RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlI419 2300491-1 Spruch, I419 2300491-1/10E I419 2300492-1/7E I419 2300493-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer, hier auch als BF und nach der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet, sind eine Familie. BF1 ist der Vater, BF2 die Mutter der Tochter BF
- Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils betreffend den Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), Rückkehrentscheidungen erließ (Spruchpunkt IV) sowie feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
- Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils betreffend den Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), Rückkehrentscheidungen erließ (Spruchpunkt römisch vier) sowie feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
- Dagegen wird beschwerdehalber zusammengefasst vorgebracht, die BF seien wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und der ihnen unterstellten politisch oppositionellen Einstellung von staatlicher Seite verfolgt worden. Die Argumentation des BFA betreffend eine nicht bestehende Pauschalverfolgung der Kurden sei „substanzlos“. Auch die Vernichtung des Hauses der BF bei Kampfhandlungen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Angesichts der bürgerkriegsähnlichen Situation in der Herkunftsregion hätte ihnen zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers: 1.1.1 Die BF sind türkische Staatsangehörige und Sunniten. BF2 ist Kurdin, die beiden anderen gemischter Abstammung. BF1 fühlt sich „mehrheitlich“ den Kurden zugehörig. BF1 und BF2 beherrschen Türkisch in Wort und Schrift. BF2 spricht Kurdisch und BF1 versteht es. BF1 und BF2 sind in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) in der gleichnamigen Provinz in Südostanatolien geboren. BF1 ist Ende 20, wuchs im Geburtsort auf, und wohnte bis zur Ausreise bei den Eltern. Er besuchte fünf Jahre die Grund- sowie drei Jahre die Hauptschule und half als Kind im Gastronomiebetrieb seines Vaters mit. Das Gymnasium brach er nach drei Jahren ab und ließ sich zum Koch ausbilden. Auch den Wehrdienst hat er absolviert. Nach Erlangen des Meisterbriefs (ustalık belgesi) 2019 arbeitete er weiter als Koch.BF1 und BF2 sind in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) in der gleichnamigen Provinz in Südostanatolien geboren. BF1 ist Ende 20, wuchs im Geburtsort auf, und wohnte bis zur Ausreise bei den Eltern. Er besuchte fünf Jahre die Grund- sowie drei Jahre die Hauptschule und half als Kind im Gastronomiebetrieb seines Vaters mit. Das Gymnasium brach er nach drei Jahren ab und ließ sich zum Koch ausbilden. Auch den Wehrdienst hat er absolviert. Nach Erlangen des Meisterbriefs (ustalık belgesi) 2019 arbeitete er weiter als Koch. BF2 ist Mitte 20, wuchs im Geburtsort auf und wohnte dort zunächst bei ihren Eltern. Sie besuchte fünf Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Hauptschule und schloss das Gymnasium erfolgreich nach vier Jahren ab. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Von Ende 2022 bis Mai 2023 arbeitete sie in einem Verpackungsbetrieb. 1.1.2 Die schon miteinander bekannten BF1 und BF2 verlobten sich Ende 2022 und heirateten im Frühjahr 2023, worauf die schwangere BF2 zu BF1 zog, der aus finanziellen Gründen weiter in der elterlichen Wohnung lebte, und fasste mit diesem den Beschluss zur Ausreise. In der zweiten Septemberhälfte gelangten sie mit einem etwas jüngeren Bruder von BF2 nach Serbien und anschließend illegal nach Ungarn sowie ebenso Österreich, wo sie zu Monatsende internationalen Schutz beantragten. BF3 kam danach in Österreich zur Welt, was BF2 dem BFA anzeigte. 1.1.3 Im Herkunftsstaat lebt der Großteil der Angehörigen der BF in XXXX . Die Eltern von BF1 und BF2 leben jeweils mit drei weiteren Kindern in Eigentumswohnungen, drei andere Schwestern von BF1 leben in XXXX , XXXX bzw. XXXX . Das väterliche Gastgewerbe von BF1 ist nach vorübergehender Schließung nach dem Erdbeben von 2022 wieder in Betrieb.1.1.3 Im Herkunftsstaat lebt der Großteil der Angehörigen der BF in römisch 40 . Die Eltern von BF1 und BF2 leben jeweils mit drei weiteren Kindern in Eigentumswohnungen, drei andere Schwestern von BF1 leben in römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 . Das väterliche Gastgewerbe von BF1 ist nach vorübergehender Schließung nach dem Erdbeben von 2022 wieder in Betrieb. 1.1.4 Am 13.02.2026 reisten die BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr mit dem Flugzeug in ihren Herkunftsstaat zurück. Während ihres Aufenthaltes in Österreich hielten der BF1 und die BF2 den Kontakt mit ihren Familien in der Türkei mit täglichen Telefonaten über Whatsapp aufrecht. 1.1.4 Die BF sind gesund und unbescholten, BF1 und BF2 auch arbeitsfähig. Sie bezogen bis Ende Mai 2025 Leistungen aus der Grundversorgung. BF2 ging in Österreich keiner Beschäftigung nach, während BF1 zwei Tage geringfügig im Lebensmittelhandel und knapp mehr als vier Monate vollversichert als Küchengehilfe einer Pizzeria arbeitete. BF2 wurde wegen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt (§ 120 Abs. 3 Z. 2 FPG) angezeigt, da sie ihren am 06.01.2026 im Inland aufgegriffenen vier Jahre jüngeren Bruder von
- bis 10.12.2025 beherbergte.BF2 wurde wegen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt (Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) angezeigt, da sie ihren am 06.01.2026 im Inland aufgegriffenen vier Jahre jüngeren Bruder von
- bis 10.12.2025 beherbergte. 1.1.5 BF1 und die BF2 wiesen keine Deutschkenntnisse nach und besuchten jedenfalls bis zur Einvernahme vor dem BFA keinen Deutschkurs; sie waren nicht Mitglieder in Vereinen, ließen sich im Inland nicht ausbilden und übten auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. 1.1.6 BF2 hat in Österreich eine Tante und einen Onkel, die sie mit BF1 und BF3 oft besuchte, da diese in einer Stadt leben, in der auch die BF nahezu zwei Jahre lang wohnten. Ferner hat sie hier einen weiteren Onkel und die beiden jüngeren Brüder. Hinweise auf Abhängigkeitsverhältnis liegen außer bei BF3 zu den beiden anderen BF in keiner Richtung vor. Andere Angehörige im Schengen- oder EWR-Raum haben die BF, abgesehen von einer namentlich unbekannten Tante von BF1 in Frankreich nicht. BF3 ist als Kleinkind in einem anpassungsfähigen Alter. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: In den angefochtenen Bescheiden wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 07.03.2024 zitiert. Aktuell steht ein am 06.08.2025 erschienenes zur Verfügung, das sich soweit hier von Interesse damit inhaltlich deckt. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage: Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und dem daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. […] Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). […]Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und dem daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. […] Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). […] Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. […] (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). […] 1.2.2 Sicherheitslage Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023) […].Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023) […]. 1.2.3 Sicherheitsbehörden: Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte Sicherheitsorgane bleibt jedoch unvollständig. […] (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). […] Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. […] (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S.21). 1.2.4 Ethnische Minderheiten […] Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) […]. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […] Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […][…] Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S.67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) […]. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […] Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […] Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „azınlık“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ‚Muttersprache‘ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). […] Kurden Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO
- 2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. […] (DFAT 16.5.2025, S. 12).Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO
- 2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. […] (DFAT 16.5.2025, S. 12). Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47). […] Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am
- Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz. (Duvar 20.3.2023). […] 1.2.5 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Allgemeiner Rechtsrahmen und Defizite, Rechtsdefizite und die generelle Lage der Frauen Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung (ÖB Ankara 4.2025, S.49; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f., DFAT 16.5.2025, S. 28). […] Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 49), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S. 63). […]Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Artikel 10, der Verfassung (ÖB Ankara 4.2025, S.49; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 65f., DFAT 16.5.2025, S. 28). […] Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 49), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S. 63). […] Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022a, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.) […]. Austritt aus der „Istanbul-Konvention“ - politische Gründe Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 49; vgl. AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die "Gleichstellung der Geschlechter" noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden […] (MBZ 31.8.2023, S. 59).Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 49; vergleiche AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die "Gleichstellung der Geschlechter" noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden […] (MBZ 31.8.2023, S. 59). Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste „LGBTIQ-Kultur“ und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl.AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021). […] Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) Rechtslage und staatliche Maßnahmen Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S. 9). […] Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40 f.). […] Menschenrechtsverletzungen an Kindern Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Anti-Terror-Gesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von Kindern verwendet wird, dass Anti-Terrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Anti-Terrormaßnahmen zugefügt wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbakır (UN-CRC 2.6.2023b). Kinderarbeit und Kinderarmut Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinderarbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund (EC 8.11.2023, S. 100f.). […] Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte (ARD 25.10.2020, Min. 1). Obwohl die Kinderarbeit erheblich zurückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und saisonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedingungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft (ILO 5.3.2021, S. 3). Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter (Duvar 7.6.2021b; vgl. ILO 5.3.2021, S. 2). Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungssektor (USDOL 26.9.2023). […] Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind (ILO 5.3.2021, S. 2; vgl. CoE-ECSR 3.2024). […]Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte (ARD 25.10.2020, Min. 1). Obwohl die Kinderarbeit erheblich zurückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und saisonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedingungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft (ILO 5.3.2021, S. 3). Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter (Duvar 7.6.2021b; vergleiche ILO 5.3.2021, S. 2). Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungssektor (USDOL 26.9.2023). […] Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind (ILO 5.3.2021, S. 2; vergleiche CoE-ECSR 3.2024). […] 1.2.6 Grundversorgung / Wirtschaft […] Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. […] Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). […] Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). […] Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024). […] Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). […] In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21). 1.2.7 Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49). [...]Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49). [...] Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). […] Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). [...]Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). [...] Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56). […] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 BF1 gab erstbefragt an, sie hätten wirtschaftliche Probleme, hohe Mieten und keine guten Sozialleistungen; BF2 Kurdin und schwanger, und ihre Eltern seien mit der Heirat nicht einverstanden. Deshalb hätten er und BF2 sich entschlossen, nach Österreich einzuwandern, zumal ein Onkel und eine Tante von BF2 hier lebten. 1.3.2 In der Einvernahme vor dem BFA rund neuneinhalb Monate später nannte BF1 als Rückkehrbefürchtungen Angst vor weiteren Naturkatastrophen und Diskriminierung als Kurde. Nach dem Erdbeben habe er keine Arbeit mehr gehabt, und alles sei zum Sperrgebiet erklärt worden. Sie hätten 22 Tage kein Zelt, keine Nahrung und kein Wasser erhalten, deshalb unter freiem Himmel nächtigen und Regenwasser trinken müssen. Ferner habe er 2017 einen Verkehrsunfall gehabt, bei dem er mit dem Auto einen Müllcontainer auf ein Kind geworfen habe, das dann im Krankenhaus verstorben sei. Er sei 37 Tage inhaftiert worden, während seine Familie sich um das Kind und dessen Familie gekümmert habe. Das Strafgericht habe ihn freigesprochen. Zwar habe sich die „Seite des Vaters des Kindes“ damit abgefunden, jedoch hätte „die Seite der Mutter des Kindes“ begonnen, Geld zu fordern und sie bedroht. Deren Familie fordere weiterhin „auf anderen gerichtlichen Wegen Geld“ von ihm. Mitglieder dieser Familie kämen zu seinem Vater und verlangten Geld; „Geld oder Blut“ würden sie sagen, und sie kämen auch in das Restaurant und sprächen mit dem Vater. Zu Beginn sei er 2017 auch von einer Gruppe angegriffen, „zu Boden gebracht“ und geschlagen worden, danach nicht mehr. Auf eine Anzeigte habe er verzichtet, weil er die „Gemütslage“ verstehen habe können. Seither gäbe es immer wieder erfolglose Versuche, von ihm Geld einzuklagen und die Besuche beim Vater. BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe. 1.3.3 BF2 gab in der Erstbefragung an, BF1 habe vor ca. zwei Jahren beim Autofahren einen Container angefahren, ein Kind sei davon getroffen worden und an den Unfallfolgen gestorben. BF1 habe ca. einen Monat in Haft verbringen müssen. Die Familie des getöteten Kindes habe angefangen ihnen zu drohen. Deshalb hätten sie vor drei Wochen beschlossen, das Land zu verlassen (demnach ca. am 08.09.). Bei Rückkehr in die Türkei fürchte sie diese Familie. 1.3.4 Etwa neuneinhalb Monat danach, erklärte sie in der Einvernahme vor dem BFA, sie komme in der Türkei nicht zurecht, sowohl finanziell als auch gesellschaftlich. Dort denke jeder nur ans persönliche Fortkommen. Nach der Drohung gegen BF1, von der dieser ihr erzählt habe, sei nichts mehr vorgefallen. Sie habe sie sich auch nicht an die Polizei gewandt, weil das ja BF1 angehe. Das alles sei vor der Heirat am 03.06.2023 gewesen, bei der viele Verwandte und beide Familien anwesend gewesen seien. Zuvor hätten sie und ihre Eltern der Ehe zugestimmt. Am 12.12.2022 hätten die beiden Familien sich zusammengesetzt und BF1 und BF2 hätten einander „das Versprechen abgegeben“. 1.3.5 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die BF würden in der Türkei wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und der unterstellten oppositionellen Einstellung verfolgt. Die Kurden würden dort pauschal verfolgt. Der „substanzlosen“ Argumentation des BFA seien die beschwerdehalber zitierte Berichte entgegenzuhalten. Zudem sei vom BFA unberücksichtigt geblieben, „dass das Familienhaus der BF in Zuge der Kampfhandlungen vernichtet“ worden sei. Vor dem Hintergrund einer bürgerkriegsähnlichen Situation in ihrer Herkunftsregion hätte den BF zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. 1.3.6 Die BF haben den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und halten sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihnen droht im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung und keine private Verfolgung aus ebendiesen Gründen, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte. 1.3.7 Die BF haben auch im Beschwerdeverfahren keine ihnen in der Türkei aus Gründen der – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohende staatliche Verfolgung und keine private Verfolgung aus einem solchen Grund glaubhaft gemacht, gegen die der Staat nicht schutzfähig oder -willig wäre. 1.3.8 In Bezug auf das Fluchtvorbringen und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die BF im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würden. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und werden, zumal dort die Eltern und aktuell neun Geschwister von BF1 und BF2 leben, sieben davon in XXXX , wo auch ihre Eltern wohnen, insbesondere in der Anfangsphase bei Angehörigen Unterkunft nehmen können. Mit Blick auf die vorhandenen, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilien ist auch längerfristig damit zu rechnen, dass sie wie vor ihrer Ausreise eine angemessene Unterkunft haben werden.1.3.8 In Bezug auf das Fluchtvorbringen und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die BF im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würden. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und werden, zumal dort die Eltern und aktuell neun Geschwister von BF1 und BF2 leben, sieben davon in römisch 40 , wo auch ihre Eltern wohnen, insbesondere in der Anfangsphase bei Angehörigen Unterkunft nehmen können. Mit Blick auf die vorhandenen, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilien ist auch längerfristig damit zu rechnen, dass sie wie vor ihrer Ausreise eine angemessene Unterkunft haben werden. Die BF sind mit der Kultur und den Gepflogenheiten der türkischen Wirtschaft vertraut. Daher ist es BF1 unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung als Koch möglich, dort wieder Arbeit zu finden, gemeinsam mit der BF2 sowie der jetzt nahezu zwei Jahre alten BF3 von seinem Erwerbseinkommen und allenfalls mit anfänglicher Unterstützung der Familie auch langfristig wie zuvor zu leben. Es ist nicht anzunehmen, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Die BF sind mit der Kultur und den Gepflogenheiten der türkischen Wirtschaft vertraut. Daher ist es BF1 unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung als Koch möglich, dort wieder Arbeit zu finden, gemeinsam mit der BF2 sowie der jetzt nahezu zwei Jahre alten BF3 von seinem Erwerbseinkommen und allenfalls mit anfänglicher Unterstützung der Familie auch langfristig wie zuvor zu leben. Es ist nicht anzunehmen, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. 1.3.9 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.9 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und der Beschwerdeakten des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, den Sozialversicherungsdaten (AJ-Web) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden vom Gericht ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und der Beschwerdeakten des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, den Sozialversicherungsdaten (AJ-Web) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden vom Gericht ergänzend eingeholt. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu den Personen gründen sich auf die Angaben von BF1 und BF2 sowie die weiteren Akteninhalte, zur Identität auch auf die sichergestellten Personalausweise von BF1 und BF
- Betreffend die Rückkehr von BF1 und BF2 mit BF3 liegen die Ausreisebestätigungen vor (OZ 6 bei BF2). 2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BFA bot BF1 und BF2 jeweils an, die Länderfeststellungen im Rahme ihrer Einvernahmen zu erörtern und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Eine Erörterung der Länderfeststellungen wünschten beide nicht, nahmen jedoch Stellung zur Lage in der Türkei. BF1 meinte, es sei offensichtlich, sein Herkunftsstaat sei am Ende. Dort könne kein Mensch seine Zukunft aufbauen. Der Mindestlohn liege bei 18.000 türkischen Lira, wovon 17.000 für Miete ausgegeben werden müssten. Seine ältere Schwester müsse die Kinder zuhause lassen und arbeiten gehen, weil deren Mann nicht einmal genug für die Miete verdiene (AS 61, 63). BF2 gab an, dass das Leben in der Türkei nicht erträglich sei. Dort sei alles schlechter, hier könne BF3 gut aufwachsen, was ihr am Wichtigsten sei (AS 57, 59). In der Beschwerde wird auf Berichte betreffend Diskriminierung von Kurden verwiesen, die aus den Jahren 2016 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Amnesty International, „Physicians for Human Rights“), 2017 (Schweizerische Flüchtlingshilfe), und 2020 stammen (UK Home Office, darin Quellen von 2017 bis Jänner 2020), ferner auf das Länderinformationsblatt von 29.06.2023, das als aktuell bezeichnet wird. Damit sind die BF den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen des Länderinformationsblatts von 07.03.2024 nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Die BF haben, wie das BFA bereits festhielt (BF1 AS 172, 174; BF2 AS 237, 239; im Folgenden bezogen auf den Bescheid betreffend BF1), nicht glaubhaft gemacht, dass BF1 und BF2 ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten, da sie über einen internationalen Flughafen ausreisten und beide - hätte der Herkunftsstaat ein Interesse an ihren Personen gehabt - dort angehalten und zumindest befragt worden wären (AS 173). 2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf, dass BF1 erst über Vorhalt der Angaben von BF2 eine Bedrohung durch die Familie eines bereits im Jahr 2017 getöteten Kindes schilderte, nachdem er diese Umstände zuvor von sich aus nicht erwähnt hatte. Das BFA hält auch fest, dass BF1 von einem Freispruch in der strafrechtlichen Gerichtsverhandlung berichtete und angab, dass er von einer Anzeige Abstand genommen habe, sowie ferner, dass es der Familie des Unfallopferns vor allem um die gerichtliche Durchsetzung finanzieller Ansprüche gegen ihn gegangen sei (AS 173). 2.3.3 Beizupflichten ist dem BFA zudem darin, dass eine asylrelevante Gruppenverfolgung von Personen mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit aktuell nicht stattfindet. Primär können exponierte Personen in der kurdischen Volksgruppe Ziel asylrelevanter Verfolgung werden. Es ist dem BFA zuzustimmen, dass für eine solche Position der BF in der kurdischen Gemeinschaft in Ermangelung eines diesbezüglichen Vorbringens keine Anhaltspunkte vorliegen (AS 174). 2.3.4 Das BFA zeigt schließlich zu Recht auf, dass der BF1 und die BF2 ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und persönlichen Motiven verlassen haben, zumal sie diese Motive im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA mehrfach und BF1 bereits in seiner Ersteinvernahme - auch im Hinblick auf die in Österreich nachgeborene Tochter BF3, für die sie sich eine gute Zukunft wünschen - nachvollziehbar darlegten (AS 173). 2.3.5 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Die BF haben somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Ihre freiwillige Ausreise vermag die Beweiswürdigung des BFA naturgemäß ebenso nicht zu erschüttern. 2.3.6 Die Feststellungen in 1.3.8 und 1.3.9 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zu den Personen der BF. Diese sind gesund, die zwei Erwachsenen grundsätzlich auch arbeitsfähig, und haben im Herkunftsstaat das in 1.1.3 beschriebene familiäre Netzwerk. Selbst dann, wenn die BF keine familiäre Unterstützung hätten, ist nach den Feststellungen die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet, die auch über ein ausgebautes Sozialsystem verfügt. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z. 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 7, mwN) 3.1.3 Wie festgestellt, konnten die BF keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sie sind in der Türkei nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus anderen Gründen aufgrund der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. 3.1.4 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind somit für die BF nicht gegeben. Daher waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.3.1.4 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind somit für die BF nicht gegeben. Daher waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II):3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit aller BF und zur Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Die BF konnten gemeinsam ins Heimatland zurückkehren, wo BF1 und BF2 den Feststellungen nach auch schon vor der Ausreise ihr Auskommen fanden. Sowohl die Arbeitskraft von BF1 als Basis des zuvor erzielten Einkommens als auch seine Orts-, Branchen- und Sprachkenntnisse in der Türkei sind nach wie vor intakt. Daraus folgt, dass es ihm möglich ist, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und wie zuvor für sich und BF2, ferner nunmehr auch für BF3 zu sorgen, wobei grundsätzlich auch BF2 z. B. mit Tätigkeiten, die sie zuhause verrichten kann, Einkommensmöglichkeiten aufweist. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447, Rz. 14, mwN). Selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, Rz. 33, mwN)3.2.3 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447, Rz. 14, mwN). Selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, Rz. 33, mwN) 3.2.4 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren.3.2.4 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch die Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren. 3.3 Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III):3.3 Zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei): 3.3.1 Im jeweiligen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.3.3.1 Im jeweiligen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. 3.3.2 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).3.3.2 Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.3.3 Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.3.3 Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Spruchpunkte III waren demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen.Die Spruchpunkte römisch drei waren demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV):3.4 Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privat- und Familienleben durch Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privat- und Familienleben durch Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist. 3.4.2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.4.2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.4.3 BF1 und BF2 hielten sich rund zwei Jahre und viereinhalb Monate im Inland auf, BF3 etwas kürzer wobei ihr Aufenthalt lediglich aufgrund der – unbegründeten – Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Daher konnten die BF nicht davon ausgehen, hier bleiben zu dürfen. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann nach dem genannten Zeitraum auch unabhängig davon keine Rede sein, dass sich BF1 und BF2 des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Die BF führten in Österreich außer miteinander kein Familienleben. Sie können ihr Familienleben im Herkunftsstaat gemeinsam fortsetzen, sodass kein Eingriff in das Familienleben der BF zu befürchten ist. Zu prüfen war demnach ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. 3.4.4 Betreffend die mit dem Aufenthalt verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass die BF abgesehen von der knapp mehr als viermonatigen wirtschaftlichen Integration von BF1 durch seine Berufstätigkeit und den Besuchen der BF beim Onkel und der Tante von BF2 keine solchen Integrationsschritte gesetzt haben. Da Abhängigkeiten zu den im Inland aufhältigen Angehörigen der BF2 nicht bestehen, weisen die BF insgesamt keinen außergewöhnlichen Grad an Integration in gesellschaftlicher Hinsicht und in wirtschaftlichem Zusammenhang auf. Eine Einbindung in sprachlicher, beruflicher und kultureller Art, die von maßgeblichem Gewicht wäre, weisen die BF damit nicht auf. 3.4.5 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, Rz. 12, mwN) Demnach sind bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, Rz. 12, mwN)3.4.5 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, Rz. 12, mwN) Demnach sind bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, Rz. 12, mwN) Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land sowie in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt und wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, Rz. 17). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-Jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077, Rz. 16), eine 10-Jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251, Rz. 20f) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195, Rz. 9 mwN) angenommen. BF3 wurde zwar im Inland geboren, gleichwohl hatte ihre Sozialisierung eben erst begonnen. Sie war hier außer mit ihren Eltern noch mit der Tante und dem Onkel von BF2 in Kontakt, die kurdische und / oder türkische Sprachkenntnisse aufweisen müssen (um mit BF2 zu kommunizieren). Damit sind Schwierigkeiten im Rahmen der Eingliederung der im anpassungsfähigen Alter befindlichen BF3 in der Türkei nicht zu erwarten. 3.4.6 Darüber hinaus verfügen die BF in der Türkei nach den Feststellungen über zahlreiche familiäre Anbindungen und ein vielköpfiges Netzwerk von Angehörigen, wobei sie mit den Kernfamilien während ihres Inlandsaufenthaltes auch täglich in Kontakt standen. Da sie arbeitsfähig sind und ihre Familien im Geburts- und früheren Wohnort Immobilien besitzen, ist davon auszugehen, dass BF3 eine angemessene Unterkunft und Verpflegung und in Zukunft auch adäquate Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr besteht kein Grund für die Annahme, dass die Gefahr einer ihr Kindeswohl beeinträchtigenden Entwurzelung eintritt und ist anzunehmen, dass ihr eine Anpassung an das Leben in der Türkei ohne größere Probleme möglich sein wird. 3.4.7 Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz. 13, mwN) Wenngleich dieser Vorwurf minderjährigen Kindern nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, Rz. 13, mwN)3.4.7 Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz. 13, mwN) Wenngleich dieser Vorwurf minderjährigen Kindern nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, Rz. 13, mwN) Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr der BF liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise veranlasst werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. BF1 und BF2 haben gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen, indem sie illegal einreisten, BF2 außerdem, indem sie ihren Bruder beherbergte, weshalb sie wegen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt angezeigt wurde. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Überdies würde es dazu führen, dass Fremde, welche die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als solche, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen. 3.4.8 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz. 12, mwN; zu einer gut vierjährigen Aufenthaltsdauer, die eine „außergewöhnliche Konstellation“ für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ erfordert, s. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306, Rz 8, mwN)3.4.8 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz. 12, mwN; zu einer gut vierjährigen Aufenthaltsdauer, die eine „außergewöhnliche Konstellation“ für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ erfordert, s. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306, Rz 8, mwN) Unter Berücksichtigung dessen, dass die BF weniger als die Hälfte eines fünfjährigen Aufenthaltes aufwiesen, während die Gesamtbetrachtung keine solche Verdichtung ihrer persönlichen Interessen zeigt, die eine außergewöhnliche Konstellation oder außergewöhnliche Integration bilden würde, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib. 3.4.9 Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen kann daher im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig angesehen werden. Folglich erweisen sich die erhobenen Beschwerden auch insoweit als unbegründet, sodass sie zu den Spruchpunkten IV der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen waren.3.4.9 Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen kann daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig angesehen werden. Folglich erweisen sich die erhobenen Beschwerden auch insoweit als unbegründet, sodass sie zu den Spruchpunkten römisch vier der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen waren. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch fünf): 3.5.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.5.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein, sodass ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, Rz. 13, mwN)Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG stimmt mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 überein, sodass ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, Rz. 13, mwN) Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Türkei einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wären. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass die BF nach ihrer Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würden, in ihrem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den BF nach ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den BF nach ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. BF1 und BF2 werden aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes in der Lage sein, in der Türkei zumindest notdürftig leben zu können. Sie sind dort aufgewachsen und standen mit ihren Angehörigen weiterhin in Kontakt. Dies gilt auch für die BF3, die in Österreich noch nicht maßgeblich von der Gesellschaft, sondern nur von ihren Eltern sozialisiert wurde. BF1 und BF2 sprechen Türkisch und haben beide den Großteil des Lebens in der Türkei verbracht. So können sie vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen sowie von ihrer Arbeitskraft leben wie zuvor, selbst wenn sich ihre Verwandten wider Erwarten nicht um sie kümmern. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die BF möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben können als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, sie würden dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht bestreiten können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in der Türkei nach den Feststellungen keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in der Türkei nach den Feststellungen keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in der Türkei das Leben der Beschwerdeführer oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in den Beschwerden nicht substantiiert behauptet. Eine der Abschiebung in die Türkei entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. 3.5.3 Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei erfolgte daher zu Recht. 3.5.4 Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch betreffend die Spruchpunkte V der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.3.5.4 Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch betreffend die Spruchpunkte römisch fünf der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs): 3.6.1 Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe überwiegen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben.3.6.1 Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe überwiegen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben. 3.6.2 Derartige Umstände wurden von den BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht jeweils in Spruchpunkt VI die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.3.6.2 Derartige Umstände wurden von den BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht jeweils in Spruchpunkt römisch sechs die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. 3.6.3 Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie zur Gänze abzuweisen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren bis zur Rückkehr der BF keine entscheidungswesentlichen Änderungen vorgebracht oder aus den Registerabfragen ersichtlich wurden - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2300491.1.00