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{'item': 'L519 2283213-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlL519 2283213-2 Spruch, L519 2283222-2/4Z L519 2283225-2/4Z L519 2283213-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.Die Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF1 bis BF3) reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten in weiterer Folge am 23.10.2022 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz ein. 2.Mit Bescheiden des BFA vom 08.11.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei zulässig ist. Für eine freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt.

  1. Die gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2024, L532 2283225-1, 2283222-1 und 2283213-1, als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des BVwG an den VfGH erhobenen Beschwerden wurde von diesem mit Beschluss vom 10.12.2024, E 4571-4575/2024-6, abgelehnt und die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
  3. Am 17.12.2024 brachten die BF ihre
  4. Anträge auf internationalen Schutz ein.
  5. Mit Beschluss des VwGH vom 13.01.2026, Ra 2025/18/0025 bis 0029-8, wurde den Anträgen der BF, den erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.
  6. Mit Bescheiden des BFA vom 13.02.2026 wurden die neuerlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von internationalem Schutz und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurden nicht erteilt. ES wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
  7. Mit Bescheiden des BFA vom 13.02.2026 wurden die neuerlichen Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von internationalem Schutz und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. ES wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
  8. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 03.03.
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde undGemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und 1.diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  10. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht Binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im ggst. Fall ist vorauszuschicken, dass der VwGH bereits den Revisionen der BF mit Beschluss vom 13.01.2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und festgestellt hat, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidungen im Erstverfahren für die revisionswerbenden Parteien – schon mit Blick auf die Rückkehrentscheidungen – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der VwGH konnte auch nicht erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dazu kommt, dass die belangte Behörde in den ggst. Asylverfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft erhoben hat, sodass derzeit eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall einer Rückkehr in die Türkei nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann und es zur Abklärung zwingend der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer vom BVwG durchzuführenden mündlichen Verhandlung bedarf.Dazu kommt, dass die belangte Behörde in den ggst. Asylverfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft erhoben hat, sodass derzeit eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall einer Rückkehr in die Türkei nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann und es zur Abklärung zwingend der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer vom BVwG durchzuführenden mündlichen Verhandlung bedarf. Den ggst. Beschwerden war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Den ggst. Beschwerden war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L519.2283213.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.