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{'item': 'I417 2319136-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlI417 2319136-2 Spruch, I417 2319136-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das

Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren reduziert wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG

der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das

Spruchpunkt römisch sieben. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren reduziert wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 01.04.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete seine Asylantragstellung

wirtschaftlichen Gründen. Am 13.04.2022 entzog er sich dem Asylverfahren, indem er unsteten Aufenthaltes war. 2.

Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022, Zl. XXXX , wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde überdies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 19.07.2022 in Rechtskraft.2.

Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde überdies ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 19.07.2022 in Rechtskraft.

  1. Der Beschwerdeführer reiste trotz des bestehenden Einreiseverbots unter Umgehung der Grenzkontrollen durch den Schengenraum und stellte unter Verwendung verschiedener Alias-Identitäten in der Schweiz, in Deutschland, in Dänemark, in den Niederlanden, in Norwegen und in Schweden im Zeitraum von 21.12.2019 bis 18.07.2024 insgesamt neun Asylanträge. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin-III-VO von Dänemark nach Österreich überstellt.
  2. Am 23.10.2024 versuchte der Beschwerdeführer nach Deutschland weiterzureisen, wobei ihm die Einreise seitens der deutschen Polizei verweigert und er

dem Zug nach Österreich rücküberstellt wurde. Aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Rahmen der anschließenden niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem an, nach einer allfälligen Entlassung sofort nach Spanien reisen zu wollen und im Bundesgebiet keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte zu haben.4. Am 23.10.2024 versuchte der Beschwerdeführer nach Deutschland weiterzureisen, wobei ihm die Einreise seitens der deutschen Polizei verweigert und er

dem Zug nach Österreich rücküberstellt wurde. Aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Rahmen der anschließenden niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem an, nach einer allfälligen Entlassung sofort nach Spanien reisen zu wollen und im Bundesgebiet keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte zu haben. 5.

Mandatsbescheid vom 23.10.2024 ordnete die belangte Behörde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat an. 5.

Mandatsbescheid vom 23.10.2024 ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung

Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat an. 6. Am 19.08.2025 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines Folgeantrags durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab er hierbei im Wesentlichen an, dass er eine Freundin in Algerien gehabt habe,

welcher er ein sexuelles Verhältnis gepflegt habe. Als er erfahren habe, dass ihn die Brüder seiner damaligen Freundin umbringen hätten wollen, sei er aus Algerien geflüchtet. Deren Brüder seien Drogendealer, in Algerien als Mafia bekannt und hätten auch seinen eigenen Bruder

einem Messer attackiert und verletzt. Weitere Gründe für die Antragstellung habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er von den Drogendealern umgebracht werde, da sie viele Menschen

Messern verletzt und angegriffen hätten. Sie hätten ihn sogar in Europa angerufen und gesagt, dass sie ihn umbringen werden. 7.

Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, GZ: I414 2319136-1/4E, als unbegründet abgewiesen.7.

Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, GZ: I414 2319136-1/4E, als unbegründet abgewiesen. 8. Am 15.11.2025 stellte er aus dem Stande der andauernden Schubhaft den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2025 erklärte, dass er in Algerien eine sexuelle Beziehung

einem Mann gehabt habe und er von der Frau, die er heiraten hätte sollen, erwischt worden sei. Dies sei in Algerien nicht erlaubt und habe ihm sein Onkel

dem Tod gedroht, weshalb er letztlich die Flucht aus Algerien angetreten habe. 9.

Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.11.2025 wurde gemäß § 12a Abs. 3 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wird.9.

Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.11.2025 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG in Verbindung

Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wird. 10.

Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.11.2025 wurde der belangten Behörde

geteilt, dass der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig sei, im Zuge seiner geplanten Abschiebung am 22.11.2025

Gewalt gegen die

der Durchführung betrauten Polizeibeamten vorgegangen zu sein, wodurch er die Abschiebung verhindert habe.10.

Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 22.11.2025 wurde der belangten Behörde

geteilt, dass der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig sei, im Zuge seiner geplanten Abschiebung am 22.11.2025

Gewalt gegen die

der Durchführung betrauten Polizeibeamten vorgegangen zu sein, wodurch er die Abschiebung verhindert habe. 11.

Verfahrensanordnung der belangten Behörde gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG datiert

07.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer

geteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.11.

Verfahrensanordnung der belangten Behörde gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG datiert

07.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer

geteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 12. Am 26.01.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt und gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht seien und er homosexuell sei. 13.

dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.02.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).13.

dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.02.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung

Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer

Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 11.02.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.

  1. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2026 vorgelegt und langten am 16.02.2026 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger, dessen Identität feststeht. Er leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In Europa stellte der Beschwerdeführer bisher insgesamt elf Anträge auf internationalen Schutz und trat unter verschiedenen Alias-Identitäten auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien, Frankreich und Spanien über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei in Österreich keine Verwandten des Beschwerdeführers leben. Er wurde in der Vergangenheit durch seinen in Frankreich lebenden Onkel finanziell unterstützt, wobei keine gegenseitige Abhängigkeit besteht. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht in Österreich zudem keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht und ist er in Österreich bislang zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2025 zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 20.12.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet, wohingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt wurde.

Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.12.2025 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 20.12.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet, wohingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 22.11.2025 drei Polizeibeamte

Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung nach Algerien, zu hindern versucht zu haben, indem er sich aus dem Festhaltegriff der Polizisten losriss und flüchtete und im Zuge seiner neuerlichen Anhaltung wild um sich schlug. Dadurch erlitt ein Polizeibeamter eine oberflächliche blutige Schürfwunde am Hals, sohin wurde dieser während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer war vom 23.10.2024 bis 22.11.2025 in Schubhaft und wird seither in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX angehalten.Der Beschwerdeführer war vom 23.10.2024 bis 22.11.2025 in Schubhaft und wird seither in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. 1.2. Zu den Asylanträgen und der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2022, den er

rein wirtschaftlichen Erwägungen begründet hatte, wurde

Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt, wobei dieser Bescheid

19.07.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er am 19.08.2025 aus dem Stande der Schubhaft im Bundesgebiet stellte, begründete er damit, dass er aufgrund einer (sexuellen) Beziehung

einem Mädchen von deren Brüdern in Algerien einer Verfolgung ausgesetzt sei. Dieser Folgeantrag wurde

Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, GZ: I414 2319136-1/4E, als unbegründet abgewiesen wurde.Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er am 19.08.2025 aus dem Stande der Schubhaft im Bundesgebiet stellte, begründete er damit, dass er aufgrund einer (sexuellen) Beziehung

einem Mädchen von deren Brüdern in Algerien einer Verfolgung ausgesetzt sei. Dieser Folgeantrag wurde

Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, GZ: I414 2319136-1/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. Im verfahrensgegenständlichen Folgeverfahren wurden vom Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, die zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat: Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien, Version 11, ist fallrelevant und auszugsweise festzuhalten:Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien, Version 11, ist fallrelevant und auszugsweise festzuhalten: 1.3.
  2. Politische Lage: Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik

einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik

einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vergleiche AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024). Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 % der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war

nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024). Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (

Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren

glieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl. FH 2025, AA 25.4.2025). Die

glieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (

Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren

glieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vergleiche FH 2025, AA 25.4.2025). Die

glieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vergleiche AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025). Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025). Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternommen, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – neben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Souveränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025 - FH - Freedom House

(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 - ICG - International Crisis Group (29.11.2024): Managing Tensions between Algeria and Morocco, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sahara/managing-tensions-between, Zugriff 30.7.2025 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.202 1.3.2. Sicherheitslage: Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten

den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten

den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten

einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.] Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 31.10.2025 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 31.10.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich] - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus Nordafrika_Version_2.pdf, Zugriff 31.10.2025 1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen: Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023). Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025).

der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87

teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025).

der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87

teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft

einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025). Personen

genügend

teln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen.

unter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 - FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.4. Sicherheitsbehörden Die 130.000

glieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000

glieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025). Die 130.000

glieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000

glieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vergleiche CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024). Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da

glieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024). Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da

glieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.7.2025): Algeria Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373, Zugriff 1.8.2025 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.

  1. Folter und unmenschliche Behandlung: Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025). Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung (AI 29.4.2025).Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung (AI 29.4.2025). Es gab im Jahr 2024 mehrere Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. Im Juli 2024 berichtete die Arbeitsgruppe für erzwungene oder unfreiwillige Verschleppungen des UN-Menschenrechtsrats über 24 ungeklärte Fälle von Verschleppungen in Algerien (USDOS 12.8.2025). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] - AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 1.3.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage: Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere aufgrund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes. Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.4.2025). Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025). Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025). Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelpersonen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April 2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbreitung „falscher Nachrichten“, welche „die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „vertraulich“ eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „vertraulich“ angesehen werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen als sensibel für die „nationale Sicherheit“, die „Verteidigung“ oder die „Wirtschaft“ angesehen werden, wenn sie „zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken (USDOS 12.8.2025). Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres

tel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres

tel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vergleiche FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025). Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet, dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS 12.8.2025). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und

arbeiter informieren und auch personelle Veränderungen

teilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten

dieser möglich (USDOS 23.4.2024). Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien

religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025). Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von

gliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen

der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025 - AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 - FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.7. Homosexuelle Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden

bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe geahndet (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, ÖB Algier 21.5.2024, AA 25.4.2025). Die gesetzliche Grundlage ist Art. 338 des Strafgesetzbuches (Code Penal) (AA 25.4.2025). Ist ein Minderjähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 23.4.2024).

Artikel 333

Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff "Öffentlichkeit" auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 25.4.2025). Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden

bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe geahndet (FH 2025; vergleiche AI 29.4.2025, ÖB Algier 21.5.2024, AA 25.4.2025). Die gesetzliche Grundlage ist Artikel 338, des Strafgesetzbuches (Code Penal) (AA 25.4.2025). Ist ein Minderjähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe (USDOS 23.4.2024).

Artikel 333

Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff "Öffentlichkeit" auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 25.4.2025). In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 StGB) regelmäßig Anwendung, die Zahl anhängiger Verfahren ist laut deutschem Auswärtigem Amt allerdings nicht überprüfbar. Insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen für homosexuelle Personen herangezogen (AA 25.4.2025). Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 23.4.2024).In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Artikel 333 und 338 StGB) regelmäßig Anwendung, die Zahl anhängiger Verfahren ist laut deutschem Auswärtigem Amt allerdings nicht überprüfbar. Insbesondere Artikel 333, wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen für homosexuelle Personen herangezogen (AA 25.4.2025). Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 23.4.2024). Es kommt also

unter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten (z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Sie sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 2025).Es kommt also

unter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten (z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2025). Sie sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 2025). Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für sexuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 25.4.2025). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] - AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 - FH - Freedom House

(2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.8. Grundversorgung: Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025). Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder

hohem

tlerem Einkommen gemäß der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024). Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025

einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen

Grundbeträgen (AA 25.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung

Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025). In einer in drei großen algerischen Städten

einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben: Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. 79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend

Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend

Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend

Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort. 80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie

grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur

Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie

grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %). Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen: Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %). Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %). Bei der Versorgung der Familie

grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie

grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese

tel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] - ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich] - WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 15.10.2025 - WB - Weltbank
(2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025 - WB - Weltbank
(2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2025): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 15.10.2025 1.3.9. Rückkehr: Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025). Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-

gliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde

1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende

glieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige

beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation

Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-

teln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025). Algerien erklärt sich bei Treffen

EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-

gliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024). Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise

dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben,

unter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt.

dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht.

Artikel 175b

is1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise

dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben,

unter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt.

dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht.

Artikel 175b

is1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025). Quellen - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] - AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 - ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in die elektronischen Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Geschäftszahlen I414 2319136-1 und G307 2307652-
  3. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers, somit auch seine Staatsangehörigkeit, steht angesichts des im IZR-Auszug ersichtlichen Heimreisezertifikats der algerischen Botschaft vom 19.11.2025 fest. Die Feststellung zu seinem gesundheitlichen Zustand, zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Algerien, Spanien und Frankreich sowie zum Nichtvorhandensein familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen Behördenverfahren, wobei er auch in seiner Beschwerde nichts Entgegenstehendes vorgebracht hat. Soweit in der Beschwerdeschrift lediglich unsubstantiiert behauptet wurde, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel, kamen für eine derartige Annahme keine ausreichenden Hinweise hervor. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde schließlich lediglich zum Ausdruck, dass ihm sein Onkel einige Monate vor seiner Inhaftierung etwa EUR 680,00 geschickt habe und er bereits in der Vergangenheit mehrfach Geld und Kleidung erhalten habe (AS 119). Dass es sich dabei um ein gegenseitige Abhängigkeit handelt, konnte sohin nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau

der eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, woraus sich ebenso seine zahlreichen Asylanträge in Europa sowie sein Auftreten unter zahlreichen verschiedenen Alias-Identitäten ergeben. Weder aus dem eingeholten IZR-Auszug, noch aus seinen Angaben im bisherigen Verwaltungsverfahren kamen zudem Hinweise dafür hervor, dass dem Beschwerdeführer ein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zugekommen ist, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Einvernahmen ergaben sich keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht im Bundesgebiet integriert hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-Web festgestellt werden. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich hervor, wobei die näheren Feststellungen zu seinem strafrechtlich relevanten Verhalten sowie den vom Landesgericht herangezogenen Milderungs- und Erschwernisgründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2025 zu XXXX (AS 111) fußen.Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich hervor, wobei die näheren Feststellungen zu seinem strafrechtlich relevanten Verhalten sowie den vom Landesgericht herangezogenen Milderungs- und Erschwernisgründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2025 zu römisch 40 (AS 111) fußen. Die gegenwärtige Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ergibt sich aus der eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 16.02.2026 (OZ 4), wohingegen seine vorherige Anhaltung in Schubhaft aus dem Gerichtsakt zur GZ: G307 2307652-9 in Verbindung

den eingeholten Auszügen aus dem IZR und dem ZMR klar hervorkommt.Die gegenwärtige Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ergibt sich aus der eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 vom 16.02.2026 (OZ 4), wohingegen seine vorherige Anhaltung in Schubhaft aus dem Gerichtsakt zur GZ: G307 2307652-9 in Verbindung

den eingeholten Auszügen aus dem IZR und dem ZMR klar hervorkommt. 2.3. Zu den Asylanträgen und der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen,

dem materiell-rechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich der

20.06.2022 datierte Bescheid der belangten Behörde,

dem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2022 nach inhaltlicher Prüfung seines Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen,

dem materiell-rechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich der

20.06.2022 datierte Bescheid der belangten Behörde,

dem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2022 nach inhaltlicher Prüfung seines Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.

dieser Entscheidung wurde rechtskräftig über das Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen zu haben, abgesprochen. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete landesweite Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Situation in Algerien nicht geeignet sind, darin eine Verfolgung aus Gründen der Religion, Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu erkennen. Außerdem wurde im verfahrensabschließenden Bescheid festgestellt, dass keine existenzbedrohende Notlage des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Algerien gegeben ist. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 20.06.2022 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen dritten Antrags wegen entschiedener Sache

dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen und entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. Durch seinen nunmehrigen Hinweis, wonach er sein Fluchtvorbringen aus seinen Vorverfahren aufrechterhalte (AS 120), ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da gerade dieses Vorbringen bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens in Österreich war und dem rechtskräftig abweisenden Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, wodurch per se keine Sachverhaltsänderung zu erkennen ist. Hinsichtlich des nunmehr erstmalig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell sei und aufgrund dessen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchte, ist zu betonen, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).Hinsichtlich des nunmehr erstmalig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell sei und aufgrund dessen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchte, ist zu betonen, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Ein glaubhafter Kern war dem nunmehr erstmals geltend gemachten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angebliche Homosexualität jedoch zu versagen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind. So hat auch der EuGH ausdrücklich betont, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143).Ein glaubhafter Kern war dem nunmehr erstmals geltend gemachten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angebliche Homosexualität jedoch zu versagen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind. So hat auch der EuGH ausdrücklich betont, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person betreffen, kann nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143). Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, weisen seine Angaben hinsichtlich seiner vermeintlich homosexuellen Orientierung im gegenständlichen Behördenverfahren jedoch eklatante Widersprüche auf. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.11.2025 führte er zunächst an wie folgt (AS 49): „Ich hatte eine Beziehung

einem Mann. Das war von sexueller Natur. Die Frau, die ich heiraten sollte, hat mich

dem Mann erwischt und sie hat allen davon erzählt. In Algerien ist das nicht erlaubt. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet. Mein Onkel hat mich sogar

dem Tode bedroht. Auf die Frage, warum ich erst jetzt einen Folgeantrag stelle, gebe ich an, dass ich vor der Abschiebung Angst habe.“ Vor der belangte Behörde erwähnte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2026 derartige Vorkommnisse

keinem Wort, sondern gab vielmehr zu Protokoll, dass in Algerien niemand von seiner Homosexualität gewusst und er daher auch keine Probleme gehabt habe. Sein Umfeld wisse auch gegenwärtig nichts von seiner homosexuellen Orientierung (AS 122). Darüber hinaus verwickelte er sich im Rahmen dieser Einvernahme vom 26.01.2026 in weitere Widersprüche, indem er zunächst anführte, dass er seine homosexuelle Orientierung erst nach seiner Ankunft in Europa „praktizieren“ habe können (AS 120). Auf eine nachfolgende Frage des Einvernahmeleiters nach dem Ort und dem Zeitpunkt seiner ersten sexuellen Erfahrung

einem Mann gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er glaublich im August 2021 in Dänemark erstmals Geschlechtsverkehr

einem Mann gehabt habe (AS 121). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer hingegen diametral zu seinen vorigen Angaben, dass er bereits im Jahr 2016 in Algerien zwei bis drei Mal sexuelle Kontakte

unbekannten Männern gepflegt habe (AS 122). Das erkennende Gericht schließt sich auch den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer keine klaren, konsistent nachvollziehbaren Angaben zum Verlauf seiner Kontakte machte. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich sämtliche Antworten des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme in Bezug auf seine angebliche, nunmehr behauptete Homosexualität gänzlich vage und oberflächlich gestalteten. Auf die Frage, wie oft er sexuellen Kontakt

Männern gehabt habe (AS 121), replizierte er etwa nur „Ich hatte

sehr vielen Männern Sex“. Auch hinsichtlich der Folgefragen zu seinen sexuellen Kontakten in Dänemark und wie er

den Männern in Kontakt getreten sei, verblieb er in seinen Antworten äußerst unpräzise (AS 121). Besonderes Augenmerk ist darüber hinaus darauf zu legen, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität weder im Rahmen seines ersten noch seines zweiten Asylverfahrens in Österreich erwähnte. Es gilt überdies zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2025, GZ: G307 2307652-9/8Z, im Verfahren hinsichtlich einer amtswegigen Überprüfung seiner andauernden Anhaltung in Schubhaft auf die Frage des Richters, weshalb er am 19.08.2025 einen weiteren Asylantrag gestellt habe, angab, dass er Probleme in Algerien habe und nicht dorthin zurückkehren könne.

häftlinge hätten ihm dazu geraten, einen weiteren Asylantrag zu stellen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag zwei Monate nach dieser gerichtlichen Einvernahme stellte, ist für den erkennenden Richter nicht verständlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal stichwortartig sein aktuelles Fluchtvorbringen in dieser Beschwerdeverhandlung vorgetragen hat, sondern sich lediglich – wohl wahrheitsgetreu – auf verfahrenstaktische Erwägungen gestützt hat. An dieser Stelle bleibt überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde am 26.01.2026 auf die Frage, was er in Algerien im Falle seiner Rückkehr befürchten würde, bloß zu Protokoll gab, dass es für ihn in Algerien schwierig sei und er nicht zurückkehren werde (AS 122). Das Kalkül des Beschwerdeführers, in seinem nunmehr dritten Asylverfahren erstmals eine angebliche Homosexualität aus asyltaktischen Gründen in den Raum zu stellen, erscheint sohin evident. Der Vollständigkeit halber war abschließend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeschriftsatz auf eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Bisexualität des Beschwerdeführers stützte. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch in beiden Einvernahmen, sohin am 16.11.2025 und am 26.01.2026, klar eine homosexuelle Orientierung behauptete, war diesen nachträglichen Ausführungen keinerlei Bedeutung beizumessen. Zusammengefasst bleibt sohin festzuhalten, dass sich die seitens des Beschwerdeführers nunmehr behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf seine sexuelle Orientierung als ein aus asyltaktischen Gründen vorgebrachtes Gedankenkonstrukt erweist und keinen glaubhaften Kern aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher, wie auch die belangte Behörde, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315). Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Eine wesentliche Änderung der Situation in Algerien wurde zwar unsubstantiiert behauptet, jedoch ergeben sich dafür keine fundierten Anhaltspunkte in den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Algerien, einem sicheren Herkunftsstaat, gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Eine wesentliche Änderung der Situation in Algerien wurde zwar unsubstantiiert behauptet, jedoch ergeben sich dafür keine fundierten Anhaltspunkte in den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Algerien, einem sicheren Herkunftsstaat, gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien zitiert. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen im Erstverfahren und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche Verschlechterung würde unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Die Lage im Herkunftsstaat stellt sich unverändert dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Algerien keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, sind daher noch immer keinerlei Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwerwiegende Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich. Außerdem ist die Grundversorgung der Bevölkerung

Nahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Seit 1.4.2022 existiert zudem das JRS-Programm (Joint Reintegration Services), welches individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer bietet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Gesamtanschauung daher zum Schluss, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen, an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen ist. Da keine neuen Fluchtgründe festgestellt werden konnten, liegt nahe, dass der Beschwerdeführer

dem Folgeantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern bzw. seine Abschiebung zu verhindern. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Algerien gilt gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.Algerien gilt gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung

Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam

den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam

den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  4. Rechtslage: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Identität der Sache bzw. „entschieden

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