4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G nicht erteilt. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 11.03.2021 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit
GVG an das BFA zurückverwiesen. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2017 wurde gegen den BF eine Rückehrentscheidung und ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 11.03.2021 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurückverwiesen. 1.
G. Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes handelt es sich zweifelfrei um einen Erstantrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
G: Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs 1 Z. 1 oder Z 3 FPG“.2.1. Am 17.12.2024 stellte der BF einen Antrag auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes handelt es sich zweifelfrei um einen Erstantrag auf „Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: Duldung des Aufenthalts i.S. des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG“. Dem Antrag beigefügt wurde eine handschriftliche Erläuterung des Antrages, in der der BF im Wesentlichen ausführt, dass er als selbständiger Einzelunternehmer zur österreichischen Wirtschaft beitrage; daher ersuche er um Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, um weiterhin in Österreich leben und arbeiten zu können. 2.2. Mit Bescheid von 26.08.2025, zugestellt am 29.08.2025, wies die Behörde den Antrag als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet sei. Mit diesem Duldungstatbestand sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.2.2. Mit Bescheid von 26.08.2025, zugestellt am 29.08.2025, wies die Behörde den Antrag als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei. Mit diesem Duldungstatbestand sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 2.3. Mit Schriftsatz von 23.09.20925 erhob der BF gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag zulässig sei, da tatsächlich aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit bzw aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung
Abs 1 Z 1 bzw Z 3 FPG vorliege, wobei diese Argumente zum Teil näher begründet werden.2.3. Mit Schriftsatz von 23.09.20925 erhob der BF gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag zulässig sei, da tatsächlich aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit bzw aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 3, FPG vorliege, wobei diese Argumente zum Teil näher begründet werden. 2.
Mit Schreiben vom 10.03.2026 teilte die Behörde mit, dass „dem Fremden mit Erkenntnis von 27.07.2022 zur GZ W 163 2167419-2 eine Duldung von 26.07.2022 bis 26.07.2023 gem §V 46a Ab1 Z 2 iVm §§ 8 Abs 3a und 9 Abs 2 AsylG erteilt wurde. Ein Verlängerungsantrag sei nicht erfolgt. Der Fremde verfüge daher „formal über keine gültige Duldung“.2.6. Mit Parteiengehör vom 05.03.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, bekannt zu geben, auf welcher Grundlage die Behörde von einer Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgeht und gegebenenfalls die relevanten Dokumente vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.03.2026 teilte die Behörde mit, dass „dem Fremden mit Erkenntnis von 27.07.2022 zur GZ W 163 2167419-2 eine Duldung von 26.07.2022 bis 26.07.2023 gem §V 46a Ab1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG erteilt wurde. Ein Verlängerungsantrag sei nicht erfolgt. Der Fremde verfüge daher „formal über keine gültige Duldung“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 06.03.2019, AZ 32 U 210/18p, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2021, AZ 33 Hv 125/21m, wurde der BF wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2021, AZ 33 Hv 125/21m, wurde der BF wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach Paragraph 178, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.5. Weiters wird festgestellt, dass eine Duldungskarte
Weiters wird festgestellt, dass eine Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht erteilt wurde. 1.6. Der Aufenthalt des BF ist
Vm § 46a Abs 6
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 6,
GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. 3.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: „Duldung § 46a.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Abs 1 FPG „ist ein Aufenthalt zu dulden“, wenn und solange eine der Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 1 – 4 FPG vorliegt. Bei Vorliegen einer solchen Voraussetzung hat das BFA von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen, wobei im Antrag der Grund der Duldung
Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 FPG zu bezeichnen ist (§ 46a Abs 4 Satz 2 FPG).3.4.
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG „ist ein Aufenthalt zu dulden“, wenn und solange eine der Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 FPG vorliegt. Bei Vorliegen einer solchen Voraussetzung hat das BFA von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen, wobei im Antrag der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 FPG zu bezeichnen ist (Paragraph 46 a, Absatz 4, Satz 2 FPG). Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet (§ 46a Abs 6 FPG). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung kommt der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zu (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet (Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung kommt der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zu (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).
Abs 6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. 3.5. Im Spruch des Bescheides des BFA vom 16.12.2021 wurde unter anderem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 9 Abs. 2 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. 3.5. Im Spruch des Bescheides des BFA vom 16.12.2021 wurde unter anderem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2022, W163 2167419-1/15E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abgewiesen wird (Pkt I.).Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.07.2022, W163 2167419-1/15E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abgewiesen wird (Pkt römisch eins.). Somit wurde das Vorliegen der Voraussetzungen
Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Der Ausstellung einer Karte für Geduldete bedurfte es daher nicht.Somit wurde das Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Der Ausstellung einer Karte für Geduldete bedurfte es daher nicht. 3.
G ein.Wie ausgeführt, trat aber im gegenständlichen Fall die Duldung durch Rechtskraft der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ein. Ein Ablauf der Duldung durch Zeitablauf (etwa ein Jahr nach Feststellung der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem die Duldung eintrat) ist § 46a FPG nicht zu entnehmen. Zwar bestimmt § 46a Abs 5 FPG, dass die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Daraus kann aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht geschlossen werden, dass die Duldung, die (fallbezogen) durch ein Erkenntnis des BVwG eintrat, ein Jahr nach Eintritt abgelaufen wäre. Ein Ablauf der Duldung durch Zeitablauf (etwa ein Jahr nach Feststellung der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem die Duldung eintrat) ist Paragraph 46 a, FPG nicht zu entnehmen. Zwar bestimmt Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, dass die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Daraus kann aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht geschlossen werden, dass die Duldung, die (fallbezogen) durch ein Erkenntnis des BVwG eintrat, ein Jahr nach Eintritt abgelaufen wäre. Für diese Auslegung spricht auch das Erkenntnis des VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013: Demnach können sich Verhältnisse im Herkunftsstaat, aufgrund derer ausgesprochen wurde, dass nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Abschiebung unzulässig ist, bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Art. 2 und 3 EMRK) verstoßen würde. „Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe in diesem Sinn für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene – Feststellung nach § 51 Abs. 1 FPG die Regelung des § 51 Abs. 5 FPG; vgl. auch die ErläutRV zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des § 46a FPG aE., 582 BlgNR XXV. GP 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013, Punkt 3.6., Hervorhebungen nicht im Original). Für diese Auslegung spricht auch das Erkenntnis des VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013: Demnach können sich Verhältnisse im Herkunftsstaat, aufgrund derer ausgesprochen wurde, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Abschiebung unzulässig ist, bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Artikel 2 und 3 EMRK) verstoßen würde. „Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe in diesem Sinn für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene – Feststellung nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG die Regelung des Paragraph 51, Absatz 5, FPG; vergleiche auch die ErläutRV zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des Paragraph 46 a, FPG aE., 582 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013, Punkt 3.6., Hervorhebungen nicht im Original). Nichts anderes kann aber für die Duldung gelten. Da der Aufenthalt des BF mit Eintritt der Rechtskraft des Erk BVwG 26.07.2022, W163 2167419-1/15E geduldet war, da mit diesem
Vm Abs 1 Z 2 FPG rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 FPG festgestellt wurde, müsste ein Ende der Duldung mit einem Feststellungsbescheid (also materiell betrachtet gleichsam einem contrarius actus) festgestellt werden. Nichts anderes kann aber für die Duldung gelten. Da der Aufenthalt des BF mit Eintritt der Rechtskraft des Erk BVwG 26.07.2022, W163 2167419-1/15E geduldet war, da mit diesem
Paragraph 46, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG festgestellt wurde, müsste ein Ende der Duldung mit einem Feststellungsbescheid (also materiell betrachtet gleichsam einem contrarius actus) festgestellt werden. Somit ist der Aufenthalt des BF nach wie vor
Abs 1 Z 2 FPG geduldet.Somit ist der Aufenthalt des BF nach wie vor
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. 3.8. Daher ist weiters zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages
G zu Recht erfolgte.3.8. Daher ist weiters zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages
Paragraph 57, AsylG zu Recht erfolgte. 3.9.
Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) werden Karten für Geduldete nach dem Muster der Anlage A FPG-DV ausgestellt. Die konkrete Art der Duldung (vgl § 46a Abs 1 Z 1 – 4 FPG) wird in der Karte nicht angeführt. Anders ist das aber im gegenständlichen Fall, da die Duldung mit Rechtskraft des mehrfach angeführten Erkenntnisses des BVwG eintrat. Aus diesem Grund ist die Bestimmung, weswegen der Aufenthalt zu dulden ist, klar bestimmbar und die Unzulässigkeit der Abschiebung aus diesem Rechtsgrund auch nach wie vor aufrecht.3.9.
Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) werden Karten für Geduldete nach dem Muster der Anlage A FPG-DV ausgestellt. Die konkrete Art der Duldung vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 FPG) wird in der Karte nicht angeführt. Anders ist das aber im gegenständlichen Fall, da die Duldung mit Rechtskraft des mehrfach angeführten Erkenntnisses des BVwG eintrat. Aus diesem Grund ist die Bestimmung, weswegen der Aufenthalt zu dulden ist, klar bestimmbar und die Unzulässigkeit der Abschiebung aus diesem Rechtsgrund auch nach wie vor aufrecht. Für eine Annahme, dass der Aufenthalt des BF mittlerweile aus einem anderen Grund geduldet ist, bleibt daher kein Raum. Es ist also möglich, dass der Behörde daher nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass
G eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden kann, da die Voraussetzungen nicht vorlagen.Es ist also möglich, dass der Behörde daher nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden kann, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G nicht erfüllt, hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Duldung eben (nach wie vor) auf § 46a Abs 1 Z 2 FPG beruhen würde bzw wenn eine andere Voraussetzung des § 57 Abs 1 Z 1 AsylG nicht vorliegen würde (Gefahr für Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich oder Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt, hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Duldung eben (nach wie vor) auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beruhen würde bzw wenn eine andere Voraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegen würde (Gefahr für Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich oder Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB). Ob ein solches Erteilungshindernis vorliegt ist, stellt eine materiell-rechtliche Frage dar und ist im Verfahren zu klären. Ausgehend von diesen Überlegungen erweist sich die Zurückweisung mangels Zulässigkeit des Antrags als nicht korrekt. 3.10. Selbst wenn obiger Argumentation nicht gefolgt würde, ist die Zurückweisung des Antrags zu Unrecht erfolgt:
G ist ein Antrag
Abs. 1 Z 2 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden.
Abs 4 ist ein Antrag
Abs 1 Z 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
G ist ein Antrag auf eine (unter anderem) „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder
Amtssitzgesetz über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3). Ebenso unzulässig ist das gleichzeitigen Stellen mehrerer Anträge und führt dies zur Zurückweisung (§ 58 Abs 9 letzter Satz AsylG).
Paragraph 57, Absatz 3, AsylG ist ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden.
Paragraph 57, Absatz 4, ist ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf eine (unter anderem) „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder
Paragraph 5, Amtssitzgesetz über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,). Ebenso unzulässig ist das gleichzeitigen Stellen mehrerer Anträge und führt dies zur Zurückweisung (Paragraph 58, Absatz 9, letzter Satz AsylG). Der Gesetzgeber hat also die Zurückweisungstatbestände bezüglich eines Antrags auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sehr detailliert geregelt. Daraus folgt nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass der Gesetzgeber die Zurückweisungstatbestände letztlich abschließend regeln wollte (sieht man von etwa nicht verbesserten Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG ab).Der Gesetzgeber hat also die Zurückweisungstatbestände bezüglich eines Antrags auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sehr detailliert geregelt. Daraus folgt nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass der Gesetzgeber die Zurückweisungstatbestände letztlich abschließend regeln wollte (sieht man von etwa nicht verbesserten Mängeln iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG ab). Die mögliche Nichterfüllung einer Erteilungsvoraussetzung (hier: Nichtvorliegen einer Duldung
Abs 1 Z 1 oder 3 FPG) stellt eine materiell-rechtliche Frage dar; die Behörde hätte den Antrag daher gegebenenfalls abzuweisen gehabt.Die mögliche Nichterfüllung einer Erteilungsvoraussetzung (hier: Nichtvorliegen einer Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG) stellt eine materiell-rechtliche Frage dar; die Behörde hätte den Antrag daher gegebenenfalls abzuweisen gehabt. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl dazu die zu Spruchteil A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchteil A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W616.2167419.3.00
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