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G308 2336418-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlG308 2336418-1 Spruch, G308 2336418-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich zumindest seit 09.05.2022 im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihm wurde von der zuständigen Behörde am 25.07.2022 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.12.2024 wurde dem BF erstmals die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde für den BF eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde für den BF eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt.
  5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, GZ: XXXX , vom 13.08.2025, rechtskräftig am 21.11.025, wegen §§ 83 Abs 1 und 3; 105 Abs 1, 15 StGB; 146; 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, GZ: römisch 40 , vom 13.08.2025, rechtskräftig am 21.11.025, wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 3; 105 Absatz eins, 15, StGB; 146; 125, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.01.2026 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.01.2026 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erteilung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vom Gesamtverhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für Grundinteressen der Bevölkerung ausgehe. So sei der BF bisher wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft sowie von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. Weiters seien polizeiliche Berichte an die Staatsanwaltschaft erstattet worden. So zeige sich durch die wiederholten Verstöße gegen gerichtliche Verfügungen, dass der BF keine Einsicht hinsichtlich Entscheidungen von Gerichtsbehörden habe; weiters sei der BF auch seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF habe wiederholt gegen das Kontaktverbot in Bezug auf seine Ex-Freundin verstoßen. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das vom BF gesetzte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner Lebenssituation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.02.2026, beim BFA eingelangt am 10.02.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Österreich absehen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes unter die verhängte Dauer von drei Jahren herabsetzen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass vom BF keine Gefahr für die Bevölkerung ausgehe, noch störe er den sozialen Frieden. Es sei keine aktuelle Gefährdungsprognose vorgenommen worden und seien die erwähnten Verwaltungsübertretungen bereits im Jahr 2024 erfolgt. Auch die strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 2025 rechtfertige kein Aufenthaltsverbot.
  10. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 20.02.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der am 04.10.1994 geborene BF ist italienischer Staatsbürger und spricht Italienisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  13. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers: 1.2.
  14. Der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Aufgrund der ersten Wohnsitzmeldung des BF am 09.05.2022 steht jedoch fest, dass er sich zumindest spätestens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhält. 1.2.
  15. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.03.2026):1.2.
  16. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.03.2026): - 09.05.2022 – 04.11.2022 Hauptwohnsitz - 04.11.2024 – 07.01.2025 Obdachlos - 27.01.2025 – 14.08.2025 Hauptwohnsitz 1.2.
  17. Der BF weist folgende, jeweils nur kurzfristig bestehende, sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.03.2026): 1.2.
  18. Der BF weist folgende, jeweils nur kurzfristig bestehende, sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.03.2026): - 10.05.2022 – 10.05.2022 Arbeiter (geringfügige Beschäftigung kürzer als 1 Monat) - 16.05.2022 – 13.08.2022 Arbeiter - 29.12.2022 – 04.01.2023 Arbeiter - 17.02.2023 – 30.09.2023 Mindestsicherung - 02.10.2023– 06.11.2023 Arbeiter - 09.07.2024 – 02.08.2024 Arbeiter Der BF war vom 22.12.2023 – 08.07.2024 und vom 31.01.2025 – 31.08.2025 bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert (Selbstversicherung in der Krankenversicherung), wobei die monatlichen Beträge jeweils von der Mutter des BF bezahlt wurden. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig; er wird finanziell von seiner Mutter unterstützt und bezog er zumindest im Zeitraum Mai 2022 bis Februar 2026 aufgrund seiner Behinderung Familienbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 400,00 (vgl. Stellungnahme der Erwachsenenvertretung des BF vom 30.07.2025, AS 201 ff.; Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Österreich vom 04.02.2026, AS 227).Der BF war vom 22.12.2023 – 08.07.2024 und vom 31.01.2025 – 31.08.2025 bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert (Selbstversicherung in der Krankenversicherung), wobei die monatlichen Beträge jeweils von der Mutter des BF bezahlt wurden. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig; er wird finanziell von seiner Mutter unterstützt und bezog er zumindest im Zeitraum Mai 2022 bis Februar 2026 aufgrund seiner Behinderung Familienbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 400,00 vergleiche Stellungnahme der Erwachsenenvertretung des BF vom 30.07.2025, AS 201 ff.; Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Österreich vom 04.02.2026, AS 227). 1.
  19. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  20. Es können keine Feststellungen über die Schul- und Berufsausbildung des BF getroffen werden oder ob er in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 1.3.
  21. Der BF leidet unter psychischen Erkrankungen (akute Belastungssituation, Persönlichkeitsstörung, Cannabisabusus); es liegt aktuell ein komplexes psychisches Beschwerdebild vor. Bei überwiegend intakten kognitiven Leistungen finden sich aktuell deutliche Belastungen durch Ängste und depressive Symptome, durch paranoide und psychotische Denkinhalte sowie durch aggressive Tendenzen. Die Persönlichkeitsstörung und die aktuell sehr instabile psychische Situation führen immer wieder zu aggressiven Handlungen und auch in nächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Krankenhausaufenthalten und einer Arbeitsunfähigkeit. Aus diesem Grund wurde eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin für den BF bestellt, wobei deren Wirkungsbereich folgende Arten von Angelegenheiten umfasst: Vertretung in Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahrenshandlungen und in gerichtlichen Verfahren; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Abschluss von Rechtsgeschäften (vgl. Beschluss des BG Innsbruck vom 10.04.2025, AS 217 ff.). 1.3.
  22. Der BF leidet unter psychischen Erkrankungen (akute Belastungssituation, Persönlichkeitsstörung, Cannabisabusus); es liegt aktuell ein komplexes psychisches Beschwerdebild vor. Bei überwiegend intakten kognitiven Leistungen finden sich aktuell deutliche Belastungen durch Ängste und depressive Symptome, durch paranoide und psychotische Denkinhalte sowie durch aggressive Tendenzen. Die Persönlichkeitsstörung und die aktuell sehr instabile psychische Situation führen immer wieder zu aggressiven Handlungen und auch in nächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Krankenhausaufenthalten und einer Arbeitsunfähigkeit. Aus diesem Grund wurde eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin für den BF bestellt, wobei deren Wirkungsbereich folgende Arten von Angelegenheiten umfasst: Vertretung in Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahrenshandlungen und in gerichtlichen Verfahren; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Abschluss von Rechtsgeschäften vergleiche Beschluss des BG Innsbruck vom 10.04.2025, AS 217 ff.). Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 26.02.2024 geht hervor, dass der BF bereits in der Schulzeit an ersten psychiatrischen Auffälligkeiten litt und mit 18 Jahren eine schizotype Störung diagnostiziert wurde. Der BF hat bereits mehrfach versucht, Suizid zu begehen und war häufig in stationärer psychiatrischer Behandlung, dies bei anhaltender psychischer Instabilität. Außerdem liegt seit vielen Jahren ein multipler Substanzmissbrauch ohne längerdauernde Phasen der Abstinenz vor, zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung konsumierte der BF regelmäßig Cannabis und Kokain. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 80 % hervor (vgl. Sachverständigengutachten vom 26.02.2024, AS 231 ff.; Behindertenpass AS 247). Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 26.02.2024 geht hervor, dass der BF bereits in der Schulzeit an ersten psychiatrischen Auffälligkeiten litt und mit 18 Jahren eine schizotype Störung diagnostiziert wurde. Der BF hat bereits mehrfach versucht, Suizid zu begehen und war häufig in stationärer psychiatrischer Behandlung, dies bei anhaltender psychischer Instabilität. Außerdem liegt seit vielen Jahren ein multipler Substanzmissbrauch ohne längerdauernde Phasen der Abstinenz vor, zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung konsumierte der BF regelmäßig Cannabis und Kokain. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 80 % hervor vergleiche Sachverständigengutachten vom 26.02.2024, AS 231 ff.; Behindertenpass AS 247). Darüber hinaus leidet der BF an keinen weiteren Krankheiten; er ist jedoch – wie aus dem angeführten Gerichtsbeschluss und dem Sachverständigengutachten hervorgeht – nicht arbeitsfähig. Er wird voraussichtlich dauernd außerstande sein, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Sachverständigengutachten vom 26.02.2024, AS 235). Darüber hinaus leidet der BF an keinen weiteren Krankheiten; er ist jedoch – wie aus dem angeführten Gerichtsbeschluss und dem Sachverständigengutachten hervorgeht – nicht arbeitsfähig. Er wird voraussichtlich dauernd außerstande sein, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen vergleiche Sachverständigengutachten vom 26.02.2024, AS 235). 1.3.
  23. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen oder Freunde in Österreich. 1.3.
  24. Die Mutter des BF lebt in Italien. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihr und wird von ihr auch finanziell unterstützt; so finanzierte seine Mutter die Krankenselbstversicherung und überweist ihm monatliche Geldbeträge in Höhe von durchschnittlich EUR 700,00 (vgl. Stellungnahme der Erwachsenenvertretung des BF vom 30.07.2025, AS 201 ff.).1.3.
  25. Die Mutter des BF lebt in Italien. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihr und wird von ihr auch finanziell unterstützt; so finanzierte seine Mutter die Krankenselbstversicherung und überweist ihm monatliche Geldbeträge in Höhe von durchschnittlich EUR 700,00 vergleiche Stellungnahme der Erwachsenenvertretung des BF vom 30.07.2025, AS 201 ff.). 1.3.
  26. Der BF spricht Italienisch. Es können keine Feststellungen zum Grad der Deutschkenntnisse des BF getroffen werden. 1.3.
  27. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF sich ehrenamtlich engagieren würde oder Mitglied in einem Verein wäre. 1.3.
  28. Insgesamt kann somit die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder über eine ausreichende sprachliche noch über eine berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt. 1.
  29. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.4.
  30. Der BF wurde seit seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bereits mehrfach polizeilich betreten. So verständigte etwa am 20.06.2024 die zum damaligen Zeitpunkt Noch-Lebensgefährtin des BF die Polizei, da sich der BF ihr gegenüber aggressiv verhalten habe; im Zuge dessen konnte die Polizei Cannabiskraut in der Wohnung sicherstellen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt (vgl. Abtretungs-Bericht der LPD Tirol vom 05.07.2024, AS 5 ff.; Verständigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10.07.2024, AS 17). 1.4.
  31. Der BF wurde seit seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bereits mehrfach polizeilich betreten. So verständigte etwa am 20.06.2024 die zum damaligen Zeitpunkt Noch-Lebensgefährtin des BF die Polizei, da sich der BF ihr gegenüber aggressiv verhalten habe; im Zuge dessen konnte die Polizei Cannabiskraut in der Wohnung sicherstellen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt vergleiche Abtretungs-Bericht der LPD Tirol vom 05.07.2024, AS 5 ff.; Verständigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10.07.2024, AS 17). 1.4.
  32. Am 06.08.2024 kam es aufgrund einer vom BF begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einem Polizeieinsatz, wobei sich der BF teilweise geständig zeigte (vgl. Abschluss-Bericht der LPD Tirol vom 21.08.2024, AS 27 ff.).1.4.
  33. Am 06.08.2024 kam es aufgrund einer vom BF begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einem Polizeieinsatz, wobei sich der BF teilweise geständig zeigte vergleiche Abschluss-Bericht der LPD Tirol vom 21.08.2024, AS 27 ff.). 1.4.
  34. Am 03.11.2024 wurde von der zuständigen Polizeiinspektion im Rahmen eines Polizeieinsatzes ein Betretungsverbot für den BF ausgesprochen, geltend für die Wohnung seiner nunmehr Ex-Freundin. Hintergrund des Polizeieinsatzes und des Betretungsverbotes war, dass der BF seiner zu diesem Zeitpunkt noch Lebensgefährtin auf den Hinterkopf geschlagen habe sowie die in den letzten Monaten vermehrte Anwendung physischer bzw. psychischer Gewalt (fortgesetzte Gewaltausübung). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass es bereits vor der Erlassung dieses Betretungsverbotes an der betreffenden Wohnadresse zahlreiche Polizeieinsätze gab (vgl. Dokumentation der LPD Tirol vom 03.11.2024, AS 37 ff.).1.4.
  35. Am 03.11.2024 wurde von der zuständigen Polizeiinspektion im Rahmen eines Polizeieinsatzes ein Betretungsverbot für den BF ausgesprochen, geltend für die Wohnung seiner nunmehr Ex-Freundin. Hintergrund des Polizeieinsatzes und des Betretungsverbotes war, dass der BF seiner zu diesem Zeitpunkt noch Lebensgefährtin auf den Hinterkopf geschlagen habe sowie die in den letzten Monaten vermehrte Anwendung physischer bzw. psychischer Gewalt (fortgesetzte Gewaltausübung). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass es bereits vor der Erlassung dieses Betretungsverbotes an der betreffenden Wohnadresse zahlreiche Polizeieinsätze gab vergleiche Dokumentation der LPD Tirol vom 03.11.2024, AS 37 ff.). 1.4.
  36. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 19.03.2026):1.4.
  37. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung auf vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 19.03.2026): Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.08.2025, rechtskräftig mit 21.11.2025, wegen der Vergehen der Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und 3 StGB, der versuchten Nötigung gem. §§ 105 Abs 1, 15 StGB, des Betruges gem. § 146 StGB sowie der schweren Sachbeschädigung gem.§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt somit EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.08.2025, rechtskräftig mit 21.11.2025, wegen der Vergehen der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und 3 StGB, der versuchten Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB, des Betruges gem. Paragraph 146, StGB sowie der schweren Sachbeschädigung gem.Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt somit EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt. So hat der BF seine Ex-Freundin sowie eine weitere Person, bei der es sich um einen Rettungssanitäter handelt, zu nötigen versucht und sie am Körper verletzt, indem er seiner Ex-Freundin einen Faustschlag gegen ihren Brustbereich und der anderen Person einen Tritt in deren Kniekehle versetzte. Weiters hat der BF fremde bewegliche Sachen zerstört bzw. beschädigt, und zwar einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, indem er in einem Mehrparteienhaus das Glas des Rauchmelders/Rauchabzuges mit der Hand einschlug und in weiterer Folge den Feueralarm auslöste. Weiters hat der BF einen Taxifahrer durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Fahrgast zu sein, zur Durchführung einer Taxifahrt verleitet, wodurch er das Vergehen des Betruges beging. Bei den Strafzumessungsgründen wirkten sich mildernd die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, die geständige Verantwortung sowie die Schadensgutmachung aus; erschwerend waren hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie eine Vorstrafe in Italien zu berücksichtigen. Zur Höhe des Tagessatzes wurde ausgeführt, dass der BF kein das Existenzminimum überschreitendes Einkommen hat, sodass der Mindesttagessatz zu verhängen war. 1.4.
  38. Am 16.08.2025 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung in Form eines Betretungs- und Annäherungsverbotes erlassen; hierdurch wird dem BF die Rückkehr in die dort näher bezeichnete Wohnung seiner Ex-Freundin sowie in die unmittelbare Umgebung im Umkreis von 100 Metern dieser Wohnung für eine Dauer von sechs Monaten verboten. Ebenso wurde dem BF damit aufgetragen, das Zusammentreffen sowie jede Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Freundin zu vermeiden; ihm wurde verboten, sich seiner Ex-Freundin in einem Umkreis von 100 Metern anzunähern, dies für die Dauer eines Jahres (vgl. Anlass-Bericht der LPD Tirol vom 06.02.2026).1.4.
  39. Am 16.08.2025 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung in Form eines Betretungs- und Annäherungsverbotes erlassen; hierdurch wird dem BF die Rückkehr in die dort näher bezeichnete Wohnung seiner Ex-Freundin sowie in die unmittelbare Umgebung im Umkreis von 100 Metern dieser Wohnung für eine Dauer von sechs Monaten verboten. Ebenso wurde dem BF damit aufgetragen, das Zusammentreffen sowie jede Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Freundin zu vermeiden; ihm wurde verboten, sich seiner Ex-Freundin in einem Umkreis von 100 Metern anzunähern, dies für die Dauer eines Jahres vergleiche Anlass-Bericht der LPD Tirol vom 06.02.2026). Der einstweiligen Verfügung liegt das fortgesetzte aggressive Verhalten des BF gegenüber seiner Ex-Freundin zugrunde. 1.4.
  40. Der BF wird weiters wie folgt verdächtigt (vgl. Anlass-Bericht der LPD Tirol vom 06.02.2026; Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 09.02.2026):1.4.
  41. Der BF wird weiters wie folgt verdächtigt vergleiche Anlass-Bericht der LPD Tirol vom 06.02.2026; Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 09.02.2026): Er habe seine Ex-Freundin im Zeitraum vom 16.07.2025 bis zumindest 02.02.2026 beharrlich verfolgt; dies ungeachtet der strafgerichtlichen Verurteilung vom 13.08.2025, die teilweise zum Nachteil seiner Ex-Freundin erfolgte. Konkret sei der BF insgesamt 17 Mal vor der Haustüre seiner Ex-Freundin erschienen, habe Sturm geklingelt, geklopft und auf sie gewartet, sie belästigt, ihren Balkon mit Schneebällen beworfen, sowie diese telefonisch, als auch mittels Nachrichten via verschiedenster sozialer Medien kontaktiert, sowie darunter auch mit dem Umbringen gefährlich bedroht. Die Ex-Freundin traue sich seitdem nicht mehr, die Wohnung alleine zu verlassen; sie sei in ihrer Lebensführung so stark beeinträchtigt, dass sie zuletzt bis 31.01.2026 zeitweise stationär in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses aufhältig gewesen sei. Seit dem oben angeführten Betretungs- und Annäherungsverbot sei es zu insgesamt 18 Polizeieinsätzen gekommen, da der BF das Verbot kontinuierlich missachtet habe; darunter sei es mehrmals zu gefährlichen Drohungen gegenüber der Ex-Freundin gekommen. Der BF suche wiederholt die räumliche Nähe zu seiner Ex-Freundin auf, warte jedes Mal längere Zeit vor deren Haustüre, habe die Glocke durchgehend geläutet und geklopft. Der BF habe bei jedem Polizeieinsatz von den einschreitenden Beamten von der Wohnung wegbegleitet werden müssen. Weiters wird der BF verdächtigt, am 22.10.2025 in der Notfallaufnahme eines Krankenhauses eine diensthabende Ärztin zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, indem er einen PC-Bildschirm von einem Schreibtisch gerissen habe, damit in drohender Haltung auf die Ärztin zugegangen sei und den Bildschirm schließlich neben diese geworfen habe. In Anbetracht des getrübten Vorlebens und der wiederholten Vorgehensweise wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr festgestellt und am 09.02.2026 die Festnahme des BF durch die Staatsanwaltschaft angeordnet; diese Anordnung wurde sodann mit Beschluss vom 11.02.2026 bewilligt und mit 12.02.2026 durchgeführt. 1.4.
  42. Auch am 22.10.2025 wurde der BF mit Cannabiskraut polizeilich betreten, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten ist (vgl. Abtretungs-Bericht der LPD Tirol vom 17.11.2025, AS 255 ff.; Verständigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom Rücktrott der Verfolgung vom 20.11.2025, AS 263).1.4.
  43. Auch am 22.10.2025 wurde der BF mit Cannabiskraut polizeilich betreten, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten ist vergleiche Abtretungs-Bericht der LPD Tirol vom 17.11.2025, AS 255 ff.; Verständigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom Rücktrott der Verfolgung vom 20.11.2025, AS 263). 1.4.
  44. Hinzu kommen auch noch folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (vgl. Schreiben der LPD vom 29.12.2025, AS 315 ff.):1.4.
  45. Hinzu kommen auch noch folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vergleiche Schreiben der LPD vom 29.12.2025, AS 315 ff.): - Im Zusammenhang mit dem gegen den BF ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG ist der BF der Verpflichtung zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung gem. § 84 Abs 1b Z 3 zweiter Fall SPG nicht nachgekommen und wurde über ihn eine Strafe in Höhe von EUR 250,00 verhängt.- Im Zusammenhang mit dem gegen den BF ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG ist der BF der Verpflichtung zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung gem. Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, zweiter Fall SPG nicht nachgekommen und wurde über ihn eine Strafe in Höhe von EUR 250,00 verhängt. - Verstoß gegen das Betretungsverbot gem. § 84 Abs 1b Z 1 SPG, wobei über den BF eine Strafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt wurde.- Verstoß gegen das Betretungsverbot gem. Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer eins, SPG, wobei über den BF eine Strafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt wurde. - Aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 121 Abs 2
  46. Fall wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt.- Aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 121, Absatz 2,
  47. Fall wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. - Der BF hat sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß entrichtet zu haben und wurde er dafür gem. Art III Abs 1 Z 2 EGVG mit einer Geldstrafe von EUR 100,00 belangt.- Der BF hat sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß entrichtet zu haben und wurde er dafür gem. Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG mit einer Geldstrafe von EUR 100,00 belangt. - Im Zusammenhang mit dem gegen den BF ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG hat der BF sich trotz Annäherungsverbots einem Gefährdeten (nämlich seiner Ex-Freundin) angenähert und wurde über ihn gem. § 84 Abs 1b Z 2 SPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,00 verhängt.- Im Zusammenhang mit dem gegen den BF ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG hat der BF sich trotz Annäherungsverbots einem Gefährdeten (nämlich seiner Ex-Freundin) angenähert und wurde über ihn gem. Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 2, SPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,00 verhängt.
  48. Beweiswürdigung: 2.
  49. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  50. Zu den Feststellungen: 2.2.
  51. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des unbefristet gültigen Behindertenpasses. 2.2.
  52. Die Feststellungen zur Einreise des BF bzw. zu dessen erstmaligem Aufenthalt im Bundesgebiet gehen aus der ersten Wohnsitzmeldung des BF hervor. 2.2.
  53. Dass der BF Italienisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel. Mangels vorgelegter Nachweise können keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF getroffen werden. 2.2.
  54. Das strafrechtliche Verhalten des BF konnte aufgrund sämtlicher im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt aufliegender Polizeiberichte sowie dem oben angeführten Strafurteil festgestellt werden. Insbesondere aus den Polizeiberichten geht hervor, dass aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens – hier sei insbesondere das tätliche und aggressive Verhalten seiner Ex-Freundin gegenüber erwähnt – etliche, oben näher bezeichnete Polizeieinsätze nötig waren. 2.2.
  55. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  56. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand, zur Grad der Behinderung des BF und zu dessen Arbeitsunfähigkeit gehen aus dem oben angeführten Beschluss des BG Innsbruck sowie aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 26.02.2024 hervor. Auf dieser Grundlage konnte auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festgestellt werden. 2.2.
  57. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF beruhen insbesondere auf den Ausführungen der Erwachsenenvertretung des BF in der Stellungnahme vom 30.07.
  58. Mangels entsprechendem Vorbringen können keine Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF im Herkunftsstaat getroffen werden. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF bzw. dessen Erwachsenenvertretung vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF bzw. dessen Erwachsenenvertretung noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  59. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  60. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  61. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  62. Rechtsgrundlage: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
  1. Der BF ist Staatsangehöriger von Italien, somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.3.1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Italien, somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF weist erstmals mit 09.05.2022 einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf; er war zwar teilweise erwerbstätig, doch waren diese Beschäftigungsverhältnisse stets von kurzer Dauer. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF weist erstmals mit 09.05.2022 einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf; er war zwar teilweise erwerbstätig, doch waren diese Beschäftigungsverhältnisse stets von kurzer Dauer. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. 3.1.
  3. Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt: Wie oben festgestellt, wurde der BF mit Urteil vom 13.08.2025 wegen der Vergehen der Nötigung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung sowie des Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. So hat der BF seine Ex-Freundin und eine weitere Person zu nötigen versucht und am Körper verletzt, einen Feueralarm ausgelöst und somit eine Sache, welche ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur darstellt, beschädigt sowie einen Taxifahrer um die Zahlung der Fahrtkosten betrogen. Bei der Strafbemessung wurde ua. die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF als mildernd berücksichtigt; hier wird auf den Umstand der oben näher festgestellten psychischen Erkrankungen des BF Bedacht genommen. Das Urteil vom 13.08.2025 erwuchs mit 21.11.2025 in Rechtskraft; bereits am 16.08.2025 wurde gegen den BF (neuerlich) ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot erlassen und damit die Rückkehr in die Wohnung seiner Ex-Freundin sowie das Zusammentreffen mit dieser verboten. Aus dem relevanten Polizeibericht vom 06.02.2026 geht hervor, dass der BF dieses Betretungs- und Aufenthaltsverbot konsequent missachtet habe und es zu insgesamt 18 polizeilichen Einsätzen gekommen sei. Weiters habe der BF seine Ex-Freundin über einen längeren Zeitraum hinweg – nämlich vom 16.07.2025 bis zumindest 02.02.2026 – beharrlich verfolgt. Aus dem Polizeibericht sowie der Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft geht auch hervor, dass die Ex-Freundin des BF aufgrund dessen Verhaltens in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt und zeitweise sogar in psychiatrischer Behandlung sei. Außerdem wird der BF verdächtigt, eine diensthabende Ärztin im Krankenhaus mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht zu haben. Neben dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF ist auch noch dessen Missachtung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen – wie oben näher festgestellt – zu beachten. Im Urteil vom 13.08.2025 wurde die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF berücksichtigt, also seine verminderte Fähigkeit, das Unrecht einer Tat zu erkennen und entsprechend zu handeln; dies ist auf seine psychischen Erkrankungen zurückzuführen. So geht aus dem Sachverständigengutachten vom 26.02.2024 und dem Gerichtsbeschluss vom 10.04.2025 hervor, dass aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des BF eine immer wiederkehrende Tendenz zu aggressiven Handlungen besteht. Auch wenn es sich hierbei um ein Krankheitsbild handelt, ist nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF auch in Zukunft zu aggressiven Handlungen (wie etwa bereits begangene Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen) neigt. Vielmehr ist hieraus ableitbar, dass der BF auch künftig nicht vor der Begehung strafbarer Handlungen zurückschrecken wird. Unter Berücksichtigung der Vorverurteilung des BF sowie den sämtlichen notwendigen Polizeieinsätzen aufgrund der Missachtung des gegen ihn ausgesprochenen Betretungs- und Aufenthaltsverbotes und insbesondere seiner verminderten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, vermag die Tatsache der Gefahr, dass er künftig weitere strafbare Handlungen begehen und sich gegen Verbote widersetzen wird, nicht abzuschwächen. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil mit 21.11.2025 rechtskräftig wurde. Es kann auch nicht von einem Gesinnungswandel gesprochen werden, da – wie oben angeführt – aufgrund der psychischen Erkrankung des BF weiterhin mit aggressivem Verhalten zu rechnen ist. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil mit 21.11.2025 rechtskräftig wurde. Es kann auch nicht von einem Gesinnungswandel gesprochen werden, da – wie oben angeführt – aufgrund der psychischen Erkrankung des BF weiterhin mit aggressivem Verhalten zu rechnen ist. 3.1.
  4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. 3.1.
  5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Wie oben ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF in Österreich über ein Privat- oder Familienleben verfügen würde, zumal der BF zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat und diese auch sonst nicht hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbingen dahingehend erstattet, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügen würde; vielmehr wurde als beachtenswertes Interesse gem. Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich die Beziehung zu seiner mittlerweile Ex-Freundin angeführt und ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der BF seine strafbaren Handlungen – wie Körperverletzung und versuchte Nötigung – unter anderem gegen seine Ex-Freundin richtete und er diese monatelang beharrlich verfolgt zu haben scheint, sodass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der BF hat aktuell keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, er geht keiner Beschäftigung nach und ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch nicht zu erwarten, dass er künftig längerfristig erwerbstätig sein wird; er wird vielmehr von seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter finanziell unterstützt. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden. Wie oben ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF in Österreich über ein Privat- oder Familienleben verfügen würde, zumal der BF zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat und diese auch sonst nicht hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbingen dahingehend erstattet, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügen würde; vielmehr wurde als beachtenswertes Interesse gem. Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich die Beziehung zu seiner mittlerweile Ex-Freundin angeführt und ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der BF seine strafbaren Handlungen – wie Körperverletzung und versuchte Nötigung – unter anderem gegen seine Ex-Freundin richtete und er diese monatelang beharrlich verfolgt zu haben scheint, sodass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der BF hat aktuell keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, er geht keiner Beschäftigung nach und ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch nicht zu erwarten, dass er künftig längerfristig erwerbstätig sein wird; er wird vielmehr von seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter finanziell unterstützt. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden. Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen somit als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Italien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal die Mutter des BF in Italien lebt und er ohnehin von ihr finanziell unterstützt wird; es ist somit davon auszugehen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat ein soziales Auffangbecken vorfinden wird. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren erweist sich bei dem vorliegenden Gesamtfehlverhalten des BF somit jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht, von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. 3.
  6. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  8. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  9. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Das BFA führte zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründend aus, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei, zumal der BF nicht nur über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, sondern seine letzten Aufenthalte im Oktober und November 2025 im Bundesgebiet durch die Begehung von strafbaren Handlungen dokumentiert sei. Er habe gegen das gegen ihn bestehende Kontaktverbot verstoßen, habe eine Ärztin gefährlich bedroht sowie eine Sachbeschädigung im Krankenhaus begangen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die sofortige Umsetzung des Durchsetzungsaufschubes im Interesse der Bevölkerung geboten ist und der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies insbesondere in Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF sowie die zahlreichen Polizeieinsätze aufgrund der Missachtung des dem BF auferlegten Kontaktverbotes. Hinzu kommt, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des BF und seiner draus resultierenden fehlenden Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass der BF sich künftig weiterhin aggressiv verhalten wird. Der BF hat auch keine substantiierten Ausführungen in Bezug auf allfällige Eingriffe in seine in der EMRK verbrieften Rechte getätigt. Im Ergebnis wurde dem BF somit zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist.Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Ein Entfall oder eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Ein Entfall oder eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2336418.1.00

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