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{'item': 'W127 2268619-1'}

Obsah (7)§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW127 2268619-1 Spruch, W127 2268619-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 13.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien augenscheinlich aus wirtschaftlichen Zwecken bzw. um bessere Lebensbedingungen für seine Familie und sich selbst zu realisieren verlassen habe. Der vorgebrachte Fluchtgrund, wegen einer drohenden Einziehung zum Militärdienst aus seiner Heimat ausgereist zu sein, sei hingegen nicht glaubhaft.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung moniert und einerseits darauf hingewiesen, dass der über eine Spezialausbildung in der Raketenabwehr verfügende Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, von einer Einziehung als Reservist zur syrischen Armee betroffen zu sein und in Syrien Militärdienstverweigerung eine Straftat darstelle bzw. von der Regierung als politische, regierungsfeindliche Haltung angesehen werde und andererseits dem Beschwerdeführer schon auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung moniert und einerseits darauf hingewiesen, dass der über eine Spezialausbildung in der Raketenabwehr verfügende Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, von einer Einziehung als Reservist zur syrischen Armee betroffen zu sein und in Syrien Militärdienstverweigerung eine Straftat darstelle bzw. von der Regierung als politische, regierungsfeindliche Haltung angesehen werde und andererseits dem Beschwerdeführer schon auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 27.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt niemand teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde dabei im Beisein seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung (BBU-GmbH) sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt und führte hierzu kurz zusammengefasst an, dass er in seiner Heimat seinen Job als Lehrer verloren habe, da er sich geweigert habe, den Reservedienst in der syrischen Armee anzutreten. In diesem Zusammenhang legte er auch diverse Schreiben syrischer Behörden und Einrichtungen, etwa des Verteidigungsministeriums, der Bildungsdirektion sowie der Lehrergewerkschaft vor. Warum das Militär gerade an ihm so interessiert sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er Spezialist im Bereich der Panzerabwehr mit einer besonderen Ausbildung gewesen sei. Er hätte jedoch unmöglich auf Landsleute schießen und am nächsten Tag noch seinen Schülern in die Augen sehen können.
  5. Mit Schreiben vom 30.06.2025 wurde ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben.
  6. Gemeinsam mit der Ladung zu dem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen Verhandlungstermin am 19.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer auch Länderberichte zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat genannt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese den entsprechenden Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
  7. In Abwesenheit einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der belangten Behörde wurde am 19.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den aktuellen Länderberichten betreffend Syrien Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab dazu lediglich an, dass ihm die Berichte bekannt seien und er sich dazu nicht äußern wolle. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen bzw. insbesondere dahingehend befragt, inwiefern diese vor dem Hintergrund des Regimewechsels in Syrien noch aufrecht seien. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass sich der Fluchtgrund bezüglich seiner Einberufung zum Reservemilitärdienst „mittlerweile erledigt“ habe, es jedoch neue Fluchtgründe gebe. Er sei im April 2012 von einem Mitglied einer oppositionellen Gruppe kontaktiert und in weiterer Folge unter Druck gesetzt worden, Videomaterial zu veröffentlichen, das illegale Folter und Tötungen zeige, was er jedoch abgelehnt habe. Auch im Juli 2017 sei er in diesem Zusammenhang telefonisch bedroht worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass man ihn nicht vergessen habe und ihn finden werde. Er erkläre sich dies damit, dass er von diesen Leuten als regimenahe angesehen werde, weil er bis 2020 an einer staatlichen Schule gearbeitet habe. Am 28.12.2024 seien wiederum Personen bei seiner Familie aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt bzw. angekündigt, dass sie auf ihn warten würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2024 und 19.01.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte: Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024); Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025); UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021); UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024; EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025; EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025; EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024; Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025; ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Syrien geboren und lebte bis zur Ende Oktober 2021 erfolgten Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie in XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq. Davor hatte er kriegsbedingt auch einige Jahre in der Stadt Artoz gelebt.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Syrien geboren und lebte bis zur Ende Oktober 2021 erfolgten Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 im Gouvernement Rif Dimaschq. Davor hatte er kriegsbedingt auch einige Jahre in der Stadt Artoz gelebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter). Seine Ehefrau lebt zusammen mit den gemeinsamen Kindern in Syrien. Weiters befinden sich auch noch die Mutter sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der syrischen (Übergangs-)Regierung. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 05.03.2022 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit damals hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
  11. Der Beschwerdeführer hat seinen regulären Militärdienst bei der (damaligen) syrischen Armee abgeleistet. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee in ihrer bisherigen Form ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden offiziell seitdem nicht mehr statt. Die neue Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und gesunde Männer zwischen 18 und 22 Jahren auf freiwilliger Basis. 1.
  12. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien bzw. der Heimatregion des Beschwerdeführers besteht für diesen keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung zur Armee bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch andere oppositionelle Gruppierungen zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden. Weder Anhänger des früheren Assad-Regimes noch die von der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung auf sich ziehen könnten. Die diesbezüglichen, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 aufgestellten Behauptungen sind aus den unten dargestellten Erwägungen nicht glaubwürdig. 1.
  13. Betreffend den Beschwerdeführer liegen auch keine sonstigen individuellen Gefährdungsmomente vor. Er hat sich in Syrien nicht aktiv politisch betätigt und droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat auch keinerlei Bestrafung, etwa im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in Österreich oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seines Religionsbekenntnisses. Abseits der durch in manchen Regionen weiterhin stattfindenden bewaffneten Konflikte gegebenen allgemeinen Gefahr ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten festzustellen. 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: (Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025) Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt. Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt. Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird. Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren. Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen (syrischer Personalausweis; Auszug aus dem syrischen Zivilregister; syrische Geburtsurkunde) sowie den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  17. Die Feststellungen zu der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, der Antragstellung und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  18. Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das zu Syrien vorliegende Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt. 2.
  19. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst in seiner Heimat abgeleistet hat, ergibt sich aus dem der belangten Behörde vorgelegten Militärbuch. 2.
  20. Im Hinblick auf das ursprünglich vorgebrachte Fluchtmotiv des Beschwerdeführers, nämlich die Angst, den Reservedienst in der syrischen Armee antreten zu müssen bzw. bestraft zu werden, da er sich diesem entzogen habe, ist unter Berücksichtigung des Regimewechsels in Syrien sowie der politischen und militärischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten vorweg festzuhalten, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen wurde und sich somit keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person ergeben haben. Der Beschwerdeführer räumte zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 auch selbst ein, dass sich seine (befürchteten) Probleme im Zusammenhang mit dem Reservemilitärdienst „erledigt“ hätten. Was den - ebenfalls im Zuge dieser Verhandlung - erstmals erwähnten neuen, weiteren Fluchtgrund, die behauptete Bedrohung durch Mitglieder einer nicht näher genannten oppositionellen Gruppierung, betrifft, fällt zunächst auf, dass der diesbezügliche Sachverhalt seitens des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt kein einziges Mal auch nur ansatzweise erwähnt wurde, obwohl er nach seinen eigenen Angaben ebenso ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat gewesen sein soll, wie die Weigerung den Reservedienst in der Armee anzutreten. Dies ist - selbst unter Berücksichtigung des Regimewechsels in Syrien - insofern bemerkenswert, da der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.10.2022 dezidiert gefragt wurde, ob er alles angegeben habe, was ihm im Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung relevant erscheine bzw. auch explizit auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht wurde und er auch bei der weiteren Einvernahme am 13.01.2023 die Frage, ob er alles umfassend vorbringen konnte oder er noch weitere Angaben machen wolle, ausdrücklich bejahte. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2024 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, nur mit der Erwähnung seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich, allfällige Probleme mit oppositionellen Gruppierungen in Syrien, die noch dazu so gravierend gewesen wären, dass sie ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewegt hätten, blieben unerwähnt. Schließlich findet sich auch im Beschwerdeschriftsatz des seit seiner Rechtsmittelerhebung rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers nicht einmal eine Andeutung bezüglich der nunmehr behaupteten (mutmaßlichen) Probleme. Unbeschadet des extrem späten Zeitpunkts der erstmaligen Erwähnung dieser neuen Behauptungen erscheinen aber auch die näheren Umstände des Vorbringens insgesamt unplausibel und wenig schlüssig. Wenn der Beschwerdeführer etwa im vorliegenden Zusammenhang anführt, Ursprung seiner Probleme sei seine im April 2012 (und somit vor rund 14 Jahren!) aufgrund seiner Eigenschaft als friedlicher Mensch erfolgte Weigerung, Videos und Bildmaterial von Folteraufnahmen und Tötungen zu verbreiten und deshalb unter Druck gesetzt worden zu sein, ist es nicht nachvollziehbar, allein deshalb – wie behauptet – fünf Jahre später neuerlich bedroht zu werden und ein weiteres Mal Ende 2024 (und damit 12 Jahre nach der behaupteten Begebenheit, wobei es sich, wie erwähnt, lediglich um die Weigerung Bild- und Videomaterial im Internet zu verbreiten handelte) nach ihm an seiner früheren Wohnadresse nachzufragen. Es ist darüber hinaus auch nicht klar, wieso es damals konkret der Beschwerdeführer sein musste, der diese Veröffentlichung des Bild- und Videomaterials im Internet vornimmt, da dieser Vorgang sicherlich kein (technisches) Spezialwissen erfordert und es sich beim Beschwerdeführer auch um keine besonders exponierte oder bekannte Person handelt. Auch das weitere in diesem Zusammenhang vorgebrachte Sachverhaltselement, von dieser Gruppierung (auch deshalb) als „regimenahe“ angesehen zu werden, da er noch bis zum Jahr 2020 an einer staatlichen Schule gearbeitet habe, erscheint schon vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge noch heute als Lehrerin dort arbeitet, offenbar aber keine Probleme zu haben scheint, aber auch deshalb fragwürdig, da man sonst annehmen müsste, dass alle bei öffentlichen Schulen in Syrien beschäftigten Lehrpersonen überzeugte Anhänger des Assad-Regimes gewesen wären und nunmehr Probleme mit der neuen (Übergangs-)Regierung haben müssten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement auch noch abwandelte bzw. steigerte, indem er zuletzt und auch erst auf Nachfrage angab, die erwähnte oppositionelle Gruppierung habe verlangt, dass er als Lehrer kündige, was er jedoch nicht getan habe. Dies erscheint wiederum schon deshalb unschlüssig, da dieser Gruppierung dann ja spätestens im Jahr 2020, als der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - als Lehrer gekündigt worden sei, da er sich aus ideellen Motiven geweigert habe, den Reservedienst in der syrischen Armee anzutreten, klar gewesen sein hätte müssen, dass es sich bei ihm gerade nicht um einen regimetreuen Assad-Anhänger handelt. Insgesamt – und auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung durch die neue (Übergangs-)Regierung oder eine darin vertretene Gruppierung droht. Auch für eine sonstige individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. der Asylantragstellung in Österreich – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. 2.
  21. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zuletzt zu Grunde gelegten Berichten auch nicht entgegengetreten. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten. Schließlich ist im Ergebnis auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026) versichert hat.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einerseits weggefallen bzw. kommt dem neuen, erstmals im Jahr 2026 erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zu. Es ist ihm daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Ländermaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allfällige allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe – etwa im Zusammenhang mit gelegentlich weiterhin stattfindenden lokal begrenzten bewaffneten Auseinandersetzungen – dient die dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene Gewährung subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; mwN VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Ein individuelles Gefährdungsmoment den Beschwerdeführer betreffend, das eine Verfolgung über die vor dem Hintergrund der in manchen Landesteilen weiterhin vorherrschenden volatilen Sicherheitslage auch andere syrische Staatsangehörige treffenden Unbilligkeiten hinaus maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W127.2268619.1.00

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