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{'item': 'W118 2285232-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW118 2285232-1 Spruch, W118 2285232-1/8E W118 2295238-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge beide gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am XXXX und am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge beide gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am römisch 40 und am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am XXXX und am XXXX fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.2. Am römisch 40 und am römisch 40 fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und sei vom Militärdienst desertiert. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor einer Hinrichtung. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er habe seine Heimat bereits als 11-Jähriger in den Libanon verlassen und sei aufgrund des Krieges nie mehr nach Syrien zurückgekehrt. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Erstbeschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Erstbeschwerdeführer am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer führte an, er sei in XXXX im Irak geboren und sei mit seiner Familie als Kind nach Syrien gereist. 2016 habe er Syrien endgültig verlassen. Seinen Militärdienst habe er zwischen Februar 2011 und Mai 2012 geleistet, sei aber wegen des Krieges desertiert. Er werde deswegen vom syrischen Regime gesucht.Der Erstbeschwerdeführer führte an, er sei in römisch 40 im Irak geboren und sei mit seiner Familie als Kind nach Syrien gereist. 2016 habe er Syrien endgültig verlassen. Seinen Militärdienst habe er zwischen Februar 2011 und Mai 2012 geleistet, sei aber wegen des Krieges desertiert. Er werde deswegen vom syrischen Regime gesucht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX von der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 von der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Er gab zu seinen Fluchtgründen an, er sei wegen des Militärdienstes von Syrien in den Libanon geflohen. Dort habe er 19 Jahre lang gelebt, habe aber den Libanon verlassen müssen, weil er von Parteimitgliedern der Hisbollah verfolgt worden sei. Die Partei Hisbollah würde jene Leute einsammeln, die zum Militär müssten, und sie dem syrischen Regime übergeben. 4. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom XXXX und XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte beiden Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilten ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 4. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom römisch 40 und römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte beiden Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilten ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Am XXXX und am XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am XXXX sowie am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am römisch 40 und am römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am römisch 40 sowie am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 wurden die gegenständlichen Rechtssachen am 12.02.2025 der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, nach dem Sturz des Assad-Regimes nichts mehr zu befürchten. Allerdings gehöre er einem Klan an, der mit dem Assad-Regime sympathisiert habe und deswegen fürchte er Racheakte. Zudem sei sein Bruder Opfer eines Attentats geworden.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, nach dem Sturz des Assad-Regimes nichts mehr zu befürchten. Allerdings gehöre er einem Klan an, der mit dem Assad-Regime sympathisiert habe und deswegen fürchte er Racheakte. Zudem sei sein Bruder Opfer eines Attentats geworden. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, von Seiten des syrischen Regimes nichts mehr zu befürchten, das Einzige was ihn aber mittlerweile hindere nach Syrien zurückzukehren, sei die Angst vor Racheakten gegen seine Person aufgrund der Ermordung seines Bruders. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Beschwerdeführern: Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind leibliche Brüder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Beide Beschwerdeführer sind gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde in XXXX im Irak geboren, aufgewachsen ist er in Syrien in der Stadt XXXX (auch „ XXXX “) in der Nähe der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo. Er lebte dort bis 2016 und verließ anschließend Syrien illegal in die Türkei. 2022 beschloss er nach Europa zu reisen und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig und wurde in römisch 40 im Irak geboren, aufgewachsen ist er in Syrien in der Stadt römisch 40 (auch „ römisch 40 “) in der Nähe der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Er lebte dort bis 2016 und verließ anschließend Syrien illegal in die Türkei. 2022 beschloss er nach Europa zu reisen und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder, seine Eltern sowie zwei seiner Brüder leben in einem Flüchtlingscamp in der Heimatstadt XXXX . Die restliche Familie lebt in einem Flüchtlingslager in der Stadt XXXX .Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder, seine Eltern sowie zwei seiner Brüder leben in einem Flüchtlingscamp in der Heimatstadt römisch 40 . Die restliche Familie lebt in einem Flüchtlingslager in der Stadt römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang eine Schule. Danach war er als Bauarbeiter tätig. 1.3. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde in Najaf im Irak geboren. Aufgewachsen ist er in Syrien in der Stadt XXXX . Von 2005 bis 2022 lebte er im Libanon und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig und wurde in Najaf im Irak geboren. Aufgewachsen ist er in Syrien in der Stadt römisch 40 . Von 2005 bis 2022 lebte er im Libanon und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Angehörigen leben weiterhin in XXXX in Syrien. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Angehörigen leben weiterhin in römisch 40 in Syrien. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte vier Jahre lang eine Schule, danach war er als Koch tätig. 1.4. Fluchtgründe der Beschwerdeführer Für die Beschwerdeführer besteht in ihrer Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. Die Beschwerdeführer waren in Syrien politisch nicht aktiv und gehörten keiner politischen Organisation oder Partei an. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder ihre körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen. Den Beschwerdeführern droht auch keine lebensbedrohliche oder ihre körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch Angehörige der neuen syrischen Übergangsregierung oder sonstigen bewaffneten Gruppierungen. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, Verfolgung droht. 1.5. Situation im Herkunftsstaat Nachfolgend werden ausgewählte und für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebliche Kapitel u.a. aus dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 28.02.2026 in zusammengefasster Form wiedergegeben. Die jeweiligen Kapitel- Überschriften wurden aus dem Länderinformationsblatt entnommen. Politische Lage Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen. Gewaltmonopol Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren. Im Dezember 2024 stürzten Oppositionskräfte das Assad-Regime in Syrien, woraufhin eine Übergangsregierung unter Ahmad ash-Shara’ die Macht übernahm. Trotz anfänglicher Bemühungen um Stabilität und Reformen, darunter eine neue Verfassungserklärung und die Einsetzung technokratischer Minister, konzentriert sich die Macht nach wie vor auf einen kleinen Kreis von HTS-nahen Vertrauten. Die neue Regierung sieht sich mit strukturellen Schwächen, mangelnder Verwaltungsinfrastruktur, internen Spannungen und fortbestehender regionaler Zersplitterung konfrontiert. Gleichzeitig bleibt das politische Projekt autoritär geprägt, während die internationale Einstufung der HTS als Terrororganisation und die Ausgrenzung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen fortbestehen. Sicherheitslage Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird. Gewaltmonopol Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus. Selbstjustiz Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei. Kampfmittelreste und Blindgänger Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar. Der Islamische Staat (IS) Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt. Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht. Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil. Die Übergangsregierung hat Schwierigkeiten, Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zu erlangen und wird von internen Machtkämpfen sowie externen Bedrohungen durch Assad-treue Kräfte, radikale Milizen und kriminelle Banden herausgefordert. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt es weiterhin zu Entführungen, sektiererischer Gewalt und gezielten Angriffen auf Sicherheitskräfte sowie ehemalige Regimeangehörige. Während in den Küstenregionen vorübergehend eine Rückkehr zur Normalität vermeldet wurde, halten die gewaltsamen Auseinandersetzungen in anderen Landesteilen an. Menschenrechtsverletzungen durch regierungsnahe Kräfte, islamistische Gruppen und Regimeüberreste sind dokumentiert und prägen den fragilen Übergang, der sowohl durch lokale als auch internationale Akteure zusätzlich destabilisiert wird. Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert. Aleppo Die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo bleibt komplex, obwohl das Gebiet nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht. Es bestehen weiterhin Spannungen zwischen früher von HTS, SNA und SDF kontrollierten Gebieten. Besonders im Osten kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch Einheiten der SNA, sodass Sicherheitskräfte teilweise eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten entlang der türkischen Grenze behalten von der Türkei unterstützte SNA-Gruppierungen weiterhin erheblichen Einfluss und sind nur teilweise in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert. Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzig Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerung von rund 4,7 bis 5,2 Millionen Personen auf, einschließlich Ansässiger, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die territoriale Kontrolle ist stark fragmentiert: Während der Südwesten weitgehend unter der Übergangsregierung steht und in einzelnen Arealen noch regimetreue Resteinheiten präsent sind, kontrolliert die türkisch unterstützte SNA große Teile des Nordens, und im Osten dominieren die SDF, wobei einzelne Gebiete zwischen diesen Akteuren umkämpft bleiben. Nach dem Abkommen zwischen Übergangsregierung und SDF vom März 2025 kam es in Aleppo zu vorübergehenden Arrangements gemeinsamer Präsenz, insbesondere in kurdischen Stadtvierteln, während einige SDF-Kräfte reduziert oder in lokale Polizeistrukturen integriert wurden. Die Sicherheitslage bleibt volatil und von gezielten Tötungen, Entführungen, strafverfolgungsähnlichen Operationen, bewaffneten Zusammenstößen sowie türkischen Luftangriffen geprägt, insbesondere im Umfeld des Tishrin-Staudamms und an der Qara-Qozak-Brücke. Zwar führten die jüngsten Vereinbarungen teilweise zu einer Entspannung, doch bestehen weiterhin sicherheitsrelevante Spannungen, punktuelle Eskalationen sowie Aktivitäten nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen wie ISIL und Saraya Ansar al-Sunnah fort. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.1. (

  1. a)„Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (
  2. b)„Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (
  3. c)„Sicherheitstrends“) Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken. Sicherheitsbehörden Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad. Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen. Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle. Geheimdienste Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. Willkürliche Verhaftungen Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen. Folter Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden. Wehr- und Reservedienst Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden. Allgemeine Menschenrechtslage Rechtliches Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Todesstrafe und außergerichtliche Tötugungen Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet. Bewegungsfreiheit Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert. Sicherheit Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar. Infrastruktur Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen. Einreise Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet. Grenzübergänge Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor. Rückkehr Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen. Rückkehrvoraussetzungen Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen. Situation bei der Einreise Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können. Situation nach der Rückkehr Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufslaufbahn der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschwerdeführer im Irak geboren wurden, aber in XXXX aufgewachsen sind und sich dort während ihres Aufenthalts in Syrien überwiegend aufgehalten haben.Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschwerdeführer im Irak geboren wurden, aber in römisch 40 aufgewachsen sind und sich dort während ihres Aufenthalts in Syrien überwiegend aufgehalten haben. Die Gebietskontrolle über die Heimatregion der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus den historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die syrische Übergangsregierung zeigen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung der Beschwerdeführer nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den in den Akten einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen. 2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Die Beschwerdeführer äußerten beide bereits in ihrer Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen zu haben. Sie hielten an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX im Wesentlichen fest. Gleichlautend gaben sie auch in ihren Beschwerden vom XXXX an, eine Zwangsrekrutierung von seiten des syrischen Regimes zu fürchten. Die Beschwerdeführer äußerten beide bereits in ihrer Erstbefragung im römisch 40 , Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen zu haben. Sie hielten an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 im Wesentlichen fest. Gleichlautend gaben sie auch in ihren Beschwerden vom römisch 40 an, eine Zwangsrekrutierung von seiten des syrischen Regimes zu fürchten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX gaben die Beschwerdeführer ausdrücklich an, keine Zwangsrekrutierung mehr durch das (gestürzte) syrische Regime zu fürchten. Nunmehr hätten sie Befürchtungen im Hinblick auf Racheakte wegen eines Attentats auf ihren Bruder (vgl VHS vom XXXX , Seiten 7 und 11). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im römisch 40 gaben die Beschwerdeführer ausdrücklich an, keine Zwangsrekrutierung mehr durch das (gestürzte) syrische Regime zu fürchten. Nunmehr hätten sie Befürchtungen im Hinblick auf Racheakte wegen eines Attentats auf ihren Bruder vergleiche VHS vom römisch 40 , Seiten 7 und 11). Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.5. „Politische Lage“). Es besteht daher für beide Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden bzw. für eine Desertion bestraft zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.5. „Politische Lage“). Es besteht daher für beide Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden bzw. für eine Desertion bestraft zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet vergleiche dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf). Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der syrischen Übergangsregierung beherrscht und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens als der Übergangsregierung durchqueren zu müssen, erreicht werden. Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern keine lebensbedrohliche oder ihre körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch Angehörige der syrischen Übergangsregierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen droht, gründet sich insbesondere auf den Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten Angst vor Racheakten im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Bruders. Sie gaben an, einem in und um die Stadt XXXX ansässigen Klan anzugehören, der dem ehemaligen Assad-Regime nahegestanden habe und diesem teilweise weiterhin verbunden sei. Nach dem Attentat auf ihren Bruder, das sie als möglichen Racheakt vermuteten, habe ihr Vater den im Libanon lebenden Brüdern untersagt, nach Syrien zurückzukehren. Zwar existiere das Assad-Regime nicht mehr, jedoch gebe es nach ihren Angaben weiterhin zahlreiche Zellen von Assad-Sympathisanten, geflüchteten Straftätern, Gruppierungen des IS sowie andere bewaffnete Personen, die den neuen Staat ablehnten, weshalb sich die Sicherheitslage erheblich verschlechtert habe. Mordfälle seien in ihrer Herkunftsregion häufig und beträfen sowohl Zivilpersonen als auch Sicherheitskräfte der neuen Regierung. Auf Nachfrage, wer den Bruder getötet habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass die polizeilichen Ermittlungen bislang kein Ergebnis erbracht hätten. Es bestehe lediglich die Vermutung, dass entweder IS-Zellen oder Anhänger des früheren Regimes dahinterstehen könnten. Kurz vor seinem Tod habe der Bruder zudem von telefonischen Drohnachrichten berichtet, ohne zu wissen, von wem diese stammten. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, persönlich keine konkreten Konflikte mit Personen in Syrien zu haben, jedoch zu befürchten, ein ähnliches Schicksal wie sein Bruder zu erleiden (vgl. VHS XXXX , Seiten 7 ff). Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten Angst vor Racheakten im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Bruders. Sie gaben an, einem in und um die Stadt römisch 40 ansässigen Klan anzugehören, der dem ehemaligen Assad-Regime nahegestanden habe und diesem teilweise weiterhin verbunden sei. Nach dem Attentat auf ihren Bruder, das sie als möglichen Racheakt vermuteten, habe ihr Vater den im Libanon lebenden Brüdern untersagt, nach Syrien zurückzukehren. Zwar existiere das Assad-Regime nicht mehr, jedoch gebe es nach ihren Angaben weiterhin zahlreiche Zellen von Assad-Sympathisanten, geflüchteten Straftätern, Gruppierungen des IS sowie andere bewaffnete Personen, die den neuen Staat ablehnten, weshalb sich die Sicherheitslage erheblich verschlechtert habe. Mordfälle seien in ihrer Herkunftsregion häufig und beträfen sowohl Zivilpersonen als auch Sicherheitskräfte der neuen Regierung. Auf Nachfrage, wer den Bruder getötet habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass die polizeilichen Ermittlungen bislang kein Ergebnis erbracht hätten. Es bestehe lediglich die Vermutung, dass entweder IS-Zellen oder Anhänger des früheren Regimes dahinterstehen könnten. Kurz vor seinem Tod habe der Bruder zudem von telefonischen Drohnachrichten berichtet, ohne zu wissen, von wem diese stammten. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, persönlich keine konkreten Konflikte mit Personen in Syrien zu haben, jedoch zu befürchten, ein ähnliches Schicksal wie sein Bruder zu erleiden vergleiche VHS römisch 40 , Seiten 7 ff). Die oben festgestellten Länderfeststellungen zeigen, dass die Sicherheitslage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen weiterhin angespannt und von lokalen Konflikten, vereinzelten Gewalttaten sowie strukturellen Defiziten staatlicher Sicherheitsstrukturen geprägt ist. Zwar werden Racheakte, Entführungen und andere Gewaltvorfälle dokumentiert, gleichzeitig weisen mehrere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026 hin, sodass insgesamt eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar ist, auch wenn lokale Instabilität fortbesteht. Vor diesem Hintergrund wird nicht verkannt, dass es in einzelnen Regionen weiterhin zu Mordfällen und anderen Gewaltakten kommen kann. Aus der allgemeinen Sicherheitslage lässt sich jedoch keine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer ableiten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer möglichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Bruders blieb zudem vage, beruhte auf bloßen Vermutungen hinsichtlich möglicher Tätergruppen und wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Konkrete Hinweise darauf, dass gerade die Beschwerdeführer persönlich Ziel von Racheakten oder sonstigen gegen sie gerichteten Maßnahmen sein könnten, ergaben sich daraus nicht. Vor diesem Hintergrund vermochte auch die dargestellte allgemeine Sicherheitslage keine anderslautende Feststellung zu tragen. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage der Beschwerdeführer nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen. 2.3. Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten. Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: Die Beschwerden richten sich lediglich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden.Die Beschwerden richten sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden. 3.2. Rechtliches zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: Allgemeines:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“ Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239). Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318;). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren allerdings ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 09.07.2002, 2000/01/0192). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 17.02.1994, 94/19/0936). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). „Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Herkunftsregion und deren Erreichbarkeit: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039; 29.02.2024, Ra 2023/18/0370). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569/2023; 04.10.2023, E 1085/2023).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569 aus 2023,; 04.10.2023, E 1085 aus 2023,). Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.1.

  1. Anwendung auf den konkreten Fall: Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer (die Stadt XXXX und dessen Umgebung) – wie unter Pkt. II.2.
  2. oben beweisgewürdigt – nicht gegeben:Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführer (die Stadt römisch 40 und dessen Umgebung) – wie unter Pkt. römisch zwei.2.
  3. oben beweisgewürdigt – nicht gegeben: Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs sind die Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden (oder für eine Desertion bestraft zu werden). Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten. Hinsichtlich einer den Beschwerdeführern drohenden Gefährdung aufgrund eines Attentats auf einen Bruder der Beschwerdeführer durch bewaffnete Gruppierungen oder andere Akteure, ist Folgendes auszuführen: Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, individuell gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer brachten keine konkreten Vorfälle oder gezielten Bedrohungshandlungen vor, die auf eine spezifische gegen ihre Person gerichtete Gefährdung schließen lassen würden. Das Vorbringen beschränkt sich auf allgemein gehaltene Befürchtungen im Zusammenhang mit der Sicherheitslage und möglichen Racheakten, ohne dass eine individuelle Betroffenheit substantiiert dargelegt worden wäre. Auch aus den herangezogenen aktuellen Länderinformationen ergibt sich zwar, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin von lokalen Spannungen, vereinzelten Gewaltakten und strukturellen Defiziten staatlicher Sicherheitsstrukturen geprägt ist. Diese Umstände betreffen jedoch in erster Linie die allgemeine Sicherheitslage und lassen für sich genommen noch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung erkennen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer möglichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Bruders blieb vage und stützt sich lediglich auf Vermutungen hinsichtlich möglicher Tätergruppen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine gezielte Gefährdung gerade ihrer Person hervorgekommen wären. Selbst wenn in einzelnen Regionen weiterhin Racheakte, Entführungen oder andere Gewaltvorfälle vorkommen, handelt es sich dabei um Erscheinungsformen allgemeiner Unsicherheit, aus denen keine individuell gegen die Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus prognostischer Sicht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK. Mangels Vorliegens einer individuell drohenden Verfolgungshandlung mit der erforderlichen Prognosewahrscheinlichkeit erübrigt sich daher auch die Prüfung eines Konnexes zu einem Konventionsgrund im Sinne der GFK. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. 3.1.
  4. Ergebnis: Da die Beschwerdeführer keine Betroffenheit ihrer Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Gründe glaubhaft machen konnten, sind die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführer keine Betroffenheit ihrer Person von Verfolgungshandlungen aus einem der GFK-Gründe glaubhaft machen konnten, sind die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Der allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde in den gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G 2005 bereits vorab Rechnung getragen.Der allgemeinen Gefährdung der Beschwerdeführer durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde in den gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die vom UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) und des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Des Weiteren plädiert der UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt hätten, erlassen werden würden. Zutreffend weist der UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das Assad-Regime geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Länderberichten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt. Soweit der UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführer bedingt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Zu Spruchpunkt B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W118.2285232.1.00

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