G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des genannten Bescheides
Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Spruchpunkt IV des genannten Bescheides wird
G 2005 ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des genannten Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.08.2016 (rk am 05.08.2016), , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB
Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem BF wurde
G 2005 in Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch zwei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, es bestünden Gründe für die Annahme, dass der BF „aufgrund der derzeitigen Lage im Jemen“ im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG bzw. dort durch die allgemeine instabile Lage einer Gefährdung als Zivilperson ausgesetzt sei.Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, es bestünden Gründe für die Annahme, dass der BF „aufgrund der derzeitigen Lage im Jemen“ im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG bzw. dort durch die allgemeine instabile Lage einer Gefährdung als Zivilperson ausgesetzt sei. 1.4. Am 29.08.2017 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 05.12.2019 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.1.4. Am 29.08.2017 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.12.2019 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag. 1.5. Am 31.05.2019 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 06.11.2019 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 05.12.2021 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.1.5. Am 31.05.2019 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 06.11.2019 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.12.2021 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag. 1.6. Die gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 05.12.2016 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 18.12.2020, GZ: W152 2144262-1/19E,
G 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Die gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 05.12.2016 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 18.12.2020, , GZ: W152 2144262-1/19E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.7. Am 27.09.2021 brachte der BF beim BFA wieder einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 28.09.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.1.7. Am 27.09.2021 brachte der BF beim BFA wieder einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 28.09.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.
Berichterstattung der LPD XXXX vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt.2.3.
Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt. 2.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde
G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III). Der Antrag vom 17.11.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt IV). 2.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.10.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Der Antrag vom 17.11.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei jemenitischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und behaupte, in Jeddah, Saudi-Arabien, geboren zu sein. Er sei volljährig, körperlich gesund und arbeitsfähig. Als Rückkehrhindernis im Bescheid vom 05.12.2016 sei die volatile Sicherheitslage im Herkunftsstaat Jemen definiert worden. Fest stehe, dass sich die Sicherheitslage im Jemen nicht nachhaltig verbessert habe und immer noch nicht für eine realistische Rückkehr spreche. Jenes Rückkehrhindernis, welches im Bescheid vom 05.12.2016 definiert und im Zuge der Verlängerungsverfahren geprüft worden sei, liege immer noch vor. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt worden und verbüße seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Fest stehe, dass durch die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 17.06.2024 ein sekundärer Aberkennungstatbestand vorliege und der mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannte subsidiäre Schutz aufgrund § 9 Abs. 1 Z 2 (gemeint wohl: Abs. 2 Z 3) AsylG 2005 abzuerkennen sei.Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt worden und verbüße seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Fest stehe, dass durch die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 17.06.2024 ein sekundärer Aberkennungstatbestand vorliege und der mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannte subsidiäre Schutz aufgrund Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (gemeint wohl: Absatz 2, Ziffer 3,) AsylG 2005 abzuerkennen sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Grund für die Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sei im zitierten Urteil festgehalten worden, dass der BF am 22.12.2023 in XXXX dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt habe, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn eingeschlagen habe (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 3).Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Grund für die Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sei im zitierten Urteil festgehalten worden, dass der BF am 22.12.2023 in römisch 40 dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit , 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt habe, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn eingeschlagen habe (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , S. 3). Dass darin ein besonders schweres Verbrechen zu sehen sei und dies einen sekundären Aberkennungstatbestand darstelle, wurde damit begründet, dass nunmehr der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend sei. Eine besondere Verwerflichkeit der Straftat sei hier Voraussetzung. Nach herrschender Lehre des Völkerrechts könnten nur Straftaten, die auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen als besonders schwere Verbrechen qualifiziert werden. Dem Urteil des LG XXXX sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF mit entsprechender Brutalität vorgegangen sei, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer eingeschlagen habe. Eine solche Vorgangsweise richte sich gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers und müsse aufgrund des zugefügten Leides und der Verletzungen als besonders verwerflich bezeichnet werden. Bei der Beurteilung dieses Verbrechens sei unter anderem die Frage zu klären gewesen, ob durch die Taten des BF auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter beeinträchtigt worden seien. Wie dem Urteil zu entnehmen sei, sei ein Geschworenengericht eingesetzt worden, um die Frage zu klären, ob ein Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB vorliege. Diese Frage hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 1). Die Frage, ob der BF seinem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hätte, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer einschlug, hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Ja“ beurteilt (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 2). Die Frage ob er sich nur der Verteidigung bedient hätte, die notwendig gewesen sei, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren, oder bei Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich das gerechtfertigte Maß der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten worden wäre, sei mit drei Stimmen befürwortet und mit fünf Stimmen verneint worden (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 2). Dem BF sei sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd zugutegehalten worden, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand. Erschwerend habe sich die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung ausgewirkt (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 4).Dem Urteil des LG römisch 40 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF mit entsprechender Brutalität vorgegangen sei, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer eingeschlagen habe. Eine solche Vorgangsweise richte sich gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers und müsse aufgrund des zugefügten Leides und der Verletzungen als besonders verwerflich bezeichnet werden. Bei der Beurteilung dieses Verbrechens sei unter anderem die Frage zu klären gewesen, ob durch die Taten des BF auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter beeinträchtigt worden seien. Wie dem Urteil zu entnehmen sei, sei ein Geschworenengericht eingesetzt worden, um die Frage zu klären, ob ein Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB vorliege. Diese Frage hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , S. 1). Die Frage, ob der BF seinem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hätte, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer einschlug, hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Ja“ beurteilt (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, , Zahl römisch 40 , S. 2). Die Frage ob er sich nur der Verteidigung bedient hätte, die notwendig gewesen sei, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren, oder bei Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich das gerechtfertigte Maß der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten worden wäre, sei mit drei Stimmen befürwortet und mit fünf Stimmen verneint worden (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , S. 2). Dem BF sei sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd zugutegehalten worden, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand. Erschwerend habe sich die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung ausgewirkt (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , S. 4). Nicht nur durch den Verurteilungstatbestand, sondern auch durch das gedankliche Rekonstruieren des Tathergangs werde durch das Verhalten des BF eine Brutalität zum Ausdruck gebracht, welche keinesfalls nachvollziehbar sei. Auch dürfe eine Berauschung durch verbotene Substanzen keine „Trumpfkarte“ darstellen, um ein derartiges Verhalten zu rechtfertigen. Durch das Verhalten des BF werde ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck gebracht, welche mit dem Status des subsidiären Schutzes nicht vereinbar sei. Die Bevölkerung Österreichs erwarte sich von einem Menschen, welcher aufgrund der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat aufgenommen und „unter Schutz gestellt“ worden sei, dass er sich in die Gesellschaft durch Integration und Wohlverhalten einbringt. Der BF habe jedoch durch seine Straftat gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen. Ein solches Verhalten sei auch nicht mit den Bestimmungen des Asylgesetzes zu vereinbaren, weshalb die Asylbehörde in seinem Verurteilungstatbestand eine „schwere Straftat“ sehe, welche zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, den mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannten subsidiäre Schutz aufgrund § 9 Abs. 1 Z 2 (gemeint wohl: Abs. 2 Z 3) AsylG 2005 abzuerkennen.Nicht nur durch den Verurteilungstatbestand, sondern auch durch das gedankliche Rekonstruieren des Tathergangs werde durch das Verhalten des BF eine Brutalität zum Ausdruck gebracht, welche keinesfalls nachvollziehbar sei. Auch dürfe eine Berauschung durch verbotene Substanzen keine „Trumpfkarte“ darstellen, um ein derartiges Verhalten zu rechtfertigen. Durch das Verhalten des BF werde ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck gebracht, welche mit dem Status des subsidiären Schutzes nicht vereinbar sei. Die Bevölkerung Österreichs erwarte sich von einem Menschen, welcher aufgrund der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat aufgenommen und „unter Schutz gestellt“ worden sei, dass er sich in die Gesellschaft durch Integration und Wohlverhalten einbringt. Der BF habe jedoch durch seine Straftat gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen. Ein solches Verhalten sei auch nicht mit den Bestimmungen des Asylgesetzes zu vereinbaren, weshalb die Asylbehörde in seinem Verurteilungstatbestand eine „schwere Straftat“ sehe, welche zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, den mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannten subsidiäre Schutz aufgrund Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (gemeint wohl: Absatz 2, Ziffer 3,) AsylG 2005 abzuerkennen. 2.10. Gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA (gemeint wohl: gegen dessen Spruchpunkte I, II und IV) erhob der BF am 25.11.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.2.10. Gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA (gemeint wohl: gegen dessen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier) erhob der BF am 25.11.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF wäre aus wohlbegründeter Furcht aus seiner Heimat geflohen und hätte um sein Leben fürchten müssen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 könne nicht allein darauf gestützt werden, dass der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sondern sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob eine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 EU (Statusrichtlinie) vorliege. Dabei sei die Schwere der Straftat zu würdigen und eine besondere Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und seien auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der BF sei seit 23.12.2023 in Haft und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er habe sich in dieser Zeit vorbildlich verhalten und besuche derzeit auch ein Anti-Aggressions-Training. Das zugrundeliegende Fehlverhalten liege mittlerweile fast ein Jahr zurück und habe der BF aus seinen Fehlern gelernt. In der Haft sei er bemüht, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Eine negative Zukunftsprognose lasse sich noch nicht alleine aus einer Straftat ableiten und gehe der BF während der Haft einer Beschäftigung als Hausarbeiter nach. Seinem Verhalten könne keine Gefahr unterstellt werden, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und werde der BF auch künftig in Haft seine Taten und sein Leben reflektieren.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF wäre aus wohlbegründeter Furcht aus seiner Heimat geflohen und hätte um sein Leben fürchten müssen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 könne nicht allein darauf gestützt werden, dass der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sondern sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob eine schwere Straftat iSd , Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 EU (Statusrichtlinie) vorliege. Dabei sei die Schwere der Straftat zu würdigen und eine besondere Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und seien auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der BF sei seit 23.12.2023 in Haft und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er habe sich in dieser Zeit vorbildlich verhalten und besuche derzeit auch ein Anti-Aggressions-Training. Das zugrundeliegende Fehlverhalten liege mittlerweile fast ein Jahr zurück und habe der BF aus seinen Fehlern gelernt. In der Haft sei er bemüht, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Eine negative Zukunftsprognose lasse sich noch nicht alleine aus einer Straftat ableiten und gehe der BF während der Haft einer Beschäftigung als Hausarbeiter nach. Seinem Verhalten könne keine Gefahr unterstellt werden, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und werde der BF auch künftig in Haft seine Taten und sein Leben reflektieren. 2.11. Die Beschwerdevorlage langte am 11.12.2024 beim BVwG ein. 2.12. Mit Urkundenvorlage vom 15.01.2025 wurden dem BVwG u.a. die Bestätigung einer Kursteilnahme beim BFI (Perspektivenplan, 100 Einheiten) vom 01.03.2019, sein ÖSD-Zertifikat B1 vom 09.11.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung am psychischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen (10 Einheiten von 13.09. bis 20.12.2024) vorgelegt (hg. OZ 3). 2.13. Am 30.11.2025 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe).2.13. Am 30.11.2025 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen , (Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe). 2.14. Am 05.12.2025 langte beim BVwG der Abtretungsbericht der LPD XXXX wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG (am 15.10.2025, als Insasse der Justizanstalt) ein.2.14. Am 05.12.2025 langte beim BVwG der Abtretungsbericht der LPD römisch 40 wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG (am 15.10.2025, als Insasse der Justizanstalt) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Der volljährige BF ist jemenitischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF reiste am 26.10.2015 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem BF wurde
G 2005 in Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch zwei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Aufenthaltsberechtigung
G 2005 wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für zwei Jahre.Die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für zwei Jahre. Am 17.11.2023 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.08.2016 (rk am 05.08.2016), XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.08.2016 (rk am 05.08.2016), römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und , 2 erster Fall StGB
Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.12.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung (Vorfallszeit: 18.08.2023) angezeigt.Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 22.12.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung (Vorfallszeit: 18.08.2023) angezeigt.
Berichterstattung der LPD XXXX vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt.
Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt. Am 13.02.2024 langte beim BFA der Abschlussbericht der LPD XXXX (Landeskriminalamt XXXX ) vom 11.02.2024 wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Diebstahls ein (Tatzeit: 22.12.2023).Am 13.02.2024 langte beim BFA der Abschlussbericht der LPD römisch 40 (Landeskriminalamt römisch 40 ) vom 11.02.2024 wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Diebstahls ein (Tatzeit: 22.12.2023). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom 17.06.2024 (rk am 21.06.2024), XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom 17.06.2024 , (rk am 21.06.2024), römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt. Dabei erkannte das Geschworenengericht zu Recht, dass der BF am 22.12.2023 dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hat, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn einschlug, wobei eine Notwehrhandlung sowie eine Notwehrüberschreitung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken mehrheitlich verneint wurden. Als mildernd gewertet wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand, erschwerend wirkte die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung als schwer. Der BF war in der Justizanstalt als Hausarbeiter tätig und legte eine Teilnahmebestätigung am psychischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen (10 Einheiten von 13.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der , Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. ….“ Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist , vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde dem BF
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung
G 2005 wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für zwei Jahre. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für zwei Jahre. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.10.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde
G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.10.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA hat in der gegenständlichen Bescheidbegründung ausdrücklich festgestellt, dass jenes Rückkehrhindernis, welches im Bescheid vom 05.12.2016 definiert und im Zuge der Verlängerungsverfahren geprüft worden sei, immer noch vorliege, und die gegenständliche Aberkennung folglich nicht auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. Für das Vorliegen der Z 2 und 3 leg. cit. haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.Das BFA hat in der gegenständlichen Bescheidbegründung ausdrücklich festgestellt, dass jenes Rückkehrhindernis, welches im Bescheid vom 05.12.2016 definiert und im Zuge der Verlängerungsverfahren geprüft worden sei, immer noch vorliege, und die gegenständliche Aberkennung folglich nicht auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt. Für das Vorliegen der Ziffer 2 und 3 leg. cit. haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die belangte Behörde bezog sich in Spruchpunkt I bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des Abs. 2 leg. cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes. Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des begangenen Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung
GB von einer „schweren Straftat“ iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) auszugehen sei.Die belangte Behörde bezog sich in Spruchpunkt römisch eins bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des Absatz 2, leg. cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes. Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des begangenen Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung
Paragraph 87, Absatz eins, StGB von einer „schweren Straftat“ iSd , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) auszugehen sei. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach , Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). In Rn. 56 verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 56). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der Bericht folgende Delikte: Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung).In Rn. 56 verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 56). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der Bericht folgende Delikte: Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung). Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des , Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des , Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vor (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Der Zweck des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 besteht darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, unter Bezugnahme auf EuGH, Ahmed, C-369/17, Rn 51; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 21.10.2022, Ra 2022/18/0195).Der Zweck des Ausschlussgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 besteht darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, unter Bezugnahme auf EuGH, Ahmed, C-369/17, , Rn 51; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt , vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom 17.06.2024 (rk am 21.06.2024), XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom 17.06.2024 , (rk am 21.06.2024), römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt. Dabei erkannte das Geschworenengericht zu Recht, dass der BF am 22.12.2023 dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hat, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn einschlug, wobei eine Notwehrhandlung sowie eine Notwehrüberschreitung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken mehrheitlich verneint wurden. Als mildernd gewertet wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand, erschwerend wirkte die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung als schwer. Der Strafrahmen der absichtlichen schweren Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und wurde der BF von einem Geschworenengericht verurteilt. Auch stellt sowohl die Art der Tat (Einschlagen mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf das Opfer) als auch der tatsächliche und absichtlich (!) zugefügte Schaden (an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, wobei die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung als schwer wirkte) jedenfalls eine gefährliche Körperverletzung und folglich schwere Straftat iSd oben zitierten Judikatur dar und war dem BF somit der subsidiäre Schutz abzuerkennen. Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides sohin abzuweisen.Die Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides sohin abzuweisen. 3.3.2. Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides – Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:3.3.2. Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides – Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter: AsylG 2005: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.Paragraph 8, …
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung
G 2005 wurde mehrmals mit Bescheiden des BFA verlängert (bis zum 05.12.2019, bis zum 05.12.2021 sowie zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für weitere zwei Jahre).Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde mehrmals mit Bescheiden des BFA verlängert (bis zum 05.12.2019, bis zum 05.12.2021 sowie zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für weitere zwei Jahre). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.10.2024 wurde dem BF die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II).Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.10.2024 wurde dem BF die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Am 17.11.2023 – somit noch vor Ablauf der bestehenden befristeten Aufenthaltsberechtigung – hatte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung eingebracht, sodass diese bis zum Entscheidungszeitpunkt über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiterbestand und somit mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Folglich war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides abzuweisen.Folglich war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides abzuweisen. Spruchpunkt II: 3.3.
G 2005 abgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.Folglich war Spruchpunkt römisch vier des im Spruch genannten Bescheides, in dem der Antrag des BF vom 17.11.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung wederArt. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder, Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde – im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde – ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und hat insgesamt ein ordentliches Verfahren geführt. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W152.2144262.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.