4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein marokkanischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer den Antrag im Wesentlichen damit, dass er von der marokkanischen Regierung verfolgt werde. In der Türkei sei sein Reisepass gestohlen worden. Die Diebe haben mit seinem Ausweisdokument eine Straftat begangen, wobei er nicht genau wisse welche und er vermute, dass es um Geld gehe. Nunmehr werde er von der marokkanischen Regierung verfolgt, weil sie ihn für den Täter halten. Im Falle einer Rückkehr werde er festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) am 15.10.2025 und vom 27.11.2025 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, wonach sein Reisepass gestohlen und mit diesem eine Straftat begangen worden sei und dass er deshalb sowohl vom marokkanischen als auch vom türkischen Geheimdienst gesucht werde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.01.2026 wies die belangte Behörde den der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies sie auch den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte sie dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung erkannte die belangte Behörde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und somit nicht asylrelevant sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.01.2026 wies die belangte Behörde den der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies sie auch den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilte sie dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung erkannte die belangte Behörde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und somit nicht asylrelevant sei. Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht und im Umfang der Spruchpunkte II. bis VIII. (sic!). Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht und im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. (sic!). Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2026 vorgelegt und langten am 23.02.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Mit Teilerkenntnis vom 23.02.2026, Zl. I422 2336460-1/3Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.Mit Teilerkenntnis vom 23.02.2026, Zl. I422 2336460-1/3Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Am 13.03.2026 führte das erkennende Gericht im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist
Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat. Die Situation in Marokko stellte sich anhand des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 10, Stand 04.12.2025) auszugsweise und soweit entscheidungsrelevant wie folgt dar: Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vergleiche FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vergleiche FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen.
Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vergleiche EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025). Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024). Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien für ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens (ÖB Rabat 28.10.2025). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 28.10.2025). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten (BS 19.3.2024), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 23.12.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024). Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nicht-freiheitsentziehende Strafen für bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern (AL 16.9.2025). Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024). Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die Sahrauis genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung ermutigte die Rückkehr von Sahraui-Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland beantragen (USDOS 14.8.2025). Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025). Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025). Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025). Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025). Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025). Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025). Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025). Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025). Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025). Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand:
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Im Rahmen der Beschwerde und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass er aufgrund eines Justizirrtums in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werde. So sei ihm sein marokkanischer Reisepass gestohlen und dieser von ihm unbekannten Personen zur Begehung von Straftaten missbräuchlich verwendet worden. Allerdings werde der Beschwerdeführer als möglicher Tatverdächtiger angesehen. Bei einer Rückkehr müsse er bei seiner Einreise mit einer Festnahme, einer strafrechtlichen Verfolgung, Untersuchungshaft und möglicherweise mit einem unfairen Strafverfahren rechnen. Internationale Berichte dokumentieren den marokkanischen Strafverfolgungsbehörden und dem dortigen Justizsystem lange Untersuchungshaftzeiten, eingeschränkten Zugang zu anwaltlicher Vertretung, Druck zur Selbstbelastung sowie Misshandlungen während der Haft. Bereits die Haftbedingungen und Misshandlungen während der Untersuchungshaft würden eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten. Dieser Einwand geht allerdings ins Leere, zumal die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nachvollziehbar und schlüssig aufzeigte, inwiefern sie davon ausgeht, dass es sich bei den Ausführungen rund um den gestohlenen Reisepass und der daraus resultierenden Verfolgung durch die marokkanischen Strafverfolgungsbehörden um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubhaftigkeit zu versagen war (vgl. Punkt II.2.1.) und somit nicht davon auszugehen ist, dass ihm infolge dessen eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht. Im Rahmen der Beschwerde und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass er aufgrund eines Justizirrtums in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werde. So sei ihm sein marokkanischer Reisepass gestohlen und dieser von ihm unbekannten Personen zur Begehung von Straftaten missbräuchlich verwendet worden. Allerdings werde der Beschwerdeführer als möglicher Tatverdächtiger angesehen. Bei einer Rückkehr müsse er bei seiner Einreise mit einer Festnahme, einer strafrechtlichen Verfolgung, Untersuchungshaft und möglicherweise mit einem unfairen Strafverfahren rechnen. Internationale Berichte dokumentieren den marokkanischen Strafverfolgungsbehörden und dem dortigen Justizsystem lange Untersuchungshaftzeiten, eingeschränkten Zugang zu anwaltlicher Vertretung, Druck zur Selbstbelastung sowie Misshandlungen während der Haft. Bereits die Haftbedingungen und Misshandlungen während der Untersuchungshaft würden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten. Dieser Einwand geht allerdings ins Leere, zumal die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nachvollziehbar und schlüssig aufzeigte, inwiefern sie davon ausgeht, dass es sich bei den Ausführungen rund um den gestohlenen Reisepass und der daraus resultierenden Verfolgung durch die marokkanischen Strafverfolgungsbehörden um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubhaftigkeit zu versagen war vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.) und somit nicht davon auszugehen ist, dass ihm infolge dessen eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht. Auch darüber hinaus ergaben sich keinerlei Anhaltpunkte, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und somit in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, erwerbsfähigen Mann. Er weist Berufserfahrungen in der Landwirtschaft und im Tourismus auf. Er war bislang imstande, sich seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb zu sichern. Darüber hinaus verfügt er in seinem Herkunftsstaat über Familienangehörige in Form seiner dort lebenden Mutter und eines Bruders. Hinsichtlich seiner Lage im Herkunftsstaat ist zudem auszuführen, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Die Länderberichte belegen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und die wesentlichen Bedarfsmittel des täglichen Lebens wie beispielsweise Brot, Zucker und Gas subventioniert werden. Darüber hinaus erschließt sich aus den Länderinformationen, dass Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor Zugang zum marokkanischen Sozialversicherungssystem haben. Letztlich bleibt auch noch zu berücksichtigen, dass Rückkehrenden im Rahmen von Reintegrationsprogrammen umfassende Unterstützungen bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland erhalten. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, keine Unterstützung erfahren würde und dadurch in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 verletzt werde, konnte angesichts seiner familiären Anknüpfung im Herkunftsstaat und der bestehenden staatlichen Unterstützung bzw. der bestehenden Reintegrationsprogrammen für Rückkehrende nicht erkannt werden. Auch darüber hinaus ergaben sich keinerlei Anhaltpunkte, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und somit in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, erwerbsfähigen Mann. Er weist Berufserfahrungen in der Landwirtschaft und im Tourismus auf. Er war bislang imstande, sich seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb zu sichern. Darüber hinaus verfügt er in seinem Herkunftsstaat über Familienangehörige in Form seiner dort lebenden Mutter und eines Bruders. Hinsichtlich seiner Lage im Herkunftsstaat ist zudem auszuführen, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Die Länderberichte belegen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und die wesentlichen Bedarfsmittel des täglichen Lebens wie beispielsweise Brot, Zucker und Gas subventioniert werden. Darüber hinaus erschließt sich aus den Länderinformationen, dass Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor Zugang zum marokkanischen Sozialversicherungssystem haben. Letztlich bleibt auch noch zu berücksichtigen, dass Rückkehrenden im Rahmen von Reintegrationsprogrammen umfassende Unterstützungen bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland erhalten. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, keine Unterstützung erfahren würde und dadurch in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 verletzt werde, konnte angesichts seiner familiären Anknüpfung im Herkunftsstaat und der bestehenden staatlichen Unterstützung bzw. der bestehenden Reintegrationsprogrammen für Rückkehrende nicht erkannt werden. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien).In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche etwa VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; vgl. VwGH 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN). Der Beschwerdeführer leidet an Schuppenflechten, psychischen Problemen und an einer latenten Tuberkulose. Wie sich aus den Länderinformationen erschließt, ist die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum – und als solches ist auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers, eine Großstadt mit rund 200.000 Einwohnern anzusehen – weitgehend gesichert. Darüber hinaus finden sich in Rabat, Casablanca, Tanger und Fes gute Privatkliniken von hohem Standard. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.1 dargelegt, sind die physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers in Marokko behandelbar und sind auch die ihm verschriebenen Medikamente bzw. Alternativpräparate erhältlich. Marokko verfügt über nationale Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme. Das marokkanische Sozialversicherungssystem ist obligatorisch und deckt Beschäftigte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ab. Mittellose Personen und diejenigen, die sich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht leisten können, können bei der jeweiligen Präfektur einen Antrag auf Ausstellung eine „Carte RAMED“ stellen. Über diese erhalten die Begünstigten einen kostenlosen Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten und erhalten so eine kostenfreie Behandlung. Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6 aus 2021,, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; vergleiche VwGH 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN). Der Beschwerdeführer leidet an Schuppenflechten, psychischen Problemen und an einer latenten Tuberkulose. Wie sich aus den Länderinformationen erschließt, ist die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum – und als solches ist auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers, eine Großstadt mit rund 200.000 Einwohnern anzusehen – weitgehend gesichert. Darüber hinaus finden sich in Rabat, Casablanca, Tanger und Fes gute Privatkliniken von hohem Standard. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.1 dargelegt, sind die physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers in Marokko behandelbar und sind auch die ihm verschriebenen Medikamente bzw. Alternativpräparate erhältlich. Marokko verfügt über nationale Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme. Das marokkanische Sozialversicherungssystem ist obligatorisch und deckt Beschäftigte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ab. Mittellose Personen und diejenigen, die sich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht leisten können, können bei der jeweiligen Präfektur einen Antrag auf Ausstellung eine „Carte RAMED“ stellen. Über diese erhalten die Begünstigten einen kostenlosen Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten und erhalten so eine kostenfreie Behandlung. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. In Bezug auf seine in Italien lebenden Geschwister sowie seinen in Frankeich, Belgien und Deutschland aufhältigen Cousins und Cousinen wurde kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeits
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