4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen:Darin führte die belangte Behörde aus, dass die Habilitationsschrift formale Mängel aufweise und der Antrag den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ der Universität Graz nicht entspreche. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift zweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich elektronisch im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) vorzulegen sei. Weiters seien dem Antrag
Paragraph 2, Absatz 2, des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen: ● ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, ● ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums, eines gleichwertigen ausländischen Studiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen Qualifikation, ● ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten, ● die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie ● eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit. Das Rektorat führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer an das Dekanat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät sowie in CC an den Rektor gerichteten E-Mail vom 11.03.2025 zwar Unterlagen übermittelt habe, diese jedoch für die Behandlung des Antrags nicht ausreichend gewesen seien. Übermittelt worden seien: ● ein Formular „Anmeldung Dissertationsthema (Curriculum 17W)“ vom 09.07.2019 samt Betreuungsvereinbarung und 8-seitigem Exposé zum Dissertationsprojekt mit dem Arbeitstitel „Philosophische Untersuchungen – Spezielle Orgitontheorie“, ● ein undatiertes Europass-Formular mit Angaben zu Sprachkenntnissen, ● ein Aufsatz mit dem Titel „Diamonds of the Orgiton Theory“ (verfasst von XXXX ), aus dem International Journal of Engineering and Technology, Vol. 15, No. 4. November 2023, S. 185-190, ein Aufsatz mit dem Titel „Diamonds of the Orgiton Theory“ (verfasst von römisch 40 ), aus dem International Journal of Engineering and Technology, Vol. 15, No. 4. November 2023, S. 185-190, ● eine Publikationsgenehmigung von XXXX , für die „Veröffentlichung der Doktorarbeit“vom 21.01.2024, sowie eine Publikationsgenehmigung von römisch 40 , für die „Veröffentlichung der Doktorarbeit“vom 21.01.2024, sowie ● eine „Reference List XXXX “ vom 09.03.2025. eine „Reference List römisch 40 “ vom 09.03.2025. Der Antrag sei
3 AVG zu verbessern, da die nach dem Satzungsteil geforderte Habilitationsschrift nicht in der vorgeschriebenen Form sowie die erforderlichen Beilagen und Nachweise vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt, um die genannten Mängel zu beheben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde, während bei rechtzeitiger Behebung der Mängel das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte.Der Antrag sei
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verbessern, da die nach dem Satzungsteil geforderte Habilitationsschrift nicht in der vorgeschriebenen Form sowie die erforderlichen Beilagen und Nachweise vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt, um die genannten Mängel zu beheben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde, während bei rechtzeitiger Behebung der Mängel das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte.
2 und 4 UG sowie § 2 des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ der Universität Graz einem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis insbesondere ein Lebenslauf mit Darstellung der wissenschaftlichen Tätigkeit, ein Nachweis über den Abschluss eines Doktoratsstudiums oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation, ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten, die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit beizulegen seien. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 31.03.2025
3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, der ihr am 03.04.2025 zugestellt worden sei. Darin sei ihr eine Frist von vier Wochen zur Behebung der festgestellten Mängel eingeräumt worden. Da die im Verbesserungsauftrag genannten Nachweise und Unterlagen auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt worden seien, sei die Frist mit Ablauf des 02.05.2025 fruchtlos verstrichen, weshalb der Antrag
3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.Begründend gab die belangte Behörde an, dass
Paragraph 103, Absatz 2 und 4 UG sowie Paragraph 2, des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ der Universität Graz einem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis insbesondere ein Lebenslauf mit Darstellung der wissenschaftlichen Tätigkeit, ein Nachweis über den Abschluss eines Doktoratsstudiums oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation, ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten, die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit beizulegen seien. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 31.03.2025
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, der ihr am 03.04.2025 zugestellt worden sei. Darin sei ihr eine Frist von vier Wochen zur Behebung der festgestellten Mängel eingeräumt worden. Da die im Verbesserungsauftrag genannten Nachweise und Unterlagen auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt worden seien, sei die Frist mit Ablauf des 02.05.2025 fruchtlos verstrichen, weshalb der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, dass der sowohl am 11.03.2025 als auch am 30.04.2025 eingereichte Habilitationsantrag sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der inhaltlichen Anforderungen
3 UG beschränke, ohne auf die formalen Erfordernisse
2 und 5 des Satzungsteils einzugehen oder die geforderten Nachweise zu erbringen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, dass der sowohl am 11.03.2025 als auch am 30.04.2025 eingereichte Habilitationsantrag sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der inhaltlichen Anforderungen
Paragraph 103, Absatz 3, UG beschränke, ohne auf die formalen Erfordernisse
Paragraph 2, Absatz 2 und 5 des Satzungsteils einzugehen oder die geforderten Nachweise zu erbringen. Das vorgelegte Formular „Anmeldung Dissertationsthema (Curriculum 17W)“ vom 09.07.2019 samt Exposé betreffe lediglich die Anmeldung einer Dissertation und stehe weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Habilitationsantrag; es vermöge daher keinen der geforderten Nachweise zu ersetzen. Auch der eingereichte Aufsatz („Diamonds of the Orgiton Theory“) stelle lediglich einen Teil einer größeren Arbeit dar und erfülle die Anforderungen an eine Habilitationsschrift oder kumulative Habilitationsleistung nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Publikationsgenehmigung sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Anteil die Beschwerdeführerin an den angeführten Arbeiten habe. Die im Lebenslauf enthaltene Anteilserklärung sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht ausreichend konkret, da sie lediglich allgemein gehaltene Begriffe enthalte und keine nachvollziehbare Zuordnung zu einzelnen Arbeiten ermögliche. Zur Lehrtätigkeit führte die belangte Behörde aus, dass die angeführten Tätigkeiten – insbesondere jene an der Volkshochschule sowie im Bereich von Konferenzbeiträgen – keine Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Universitätsgesetzes darstellen würden und somit keinen geeigneten Nachweis der didaktischen Fähigkeiten begründen könnten. Darüber hinaus sei weder ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums noch über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation vorgelegt worden. 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 05.08.2025 Beschwerde und begründete diese wie folgt: Sie habe bereits in ihrer verbesserten Eingabe vom 30.04.2025 die
4 des Satzungsteils vorgesehene Bereitschaft zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen zum Didaktiknachweis ausdrücklich angeboten, worauf im Bescheid nicht eingegangen worden sei. Weiters führte sie aus, ihr wissenschaftlicher Beitrag zu zahlreichen Publikationen, Posters und Papers sei erheblich und betrage zumindest 50 %, wobei sie über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an wissenschaftlichen Arbeiten und Veröffentlichungen mitgewirkt habe. Zur Dissertationsäquivalenz brachte sie vor, dass aufgrund fehlender Betreuungsgespräche eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation in Form zahlreicher hochrangiger peer- und double-blind-peer-reviewed Veröffentlichungen vorliege. Zudem wiederholte sie ihre Bereitschaft zur Erbringung eines Didaktiknachweises durch Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Aus diesen Gründen beantragte sie, den zurückweisenden Bescheid aufzuheben und im Sinne der Beschwerdeführerin positiv zu erledigen.Sie habe bereits in ihrer verbesserten Eingabe vom 30.04.2025 die
Paragraph 8, Absatz 4, des Satzungsteils vorgesehene Bereitschaft zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen zum Didaktiknachweis ausdrücklich angeboten, worauf im Bescheid nicht eingegangen worden sei. Weiters führte sie aus, ihr wissenschaftlicher Beitrag zu zahlreichen Publikationen, Posters und Papers sei erheblich und betrage zumindest 50 %, wobei sie über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an wissenschaftlichen Arbeiten und Veröffentlichungen mitgewirkt habe. Zur Dissertationsäquivalenz brachte sie vor, dass aufgrund fehlender Betreuungsgespräche eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Qualifikation in Form zahlreicher hochrangiger peer- und double-blind-peer-reviewed Veröffentlichungen vorliege. Zudem wiederholte sie ihre Bereitschaft zur Erbringung eines Didaktiknachweises durch Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Aus diesen Gründen beantragte sie, den zurückweisenden Bescheid aufzuheben und im Sinne der Beschwerdeführerin positiv zu erledigen.
2 des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen sind:1.2. Mit Schreiben vom 31.03.2025 erteilte das Rektorat der Universität Graz der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag betreffend ihren Antrag vom 11.03.2025 auf Erteilung der Lehrbefugnis aus Philosophie und gab an, dass dem Antrag
Paragraph 2, Absatz 2, des genannten Satzungsteils folgende Nachweise beizulegen sind: ● ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, ● ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums, eines gleichwertigen ausländischen Studiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen Qualifikation, ● ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten, ● die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie ● eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit. 1.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides 3.2.1.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2.1.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2.
2 lit d istzweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) elektronisch vorzulegen. Ein gedrucktes Exemplar und die elektronische Fassung werden inklusive einer allfälligen Sperrfrist nach der Verleihung der Lehrbefugnis der Universitätsbibliothek der Universität Graz übergeben. Wenn GutachterInnen ein weiteres gedrucktes Exemplar verlangen, ist dies entsprechend nachzureichen. Bei der Einreichung der Habilitationsschrift kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verfügen, dass die Benützung der an die Universitätsbibliothek überlassenen Habilitationsschrift für längstens fünf Jahre nach der Erteilung der Lehrbefugnis ausgeschlossen ist (Sperrfrist). Die elektronische Habilitationsschrift kann in ihrer der Erteilung der Lehrbefugnis zu Grunde liegenden Fassung nach Abschluss des Habilitationsverfahrens entweder in das Open-AccessRepositorium der Universitätsbibliothek hochgeladen oder dem Universitätsarchiv zur Archivierung übergeben werden.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, istzweimal in gedruckter, gebundener Form sowie zusätzlich im Format PDF/A (ISO 19005-1-kompatibel) elektronisch vorzulegen. Ein gedrucktes Exemplar und die elektronische Fassung werden inklusive einer allfälligen Sperrfrist nach der Verleihung der Lehrbefugnis der Universitätsbibliothek der Universität Graz übergeben. Wenn GutachterInnen ein weiteres gedrucktes Exemplar verlangen, ist dies entsprechend nachzureichen. Bei der Einreichung der Habilitationsschrift kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verfügen, dass die Benützung der an die Universitätsbibliothek überlassenen Habilitationsschrift für längstens fünf Jahre nach der Erteilung der Lehrbefugnis ausgeschlossen ist (Sperrfrist). Die elektronische Habilitationsschrift kann in ihrer der Erteilung der Lehrbefugnis zu Grunde liegenden Fassung nach Abschluss des Habilitationsverfahrens entweder in das Open-AccessRepositorium der Universitätsbibliothek hochgeladen oder dem Universitätsarchiv zur Archivierung übergeben werden.
dem von der belangten Behörde für die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin herangezogenen § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.3.4.1.
dem von der belangten Behörde für die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin herangezogenen Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010, mwN). Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010). 3.4.2.
2 des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ sind dem Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:3.4.2.
Paragraph 2, Absatz 2, des Satzungsteils „Durchführung von Habilitationsverfahren“ sind dem Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis insbesondere folgende Unterlagen beizulegen: ● ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, ● ein Nachweis über den Abschluss eines österreichischen Doktoratsstudiums oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation, ● ein Verzeichnis der schriftlichen Arbeiten, ● die Habilitationsschrift bzw. kumulative Habilitationsschrift sowie ● eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit. Gegenständlich legte die Beschwerdeführerin zunächst mit Antrag vom 11.03.2025 ein Formular zur Anmeldung eines Dissertationsthemas samt Exposé, einen Europass-Lebenslauf, eine einzelne Veröffentlichung, eine Publikationsgenehmigung sowie eine Referenzliste. Im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 31.03.2025 wurde sie ausdrücklich aufgefordert, die
2 des Satzungsteils erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen.Im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 31.03.2025 wurde sie ausdrücklich aufgefordert, die
Paragraph 2, Absatz 2, des Satzungsteils erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen. In ihrer Eingabe vom 30.04.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor, darunter einen Lebenslauf, ein Verzeichnis schriftlicher Arbeiten, eine Beschreibung der bisherigen Lehrtätigkeit sowie eine als „Inauguralhabilitationsdissertationsschrift“ bezeichnete Schrift. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt im vorliegenden Fall kein die Zurückweisung rechtfertigender Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor. Zwar wies der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2025 Mängel auf, diese wurden jedoch im Zuge des Verbesserungsverfahrens durch die Eingabe vom 30.04.2025 behoben, indem die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nachreichte.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt im vorliegenden Fall kein die Zurückweisung rechtfertigender Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Zwar wies der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2025 Mängel auf, diese wurden jedoch im Zuge des Verbesserungsverfahrens durch die Eingabe vom 30.04.2025 behoben, indem die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nachreichte. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe betreffen nicht das Fehlen von Unterlagen, sondern ausschließlich deren inhaltliche Bewertung. So wird etwa ausgeführt, dass das vorgelegte Formular zur Anmeldung eines Dissertationsthemas sowie das dazugehörige Exposé für den gegenständlichen Antrag nicht relevant seien, dass die eingereichte Publikation lediglich einen Teil einer größeren Arbeit darstelle, dass aus der Publikationsgenehmigung kein ausreichender Anteil hervorgehe, sowie dass die angeführte Lehrtätigkeit nicht als solche an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zu qualifizieren sei. Ebenso wird die vorgelegte Anteilserklärung als nicht ausreichend konkret beurteilt. Mit diesen Ausführungen verneint die belangte Behörde jedoch nicht das Vorliegen der entsprechenden Unterlagen, sondern beurteilt deren inhaltliche Qualität bzw. deren Eignung zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Dies betrifft jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens, sondern dessen Erfolgsaussichten und ist im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung zu prüfen. Es liegt somit kein Fall des Fehlens von nach § 2 Abs. 2 des Satzungsteils zwingend beizulegenden Unterlagen vor, sondern allenfalls eine – von der belangten Behörde vorgenommene – negative inhaltliche Würdigung der vorgelegten Nachweise. Eine solche rechtfertigt jedoch keine Zurückweisung
3 AVG.Es liegt somit kein Fall des Fehlens von nach Paragraph 2, Absatz 2, des Satzungsteils zwingend beizulegenden Unterlagen vor, sondern allenfalls eine – von der belangten Behörde vorgenommene – negative inhaltliche Würdigung der vorgelegten Nachweise. Eine solche rechtfertigt jedoch keine Zurückweisung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Da im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde kein behebbarer Mangel mehr vorlag, war die Zurückweisung des Antrags unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010; VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010; VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2319638.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.