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{'item': 'W136 2318519-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW136 2318519-1 Spruch, W136 2318519-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Beschwerdeführerin: XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), geboren am XXXX , steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen war sie XXXX . Sie ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) einen Bruttobezug von etwa € 10.666,
  3. Die Disziplinarbeschuldigte hat keine Sorgepflichten, besitzt eine Eigentumswohnung und ist Miteigentümerin der Wohnung ihres Mannes. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin), geboren am römisch 40 , steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen war sie römisch 40 . Sie ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) einen Bruttobezug von etwa € 10.666,
  4. Die Disziplinarbeschuldigte hat keine Sorgepflichten, besitzt eine Eigentumswohnung und ist Miteigentümerin der Wohnung ihres Mannes. 1.
  5. Zum bisherigen Disziplinarverfahren: 1.2.
  6. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fasste die Behörde am 17.02.2025 einen Einleitungsbeschluss zu dem die Beschwerdeführerin einen Rechtsmittelverzicht abgab. 1.2.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid wurde erkannt, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „[Die Beschwerdeführerin] ist schuldig, sie hat dadurch, dass sie ab 2022/2023 durch die Übertragung der Abstimmung des Bauvorhabens „Sanierung der Bäder der Residenz" mit der Zentrale an den Kanzler ADir C als Dienststellenleiterin gemessen an der Größe, der Bedeutung und dem finanziellen Umfang dieses Bauvorhabens ihren Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber Kanzler C nicht in angemessener und ausreichender Weise nachgekommen ist und sich somit ihren Leitungsaufgaben als Vorgesetzte entzogen.sie hat dadurch, dass sie ab 2022 aus 2023, durch die Übertragung der Abstimmung des Bauvorhabens „Sanierung der Bäder der Residenz" mit der Zentrale an den Kanzler ADir C als Dienststellenleiterin gemessen an der Größe, der Bedeutung und dem finanziellen Umfang dieses Bauvorhabens ihren Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber Kanzler C nicht in angemessener und ausreichender Weise nachgekommen ist und sich somit ihren Leitungsaufgaben als Vorgesetzte entzogen. [Die Beschwerdeführerin] hat dadurch schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und zwar gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und § 8 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes — Statut (BGBl. I Nr. 129/1999, in der Folge: Statut Gesetz) iVm § 143 Abs. 6 des Handbuchs für den auswärtigen Dienst (in der Folge: HAD) sowie gegen § 45 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten und Dienststellenleiters).[Die Beschwerdeführerin] hat dadurch schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und zwar gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und Paragraph 8, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes — Statut Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, in der Folge: Statut Gesetz) in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz 6, des Handbuchs für den auswärtigen Dienst (in der Folge: HAD) sowie gegen Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten und Dienststellenleiters). [Die Beschwerdeführerin] hat daher Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 4.000,00 (in Worten: Euro viertausend) verhängt.[Die Beschwerdeführerin] hat daher Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 4.000,00 (in Worten: Euro viertausend) verhängt. Der Beschuldigten werden Verfahrenskosten gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 in Höhe von 500 € vorgeschrieben.“Der Beschuldigten werden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in Höhe von 500 € vorgeschrieben.“ Unter „III. Sachverhalt“ wird als erwiesener Sachverhalt festgestellt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „Die Beschwerdeführerin trat am XXXX ihren Dienst XXXX an. Nach ihrem Dienstantritt wurden an der Residenz gravierende Mängel und Beschädigungen festgestellt. Daher war XXXX ab 2022/2023 ein Bauprojekt hinsichtlich der Sanitärräume der Residenz von der Beschwerdeführerin und dem - damaligen - Kanzler ADir C abzuwickeln, welches seitens der Bauabteilung der Zentrale geplant und vorgegeben wurde. Sowohl [die Beschwerdeführerin] als auch der damalige Kanzler waren daher verpflichtet gewesen, diesen Vorgaben zu folgen und den Umbau entsprechend der detaillierten Planung der Bauabteilung abzuwickeln.„Die Beschwerdeführerin trat am römisch 40 ihren Dienst römisch 40 an. Nach ihrem Dienstantritt wurden an der Residenz gravierende Mängel und Beschädigungen festgestellt. Daher war römisch 40 ab 2022 aus 2023, ein Bauprojekt hinsichtlich der Sanitärräume der Residenz von der Beschwerdeführerin und dem - damaligen - Kanzler ADir C abzuwickeln, welches seitens der Bauabteilung der Zentrale geplant und vorgegeben wurde. Sowohl [die Beschwerdeführerin] als auch der damalige Kanzler waren daher verpflichtet gewesen, diesen Vorgaben zu folgen und den Umbau entsprechend der detaillierten Planung der Bauabteilung abzuwickeln. Schon der Disziplinaranzeige ist zu entnehmen, dass [die Beschwerdeführerin] gegenüber der Zentrale geäußert hat, dass sie mit Kanzler C nicht so ein Bauvorhaben abwickeln könne (AS 5, AS 332). Gemeinsam mit der für Bauangelegenheiten zuständigen Abteilung wurde der konkrete Renovierungsbedarf eruiert. In Folge erhielt die am 19.08.2022 die Weisung, auf Grundlage einer in der Weisung enthaltenen Projektmappe drei Angebote von XXXX Baufirmen einzuholen. Wie in der mündlichen Verhandlung am 3.06.2025 erörtert wurde, hat sich schon die Angebotseinholung als schwierig herausgestellt, da etliche Firmen gerade nach einem Augenschein in der Residenz keine Angebote legen wollten bzw. gelegte Angebote wieder zurückzogen. Dennoch hat [die Beschwerdeführerin] sämtlichen Verkehr mit der Zentrale und den Baufirmen einschließlich formeller Berichterstattung an den Kanzler delegiert. [Die Beschwerdeführerin] hielt in ihrer Stellungnahme vom
  8. August 2024 fest (AS 179 bis 192), dass die Abstimmung mit der Zentrale bzw. der Bauabteilung Kanzler C oblag. [Die Beschwerdeführerin] hat sich regelmäßig vom Kanzler über den Baufortschritt Bericht erstatten lassen und mehrfach hinterfragt, ob allfällige Änderungen mit der Zentrale abgeklärt seien, was immer bejaht worden sei. Dies sei im Zuge der regulären wöchentlichen Besprechungen mit den entsandten Mitarbeitern erfolgt. An diesen Besprechungen habe auch der damalige Stellvertreter der Missionschefin teilgenommen. Festgehalten wird, dass [die Beschwerdeführerin] als Missionschefin äußerst restriktive Approbationsbefugnisse erteilte, nämlich Kanzler C für konsularische Angelegenheiten und Gesandten Dr. M für Kulturangelegenheiten. Buchungen im SAP wurden routinemäßig vom Gesandten M bestätigt.Schon der Disziplinaranzeige ist zu entnehmen, dass [die Beschwerdeführerin] gegenüber der Zentrale geäußert hat, dass sie mit Kanzler C nicht so ein Bauvorhaben abwickeln könne (AS 5, AS 332). Gemeinsam mit der für Bauangelegenheiten zuständigen Abteilung wurde der konkrete Renovierungsbedarf eruiert. In Folge erhielt die am 19.08.2022 die Weisung, auf Grundlage einer in der Weisung enthaltenen Projektmappe drei Angebote von römisch 40 Baufirmen einzuholen. Wie in der mündlichen Verhandlung am 3.06.2025 erörtert wurde, hat sich schon die Angebotseinholung als schwierig herausgestellt, da etliche Firmen gerade nach einem Augenschein in der Residenz keine Angebote legen wollten bzw. gelegte Angebote wieder zurückzogen. Dennoch hat [die Beschwerdeführerin] sämtlichen Verkehr mit der Zentrale und den Baufirmen einschließlich formeller Berichterstattung an den Kanzler delegiert. [Die Beschwerdeführerin] hielt in ihrer Stellungnahme vom
  9. August 2024 fest (AS 179 bis 192), dass die Abstimmung mit der Zentrale bzw. der Bauabteilung Kanzler C oblag. [Die Beschwerdeführerin] hat sich regelmäßig vom Kanzler über den Baufortschritt Bericht erstatten lassen und mehrfach hinterfragt, ob allfällige Änderungen mit der Zentrale abgeklärt seien, was immer bejaht worden sei. Dies sei im Zuge der regulären wöchentlichen Besprechungen mit den entsandten Mitarbeitern erfolgt. An diesen Besprechungen habe auch der damalige Stellvertreter der Missionschefin teilgenommen. Festgehalten wird, dass [die Beschwerdeführerin] als Missionschefin äußerst restriktive Approbationsbefugnisse erteilte, nämlich Kanzler C für konsularische Angelegenheiten und Gesandten Dr. M für Kulturangelegenheiten. Buchungen im SAP wurden routinemäßig vom Gesandten M bestätigt. Zunächst wurden (bis September 2022) vom Kanzler Kostenvorschläge für die Sanierung der Badezimmer eingeholt. 3 Kostenvoranschläge wurden am 31.10.2022 der Bauabteilung vorgelegt (AS 43) und zwar von den Firmen XXXX . Während die Angebote der Firmen XXXX näher beieinander lagen, war das Angebot der Firma M um über EUR 50.000,- günstiger. Die Abteilung VI.5 - XXXX - wies in einem Mail vom 11.11.2022 auf Abweichungen des Angebots von M und der Projektmappe hin. In der Folge wurde zwischen der Abteilung VI.5 - XXXX - und ADir C Abweichungen zwischen der Projektmappe und dem Kostenvoranschlag der Firma M besprochen und seitens ADir C in einem E-Mail am 22.
  10. bestätigt, dass die Punkte geklärt werden konnten. Die Zweifel an der Firma M hätten sich gegeben. M hat in der Folge ihr Angebot angepasst und die veranschlagten Kosten mit ca. EUR 160.000,- statt ca. EUR 152.000,- angegeben. Am 29.11.2022 wurde seitens ADir C das ergänzte Angebot der Firma M in der Gesamthöhe von rund XXXX ,- im kurzen Wege der Abteilung VI.5 vorgelegt, wobei es im ergänzten Angebot erstmals zu einer Anpassung der Zahlungsbedingungen kam (AS 63 bis 67). Auf diese Änderung wies ADir C ausdrücklich hin. Der Kostenvoranschlag vom 29.11.2022 enthielt folgende Teilzahlungsmodalitäten: 50 % Deposit, 40 % Progress und 10 % Final. Mit Schreiben vom
  11. Jänner 2023, GZ, genehmigte die Abt. VI.5 des BMEIA unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag vom 29.11.2022 die Fa. M zu beauftragen und hielt unter einem fest, dass die übermittelte Projektmappe einen integralen Bestandteil der Beauftragung darstellt (AS 71). Eine Rückfrage der Missionschefin zum Inhalt des Angebots erfolgte nicht. Nachdem während der Geltungsdauer des Angebots 30 Tage nach Datum des Dokuments keine Weisung der Zentrale vorlag, wurde das Angebot verlängert, zuletzt am 16.01.2023 um 30 Tage, d.h. bis zum 15.02.2023.Zunächst wurden (bis September 2022) vom Kanzler Kostenvorschläge für die Sanierung der Badezimmer eingeholt. 3 Kostenvoranschläge wurden am 31.10.2022 der Bauabteilung vorgelegt (AS 43) und zwar von den Firmen römisch 40 . Während die Angebote der Firmen römisch 40 näher beieinander lagen, war das Angebot der Firma M um über EUR 50.000,- günstiger. Die Abteilung römisch sechs.5 - römisch 40 - wies in einem Mail vom 11.11.2022 auf Abweichungen des Angebots von M und der Projektmappe hin. In der Folge wurde zwischen der Abteilung römisch sechs.5 - römisch 40 - und ADir C Abweichungen zwischen der Projektmappe und dem Kostenvoranschlag der Firma M besprochen und seitens ADir C in einem E-Mail am 22.
  12. bestätigt, dass die Punkte geklärt werden konnten. Die Zweifel an der Firma M hätten sich gegeben. M hat in der Folge ihr Angebot angepasst und die veranschlagten Kosten mit ca. EUR 160.000,- statt ca. EUR 152.000,- angegeben. Am 29.11.2022 wurde seitens ADir C das ergänzte Angebot der Firma M in der Gesamthöhe von rund römisch 40 ,- im kurzen Wege der Abteilung römisch sechs.5 vorgelegt, wobei es im ergänzten Angebot erstmals zu einer Anpassung der Zahlungsbedingungen kam (AS 63 bis 67). Auf diese Änderung wies ADir C ausdrücklich hin. Der Kostenvoranschlag vom 29.11.2022 enthielt folgende Teilzahlungsmodalitäten: 50 % Deposit, 40 % Progress und 10 % Final. Mit Schreiben vom
  13. Jänner 2023, GZ, genehmigte die Abt. römisch sechs.5 des BMEIA unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag vom 29.11.2022 die Fa. M zu beauftragen und hielt unter einem fest, dass die übermittelte Projektmappe einen integralen Bestandteil der Beauftragung darstellt (AS 71). Eine Rückfrage der Missionschefin zum Inhalt des Angebots erfolgte nicht. Nachdem während der Geltungsdauer des Angebots 30 Tage nach Datum des Dokuments keine Weisung der Zentrale vorlag, wurde das Angebot verlängert, zuletzt am 16.01.2023 um 30 Tage, d.h. bis zum 15.02.
  14. Nach erfolgter Genehmigung zur Beauftragung der Fa. M fand am
  15. Februar 2023 eine Besprechung zur Auftragsunterzeichnung statt an der Vertreter der Fa. M, [die Beschwerdeführerin] und ADir C teilnahmen, bei der Arbeitszeiten, Zugang zum Gebäude, Zeitplan etc. besprochen wurden. Danach hat die Unterzeichnung des Kostenvoranschlags und damit die Beauftragung der Firma M durch ADir C in dessen Büro stattgefunden. Dabei wurde ein Kostenvoranschlag unterzeichnet, der mit 22.02.2023 datiert war, damit nach Auslaufen des vorherigen Kostenvoranschlags, der nur bis 15.02.2023 Geltung hatte und eine weitere Änderung der Zahlungsbedingungen vorsah, nunmehr 80 % Anzahlung statt 50 %, wie im Kostenvoranschlag vom 29.11.2022 enthalten. Das Angebot vom
  16. Februar 2023 enthielt folgende Teilzahlungsmodalitäten: 30 % Deposit, 50 % Start of Construction, 15 % Progress und 5 % Final. Dieses Angebot wurde von Kanzler ADir C am 23.02.2023 unterfertigt. Im Anschluss an diese Besprechung am 23.02.2023 wurde der Vertrag mit 80% anstelle 50% Anzahlung in Höhe von laut Rechnung (Beil. B08) zur Verbuchung durch ADir C gebracht (AS 139, AS 233 bis 235), die Buchung wurde dabei vom Gesandten Dr. M freigegeben. […] Die DB verantwortete sich zusammengefasst dahingehend, dass es sich um eine außergewöhnliche Zahlung gehandelt habe, der Beschuldigten sei von Kanzler C die geplante Auszahlung vorab zur Kenntnis gebracht worden. Er habe dabei den Genehmigungserlass und den von ihm unterfertigen Kostenvoranschlag der Baufirma vom 22.02.2023 vorgelegt, welcher einen Zahlungsplan mit Zahlungsmodalität 30% als Anzahlung, 50% bei Baubeginn, 15% entsprechend dem Baufortschritt und 5% bei Fertigstellung enthielt. Da der Genehmigungserlass mit dem Kostenvoranschlag betreffend die Auftragssumme ident gewesen sei, sei für die Beschuldigte klar gewesen, dass dieser Kostenvoranschlag mit der Bauabteilung abgestimmt worden sei - hinzuweisen sei, dass der ursprüngliche Kostenvoranschlag eine andere Auftragssumme enthielt. Die DB führte aus, dass es drei Kostenvoranschläge gegeben habe (S. 20 der Verhandlungsschrift). Der erste ist datiert mit 3.10.2022, das sei der Kostenvoranschlag, der ursprünglich der Zentrale vorgelegt wurde. Und es gab den dritten Kostenvoranschlag, der unterschrieben wurde. Dazwischen gab es einen Kostenvoranschlag, der ihr nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Sie sei davon ausgegangen, das sei dieser Kostenvoranschlag, der revidierte Kostenvoranschlag, der vom Kanzler nach Wien geschickt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, das ist der, den er ihr gezeigt hat, den er ihr präsentiert hat. Also für sie war Kostenvoranschlag 2 und Kostenvoranschlag 3 ident. Vor Vertragsunterzeichnung habe sie den ersten Kostenvoranschlag gehabt und Kostenvoranschlag 3 sei unterschrieben worden. Da habe sich die Summe geringfügig geändert im Vergleich. Die war um 5,3 % teurer, bei den Zahlungsmodalitäten gab es einen 30%igen Unterschied. Kostenvoranschlag 2 und Kostenvoranschlag 3 unterscheiden sich nur durch die Zahlungsmodalität. Der Erlass der Bauabteilung (Beilage 2 der Verhandlungsschrift) wird mit der DB erörtert (Seite 51 der Verhandlungsschrift). In dem Erlass wird Bezug genommen auf ein bestimmtes Angebot, und zwar jenes Angebot mit 50% Anzahlung vom 29.11.2022, das die DB nie gesehen habe. Dieses Angebot werde aber im Erlass angesprochen. In diesem Genehmigungserlass wird - indirekt durch Verweis, dort steht nicht 50 % - ermächtigt auf der Grundlage vom Angebot 29.
  17. Auf Befragen - „Da könnte man fragen, wo ist...das habe ich noch nie gesehen. Was ist da die Genehmigung, zeig es mir. Wenn ich jetzt plötzlich was unterschreiben soll, oder die Botschaft soll etwas unterschreiben und ich schaue mir an, ist das genehmigt, ja oder nein, dann schaue ich mir den Genehmigungserlass an. Und wenn der Genehmigungserlass alleine für sich genommen nicht hinreichend Aufschluss gibt darüber, ob das übereinstimmt, weil er Verweise auf andere Dokumente enthält, dann muss man sich die anderen Dokumente auch anschauen." - antwortet die DB mit „Ja".“ Im Weiteren wird unter „V. Rechtliche Würdigung“ wie folgt ausgeführt (auszugsweise, wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „Die Beschuldigte ist also ihren Dienstpflichten als Dienststellenleiterin nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei, da sie ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben vernachlässigt hat. […] Aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass sich [die Beschwerdeführerin] kaum um Belange der Renovierung der Residenz gekümmert hat, vielmehr hat sie alles dem Kanzler überlassen und sich allenfalls mündlich informieren lassen. Eine auch nur kursorische Prüfung hätte ergeben müssen, dass das Angebot der Firma M wichtige Änderungen in der vorliegenden Projektmappe nicht umsetzte und dass die Gültigkeit des der Genehmigung der Zentrale zugrundeliegenden Kostenvoranschlages von der Zeichnung abgelaufen war. Zudem hätte eine Änderung der Zahlungsbedingungen auffallen können, wenn Kenntnis der Dokumente im Inhalt genau gegeben gewesen wäre. Somit ist eine Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG auferlegten Dienstpflichten objektiv gegeben. Aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass sich [die Beschwerdeführerin] kaum um Belange der Renovierung der Residenz gekümmert hat, vielmehr hat sie alles dem Kanzler überlassen und sich allenfalls mündlich informieren lassen. Eine auch nur kursorische Prüfung hätte ergeben müssen, dass das Angebot der Firma M wichtige Änderungen in der vorliegenden Projektmappe nicht umsetzte und dass die Gültigkeit des der Genehmigung der Zentrale zugrundeliegenden Kostenvoranschlages von der Zeichnung abgelaufen war. Zudem hätte eine Änderung der Zahlungsbedingungen auffallen können, wenn Kenntnis der Dokumente im Inhalt genau gegeben gewesen wäre. Somit ist eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG auferlegten Dienstpflichten objektiv gegeben. Insbesondere in Zeiten von Budgetdefiziten und enormen Sparmaßnahmen seitens des Bundes erlangen die oben angeführten Grundsätze massiv an Bedeutung. Gerade die Kontrollpflicht ist bei umfangreichen Renovierungsarbeiten wie im vorliegenden Fall besonders wichtig. Dies umso mehr, als [die Beschwerdeführerin] vor Beginn des Renovierungsvorhabens die Meinung geäußert hat, dass mit Kanzler C ein solch kompliziertes Vorhaben nicht zu machen sei. Gerade dann ist es unverständlich alle formalen Schritte dem Kanzler zu überlassen und die Fortführung des Vorhabens nicht engmaschiger zu kontrollieren. Dann hätte sie durch gezielte Weisungserteilung etliche Probleme verhindern können. Daher ist auch ein Verstoß gegen den in § 45 Abs. 1 BDG niedergelegte Dienstpflicht objektiv festzustellen.“Insbesondere in Zeiten von Budgetdefiziten und enormen Sparmaßnahmen seitens des Bundes erlangen die oben angeführten Grundsätze massiv an Bedeutung. Gerade die Kontrollpflicht ist bei umfangreichen Renovierungsarbeiten wie im vorliegenden Fall besonders wichtig. Dies umso mehr, als [die Beschwerdeführerin] vor Beginn des Renovierungsvorhabens die Meinung geäußert hat, dass mit Kanzler C ein solch kompliziertes Vorhaben nicht zu machen sei. Gerade dann ist es unverständlich alle formalen Schritte dem Kanzler zu überlassen und die Fortführung des Vorhabens nicht engmaschiger zu kontrollieren. Dann hätte sie durch gezielte Weisungserteilung etliche Probleme verhindern können. Daher ist auch ein Verstoß gegen den in Paragraph 45, Absatz eins, BDG niedergelegte Dienstpflicht objektiv festzustellen.“ 1.2.
  18. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben. Zunächst wurde nach Darstellung der Vorwürfe des Einleitungsbeschluss und des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum diesbezüglichen Bestimmtheitsgebot ausgeführt, dass beim gegenständlichen Vorwurf, dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur entwickelten Bestimmtheitsgebot für einen disziplinarrechtlichen Vorwurf weder im Einleitungsbeschluss noch im gegenständlichen Schuldspruch entsprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in die Lage, sich gegen die allgemein gehaltenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Auch wenn der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, sei diesem mangels Umgrenzungsfunktion (Bestimmtheit) keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das Disziplinarverfahren ausschließende Wirkung beizumessen (vgl. VwGH vom 20.03.2002, ZI. 99/09/0146), weshalb die Beschwerdeführerin von der gegenständlichen Anlastung wegen Verjährung freizusprechen sei.1.2.
  19. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben. Zunächst wurde nach Darstellung der Vorwürfe des Einleitungsbeschluss und des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum diesbezüglichen Bestimmtheitsgebot ausgeführt, dass beim gegenständlichen Vorwurf, dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur entwickelten Bestimmtheitsgebot für einen disziplinarrechtlichen Vorwurf weder im Einleitungsbeschluss noch im gegenständlichen Schuldspruch entsprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in die Lage, sich gegen die allgemein gehaltenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Auch wenn der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, sei diesem mangels Umgrenzungsfunktion (Bestimmtheit) keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das Disziplinarverfahren ausschließende Wirkung beizumessen vergleiche VwGH vom 20.03.2002, ZI. 99/09/0146), weshalb die Beschwerdeführerin von der gegenständlichen Anlastung wegen Verjährung freizusprechen sei. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem von Behörde festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten sehr wohl in angemessener und ausreichender Weise nachgekommen sei und somit ihre Leitungsaufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen habe, habe doch die Behörde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig vom Kanzler über den Baufortschritt Bericht erstatten habe lassen und mehrfach hinterfragt habe, ob allfällige Änderungen mit der Zentrale abgeklärt seien. Die Beschwerdeführerin habe sich stets über den aktuellen Stand berichten lassen und seien allfällige Entscheidungen in Abstimmung mit ihr erfolgt. Die Behörde übersehe zudem, dass die Beschwerdeführerin auch regelmäßig Einsicht in die elektronischen Akten nahm und auch so Überprüfungen des Stands des Bauvorhabens durch sie erfolgten. Wenn der Beschwerdeführerin jedoch Aktenteile vorenthalten wurden bzw. diese durch Mitarbeiter nicht in den elektronischen Akt eingepflegt wurden und die Beschwerdeführerin somit nicht einmal Kenntnis davon erlangen konnte, könne dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Schließlich sei der Sachverhalt von der Behörde unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden und stelle sich dieser wie folgt dar: Die Initiative zu sämtlichen Bauprojekten in der Residenz sei von der Beschwerdeführerin ausgegangen. Das im Bundeseigentum stehende Gebäude sei ihr in vernachlässigtem und mangelhaftem Zustand übergeben worden. Sie habe ausführlich der Zentrale darüber Meldung erstattet und umgehend ein umfassendes Sanierungsprogramm in die Wege geleitet. So sei unter ihrer Leitung die Teilsanierung des Daches, die Überholung sämtlicher Fenster (50 Stück) und die umfassende Renovierung der gesamten Repräsentationsräumlichkeiten durchgeführt worden. Die ebenfalls erfolgte Sanierung der Bäder habe somit nur einen kleinen Teilbereich sämtlicher Renovierungsarbeiten dargestellt. Die Sanierungsbedürftigkeit der im Privatbereich der Residenz befindlichen Badezimmer war aufgrund der Berichterstattung der Beschwerdeführerin von der Bauabteilung anerkannt worden. Unter Aufsicht der Beschwerdeführerin hatte der Kanzler die Weisung, Kostenvoranschläge für die Renovierung der Gästebadezimmer einzuholen, wobei die Beschwerdeführerin selbst mitgewirkt habe. So habe sie etwa den Präsidenten der Auslandsösterreicher-Vereinigung, der seit Jahrzehnten in XXXX lebe und die lokale Baubranche gut kenne, um Beratung gebeten. Sie habe ein Arbeitstreffen mit dem Präsident der AÖ-Vereinigung, einem ihm gut bekannten Fachmann und dem Kanzler organisiert, wobei eine Mappe mit Adressen von Baufirmen übergeben und Ratschläge hinsichtlich des in XXXX üblichen Bau-Genehmigungsverfahrens für denkmalgeschätzte Immobilien gegeben worden sei. Sie habe weiter persönlich etliche der Erstbegehungen durch interessierte Baufirmen durchgeführt und so dem Kanzler aufmerksam gemacht, worauf besonders zu achten sei. Sie habe persönlich beim italienischen Botschafter Informationen über die in Aussicht genommene Firma eingeholt, da deren Eigentümer italienischstämmig sei, und den Kanzler motiviert, sich seinerseits über die Firma kundig zu machen. Vier Firmen hätten Kostenvoranschläge gelegt, die der Zentrale als genehmigende Stelle zur Auswahl des am besten geeignete Angebots vorgelegt worden seien. Über Weisung der Zentrale seien auch ergänzende Unterlagen eingeholt worden. Die Initiative zu sämtlichen Bauprojekten in der Residenz sei von der Beschwerdeführerin ausgegangen. Das im Bundeseigentum stehende Gebäude sei ihr in vernachlässigtem und mangelhaftem Zustand übergeben worden. Sie habe ausführlich der Zentrale darüber Meldung erstattet und umgehend ein umfassendes Sanierungsprogramm in die Wege geleitet. So sei unter ihrer Leitung die Teilsanierung des Daches, die Überholung sämtlicher Fenster (50 Stück) und die umfassende Renovierung der gesamten Repräsentationsräumlichkeiten durchgeführt worden. Die ebenfalls erfolgte Sanierung der Bäder habe somit nur einen kleinen Teilbereich sämtlicher Renovierungsarbeiten dargestellt. Die Sanierungsbedürftigkeit der im Privatbereich der Residenz befindlichen Badezimmer war aufgrund der Berichterstattung der Beschwerdeführerin von der Bauabteilung anerkannt worden. Unter Aufsicht der Beschwerdeführerin hatte der Kanzler die Weisung, Kostenvoranschläge für die Renovierung der Gästebadezimmer einzuholen, wobei die Beschwerdeführerin selbst mitgewirkt habe. So habe sie etwa den Präsidenten der Auslandsösterreicher-Vereinigung, der seit Jahrzehnten in römisch 40 lebe und die lokale Baubranche gut kenne, um Beratung gebeten. Sie habe ein Arbeitstreffen mit dem Präsident der AÖ-Vereinigung, einem ihm gut bekannten Fachmann und dem Kanzler organisiert, wobei eine Mappe mit Adressen von Baufirmen übergeben und Ratschläge hinsichtlich des in römisch 40 üblichen Bau-Genehmigungsverfahrens für denkmalgeschätzte Immobilien gegeben worden sei. Sie habe weiter persönlich etliche der Erstbegehungen durch interessierte Baufirmen durchgeführt und so dem Kanzler aufmerksam gemacht, worauf besonders zu achten sei. Sie habe persönlich beim italienischen Botschafter Informationen über die in Aussicht genommene Firma eingeholt, da deren Eigentümer italienischstämmig sei, und den Kanzler motiviert, sich seinerseits über die Firma kundig zu machen. Vier Firmen hätten Kostenvoranschläge gelegt, die der Zentrale als genehmigende Stelle zur Auswahl des am besten geeignete Angebots vorgelegt worden seien. Über Weisung der Zentrale seien auch ergänzende Unterlagen eingeholt worden. Nach Unterbrechung des Projekts wegen anderer, dringlicher Bauarbeiten in der Residenz und pandemiebedingter Engpässen in der Baubranche sei das gegenständliche Projekt wieder aufgenommen worden und die Botschaft von der Bauabteilung am 19.8.2022 aufgefordert worden, zu einer übermittelten Projektmappe neuerlich mindestens drei Vergleichsangebote vorzulegen. Drei Angebote seien, nachdem diese zuvor mit der Beschwerdeführerin besprochen worden waren vom Kanzler übermittelt, wobei das Angebot der Firma M als Zahlungsmodalität 30% Anzahlung, zweimal 30% entsprechend dem Baufortschritt und 10% bei Fertigstellung vorgesehen habe. Der vom Kanzler geführte Schriftverkehr sei durch die Beschwerdeführerin im Wege der elektronischen Akteneinsicht kontrolliert bzw. verfolg worden. In weiterer Folge habe die Bauabteilung durch DI L direkt dem Kanzler mitgeteilt, dass die Firma M als billigster Anbieter für den Auftrag in Aussicht genommen werde, aber noch Adaptionen und Abklärungen vor der endgültigen Genehmigung durchzuführen seien. Die Bauabteilung habe dabei informell telefonisch oder per persönlichem E-Mail direkt mit dem Kanzler, ohne die Beschwerdeführerin einzubinden oder entsprechende Anweisungen in Erlassform an das Botschaftspostfach zu richten, kommuniziert. Der Kanzler habe seine Kommunikation mit der Bauabteilung aber nicht im elektronischen Akt veraktet, wodurch der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aktenstudiums nicht sämtliche Einzelheiten der gewünschten Adaptionen zugänglich gewesen wären, jedoch die Beschwerdeführerin im Zuge einer Besprechung dahingehend informiert, dass vor dem Vertragsabschluss noch technische Details abzuklären seien. Mit Erlass vom 18.01.2023 an das Botschaftspostfach habe die Bauabteilung die Genehmigung für den adaptierten Kostenvoranschlag der Firma M vom 29.11.2022 erteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die übermittelte Projektmappe einen integralen Bestandteil der Beauftragung darstellt und Materialien und Sanitärgegenstände inklusive Armaturen nach definitiver Auswahl zur Freigabe ha. Vorzulegen seien. Da die Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass die Summe des ursprünglich per Bericht ADMIN 195/2022 von der Botschaft an die Bauabteilung übermittelten Kostenvoranschlag nicht ident war mit der Summe des nunmehr genehmigten Kostenvoranschlags, sondern 5,3% teurer war, habe der Kanzler über Nachfrage mitgeteilt, dass der revidierten Kostenvoranschlag die Grundlage für die jetzt vorliegende Genehmigung seitens der Bauabteilung sei. Der revidierte Kostenvoranschlag sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht bekannt gewesen, was für diese unbedenklich gewesen sei, zumal bereits die Genehmigung vorgelegen sei. Für den 23.02.2023 sei ein Besprechungstermin mit der Baufirma vereinbart worden, bei welchem der Kostenvoranschlag unterfertigt und so die Beauftragung der Firma erfolgen sollte. Vor diesem Treffen sei der Beschwerdeführerin durch den Kanzler in Papierform ein Kostenvoranschlag vom 22.02.2023 über denselben Gesamtbetrag jedoch anderen Zahlungsmodalitäten, nämlich 30% Anzahlung, 50% bei Baubeginn, 15% entsprechend dem Baufortschritt und 5% bei Fertigstellung. Auf diese geänderten Zahlungsmodalitäten angesprochen, verwies der Kanzler auf die von der Zentrale erteilte Genehmigung und erklärte, dass Alles abgesprochen sei und eine Genehmigung der Bauabteilung vorliege. Auf diese Versicherung des Kanzlers habe sich die Beschwerdeführerin verlassen. Später habe sich herausgestellt, dass die Angaben des Kanzlers nicht den Tatsachen entsprachen und die Beschwerdeführerin vom Kanzler getäuscht worden war. Später am selben Tag sei die Verbuchung der Anzahlung auf Basis des Genehmigungserlasses und dem vom Kanzler unterfertigten Kostenvoranschlags im Ausmaß von 80 % des Gesamtbetrags (30 % Deposit, 50 % bei Baubeginn) erfolgt.“Mit Erlass vom 18.01.2023 an das Botschaftspostfach habe die Bauabteilung die Genehmigung für den adaptierten Kostenvoranschlag der Firma M vom 29.11.2022 erteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die übermittelte Projektmappe einen integralen Bestandteil der Beauftragung darstellt und Materialien und Sanitärgegenstände inklusive Armaturen nach definitiver Auswahl zur Freigabe ha. Vorzulegen seien. Da die Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass die Summe des ursprünglich per Bericht ADMIN 195 aus 2022, von der Botschaft an die Bauabteilung übermittelten Kostenvoranschlag nicht ident war mit der Summe des nunmehr genehmigten Kostenvoranschlags, sondern 5,3% teurer war, habe der Kanzler über Nachfrage mitgeteilt, dass der revidierten Kostenvoranschlag die Grundlage für die jetzt vorliegende Genehmigung seitens der Bauabteilung sei. Der revidierte Kostenvoranschlag sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht bekannt gewesen, was für diese unbedenklich gewesen sei, zumal bereits die Genehmigung vorgelegen sei. Für den 23.02.2023 sei ein Besprechungstermin mit der Baufirma vereinbart worden, bei welchem der Kostenvoranschlag unterfertigt und so die Beauftragung der Firma erfolgen sollte. Vor diesem Treffen sei der Beschwerdeführerin durch den Kanzler in Papierform ein Kostenvoranschlag vom 22.02.2023 über denselben Gesamtbetrag jedoch anderen Zahlungsmodalitäten, nämlich 30% Anzahlung, 50% bei Baubeginn, 15% entsprechend dem Baufortschritt und 5% bei Fertigstellung. Auf diese geänderten Zahlungsmodalitäten angesprochen, verwies der Kanzler auf die von der Zentrale erteilte Genehmigung und erklärte, dass Alles abgesprochen sei und eine Genehmigung der Bauabteilung vorliege. Auf diese Versicherung des Kanzlers habe sich die Beschwerdeführerin verlassen. Später habe sich herausgestellt, dass die Angaben des Kanzlers nicht den Tatsachen entsprachen und die Beschwerdeführerin vom Kanzler getäuscht worden war. Später am selben Tag sei die Verbuchung der Anzahlung auf Basis des Genehmigungserlasses und dem vom Kanzler unterfertigten Kostenvoranschlags im Ausmaß von 80 % des Gesamtbetrags (30 % Deposit, 50 % bei Baubeginn) erfolgt.“ 1.2.
  20. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Disziplinarakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2025 vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, des Disziplinaranwaltes beim BMEIA und einem Vertreter der Dienstbehörde durch, bei der die Rechtssache erörtert wurde. 1.
  21. Zur angelasteten Pflichtverletzung: 1.3.
  22. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Sanierung der Bäder der Residenz“ bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der ausführenden Firma M korrekt dargestellt hat. Ebenso sind die diesbezüglichen ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde korrekt. Zur besseren Verständlichkeit des gesamten Vorganges ist, da dies im bekämpften Bescheid nicht ausgeführt wird, darauf zu verweisen, dass das Bauvorhaben „Sanierung der Bäder der Residenz“ insoweit zu einem Schaden für die Republik geführt hat, als die ausführende Baufirma, nachdem ihr vertragsgemäß vorweg 80 % des Gesamthonorars überwiesen wurden, zumindest bis Dezember 2023 nur etwa 30 % der vertraglich vereinbarten Leistung erbracht hat. 1.3.
  23. Der Beschwerdeführerin wird spruchgemäß angelastet, durch die Übertragung der Abstimmung des Bauvorhabens „Sanierung der Bäder der Residenz" mit der Zentrale an den Kanzler ADir C als Dienststellenleiterin gemessen an der Größe, der Bedeutung und dem finanziellen Umfang dieses Bauvorhabens ihren Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber Kanzler C nicht in angemessener und ausreichender Weise nachgekommen zu sein. Gemäß § 8 des Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut obliegt die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle. In diesem Zusammenhang geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass auch die Durchführung von Bautätigkeiten zur Verwaltung zählt und zitiert dazu § 143 Abs. 6 eines „Handbuches des auswärtigen Dienstes“, wo die Verwaltung im Sinne des § 8 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut definiert wird. Dieses Handbuch findet sich allerdings nicht im Akt, weshalb die Rechtsqualität des Handbuches ungeklärt ist. Allein aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 8 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut erscheint eine Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung durch „Übertragung der Abstimmung des Bauvorhabens […]" mit der Zentrale an den Kanzler“ durch die Beschwerdeführerin ausgeschlossen, da die Verwaltung der im Ausland genützten Bauten dem Leiter der betreffenden Dienststelle gerade unter Mitwirkung des Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle obliegt und daher typisch eine vom Kanzler zu erledigende Aufgabe darstellt. Dies ergibt sich auch aus § 5 leg. cit., wonach in der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland jeweils ein Arbeitsplatz vorzusehen ist, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist, dessen Inhaber unmittelbar dem Dienststellenleiter unterstellt ist und die Funktionsbezeichnung „Kanzler“ führt.Gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut obliegt die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß Paragraph 6, Absatz eins, geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle. In diesem Zusammenhang geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass auch die Durchführung von Bautätigkeiten zur Verwaltung zählt und zitiert dazu Paragraph 143, Absatz 6, eines „Handbuches des auswärtigen Dienstes“, wo die Verwaltung im Sinne des Paragraph 8, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut definiert wird. Dieses Handbuch findet sich allerdings nicht im Akt, weshalb die Rechtsqualität des Handbuches ungeklärt ist. Allein aufgrund des Gesetzeswortlautes des Paragraph 8, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut erscheint eine Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung durch „Übertragung der Abstimmung des Bauvorhabens […]" mit der Zentrale an den Kanzler“ durch die Beschwerdeführerin ausgeschlossen, da die Verwaltung der im Ausland genützten Bauten dem Leiter der betreffenden Dienststelle gerade unter Mitwirkung des Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle obliegt und daher typisch eine vom Kanzler zu erledigende Aufgabe darstellt. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 5, leg. cit., wonach in der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland jeweils ein Arbeitsplatz vorzusehen ist, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist, dessen Inhaber unmittelbar dem Dienststellenleiter unterstellt ist und die Funktionsbezeichnung „Kanzler“ führt. 1.3.
  24. Zur Anlastung, dass die Beschwerdeführerin als Dienststellenleiterin gemessen an der Größe, der Bedeutung und dem finanziellen Umfang dieses Bauvorhabens ihren Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber dem Kanzler nicht in angemessener und ausreichender Weise nachgekommen sei, trifft die belangte Behörde keine weiteren Feststellungen, welchen Aufsichts- und Kontrollaufgaben die Beschwerdeführerin konkret nicht nachgekommen wäre, sondern belässt es dabei, nach Wiedergabe eines Sachverhaltes und Darstellung gesetzlicher Bestimmungen zu konstatieren, dass „Die Beschuldigte also ihren Dienstpflichten als Dienststellenleiterin nicht in ausreichender Weise nachgekommen [ist], da sie ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben vernachlässigt hat.“ Es kann daher - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber Kanzler C nicht in angemessener und ausreichender Weise nachgekommen wäre.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 2.
  27. Die Feststellungen zu Punkt 1.3.1., wonach die im Erkenntnis und in der Beschwerde dargelegten Sachverhalte korrekt sind, erfolgt auf der Grundlage der von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dass die ausführende Baufirma M bis Dezember 2023 nur etwa 30 % der vertraglich vereinbarten Leistung erbracht hat, wird bereits in der Disziplinaranzeige angeführt. 2.
  28. Die Negativfeststellung, dass eine Vernachlässigung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu dem an sich korrekt dargestellten Sachverhalt darin erschöpft, dass sie darauf verweist, dass dieser sich zweifelsfrei aus der Disziplinaranzeige und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt. Eine beweiswürdigende Begründung, welche allfälligen Unterlassungen der Beschwerdeführerin eine Vernachlässigung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben darstellen, findet sich im bekämpften Bescheid nicht. Ohne dies explizit auszusprechen, scheint die Behörde eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin darin zu sehen, dass mit der Baufirma andere Zahlungsmodalitäten, nämlich eine Vorauszahlung von 80 Prozent, vereinbart wurden, als von der Zentralstelle genehmigt wurde. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren diesbezüglich stets dahingehend verantwortet, dass ihr diese abweichenden Zahlungsmodalitäten noch vor Vertragsunterzeichnung aufgefallen waren, ihr jedoch der Kanzler darauf angesprochen versicherte habe, dass diesbezüglich eine Genehmigung der Zentralstelle vorliege. Dass diese Verantwortung glaubhaft ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Kanzlers im Verfahren, der als Disziplinarbeschuldigter dazu befragt, ob er der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass die geänderten Zahlungsmodalitäten genehmigt wären, ein auffällig ausweichendes und schließlich widersprüchliches Antwortverhalten an den Tag legte (vgl. Verhandlungsschrift der Behörde, Seite 29 oben, Seite 30 Mitte und Seite 32). Zu bemerken ist dabei, dass der Kanzler in seiner Vernehmung nicht unter Wahrheitspflicht stand und sich mit einer Bestätigung der Angabe der Beschwerdeführerin selbst belastet hätte. Selbst der die dienstlichen Interessen vertretende Disziplinaranwalt gab schließlich auf Befragen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht glaube, dass die Beschwerdeführerin die Unwahrheit spräche, wenn sie angibt, dass sie den Kanzler auf die geänderten Zahlungsmodalitäten angesprochen hätte.Ohne dies explizit auszusprechen, scheint die Behörde eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin darin zu sehen, dass mit der Baufirma andere Zahlungsmodalitäten, nämlich eine Vorauszahlung von 80 Prozent, vereinbart wurden, als von der Zentralstelle genehmigt wurde. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren diesbezüglich stets dahingehend verantwortet, dass ihr diese abweichenden Zahlungsmodalitäten noch vor Vertragsunterzeichnung aufgefallen waren, ihr jedoch der Kanzler darauf angesprochen versicherte habe, dass diesbezüglich eine Genehmigung der Zentralstelle vorliege. Dass diese Verantwortung glaubhaft ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Kanzlers im Verfahren, der als Disziplinarbeschuldigter dazu befragt, ob er der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass die geänderten Zahlungsmodalitäten genehmigt wären, ein auffällig ausweichendes und schließlich widersprüchliches Antwortverhalten an den Tag legte vergleiche Verhandlungsschrift der Behörde, Seite 29 oben, Seite 30 Mitte und Seite 32). Zu bemerken ist dabei, dass der Kanzler in seiner Vernehmung nicht unter Wahrheitspflicht stand und sich mit einer Bestätigung der Angabe der Beschwerdeführerin selbst belastet hätte. Selbst der die dienstlichen Interessen vertretende Disziplinaranwalt gab schließlich auf Befragen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht glaube, dass die Beschwerdeführerin die Unwahrheit spräche, wenn sie angibt, dass sie den Kanzler auf die geänderten Zahlungsmodalitäten angesprochen hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Ausführungen des Disziplinaranwaltes und des Dienstbehördenvertreters nicht geeignet, darzustellen, worin die Vernachlässigung der Dienstpflichten durch Beschwerdeführerin bestehen sollte bzw. welches Verhalten konkret von ihr zu erwarten gewesen wäre. Wenn darauf verweisen wird, dass in der Disziplinaranzeige ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin der Zentrale gegenüber geäußert hätte, dass der Kanzler ein derartiges Bauvorhaben nicht abwickeln könne, woraus sich ergibt, dass sie diesen engmaschiger kontrollieren hätte müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat die Beschwerdeführerin glaubhaft ausgeführt, dass sich ihre persönlich gegenüber der Sektionsleitung im Rahmen eines Sprechtages geäußerte Kritik nur auf die zu Arbeitsgeschwindigkeit des Kanzlers bezog und keine inhaltliche Kritik an der Arbeit war. Zum anderen wäre wohl, hätte die Beschwerdeführerin der Sektionsleitung tatsächlich berichtet, dass der Kanzler fachlich nicht in der Lage ist, ein derartiges Projekt abzuwickeln, eher eine intensivere Zusammenarbeit und Weisungserteilung an den Kanzler durch die zuständige Fachabteilung in der Zentralstelle notwendig gewesen, denn es kann nicht erkannt werden, dass eine engere Kontrolle durch die Beschwerdeführerin allfällige Mängel in der fachlichen Qualifikation des Kanzlers hätte ausgleichen könnte. Wenn durch den Disziplinaranwalt ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin, „mehr zu den Quellen, mehr in die Materie [hätte] gehen müssen” und insbesondere vor der Unterzeichnung des Kostenvoranschlages den zu unterzeichnenden Entwurf mit dem von der Zentrale genehmigten Kostenvoranschlag vom 29.
  29. hätte vergleichen müssen und sich hier nicht nur auf die Aussage des Kanzlers hätte verlassen dürfen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin der geänderte Zahlungsmodus gerade aufgefallen ist und ein intensiverer inhaltlicher Vergleich der beiden Dokumente zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsreicht nicht die Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Richtigkeit der Aussage des ihr unmittelbar unterstellten Mitarbeiters hätte verlassen dürfen, sondern durfte sie davon ausgehen, dass sich der Kanzler seinerseits an die von der Bauabteilung erteilten Weisungen bzw. Genehmigungen hält. Die belangte Behörde hat, obgleich sie die Beschwerdeführerin einer Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 schuldig erkannt hat, gleichzeitig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich regelmäßig vom Kanzler im Zuge der regulären wöchentlichen Besprechungen über den Baufortschritt Bericht erstatten hat lassen und mehrfach hinterfragt hat, ob allfällige Änderungen mit der Zentrale abgeklärt seien. Der von der Behörde erhobene Vorwurf “Eine auch nur kursorische Prüfung hätte ergeben müssen, dass das Angebot der Firma M wichtige Änderungen in der vorliegenden Projektmappe nicht umsetzte und dass die Gültigkeit des der Genehmigung der Zentrale zugrundeliegenden Kostenvoranschlages von der Zeichnung abgelaufen war.“ (vgl. Disziplinarerkenntnis Seite 11), entstammt wörtlich dem Schlussplädoyer des Disziplinaranwaltes in der Verhandlung vor der Behörde und ist deswegen nicht nachvollziehbar, weil nur eine Projektmappe mit Erlass vom 19.08.2022 an die Botschaft übermittelt wurde und daher unklar ist, von welchen wichtigen Änderungen der Projektmappe die Rede ist. Der Disziplinaranwalt führte dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass hiermit wohl gemeint sei, dass die Firma M wichtige Sachen, die in der Projektmappe vorgesehen waren, nicht gemacht habe. Eine mangelhafte Ausführung durch die Firma kann allerdings nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden und hätte auch nicht durch eine intensivere Dienstaufsicht über den Kanzler verhindert werden können. Die belangte Behörde hat, obgleich sie die Beschwerdeführerin einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 schuldig erkannt hat, gleichzeitig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich regelmäßig vom Kanzler im Zuge der regulären wöchentlichen Besprechungen über den Baufortschritt Bericht erstatten hat lassen und mehrfach hinterfragt hat, ob allfällige Änderungen mit der Zentrale abgeklärt seien. Der von der Behörde erhobene Vorwurf “Eine auch nur kursorische Prüfung hätte ergeben müssen, dass das Angebot der Firma M wichtige Änderungen in der vorliegenden Projektmappe nicht umsetzte und dass die Gültigkeit des der Genehmigung der Zentrale zugrundeliegenden Kostenvoranschlages von der Zeichnung abgelaufen war.“ vergleiche Disziplinarerkenntnis Seite 11), entstammt wörtlich dem Schlussplädoyer des Disziplinaranwaltes in der Verhandlung vor der Behörde und ist deswegen nicht nachvollziehbar, weil nur eine Projektmappe mit Erlass vom 19.08.2022 an die Botschaft übermittelt wurde und daher unklar ist, von welchen wichtigen Änderungen der Projektmappe die Rede ist. Der Disziplinaranwalt führte dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass hiermit wohl gemeint sei, dass die Firma M wichtige Sachen, die in der Projektmappe vorgesehen waren, nicht gemacht habe. Eine mangelhafte Ausführung durch die Firma kann allerdings nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden und hätte auch nicht durch eine intensivere Dienstaufsicht über den Kanzler verhindert werden können.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  31. Rechtliche Grundlagen Für den Beschwerdefall wurden folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 143/2024) von der Behörde als maßgeblich erachtet:Für den Beschwerdefall wurden folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 143 aus 2024,) von der Behörde als maßgeblich erachtet: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. […] Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […]“.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. […]“. 3.
  1. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu: 3.2.
  2. Die Behörde hat in der Übertragung der Abstimmung des Bauvorhabens an den Kanzler eine Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 8 des Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut erblickt. Dem ist nicht zu folgen, da, wie bereits zuvor festgestellt, derartige Angelegenheiten typischerweise zu den gemäß § 5 leg. cit. umschriebenen Aufgaben des Arbeitsplatzes einer Kanzlers gehören. 3.2.
  3. Die Behörde hat in der Übertragung der Abstimmung des Bauvorhabens an den Kanzler eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, des Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut erblickt. Dem ist nicht zu folgen, da, wie bereits zuvor festgestellt, derartige Angelegenheiten typischerweise zu den gemäß Paragraph 5, leg. cit. umschriebenen Aufgaben des Arbeitsplatzes einer Kanzlers gehören. 3.2.
  4. Zu § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2003, Zl. 2000/09/0166 Folgendes festgehalten:3.2.
  5. Zu Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2003, Zl. 2000/09/0166 Folgendes festgehalten: „Nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 gehört es unter anderem zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten, das Verhalten des ihm unterstellten Beamten dahin zu beobachten, ob er sich pflichtgemäß verhält. Um seine Kontrollpflicht zu erfüllen, kann er Berichte anfordern. Etwaige Mängel im Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamten sind festzustellen. Es liegt in der Hand des dienstaufsichtsführenden Vorgesetzten, ob er einem ordnungswidrigen oder pflichtwidrigen Verhalten des Beamten mit Belehrungen, Vorhalten, Ermahnungen oder mit einer Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs. 1 leg. cit. zur Durchsetzung eines pflichtgemäßen Verhaltens begegnet, um seine Leitungsaufgabe zu erfüllen. Beide Funktionen können nicht streng voneinander getrennt werden, sondern gehen in der Praxis ineinander über und ergänzen sich gegenseitig. Bereits die Tatsache, dass kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an, ohne dass es immer eines Tätigwerdens des Vorgesetzten bedarf.“ „Nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 gehört es unter anderem zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten, das Verhalten des ihm unterstellten Beamten dahin zu beobachten, ob er sich pflichtgemäß verhält. Um seine Kontrollpflicht zu erfüllen, kann er Berichte anfordern. Etwaige Mängel im Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamten sind festzustellen. Es liegt in der Hand des dienstaufsichtsführenden Vorgesetzten, ob er einem ordnungswidrigen oder pflichtwidrigen Verhalten des Beamten mit Belehrungen, Vorhalten, Ermahnungen oder mit einer Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 109, Absatz eins, leg. cit. zur Durchsetzung eines pflichtgemäßen Verhaltens begegnet, um seine Leitungsaufgabe zu erfüllen. Beide Funktionen können nicht streng voneinander getrennt werden, sondern gehen in der Praxis ineinander über und ergänzen sich gegenseitig. Bereits die Tatsache, dass kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an, ohne dass es immer eines Tätigwerdens des Vorgesetzten bedarf.“ In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behörde selbst ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig im Zuge der wöchentlicher Besprechungen vom Kanzler über den Baufortschritt Bericht erstatten hat lassen und mehrfach hinterfragt hat, ob allfällige Änderungen mit der Zentrale abgeklärt seien. Die Beschwerdeführerin ist somit ihren Kontrollpflichten durchaus nachgekommen und hat sich ihren Leitungsaufgaben nicht entzogen. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung ausführt, dass mehrmaliges Nachfragen und wöchentliche mündliche Berichtserstattung keine ausreichende Kontrolle darstellen, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis die Anforderung von Berichten gerade als Beispiel für die Erfüllung der Kontrollpflicht von Vorgesetzten anführt. Für den von der Behörde gefassten Schuldspruch fehlt es daher, wie bereits oben ausgeführt, an einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat, weshalb die Beschwerdeführerin von diesem Vorwurf gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs.1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen war. Für den von der Behörde gefassten Schuldspruch fehlt es daher, wie bereits oben ausgeführt, an einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat, weshalb die Beschwerdeführerin von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zu beurteilen war, ob eine bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zu beurteilen war, ob eine bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W136.2318519.1.00

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