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{'item': 'W173 2302591-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 15cArt. 7§ 45§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25§ 91§ 5§ 108§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW173 2302591-1 Spruch, W173 2302591-1/3EW173 2302591-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2024, Zl XXXX , wurde festgestellt, dass Frau Mag. XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) nach ihrem am 27.02.2020 verstorbenen Ehemann, XXXX , Hofrat i.R., unter Anwendung des § 15c PG 1965
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2024, Zl römisch 40 , wurde festgestellt, dass Frau Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) nach ihrem am 27.02.2020 verstorbenen Ehemann, römisch 40 , Hofrat i.R., unter Anwendung des Paragraph 15 c, PG 1965 1) vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 345,63 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 14,63, und 2) vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 129,32 und eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 5,47 sowie 3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 gebühre. Ihr Begehren auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des § 15c PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen sei, wurde abgewiesen.Ihr Begehren auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen sei, wurde abgewiesen. Der Argumentation der BF, die Bestimmung des § 15c Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) sei mit dem seit über 11 Jahren unveränderten gebliebenen Grenzbetrag verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig und der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs daher nicht zugrunde zu legen bzw. infolge des Vorrangs der Unionsrechts nicht anzuwenden, hielt die belangte Behörde die dazu ergangene Judikatur des OGH entgegen. Danach liege das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 im öffentlichen Interesse und diene der Entlastung des Staatshaushaltes. Auch der Verfassungsgerichtshof habe keine Verfassungswidrigkeit in der genannten Regelung erkannt. Es sei sachlich gerechtfertigt, dass die Witwenpension bei verhältnismäßig hohem Eigeneinkommen der Witwe zur Gänze entfallen könne. Dies treffe vor allem auf jene Fälle zu, in denen jeder der beiden Ehepartner über ein sehr hohes Einkommen verfüge, und es im Todesfall eines Ehepartners zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Versorgungsniveaus des hinterbliebenen Ehegatten kommen könne. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers eine Regelung vorzusehen, um das monatliche Einkommen der Witwe mit dem zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage zu begrenzen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Witwenversorgungsbezugsbezieher liege auf Grund der Regelung des § 15c PG 1965 nicht vor. Auch eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Frauen sei auszuschließen, da diese Bestimmung unabhängig von Alter und Geschlecht der Witwenversorgungsgenussbezieher anzuwenden sei. Der Argumentation der BF, die Bestimmung des Paragraph 15 c, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) sei mit dem seit über 11 Jahren unveränderten gebliebenen Grenzbetrag verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig und der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs daher nicht zugrunde zu legen bzw. infolge des Vorrangs der Unionsrechts nicht anzuwenden, hielt die belangte Behörde die dazu ergangene Judikatur des OGH entgegen. Danach liege das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 im öffentlichen Interesse und diene der Entlastung des Staatshaushaltes. Auch der Verfassungsgerichtshof habe keine Verfassungswidrigkeit in der genannten Regelung erkannt. Es sei sachlich gerechtfertigt, dass die Witwenpension bei verhältnismäßig hohem Eigeneinkommen der Witwe zur Gänze entfallen könne. Dies treffe vor allem auf jene Fälle zu, in denen jeder der beiden Ehepartner über ein sehr hohes Einkommen verfüge, und es im Todesfall eines Ehepartners zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Versorgungsniveaus des hinterbliebenen Ehegatten kommen könne. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers eine Regelung vorzusehen, um das monatliche Einkommen der Witwe mit dem zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage zu begrenzen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Witwenversorgungsbezugsbezieher liege auf Grund der Regelung des Paragraph 15 c, PG 1965 nicht vor. Auch eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Frauen sei auszuschließen, da diese Bestimmung unabhängig von Alter und Geschlecht der Witwenversorgungsgenussbezieher anzuwenden sei. Grundlage des Witwenversorgungsbezugs im Jahr 2021 sei ihr monatliches Erwerbseinkommen mit einem Betrag von brutto € 8.099,
  3. Auf Grundlage der Bestimmungen des § 15c PG 1965 ergebe sich daher für das Jahr 2021 ein Prozentsatz von 6,281%. Daraus resultiere ein Betrag eines verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 360,
  4. Im Jahr 2022 habe das monatliche Erwerbseinkommen des BF € 8.325,21 brutto betragen. Basierend auf einem Prozentsatz von 2,2816% im Jahr 2022 ergebe sich der Betrag des verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 134,
  5. Da ihr Erwerbseinkommen im Februar 2022 mit einem Betrag von € 8.681,00 brutto beziffert worden sei, seien ihre Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit über dem Grenzbetrag gelegen, sodass ihr Versorgungsbezug

§ 15cleg.cit.

auf null reduziert worden sei. Grundlage des Witwenversorgungsbezugs im Jahr 2021 sei ihr monatliches Erwerbseinkommen mit einem Betrag von brutto € 8.099,

  1. Auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 15 c, PG 1965 ergebe sich daher für das Jahr 2021 ein Prozentsatz von 6,281%. Daraus resultiere ein Betrag eines verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 360,
  2. Im Jahr 2022 habe das monatliche Erwerbseinkommen des BF € 8.325,21 brutto betragen. Basierend auf einem Prozentsatz von 2,2816% im Jahr 2022 ergebe sich der Betrag des verminderten Versorgungsbezugs in der Höhe von € 134,
  3. Da ihr Erwerbseinkommen im Februar 2022 mit einem Betrag von € 8.681,00 brutto beziffert worden sei, seien ihre Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit über dem Grenzbetrag gelegen, sodass ihr Versorgungsbezug

Paragraph 15 c, leg.cit. auf null reduziert worden sei.

  1. Die BF erhob mit Schriftsatz vom 30.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.
  2. Begründend wurde vorgebracht, die Deckelung

§ 15c

PG 1965 verstoße gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Gleichheitsgrundsatz

Art. 7B-VG und sei auch unionsrechtswidrig.

Es seien ihr daher die Minderbezüge nachzuentrichten. Es sei zwar eine Deckelung zulässig. Die derzeit geltende Regelung sei jedoch darauf ausgerichtet, das Gesamteinkommen bzw. die Gesamtpension sukzessiv immer wieder weiter zu kürzen, sodass diese grundrechtswidrig sei. Der seit dem Jahr 2012 beibehaltene Deckelungsgrenzbetrag

§ 45

Allgemeines Sozialversicherungsrecht (in der Folge ASVG) betrage bedingt durch die Bestimmung des § 108 ASVG € 8.460,

  1. Eine inflationsbedingte Anpassung seit seither nicht erfolgt. Dies wirke sich im Hinblick auf die bereits jahrelang vorherrschende Inflation besonders drastisch aus. Zweck der Witwenversorgung sei es aber, nach Ableben eines Ehepartners den Lebensunterhalt des überlebenden Ehepartners entsprechend dem zuletzt erworbenen Lebensstandard zu sichern.
  2. Die BF erhob mit Schriftsatz vom 30.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.
  3. Begründend wurde vorgebracht, die Deckelung

Paragraph 15 c, PG 1965 verstoße gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Gleichheitsgrundsatz

Artikel 7, B-VG und sei auch unionsrechtswidrig.

Es seien ihr daher die Minderbezüge nachzuentrichten. Es sei zwar eine Deckelung zulässig. Die derzeit geltende Regelung sei jedoch darauf ausgerichtet, das Gesamteinkommen bzw. die Gesamtpension sukzessiv immer wieder weiter zu kürzen, sodass diese grundrechtswidrig sei. Der seit dem Jahr 2012 beibehaltene Deckelungsgrenzbetrag

Paragraph 45, Allgemeines Sozialversicherungsrecht (in der Folge ASVG) betrage bedingt durch die Bestimmung des Paragraph 108, ASVG € 8.460,

  1. Eine inflationsbedingte Anpassung seit seither nicht erfolgt. Dies wirke sich im Hinblick auf die bereits jahrelang vorherrschende Inflation besonders drastisch aus. Zweck der Witwenversorgung sei es aber, nach Ableben eines Ehepartners den Lebensunterhalt des überlebenden Ehepartners entsprechend dem zuletzt erworbenen Lebensstandard zu sichern. Dem werde die geltende Regelung keinesfalls gerecht. Es sei von einer Gleichheitswidrigkeit innerhalb des Pensionssystems auszugehen, für die eine sachliche Rechtfertigung fehle. Hinzu komme eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung. Das Gesamteinkommen bzw. die jährliche Pensionshöhe werde sukzessive niedriger. Es verliere umso mehr mit steigendem Alter des Leistungsempfängers an Wert. Es liege eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal Frauen auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung überdurchschnittlich im Vergleich zu Männern von dieser Benachteiligung betroffen seien. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG vor. Im Sinne des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht sei die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 überhaupt nicht anzuwenden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dergestalt beantragt, dass ihrem Antrag vom 24.09.2024 vollinhaltlich stattgegeben werde. Dem werde die geltende Regelung keinesfalls gerecht. Es sei von einer Gleichheitswidrigkeit innerhalb des Pensionssystems auszugehen, für die eine sachliche Rechtfertigung fehle. Hinzu komme eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung. Das Gesamteinkommen bzw. die jährliche Pensionshöhe werde sukzessive niedriger. Es verliere umso mehr mit steigendem Alter des Leistungsempfängers an Wert. Es liege eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zumal Frauen auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung überdurchschnittlich im Vergleich zu Männern von dieser Benachteiligung betroffen seien. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG vor. Im Sinne des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht sei die Deckelungsregelung des Paragraph 15 c, PG 1965 überhaupt nicht anzuwenden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dergestalt beantragt, dass ihrem Antrag vom 24.09.2024 vollinhaltlich stattgegeben werde.
  2. Am 15.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
  3. Die am XXXX geborene Mag. XXXX , die beim Bundesministerium für XXXX als öffentlich Bedienstete tätig ist, ist seit XXXX mit Herrn XXXX , Hofrat i.R., geb. XXXX , verheiratet. Ihr Ehemann stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand verstarb ihr Ehemann am 27.02.
  4. 1.
  5. Die am römisch 40 geborene Mag. römisch 40 , die beim Bundesministerium für römisch 40 als öffentlich Bedienstete tätig ist, ist seit römisch 40 mit Herrn römisch 40 , Hofrat i.R., geb. römisch 40 , verheiratet. Ihr Ehemann stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand verstarb ihr Ehemann am 27.02.
  6. 1.
  7. Mit Bescheid vom 17.04.2020 wurde der BF auf Basis der von ihr damals angegebenen Einkommensverhältnissen ab 01.03.2020 als Hinterbliebene ihres am 27.02.2020 verstorbenen Ehemannes

§ 15Abs. 2 i

Vm § 15 Abs. 3 PG 1965 ein Witwenversorgungsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 184,16 zugesprochen. Dieser setzte sich aus dem Versorgungsgenuss von € 176,68 und einer Nebengebührenzulage € 7,48 zusammen. Zur Berechnung und den diesbezüglichen Bestimmungen wurde auf die angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden. 1.2. Mit Bescheid vom 17.04.2020 wurde der BF auf Basis der von ihr damals angegebenen Einkommensverhältnissen ab 01.03.2020 als Hinterbliebene ihres am 27.02.2020 verstorbenen Ehemannes

Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 ein Witwenversorgungsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 184,16 zugesprochen. Dieser setzte sich aus dem Versorgungsgenuss von € 176,68 und einer Nebengebührenzulage € 7,48 zusammen. Zur Berechnung und den diesbezüglichen Bestimmungen wurde auf die angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden.

  1. Nach einer weiteren Prüfung der vorgelegten Unterlagen stellte die belangte Behörde auf Grund des § 15c PG einen Übergenuss beim Witwenversorgungsbezug der BF fest. Dem wurde das Erwerbseinkommen der BF im März 2020 in der Höhe von € 8.369,18, ab April 2020 von € 8.491,22 und ab 01.02.2021 von € 8.099,75 zugrundgelegt. Auf Basis des genannten Einkommens im März 2020 (€ 8.369,18) und des Witwenversorgungsbezugs (€ 184,16) ergab sich ein Betrag von € 8.460,00, sodass für März 2020 der Versorgungsbezug mit einem Hundertsatz von 1,639% zu berechnen war. Daraus resultierte ein verminderter Witwenversorgungsbezug im März 2020 in der Höhe von € 90,
  2. Ab April 2020 wurde überhaupt der Grenzbetrag von € 8.460,00 mit der Summe der monatlichen Einkünfte von € 8.491,22

§ 15c

PG 1965 überschritten, sodass der BF

§ 15cPG 1965 überhaupt kein Witwenversorgungsbezug gebührte.

Basierend auf ihrem Gesamteinkommen von € 8.099,75 ab Jänner 2021 wurde der Grenzwert von € 8.460,00 nun wieder nicht mehr überschritten. Es ergab sich für die Ermittlung des Versorgungsbezugs ein Prozentsatz von 6,281%. Die Summe des verminderten Versorgungsbezuges erreichte daher einen Betrag von € 360,

  1. Insgesamt ergab sich damit beim Witwenversorgungsbezug ein Übergenuss von € 1.219,
  2. Nach einer weiteren Prüfung der vorgelegten Unterlagen stellte die belangte Behörde auf Grund des Paragraph 15 c, PG einen Übergenuss beim Witwenversorgungsbezug der BF fest. Dem wurde das Erwerbseinkommen der BF im März 2020 in der Höhe von € 8.369,18, ab April 2020 von € 8.491,22 und ab 01.02.2021 von € 8.099,75 zugrundgelegt. Auf Basis des genannten Einkommens im März 2020 (€ 8.369,18) und des Witwenversorgungsbezugs (€ 184,16) ergab sich ein Betrag von € 8.460,00, sodass für März 2020 der Versorgungsbezug mit einem Hundertsatz von 1,639% zu berechnen war. Daraus resultierte ein verminderter Witwenversorgungsbezug im März 2020 in der Höhe von € 90,
  3. Ab April 2020 wurde überhaupt der Grenzbetrag von € 8.460,00 mit der Summe der monatlichen Einkünfte von € 8.491,22

Paragraph 15 c, PG 1965 überschritten, sodass der BF

Paragraph 15 c, PG 1965 überhaupt kein Witwenversorgungsbezug gebührte. Basierend auf ihrem Gesamteinkommen von € 8.099,75 ab Jänner 2021 wurde der Grenzwert von € 8.460,00 nun wieder nicht mehr überschritten. Es ergab sich für die Ermittlung des Versorgungsbezugs ein Prozentsatz von 6,281%. Die Summe des verminderten Versorgungsbezuges erreichte daher einen Betrag von € 360,

  1. Insgesamt ergab sich damit beim Witwenversorgungsbezug ein Übergenuss von € 1.219,
  2. Davon wurde auch die BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2021 in Kenntnis gesetzt. Dieser Übergenuss war daher wieder herzubringen. Zudem wurde die BF auf Grund der Bestimmung des § 15d PG 1965 darauf hingewiesen, Verminderungen und Erhöhungen ihres Einkommens der belangten Behörde umgehend bekanntzugeben. Darauf bezog sich auch das von der belangten Behörde an die BF übermittelte Schreiben vom 20.01.2022, in dem zudem auf die amtswegige Verfolgung von Einkommensveränderung hingewiesen wurde. Im Hinblick darauf war auch das beiliegende Formblatt zur Erhebung (Erhebungsbogen) auszufüllen. Dem kam die BF auch nach.
  3. Davon wurde auch die BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2021 in Kenntnis gesetzt. Dieser Übergenuss war daher wieder herzubringen. Zudem wurde die BF auf Grund der Bestimmung des Paragraph 15 d, PG 1965 darauf hingewiesen, Verminderungen und Erhöhungen ihres Einkommens der belangten Behörde umgehend bekanntzugeben. Darauf bezog sich auch das von der belangten Behörde an die BF übermittelte Schreiben vom 20.01.2022, in dem zudem auf die amtswegige Verfolgung von Einkommensveränderung hingewiesen wurde. Im Hinblick darauf war auch das beiliegende Formblatt zur Erhebung (Erhebungsbogen) auszufüllen. Dem kam die BF auch nach.
  4. Im aus dem von der BF ausgefüllten Erhebungsbogen vom 31.01.2023 bezifferte die BF ihr monatliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit mit € 9.227,
  5. Damit wurde der Grenzbetrag

§ 15c

PG 1994 (€ 8.460,00) jedenfalls überschritten, sodass kein Witwenversorgungsbezug mehr auszubezahlen war. Die BF ersucht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine Erhebungsblätter mehr zu übermitteln.

  1. Im aus dem von der BF ausgefüllten Erhebungsbogen vom 31.01.2023 bezifferte die BF ihr monatliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit mit € 9.227,
  2. Damit wurde der Grenzbetrag

Paragraph 15 c, PG 1994 (€ 8.460,00) jedenfalls überschritten, sodass kein Witwenversorgungsbezug mehr auszubezahlen war. Die BF ersucht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine Erhebungsblätter mehr zu übermitteln.

  1. Auf Ersuchen der BF wurde von der belangten Behörde eine Aufstellung ihrer Bezüge mittels Jahreslohnzettel übersandt. Mit E-Mail vom 24.09.2024 forderte die BF die belangte Behörde auf, rückwirkend im Hinblick auf die ihres Erachtens verfassungs- und unionsrechtswidrige Bestimmung des § 15c PG 1965 einen Bescheid zur Höhe des ihr gebührenden Witwenversorgungsbezugs ab 01.10.2021 auszustellen.
  2. Auf Ersuchen der BF wurde von der belangten Behörde eine Aufstellung ihrer Bezüge mittels Jahreslohnzettel übersandt. Mit E-Mail vom 24.09.2024 forderte die BF die belangte Behörde auf, rückwirkend im Hinblick auf die ihres Erachtens verfassungs- und unionsrechtswidrige Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 einen Bescheid zur Höhe des ihr gebührenden Witwenversorgungsbezugs ab 01.10.2021 auszustellen.
  3. In der Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.10.2024 nachfolgend angeführte Beträge für den der BF gebührenden Witwenversorgungsbezug für den jeweiligen Zeitraum fest: 1) vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 345,63 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 14,63, 2) vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 129,32 und eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 5,47 3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 Darüber hinaus gehend wurde das Begehren der BF auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des § 15c PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen ist, abgewiesen. Darüber hinaus gehend wurde das Begehren der BF auf Auszahlung eines ungekürzten Witwenversorgungsbezugs, wobei die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezugs außer Acht zu lassen und von der Nachentrichtung der Minderzahlung abzusehen ist, abgewiesen.
  4. Gegen den Bescheid vom 04.10.2024 erhob die BF mit Schriftsatz vom 30.10.2024 Beschwerde.
  5. Am 15.11.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeakt zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Der BF gebühren nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehemann, XXXX , Hofrat i.R., unter Anwendung von § 15c PG 1965 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume folgender aufgezählter Witwenversorgungsbezug:
  7. Der BF gebühren nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehemann, römisch 40 , Hofrat i.R., unter Anwendung von Paragraph 15 c, PG 1965 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume folgender aufgezählter Witwenversorgungsbezug: 1) vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 345,63 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 14,63, 2) vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 129,32 und eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 5,47 3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,
  8. Die Bestimmung des § 15c PG 1965 ist bei der Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs anzuwenden. 3) vom 01.02.2022 an ein Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,00 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 0,
  9. Die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 ist bei der Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs anzuwenden.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des § 15c PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs der BF infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Festsetzung des Witwenversorgungsbezugs der BF infolge Verfassungswidrigkeit oder infolge des Vorrangs des Unionsrechts nicht heranzuziehen bzw. unangewendet zu lassen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen. 3.1. Zu Spruchpunkt A: 3.1.1. Rechtliche Grundlagen Pensionsgesetz 1965 PG 1965 ABSCHNITT IIA BEITRAG § 13a.

(1)Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.Paragraph 13 a,
(1)Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2)Der Beitrag beträgt
  1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem
  2. Jänner 1999 gebührt hat,
  3. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem
  4. Dezember 1998 gebührt. Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a,
(2a)Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(2a)Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5,, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Absatz 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(2b)Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
(2b)Der Beitrag nach Absatz 2 a, vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
(2c)Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
(2c)Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Absatz eins,, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 45, ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Absatz 2 und 2 a in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5, ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten: über 150% bis 200% der HBGL 10% über 200% bis 300% der HBGL 20% über 300% der HBGL 25% Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(3)Der Kinderzuschuss und die Zulage

§ 25Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(3)Der Kinderzuschuss und die Zulage

Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

(5)Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6)Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
(6)Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden. Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 15.
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.Paragraph 15,
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz
  1. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
  2. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4)Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(4)Als Einkommen nach Absatz 3, gelten: 1. das Erwerbseinkommen

§ 91Abs.

1 und 1a ASVG,1. das Erwerbseinkommen

Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG, 2. wiederkehrende Geldleistungen

  1. a)aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
  2. b)auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
  3. a)dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
  4. b)von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  5. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  6. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
  7. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  8. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
  9. e)des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  10. e)des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  11. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  12. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
  13. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  14. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
  15. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
  16. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
  17. i)von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  18. aa)öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
  19. bb)Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
  20. j)sonstiger

§ 5Abs.

1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,j) sonstiger

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

  1. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
  2. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen. Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 15c.
(1)Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Paragraph 15 c,
(1)Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2)Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(2)Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3)Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(3)Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen. Allgemeines Sozialversicherungsrecht ASVG Höchstbeitragsgrundlage § 45.
(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

§ 108Abs.

1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45,

(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2)Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3)Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
(3)Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
  1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,
  2. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
  3. sonst das 30fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins, Abschnitt VIaAbschnitt römisch sechs a Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
  4. Unterabschnitt: Grundlagen § 108.
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.Paragraph 108,
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2)Aufwertungszahl (Anm. 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(2)Aufwertungszahl Anmerkung 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro (Anm. 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro Anmerkung 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4)Aufwertungsfaktoren (Anm. 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(4)Aufwertungsfaktoren Anmerkung 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(5)Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6)Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am
  1. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit
  2. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. (___________________ Anm. 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vgl. BGBl. II Nr. 417/2015, BGBl. II Nr. 391/2016, BGBl. II Nr. 339/2017, BGBl. II Nr. 329/2018, BGBl. II Nr. 348/2019, BGBl. II Nr. 576/2020 und BGBl. II Nr. 590/2021Anmerkung 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, Anm. 2: tägliche HöchstbeitragsgrundlageAnmerkung 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage

BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 162,00 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 162,00 €

BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017:166,00 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017:166,00 €

BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 171,00 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 171,00 €

BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 174,00 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 174,00 €

BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 179,00 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 179,00 €

BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 185,00 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 185,00 €

BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 189,00 €)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 189,00 €) Bundesverfassungsgesetz B-VG Artikel 7.

(1)Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2)Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3)Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4)Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. 3.1.
  1. Grundsätzliches zu § 15 PG 19653.1.
  2. Grundsätzliches zu Paragraph 15, PG 1965 Vorausgeschickt wird, dass der Witwen-/Witwerversorgungsbezug den Unterhaltsausfall ausgleichen soll, der in der Ehe durch den Tod eines Ehegatten entsteht. Das Ausmaß des Witwen-/Witwerversorgungsbezug korreliert daher mit dem zu Lebzeiten erzielten Einkommen und seiner Verteilung auf die beiden Ehegatten. Dies läuft darauf hinaus, je höher der Anteil des verstorbenen Beamten am gemeinsamen Haushaltseinkommen war, desto höher ist der Unterhaltsausfall und demnach auch der Witwen-/Witwerversorgungsbezug (vgl Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15 PG 1965). Vorausgeschickt wird, dass der Witwen-/Witwerversorgungsbezug den Unterhaltsausfall ausgleichen soll, der in der Ehe durch den Tod eines Ehegatten entsteht. Das Ausmaß des Witwen-/Witwerversorgungsbezug korreliert daher mit dem zu Lebzeiten erzielten Einkommen und seiner Verteilung auf die beiden Ehegatten. Dies läuft darauf hinaus, je höher der Anteil des verstorbenen Beamten am gemeinsamen Haushaltseinkommen war, desto höher ist der Unterhaltsausfall und demnach auch der Witwen-/Witwerversorgungsbezug vergleiche Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 15, PG 1965). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde das Berechnungssystem des § 15 PG 1965 mit der Novelle BGBl I 2004/134 auch mit dem Ziel geschaffen, die Bemessungsvorschrift des PG 1965 zur Ermittlung der/s Witwen/Witwerversorgungsbezugs mit denen des ASVG – gegenständlich mit § 264 ASVG – kompatibel zu machen (vgl VwGH 28.03.2008, 2005/12/0187). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde das Berechnungssystem des Paragraph 15, PG 1965 mit der Novelle BGBl römisch eins 2004/134 auch mit dem Ziel geschaffen, die Bemessungsvorschrift des PG 1965 zur Ermittlung der/s Witwen/Witwerversorgungsbezugs mit denen des ASVG – gegenständlich mit Paragraph 264, ASVG – kompatibel zu machen vergleiche VwGH 28.03.2008, 2005/12/0187). Die Parallelbestimmungen des ASVG zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension sind in § 264 Abs. 3 und 4 ASVG zu finden. Während § 246 Abs. 3 ASVG die Berechnungsgrundlage für die/der hinterbliebene/n Witwe/er regelt, bestimmt § 246 Abs. 4 ASVG die Voraussetzungen für die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen. Die Absätze 3 und 4 des § 264 ASVG sind in § 15 Abs. 3 PG 1965 zusammengefasst. Die Parallelbestimmungen des ASVG zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension sind in Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG zu finden. Während Paragraph 246, Absatz 3, ASVG die Berechnungsgrundlage für die/der hinterbliebene/n Witwe/er regelt, bestimmt Paragraph 246, Absatz 4, ASVG die Voraussetzungen für die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen. Die Absätze 3 und 4 des Paragraph 264, ASVG sind in Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965 zusammengefasst. 3.1.
  3. Verfassungswidrigkeit des § 15c PG 1965 im Hinblick auf Art. 7 B-VG3.1.
  4. Verfassungswidrigkeit des Paragraph 15 c, PG 1965 im Hinblick auf Artikel 7, B-VG 3.1.3.
  5. Grundsätzliches zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 7 B-VG3.1.3.
  6. Grundsätzliches zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 7, B-VG Dem einfachen Gesetzgeber kommt bei der Erlassung genereller Normen ein vom Verfassungsgerichtshof anerkannter rechtspolitischer Spielraum zu. Dies trifft auch auf die Rechtsgebieten des Dienst-, des Besoldungs-, sowie Pensionsrecht zu, wo dem Gesetzgeber eine weiter Gestaltungsspielraum offensteht. Danach ist der Dienstgeber verhalten, das Dienst-, Besoldung- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (VwGH 16.09.2013, 2010/12/0001; 13.09.2022, Ra 2018/08/0197; VfGH 30.11.2021, E8/2021-7). Es ist zwar der Dienstgeber im Rahmen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht als einfacher Gesetzgeber bei der Wahl sowohl der Ziele als auch der Mittel, mit denen diese zu erreichen sind, frei. Dies gilt jedoch nur innerhalb jenes Rahmens, der ihm durch die Verfassung gewährt wird. Dabei ist insbesondere der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG zu beachten. Dieser steht der Erlassung generell-abstrakter Normen grundsätzlich nicht entgegen, die auf Grund ihrer Abstrahierung vom konkreten Einzelfall unweigerlich zu gewissen Ungleichbehandlung führen können (Berka in Rill/Schäffer, B-VG,
  7. Erg-Lfg 2001, Art 7 Rz 56; Tomandl, Bemerkungen zum Witwenpensionserkenntnis des VfGH, ZAS 1980, 203-207).Es ist zwar der Dienstgeber im Rahmen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht als einfacher Gesetzgeber bei der Wahl sowohl der Ziele als auch der Mittel, mit denen diese zu erreichen sind, frei. Dies gilt jedoch nur innerhalb jenes Rahmens, der ihm durch die Verfassung gewährt wird. Dabei ist insbesondere der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG zu beachten. Dieser steht der Erlassung generell-abstrakter Normen grundsätzlich nicht entgegen, die auf Grund ihrer Abstrahierung vom konkreten Einzelfall unweigerlich zu gewissen Ungleichbehandlung führen können (Berka in Rill/Schäffer, B-VG,
  8. Erg-Lfg 2001, Artikel 7, Rz 56; Tomandl, Bemerkungen zum Witwenpensionserkenntnis des VfGH, ZAS 1980, 203-207). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs lässt sich ablesen, dass es im Allgemeinen zulässig ist, dass der einfache Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung - bezogen auf den Regelfall – ausgeht. Aus diesem Grund führen sogenannte Härtefäll, die durch eine derartige Regelung bedingt werden, noch per se nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit (vgl VfGH 29.11.2006, B 525/06). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs lässt sich ablesen, dass es im Allgemeinen zulässig ist, dass der einfache Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung - bezogen auf den Regelfall – ausgeht. Aus diesem Grund führen sogenannte Härtefäll, die durch eine derartige Regelung bedingt werden, noch per se nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit vergleiche VfGH 29.11.2006, B 525/06). Wird ein konkreter Lebenssachverhalt nicht oder nur in nachteiliger Weise von einer generellen Norm erfasst, ist die Prüfung geboten, ob es sich hierbei um eine Gleichheitswidrigkeit handelt, die als Verstoß gegen Art. 7 B-VG zu werten ist, oder ob ein zu duldender Härtefall vorliegt, der sich aus der Regelung einer Durchschnittsbetrachtung ergibt. Der Verfassungsgerichthof nimmt dabei eine Abgrenzung einerseits anhand von quantitativen andererseits anhand von qualitativen Kriterien vor. In quantitativer Hinsicht liegt ein Härtefall vor, wenn der konkrete Lebenssachverhalt nur ausnahmsweise und als atypischer Fall auftritt bzw. eine atypischer Regelungsgegenstand der generellen Norm vorliegt (VfGH 04.12.2000, G18/00). Der Verfassungsgerichtshof geht auch davon aus, dass der Härtefall zum Durchschnittsfall im Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen muss (VfGH 31.11.2005, G99/05). Wird ein konkreter Lebenssachverhalt nicht oder nur in nachteiliger Weise von einer generellen Norm erfasst, ist die Prüfung geboten, ob es sich hierbei um eine Gleichheitswidrigkeit handelt, die als Verstoß gegen Artikel 7, B-VG zu werten ist, oder ob ein zu duldender Härtefall vorliegt, der sich aus der Regelung einer Durchschnittsbetrachtung ergibt. Der Verfassungsgerichthof nimmt dabei eine Abgrenzung einerseits anhand von quantitativen andererseits anhand von qualitativen Kriterien vor. In quantitativer Hinsicht liegt ein Härtefall vor, wenn der konkrete Lebenssachverhalt nur ausnahmsweise und als atypischer Fall auftritt bzw. eine atypischer Regelungsgegenstand der generellen Norm vorliegt (VfGH 04.12.2000, G18/00). Der Verfassungsgerichtshof geht auch davon aus, dass der Härtefall zum Durchschnittsfall im Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen muss (VfGH 31.11.2005, G99/05). Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Gleichheitswidrigkeit einer Regelung nicht ausschließlich aus der Menge der nachteiligen betroffenen Lebenssachverhalte, sondern aus der Schwere der Betroffenheit resultieren kann. Selbst wenn die Fälle eines betroffenen Lebenssachverhaltes nicht sehr zahlreich sind (VfGH 14.03.1984, G 77/83; 14.03.1984, G 71/84), liegt dennoch eine Gleichheitswidrigkeit und kein zu duldender Härtefall vor, wenn das Gewicht der angeordneten Rechtsfolge außer Verhältnis steht (VfGH 22.06.2006, B229/05). Neben den quantitativen ist damit auch das qualitative Kriterium zu beachten. In der Literatur wird daraus gefolgert, dass es weniger auf die Größe des betroffenen Personenkreises ankommt, als vielmehr auf die Intentionalität oder das Gewicht des Effektes einer gesetzlichen Regelung (Tomandl/Aigner, Verfassungsprobleme bei der Sozialversicherung dienstnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse, ZAS 1997, 1). Auch der Grad der Schwierigkeit der Vollziehung einer differenzierten Lösung ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen (VfGH 26.06.1980, G6/79, G25/79; 27.11.1990, 54/9). 3.1.3.
  9. Gleichheitsgrundsatzverletzung

Art. 7B-VG infolge der Regelung des § 15c PG 19653.1.3.2.

Gleichheitsgrundsatzverletzung

Artikel 7

, B-VG infolge der Regelung des Paragraph 15 c, PG 1965 Eine geschlechts- und altersspezifische Diskriminierung von Frauen infolge ihres Geschlechts oder ihrer höheren Lebenserwartung gegenüber Männern auf Grund der Bestimmung des § 15c PG 1965 kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es der Bevölkerungsstruktur bei unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von Männern und Frauen oder Alter zufolge zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen kommt. Dies trifft auch nicht auf berufstätige Frauen auf Grund ihres Geschlechts zu. Eine geschlechts- und altersspezifische Diskriminierung von Frauen infolge ihres Geschlechts oder ihrer höheren Lebenserwartung gegenüber Männern auf Grund der Bestimmung des Paragraph 15 c, PG 1965 kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es der Bevölkerungsstruktur bei unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von Männern und Frauen oder Alter zufolge zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen kommt. Dies trifft auch nicht auf berufstätige Frauen auf Grund ihres Geschlechts zu. Vorausgeschickt wird, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht eine volle Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fremd ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit einer Risikoverwirklichung bei den Versicherten annähernd gleich ist (VwGH, 13.09.2022, Ra 2018/08/0197 und die dort zitierte Judikatur des VfGH). Der Witwen/Witwerversorgungsbezug zielt - wie oben ausgeführt - darauf ab, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod der/des beamteten Ehegatten/-in entsteht und dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahezukommen (VfSlG 16.923/2003). Maßgeblich ist der Vergleich von Einkommensverhältnissen der Ehegatten vor dem Tod des Ehepartners. Es ist daher auch nicht das Geschlecht oder als Alter für einen Anspruch auf einen Witwen-/Witwerversorgungsbezug

§ 15PG 1965 auschlaggebend.

Unter diesem Aspekt ist auch das Vorbringen der BF zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung von Frauen oder auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung gegenüber Männern zu bewerten. Insoweit kann auch nicht die von der BF dargelegte geschlechts- oder altersspezifische Diskriminierung im Hinblick auf einen Witwenversorgungsbezug erkannt werden. Vorausgeschickt wird, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht eine volle Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fremd ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit einer Risikoverwirklichung bei den Versicherten annähernd gleich ist (VwGH, 13.09.2022, Ra 2018/08/0197 und die dort zitierte Judikatur des VfGH). Der Witwen/Witwerversorgungsbezug zielt - wie oben ausgeführt - darauf ab, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod der/des beamteten Ehegatten/-in entsteht und dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahezukommen (VfSlG 16.923 aus 2003,). Maßgeblich ist der Vergleich von Einkommensverhältnissen der Ehegatten vor dem Tod des Ehepartners. Es ist daher auch nicht das Geschlecht oder als Alter für einen Anspruch auf einen Witwen-/Witwerversorgungsbezug

Paragraph 15, PG 1965 auschlaggebend. Unter diesem Aspekt ist auch das Vorbringen der BF zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung von Frauen oder auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung gegenüber Männern zu bewerten. Insoweit kann auch nicht die von der BF dargelegte geschlechts- oder altersspezifische Diskriminierung im Hinblick auf einen Witwenversorgungsbezug erkannt werden. Nach dem oben angeführten Kriterium des Verfassungsgerichtshofs würde eine solche Diskriminierung vorliegen, wenn Frauen auf Grund ihres Geschlechts oder ihrer höheren Lebenserwartung im Vergleich zu Männern von einem Leistungsbezug ohne sachliche Rechtfertigung von vornherein schlichtweg ausgeschlossen wären (VfGH, 19.06.2001, G115/00). In der gegenständlichen Fallkonstellation fehlt es schon an einem solchen generellen Ausschluss Frauen auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung im Vergleich zu Männern oder geschlechtsbedingt vom Leistungsbezug. Auch wenn geschlechts- oder lebenserwartungsbedingte Fälle eines betroffenen Lebenssachverhaltes nicht sehr zahlreich sind, würde kein zu duldender Härtefall vorliegen, wenn die Schwere der angeordneten Rechtsfolge außer Verhältnis stehen würde. Davon kann in den gegenständlichen Fallkonstellationen nicht ausgegangen werden. Eine aus Art 7 B-VG abgeleitete geschlechtsbedingte oder auf Grund der Lebenserwartung zurückzuführende Diskriminierung des Ehepartners seines verstorbenen Beamten auf Grund der Regelung des § 15c PG 1965 liegt daher nicht vor. Es gilt grundsätzlich im System des Witwen-/Witwerversorgungsbezug des Regelungssystems des PG 1965 dem zuletzt erworbenen Lebensstandard zum Todeszeitpunkt des Beamten nahezukommen. Dass dabei auf Grund der Regelung des § 15c PG 1965 der eingeräumte rechtspolitische Gestaltungspielraum vom Gesetzgeber überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar. Nach dem oben angeführten Kriterium des Verfassungsgerichtshofs würde eine solche Diskriminierung vorliegen, wenn Frauen auf Grund ihres Geschlechts oder ihrer höheren Lebenserwartung im Vergleich zu Männern von einem Leistungsbezug ohne sachliche Rechtfertigung von vornherein schlichtweg ausgeschlossen wären (VfGH, 19.06.2001, G115/00). In der gegenständlichen Fallkonstellation fehlt es schon an einem solchen generellen Ausschluss Frauen auf Grund ihrer höheren Lebenserwartung im Vergleich zu Männern oder geschlechtsbedingt vom Leistungsbezug. Auch wenn geschlechts- oder lebenserwartungsbedingte Fälle eines betroffenen Lebenssachverhaltes nicht sehr zahlreich sind, würde kein zu duldender Härtefall vorliegen, wenn die Schwere der angeordneten Rechtsfolge außer Verhältnis stehen würde. Davon kann in den gegenständlichen Fallkonstellationen nicht ausgegangen werden. Eine aus Artikel 7, B-VG abgeleitete geschlechtsbedingte oder auf Grund der Lebenserwartung zurückzuführende Diskriminierung des Ehepartners seines verstorbenen Beamten auf Grund der Regelung des Paragraph 15 c, PG 1965 liegt daher nicht vor. Es gilt grundsätzlich im System des Witwen-/Witwerversorgungsbezug des Regelungssystems des PG 1965 dem zuletzt erworbenen Lebensstandard zum Todeszeitpunkt des Beamten nahezukommen. Dass dabei auf Grund der Regelung des Paragraph 15 c, PG 1965 der eingeräumte rechtspolitische Gestaltungspielraum vom Gesetzgeber überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar. 3.1.3.

  1. Unionsrechtswidrige Alters- bzw. Geschlechterdiskriminierung und Vorranges des Unionsrechts im Hinblick auf die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 3.1.3.
  2. Unionsrechtswidrige Alters- bzw. Geschlechterdiskriminierung und Vorranges des Unionsrechts im Hinblick auf die Deckelungsregelung des Paragraph 15 c, PG 1965 Auffallend ist, dass die BF in ihrer Beschwerde überhaupt nur generell in den Raum stellt, es liege eine unionsrechtswidrige Alters- bzw. Geschlechtsdiskriminierung vor, ohne sich auch nur ansatzweise auf eine konkrete unionsrechtliche Grundlage oder auf eine Judikatur des EuGHs zu beziehen oder irgendwelche konkrete Zahlen von Betroffenen zu nennen. Dies wird offensichtlich dem Bundesverwaltungsgericht überlassen. In Frage kommen in der gegenständlichen Fallkonstellation Art. 156, 157 AEUV in Verbindung mit der Richtlinie 2006/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Gleichbehandlungsrichtlinie) bzw. RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtline). In Frage kommen in der gegenständlichen Fallkonstellation Artikel 156, 157, AEUV in Verbindung mit der Richtlinie 2006/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Gleichbehandlungsrichtlinie) bzw. RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtline). Auszugehen ist grundsätzlich davon – wie bereits oben ausgeführt - der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von § 15c PG 1965 bei Witwen- und Witwerpensionen eine Leistungsobergrenze für Bezieher hoher Einkommen gesetzlich verankern (vgl. 699 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR). Der Zweck der Sicherstellung einer dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommenden Versorgung kann dem PG 1965 damit allerdings wohl nur bis zur Leistungsobergrenze unterstellt werden. Ist die Leistungsobergrenze demgegenüber erreicht, weil die Versorgung bereits aus eigenem Einkommen gesichert ist, sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit mehr vor, zum weit überdurchschnittlichen Lebensstandard durch Auszahlung einer Witwen- und Witwerversorgungsleistung zusätzlich beizutragen. Vom Gesetzgeber kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden, dass er etwa eine jährliche Valorisierung der Leistungsobergrenze hätte vorsehen sollen. Von einer fehlenden sachlichen Begründung für den Ausschluss infolge Erreichens einer Einkommensobergrenze kann daher auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht erkannt werden. Auszugehen ist grundsätzlich davon – wie bereits oben ausgeführt - der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung von Paragraph 15 c, PG 1965 bei Witwen- und Witwerpensionen eine Leistungsobergrenze für Bezieher hoher Einkommen gesetzlich verankern vergleiche 699 der Beilagen römisch 21 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR). Der Zweck der Sicherstellung einer dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommenden Versorgung kann dem PG 1965 damit allerdings wohl nur bis zur Leistungsobergrenze unterstellt werden. Ist die Leistungsobergrenze demgegenüber erreicht, weil die Versorgung bereits aus eigenem Einkommen gesichert ist, sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit mehr vor, zum weit überdurchschnittlichen Lebensstandard durch Auszahlung einer Witwen- und Witwerversorgungsleistung zusätzlich beizutragen. Vom Gesetzgeber kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden, dass er etwa eine jährliche Valorisierung der Leistungsobergrenze hätte vorsehen sollen. Von einer fehlenden sachlichen Begründung für den Ausschluss infolge Erreichens einer Einkommensobergrenze kann daher auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht erkannt werden. Die Versorgungsansprüche im Witwenversorgungsgesetz

PG 1965 resultieren aus dem Wegfall von einem Einkommen eines Ehepartners und dem notwendigen Zweck der weiteren sozialen Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners. Auch in anderen Rechtsgebieten wie beispielsweise im Rahmen der parallel zum PG 1965 gestalteten Witwenversorgungsregelung

den Bestimmungen des ASVG oder im Fall von Unterhaltsansprüchen dienen als Berechnungsbasis die Einkommensverhältnisse. Es fallen Unterhaltsansprüche bei hohen eigenen Einkommen geringer aus bzw. fallen dann ganz weg. Vergleichsweise können daher auch im Fall des Witwenversorgungsgenusses im PG 1965 Obergrenzen in dieser Hinsicht bei Versorgungsansprüchen normiert werden. Regelungen in Abstimmung auf Einkommensobergrenzen in dieser Form sind auch aus budgetären Gründen gerechtfertigt. Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass ein gewisser gesellschaftlicher Solidarbeitrag geboten ist. Soweit die BF davon ausgeht, aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen läge im Vergleich zu Männern eine überdurchschnittliche Betroffenheit von Frauen und damit eine mittelbare Alters- bzw. auch Geschlechterdiskriminierung auf Unionsrechtsebene vor, was zu einem Vorrang des Unionsrechts führt, ist ihr darüber hinaus Folgendes entgegenzuhalten. Die Diskriminierungen aufgrund des Alters oder auch des Geschlechts sind oftmals gesellschaftsstrukturell bedingt, wie etwa vermehrte Teilzeitbeschäftigung von Frauen, die es abzubauen gilt [vgl. Tobler für Europäische Kommission, Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der Mittelbaren Diskriminierung

(2008), 28]. Das bedeutet, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters oder des Geschlechts nicht schon alleine vorliegt, weil von einer Regelung potenziell mehr Frauen als Männer betroffen sind, sondern es bedarf für das Vorliegen einer Diskriminierung einer (strukturell) bedingten Benachteiligung. Eine solche Benachteiligung kann wohl kaum alleine in der höheren Lebenserwartung der Frauen liegen. Frauen profitieren nämlich auch umgekehrt von der höheren Lebenserwartung. Sie kommen daher auch länger in den Genuss einer Hinterbliebenenleistung (in diesem Fall einer Witwenpensionsleistung). Diese können daher in der Folge vergleichsweise zu Männern von Frauen altersbedingt auch länger in Anspruch genommen werden. Die vorgebrachte altersbedingte oder geschlechtsspezifische Benachteiligung ist auch nicht von einer strukturellen Art. Sie ist auf biologische und physiologische Umstände zurückzuführen. Dies könnte selbst durch Anstrengung des Gesetzgebers nicht behoben oder verbessert werden. Die höhere Lebenserwartung von Frauen stellt daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder Alters dar.Soweit die BF davon ausgeht, aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen läge im Vergleich zu Männern eine überdurchschnittliche Betroffenheit von Frauen und damit eine mittelbare Alters- bzw. auch Geschlechterdiskriminierung auf Unionsrechtsebene vor, was zu einem Vorrang des Unionsrechts führt, ist ihr darüber hinaus Folgendes entgegenzuhalten. Die Diskriminierungen aufgrund des Alters oder auch des Geschlechts sind oftmals gesellschaftsstrukturell bedingt, wie etwa vermehrte Teilzeitbeschäftigung von Frauen, die es abzubauen gilt [vgl. Tobler für Europäische Kommission, Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der Mittelbaren Diskriminierung
(2008), 28]. Das bedeutet, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters oder des Geschlechts nicht schon alleine vorliegt, weil von einer Regelung potenziell mehr Frauen als Männer betroffen sind, sondern es bedarf für das Vorliegen einer Diskriminierung einer (strukturell) bedingten Benachteiligung. Eine solche Benachteiligung kann wohl kaum alleine in der höheren Lebenserwartung der Frauen liegen. Frauen profitieren nämlich auch umgekehrt von der höheren Lebenserwartung. Sie kommen daher auch länger in den Genuss einer Hinterbliebenenleistung (in diesem Fall einer Witwenpensionsleistung). Diese können daher in der Folge vergleichsweise zu Männern von Frauen altersbedingt auch länger in Anspruch genommen werden. Die vorgebrachte altersbedingte oder geschlechtsspezifische Benachteiligung ist auch nicht von einer strukturellen "Art". Sie ist auf biologische und physiologische Umstände zurückzuführen. Dies könnte selbst durch Anstrengung des Gesetzgebers nicht behoben oder verbessert werden. Die höhere Lebenserwartung von Frauen stellt daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder Alters dar. Die Betroffenheit von der Regelung des § 15c PG 1965 ist stark von den individuellen Verhältnissen abhängig und ist von den eigenen Einkünften, den Einkünften des verstorbenen Ehegatten, dem Sterbedatum, der eigenen Bezugsdauer und weiteren Faktoren abhängig. Eine stärkere Betroffenheit von Frauen auf Grund der Lebenserwartung oder ihres Geschlechts generell gesehen ist auch insofern nicht plausibel, als ihr Erwerbseinkommen zumeist höher ist als in der Folge ihres Pensionseinkommen. Die Betroffenheit von der Regelung des Paragraph 15 c, PG 1965 ist stark von den individuellen Verhältnissen abhängig und ist von den eigenen Einkünften, den Einkünften des verstorbenen Ehegatten, dem Sterbedatum, der eigenen Bezugsdauer und weiteren Faktoren abhängig. Eine stärkere Betroffenheit von Frauen auf Grund der Lebenserwartung oder ihres Geschlechts generell gesehen ist auch insofern nicht plausibel, als ihr Erwerbseinkommen zumeist höher ist als in der Folge ihres Pensionseinkommen. Das Vorbringen zu einer unionsrechtwidrigen Geschlechter- oder Altersdiskriminierung bei einer Begrenzung des Versorgungsbezuges nach § 15c PG 1965 kann damit nicht überzeugen. Die Deckelung

§ 15cPG 1965 greift ab einem bestimmten Euro-Betrag.

Es gibt keinen Bezug der Regelung zu einem Tag wie dem Pensionsstichtag oder einem Geburtsjahr. Die Deckelung betrifft jene Personen mit Aktivbezügen, genauso wie jene mit Ruhegenüssen, jeweils in Kombination mit einem Versorgungsgenussbezug. Ob die Deckelungsregelung aus statistischer Sicht aufgrund der längeren Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern oder geschlechtsspezifisch tatsächlich zeitlich länger auf die BF anwendbar ist, kann nicht generell gesagt werden. Es sind mehrere Faktoren in Kombination ausschlaggebend. Dazu zählt neben dem eigene Einkommenshöhe, die Einkommenshöhe des Partners, das Sterbedatum des Partners oder das auch dann das tatsächliche erreichte eigene Alter des überlebenden Ehepartners. Es ist – wie bereits oben ausgeführt - grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht eine volle Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fremd ist. Das Vorbringen zu einer unionsrechtwidrigen Geschlechter- oder Altersdiskriminierung bei einer Begrenzung des Versorgungsbezuges nach Paragraph 15 c, PG 1965 kann damit nicht überzeugen. Die Deckelung

Paragraph 15 c, PG 1965 greift ab einem bestimmten Euro-Betrag. Es gibt keinen Bezug der Regelung zu einem Tag wie dem Pensionsstichtag oder einem Geburtsjahr. Die Deckelung betrifft jene Personen mit Aktivbezügen, genauso wie jene mit Ruhegenüssen, jeweils in Kombination mit einem Versorgungsgenussbezug. Ob die Deckelungsregelung aus statistischer Sicht aufgrund der längeren Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern oder geschlechtsspezifisch tatsächlich zeitlich länger auf die BF anwendbar ist, kann nicht generell gesagt werden. Es sind mehrere Faktoren in Kombination ausschlaggebend. Dazu zählt neben dem eigene Einkommenshöhe, die Einkommenshöhe des Partners, das Sterbedatum des Partners oder das auch dann das tatsächliche erreichte eigene Alter des überlebenden Ehepartners. Es ist – wie bereits oben ausgeführt - grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht eine volle Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fremd ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit einer Risikoverwirklichung bei den Versicherten annähernd gleich ist (VwGH, 13.09.2022, Ra 2018/08/0197 und die dort zitierte Judikatur des VfGH). Der Witwen/Witwerversorgungsbezug zielt darauf ab, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod der/des beamteten Ehegattin/-en entsteht und dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahezukommen (VfSlG 16.923/2003). Maßgeblich ist der Vergleich von Einkommensverhältnissen der Ehegatten vor dem Tod des Ehepartners. In Kombination von verschiedenen aufgezeigten Faktoren ist für die Höhe des Versorgungsanspruches die zu erwartende Lebensdauer der/ des Hinterbliebenen alleine daher nicht relevant. Wie oben aufgezeigt ist die statistische Lebenserwartung von Frauen oder das Geschlecht bei der Zuerkennung bzw. Höhe von Versorgungsgenüssen nicht ausschließlich alleine maßgebend für die Berechnung von einem Witwenversorgungsgenuss

PG 1965. Es kommt nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit einer Risikoverwirklichung bei den Versicherten annähernd gleich ist (VwGH, 13.09.2022, Ra 2018/08/0197 und die dort zitierte Judikatur des VfGH). Der Witwen/Witwerversorgungsbezug zielt darauf ab, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod der/des beamteten Ehegattin/-en entsteht und dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahezukommen (VfSlG 16.923 aus 2003,). Maßgeblich ist der Vergleich von Einkommensverhältnissen der Ehegatten vor dem Tod des Ehepartners. In Kombination von verschiedenen aufgezeigten Faktoren ist für die Höhe des Versorgungsanspruches die zu erwartende Lebensdauer der/ des Hinterbliebenen alleine daher nicht relevant. Wie oben aufgezeigt ist die statistische Lebenserwartung von Frauen oder das Geschlecht bei der Zuerkennung bzw. Höhe von Versorgungsgenüssen nicht ausschließlich alleine maßgebend für die Berechnung von einem Witwenversorgungsgenuss

PG

  1. Die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 ist unter dem Gesichtspunkt einer starken sozialen Komponente im Sinne eines Sozialausgleichs zu sehen. Dieser bezieht sich im Übrigen auf Frauen welche, nicht die entsprechenden Aufstiegs- und Verdienstmöglichkeiten hatten. Die Deckelungsregelung des Paragraph 15 c, PG 1965 ist unter dem Gesichtspunkt einer starken sozialen Komponente im Sinne eines Sozialausgleichs zu sehen. Dieser bezieht sich im Übrigen auf Frauen welche, nicht die entsprechenden Aufstiegs- und Verdienstmöglichkeiten hatten. 3.1.3.
  2. Schlussfolgerungen Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kann in der Regelung des § 15c PG 1965 weder eine Verfassungswidrigkeit im Sinne des Art. 7 B-VG, noch eine auf Grund der höheren Lebenserwartung von Frauen bedingte damit altes- oder geschlechterspezifische Unionsrechtswidrigkeit erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kann in der Regelung des Paragraph 15 c, PG 1965 weder eine Verfassungswidrigkeit im Sinne des Artikel 7, B-VG, noch eine auf Grund der höheren Lebenserwartung von Frauen bedingte damit altes- oder geschlechterspezifische Unionsrechtswidrigkeit erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2302591.1.00

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