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{'item': 'W101 2255823-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 86§ 1Art. 20§ 22Art. 130§ 6§ 4Art. 151§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW101 2255823-1 Spruch, W101 2255823-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 31.05.2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Finanzmarktaufsicht (in der Folge: FMA) und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Im vergangenen Jahr

(2020)seien drei seiner Honorarnoten an seine Mandanten auf dem Postweg abgefangen und manipuliert worden. Dabei sei der IBAN seines Kanzlei-Bankkontos so abgeändert worden, dass seine Mandanten in der Folge Zahlungen an nicht autorisierte Zahlungsempfänger geleistet hätten. Bei den Empfängerbanken handle es sich um die XXXX und die XXXX . Im vergangenen Jahr
(2020)seien drei seiner Honorarnoten an seine Mandanten auf dem Postweg abgefangen und manipuliert worden. Dabei sei der IBAN seines Kanzlei-Bankkontos so abgeändert worden, dass seine Mandanten in der Folge Zahlungen an nicht autorisierte Zahlungsempfänger geleistet hätten. Bei den Empfängerbanken handle es sich um die römisch 40 und die römisch 40 . In diesem Zusammenhang ersuche er unter Bezugnahme auf die PSD 2 Richtlinie um Auskunft, wie viele derartige Betrugsfälle die beiden genannten Banken in den Jahren seit Inkrafttreten der PSD 2 Richtlinie gemeldet hätten (=
  1. Frage) und welche Maßnahmen sie zur Verhinderung derartiger Betrugsfälle gesetzt hätten (=
  2. Frage). Mit E-Mails vom 17.06.2021, 27.08.2021, 04.11.2021 sowie vom 22.12.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Beantwortung seines Auskunftsbegehrens. Mit E-Mail vom 23.12.2021 verweigerte die FMA die begehrte Auskunft und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Die betroffenen Kreditinstitute seien von der FMA bereits zur Stellungnahme aufgefordert worden, die erhaltenen Stellungnahmen und die Anliegen des Beschwerdeführers würden derzeit von der zuständigen Fachabteilung geprüft werden. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens werde der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Informationsschreiben erhalten. Allerdings habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht. Die Organe und Mitarbeiter der FMA würden dem Amtsgeheimnis unterliegen und könnten daher keine über diese Informationen hinausgehenden Auskünfte über den Fortgang oder Ergebnisse von Ermittlungsverfahren erteilen. Die FMA überprüfe die Eingabe des Beschwerdeführers nur dahingehend, ob sich die Unternehmen an die aufsichtsrechtlichen Vorschriften halten würden. Der Beschwerdeführer konkretisierte als Antwort auf obiges E-Mail der FMA sein Auskunftsbegehren am selben Tag per E-Mail dahingehend, dass er (in der 1.Frage) einfach wissen wolle, „wie viele Betrugsverdachtsmeldungen mit gleichem oder ähnlichem Schema die beiden Banken bei der FMA abgegeben“ hätten. Mit Schreiben vom 11.01.2022 wies die FMA den Beschwerdeführer erneut daraufhin, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um die bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsbegehrens. Mit Bescheid vom 12.04.2022, GZ. FMA-RA0001.310/0001-LAW/2022, stellte die FMA fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der FMA eine Auskunft nicht erteilt werde. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes führte die FMA in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes aus: Nach Art. 20 Abs. 4 B-VG bestehe keine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane. Die Erteilung der Auskunft könne zunächst schon bei Begehren versagt werden, die nicht unter den Auskunftsbegriff der fraglichen Verfassungsvorschrift (Erklärungen über gesichertes Wissen) fallen würden. Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein könne. Der Gegenstand einer Auskunft solle ausschließlich solche Information sein, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. Die Verwaltung sei folglich keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet. Nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG bestehe keine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane. Die Erteilung der Auskunft könne zunächst schon bei Begehren versagt werden, die nicht unter den Auskunftsbegriff der fraglichen Verfassungsvorschrift (Erklärungen über gesichertes Wissen) fallen würden. Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein könne. Der Gegenstand einer Auskunft solle ausschließlich solche Information sein, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. Die Verwaltung sei folglich keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet.

§ 86Abs. 3 Za

DiG hätten Zahlungsdienstleister der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Hierbei handle es sich um Gesamtzahlen aller betrügerischen Zahlungsvorgänge mit bestimmten Merkmalen, die beim jeweiligen Zahlungsdienstleister registriert werden würden, somit um aggregierte Gesamtzahlen ohne weitergehende inhaltliche Bewertung, Beschreibung oder Differenzierung nach der konkreten Art des betrügerischen Zahlungsvorgangs. Eine Anzahl der dem gegenständlichen Fall „vergleichbaren“ Betrugsfälle könne dieser Meldung seitens des Zahlungsdienstleisters bzw. eines Kreditinstitutes wie der gegenständlichen an die FMA nicht entnommen werden. Vielmehr müsste seitens der FMA vom jeweiligen Kreditinstitut bzw. Zahlungsdienstleister explizit die Qualifikation des betrügerischen Zahlungsvorgangs erfragt bzw. aus den FMA vorliegenden Informationen zu allfälligen in anderen Zusammenhängen gemeldeten Betrugsfällen bei den involvierten Banken ausgewertet und hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehensweise bewertet werden, was einer umfangreichen Ausarbeitung bzw. der Erstellung eines (Rechts-) Gutachtens gleichen würde, zu welcher die Behörde keinesfalls verpflichtet sei. Da die gegenständlichen Informationen der FMA nicht vorliegen bzw. durch eine umfassende Auswertung, welche der Erstellung umfangreicher Ausarbeitungen bzw. eines (Rechts-) Gutachtens gleichen würde, erhoben werden könnten, sei im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine „Auskunft“ die Erteilung einer solchen zu versagen.

Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG hätten Zahlungsdienstleister der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Hierbei handle es sich um Gesamtzahlen aller betrügerischen Zahlungsvorgänge mit bestimmten Merkmalen, die beim jeweiligen Zahlungsdienstleister registriert werden würden, somit um aggregierte Gesamtzahlen ohne weitergehende inhaltliche Bewertung, Beschreibung oder Differenzierung nach der konkreten Art des betrügerischen Zahlungsvorgangs. Eine Anzahl der dem gegenständlichen Fall „vergleichbaren“ Betrugsfälle könne dieser Meldung seitens des Zahlungsdienstleisters bzw. eines Kreditinstitutes wie der gegenständlichen an die FMA nicht entnommen werden. Vielmehr müsste seitens der FMA vom jeweiligen Kreditinstitut bzw. Zahlungsdienstleister explizit die Qualifikation des betrügerischen Zahlungsvorgangs erfragt bzw. aus den FMA vorliegenden Informationen zu allfälligen in anderen Zusammenhängen gemeldeten Betrugsfällen bei den involvierten Banken ausgewertet und hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehensweise bewertet werden, was einer umfangreichen Ausarbeitung bzw. der Erstellung eines (Rechts-) Gutachtens gleichen würde, zu welcher die Behörde keinesfalls verpflichtet sei. Da die gegenständlichen Informationen der FMA nicht vorliegen bzw. durch eine umfassende Auswertung, welche der Erstellung umfangreicher Ausarbeitungen bzw. eines (Rechts-) Gutachtens gleichen würde, erhoben werden könnten, sei im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine „Auskunft“ die Erteilung einer solchen zu versagen. Außerdem verpflichte Art. 20 Abs. 3 B-VG die Verwaltungsorgane zunächst zur Amtsverschwiegenheit über alle Tatsachen, deren Geheimhaltung „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ geboten sei. Außerdem verpflichte Artikel 20, Absatz 3, B-VG die Verwaltungsorgane zunächst zur Amtsverschwiegenheit über alle Tatsachen, deren Geheimhaltung „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ geboten sei. Die Geheimhaltung der Anzahl „derartiger Betrugsfälle“ sei im öffentlichen Interesse zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes sowie zum Schutz eines funktionsfähigen Bankwesens geboten, zumal sich eine Offenlegung solcher Informationen nachteilig auf das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Zahlungssystems und des Bankwesens und die Finanzmarktstabilität auswirken könnte. Zudem sei die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Finanzmarktausicht und zur Erhaltung des sauberen Finanzplatzes sowie des reibungslosen Funktionierens der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geboten, zumal eine Offenlegung derartiger Informationen auch die (laufende) Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus erscheine eine Geheimhaltung auch im Sinne der Strafrechtspflege im Zusammenhang mit möglichen (laufenden) Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden im konkreten Zusammenhang geboten. Auch sei die Geheimhaltung der Informationen, welche Maßnahmen beide genannten Banken „zur Verhinderung derartiger Betrugsfälle“ gesetzt hätten, insofern im öffentlichen Interesse zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes, insbesondere zum Schutz eines funktionsfähigen Bankwesens, geboten, als sich auch diesfalls eine Offenlegung nachteilig auf das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Zahlungssystems und des Bankwesens und die Finanzmarktstabilität auswirken könnte. Die Offenlegung solcher internen Vorgänge könnte sich weiters negativ auf die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auswirken. Eine Geheimhaltung der angefragten Informationen sei im gegenständlichen Fall somit jedenfalls bereits im öffentlichen Interesse geboten. Schließlich sei die Geheimhaltung auch im überwiegenden Interesse beider genannten Banken geboten, denn die Geheimhaltung einer Anzahl „derartiger Betrugsfälle“ bei Kreditinstituten würden zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Kreditinstitute bzw. Zahlungsdienstleister liegen, zumal eine Offenlegung solcher Informationen ein Risiko einer allfälligen Reputationsschädigung begründen könnte. Gleichermaßen liege auch die Geheimhaltung der begehrten Auskunft, welche Maßnahmen beide Banken „zur Verhinderung derartiger Betrugsfälle“ gesetzt hätten, im Interesse der involvierten Kreditinstitute bzw. Zahlungsdienstleister, zumal solche Informationen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beaufsichtigten Kreditinstitute bzw. Zahlungsdienstleister unterliegen würden. Eine Offenlegung solcher internen Prozesse und Abläufe wäre geeignet, Dritten Auskunft darüber zu geben, wie diese funktionieren würden. Folglich überwiege auch das Geheimhaltungsinteresse der involvierten Kreditinstitute das Informationsinteresse des Beschwerdeführers und stehe dem Auskunftsersuchen

§ 1Abs.

1 Auskunftspflichtgesetz die Amtsverschwiegenheit der FMA

Art. 20Abs.

3 B-VG und § 14 Abs. 2 FMABG entgegen. Schließlich sei die Geheimhaltung auch im überwiegenden Interesse beider genannten Banken geboten, denn die Geheimhaltung einer Anzahl „derartiger Betrugsfälle“ bei Kreditinstituten würden zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Kreditinstitute bzw. Zahlungsdienstleister liegen, zumal eine Offenlegung solcher Informationen ein Risiko einer allfälligen Reputationsschädigung begründen könnte. Gleichermaßen liege auch die Geheimhaltung der begehrten Auskunft, welche Maßnahmen beide Banken „zur Verhinderung derartiger Betrugsfälle“ gesetzt hätten, im Interesse der involvierten Kreditinstitute bzw. Zahlungsdienstleister, zumal solche Informationen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beaufsichtigten Kreditinstitute bzw. Zahlungsdienstleister unterliegen würden. Eine Offenlegung solcher internen Prozesse und Abläufe wäre geeignet, Dritten Auskunft darüber zu geben, wie diese funktionieren würden. Folglich überwiege auch das Geheimhaltungsinteresse der involvierten Kreditinstitute das Informationsinteresse des Beschwerdeführers und stehe dem Auskunftsersuchen

Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz die Amtsverschwiegenheit der FMA

Artikel 20, Absatz 3, B-VG und Paragraph 14, Absatz 2, FMABG entgegen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die FMA hätte, wäre die begehrte Information tatsächlich nicht vorhanden, ihm mitteilen müssen, dass die angeforderte Information ganz einfach nicht vorhanden sei. Auch die Information, dass eine Information nicht vorhanden sei, sei zweifellos eine Wissenserklärung und unterliege damit der Auskunftspflicht. Die FMA hätte daher in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, dass die begehrte Auskunft nicht zur Verfügung stehe und nicht, dass ihm kein Auskunftsrecht zukomme. Anders wäre dies zu sehen, wenn die geforderte Information in dem geforderten Detaillierungsgrad tatsächlich vorhanden wäre. Genau darauf deute der Wortlaut des angefochtenen Bescheides hin, denn dem Beschwerdeführer könne das Recht auf Erteilung einer Information logischerweise nur dann unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen abgesprochen werden, wenn die Information tatsächlich vorhanden wäre. Die Begründung, dass die Bekanntgabe der Anzahl der von den betroffenen Banken gemeldeten derartigen Betrugsfälle das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegenstehe, sei logisch nicht nachvollziehbar. Mit gleichem Recht könnte die Polizei die Veröffentlichung von Unfallstatistiken verweigern, denn wer würde noch Autofahren, wenn man wüsste, wie viele Unfälle täglich passieren würden. Auch die Ausführungen der FMA, warum nicht bekannt gegeben werden könne, welche Maßnahmen die beiden genannten Banken „zur Verhinderung derartiger Betrugsfälle“ gesetzt hätten, seien bloße „nichtssagende Phrasen“. Es sei schwer vorzustellen, dass jemand weniger Vertrauen in das Bankwesen haben würde, wenn er wüsste, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug getroffen werden würden, als wenn er es nicht wüsste. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. ihm die angefragte Auskunft erteilen; 2. in eventu ihn in Befolgung der Manuduktionspflicht so anleiten, die Auskunft so zu formulieren, dass diese nach Durchführung zumutbarer Recherchen erteilt werden könne, sollte die Erteilung im gewünschten Detaillierungsgrad nicht verfügbar sein und 3. ihm die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Mit Schreiben der FMA vom 09.06.2022, eingelangt am 10.06.2022, war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. In der Folge fand beim Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 und am 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und XXXX (BehV1) XXXX (BehV2) sowie XXXX (BehV3) als Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. In der Folge fand beim Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2025 und am 29.01.2026 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und römisch 40 (BehV1) römisch 40 (BehV2) sowie römisch 40 (BehV3) als Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einem Schreiben vom 31.05.2021 hat der Beschwerdeführer gegenüber der FMA zunächst ausgeführt: Im vergangenen Jahr

(2020)seien drei seiner Honorarnoten an seine Mandanten auf dem Postweg abgefangen und manipuliert worden. Dabei sei der IBAN seines Kanzlei-Bankkontos so abgeändert worden, dass seine Mandanten in der Folge Zahlungen an nicht autorisierte Zahlungsempfänger geleistet hätten. Bei den Empfängerbanken handle es sich um die XXXX und die XXXX . Schließlich hat er die Finanzmarktaufsicht in diesem Schreiben um Auskunft ersucht, wie viele derartige Betrugsfälle die beiden genannten Banken in den Jahren seit Inkrafttreten der PSD 2 Richtlinie gemeldet hätten (= 1. Frage) und welche Maßnahmen sie zur Verhinderung derartiger Betrugsfälle gesetzt hätten (= 2. Frage). In einem Schreiben vom 31.05.2021 hat der Beschwerdeführer gegenüber der FMA zunächst ausgeführt: Im vergangenen Jahr
(2020)seien drei seiner Honorarnoten an seine Mandanten auf dem Postweg abgefangen und manipuliert worden. Dabei sei der IBAN seines Kanzlei-Bankkontos so abgeändert worden, dass seine Mandanten in der Folge Zahlungen an nicht autorisierte Zahlungsempfänger geleistet hätten. Bei den Empfängerbanken handle es sich um die römisch 40 und die römisch 40 . Schließlich hat er die Finanzmarktaufsicht in diesem Schreiben um Auskunft ersucht, wie viele derartige Betrugsfälle die beiden genannten Banken in den Jahren seit Inkrafttreten der PSD 2 Richtlinie gemeldet hätten (=
  1. Frage) und welche Maßnahmen sie zur Verhinderung derartiger Betrugsfälle gesetzt hätten (=
  2. Frage). Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2021 per E-Mail die gestellte
  3. Frage dahingehend präzisiert bzw. konkretisiert, „wie viele Betrugsverdachtsmeldungen mit gleichem oder ähnlichem Schema die beiden Banken bei der FMA abgegeben haben“. Mit dem o.a. Bescheid vom 12.04.2022 hat die FMA festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der FMA eine Auskunft nicht erteilt werde. Begründend hat die FMA einerseits ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens über die beiden Fragen kein gesichertes Wissen vorgelegen sei, und andererseits, dass das Interesse der involvierten Kreditinstitute das Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiege, sodass dem Auskunftsbegehren darüber hinaus die Amtsverschwiegenheit entgegenstehe. Nach Maßgabe des § 86 Abs. 3 ZaDiG 2018 (in Kraft getreten am 01.06.2018) haben Zahlungsdienstleister (Banken) der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen.Nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018 (in Kraft getreten am 01.06.2018) haben Zahlungsdienstleister (Banken) der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Aufgrund von Umsetzungsschwierigkeiten ist die erste Meldung der Banken von Betrugsfällen an die FMA allerdings tatsächlich erst im August 2022 erfolgt. Beide vom Beschwerdeführer am 31.05.2021 gestellten Fragen sind aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs von der FMA mangels vorhandenen Amtswissens zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 12.04.2022 nicht beantwortbar gewesen.
  4. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem in der mündlichen Verhandlung mit zwei Tagsatzungen durchgeführten Beweisverfahren. An der Verhandlung vom 29.01.2026 hat als weitere Behördenvertreterin XXXX , (BehV3) teilgenommen, welche der Abteilung I/6 der FMA angehört und in dieser Abteilung die IT-Risikoaufsicht zur Aufgabe hat. Sie ist daher eine der fachkundigen Zuständigen in der FMA, die über den gegenständlich maßgebenden „Betrug im Zahlungsverkehr“ grundsätzlich Auskunft geben kann.An der Verhandlung vom 29.01.2026 hat als weitere Behördenvertreterin römisch 40 , (BehV3) teilgenommen, welche der Abteilung I/6 der FMA angehört und in dieser Abteilung die IT-Risikoaufsicht zur Aufgabe hat. Sie ist daher eine der fachkundigen Zuständigen in der FMA, die über den gegenständlich maßgebenden „Betrug im Zahlungsverkehr“ grundsätzlich Auskunft geben kann. Der Beschwerdeführer hat mehrfach in der Verhandlung Folgendes vorgebracht (zuletzt siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 6): Er gehe davon aus, dass die Zahlen über gleich gelagerte Betrugsfälle wie in seinem Fall bei der FMA vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt seines Auskunftsbegehrens am 31.05.2021 vorhanden waren. Er meine sowohl die direkten Meldungen an die FMA, als auch Meldungen über die Österreichische Nationalbank (OeNB) oder die Geldwäsche-Meldestelle. Er sage auch noch dazu, dass es ihm (bei den beiden im Auskunftsbegehren gestellten Fragen) nicht um die Meldungen der XXXX und der XXXX gegangen sei, sondern vielmehr um Meldungen bei der FMA über gleich gelagerte Betrugsfälle, die diese beiden Banken betreffen. Bezüglich der
  5. Frage erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass es ihm bei dieser Frage um zukünftige präventive Maßnahmen beider Banken gegangen sei; er habe von der FMA beauskunftet haben wollen, ob sich bei den beiden Banken in der Zukunft beispielsweise bei der Identitätsprüfung der Kunden etwas geändert hat; z.B. könnte man bei den beiden Banken ein internes Schulungsprogramm der Mitarbeiter:innen machen, wie man gefälschte Ausweise erkenne (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 7).Der Beschwerdeführer hat mehrfach in der Verhandlung Folgendes vorgebracht (zuletzt siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 6): Er gehe davon aus, dass die Zahlen über gleich gelagerte Betrugsfälle wie in seinem Fall bei der FMA vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt seines Auskunftsbegehrens am 31.05.2021 vorhanden waren. Er meine sowohl die direkten Meldungen an die FMA, als auch Meldungen über die Österreichische Nationalbank (OeNB) oder die Geldwäsche-Meldestelle. Er sage auch noch dazu, dass es ihm (bei den beiden im Auskunftsbegehren gestellten Fragen) nicht um die Meldungen der römisch 40 und der römisch 40 gegangen sei, sondern vielmehr um Meldungen bei der FMA über gleich gelagerte Betrugsfälle, die diese beiden Banken betreffen. Bezüglich der
  6. Frage erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass es ihm bei dieser Frage um zukünftige präventive Maßnahmen beider Banken gegangen sei; er habe von der FMA beauskunftet haben wollen, ob sich bei den beiden Banken in der Zukunft beispielsweise bei der Identitätsprüfung der Kunden etwas geändert hat; z.B. könnte man bei den beiden Banken ein internes Schulungsprogramm der Mitarbeiter:innen machen, wie man gefälschte Ausweise erkenne (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 7). Zu den letzten beiden Aussagen des Beschwerdeführers gilt es zunächst hervorzuheben, dass er seine Auskunftsbegehren vom 31.05.2021 hinsichtlich der gestellten
  7. Frage am 23.12.2021 noch einmal präzisiert bzw. konkretisiert hat, um von der FMA die vorhandene Anzahl der gemeldeten gleich gelagerten Betrugsfälle beauskunftet zu bekommen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 6) und dass diese Konkretisierung von der FMA spruchgemäß berücksichtigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun im Zuge der Verhandlung durch ergänzende Erklärungen zu seinen Fragen versucht, die zu beauskunftenden Antworten der FMA zu erweitern, bleibt dem nach Meinung des erkennenden Senats entgegen zu halten: Diese erklärenden Aussagen des Beschwerdeführers stellen nach dem eindeutigen Wortlaut eine Ausweitung des Gegenstands des ursprünglichen Auskunftsbegehrens dar. Als Nachweis dafür, dass seiner Meinung nach die (von ihm begehrten) Zahlen bei der FMA vorhanden sind bzw. waren, hat der Beschwerdeführer ein FMA-Rundschreiben vom 03.06.2019 vorgelegt und unter Hinweis auf Rdn 97 geltend gemacht, dass es zwischen der Geldwäsche-Meldestelle und der FMA

§ 22FM-Gw

G einen Informationsaustausch offensichtlich gebe, sodass er auf Grund dessen der Meinung wäre, dass es bei der FMA diesbezüglich statistische Daten gebe (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Auskunftsfall gehe es doch um Geldwäsche, sodass seiner Meinung nach bei der FMA diesbezüglich statistische Daten vorliegen müssten, hat die oben bereits genannte BehV3 folgendermaßen entkräftet (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 4): Der Beschwerdeführer habe (konkrete) Betrugsfälle genannt und sein Auskunftsersuchen betreffe auch diese Betrugsfälle. Grundsätzlich gelte, dass die Geldwäsche an sich das Folgedelikt eines Betrugsfalls sein könne. Jedenfalls seien es 2 verschiedene Sachen. Wenn eine Bank einen Betrugsfall bei der Geldwäsche-Meldestelle angezeigt habe, dann gehe sie davon aus, dass die FMA davon Kenntnis erlange, aber sie wisse es nicht, weil sie nicht in der dafür zuständigen Abteilung arbeite.Als Nachweis dafür, dass seiner Meinung nach die (von ihm begehrten) Zahlen bei der FMA vorhanden sind bzw. waren, hat der Beschwerdeführer ein FMA-Rundschreiben vom 03.06.2019 vorgelegt und unter Hinweis auf Rdn 97 geltend gemacht, dass es zwischen der Geldwäsche-Meldestelle und der FMA

Paragraph 22, FM-GwG einen Informationsaustausch offensichtlich gebe, sodass er auf Grund dessen der Meinung wäre, dass es bei der FMA diesbezüglich statistische Daten gebe (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 6). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Auskunftsfall gehe es doch um Geldwäsche, sodass seiner Meinung nach bei der FMA diesbezüglich statistische Daten vorliegen müssten, hat die oben bereits genannte BehV3 folgendermaßen entkräftet (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 4): Der Beschwerdeführer habe (konkrete) Betrugsfälle genannt und sein Auskunftsersuchen betreffe auch diese Betrugsfälle. Grundsätzlich gelte, dass die Geldwäsche an sich das Folgedelikt eines Betrugsfalls sein könne. Jedenfalls seien es 2 verschiedene Sachen. Wenn eine Bank einen Betrugsfall bei der Geldwäsche-Meldestelle angezeigt habe, dann gehe sie davon aus, dass die FMA davon Kenntnis erlange, aber sie wisse es nicht, weil sie nicht in der dafür zuständigen Abteilung arbeite. Auf konkrete Befragung der Vorsitzenden Richterin, seit wann einmal jährlich die statistischen Daten zu Betrugsfällen in einem standardisierten Formular der FMA zu melden seien, hat die BehV3 ausdrücklich „seit August 2022“ angegeben (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 3). Zur diesbezüglichen Erläuterung führte sie weiters aus: Vor 2022 habe es bei der FMA einen anderen regulatorischen Focus gegeben, der nicht auf Betrugsfällen gelegen sei. Statistische Auswertungen bezüglich dieser habe es – wie bereits gesagt – erst 2022 gegeben, nämlich auf Grund der ZahlungsbetrugsmeldeVO der FMA. Sie könne nur sagen, dass es technisch sehr schwierig gewesen wäre, die Erfassung der statistischen Daten umzusetzen. Zu der von der BehV3 genannten ZahlungsbetrugsmeldeVO bleibt an dieser Stelle vom erkennenden Senat hervorzuheben, dass Meldungen der Zahlungsdienstleister (Banken) über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln

§ 86Abs. 3 Za

DiG 2018 an die Österreichische Nationalbank (OeNB) halbjährlich erfolgen, in Folge an die FMA weitergeleitet werden und derartige Meldungen der Banken nach dieser Verordnung erstmals am 30.06.2022 zu erstatten waren.Zu der von der BehV3 genannten ZahlungsbetrugsmeldeVO bleibt an dieser Stelle vom erkennenden Senat hervorzuheben, dass Meldungen der Zahlungsdienstleister (Banken) über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln

Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018 an die Österreichische Nationalbank (OeNB) halbjährlich erfolgen, in Folge an die FMA weitergeleitet werden und derartige Meldungen der Banken nach dieser Verordnung erstmals am 30.06.2022 zu erstatten waren. Wie die Vorsitzenden Richterin bereits in der Verhandlung angemerkt hat (siehe Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2026, S. 7), sind die beiden im Auskunftsbegehren gestellten Fragen nicht losgelöst voneinander zu sehen: Es gibt nämlich hier einen so engen inhaltlichen Zusammenhang, dass die positive Bejahung der 1. Frage zwingende Voraussetzung für eine mögliche Antwort der Frage 2. ist. Aufgrund all dieser Erwägungen des erkennenden Senats sind die obigen Feststellungen getroffen worden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs.

2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

§ 4Abs. 3 BVw

G-Geschäftsverteilung 2025 (= § 4 Abs. 4 BVwG-Geschäftsverteilung 2026) fungieren die jeweils für den Leiter oder die Leiterin der betreffenden Gerichtsabteilung vorgesehenen Vertreter in der erforderlichen Anzahl als Beisitzer, wenn auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung einer Rechtssache durch einen Senat vorgesehen ist und sich aus der Geschäftsverteilung keine Regelung über die erforderlichen Beisitzer ergibt. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Beisitzer gilt § 7 sinngemäß.

Paragraph 4, Absatz 3, BVwG-Geschäftsverteilung 2025 (= Paragraph 4, Absatz 4, BVwG-Geschäftsverteilung 2026) fungieren die jeweils für den Leiter oder die Leiterin der betreffenden Gerichtsabteilung vorgesehenen Vertreter in der erforderlichen Anzahl als Beisitzer, wenn auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung einer Rechtssache durch einen Senat vorgesehen ist und sich aus der Geschäftsverteilung keine Regelung über die erforderlichen Beisitzer ergibt. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Beisitzer gilt Paragraph 7, sinngemäß. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2a erster Satz FMABG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVwGG daher durch Einzelrichter zu entscheiden. Auch die Materialien zu § 22 Abs. 2a leg.cit. (vgl. Erläuterungen: 2196 BlgNR

  1. GP, S5) bieten keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen." § 22 Abs. 2a leg.cit. stellt jedoch – abgesehen von "Bagatellstrafverfahren" – in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. VfGH 11.03.2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2 a, erster Satz FMABG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, BVwGG daher durch Einzelrichter zu entscheiden. Auch die Materialien zu Paragraph 22, Absatz 2 a, leg.cit. vergleiche Erläuterungen: 2196 BlgNR
  2. GP, S5) bieten keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen." Paragraph 22, Absatz 2 a, leg.cit. stellt jedoch – abgesehen von "Bagatellstrafverfahren" – in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche VfGH 11.03.2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zur konkreten Senatszusammensetzung siehe die Gerichtsabteilung W101 in der Anlage 3 der BVwG-Geschäftsverteilung
  3. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Anzuwendende Rechtslage: 3.3.1.
  3. Das gegenständliche Verfahren ist seit dem 10.06.2022 und daher schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, und des Außerkrafttretens des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, am 01.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 3.3.1.
  4. Das gegenständliche Verfahren ist seit dem 10.06.2022 und daher schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, und des Außerkrafttretens des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, am 01.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Art. 151Abs. 68 letzter Satz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, ist vom Bundesverwaltungsgericht auf die am 01.09.2025 bereits anhängigen Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz dieses weiter anzuwenden (vgl. auch VwGH 09.10.2025, Ra 2025/03/0087, Rdn 18).

Artikel 151, Absatz 68, letzter Satz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, ist vom Bundesverwaltungsgericht auf die am 01.09.2025 bereits anhängigen Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz dieses weiter anzuwenden vergleiche auch VwGH 09.10.2025, Ra 2025/03/0087, Rdn 18). 3.3.1.2. Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:3.3.1.2. Die Paragraphen eins bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten: „§ 1.

(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
  1. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
  2. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
  3. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ 3.3.1.
  4. Die von 01.06.2018 bis 10.12.2021 geltende Bestimmung des § 86 Abs. 3 ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 idF BGBl. I Nr. 17/2018, lautete:3.3.1.
  5. Die von 01.06.2018 bis 10.12.2021 geltende Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, lautete: „
(3)Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen.“ Die von 11.12.2021 bis 08.04.2022 geltende Bestimmung des § 86 Abs. 3 ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 idF BGBl. I Nr. 201/2021, lautete:Die von 11.12.2021 bis 08.04.2022 geltende Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,, lautete: „
(3)Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen.“ Die von 09.04.2022 bis 16.01.2025 geltende Bestimmung des § 86 Abs. 3 ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 idF BGBl. I Nr. 36/2022, lautete:Die von 09.04.2022 bis 16.01.2025 geltende Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, lautete: „
(3)Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat sicherzustellen, dass diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden und kann, soweit die Meldungen dieser Daten

Abs. 4 Z 2 an die Oesterreichische Nationalbank erfolgen, diese mit der Zurverfügungstellung beauftragen.“„

(3)Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat sicherzustellen, dass diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden und kann, soweit die Meldungen dieser Daten

Absatz 4, Ziffer 2, an die Oesterreichische Nationalbank erfolgen, diese mit der Zurverfügungstellung beauftragen.“ Die am 14.06.2022 in Kraft getretene und auf Grund der Bestimmung des § 86 Abs. 4 ZaDiG 2018 idF BGBl. I Nr. 36/2022 erlassene Verordnung der FMA über statistische Betrugsfallmeldungen durch Zahlungsdienstleister (ZahlungsbetrugsmeldeVO – ZBMV) VO BGBl II 219/2022 bestimmt, Die am 14.06.2022 in Kraft getretene und auf Grund der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, ZaDiG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, erlassene Verordnung der FMA über statistische Betrugsfallmeldungen durch Zahlungsdienstleister (ZahlungsbetrugsmeldeVO – ZBMV) VO Bundesgesetzblatt Teil 2, 219 aus 2022, bestimmt, dass Zahlungsdienstleister Meldungen über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln

§ 86Abs. 3 Za

DiG 2018 nach Maßgabe dieser Verordnung halbjährlich zu den Meldestichdaten

  1. Juni und
  2. Dezember an die Österreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten haben (§ 1 Abs. 1 und 2) unddass Zahlungsdienstleister Meldungen über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln

Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018 nach Maßgabe dieser Verordnung halbjährlich zu den Meldestichdaten

  1. Juni und
  2. Dezember an die Österreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten haben (Paragraph eins, Absatz eins und 2) und dass Meldungen nach dieser Verordnung erstmals zum Stichtag
  3. Juni 2022 zu erstatten sind (§ 2 zweiter Satz).dass Meldungen nach dieser Verordnung erstmals zum Stichtag
  4. Juni 2022 zu erstatten sind (Paragraph 2, zweiter Satz). 3.3.
  5. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats für den gegenständlichen Fall rechtlich Folgendes: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung, ob die FMA die Auskunft über die beiden Fragen zu Recht verweigert hat oder nicht. Eine solche Prüfung setzt die Klärung voraus, ob die FMA im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens über gesichertes Amtswissen verfügt hatte, um die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen beantworten zu können. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR
  6. GP, 3; VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230) (vgl. VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR
  7. GP, 3; VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021; vergleiche idS ferner etwa VwGH vom 26.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230) vergleiche VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, VwGH, 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

§ 4

Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert. Dem kann aus Sicht des erkennenden Senats nicht gefolgt werden: Nach Maßgabe des am 01.06.2018 in Kraft getretenen § 86 Abs. 3 ZaDiG 2018 (in den oben unter 3.3.1.

  1. geltenden Fassungen) haben Zahlungsdienstleister (Banken) der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen.Nach Maßgabe des am 01.06.2018 in Kraft getretenen Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018 (in den oben unter 3.3.1.
  2. geltenden Fassungen) haben Zahlungsdienstleister (Banken) der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Wie oben bereits festgestellt, ist allerdings entgegen der Gesetzesstelle des § 86 Abs. 3 ZaDiG 2018 die erste Meldung der Banken von Betrugsfällen an die FMA tatsächlich erst im August 2022 erfolgt. Dies vor dem Hintergrund, dass nach Maßgabe der ZahlungsbetrugsmeldeVO Meldungen der Banken

§ 86Abs. 3 Za

DiG 2018 erstmals am 30.06.2022 zu erstatten waren. Folglich ist bei der FMA bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 12.04.2022 kein gesichertes Wissen über die gestellten Fragen des Beschwerdeführers vorgelegen. Wie oben bereits festgestellt, ist allerdings entgegen der Gesetzesstelle des Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018 die erste Meldung der Banken von Betrugsfällen an die FMA tatsächlich erst im August 2022 erfolgt. Dies vor dem Hintergrund, dass nach Maßgabe der ZahlungsbetrugsmeldeVO Meldungen der Banken

Paragraph 86, Absatz 3, ZaDiG 2018 erstmals am 30.06.2022 zu erstatten waren. Folglich ist bei der FMA bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 12.04.2022 kein gesichertes Wissen über die gestellten Fragen des Beschwerdeführers vorgelegen. Daher hat die belangte Behörde die begehrte Auskunft des Beschwerdeführers zu Recht verweigert. 3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben unter 3.3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W101.2255823.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.