), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom römisch 40 , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (
), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 iVm §§ 6 Abs. 1 Z 2, 3, 5 Informationsfreiheitsgesetz -
, BGBl. I Nr. 52/2025, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, Informationsfreiheitsgesetz -
, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
.“Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß Paragraph 11,
.“ 2. Mit Schreiben vom 09.10.2025 teilte ein Vertreter der Bundesministerin für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm begehrte Information gemäß § 6 Abs. 1
der Geheimhaltung unterliege. Eine Geheimhaltung sei im konkreten Fall im Interesse der nationalen Sicherheit sowie der umfassenden Landesverteidigung, insbesondere der militärischen Landesverteidigung erforderlich. 2. Mit Schreiben vom 09.10.2025 teilte ein Vertreter der Bundesministerin für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm begehrte Information gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
der Geheimhaltung unterliege. Eine Geheimhaltung sei im konkreten Fall im Interesse der nationalen Sicherheit sowie der umfassenden Landesverteidigung, insbesondere der militärischen Landesverteidigung erforderlich.
), BGBl. Nr. 5/2024, nicht gewährt wird.“„Es wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 aufgrund des Antrages vom 1. September 2025 zu „Dokumente, Verträge und Kontakte zu Leonardo-Beschaffungen (Flugzeuge, Hubschrauber)" ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukommt und vom Bundesministerium für Landesverteidigung ein Informationszugang gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins und 11 Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (
), Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2024,, nicht gewährt wird.“ Begründend hielt die belangte Behörde bezüglich der Veröffentlichung von Absichtserklärungen und Verträgen im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Ankäufen von „Leonardo Hubschraubern“ (Punkt 1 des Informationsbegehrens) zusammengefasst fest, dass der Veröffentlichung gleich mehrere Geheimhaltungstatbestände des § 6
entgegen stünden: Begründend hielt die belangte Behörde bezüglich der Veröffentlichung von Absichtserklärungen und Verträgen im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Ankäufen von „Leonardo Hubschraubern“ (Punkt 1 des Informationsbegehrens) zusammengefasst fest, dass der Veröffentlichung gleich mehrere Geheimhaltungstatbestände des Paragraph 6,
entgegen stünden: - Die Verträge und Absichtserklärung(en) betreffen demnach ein Government-to-Government Geschäft zwischen Österreich und Italien, eine Veröffentlichung könne die außenpolitischen Beziehungen zu Italien (§ 6 Abs. 1 Z 1
) beeinträchtigen. - Die Verträge und Absichtserklärung(en) betreffen demnach ein Government-to-Government Geschäft zwischen Österreich und Italien, eine Veröffentlichung könne die außenpolitischen Beziehungen zu Italien (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
) beeinträchtigen. - Zudem beträfen die Absichtserklärungen und Verträge inhaltliche Aspekte, die unmittelbar die nationale Sicherheit Österreichs berührten (§ 6 Abs. 1 Z 2
). - Zudem beträfen die Absichtserklärungen und Verträge inhaltliche Aspekte, die unmittelbar die nationale Sicherheit Österreichs berührten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
). - Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (§ 6 Abs. 1 Z 3
). - Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
). - Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (§ 6 Abs. 1 Z 5
). Durch den Vertrauensverlust den Österreich durch die Veröffentlichung erleiden würde, wären potenzielle Kooperationspartner künftig auch nicht oder nur mehr sehr eingeschränkt gewillt, gemeinsame Beschaffungsvorgänge mit Österreich abzuwickeln, was in weiterer Folge zu einem erheblichen wirtschaftlichen bzw finanziellen Schaden für die Republik Österreich führen würde (§ 6 Abs. 1 Z 6
). - Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,
). Durch den Vertrauensverlust den Österreich durch die Veröffentlichung erleiden würde, wären potenzielle Kooperationspartner künftig auch nicht oder nur mehr sehr eingeschränkt gewillt, gemeinsame Beschaffungsvorgänge mit Österreich abzuwickeln, was in weiterer Folge zu einem erheblichen wirtschaftlichen bzw finanziellen Schaden für die Republik Österreich führen würde (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,
). - Letztlich liege die Geheimhaltung auch im Interesse Italiens und der Firma Leonardo, da eine Veröffentlichung auch die nationale Sicherheit Italiens bzw potenzielle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Leonardo betreffen würde (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a
).- Letztlich liege die Geheimhaltung auch im Interesse Italiens und der Firma Leonardo, da eine Veröffentlichung auch die nationale Sicherheit Italiens bzw potenzielle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Leonardo betreffen würde (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a,
). Auf dieselben Geheimhaltungstatbestände und im Kern auf dieselbe Begründung stützte sich die belangte Behörde auch bezüglich der Verweigerung der Veröffentlichung etwaiger Dokumente im Zusammenhang mit dem geplanten Ankauf von „Leonardo-Flugzeugen“. Bezüglich etwaiger Dokumente im Zusammenhang mit Gegenschäften verweist die belangte Behörde hingegen darauf, dass dies in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus falle (BMWET). Hinsichtlich der begehrten Auflistung von Kontakten und Treffen (Punkt 2 des Informationsbegehrens) hält die belangte Behörde fest, dass die begehrte Information im Sinne der Rechtsprechung des EGMR bereits vorhanden und verfügbar sein müsse. Da eine derart detaillierte Auflistung jedoch nicht vorhanden sei, handle es sich auch um keine Information im Sinne des § 2 Abs. 1
. Zudem stünden auch hier die §§ 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5 und Z 7
einer Veröffentlichung entgegen.Hinsichtlich der begehrten Auflistung von Kontakten und Treffen (Punkt 2 des Informationsbegehrens) hält die belangte Behörde fest, dass die begehrte Information im Sinne der Rechtsprechung des EGMR bereits vorhanden und verfügbar sein müsse. Da eine derart detaillierte Auflistung jedoch nicht vorhanden sei, handle es sich auch um keine Information im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
. Zudem stünden auch hier die Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5 und Ziffer 7,
einer Veröffentlichung entgegen. Im Ergebnis falle eine Interessenabwägung zwischen dem behördlichen Geheimhaltungsinteressen und dem Grundrecht auf Informationszugang bzw. auf Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten der Geheimhaltungsinteressen aus. Die Behörde übersehe zwar nicht, dass der Beschwerdeführer die vom EGMR aufgestellten Kriterien eines „social-watchdogs“ erfüllt und in den Materialien zum
die Bekämpfung von Korruption ausdrücklich als beispielhafter Tatbestand angeführt wird, der bei der Beurteilung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung von Informationen zu berücksichtigen ist. Diesem öffentlichen Interesse werde jedoch zum Teil bereits durch verschiedene, im Landesverteidigungs-Finanzgesetz festgelegte Maßnahmen Rechnung getragen. (insbesondere durch die Erstellung eines Landesverteidigungsberichtes, in dem Beschaffungs- und Investitionsvorhaben – unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeit, Transparenz und Gleichberechtigung – dargestellt werden, sowie des Einsatzes einer unabhängigen Beschaffungs-Prüfkommission). Zudem müssten vor allem auch die veränderte geopolitische Sicherheitslage in Europa und die mit der Veröffentlichung einhergehende Gefährdung der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung der Republik Österreich maßgeblich berücksichtigt werden, weswegen letztlich dennoch die Geheimhaltungsinteressen überwiegen würden.
.“Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß Paragraph 11,
.“ In der Fußzeile der per E-Mail übermittelten Anfrage findet sich zudem folgende Textpassage: „Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.at versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.at/hilfe/fuer-behoerden/“ Aus dem Text der Anfrage geht nicht hervor, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer seine Anfrage an die belangte Behörde stellt. 1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 ab, da die begehrte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorhaben keine Information iSd § 2 Abs. 1
darstelle. Der Veröffentlichung der begehrten Verträge stünden zudem diverse Geheimhaltungsgründe gegenüber. Bei einer Interessenabwägung würden diese auch gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen. Für etwaige Gegengeschäfte im sei darüber hinaus nicht die belangte Behörde, sondern das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig.1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 ab, da die begehrte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorhaben keine Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,
darstelle. Der Veröffentlichung der begehrten Verträge stünden zudem diverse Geheimhaltungsgründe gegenüber. Bei einer Interessenabwägung würden diese auch gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen. Für etwaige Gegengeschäfte im sei darüber hinaus nicht die belangte Behörde, sondern das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig. 1.
) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, (
) lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich §
(vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass eine Information iSd
jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“). Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes beziehen sich demnach auf bereits bekannte Tatsachen, müssen somit nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. 3.1.2. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 2, Absatz eins,
vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass eine Information iSd
jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Artikel 10, MRK „ready and available“). Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes beziehen sich demnach auf bereits bekannte Tatsachen, müssen somit nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. 3.1.3. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1
. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1
und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
, Art 22a B-VG Rz 2 und 34).3.1.3. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins,
. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins,
und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
, Artikel 22 a, B-VG Rz 2 und 34). 3.1.
] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
§ 2 Abs 1
definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 Rz 7f).3.1.4.1. Hierzu ist mit Blick auf den klaren Wortlaut und Regelungszweck des Informationsfreiheitsgesetzes wie folgt festzustellen: Aufzeichnungen [iSd Paragraph 2,
] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 2, Rz 13). Paragraph 2, Absatz eins,
definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2, Rz 7f). 3.1.4.2. Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der begehrten Information bezüglich etwaiger Kontakte und Treffen um keine Information iSd § 2 Abs. 1
, nicht entgegenzutreten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass unter den Informationsbegriff ausschließlich bereits vorhandene bzw. verfügbare Inhalte fallen. Soweit die begehrte Information erst durch eine gesonderte Zusammenstellung oder Aufbereitung zu schaffen wäre, scheidet ihre Qualifikation als Information iSd § 2 Abs. 1
aus.3.1.4.2. Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der begehrten Information bezüglich etwaiger Kontakte und Treffen um keine Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,
, nicht entgegenzutreten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass unter den Informationsbegriff ausschließlich bereits vorhandene bzw. verfügbare Inhalte fallen. Soweit die begehrte Information erst durch eine gesonderte Zusammenstellung oder Aufbereitung zu schaffen wäre, scheidet ihre Qualifikation als Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,
aus. 3.1.4.3. Dass fallbezogen eine derart detaillierte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen sämtlicher in den Beschaffungsvorgang involvierter Personen bei der belangten Behörde nicht bereits vorliegt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts evident. Da die begehrte Information in Form der geforderten Auflistung somit erst neu zu erstellen wäre, liegt diesbezüglich aber auch keine Information iSd § 2 Abs. 1
vor.3.1.4.3. Dass fallbezogen eine derart detaillierte Auflistung etwaiger Kontakte und Treffen sämtlicher in den Beschaffungsvorgang involvierter Personen bei der belangten Behörde nicht bereits vorliegt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts evident. Da die begehrte Information in Form der geforderten Auflistung somit erst neu zu erstellen wäre, liegt diesbezüglich aber auch keine Information iSd Paragraph 2, Absatz eins,
vor. 3.1.4.4. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor, dass zumindest einzelne Kontakte und Treffen bei der belangten Behörde – etwa in Form von Kalendereinträgen oder E-Mails - vorliegen müssten, die insofern auch Informationen iSd § 2 Abs. 1
darstellen würden. In diesem Zusammenhang präzisierte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren aber auch dahingehend, dass er nicht an Kontakten zur italienischen Amtsseite interessiert sei, sondern ausschließlich an Treffen und Kontakten mit dem Hersteller. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aber bereits in ihrem abweisenden Bescheid aus, dass sämtliche Kontakte im Zuge der Vorbereitung der Beschaffung, der Vertragserrichtung, der Vertragsunterzeichnung und insbesondere auch der Vertragsabwicklung ausschließlich mit der italienischen Amtsseite stattfanden. Kontakt zum Hersteller hätte es hingegen nicht gegeben. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts auch durchaus nachvollziehbar. So ist es gerade Sinn und Zweck eines sogenannten „Government-to-Government“ Geschäftes, dass die Abwicklung ausschließlich zwischen den staatlichen Stellen zweier Nationen erfolgt. Für das konkrete Informationsbegehren des Beschwerdeführers folgt daraus aber, dass auch einzelne Kontakte und Treffen mit dem Hersteller – unabhängig von der ursprünglich geforderten Auflistung – bei der belangten Behörde nicht vorliegen, weshalb auch diese keine Informationen iSd § 2 Abs. 1
darstellen. Auf etwaige vorgebrachte Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde im Zusammenhang mit der begehrten Veröffentlichung diverser Kontakte und Treffen muss an dieser Stelle somit nicht mehr näher eingegangen werden.3.1.4.4. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor, dass zumindest einzelne Kontakte und Treffen bei der belangten Behörde – etwa in Form von Kalendereinträgen oder E-Mails - vorliegen müssten, die insofern auch Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins,
darstellen würden. In diesem Zusammenhang präzisierte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren aber auch dahingehend, dass er nicht an Kontakten zur italienischen Amtsseite interessiert sei, sondern ausschließlich an Treffen und Kontakten mit dem Hersteller. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aber bereits in ihrem abweisenden Bescheid aus, dass sämtliche Kontakte im Zuge der Vorbereitung der Beschaffung, der Vertragserrichtung, der Vertragsunterzeichnung und insbesondere auch der Vertragsabwicklung ausschließlich mit der italienischen Amtsseite stattfanden. Kontakt zum Hersteller hätte es hingegen nicht gegeben. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts auch durchaus nachvollziehbar. So ist es gerade Sinn und Zweck eines sogenannten „Government-to-Government“ Geschäftes, dass die Abwicklung ausschließlich zwischen den staatlichen Stellen zweier Nationen erfolgt. Für das konkrete Informationsbegehren des Beschwerdeführers folgt daraus aber, dass auch einzelne Kontakte und Treffen mit dem Hersteller – unabhängig von der ursprünglich geforderten Auflistung – bei der belangten Behörde nicht vorliegen, weshalb auch diese keine Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins,
darstellen. Auf etwaige vorgebrachte Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde im Zusammenhang mit der begehrten Veröffentlichung diverser Kontakte und Treffen muss an dieser Stelle somit nicht mehr näher eingegangen werden. 3.1.5. Zu den begehrten Informationen: „Dokumente die sich auf etwaige Gegengeschäfte beziehen“ 3.1.5.1 Hierzu ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass ein Zugangsrecht nur dann besteht, wenn sich die Informationen im Wirkungsbereich des Organs befinden, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
, Art 22a B-VG Rz 2 und 34).3.1.5.1 Hierzu ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass ein Zugangsrecht nur dann besteht, wenn sich die Informationen im Wirkungsbereich des Organs befinden, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
, Artikel 22 a, B-VG Rz 2 und 34). 3.1.5.
handelt.3.1.6.1. Bezogen auf diesen Teil des Informationsbegehrens ist vorweg festzuhalten, dass auch die belangte Behörde nicht in Abrede stellt, dass es sich bei den begehrten Dokumenten um Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins,
handelt. 3.1.6.
). Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (§ 6 Abs. 1 Z 3
). Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (§ 6 Abs. 1 Z 5
).3.1.6.3. Die belangte Behörde begründet das Interesse an der Geheimhaltung diesbezüglicher Informationen hingegen im Wesentlichen damit, dass die Absichtserklärungen und Verträge inhaltliche Aspekte beträfen, die unmittelbar die nationale Sicherheit Österreichs berührten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
). Durch eine Veröffentlichung wären zudem Rückschlüsse auf die Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft des österreichischen Bundesheeres möglich, weshalb die Geheimhaltung auch im Interesse der umfassenden Landesverteidigung liege (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
). Schließlich sei in Zukunft eine weitere Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres geplant. Eine Veröffentlichung könnte daher auch die künftige Entscheidungsfindung bei diesen Geschäften beeinträchtigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,
). 3.1.6.4. Eine grundrechtskonforme Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der begehrten Informationen spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider,
– Informationsfreiheitsgesetz
, S. 143).3.1.6.4. Eine grundrechtskonforme Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der begehrten Informationen spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Schneider,
– Informationsfreiheitsgesetz
, S. 143). 3.1.6.5. Nationale Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2
3.1.6.5. Nationale Sicherheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
Bezogen auf den Ausnahmetatbestand der „nationalen Sicherheit“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 2
gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu, betont aber gleichzeitig, dass der Geheimhaltungsgrund der nationalen Sicherheit zurückhaltend anzuwenden und restriktiv auszulegen ist (vgl. EGMR
Rz 10ff).Bezogen auf den Ausnahmetatbestand der „nationalen Sicherheit“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu, betont aber gleichzeitig, dass der Geheimhaltungsgrund der nationalen Sicherheit zurückhaltend anzuwenden und restriktiv auszulegen ist vergleiche EGMR
Paragraph 6, Rz 10ff). Fallbezogen hat die belangte Behörde unter anderem ins Treffen geführt, dass die Dokumente im Zusammenhang mit dem Ankauf von Leonardo-Hubschraubern bzw. Flugzeugen inhaltliche Aspekte beträfen, die unmittelbar die nationale Sicherheit berührten, weshalb § 6 Abs. 1 Z 2
einer Veröffentlichung entgegenstünde. Diesbezüglich müsse vor allem die in den letzten Jahren veränderte geopolitische Sicherheitslage in Europa maßgeblich berücksichtigt werden.Fallbezogen hat die belangte Behörde unter anderem ins Treffen geführt, dass die Dokumente im Zusammenhang mit dem Ankauf von Leonardo-Hubschraubern bzw. Flugzeugen inhaltliche Aspekte beträfen, die unmittelbar die nationale Sicherheit berührten, weshalb Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
einer Veröffentlichung entgegenstünde. Diesbezüglich müsse vor allem die in den letzten Jahren veränderte geopolitische Sicherheitslage in Europa maßgeblich berücksichtigt werden. Das Vorbringen der belangten Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zweifelllos nachvollziehbar. Auch wenn der Ausnahmetatbestand nach der oben angeführten Judikatur des EGMR zurückhaltend angewendet werden soll, ist es keineswegs ausufernd, wenn sich bei einem kernsicherheitspolitischen Thema wie der Aufrüstung der nationalen Streitkräfte — gerade auch in Anbetracht der von der belangten Behörde angeführten veränderten (und als notorisch anzusehenden) sicherheitspolitischen Lage in Europa — auf den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2
gestützt wird. So ist es evident, dass Dokumente im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorgang Informationen beinhalten, die die nationale Sicherheit berühren. Die Begründung der Behörde, dass durch den Einblick in die Dokumente Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Abläufe und Entscheidungsgrundlagen möglich wären, was wiederum die nationale Sicherheit gefährden könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die nationale Sicherheit durch die Veröffentlichung etwaiger technischer Informationen betroffen wäre, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zugesteht. So ist naheliegend, dass detaillierte Informationen zur konkreten technischen Ausstattung der Hubschrauber bzw. Flugzeuge von militärischen Gegnern gezielt genutzt werden könnten, um Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres auszumachen, was in weiterer Folge ein schwerer Nachteil für die Landesverteidigung wäre. Sofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die Begründung der belangten Behörde in zentralen Punkten zu pauschal sei, ist erneut auf die oben angeführte Judikatur des EGMR zu verweisen. Demnach ist der Begründungsaufwand der Behörde eingeschränkt, sofern Interessen der nationalen Sicherheit betroffen sind. Andernfalls würde der Zweck des Geheimhaltungstatbestands unterlaufen. Eine ausführliche bzw. detaillierte Begründung wäre in solchen Fällen regelmäßig nur möglich, wenn gerade jene Informationen offengelegt würden, die durch den Geheimhaltungstatbestand geschützt werden sollen.Das Vorbringen der belangten Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zweifelllos nachvollziehbar. Auch wenn der Ausnahmetatbestand nach der oben angeführten Judikatur des EGMR zurückhaltend angewendet werden soll, ist es keineswegs ausufernd, wenn sich bei einem kernsicherheitspolitischen Thema wie der Aufrüstung der nationalen Streitkräfte — gerade auch in Anbetracht der von der belangten Behörde angeführten veränderten (und als notorisch anzusehenden) sicherheitspolitischen Lage in Europa — auf den Geheimhaltungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
gestützt wird. So ist es evident, dass Dokumente im Zusammenhang mit dem fallgegenständlichen Beschaffungsvorgang Informationen beinhalten, die die nationale Sicherheit berühren. Die Begründung der Behörde, dass durch den Einblick in die Dokumente Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Abläufe und Entscheidungsgrundlagen möglich wären, was wiederum die nationale Sicherheit gefährden könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die nationale Sicherheit durch die Veröffentlichung etwaiger technischer Informationen betroffen wäre, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zugesteht. So ist naheliegend, dass detaillierte Informationen zur konkreten technischen Ausstattung der Hubschrauber bzw. Flugzeuge von militärischen Gegnern gezielt genutzt werden könnten, um Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres auszumachen, was in weiterer Folge ein schwerer Nachteil für die Landesverteidigung wäre. Sofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die Begründung der belangten Behörde in zentralen Punkten zu pauschal sei, ist erneut auf die oben angeführte Judikatur des EGMR zu verweisen. Demnach ist der Begründungsaufwand der Behörde eingeschränkt, sofern Interessen der nationalen Sicherheit betroffen sind. Andernfalls würde der Zweck des Geheimhaltungstatbestands unterlaufen. Eine ausführliche bzw. detaillierte Begründung wäre in solchen Fällen regelmäßig nur möglich, wenn gerade jene Informationen offengelegt würden, die durch den Geheimhaltungstatbestand geschützt werden sollen. 3.1.6.6. Schutz der umfassenden Landesverteidigung gemäß § 6 Abs 1 Z 3
3.1.6.6. Schutz der umfassenden Landesverteidigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
In engem Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit steht der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 3
. Gegenüber der nationalen Sicherheit ist die umfassende Landesverteidigung iSd § 6 Abs. 1 Z 3
aufgrund ihres Wortlauts und entsprechend der gleichnamigen Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG weit zu verstehen. Kern dieses Geheimhaltungsgrundes ist die militärische Landesverteidigung (iSd § 2 Abs 1 lit a WG 2001), sodass die Preisgabe von geheimen Informationen über das Bundesheer, sofern davon die Verteidigungsbereitschaft betroffen ist, jedenfalls unzulässig ist. Auch bezüglich des Geheimhaltungsgrundes des § 6 Abs. 1 Z 3
kann eine detaillierte Begründung der Geheimhaltung nicht immer erwartet werden, da diese zumeist wohl nur mit der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen möglich wäre (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
In engem Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit steht der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
. Gegenüber der nationalen Sicherheit ist die umfassende Landesverteidigung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
aufgrund ihres Wortlauts und entsprechend der gleichnamigen Staatszielbestimmung des Artikel 9 a, B-VG weit zu verstehen. Kern dieses Geheimhaltungsgrundes ist die militärische Landesverteidigung (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001), sodass die Preisgabe von geheimen Informationen über das Bundesheer, sofern davon die Verteidigungsbereitschaft betroffen ist, jedenfalls unzulässig ist. Auch bezüglich des Geheimhaltungsgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
kann eine detaillierte Begründung der Geheimhaltung nicht immer erwartet werden, da diese zumeist wohl nur mit der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen möglich wäre vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 6, Rz 13f). Fallbezogen brachte die belangte Behörde vor, dass aus den begehrten Dokumenten Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres gezogen werden könnten, weswegen auch § 6 Abs. 1 Z 3
einer Veröffentlichung entgegenstünde. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts durchaus nachvollziehbar, so kann auch hier sinngemäß auf die zuvor angeführte Begründung verwiesen werden, wonach durch die Offenlegung technischer Details der Hubschrauber bzw. Flugzeuge konkrete Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres ausgemacht werden könnten. Zudem ist die militärische Landesverteidigung – die von den begehrten Dokumenten zweifelsfrei betroffen ist – Kern des ohnehin weit zu verstehenden Geheimhaltungsgrundes des § 6 Abs. 1 Z 3
(vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Rz 13).Fallbezogen brachte die belangte Behörde vor, dass aus den begehrten Dokumenten Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres gezogen werden könnten, weswegen auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
einer Veröffentlichung entgegenstünde. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts durchaus nachvollziehbar, so kann auch hier sinngemäß auf die zuvor angeführte Begründung verwiesen werden, wonach durch die Offenlegung technischer Details der Hubschrauber bzw. Flugzeuge konkrete Schwachstellen in der Verteidigungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres ausgemacht werden könnten. Zudem ist die militärische Landesverteidigung – die von den begehrten Dokumenten zweifelsfrei betroffen ist – Kern des ohnehin weit zu verstehenden Geheimhaltungsgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,
vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 6, Rz 13). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Argumentation der belangten Behörde sei nicht schlüssig, weil allgemeine Informationen ohnehin im Internet verfügbar seien und teilweise bereits medial von der belangten Behörde veröffentlicht wurden, ist festzuhalten, dass eine solche Offenlegung nichts an der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit von Detailinformationen zur technischen Ausstattung ändert. Im Gegenteil verdeutlicht die Veröffentlichung allgemeiner Informationen aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass die belangte Behörde bestrebt war, das Beschaffungsvorhaben soweit wie möglich transparent zu gestalten. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Begründung der belangten Behörde auch diesfalls zu pauschal ausgefallen sei, war erneut festzustellen, dass eine detaillierte Begründung der belangten Behörde nicht erwartet werden kann, da diese in der Regel nur mit der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen möglich erscheint. 3.1.6.7. Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5
3.1.6.7. Vorbereitung einer Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,
Weiters stehe aus Sicht der belangten Behörde auch der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z. 5
einer Veröffentlichung entgegen. Aus den Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 5
(vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen soll. Ein Schutz soll einerseits erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt werden kann. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden könnten. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann danach unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Weiters stehe aus Sicht der belangten Behörde auch der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,
einer Veröffentlichung entgegen. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,
vergleiche Regierungsvorlage 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen soll. Ein Schutz soll einerseits erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt werden kann. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden könnten. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann danach unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Was den ersten Aspekt anbelangt, liegt eine Gefährdung des Handlungserfolgs insbesondere dann vor, wenn durch Weitergabe der begehrten Informationen der Zweck der „staatlichen“ Entscheidung vereitelt würde. Im Hinblick auf den zweiten Aspekt – den Schutz des Entscheidungsprozesses – soll das Entscheidungsorgan nicht durch eine frühzeitige Zugänglichmachung möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen oder erster Erledigungsentwürfe noch vor Abschluss der Entscheidungsfindung in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck gegenüber Außenstehenden geraten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Bekanntgabe von Abstimmungsergebnissen oder Beratungsprotokollen (nach getroffener Entscheidung) eine – insoweit beachtenswerte – künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der freie Austausch von Argumenten in Beratungen gefährdet sein könnte, müssten die Beratungsteilnehmer erwarten, dass jedes ihrer – vielleicht im Lauf der Beratung wieder zurückgezogenen oder entkräfteten – Argumente von der Öffentlichkeit nachgelesen werden könnte. Eine ähnliche Überlegung ist für die Vertraulichkeit von Abstimmungsergebnissen maßgeblich: Könnte das Abstimmungsverhalten offengelegt werden, würden sich Mitglieder von Kollegialorganen – so offenbar das Verständnis des Gesetzgebers – bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Rz 25ff).Was den ersten Aspekt anbelangt, liegt eine Gefährdung des Handlungserfolgs insbesondere dann vor, wenn durch Weitergabe der begehrten Informationen der Zweck der „staatlichen“ Entscheidung vereitelt würde. Im Hinblick auf den zweiten Aspekt – den Schutz des Entscheidungsprozesses – soll das Entscheidungsorgan nicht durch eine frühzeitige Zugänglichmachung möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen oder erster Erledigungsentwürfe noch vor Abschluss der Entscheidungsfindung in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck gegenüber Außenstehenden geraten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Bekanntgabe von Abstimmungsergebnissen oder Beratungsprotokollen (nach getroffener Entscheidung) eine – insoweit beachtenswerte – künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der freie Austausch von Argumenten in Beratungen gefährdet sein könnte, müssten die Beratungsteilnehmer erwarten, dass jedes ihrer – vielleicht im Lauf der Beratung wieder zurückgezogenen oder entkräfteten – Argumente von der Öffentlichkeit nachgelesen werden könnte. Eine ähnliche Überlegung ist für die Vertraulichkeit von Abstimmungsergebnissen maßgeblich: Könnte das Abstimmungsverhalten offengelegt werden, würden sich Mitglieder von Kollegialorganen – so offenbar das Verständnis des Gesetzgebers – bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 6, Rz 25ff). Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung verlangt nicht zwingend einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, wären doch andernfalls etwa längerfristig angelegte behördliche Kontrollpläne nicht geschützt. Im Regelfall wird das Interesse an einer Geheimhaltung mit der Erlassung der Entscheidung wegfallen bzw. schwinden, je länger sich der Entscheidungsprozess hinzieht. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung auch greift, nachdem die Entscheidung bereits getroffen wurde: Eine Geheimhaltung kann auch nach Fällung der betreffenden Entscheidung notwendig sein, wenn ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würde. (vgl. Schneider in Schneider (Hrsg),
- Informationsfreiheitsgesetz
- Rz 22)Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung verlangt nicht zwingend einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, wären doch andernfalls etwa längerfristig angelegte behördliche Kontrollpläne nicht geschützt. Im Regelfall wird das Interesse an einer Geheimhaltung mit der Erlassung der Entscheidung wegfallen bzw. schwinden, je länger sich der Entscheidungsprozess hinzieht. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung auch greift, nachdem die Entscheidung bereits getroffen wurde: Eine Geheimhaltung kann auch nach Fällung der betreffenden Entscheidung notwendig sein, wenn ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden würde. vergleiche Schneider in Schneider (Hrsg),
- Informationsfreiheitsgesetz
- Rz 22) In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das fallgegenständliche Beschaffungsvorhaben in Kooperation mit Italien noch nicht abgeschlossen ist. Zwar wurde der Kauf von 36 leichten Mehrzweckhubschraubern AW 169 („Leonardo-Hubschrauber“) bereits vertraglich fixiert, die Verhandlungen zum geplanten Ankauf von Advanced-Jet-Trainern („Leonardo-Flugzeugen“) sind zum Entscheidungszeitpunkt jedoch noch im Gange. Zudem kann dem „Aufbauplan ÖBH 2032+“ entnommen werden, dass es in den folgenden Jahren zur weiteren Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres kommen wird. Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde war nicht entgegenzutreten, wonach die Veröffentlichung der begehrten Dokumente geeignet wäre, künftige, vergleichbare Entscheidungen zu beeinträchtigen. Eine öffentliche Berichterstattung über die Einzelheiten der fallgegenständlichen Kaufabwicklungsmodalitäten und der damit einhergehende Druck durch die Bewertung von außen, könnten die objektive Entscheidungsfindung der beteiligten Personen bei zukünftigen Beschaffungsvorhaben im Rüstungsbereich zweifelsfrei beeinflussen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aufrüstung des österreichischen Bundesheeres um ein langfristiges (staatliches) Projekt handelt, wobei einzelne Abwicklungsschritte aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Es ist der belangten Behörde daher durchaus zuzustimmen, dass auch die Veröffentlichung von Informationen über die bereits erfolgte Abwicklung des Ankaufs von „Leonardo-Hubschraubern“ geeignet ist, die künftige Entscheidungsfindung der handelnden Personen in vergleichbaren Beschaffungsvorhaben – wie etwa dem Ankauf der „Leonardo-Flugzeuge“ – zu beeinträchtigen. Umso mehr gilt dies für die Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem ohnehin noch in Verhandlung befindlichen Ankauf von „Leonardo-Flugzeugen“. 3.1.6.8. Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK3.1.6.8. Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK Nach den Materialien des
kommt in der Abwägung den sogenannten „public bzw. social watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vor allem Medien) eine besondere Rolle zu (vgl AB 2420 BlgNR
kommt in der Abwägung den sogenannten „public bzw. social watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vor allem Medien) eine besondere Rolle zu vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR
– Informationsfreiheitsgesetz
, S. 143).3.1.6.9.1. Eine grundrechtskonforme Abwägung der soeben dargestellten, gegenüberstehenden Interessen hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Zusätzlich ist mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Schneider,
– Informationsfreiheitsgesetz
, S. 143). 3.1.6.9.2. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es der belangten Behörde mit Blick auf die begehrten Informationen gelungen, überwiegende berechtigte Interessen an deren Geheimhaltung geltend zu machen, dies aus den nachfolgend dargestellten Gründen: Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Aktivisten im Bereich der Informationsfreiheit handelt, wenngleich ihm die Rolle eines Journalisten oder Medienunternehmers jedenfalls nicht zukommt. Eine Rolle eines „public-watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt dem Beschwerdeführer allenfalls partiell zu. Die Nichterteilung der begehrten Informationen stellt im Summe dennoch einen Eingriff in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Recht gemäß Art 10 EMRK dar. Bei der hier durchzuführenden Interessenabwägung ist zwar besonders im Sinne einer erhöhten Schutzgewichtung auf die Rolle des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, auch wenn die von ihm gesetzten Tätigkeiten weniger schwer ins Gewicht fallen, als die Tätigkeit bekannter (und reichweitenstarker) Investigativjournalisten. Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde sind grundrechtskonform eng auszulegen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 29; zur grundsätzlich erhöhten Schutzgewichtung derartiger Anträge siehe weiters: VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/0006, Rz. 19). Zudem ist in den Materialien zum
die Bekämpfung von Korruption ausdrücklich als beispielhafter Tatbestand angeführt, der im Rahmen des „public-interst-tests“ berücksichtigt werden muss. Trotz dieser privilegierten Stellung des Beschwerdeführers sprechen im vorliegenden Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch gewichtigere Gründe für die Geheimhaltung der begehrten Informationen.Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Aktivisten im Bereich der Informationsfreiheit handelt, wenngleich ihm die Rolle eines Journalisten oder Medienunternehmers jedenfalls nicht zukommt. Eine Rolle eines „public-watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR kommt dem Beschwerdeführer allenfalls partiell zu. Die Nichterteilung der begehrten Informationen stellt im Summe dennoch einen Eingriff in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Recht gemäß Artikel 10, EMRK dar. Bei der hier durchzuführenden Interessenabwägung ist zwar besonders im Sinne einer erhöhten Schutzgewichtung auf die Rolle des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, auch wenn die von ihm gesetzten Tätigkeiten weniger schwer ins Gewicht fallen, als die Tätigkeit bekannter (und reichweitenstarker) Investigativjournalisten. Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe der belangten Behörde sind grundrechtskonform eng auszulegen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz. 29; zur grundsätzlich erhöhten Schutzgewichtung derartiger Anträge siehe weiters: VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/0006, Rz. 19). Zudem ist in den Materialien zum
die Bekämpfung von Korruption ausdrücklich als beispielhafter Tatbestand angeführt, der im Rahmen des „public-interst-tests“ berücksichtigt werden muss. Trotz dieser privilegierten Stellung des Beschwerdeführers sprechen im vorliegenden Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts dennoch gewichtigere Gründe für die Geheimhaltung der begehrten Informationen. 3.1.6.9.
im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR zu „public-watchdogs“ zu betrachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR handelt es sich bei der EMRK aber um ein sogenanntes „living-instrument“, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die darin gewährten Rechte je nach gesellschaftlicher und politischer Entwicklung angepasst werden können. In diesem Sinne ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich, der veränderten sicherheitspolitischen Lage Europas Rechnung zu tragen, weshalb im Kontext der Rüstungsindustrie aber auch das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK restriktiver ausgelegt werden muss.3.1.6.9.5. Hierbei verkennt das erkennende Gericht keineswegs, dass ein Angriff auf Österreich und ein damit einhergehender Verlust der staatlichen Souveränität der Republik Österreich nicht die zwingende Konsequenz aus der Informationserteilung sein muss. In diesem Sinne bringt auch der Beschwerdeführer vor, dass die zu berücksichtigenden negativen Auswirkungen ausschließlich auf tatsächliche oder zumindest wahrscheinliche Szenarien beschränkt werden sollten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Sicherheitslage in Europa – beginnend (spätestens) mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine – deutlich verschärft hat. Verdeutlicht wird diese Entwicklung noch einmal durch die kürzlich eskalierte Lage im Nahen Osten, insbesondere im Iran. Daraus ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts aber auch die zwingende Konsequenz, dass den Geheimhaltungsgründen der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung in derart unsicheren Zeiten noch mehr Bedeutung beizumessen ist und eine Informationserteilung in diesen Bereichen (präventiv) auch restriktiver gehandhabt werden muss als in der Vergangenheit. So ist der Ansicht der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die Veröffentlichung der Euro-Fighter-Verträge aufgrund der geänderten Umstände keinesfalls mit dem Beschaffungsvorhaben im konkreten Fall verglichen werden kann. Gestützt wird diese Auslegung auch durch den Umstand, dass das Recht auf Informationszugang iSd
im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR zu „public-watchdogs“ zu betrachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR handelt es sich bei der EMRK aber um ein sogenanntes „living-instrument“, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die darin gewährten Rechte je nach gesellschaftlicher und politischer Entwicklung angepasst werden können. In diesem Sinne ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich, der veränderten sicherheitspolitischen Lage Europas Rechnung zu tragen, weshalb im Kontext der Rüstungsindustrie aber auch das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK restriktiver ausgelegt werden muss. 3.1.6.9.6. Aus all dem folgt, dass angesichts der Schwere der drohenden Schäden durch eine Veröffentlichung der begehrten Informationen (zum Entscheidungszeitpunkt) jedenfalls nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen ist, die seitens der belangten Behörde geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen demgegenüber überwiegen. 3.1.6.10. Teilweise Veröffentlichung gemäß § 6 Abs 2
3.1.6.10. Teilweise Veröffentlichung gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
3.1.6.10.1. Fraglich bleibt schließlich, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Informationserteilung in Form einer Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Passsagen geboten ist. Schon aus Art 22a Abs 2 und 3 B-VG, wonach die Geheimhaltung nur zulässig ist, „soweit“ diese aus den dort genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich ist, ergibt sich, dass jede Verweigerung des Zugänglichmachens von Informationen einer auf diese konkreten Informationen bezogenen Rechtfertigung bedarf. Jene Teile einer individuell begehrten oder proaktiv zu veröffentlichenden Information, deren Geheimhaltung nicht durch einen Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt werden kann, sind daher offenzulegen. Dieser Grundsatz kommt auf einfachgesetzlicher Ebene in Abs 2 zum Ausdruck. Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Abs 1 nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Fraglich bleibt schließlich, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Informationserteilung in Form einer Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Passsagen geboten ist. Schon aus Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG, wonach die Geheimhaltung nur zulässig ist, „soweit“ diese aus den dort genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich ist, ergibt sich, dass jede Verweigerung des Zugänglichmachens von Informationen einer auf diese konkreten Informationen bezogenen Rechtfertigung bedarf. Jene Teile einer individuell begehrten oder proaktiv zu veröffentlichenden Information, deren Geheimhaltung nicht durch einen Geheimhaltungsgrund gerechtfertigt werden kann, sind daher offenzulegen. Dieser Grundsatz kommt auf einfachgesetzlicher Ebene in Absatz 2, zum Ausdruck. Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 6,, Rz 91). 3.1.6.10.2. Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs 2 setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können; inwieweit sich daraus eine Verpflichtung zur „Schwärzung“ ergibt, ist letztlich auch unter dem Blickwinkel der Verfügbarkeit der herauszugebenden Information zu beurteilen: würde die Schwärzung geheim zu haltender Daten einen übermäßigen Aufwand verursachen, wird nicht mehr von einer (insoweit) verfügbaren Information iSd § 2 auszugehen sein bzw könnte der Informationszugang auch deshalb verweigert werden, weil die Erteilung der Information iSd § 9 Abs 3 die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach Paragraph 6, Absatz 2, setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können; inwieweit sich daraus eine Verpflichtung zur „Schwärzung“ ergibt, ist letztlich auch unter dem Blickwinkel der Verfügbarkeit der herauszugebenden Information zu beurteilen: würde die Schwärzung geheim zu haltender Daten einen übermäßigen Aufwand verursachen, wird nicht mehr von einer (insoweit) verfügbaren Information iSd Paragraph 2, auszugehen sein bzw könnte der Informationszugang auch deshalb verweigert werden, weil die Erteilung der Information iSd Paragraph 9, Absatz 3, die sonstige Tätigkeit des Organs unverhältnismäßig beeinträchtigen würde vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 6,, Rz 93). 3.1.6.10.
Eine teilweise Informationsgewährung gemäß § 6 Abs. 2
kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.3.1.6.10.5. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass vermeintlich unproblematische Teile der begehrten Verträge nicht zuverlässig von geheimhaltungsbedürftigen Informationen getrennt werden können vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer,
Paragraph 6,, Rz 93). Eine teilweise Informationsgewährung gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des
am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W292.2332129.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.