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{'item': 'W127 2268241-1'}

Obsah (6)§ 3§ 8§ 7§ 6§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW127 2268241-1 Spruch, W127 2268241-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass betreffend den Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungshandlung im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien vorliege. Durch seine Abwesenheit entziehe sich der Beschwerdeführer zwar einer Einberufung zum Militärdienst und könnte im Falle einer Rückkehr eingezogen werden, was für sich genommen jedoch noch keine Verfolgungshandlung darstelle. Es handle sich beim Beschwerdeführer um keinen Deserteur, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im aktiven Militärdienst gestanden sei, sodass ihm keine diesbezügliche Bestrafung drohe. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich im syrischen Konsulat in der Türkei im Jahr 2019 ohne Probleme einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen, was dafür spreche, dass der syrische Staat kein Interesse an ihm habe und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gesucht werde.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führte begründend aus, dass Wehrdienstverweigerung in Syrien als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet und strengstens bestraft werde. Zudem drohe ihm bereits aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland eine Strafe, da ihm deshalb eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führte begründend aus, dass Wehrdienstverweigerung in Syrien als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet und strengstens bestraft werde. Zudem drohe ihm bereits aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland eine Strafe, da ihm deshalb eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 06.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm und im Rahmen derer aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht wurden. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt. Kurz zusammengefasst führte er hierzu an, dass er keinen Wehrdienst leisten wolle in seiner Heimat, weil er sich nicht am Bürgerkrieg beteiligen und dem verbrecherischen syrischen Militär dienen wolle. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang auch einen mit 15.12.2012 datierten Einberufungsbefehl vor. Zudem habe er an 30 bis 40 Demonstrationen in Syrien sowie an drei Demonstrationen in Österreich gegen das Regime teilgenommen und sich auch im Internet regierungskritisch geäußert.
  5. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Verhandlungstermin am 19.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer auch Länderberichte zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat genannt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese den entsprechenden Feststellungen in der Entscheidung zu Grunde zu legen.
  6. Am 19.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt und brachte vor, einen weiteren Fluchtgrund bisher nicht erwähnt zu haben, nämlich sein damaliger guter Kontakt zu der Gruppierung „Front der syrischen Revolutionäre“, die damals in Konflikt mit der HTS gestanden sei, welche nunmehr die Kontrolle in Syrien übernommen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2024 und 19.01.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte: Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024); Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025); UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021); UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025; EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024; Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025; ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und stammt aus der Ortschaft XXXX (auch: XXXX im Gouvernement Idlib, wo er bis zum Sommer 2015 lebte; danach verließ er seinen Herkunftsstaat in Richtung Türkei.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und stammt aus der Ortschaft römisch 40 (auch: römisch 40 im Gouvernement Idlib, wo er bis zum Sommer 2015 lebte; danach verließ er seinen Herkunftsstaat in Richtung Türkei. Am 10.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit damals hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Seine Eltern und mehrere Geschwister leben in Syrien. 1.
  9. Zum Fluchtvorbringen: Die Heimatregion des Beschwerdeführers, das Gouvernement Idlib, steht unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Der Beschwerdeführer hat Syrien wegen des Krieges sowie der Angst vor dem Militärdienst in der Armee des ehemaligen Assad-Regimes verlassen. Der Beschwerdeführer hat keinen Wehrdienst für die syrische Armee abgeleistet. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee in ihrer bisherigen Form ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden seitdem nicht mehr statt. Die Übergangsregierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und gesunde Männer zwischen 18 und 22 Jahren auf freiwilliger Basis. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat weder seitens der aktuellen syrischen Übergangsregierung unter Führung der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) noch anderer Gruppierungen gegen ihn gerichteten Maßnahmen ausgesetzt. Insbesondere ist auch keine zwangsweise Einberufung zum Militärdienst noch eine allfällige Bestrafung aufgrund von Wehrdienstverweigerung in der Vergangenheit zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen (Übergangs-)Regierung auf sich ziehen könnten. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte. 1.
  10. Zur Situation im Herkunftsstaat: (Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025) Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt. Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt. Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet. Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024; vgl. MEMRI 16.12.2024).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird. Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren. Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von diesem vorgelegten Dokumenten und Unterlagen (abgelaufener syrischer Reisepass; Personalausweis), dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den diesbezüglichen in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in seiner Heimat nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben bzw. den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen (Militärbuch; Schreiben der syrischen Militärbehörde betreffend Einberufung und Aufschub). 2.
  13. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nämlich der Angst den Militärdienst in der syrischen Armee antreten zu müssen bzw. bestraft zu werden, da er sich diesem durch seine Ausreise entzogen habe sowie ins Visier der syrischen Behörden geraten zu sein, da er an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und Österreich teilgenommen habe, ist unter Berücksichtigung des Regimewechsels in Syrien sowie der politischen und militärischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten vorweg festzuhalten, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen wurde und sich darüber hinaus auch sonst keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person durch die neue (Übergangs-)Regierung in Syrien oder andere maßgebliche politische Gruppierungen ergeben haben. Ausgehend von den aktuellen Länderberichten, wonach der bisherige Machthaber Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, ist die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weggefallen. Eine Verfolgungsgefahr durch das Assad-Regime ist schon alleine daher objektiv auszuschließen, weil das syrische Regime aufgrund der gänzlichen Machtübernahme keinen Einfluss mehr hat. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos möglich war, sich noch im Jahr 2019 einen Reisepass im syrischen Konsulat in Istanbul ausstellen zu lassen, gegen eine jemals bestanden habende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zu der Generalamnestie für alle ehemaligen Deserteure und Wehrdienstverweigerer, der Abschaffung der Wehrpflicht und der Errichtung einer Freiwilligenarmee durch die derzeitige syrische (Übergangs-)Regierung beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zudem ist in diesem Zusammenhang (neuerlich) zu betonen, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, die vollständig unter Kontrolle der Übergangsregierung steht. Insofern der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 erwähnte, auch durch die derzeitige Regierung, konkret die HTS, Verfolgung zu fürchten, zumal er in seiner Heimat berufsbedingt in Kontakt mit Anhängern der Front der Syrischen Revolutionäre (kurz: SRF) gestanden sei, ist zunächst bemerkenswert, dass dieser Sachverhalt seitens des Beschwerdeführers bis dahin kein einziges Mal auch nur ansatzweise erwähnt wurde, weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; in diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor der belangten Behörde dezidiert gefragt wurde, ob er alles angegeben habe, was ihm im Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung relevant erscheine und auch explizit auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht wurde. Auch im Beschwerdeschriftsatz findet sich nicht einmal eine Andeutung bezüglich der nunmehr behaupteten (mutmaßlichen) Probleme mit der HTS und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2024 kam eine entsprechende, jetzt ins Treffen geführte Verfolgungsbefürchtung ebenfalls mit keinem einzigen Wort zur Sprache. Wenn somit der seit seiner Beschwerdeerhebung im Jahr 2023 rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Jahr 2026, und somit über drei Jahre nach Erhebung seines Rechtsmittels im vorliegenden Verfahren, erstmals Angaben zu seinem eigentlich fluchtauslösenden Ereignis tätigt, muss von einem gesteigerten und damit nicht glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden. Auch sind die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er einmal von Mitgliedern der HTS aufgrund seiner mutmaßlichen Verbindungen zur SRF, deren Mitglied er aber nicht gewesen sei, lediglich zu einem Verhör geladen worden sei, nicht geeignet glaubwürdig darzulegen, dass er aufgrund dieser einmaligen Begebenheit seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Aber selbst bei einer Wahrunterstellung dieses Sachverhalts können nicht mit der hier notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlungen erwartet werden, da der erwähnten Gruppierung aus heutiger Sicht keinerlei Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer ohnedies nur einen einmaligen Kontakt schildert, der noch dazu ohne weitere Konsequenzen geblieben sei, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein maßgebliches Interesse an seiner Person besteht. Dass dem Beschwerdeführer Repressalien oder Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohen würden, ist ebenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den herangezogenen Berichten, wonach Rückkehrer verfolgt werden würden. Dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 08.05.2025 sowie dem EUAA Country Focus zufolge kehrten gerade seit dem Sturz des Regimes zahlreiche Syrer in ihre Heimatorte zurück und ist eine systematische Verfolgung von Rückkehrern aus Europa und/oder sunnitischen Arabern nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung den syrischen Behörden auch nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat auch bei der Einreise in das syrische Staatsgebiet keine Verfolgung zu befürchten, unabhängig ob er über den zivilen Flugverkehr nach Damaskus oder einen anderen Grenzübergang einreist. Zusammengefasst besteht daher aufgrund der angeführten Umstände in Zusammenschau mit den Länderberichten für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, keine Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. 2.
  14. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht entgegengetreten. Schließlich ist im Ergebnis auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026) versichert hat. Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht bereits

§§c 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht bereits

§§c 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nicht hinreichend für das Bejahen einer wohlbegründeten Furcht ist es, dass eine etwaige Verfolgung bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche mwN VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – insbesondere nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee gegen seinen Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs-)Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte. Das erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2026 vorgetragene Vorbringen, auch Probleme mit Mitgliedern der HTS gehabt zu haben bzw. diesbezüglich eine Verfolgung zu fürchten ist – wie oben dargestellt – unglaubwürdig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, 92/03/0011, 01.10.1997, 96/09/0007), zumal diese im gegenständlichen Fall erst derart spät im Asylverfahren vorgebracht wurde und daher als gesteigertes und nicht glaubhaftes Vorbringen zu beurteilen ist; sohin drängt sich der Schluss auf, dass das neue Vorbringen lediglich aufgrund der geänderten Machtverhältnisse vorgebracht wurde und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollte (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits ausgeführt ist – unter Bedachtnahme auf die festgestellte aktuelle Länderberichtslage und unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls – insbesondere nicht ersichtlich, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zur (neuen) syrischen Armee gegen seinen Willen aktuell oder in Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist, da die neue syrische (Übergangs-)Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich keine individuellen konkreten Hinweise ergeben haben, dass der Beschwerdeführer dennoch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte. Das erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2026 vorgetragene Vorbringen, auch Probleme mit Mitgliedern der HTS gehabt zu haben bzw. diesbezüglich eine Verfolgung zu fürchten ist – wie oben dargestellt – unglaubwürdig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, 92/03/0011, 01.10.1997, 96/09/0007), zumal diese im gegenständlichen Fall erst derart spät im Asylverfahren vorgebracht wurde und daher als gesteigertes und nicht glaubhaftes Vorbringen zu beurteilen ist; sohin drängt sich der Schluss auf, dass das neue Vorbringen lediglich aufgrund der geänderten Machtverhältnisse vorgebracht wurde und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollte vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Ein individuelles Gefährdungsmoment den Beschwerdeführer betreffend, das eine Verfolgung über die vor dem Hintergrund der in manchen Landesteilen weiterhin vorherrschenden volatilen Sicherheitslage auch andere syrische Staatsangehörige treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2268241.1.00

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