkräfteten – Argumente von der Öffentlichkeit nachgelesen werden könnte. Eine ähnliche Überlegung ist für die Vertraulichkeit von Abstimmungsergebnissen maßgeblich: Könnte das Abstimmungsverhalten offengelegt werden, würden sich Mitglieder von Kollegialorganen – so offenbar das Verständnis des Gesetzgebers – bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 6, Rz 25ff). Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung verlangt nicht zwingend einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, wären doch andernfalls etwa längerfristig angelegte behördliche Kontrollpläne nicht geschützt. Im Regelfall wird das Interesse an einer Geheimhaltung mit der Erlassung der Entscheidung wegfallen bzw. schwinden, je länger sich der Entscheidungsprozess hinzieht. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung auch greift, nachdem die Entscheidung bereits getroffen wurde: Eine Geheimhaltung kann auch nach Fällung der betreffenden Entscheidung notwendig sein, wenn ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würde. (vgl. Schneider in Schneider (Hrsg),

- Informationsfreiheitsgesetz

(2025)§ 6

- Rz 22)Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung verlangt nicht zwingend einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, wären doch andernfalls etwa längerfristig angelegte behördliche Kontrollpläne nicht geschützt. Im Regelfall wird das Interesse an einer Geheimhaltung mit der Erlassung der Entscheidung wegfallen bzw. schwinden, je länger sich der Entscheidungsprozess hinzieht. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung auch greift, nachdem die Entscheidung bereits getroffen wurde: Eine Geheimhaltung kann auch nach Fällung der betreffenden Entscheidung notwendig sein, wenn ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würde. vergleiche Schneider in Schneider (Hrsg),

- Informationsfreiheitsgesetz

(2025)Paragraph 6,

- Rz 22) In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das fallgegenständliche Beschaffungsvorhaben in Kooperation mit Italien noch nicht abgeschlossen ist. Zwar wurde der Kauf von 36 leichten Mehrzweckhubschraubern AW 169 („Leonardo-Hubschrauber“) bereits vertraglich fixiert, die Verhandlungen zum geplanten Ankauf von Advanced-Jet-Trainern („Leonardo-Flugzeugen“) sind zum Entscheidungszeitpunkt jedoch noch im Gange. Zudem kann dem „Aufbauplan ÖBH 2032+“ entnommen werden, dass es in den folgenden Jahren zur weiteren Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres kommen wird. Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde war nicht entgegenzutreten, wonach die Veröffentlichung der begehrten Dokumente geeignet wäre, künftige, vergleichbare Entscheidungen zu beeinträchtigen. Eine öffentliche Berichterstattung über die Einzelheiten der fallgegenständlichen Kaufabwicklungsmodalitäten und der damit einhergehende Druck durch die Bewertung von außen, könnten die objektive Entscheidungsfindung der beteiligten Personen bei zukünftigen Beschaffungsvorhaben im Rüstungsbereich zweifelsfrei beeinflussen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres um ein langfristiges (staatliches) Projekt handelt, wobei einzelne Abwicklungsschritte aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Es ist der belangten Behörde daher durchaus zuzustimmen, dass auch die Veröffentlichung von Informationen über die bereits erfolgte Abwicklung des Ankaufs von „Leonardo-Hubschraubern“ geeignet ist, die künftige Entscheidungsfindung der handelnden Personen in vergleichbaren Beschaffungsvorhaben – wie etwa dem Ankauf der „Leonardo-Flugzeuge“ – zu beeinträchtigen. Umso mehr gilt dies für die Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem ohnehin noch in Verhandlung befindlichen Ankauf von „Leonardo-Flugzeugen“. 3.1.6.8. Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK3.1.6.8. Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK Nach den Materialien des

kommt in der Abwägung den sogenannten „public bzw. social watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vor allem Medien) eine besondere Rolle zu (vgl AB 2420 BlgNR

  1. GP, 19). Hintergrund ist, dass, sofern die Kriterien des EGMR hierzu erfüllt sind, neben einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information im Sinne des Art. 22a Abs. 2 und Abs. 3 B-VG, zusätzlich ein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMKR vorliegt, wenn der Zugang zur erwünschten Information verweigert wird. In diesem Fall wird nämlich die in Art. 10 EMRK verbriefte Freiheit, Informationen zu erhalten und mitzuteilen, derart beeinträchtigt, dass der Wesensinhalt von Art. 10 EMRK berührt wird (vgl EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11; VfGH 04.03.2021, E4037/2020 sowie VwGH
  2. 05.2018, Ra 2017/03/0083).Nach den Materialien des

kommt in der Abwägung den sogenannten „public bzw. social watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vor allem Medien) eine besondere Rolle zu vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR

  1. GP, 19). Hintergrund ist, dass, sofern die Kriterien des EGMR hierzu erfüllt sind, neben einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, B-VG, zusätzlich ein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMKR vorliegt, wenn der Zugang zur erwünschten Information verweigert wird. In diesem Fall wird nämlich die in Artikel 10, EMRK verbriefte Freiheit, Informationen zu erhalten und mitzuteilen, derart beeinträchtigt, dass der Wesensinhalt von Artikel 10, EMRK berührt wird vergleiche EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11; VfGH 04.03.2021, E4037/2020 sowie VwGH
  2. 05.2018, Ra 2017/03/0083). Hierfür müssen allerdings folgende vier Kriterien kumulativ erfüllt sein: - Der Zweck und das Ziel des Informationsbegehrens muss das Sammeln von Informationen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden sollte oder welche ein essentielles Element einer solchen darstellen sollten, sein. Das Informationsbegehren muss tatsächlich für die Ausübung der Meinungsfreiheit notwendig sein. - Der Charakter der begehrten Informationen muss derart geprägt sein, dass die begehrten Informationen, Daten oder Dokumente, den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen. Die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind. - Die Rolle der informationswerbenden Person muss in ihrer Funktion als Journalist:in bzw. als sogenannter „public bzw. social watchdog“ oder als Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen, liegen. - Schließlich ist zu berücksichtigen, ob die begehrten Informationen „vorhanden und verfügbar“ sind. In diesem Zusammenhang kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen, wobei das erkennende Gericht die diesbezügliche Einschätzung der Behörde nicht vollständig teilt. So sei das Informationsbegehren als relevanter Vorbereitungsschritt für dessen journalistische Tätigkeit zu werten, mit der eine öffentliche Debatte über die Transparenz der Vergabeverfahren im Rüstungssektor gestartet werden soll. Aus Sicht des erkennenden Gerichts handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch nicht um einen Journalisten oder um ein Medienunternehmen, sondern lediglich um den Vorstand eines Vereins, der sich mit dem Thema Informationsfreiheit beschäftigt. Aktuelle journalistische Werke sind vom Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet bezieht sich das fallgegenständliche Informationsbegehren auf eine große öffentliche Beschaffung, womit die begehrten Informationen aber jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen, da sie grundsätzlich geeignet sind, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner of conduct of public affairs“; vgl. EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Rn 161) beizutragen (vgl. auch VwGH vom 28.06.2021, Ra 2019/11/0049-8). Im Umfang der oben angeführten Verträge sind die Informationen bei der belangten Behörde auch bereit und verfügbar.Dessen ungeachtet bezieht sich das fallgegenständliche Informationsbegehren auf eine große öffentliche Beschaffung, womit die begehrten Informationen aber jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen, da sie grundsätzlich geeignet sind, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner of conduct of public affairs“; vergleiche EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Rn 161) beizutragen vergleiche auch VwGH vom 28.06.2021, Ra 2019/11/0049-8). Im Umfang der oben angeführten Verträge sind die Informationen bei der belangten Behörde auch bereit und verfügbar. 3.1.6.
  3. Ergebnis Interessenabwägung 3.1.6.9.
  4. Eine grundrechtskonforme Abwägung der soeben dargestellten, gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider,

– Informationsfreiheitsgesetz

(2025), § 6

, S. 143).3.1.6.9.1. Eine grundrechtskonforme Abwägung der soeben dargestellten, gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Schneider,

– Informationsfreiheitsgesetz

(2025), Paragraph 6,

, S. 143). 3.1.6.9.2. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es der belangten Behörde mit Blick auf die begehrten Informationen gelungen, überwiegende berechtigte Interessen an deren Geheimhaltung geltend zu machen, dies aus den nachfolgend dargestellten Gründen: Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Aktivisten im Bereich der Informationsfreiheit handelt, wenngleich ihm die Rolle eines Journalisten oder Medienunternehmers jedenfalls nicht zukommt. Eine Rolle eines „public-watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt dem Beschwerdeführer allenfalls partiell zu. Die Nichterteilung der begehrten Informationen stellt im Summe dennoch einen Eingriff in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Recht gemäß Art 10 EMRK dar. Bei der hier durchzuführenden Interessenabwägung ist zwar besonders im Sinne einer erhöhten Schutzgewichtung auf die Rolle des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, auch wenn die von ihm gesetzten Tätigkeiten weniger schwer ins Gewicht fallen, als die Tätigkeit bekannter (und reichweitenstarker) Investigativjournalisten. Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde sind grundrechtskonform eng auszulegen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 29; zur grundsätzlich erhöhten Schutzgewichtung derartiger Anträge siehe weiters: VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/0006, Rz. 19). Zudem ist in den Materialien zum

die Bekämpfung von Korruption ausdrücklich als beispielhafter Tatbestand angeführt, der im Rahmen des „public-interst-tests“ berücksichtigt werden muss. Trotz dieser privilegierten Stellung des Beschwerdeführers sprechen im vorliegenden Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch gewichtigere Gründe für die Geheimhaltung der begehrten Informationen.Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Aktivisten im Bereich der Informationsfreiheit handelt, wenngleich ihm die Rolle eines Journalisten oder Medienunternehmers jedenfalls nicht zukommt. Eine Rolle eines „public-watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt dem Beschwerdeführer allenfalls partiell zu. Die Nichterteilung der begehrten Informationen stellt im Summe dennoch einen Eingriff in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Recht gemäß Artikel 10, EMRK dar. Bei der hier durchzuführenden Interessenabwägung ist zwar besonders im Sinne einer erhöhten Schutzgewichtung auf die Rolle des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, auch wenn die von ihm gesetzten Tätigkeiten weniger schwer ins Gewicht fallen, als die Tätigkeit bekannter (und reichweitenstarker) Investigativjournalisten. Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde sind grundrechtskonform eng auszulegen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 29; zur grundsätzlich erhöhten Schutzgewichtung derartiger Anträge siehe weiters: VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/0006, Rz. 19). Zudem ist in den Materialien zum

die Bekämpfung von Korruption ausdrücklich als beispielhafter Tatbestand angeführt, der im Rahmen des „public-interst-tests“ berücksichtigt werden muss. Trotz dieser privilegierten Stellung des Beschwerdeführers sprechen im vorliegenden Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch gewichtigere Gründe für die Geheimhaltung der begehrten Informationen. 3.1.6.9.

  1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch verschiedene im Landesverteidigungs-Finanzgesetz festgelegter Maßnahmen bereits versucht wird, einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer transparenten und korruptionsfreien Abwicklung von Rüstungsgeschäften und den im militärischen Bereich bestehenden Geheimhaltungsinteressen zu schaffen. Hierbei ist insbesondere die Erstellung eines Landesverteidigungsberichtes zu erwähnen, in dem Beschaffungs- und Investitionsvorhaben – unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeit, Transparenz und Gleichberechtigung – dargestellt werden. Zudem wurde eine unabhängige Beschaffungs-Prüfungskommission eingesetzt, die die gesetzmäßige Vollziehung sowie eine sparsame und zweckmäßige Gebarung von Beschaffungsvorhaben sicherstellen soll. Darüber hinaus hat die Behörde verschiedene Informationen zum fallgegenständlichen Beschaffungsvorhaben auf ihrer Website veröffentlicht. (siehe https://www.bmlv.gv.at/archiv/a2021/index.shtml). Belastbare Hinweise darauf, dass im gegenständlichen Fall rund um die zu beurteilenden Beschaffungsvorgänge Korruption oder wie immer geartete illegale Machenschaften Platz gegriffen haben, sind nicht hervorgekommen. 3.1.6.9.
  2. Für das Ergebnis der Interessenabwägung ist aber insbesondere die drohende Schwere der Verletzung der im konkreten Fall betroffenen Schutzgüter entscheidend. Diesbezüglich ist der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass die Geheimhaltungsgründe der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung die Souveränität der Republik Österreich schützen sollen. Mittelbar gilt dies aus Sicht des erkennenden Gerichts auch für den Geheimhaltungsgrund der „Vorbereitung einer Entscheidung“, da sich die konkreten Entscheidungen im vorliegenden Fall auf das Rüstungswesen beziehen und somit (zumindest mittelbar) auch Einfluss auf die nationale Sicherheit bzw. die umfassende Landesverteidigung haben können. Der Erhalt der Souveränität der Republik Österreich ist Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie und somit auch Voraussetzung für die Ausübung der vom Beschwerdeführer betroffenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 22a B-VG sowie Art. 10 EMRK. Dem Schutz der nationalen Sicherheit sowie der umfassenden Landesverteidigung kommt in einem demokratischen Rechtsstaat – insbesondere im Kontext einer veränderten geopolitischen Lage – eine übergeordnete Rolle zu. 3.1.6.9.
  3. Für das Ergebnis der Interessenabwägung ist aber insbesondere die drohende Schwere der Verletzung der im konkreten Fall betroffenen Schutzgüter entscheidend. Diesbezüglich ist der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass die Geheimhaltungsgründe der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung die Souveränität der Republik Österreich schützen sollen. Mittelbar gilt dies aus Sicht des erkennenden Gerichts auch für den Geheimhaltungsgrund der „Vorbereitung einer Entscheidung“, da sich die konkreten Entscheidungen im vorliegenden Fall auf das Rüstungswesen beziehen und somit (zumindest mittelbar) auch Einfluss auf die nationale Sicherheit bzw. die umfassende Landesverteidigung haben können. Der Erhalt der Souveränität der Republik Österreich ist Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie und somit auch Voraussetzung für die Ausübung der vom Beschwerdeführer betroffenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 22 a, B-VG sowie Artikel 10, EMRK. Dem Schutz der nationalen Sicherheit sowie der umfassenden Landesverteidigung kommt in einem demokratischen Rechtsstaat – insbesondere im Kontext einer veränderten geopolitischen Lage – eine übergeordnete Rolle zu. 3.1.6.9.
  4. Hierbei verkennt das erkennende Gericht keineswegs, dass ein Angriff auf Österreich und ein damit einhergehender Verlust der staatlichen Souveränität der Republik Österreich nicht die zwingende Konsequenz aus der Informationserteilung sein muss. In diesem Sinne bringt auch der Beschwerdeführer vor, dass die zu berücksichtigenden negativen Auswirkungen ausschließlich auf tatsächliche oder zumindest wahrscheinliche Szenarien beschränkt werden sollten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Sicherheitslage in Europa – beginnend (spätestens) mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine – deutlich verschärft hat. Verdeutlicht wird diese Entwicklung noch einmal durch die kürzlich eskalierte Lage im Nahen Osten, insbesondere im Iran. Daraus ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts aber auch die zwingende Konsequenz, dass den Geheimhaltungsgründen der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung in derart unsicheren Zeiten noch mehr Bedeutung beizumessen ist und eine Informationserteilung in diesen Bereichen (präventiv) auch restriktiver gehandhabt werden muss als in der Vergangenheit. So ist der Ansicht der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die Veröffentlichung der Euro-Fighter-Verträge aufgrund der geänderten Umstände keinesfalls mit dem Beschaffungsvorhaben im konkreten Fall verglichen werden kann. Gestützt wird diese Auslegung auch durch den Umstand, dass das Recht auf Informationszugang iSd

im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR zu „public-watchdogs“ zu betrachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR handelt es sich bei der EMRK aber um ein sogenanntes „living-instrument“, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die darin gewährten Rechte je nach gesellschaftlicher und politischer Entwicklung angepasst werden können. In diesem Sinne ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich, der veränderten sicherheitspolitischen Lage Europas Rechnung zu tragen, weshalb im Kontext der Rüstungsindustrie aber auch das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK restriktiver ausgelegt werden muss.3.1.6.9.5. Hierbei verkennt das erkennende Gericht keineswegs, dass ein Angriff auf Österreich und ein damit einhergehender Verlust der staatlichen Souveränität der Republik Österreich nicht die zwingende Konsequenz aus der Informationserteilung sein muss. In diesem Sinne bringt auch der Beschwerdeführer vor, dass die zu berücksichtigenden negativen Auswirkungen ausschließlich auf tatsächliche oder zumindest wahrscheinliche Szenarien beschränkt werden sollten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Sicherheitslage in Europa – beginnend (spätestens) mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine – deutlich verschärft hat. Verdeutlicht wird diese Entwicklung noch einmal durch die kürzlich eskalierte Lage im Nahen Osten, insbesondere im Iran. Daraus ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts aber auch die zwingende Konsequenz, dass den Geheimhaltungsgründen der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung in derart unsicheren Zeiten noch mehr Bedeutung beizumessen ist und eine Informationserteilung in diesen Bereichen (präventiv) auch restriktiver gehandhabt werden muss als in der Vergangenheit. So ist der Ansicht der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die Veröffentlichung der Euro-Fighter-Verträge aufgrund der geänderten Umstände keinesfalls mit dem Beschaffungsvorhaben im konkreten Fall verglichen werden kann. Gestützt wird diese Auslegung auch durch den Umstand, dass das Recht auf Informationszugang iSd

im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR zu „public-watchdogs“ zu betrachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR handelt es sich bei der EMRK aber um ein sogenanntes „living-instrument“, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die darin gewährten Rechte je nach gesellschaftlicher und politischer Entwicklung angepasst werden können. In diesem Sinne ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich, der veränderten sicherheitspolitischen Lage Europas Rechnung zu tragen, weshalb im Kontext der Rüstungsindustrie aber auch das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK restriktiver ausgelegt werden muss. 3.1.6.9.6. Aus all dem folgt, dass angesichts der Schwere der drohenden Schäden durch eine Veröffentlichung der begehrten Informationen (zum Entscheidungszeitpunkt) jedenfalls nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen ist, die seitens der belangten Behörde geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen demgegenüber überwiegen. 3.1.6.10. Teilweise Veröffentlichung gemäß § 6 Abs 2

3.1.6.10. Teilweise Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz 2,

3.1.6.10.1. Fraglich bleibt schließlich, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Informationserteilung in Form einer Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Passsagen geboten ist. Schon aus Art 22a Abs 2 und 3 B-VG, wonach die Geheimhaltung nur zulässig ist, „soweit“ diese aus den dort genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich ist, ergibt sich, dass jede Verweigerung des Zugänglichmachens von Informationen einer auf diese konkreten Informationen bezogenen Rechtfertigung bedarf. Jene Teile einer individuell begehrten oder proaktiv zu veröffentlichenden Information, deren Geheimhaltung nicht durch einen Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt werden kann, sind daher offenzulegen. Dieser Grundsatz kommt auf einfachgesetzlicher Ebene in Abs 2 zum Ausdruck. Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Abs 1 nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 6, Rz 91).3.1.6.10.1.

Fraglich bleibt schließlich, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Informationserteilung in Form einer Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Passsagen geboten ist. Schon aus Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG, wonach die Geheimhaltung nur zulässig ist, „soweit“ diese aus den dort genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich ist, ergibt sich, dass jede Verweigerung des Zugänglichmachens von Informationen einer auf diese konkreten Informationen bezogenen Rechtfertigung bedarf. Jene Teile einer individuell begehrten oder proaktiv zu veröffentlichenden Information, deren Geheimhaltung nicht durch einen Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt werden kann, sind daher offenzulegen. Dieser Grundsatz kommt auf einfachgesetzlicher Ebene in Absatz 2, zum Ausdruck. Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 6,, Rz 91). 3.1.6.10.2. Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs 2 setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können; inwieweit sich daraus eine Verpflichtung zur „Schwärzung“ ergibt, ist letztlich auch unter dem Blickwinkel der Verfügbarkeit der herauszugebenden Information zu beurteilen: würde die Schwärzung geheim zu haltender Daten einen übermäßigen Aufwand verursachen, wird nicht mehr von einer (insoweit) verfügbaren Information iSd § 2 auszugehen sein bzw könnte der Informationszugang auch deshalb verweigert werden, weil die Erteilung der Information iSd § 9 Abs 3 die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 6, Rz 93).3.1.6.10.2.

Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach Paragraph 6, Absatz 2, setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können; inwieweit sich daraus eine Verpflichtung zur „Schwärzung“ ergibt, ist letztlich auch unter dem Blickwinkel der Verfügbarkeit der herauszugebenden Information zu beurteilen: würde die Schwärzung geheim zu haltender Daten einen übermäßigen Aufwand verursachen, wird nicht mehr von einer (insoweit) verfügbaren Information iSd Paragraph 2, auszugehen sein bzw könnte der Informationszugang auch deshalb verweigert werden, weil die Erteilung der Information iSd Paragraph 9, Absatz 3, die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen würde vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 6,, Rz 93). 3.1.6.10.

  1. Hinsichtlich der Möglichkeit einer teilweisen Informationsgewährung brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass bereits die Veröffentlichung einzelner Teile militärischer Verträge Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit der Streitkräfte zulassen könne. Verschärft werde diese Problematik insbesondere dann, wenn mehrere Ausschnitte aus unterschiedlichen Verträgen veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf den sogenannten „Mosaik-Effekt“, wonach aus einzelnen, für sich genommen unbedenklichen Informationen durch deren Zusammenführung ein umfassenderes Gesamtbild entstünde, welches eine umfassende militärische Analyse ermögliche. 3.1.6.10.
  2. In diesem Zusammenhang sei erneut auf die geänderte geopolitische Sicherheitslage in Europa hingewiesen, wodurch den Schutzgütern der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung situationsbedingt ein höherer Stellenwert beizumessen ist. Daraus folgt, dass auch die Veröffentlichung vermeintlich unbedenklicher militärischer Informationen präventiv restriktiver zu handhaben ist. Der von der belangten Behörde angeführte „Mosaik-Effekt“ wird nämlich vor allem durch die zunehmenden Analysefähigkeiten künstlicher Intelligenz verstärkt, deren Funktionsweise gerade darin besteht, aus verschiedenen Informationsfragmenten Muster zu erkennen und daraus weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen. 3.1.6.10.
  3. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass vermeintlich unproblematische Teile der begehrten Verträge nicht zuverlässig von geheimhaltungsbedürftigen Informationen getrennt werden können (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

§ 6, Rz 93).

Eine teilweise Informationsgewährung gemäß § 6 Abs. 2

kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.3.1.6.10.5. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass vermeintlich unproblematische Teile der begehrten Verträge nicht zuverlässig von geheimhaltungsbedürftigen Informationen getrennt werden können vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,

Paragraph 6,, Rz 93). Eine teilweise Informationsgewährung gemäß Paragraph 6, Absatz 2,

kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des

am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W292.2332129.1.00

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