RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlL508 2293008-1 Spruch, L508 2293008-1/14E L508 2293010-1/9E L508 2293013-1/9E L508 2293015-1/9E L508 2293014-1/5E
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch den Vater römisch 40 und die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht:4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch den Vater römisch 40 und die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch den Vater XXXX XXXX und die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht:5) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch den Vater römisch 40 römisch 40 und die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF3, BF4 und BF5) sind die leiblichen Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Herbst 2021 auf dem Landweg illegal aus der Türkei aus. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen reisten Anfang Oktober 2022 gemeinsam auf dem Luftweg legal aus der Türkei aus. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Anschluss im Jahr 2021 und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen reisten im Jahr 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der Erstbeschwerdeführer am 24.11.2021, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin am 10.10.2022 und die Fünftbeschwerdeführerin am 28.03.2024 jeweils - die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten Kinder, nämlich der minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4, bzw. der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seines nachgeborenen Kindes, nämlich der minderjährigen BF5 - einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
- Am 25.11.2021 erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des BF1 und am 11.10.2022 erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Bruder bereits vor ca. drei Jahren nach Frankreich geflüchtet sei. Er selbst sei Anhänger der Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend: HDP), weshalb er ständig von der Polizei befragt und belästigt werden würde. Die Polizei wolle auch immer wissen, wo sich sein Bruder befinde. Er sei schon einmal in Haft gewesen gewesen, weshalb er Angst bekommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätte er Angst vor einer Verhaftung wegen seiner Angehörigkeit zu seiner kurdischen Partei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu den Gründen der Ausreise befragt an, ihr Ehegatte sei hier und in der Türkei sei ein Leben ohne Ehegatten schwierig. Bei einer Rückkehr befürchte sie Armut.
- Mit Note vom 31.01.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) den Erstbeschwerdführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf, dem BFA sämtliche personenbezogene Dokumente im Original bis spätestens 17.02.2023 vorzulegen.
- Am 15.02.2023 langte beim BFA seitens der Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, im Besonderen ein Versicherungsdatenauszug bezüglich des Erstbeschwerdeführers, eine Therapieempfehlung vom 07.02.2023, Meldezettel bezüglich des BF1, der BF2, der BF3 und der BF4, Schulbesuchsbestätigungen bezüglich der BF3 und der BF4, eine Mitversicherung bezüglich der BF2 bis BF4, ein türkischer Führerschein des BF1, eine französische Aufenthaltskarte bezüglich eines Bruders des BF1, eine türkische Heiratsurkunde und eine österreichische Medikamentenrechnung, ein.
- In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 15.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er die Türkei wegen seines Familennamens verlassen habe. Bei XXXX , der Abdullah ÖCALAN gefolgt sei, handle es sich um einen entfernten Verwandten, weshalb er ständig, egal wo er sich befinde, ausgeschloßen werden würde. Es werde ihm ständig vorgeworfen, XXXX zu unterstützen, was aber nicht stimme. Er sei aus diesem Grunde auch von den Nachbarn geschlagen worden und hätte deshalb Verletzungen am Fuß bzw. Bein. Seine Frau habe ebenso darunter gelitten. Diese habe eine Verletzung am Arm. Sie habe ihn schützen wollen und sei selbst zu Boden gestoßen worden. Sie sei auf den Arm gefallen und habe seither einen schiefen Arm. Es existiere derzeit ein Haftbefehl wider ihn. Er hätte damals die Türkei in der Hoffnung verlassen, dass seine Familie nicht weiter dem Druck ausgesetzt gewesen wäre. Der Druck sei indes größer geworden. Seine Ehegatttin sei mitgenommen worden und zwei Tage in Gewahrsam gewesen. Sie sei nach seiner Person befragt worden. Er hätte auch ein Foto vorgelegt, wonach er von der Polizei geschlagen worden sei. Der Druck sei auch stärker geworden, als ein Bruder geflohen sei. All diese Anschuldigungen gegen die Familie und die Namensgleichheit hätten seine Frau psychisch belastet. Seit sie in Österreich sei, gehe es ihr bereits besser. Sie sei in Behandlung und erhalte psychologische Unterstützung. Seine Töchter hätten nach wie vor Angst vor der Polizei. Wegen ihres Familiennamens stünden sie ständig unter politischen und auch psychologischen Druck. Während der Ableistung seines Wehrdiensts sei er vom Kommandanten geschlagen worden, da er bei einer Übersetzungstätigkeit in einer Abhöranlage einen kurdischen Dialekt nicht verstanden habe. An öffentlichen Stellen sei er beim Herzeigen seines Ausweises immer gefragt worden, ob er mit der vorangehend genannten Person verwandt sei und er die Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend: PKK) unterstützen würde. Er habe sich ständig mit diesem Vorwurf auseinandersetzen müssen. Er sei auch ständig beschimpft und beleidigt worden. Er hätte seinen Ausweis bei der Behörde vorgelegt und sei gefragt worden, ob er aus Halfeti stammen würde. Damit hätten sie darauf hinausgewollt, dass die vorangehend genannte Person von dort stammen würde. Er habe sich zuerst nicht ausgekannt. Es sei so schnell gegangen. Plötzlich seien zwei Polizisten gekommen, die ihn in eine Polizeistation gebracht und begonnen hätten, ihn sofort am Kopf zu schlagen. Er habe einen Schädelbruch erlitten. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er die Türkei wegen seines Familennamens verlassen habe. Bei römisch 40 , der Abdullah ÖCALAN gefolgt sei, handle es sich um einen entfernten Verwandten, weshalb er ständig, egal wo er sich befinde, ausgeschloßen werden würde. Es werde ihm ständig vorgeworfen, römisch 40 zu unterstützen, was aber nicht stimme. Er sei aus diesem Grunde auch von den Nachbarn geschlagen worden und hätte deshalb Verletzungen am Fuß bzw. Bein. Seine Frau habe ebenso darunter gelitten. Diese habe eine Verletzung am Arm. Sie habe ihn schützen wollen und sei selbst zu Boden gestoßen worden. Sie sei auf den Arm gefallen und habe seither einen schiefen Arm. Es existiere derzeit ein Haftbefehl wider ihn. Er hätte damals die Türkei in der Hoffnung verlassen, dass seine Familie nicht weiter dem Druck ausgesetzt gewesen wäre. Der Druck sei indes größer geworden. Seine Ehegatttin sei mitgenommen worden und zwei Tage in Gewahrsam gewesen. Sie sei nach seiner Person befragt worden. Er hätte auch ein Foto vorgelegt, wonach er von der Polizei geschlagen worden sei. Der Druck sei auch stärker geworden, als ein Bruder geflohen sei. All diese Anschuldigungen gegen die Familie und die Namensgleichheit hätten seine Frau psychisch belastet. Seit sie in Österreich sei, gehe es ihr bereits besser. Sie sei in Behandlung und erhalte psychologische Unterstützung. Seine Töchter hätten nach wie vor Angst vor der Polizei. Wegen ihres Familiennamens stünden sie ständig unter politischen und auch psychologischen Druck. Während der Ableistung seines Wehrdiensts sei er vom Kommandanten geschlagen worden, da er bei einer Übersetzungstätigkeit in einer Abhöranlage einen kurdischen Dialekt nicht verstanden habe. An öffentlichen Stellen sei er beim Herzeigen seines Ausweises immer gefragt worden, ob er mit der vorangehend genannten Person verwandt sei und er die Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend: PKK) unterstützen würde. Er habe sich ständig mit diesem Vorwurf auseinandersetzen müssen. Er sei auch ständig beschimpft und beleidigt worden. Er hätte seinen Ausweis bei der Behörde vorgelegt und sei gefragt worden, ob er aus Halfeti stammen würde. Damit hätten sie darauf hinausgewollt, dass die vorangehend genannte Person von dort stammen würde. Er habe sich zuerst nicht ausgekannt. Es sei so schnell gegangen. Plötzlich seien zwei Polizisten gekommen, die ihn in eine Polizeistation gebracht und begonnen hätten, ihn sofort am Kopf zu schlagen. Er habe einen Schädelbruch erlitten. Die BF2 gab wiederum, befragt nach den Gründen für ihre Ausreise, zu Protokoll, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte. Sie würde sich rein auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten beziehen. Auf die Frage „Welche Gründe veranlassten Ihren Mann die Türkei zu verlassen?“ erwiderte die BF2 im Anschluss, dass dieser aus politischen Gründen, insbesondere wegen des Familiennamens und der Verwandtschaft mit der vorangehend genannten Person, geflohen sei. Ihr Ehegatte sei auch geschlagen worden, weil er mit dieser Person in Verbindung gebracht werde. Er sei von der Polizei und Sicherheitsbehörden am Kopf geschlagen worden, nachdem ihr Schwager nach Frankreich geflohen sei. Es sei ständig Druck auf sie ausgeübt worden. Nachbarn hätten ihn geschlagen. Sie sei beim Versuch, ihren Gatten zu schützen, auch geschlagen worden. Dort sei ihr Arm gebrochen worden. Dieser Bruch sei danach leider schief zusammengewachsen. Seither hätte sie einen schiefen linken Arm. Es sei Tatsache, dass sie Kurden seien. Mit dieser Person hätten sie aber nichts zu tun. Trotzdem seien ihre Schwager in alle Richtungen geflohen. Zwei Schwager seien in Frankreich. Wo sich die anderen fünf befänden, wisse sie nicht. Die Schwestern hätten keine Probleme, weil sie durch die Eheschließung andere Familiennamen angenommen hätten. Egal wo sie sich in der Türkei aufhalten, würden sie gefragt werden, ob sie mit der vorangehend genannten Person verwandt seien oder etwas mit ihr zu tun hätten. Sie würde es nicht gerecht finden, dass sie aufgrund dieser Verwandtschaft in dieser Form behandelt und verurteilt werden würden. Die Polizei habe ständig Druck ausgeübt. Da habe ihr Ehegatte gemeint, dass es besser wäre, wenn er das Land verlassen würde. Er habe sich auch erwartet, dass der Druck nachlasse, wenn er das Land verlassen würde. Aber dies sei nicht der Fall gewesen. Es sei eine Ladung von der Polizei gekommen. Sie habe ihnen gesagt, dass er das Land verlassen habe. Sie sei daraufhin zwei Tage von der Polizei befragt worden und hätten die Kinder darunter gelitten, dass sie zwei Tage nicht daheim gewesen sei. Sie habe auch psychisch darunter gelitten. Ihre Kinder - die BF3 und die BF4 - hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese seien, so wie sie, aufgrund des Vaters hier. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Einsicht und gegebenfalls Stellung hierzu zu nehmen. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete darauf unter Hinweis auf den Umstand, dass er die Lage in der Türkei kennen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete ebenfalls auf die Möglichkeit einer Stellungnahme. Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme eine französische Aufenthaltskarte bezüglich seines Bruders, zwei Fotografien bezüglich bereits verheilter Verletzungen bzw. Narben, eine türkische Ladung für den 15.06.2022 im Original, ein türkisches „Ansuchen“ um HDP-Mitgliedschaft im Original und eine Bestätigung bezüglich einer Spende an die HDP vom 08.03.2019 in Kopie vor. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte nochmals die Therapieempfehlung vom 07.02.2023 in Kopie, zwei Schulbesuchsbestätigungen vom 09.02.2023 bezüglich der BF3 und der BF4, die französische Aufenthaltskarte bezüglich eines Bruders des BF1 in Kopie, die türkische Heiratsurkunde/das Familienbuch im Original und zudem einen türkischen Meldezettel in Kopie in Vorlage. Zudem langte am 04.03.2024 ein türkischer Haftbefehl bezüglich des Erstbeschwerdeführers in Kopie beim BFA ein.
- Am 16.04.2024 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zum Antrag auf internationen Schutz der BF5 einvernommen. Der BF1 erklärte hierbei, dass das Kind - die BF5 - keine eigenen Fluchgründe habe. Es seien seine Fluchtgründe auf die es sich beziehe. Zudem habe die BF5 nach der Geburt gesundheitliche Probleme an einem Ohr.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (BF1), vom 23.04.2024 (BF2) und vom 25.04.2024 (BF3 bis BF5) wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024 (BF1), vom 23.04.2024 (BF2) und vom 25.04.2024 (BF3 bis BF5) wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die türkischen Behörden/ Sicherheitskräfte und Teile der Zivilbevölkerung die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Ferner wurde nicht in Abrede gestellt, dass sie aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei diskriminiert worden seien. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde indes die Asylrelevanz versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2024 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 23.05.2024 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 9.
- Zunächst wird nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs moniert, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG) gelten würden. Die allgemeine Ermittlungspflicht werde im Asylverfahren durch § 18 AsylG ergänzt, wonach die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. 9.
- Zunächst wird nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs moniert, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG) gelten würden. Die allgemeine Ermittlungspflicht werde im Asylverfahren durch Paragraph 18, AsylG ergänzt, wonach die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. 9.
- Des Weiteren müsse die Verfolgungsgefahr nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Gefordert sei lediglich, dass die Verfolgungsgefahr glaubhaft sei. Dieser „Glaubhaftmachung“ liege daher auch ein herabgesetztes Beweismaß zugrunde und sei schon dann gegeben, wenn ein behördliches Urteil über die Wahrscheinlichkeit bzw. die vernünftige Möglichkeit einer Tatsache herbeigeführt werde. Die Furcht vor Verfolgung gelte demnach dann als begründet, wenn eine vernünftigerweise mögliche Verfolgung nachgewiesen werde. 9.
- In der Folge werden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen (AS 313 - 322 im Akt 2293008). 9.
- Des Weiteren wird zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf das vom BFA herangezogene Länderinformationsblatt und weitere Länderinformationsquellen zur Situation der Kurden mit oppositionspolitischem Engagement, zur HDP, zu den Haftbedingungen, zu gerichtlichen Verfahren und zur Behandlung bei Rückkehr verwiesen (AS 317 f, 320 ff, 324 - 336 im Akt 2293008). 9.
- Der BF1 habe die HDP unterstützt und habe bei einer Diskussion mit einem Beamten von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Der BF1 sei nie Mitglied einer terroristischen Organisation gewesen und habe eine solche nie unterstützt. Die Vorwürfe seien allesamt unzutreffend und sei die Anklage konstruiert. Die strafrechtliche Verfolgung wider den BF1 finde ihre Motivation in den in § 3 AsylG genannten Gründen und sei der BF1 in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt worden. Aufgrund der Meinungsäußerung in der Türkei sei der BF1 einer Verfolgung ausgesetzt und sei er bei einer Rückkehr Bedrohungen ausgeliefert. Bei einer Rückkehr sei der BF1 erneut den genannten und bereits erlittenen Bedrohungen und Folterungen ausgeliefert und drohe ihm die Verhaftung sowie das ernsthafte Risiko Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Die Behörde möge in diesem Zusammenhang den Strafakt beischaffen. Der BF1 habe glaubhaft vorgebracht, dass er durch diese Auflagen psychologisch unter Druck gesetzt worden sei und habe er Todesangst gehabt. Dem BF1 würde im Fall der Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und politischen Gesinnung als aktiver Unterstützer der HDP drohen.9.
- Der BF1 habe die HDP unterstützt und habe bei einer Diskussion mit einem Beamten von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Der BF1 sei nie Mitglied einer terroristischen Organisation gewesen und habe eine solche nie unterstützt. Die Vorwürfe seien allesamt unzutreffend und sei die Anklage konstruiert. Die strafrechtliche Verfolgung wider den BF1 finde ihre Motivation in den in Paragraph 3, AsylG genannten Gründen und sei der BF1 in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt worden. Aufgrund der Meinungsäußerung in der Türkei sei der BF1 einer Verfolgung ausgesetzt und sei er bei einer Rückkehr Bedrohungen ausgeliefert. Bei einer Rückkehr sei der BF1 erneut den genannten und bereits erlittenen Bedrohungen und Folterungen ausgeliefert und drohe ihm die Verhaftung sowie das ernsthafte Risiko Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Die Behörde möge in diesem Zusammenhang den Strafakt beischaffen. Der BF1 habe glaubhaft vorgebracht, dass er durch diese Auflagen psychologisch unter Druck gesetzt worden sei und habe er Todesangst gehabt. Dem BF1 würde im Fall der Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und politischen Gesinnung als aktiver Unterstützer der HDP drohen. Des Weiteren sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit der individuellen Situation der BF2 nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und auch dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behafte. Die BF2 leide unter einer psychischen Erkrankung und werde in Österreich behandelt. Die belangte Behörde setze sich schließlich mit der Angabe, dass das Strafverfahren, welches in der Türkei wider den BF1 anhängig sei, nur politisch motiviert sei sowie willkürlich eingeleitet und fortgesetzt werde, ebenso wenig auseinander. Es werde mithilfe der willkürlichen Vorgehensweise der türkischen Jusitz eine Hexenjad nicht nur wider HDP-Mitglieder, sondern auch gegen HDP-Sympathisanten sowie gegen jeden, der sich an der Seite der HDP gegen das Erdogan-Regime betätige, geführt. Als Opfer der willkürlichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitsbehörden und Justiz könne sich der BF1 nicht verteidigen und werde er im Falle einer Abschiebung in der Türkei gefoltert und inhaftiert werden. 9.
- Den Beschwerdeführern würde, wie bereits ausgeführt, im Fall der Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und politischen Gesinnung als aktive Unterstützer der HDP drohen. Es dürfe auch nicht über den Umstand hinweggesehen werden, dass der BF1 nicht auf seine kurdische Identität verzichten wolle und mit der HDP sympathisiere. Der BF1 habe aufgrund eines Haftbefehls eines türkischen Straflandesgerichts im Falle einer Abschiebung in die Türkei mit einer unmenschlichen Behandlung und/oder sogar mit dem Tod zu rechnen und werde er auch unter dem Vorwand der vermeintlichen Terrorismusbekämpfung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiter verfolgt werden. Angesichts des glaubhaften Vorbringens des BF1 sei davon auszugehen, dass auch der BF2 im Fall der Rückkehr in die Türkei im Sinne einer Prognose über die bloß entfernte Möglichkeit hinaus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite drohe. 9.
- Abschließend wird beantragt, * eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; * in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt werde; * in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt werde; * in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen; * in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen; * in eventu die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG amtswegig zu erteilen;* in eventu die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG amtswegig zu erteilen; * in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und ihre Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. * in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und ihre Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. 9.
- Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 03.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 10, Datum der Veröffentlichung: 06.08.2025) und stellte dem BF1, der BF2, der BF3 und der BF4 eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei. Ferner wurden diese beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, sollten andere relevante Umstände in Bezug auf das Verfahren vorliegen, diese bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung bekanntzugeben. Zudem wurden diese beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, eine Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben abzugeben, diese mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern und sämtliche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration in Vorlage zu bringen. Schließlich wurden diese beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, spätestens zur mündlichen Verhandlung einen aktuellen e-devlet-Auszug vorzulegen und wurde diesbezüglich als Beilage das Merkblatt zum e-devlet vom Oktober 2023 (Anhang Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2024) übermittelt.
- Im Zuge einer Stellungnahme vom 27.01.2026 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zunächst aus, dass der BF1 seit 27.05.2024 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis in einem Geflügel- und Eiergroßhandelsbetrieb stünde. Bereits zuvor sei der BF1 vom 14.02.2022 bis 13.02.2023 in einer Pizzeria beschäftigt gewesen. Die minderjährige BF3 und die minderjährige BF4 würden in Österreich regelmäßig die Schule besuchen. Diese seien in den schulischen Alltag eingebunden, würden über soziale Kontakte zu Mitschülerinnen sowie Lehrpersonen verfügen und als gut in die jeweilige Schulgemeinschaft integriert gelten. Besonders hervorzuheben sei, dass die BF5 in Österreich geboren worden sei. Ihr gesamter bisheriger Lebensmittelpunkt liege somit im Bundesgebiet. Bezüglich des übermittelten Länderinformationsblattes wurde zur Untermauerung des Vorbringens unter auszugsweiser Zitierung desselben, weiterer Länderinformationsquellen deutscher Rechtsprechung zum Justizsystem und zu den Haftbedingungen dargelegt, dass aufgrund des bestehenden Haftbefehls, der bereits erfolgten Hausdurchsuchung und der polizeilichen Befragungen von Familienangehörigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Dem BF1 drohe bei einer Abschiebung in sein Heimatland eine Festnahme, im Anschluss daran habe er mit Folterungen, erniedrigenden Behandlungen und menschenunwürdigen Bestrafungen zu rechnen. Es dürfe auch nicht über den Umstand hinweggesehen werden, dass der BF1 nicht auf seine kurdische Identität verzichten wolle und mit der HDP sympathisiere. Angesichts der vom BF1 dargelegten Lebensweise und des kurdischen Umfelds sowie der aktiven Unterstützung für die HDP und auch unter dem Vorwand der vermeintlichen Terrorismusbekämpfung werde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiter verfolgt werden und sei dem BF1 jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF1 sei nie Mitglied einer terroristischen Organisation gewesen und habe eine solche nie unterstützt. Die strafrechtliche Vefolgung des BF1 seitens der türkischen Strafjustiz sei willkürlich, keinesfalls legitim und beruhe allein auf dem politischen Verhalten des BF
- Der BF1 sei sowohl aufgrund seiner Vorverfolgung als auch seiner exilpolitischen Aktivitäten als regimekritisch auffällig geworden. Die türkischen Behörden hätten konkrete strafrechtliche Maßnahmen wider ihn eingeleitet. Damit seien sowohl die subjektive Furcht vor Verfolgung als auch die objektive Wahrnehmung einer solchen Verfolgung gegeben. Der Stellungnahme sind mehrere - zum Teil bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen, im Besonderen Therapieempfehlungen vom 07.02.2023, 17.05.2023, 13.09.2023 und 06.12.2023 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin, ein Versicherungsdatenauszug bezüglich des Erstbeschwerdeführers, eine Geburtsurkunde bezüglich der Fünftbeschwerdeführerin, Unterlagen zur Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen bezüglich der BF3 und der BF4, drei Fotografien bezüglich bereits verheilter Verletzungen bzw. Narben bezüglich des BF1 und der BF2 und der türkische Haftbefehl des BF1 angeschlossen.
- Am 03.02.2026 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer, die mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation in der Türkei, insbesondere auch einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.04.2024 über die Verfügbarkeit der Medikamente Zyprexa, Sertralin und Pregabalin sowie Informationen zu psychischer Gesundheitsversorgung, einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2021 zur Überwachung, strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.03.2023 zum Schulsystem in der Türkei, sowie ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen als Parteien.
- Am 23.02.2026 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein türkisches Verhandlungsprotokoll vom 15.10.2021 in Kopie in Vorlage.
- Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.
- Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.
- Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem BF1 und der BF2 sowie den minderjährigen Kindern - BF3, BF4 und BF5 - und den Eltern [BF1 und BF2] vor. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der am 03.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind allesamt türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitischen Glaubens. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen jeweils den im Spruch angeführten Namen und sind an dem im Spruch angegebenen Datum geboren. Die Beschwerdeführerinnen haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers - ihres Ehegatten bzw. ihres Vaters - bezogen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Dass der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit Mitglied der Halkların Demokratik Partisi war, ist nicht feststellbar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigen Interesse für die kurdischen Belange und sympathisier(t)en mit der Halkların Demokratik Partisi. Der Erstbeschwerdeführer nahm etwa im Zuge von Newrozfeierlichkeiten des Öfteren an Veranstaltungen/Kundgebungen der HDP teil und übernahm bei Kommunalwahlen Hilfstätigkeiten, wie etwa die Beaufsichtigung der Wahlurnen, für diese Partei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein , (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der Erstbeschwerdeführer erfuhr während der Ableistung des Wehrdiensts in den Jahren 2007/08 seitens eines Vorgesetzten körperliche Gewalt, weil er im Zuge einer Abhöraktion nicht in der Lage war, einen kurdischen Dialekt zu übersetzen. Weitere Konsequenzen gab es diesbezüglich nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten. In der Vergangenheit wurde wider den Erstbeschwerdeführer ein gerichtliches Strafverfahren wegen Beleidigung eines Beamten geführt. Nach der Zurückziehung der diesen Ermittlungen zugrundeliegenden Anzeige wurde dieses Verfahren nicht mehr fortgeführt. Die konkreten Umstände, die zu diesen strafrechtlichen Ermittlungen führten, sind nicht feststellbar. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass er wegen des Führens des Familiennamens eines hochrangigen PKK-Mitglieds und einer - früheren - Mitgliedschaft bei der sowie eines einfachen Engagements für die Halkların Demokratik Partisi und die kurdischen Belange (insbesondere in Form der Anwesenheit in Wahllokalen) aufgrund seiner politischen Gesinnung und Volksgruppenzugehörigkeit durch Angehörige türkischer Sicherheitskräfte oftmals angehalten, befragt und belästigt sowie er am Kopf und an einem Bein bzw. seine Ehegattin am Arm von Angehörigen türkischer Sicherheitskräfte und Teilen der Zivilbevölkerung aus diesen Gründen verletzt worden sei(
- en)und er bei einer Rückkehr aus diesen Gründen weiterhin einer Bedrohung und/oder Verfolgung ausgesetzt sein würde, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Ein Strafverfahren und das Vorliegen eines Haftbefehls wider den Erstbeschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation sind nicht feststellbar. Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellen und annehmen würde, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem Haftbefehl wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation gesucht werde und die zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden wider den Erstbeschwerdeführer diesbezüglich ein Strafverfahren führen würden, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass dieses Vorbringen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen keine Asylrelevanz entfalten würde. So kann nicht festgestellt werden, dass - allfällige - polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und eine wider den Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Anklage aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gesetzt bzw. erhoben werden würde(
- n)oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruhen würde. Der Erstbeschwerdeführer könnte sich in dieser Angelegenheit (weiterhin) rechtsfreundlich vertreten lassen. Eine Befragung des Erstbeschwerdeführers zu diesem Vorwurf konnte bislang wegen dessen Abwesenheit aus der Türkei nicht erfolgen. Bislang kam es auch noch zu keiner Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in dieser Angelegenheit. Zum Entscheidungszeitpunkt kann weder festgestellt werden, ob bzw. wann ein (erstinstanzliches) Urteil infolge einer wider den Erstbeschwerdeführer erhobenen Anklage wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation ergehen würde. Ebenso wenig kann gegenwärtig festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bezüglich dieses Vorwurfs ganz oder teilweise für schuldig erkannt wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch ergeht bzw. zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und er anschließend seine Strafe in einer Typ-F-Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalt oder einem geschlossenen Gefängnis Typ-S verbüßen müsste. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde.Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellen und annehmen würde, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem Haftbefehl wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation gesucht werde und die zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden wider den Erstbeschwerdeführer diesbezüglich ein Strafverfahren führen würden, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass dieses Vorbringen aufgrund der nachfolgenden Ausführungen keine Asylrelevanz entfalten würde. So kann nicht festgestellt werden, dass - allfällige - polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und eine wider den Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Anklage aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gesetzt bzw. erhoben werden würde(
- n)oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruhen würde. Der Erstbeschwerdeführer könnte sich in dieser Angelegenheit (weiterhin) rechtsfreundlich vertreten lassen. Eine Befragung des Erstbeschwerdeführers zu diesem Vorwurf konnte bislang wegen dessen Abwesenheit aus der Türkei nicht erfolgen. Bislang kam es auch noch zu keiner Verurteilung des Erstbeschwerdeführers in dieser Angelegenheit. Zum Entscheidungszeitpunkt kann weder festgestellt werden, ob bzw. wann ein (erstinstanzliches) Urteil infolge einer wider den Erstbeschwerdeführer erhobenen Anklage wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation ergehen würde. Ebenso wenig kann gegenwärtig festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bezüglich dieses Vorwurfs ganz oder teilweise für schuldig erkannt wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch ergeht bzw. zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und er anschließend seine Strafe in einer Typ-F-Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalt oder einem geschlossenen Gefängnis Typ-S verbüßen müsste. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde. Über den Erstbeschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden kein Ausreiseverbot verhängt. Dass ein Verfahren zur Auslieferung des Erstbeschwerdeführers durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden angestrengt wurde, kann ebenso wenig festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verließen die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die Beschwerdeführer - soweit sie dort bereits aufhältig waren - wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurden. In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ist nunmehr festzuhalten, dass diese am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte (vgl. „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025). In Bezug auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Kampfhandlungen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ist nunmehr festzuhalten, dass diese am 11. Juli 2025, fast 47 Jahre nach ihrer Gründung in der Türkei, offiziell ihren bewaffneten Kampf für einen eigenen Staat beendet hat, was möglicherweise eine Stabilisierung der Sicherheitslage erwarten lassen könnte vergleiche „Historischer Tag“: PKK legt Waffen nieder - news.ORF.at, vom 11. Juli 2025 sowie Kurdenkonflikt - PKK legt erste Waffen nieder - Rückt Frieden näher? - Politik - SZ.de vom 11. Juli 2025). Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte (vgl. dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025). Demzufolge hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan nach Beginn der PKK-Entwaffnung für eine Unterstützung des Friedensprozesses geworben. Die Regierung hat bereits Schritte zur Bildung einer parlamentarischen Kommission eingeleitet, die sich mit Fragen rund um die soziale Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern im In- und Ausland beschäftigen soll, womit künftig möglicherweise eine gänzliche Neubeurteilung der Situation von (ehemaligen) PKK-Mitgliedern – im positiven Sinne – einhergehen könnte vergleiche dazu die Presse vom 11.07.2025 „Erdogan will Hilfe für Friedensprozess sowie PKK legt erste Waffen nieder und fordert Teilhabe in der Türkei - Salzburg24.at vom 11. Juli 2025). Die Beschwerdeführer liefen nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wären die Beschwerdeführer nicht wegen ihre kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt wurden bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind aktuell gesund. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Zuletzt erfolgte Ende 2023 eine medikamentöse Behandlung einer bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgetretenen depressiven Episode. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben die Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.Die Beschwerdeführer sind aktuell gesund. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Zuletzt erfolgte Ende 2023 eine medikamentöse Behandlung einer bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgetretenen depressiven Episode. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben die Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung ihrer Gesundheit fassbar, welche diese Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Landkreis Halfeti in der Provinz Şanlıurfa im Südosten der Türkei und die Zweitbeschwerdeführerin in der Provinz Gaziantep in Südostanatolien geboren. Beiden erfuhren ihre Sozialisation in der Türkei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lebten zuletzt nach ihrer Eheschließung im Jahr 2010 gemeinsam mit der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin bis zu ihrer jeweiligen Ausreise in einer Wohnung in einem im Eigentum der Familie des Erstbeschwerdeführers stehenden Haus in der Provinz Gaziantep. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten in der Türkei jeweils für fünf Jahre die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin bestritten ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete als Koch bzw. Reinigungskraft in der Gastronomie und außerdem in einer Kartonagenfabrik. Der Erstbeschwerdeführer leistete 2007/08 seinen Wehrdienst in der Türkei ab. Die Zweitbeschwerdeführerin führte nach der Eheschließung den Haushalt der Familie bzw. übernahm die Erziehung und Pflege der minderjährigen Beschwerdeführerinnen. Die minderjährige BF3 und die minderjährige BF4 wurden in der Türkei geboren und wuchsen dort vor ihrer Ausreise auf. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin verließen die Türkei im schulpflichtigen Alter. Die Mutter, vier Schwestern und vier Brüder sowie Tanten und Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Türkei. Ein Bruder des BF1 geht als Steinmetz, ein Bruder als LKW-Fahrer und ein Bruder als Zimmermann einer Beschäftigung nach. Ein Bruder arbeitet in einer Garnfabrik. Die Mutter der BF2 bezieht eine Alterspension und gehen die Geschwister der BF2 auch lukrativen Beschäftigungen nach. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrer Familie und der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer verließ die Türkei im Herbst 2021 illegal auf dem Landweg und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen verließen die Türkei Anfang Oktober 2022 gemeinsam legal auf dem Luftweg. Im Anschluss reiste der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2021 und reisten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen im Jahr 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der Erstbeschwerdeführer am 24.11.2021 und die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin am 10.10.2022 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die BF5 wurde am XXXX 2024 in Österreich geboren und stellte am 28.03.2024 mithilfe des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer verließ die Türkei im Herbst 2021 illegal auf dem Landweg und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen verließen die Türkei Anfang Oktober 2022 gemeinsam legal auf dem Luftweg. Im Anschluss reiste der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2021 und reisten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen im Jahr 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der Erstbeschwerdeführer am 24.11.2021 und die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin am 10.10.2022 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die BF5 wurde am römisch 40 2024 in Österreich geboren und stellte am 28.03.2024 mithilfe des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei. In Österreich halten sich zwei Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin auf. Die Schwester verfügt über einen Aufenthaltstitel zum Zweck „Familiengemeinschaft – ausg. Erwerbstätigkeit“ und die beiden Brüder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Frankreich. Es besteht weder zu den in Österreich noch zu den in Frankreich lebenden Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis. Die erwachsenen Beschwerdeführer besuchten in Österreich bislang keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache erfolgreich. Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenso wenig nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen allenfalls über elementare Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin erwerben Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Schulbesuchs. Sie verfügen über Deutschkenntnisse, die es ihnen erlauben, eine einfache alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachten keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde/Bekannten in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule. Konkret absolviert die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 die zweite Klasse einer Mittelschule und die Viertbeschwerdeführerin die vierte Klasse einer Volksschule. Sie pflegen dort bzw. in ihrer Freizeit (beim Sport) einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen, im Besonderen die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin, werden vom Erstbeschwerdeführer und vor allem von der Zweitbeschwerdeführerin zu Hause betreut. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation mangels besonderen Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorwiegend in den Sprachen Türkisch und Kurmandschi (Nordkurdisch). Der Erstbeschwerdeführer bezog seit seiner Einreise Ende November 2021 bis Anfang Dezember 2021 und von Mitte November 2023 bis Ende Juni 2024, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen bezogen seit ihrer Einreise Mitte Oktober 2022 bis Ende Oktober 2022 und von Mitte November 2023 bis Ende Juni 2024 und die Fünftbeschwerdeführerin bezog seit ihrer Geburt bis Ende Juni 2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Beschwerdeführer lebten in diesen Zeiträumen von staatlicher Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer übt(
- e)vom 23.03.2022 bis 04.10.2022, am 18.11.2022 und vom 29.11.2022 bis 17.01.2023 Beschäftigungen in der Gastronomie und vom 27.05.2024 bis 31.10.2024 und seit 10.01.2025 eine Beschäftigung im Geflügel-, Wild- und Eiergroßhandel aus, wobei er aktuell ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielt. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig. Sie verfügt weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch hat sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt für die Familie und übernimmt überwiegend die Kinderbetreuung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sie leisten keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen sind strafunmündig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Die in der Türkei geborenen Beschwerdeführer haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Österreich ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Türkei verbracht, wo sie (bislang) auch sozialisiert wurden und wo sich großteils ihre engsten Familienangehörigen, ihre Bekannten und ihre Freunde aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei den Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, konkret der Mutter und mehreren Geschwistern des Erstbeschwerdeführers oder der Mutter und den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin, wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was bezüglich des Erstbeschwerdeführers durch die in der Vergangenheit in der Türkei und nun im Bundesgebiet erfolgte Verrichtung unterschiedlicher Erwerbstätigkeiten auch belegt wird. Die Beschwerdeführer sprechen Türkisch und Kurmandschi (Nordkurdisch). Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger schulischer Ausbildung und Berufserfahrung. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen verfügen in ihrer Herkunftsprovinz über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die beiden Großmütter und den Familienverband gegeben. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen ist. 2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere festzustellen: Zur Lage in der Türkei werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 15.01.2026 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: 2.1.2.1. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025). Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025). Akteure der Sicherheitsbedrohung Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017 Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vergleiche BICC 2.2025, S. 32f.). Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68). Opferbilanz Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025). Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vergleiche ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025). Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). Gülen- oder Hizmet-Bewegung Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017). Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45). Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019). Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vergleiche Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vergleiche Sabah 17.6.2017). Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38). Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). Ausmaß der Verfolgung Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21). Laut Medienberichten zum achten Jahrestag
(2024)des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 1