Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 52§ 76§ 57§ 10§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 130§ 27§ 9§ 31§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW182 2338472-1 Spruch, W182 2338472-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw
GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Thailand, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zl. 1455527207/260150793,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:
- Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige des Königreichs Thailand, verfügte über einen von 09.06.2025 bis 03.04.2027 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Die BF wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet in einem Massagestudio bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG von Organen der Finanzpolizei betreten. Nach einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
§ 52Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, ist die BF am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist.Die BF wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet in einem Massagestudio bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG von Organen der Finanzpolizei betreten. Nach einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ist die BF am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist. Am 06.02.2026 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich im Bundesgebiet in einem Massagestudio bei einer unerlaubte Tätigkeit nach dem AuslBG betreten. Die BF wurde festgenommen und am 07.02.2026 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgeführt und am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.02.2026, Zl. 1455527207/260150925, wurde
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG IVm § 57 Abs. 2 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Die Behörde kam hinsichtlich der BF unter Würdigung ihres bisherigen Verhaltens (u. a. wiederholte Betretung bei der Schwarzarbeit, wiederholte Verletzung des Meldegesetzes) davon aus, dass
§ 52Abs.
6 FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die sofortige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erforderlich sei und
§ 76Abs.
3 FPG Fluchtgefahr bestehe. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.02.2026, Zl. 1455527207/260150925, wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG römisch vier m Paragraph 57, Absatz 2, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Die Behörde kam hinsichtlich der BF unter Würdigung ihres bisherigen Verhaltens (u. a. wiederholte Betretung bei der Schwarzarbeit, wiederholte Verletzung des Meldegesetzes) davon aus, dass
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die sofortige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erforderlich sei und
Paragraph 76, Absatz 3, FPG Fluchtgefahr bestehe. Der Bescheid wurde rechtskräftig. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2026 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Betretung der BF bei der Ausübung einer gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) begründet. In diesem Zusammenhang ging die Behörde auch davon aus, dass der Verbleib der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und ihre sofortige Ausreise erforderlich sei, weshalb auch
§ 18Abs.
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt wurde.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2026 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der wiederholten Betretung der BF bei der Ausübung einer gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) begründet. In diesem Zusammenhang ging die Behörde auch davon aus, dass der Verbleib der BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und ihre sofortige Ausreise erforderlich sei, weshalb auch
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt wurde. Der Bescheid wurde der BF am 09.02.2026 persönlich in Schubhaft übergeben.
- Am 11.02.2026 wurde von der BF, die zuvor am 10.02 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. des Bescheides des Bundesamtes vom 09.02.2026 abgegeben. Mit Schreiben vom 12.02.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr vom Bundesamt genehmigt.
- Am 11.02.2026 wurde von der BF, die zuvor am 10.02 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes vom 09.02.2026 abgegeben. Mit Schreiben vom 12.02.2026 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr vom Bundesamt genehmigt.
- Nachdem die BF am 17.02.2026 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag aus dem Bundesgebiet aus.
- Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI. durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. sowie die wiederholte Betretung der BF bei Schwarzarbeit im Bundesgebiet bestätigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich die BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt kooperativ gezeigt habe und das Unrecht ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich erkannt habe sowie am 17.02.2026 freiwillig ausgereist sei. Sie beabsichtige künftig weiter ihrer erlaubten Erwerbstätigkeit in der Slowakei nachzugehen. In weitere Folge wurde argumentiert, dass der vorliegende Bescheid insbesondere hinsichtlich des verhängten Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren äußerst spärlich begründet sei, wobei konkrete Feststellungen u. a. zu den berücksichtigungswürdigen Interessen der BF in Bezug auf die Slowakei, ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit, ihrer Kooperations- und Ausreisebereitschaft fehlen würden. Der Begründungspflicht komme bei Ermessensentscheidungen besonders große Bedeutung zu. So sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei es bei der Verhängung eines Einreiseverbots nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ankomme, sondern auf die Art und Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Hierbei sei auch die Unbescholtenheit der BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Behörde habe zudem in nur unzureichender Weise eine das gesamte Verhalten der BF berücksichtigende Prognosebeurteilung angestellt. So habe sie diese nur einseitig vorgenommen und das kooperative Verhalten bzw. die Ausreisewilligkeit der BF, die mittlerweile freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, ignoriert. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens der BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise seien rechtswidrig erfolgt, zumal es der belangten Behörde nicht gelungen sei, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte. Eine Beschwer der BF liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt.
- Gegen den Bescheid wurde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Darin wurde der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. sowie die wiederholte Betretung der BF bei Schwarzarbeit im Bundesgebiet bestätigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich die BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt kooperativ gezeigt habe und das Unrecht ihrer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich erkannt habe sowie am 17.02.2026 freiwillig ausgereist sei. Sie beabsichtige künftig weiter ihrer erlaubten Erwerbstätigkeit in der Slowakei nachzugehen. In weitere Folge wurde argumentiert, dass der vorliegende Bescheid insbesondere hinsichtlich des verhängten Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren äußerst spärlich begründet sei, wobei konkrete Feststellungen u. a. zu den berücksichtigungswürdigen Interessen der BF in Bezug auf die Slowakei, ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit, ihrer Kooperations- und Ausreisebereitschaft fehlen würden. Der Begründungspflicht komme bei Ermessensentscheidungen besonders große Bedeutung zu. So sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei es bei der Verhängung eines Einreiseverbots nicht (nur) auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ankomme, sondern auf die Art und Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Hierbei sei auch die Unbescholtenheit der BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Behörde habe zudem in nur unzureichender Weise eine das gesamte Verhalten der BF berücksichtigende Prognosebeurteilung angestellt. So habe sie diese nur einseitig vorgenommen und das kooperative Verhalten bzw. die Ausreisewilligkeit der BF, die mittlerweile freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, ignoriert. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens der BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise seien rechtswidrig erfolgt, zumal es der belangten Behörde nicht gelungen sei, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein sollte. Eine Beschwer der BF liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde der BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags somit verwehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine thailändische Staatsangehörige, verfügt über einen von 09.06.2025 bis 03.04.2027 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Die BF war im Bundesgebiet nie gemeldet. Sie wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten und ist in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise
§ 52Abs. 6 FPG idg
F insofern nachgekommen, als sie am 17.11.2025 nachweislich in die Slowakei ausgereist ist.Sie wurde am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten und ist in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG idgF insofern nachgekommen, als sie am 17.11.2025 nachweislich in die Slowakei ausgereist ist. Die BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder ins Bundesgebiet ein und wurde hier am 06.02.2026 etwa gegen 19 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Massagestudio bei einer unerlaubte Tätigkeit nach dem AuslBG neuerlich betreten. Die BF wurde am 06.06.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wobei gegen sie mit (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2026 die Schubhaft verhängt wurde. Nach Zustellung des im Spruch genannten Bescheids vom 09.02.2026 stellte die BF nach einem Rückkehrberatungsgespräch am 10.02.2026 einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 12.10.2026 bewilligt wurde. Zuvor hat sie am 11.02.2026 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides abgegeben, der in der Beschwerde bestätigt wurde. Nach Zustellung des im Spruch genannten Bescheids vom 09.02.2026 stellte die BF nach einem Rückkehrberatungsgespräch am 10.02.2026 einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher am 12.10.2026 bewilligt wurde. Zuvor hat sie am 11.02.2026 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des bekämpften Bescheides abgegeben, der in der Beschwerde bestätigt wurde. Nachdem die BF am 17.02.2026 aus der Schubhaft entlassen wurde, reiste sie noch am selben Tag mit ihrem Reisepass unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist geschieden und hat keine Geschwister. Ihre Familie (Mutter, zwei Kinder) lebt in Thailand. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu ihrem slowakischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten (vgl. As 19 -25). Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass (vgl. As 19).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu ihrem slowakischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten vergleiche As 19 -25). Die im Spruch angeführte Identität der BF samt Schreibweise ihres Namens entspricht den Eintragungen in ihrem Reisepass vergleiche As 19). Die Feststellungen zum Personenstand sowie zu den Familienmitgliedern der BF und deren Aufenthalt im Herkunftsland ergeben sich zweifelsfrei aus ihren Angaben in der Einvernahme am 07.02.2026 (vgl. As 48-50), die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Das gleiche gilt für die Gesundheit der BF. Die Feststellungen zum Personenstand sowie zu den Familienmitgliedern der BF und deren Aufenthalt im Herkunftsland ergeben sich zweifelsfrei aus ihren Angaben in der Einvernahme am 07.02.2026 vergleiche As 48-50), die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Das gleiche gilt für die Gesundheit der BF. Dass die BF im Bundesgebiet nie gemeldet war, ergibt sich u. a. aus einem entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dieser Umstand wurde ebenso vom Bundesamt im bekämpften Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen, wonach die BF am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten wurde und in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise nachgekommen und am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist ist, ergibt sich insbesondere aus dem Aufforderungsschreiben des Bundesamtes nach § 52 Abs. 6 FPG vom 14.11.2025 sowie dem Bestätigungsschreiben der österreichischen Botschaft in XXXX vom 17.11.2025 (vgl. As 81, As 89). Die unerlaubte Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 14.11.2025 im Bundesgebiet betreten wurde, sowie ihre Ausreise am 17.11.2025 wurde in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt. Der Sachverhalt erweist sich sohin als unstrittig. In diesem Zusammenhang konnte jedoch nicht festgestellt werden, wann die BF nach ihrer Ausreise am 17.11.2025 tatsächlich wieder eingereist ist. Die BF behauptete zwar in der Einvernahme am 07.02.2026 zuletzt am 03.02.2026 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Dies konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Feststellungen, wonach die BF am 14.11.2025 im Bundesgebiet bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten wurde und in der Folge einer Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise nachgekommen und am 17.11.2025 in die Slowakei ausgereist ist, ergibt sich insbesondere aus dem Aufforderungsschreiben des Bundesamtes nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vom 14.11.2025 sowie dem Bestätigungsschreiben der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 17.11.2025 vergleiche As 81, As 89). Die unerlaubte Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 14.11.2025 im Bundesgebiet betreten wurde, sowie ihre Ausreise am 17.11.2025 wurde in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt. Der Sachverhalt erweist sich sohin als unstrittig. In diesem Zusammenhang konnte jedoch nicht festgestellt werden, wann die BF nach ihrer Ausreise am 17.11.2025 tatsächlich wieder eingereist ist. Die BF behauptete zwar in der Einvernahme am 07.02.2026 zuletzt am 03.02.2026 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Dies konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Feststellungen zur fortgesetzten unerlaubten Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 06.02.2026 im Bundesgebiet betreten wurde, basieren insbesondere auf der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.02.2026 (vgl. As 13-17). Auch dieser Sachverhalt wurde in der Beschwerdeschrift bestätigt und erweist sich sohin als unstrittig. Die Feststellungen zur fortgesetzten unerlaubten Erwerbstätigkeit der BF, bei der sie am 06.02.2026 im Bundesgebiet betreten wurde, basieren insbesondere auf der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.02.2026 vergleiche As 13-17). Auch dieser Sachverhalt wurde in der Beschwerdeschrift bestätigt und erweist sich sohin als unstrittig. Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 17.02.2026 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.02.2026, As 159-160; Antrag vom 10.02.2006, As 167-179; Genehmigungsschreiben des Bundesamtes vom 12.10.2026, As 173-174; Rechtsmittelverzicht vom 11.02.2026, As 183; Entlassungsschein, As 215-217; Nachweis über die erfolgte Ausreise, As 221).Die Feststellungen zur Rückkehrbereitschaft der BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides, zu ihrem Antrag auf unterstützte Ausreise, zu ihrem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des bekämpften Bescheides, zu ihrer Entlassung aus der Schubhaft am 17.02.2026 und zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am selben Tag ergibt sich zweifelsfrei aus der eindeutigen Dokumentation im erstinstanzlichen Akt vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.02.2026, As 159-160; Antrag vom 10.02.2006, As 167-179; Genehmigungsschreiben des Bundesamtes vom 12.10.2026, As 173-174; Rechtsmittelverzicht vom 11.02.2026, As 183; Entlassungsschein, As 215-217; Nachweis über die erfolgte Ausreise, As 221).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass gegen die BF mit dem bekämpften Bescheid bereits eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, die durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig wurde.
§ 31Abs. 1 Z 3 FPG idg
F halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Allerdings sieht § 52 Abs. 6 FPG für den Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Allerdings sieht Paragraph 52, Absatz 6, FPG für den Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kommt in der vorliegenden Konstellation sohin nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 in Frage (vgl. dazu etwa VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0060).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kommt in der vorliegenden Konstellation sohin nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 in Frage vergleiche dazu etwa VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0060). Die BF wurde bereits am 14.11.2025 bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG im Bundesgebiet betreten, was dazu führte, dass ihr Aufenthalt trotz slowakischen Aufenthaltstitels
§ 31Abs. 1 Z 3 FPG unrechtmäßig wurde.Die BF wurde bereits am 14.11.2025 bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem Ausl
BG im Bundesgebiet betreten, was dazu führte, dass ihr Aufenthalt trotz slowakischen Aufenthaltstitels
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unrechtmäßig wurde. Die BF ist der diesbezüglichen Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise
§ 52Abs.
6 FPG vom 14.11.2025 durch eine am 17.11.2025 nachgewiesene Ausreise in die Slowakei zwar nachgekommen, doch erwies sich diese Vorgehensweise offensichtlich nicht geeignet, sie davon abzubringen, zeitnahe wieder ins Bundesgebiet zurückzureisen, um hier neuerlich einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG nachzugehen, zumal sie bereits am 06.02.2026 erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer deratigen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde. Die BF ist der diesbezüglichen Aufforderung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG vom 14.11.2025 durch eine am 17.11.2025 nachgewiesene Ausreise in die Slowakei zwar nachgekommen, doch erwies sich diese Vorgehensweise offensichtlich nicht geeignet, sie davon abzubringen, zeitnahe wieder ins Bundesgebiet zurückzureisen, um hier neuerlich einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG nachzugehen, zumal sie bereits am 06.02.2026 erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer deratigen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten wurde. Wenn man nicht bereits davon ausgeht, dass die Ausreiseverpflichtung vom 14.11.2025 seitens der BF durch ihre zeitnahe, erneut zum schädlichen Zweck der Fortsetzung der gegen das AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit erfolgte Rückreise ins Bundesgebiet im Ergebnis rückwirkend als nicht erfüllt anzusehen ist, so wird in dieser Konstellation jedenfalls die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzunehmen sein, um so mehr als sich Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
§ 52Abs.
6 FPG letztlich untauglich erwiesen hat, um die von der BF ausgehende, Gefährdung zu unterbinden. Wenn man nicht bereits davon ausgeht, dass die Ausreiseverpflichtung vom 14.11.2025 seitens der BF durch ihre zeitnahe, erneut zum schädlichen Zweck der Fortsetzung der gegen das AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit erfolgte Rückreise ins Bundesgebiet im Ergebnis rückwirkend als nicht erfüllt anzusehen ist, so wird in dieser Konstellation jedenfalls die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzunehmen sein, um so mehr als sich Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG letztlich untauglich erwiesen hat, um die von der BF ausgehende, Gefährdung zu unterbinden. Bezüglich der Verhinderung von Schwarzarbeit bzw. Arbeit, die gegen die Regelungen des AuslBG erbracht wird, besteht ein großes öffentliches Interesse, welches unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0398; VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0127), weshalb grundsätzlich auch davon auszugehen sein wird, dass die Verhinderung derartiger Verstöße ein Grundinteresse der Gesellschaft trifft. Zwar erkannte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich „einmaliger“ Verstöße gegen das AuslBG in der Regel keine Eignung, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2021, Zl. Ra 2021/21/0103), im konkreten Fall liegen jedoch zweifelsfrei wiederholte Verstöße vor. In der vorliegenden Konstellation kommt zudem – wie bereits dargeatn wurde – noch einmal erschwerend hinzu, dass die BF bereits beim ersten Verstoß mit der Aufforderung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets nach § 52 Abs. 6 FPG sanktioniert wurde. Letzteres hinderte sie offensichtlich nicht daran, bereits bei nächster Gelegenheit eine Wiederholungtstat zu begehen, und erwies sich sohin –gerade im Bezug auf die BF – jedenfalls als untauglich. Zudem beging die BF auch wiederholt Verstöße gegen das Meldegesetz. Eine familiäre Anbindung der BF an das Bundesgebiet oder das Gebiet der Mitgliedsstaaten ist ebenso nicht hervorgekommen, zumal sich ihre gesamte Familie im Herkunftsstaat aufhält. Somit erweist sich aber auch im Hinblick auf das bisherige Gesamtverhalten der BF, dass eine Gefährdungsannahme nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG gerechtfertigt erscheint. Bezüglich der Verhinderung von Schwarzarbeit bzw. Arbeit, die gegen die Regelungen des AuslBG erbracht wird, besteht ein großes öffentliches Interesse, welches unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0398; VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0127), weshalb grundsätzlich auch davon auszugehen sein wird, dass die Verhinderung derartiger Verstöße ein Grundinteresse der Gesellschaft trifft. Zwar erkannte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich „einmaliger“ Verstöße gegen das AuslBG in der Regel keine Eignung, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu begründen vergleiche VwGH 02.09.2021, Zl. Ra 2021/21/0103), im konkreten Fall liegen jedoch zweifelsfrei wiederholte Verstöße vor. In der vorliegenden Konstellation kommt zudem – wie bereits dargeatn wurde – noch einmal erschwerend hinzu, dass die BF bereits beim ersten Verstoß mit der Aufforderung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG sanktioniert wurde. Letzteres hinderte sie offensichtlich nicht daran, bereits bei nächster Gelegenheit eine Wiederholungtstat zu begehen, und erwies sich sohin –gerade im Bezug auf die BF – jedenfalls als untauglich. Zudem beging die BF auch wiederholt Verstöße gegen das Meldegesetz. Eine familiäre Anbindung der BF an das Bundesgebiet oder das Gebiet der Mitgliedsstaaten ist ebenso nicht hervorgekommen, zumal sich ihre gesamte Familie im Herkunftsstaat aufhält. Somit erweist sich aber auch im Hinblick auf das bisherige Gesamtverhalten der BF, dass eine Gefährdungsannahme nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG gerechtfertigt erscheint. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten erwies sich die Vorgehensweise des Bundesamtes, gegen die BF eine Rückkehrenstscheidung zu erlassen, unter den Vorausetzungen des § 52 Abs. 6 FPG als gerechtfertigt und geboten.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten erwies sich die Vorgehensweise des Bundesamtes, gegen die BF eine Rückkehrenstscheidung zu erlassen, unter den Vorausetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG als gerechtfertigt und geboten. Der Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Rückkehentscheidung wurde seitens der BF – auch in der Beschwerde – nicht entgegengetreten, wobei – wie ebenso bereits ausgeführt wurde - die Rückkehrentscheidung durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig wurde. 3.2.2.
§ 53Abs. 1 FPG idg
F kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.2.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG idgF kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs. 2 FPG idg
F ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG idgF ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Das Bundesamt stützte das gegen die BF verhängte Einreiseverbot im bekämpften Bescheid auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG und begründete es im Wesentlichen damit, dass die BF in Österreich illegal aufhältig sei, auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt verfügt habe, bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten worden sei sowie gegen das Meldegesetz verstoßen habe und weder kranken- noch sozialversichert sei.Das Bundesamt stützte das gegen die BF verhängte Einreiseverbot im bekämpften Bescheid auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG und begründete es im Wesentlichen damit, dass die BF in Österreich illegal aufhältig sei, auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt verfügt habe, bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten worden sei sowie gegen das Meldegesetz verstoßen habe und weder kranken- noch sozialversichert sei. Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Umstand, dass die BF sowohl am 14.11.2025 als auch am 06.02.2026 im Bundesgebiet von Organen der Finanzpolizei bzw. einer Landespolizeidirektion bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Massagestudio ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten wurde, den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt. Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Umstand, dass die BF sowohl am 14.11.2025 als auch am 06.02.2026 im Bundesgebiet von Organen der Finanzpolizei bzw. einer Landespolizeidirektion bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Massagestudio ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten wurde, den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/09/0090). Selbst ein mangelndes Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, ändert nichts an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Fremden ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss auch verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 25.05.2021, Zl. Ra 2019/21/0402).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/09/0090). Selbst ein mangelndes Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, ändert nichts an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Fremden ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss auch verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 25.05.2021, Zl. Ra 2019/21/0402). Von der BF wurde zu keinen Zeitpunkt bestritten, dass sie in Österreich einer gegen das AuslBG verstoßenden Beschäftigung nachgegangen ist und dabei wiederholt betreten wurde. Ihr musste zudem spätestens nach der Betretung am 14.11.2025 der Unrechtsgehalt ihres Handelns bewusst sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes Gewicht beigemessen (Vgl. etwa VwGH 23.10.2010, Zl. 2007/18/0398; VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 25.05.2021, Zl. Ra 2019/21/0402). Die Aufzählung der Tatbestände in den Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG hat lediglich einen demonstrativen Charakter. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es sohin der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. etwa VwGH 19.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0436; VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist etwa mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) - insbesondere deren Art. 11 Abs. 1 und 2, wonach ein Einreiseverbot „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festzusetzen ist - überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. dazu VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311).Die Aufzählung der Tatbestände in den Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG hat lediglich einen demonstrativen Charakter. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es sohin der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche etwa VwGH 19.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0436; VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist etwa mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) - insbesondere deren Artikel 11, Absatz eins und 2, wonach ein Einreiseverbot „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festzusetzen ist - überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche dazu VwGH 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung der Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten der Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung der Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten der Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080). Das offensichtlich missbräuchliche Verhalten der BF umfasst in seiner Gesamtheit – abgesehen vom bloßen illegalen Aufenthalt – die illegale (Wieder-)Einreise zur Fortsetzung einer illegalen Beschäftigung trotz Aufforderung nach § 52 Abs. 6 FPG, wiederholte Verstöße gegen das AuslBG und die Verletzungen von melderechtlichen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang musste auch im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF letztlich von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Das offensichtlich missbräuchliche Verhalten der BF umfasst in seiner Gesamtheit – abgesehen vom bloßen illegalen Aufenthalt – die illegale (Wieder-)Einreise zur Fortsetzung einer illegalen Beschäftigung trotz Aufforderung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG, wiederholte Verstöße gegen das AuslBG und die Verletzungen von melderechtlichen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang musste auch im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF letztlich von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Das geschilderte Verhalten der BF zeigt sohin ein Persönlichkeitsbild, das nicht geeignet ist, davon auszugehen, dass sie die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch melderechtliche und fremdenrechtliche Bestimmungen respektiert. Vielmehr haben sie auch Sanktionen – wie die Aufforderung nach § 52 Abs. 6 FPG - nicht daran gehindert, erneut ihr einschlägig rechtswidriges Verhalten fortzusetzen. Angesichts dieser Beharrlichkeit musste jedoch auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen. Daran vermag auch der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die BF sich als ausreisewillig und kooperativ zeigte, grundsätzlich nicht maßgeblich etwas zu ändern, zumal sie dieses Verhalten erst nach ihrer Festnahme und Anhaltung zeigte. Die Beschwerde zeigt auch sonst keine konkreten Umstände auf, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Einreiseverbots Abstand zu nehmen. Das geschilderte Verhalten der BF zeigt sohin ein Persönlichkeitsbild, das nicht geeignet ist, davon auszugehen, dass sie die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch melderechtliche und fremdenrechtliche Bestimmungen respektiert. Vielmehr haben sie auch Sanktionen – wie die Aufforderung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG - nicht daran gehindert, erneut ihr einschlägig rechtswidriges Verhalten fortzusetzen. Angesichts dieser Beharrlichkeit musste jedoch auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen. Daran vermag auch der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die BF sich als ausreisewillig und kooperativ zeigte, grundsätzlich nicht maßgeblich etwas zu ändern, zumal sie dieses Verhalten erst nach ihrer Festnahme und Anhaltung zeigte. Die Beschwerde zeigt auch sonst keine konkreten Umstände auf, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Einreiseverbots Abstand zu nehmen. Die BF stellt daher eine erhebliche "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kam eine gänzliche Behebung des befristeten Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer erneuten Einreise nicht wieder gegen Bestimmungen des Fremdenrechts, Melderechts und insbesondere des AuslBG verstoßen dürfte. Die BF verfügt auch über keine Bindungen zu in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Familienangehörigen der BF – insbesondere ihre Mutter und ihre Kinder - befinden sich in Thailand, weshalb auch kein Anhaltspunkt für einen maßgeblichen Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben im Hinblick auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hervorgekommen ist. Was die Möglichkeit der BF zu Erwerbstätigkeiten in der Slowakei betrifft, so wurde diese durch die wiederholten Verstöße gegen das AuslBG in Österreich deutlich relativiert. Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF durch das Einreiseverbot nicht ausgegangen werden könne, erweist sich dies somit nicht als rechtswidrig. Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. 3.2.
- Bezüglich der Dauer des Einreiseverbotes hält der VwGH fest, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht dann schon regelmäßig erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).3.2.
- Bezüglich der Dauer des Einreiseverbotes hält der VwGH fest, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht dann schon regelmäßig erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Gegenständlich hat das Bundesamt gegenüber der BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und damit iSv § 53 Abs. 2 erster Satz, der eine Dauer von höchstens fünf Jahren vorsieht, nicht ausgeschöpft. Unter Abwägung aller Aspekte erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auch nicht als unangemessen. Das Fehlverhalten der BF ist - wie bereits ausgeführt – in Summe als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen. Auch liegen familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich oder zu anderen Mitgliedstaaten - wie bereits dargetan - nicht vor. Die BF ist nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihr ist auch zugute zu halten ist, dass sie sich kooperativ und rückkehrwillig zeigte, wobei sie dieses Verhalten erst nach ihrer Festnahme zeigte.Gegenständlich hat das Bundesamt gegenüber der BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und damit iSv Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz, der eine Dauer von höchstens fünf Jahren vorsieht, nicht ausgeschöpft. Unter Abwägung aller Aspekte erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren auch nicht als unangemessen. Das Fehlverhalten der BF ist - wie bereits ausgeführt – in Summe als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen. Auch liegen familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich oder zu anderen Mitgliedstaaten - wie bereits dargetan - nicht vor. Die BF ist nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihr ist auch zugute zu halten ist, dass sie sich kooperativ und rückkehrwillig zeigte, wobei sie dieses Verhalten erst nach ihrer Festnahme zeigte. In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte erschien somit – insbesondere unter Würdigung des zuletzt kooperativen Verhaltens und der zügigen freiwilligen Ausreise der BF- das von der Behörde verhängte befristete Einreiseverbot von drei Jahren vertretbar (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0466, dem im Zusammenhang mit einer nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ableitbaren Gefährdung öffentlicher Interessen bereits durch die bloß einmalige Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung eine mit drei Jahren festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes nicht unangemessen erschien).In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte erschien somit – insbesondere unter Würdigung des zuletzt kooperativen Verhaltens und der zügigen freiwilligen Ausreise der BF- das von der Behörde verhängte befristete Einreiseverbot von drei Jahren vertretbar vergleiche dazu etwa VwGH 22.01.2021, Zl. Ra 2020/21/0466, dem im Zusammenhang mit einer nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ableitbaren Gefährdung öffentlicher Interessen bereits durch die bloß einmalige Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung eine mit drei Jahren festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes nicht unangemessen erschien). 3.2.
- Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Dem Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum versehene Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, steht zwar frei, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten, dieses Verfahren muss jedoch eingeleitet werden, sobald eine derartige Entscheidung erlassen wurde. Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.
- 2018, C-240/17, E). 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
§ 18Abs.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (Z 2) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist ist oder (Z 3) Fluchtgefahr besteht.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (Ziffer 2,) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist ist oder (Ziffer 3,) Fluchtgefahr besteht. Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid spruchgemäß auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid spruchgemäß auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Diesbezüglich wird auf die auch hier zutreffenden Ausführungen unter Punkt II.3.2.
- zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 6 letzte Variante FPG verwiesen, die sich mit jenen von § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG decken. Somit war davon auszugehen, dass auch der Tatbestand nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG von der BF erfüllt wurde.Diesbezüglich wird auf die auch hier zutreffenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.
- zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 6, letzte Variante FPG verwiesen, die sich mit jenen von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG decken. Somit war davon auszugehen, dass auch der Tatbestand nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG von der BF erfüllt wurde. Unabhängig davon hat das Bundesamt mit rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 07.02.2026, Zl. 1455527207/260150925,
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG IVm § 57 Abs. 2 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet, wobei dies u. a. mit Fluchtgefahr begründet wurde. Der Bescheid wurde nicht bekämpft und rechtskräftig. Somit wäre aber auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen gewesen.Unabhängig davon hat das Bundesamt mit rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 07.02.2026, Zl. 1455527207/260150925,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG römisch vier m Paragraph 57, Absatz 2, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet, wobei dies u. a. mit Fluchtgefahr begründet wurde. Der Bescheid wurde nicht bekämpft und rechtskräftig. Somit wäre aber auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen gewesen.
§ 55Abs.
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Voraussetzung nach § 55 Abs. 1a zweite Variante FPG liegt somit vor, weshalb ex lege auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht.Die Voraussetzung nach Paragraph 55, Absatz eins a, zweite Variante FPG liegt somit vor, weshalb ex lege auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Unabhängig davon ist aber auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Beschwer der BF durch das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise, die sich konkret auf § 60 FPG beziehen, einzugehen. Unabhängig davon ist aber auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Beschwer der BF durch das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise, die sich konkret auf Paragraph 60, FPG beziehen, einzugehen. So trifft es zwar zu, dass § 60 Abs. 1 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, spricht jedoch dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121, Rz. 17).So trifft es zwar zu, dass Paragraph 60, Absatz eins, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, spricht jedoch dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121, Rz. 17). Aus dem Akteninhalt und den daraus resultierenden weiter oben getroffenen Feststellungen geht eindeutig hervor, dass die BF nach Zustellung des bekämpften Bescheides einer unterstützen Ausreise zugestimmt hat und nach Entlassung aus der Schubhaft noch am selben Tag – sohin unverzüglich und somit rechtzeitig – die freiwillige Ausreise angetreten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 3.4.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.4.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.4.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Die maßgeblichen Feststellungen des Bundesamtes wurden im Wesentlichen nicht bestritten, sondern lediglich im Hinblick auf die Gefährdungsprognose abweichend gewürdigt. Die BF selbst befindet sich bereits seit 17.02.2026 nicht mehr im Bundesgebiet, wobei die Rückkehrentscheidung von ihr auch nicht bekämpft und sohin rechtskräftig wurde. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt in einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).3.4.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Die maßgeblichen Feststellungen des Bundesamtes wurden im Wesentlichen nicht bestritten, sondern lediglich im Hinblick auf die Gefährdungsprognose abweichend gewürdigt. Die BF selbst befindet sich bereits seit 17.02.2026 nicht mehr im Bundesgebiet, wobei die Rückkehrentscheidung von ihr auch nicht bekämpft und sohin rechtskräftig wurde. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt in einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W182.2338472.1.00