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{'item': 'W207 2322107-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW207 2322107-1 Spruch, W207 2322107-1/4E W207 2322110-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz sowie auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Den Anträgen legte er medizinische Unterlagen sowie ein im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung der Invaliditätspension eingeholtes orthopädisches Gutachten vom 26.02.2024 samt einer Gutachtenszusammenfassung vom 22.03.2024 bei. Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz sowie auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Den Anträgen legte er medizinische Unterlagen sowie ein im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung der Invaliditätspension eingeholtes orthopädisches Gutachten vom 26.02.2024 samt einer Gutachtenszusammenfassung vom 22.03.2024 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Er hätte ein Problem mit Alkohol und Benzodiazepinen seit der Jugend, wobei das vor 10-12 Jahren deutlich stärker geworden ist. Er sei 1x in XXX gewesen einen Freund besuchen und hätte dort gesehen, dass die Rahmenbedingungen für ihn nicht passend sind, bei der Suchtberatung XXX konnte man ihn auch nicht weiterhelfen, die hätten eher sozialpsychiatrisches angeboten Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Er hätte ein Problem mit Alkohol und Benzodiazepinen seit der Jugend, wobei das vor 10-12 Jahren deutlich stärker geworden ist. Er sei 1x in römisch 30 gewesen einen Freund besuchen und hätte dort gesehen, dass die Rahmenbedingungen für ihn nicht passend sind, bei der Suchtberatung römisch 30 konnte man ihn auch nicht weiterhelfen, die hätten eher sozialpsychiatrisches angeboten Derzeitige Beschwerden: er trinkt 6/4 Wein oder 3/4 Wein und 2 Bier in 24 Std., zusätzlich Benzodiazepine, die er über den Facharzt bezieht. Die Chance einer Abstinenz sieht er nicht Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Dependex vor dem Trinken - Temesta 1 mg 1,5-0-0 - Temesta 2,5 mg 0-0-0-1 (AW berichtet 2 mg in der Früh und 3mg abends zu nehmen) - Nozinan 100 mg 1/2 Tbl. bei Schlafstörung Sozialanamnese: ledig, letztmalig arbeitend als AMS Berater 4/2000 ledig, letztmalig arbeitend als AMS Berater 4 aus 2000, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. M., FA Psychiatrie, 23.1.2025 sowie (mitgebracht) 5.5.2025 Verlaufskontrolle, nach wie vor chronischer Alkoholismus als ultima ratio geordnete Abgabe von Temesta Diagnose: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, andere Angststörungen, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom Medikation weiter, Motivationsgespräche und weiterhin Ziel der Reduktion von Alkohol/Benzodiazepinen. Die Komplikationen und Auswirkungen der manifesten Suchterkrankung sind mehrfach besprochen und werden vom Pat. sehenden Auges in Kauf genommen. Abgabe von Temesta ho. exklusiv und kontrolliert 23.1.2025 Die Suchthilfe XXX und das API haben dem Patienten aktuell nichts anzubieten. Nach wie vor regelmäßig Alkohol und Benzodiazepine, eine Abstinenz ist derzeit als Ziel nicht gewünscht/realistisch. Die Suchthilfe römisch 30 und das API haben dem Patienten aktuell nichts anzubieten. Nach wie vor regelmäßig Alkohol und Benzodiazepine, eine Abstinenz ist derzeit als Ziel nicht gewünscht/realistisch. Klinik XXX, 7.10.2024 Klinik römisch 30 , 7.10.2024 wurde von der Rettung liegend im Treppenhaus aufgefunden, kein Sturzgeschehen, ....hat mehr als sonst an C2 getrunken, Bauchschmerzen mittig im Oberbauch, keine Übelkeit Verlauf: subjektiv beschwerdefrei, rezenter Alkoholexzess Orthopädisches Gutachten Dr. F., FA Orthopädie, Zusammenfassung 22.3.2024 Rezidivierendes Cervikalsyndrom mit mäßig- bis mittelgradiger, schmerzhafter Bewegungseinengung der Halswirbelsäule bei multisegmentalen geringgradigen Aufbrauchserscheinungen mit punctum maximum C6/

  1. Chronische Lumbalgie mit mäßig- bis mittelgradiger, schmerzhafter Funktionseinschränkung .... und leichter Skoliose. Mäßiggradige, schmerzhafte Beweglichkeitsabnahme des linken mehr als rechten Schultergelenkes bei beginnenden arthrotischen Veränderungen beidseits. Mäßiggradiges, schmerzhaftes Funktionsdefizit beider Hüftgelenke bei geringgradigen degenerativen Veränderungen rechts. Mittelgradiger bis deutlicher Senkspreizfuß beidseitig und geringgradige arthrotische Veränderungen beider Goßzehengrund-gelenke bei MR gesicherter, diagnostizierter Sesambeinentzündung medial sowie geringgradigem Hallux valgus links Patientenbrief Klinik XXX, Unfallchirurgie, 17.5.2023 Patientenbrief Klinik römisch 30 , Unfallchirurgie, 17.5.2023 Unterkieferfraktur geschlossen nach Sturz, operative Versorgung Untersuchungsbefund: […] Klinischer Status – Fachstatus: HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit (umgelernt), Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, ASR schwach auslösbar, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, inhaltlich vereinfacht, psychomotorisch verlangsamt, reduziert, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, gibt Konzentrationsprobleme an, Stimmung subdepressiv / nihilistisch, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da langjähriger Verlauf, kontrollierte Temesta-Abgabe über den Facharzt, keine stationären oder ambulanten Entzugsbehandlungen dokumentiert 03.08.01 30 2 rezidivierendes Cervikalsyndrom sowie Lumbalgie oberer Rahmensatz, da im Neuro-Status diesbezüglich keine Auffälligkeiten erhebbar 02.01.01 20 3 mäßiggradige schmerzhafte Beweglichkeitsabnahme beider Schultergelenke mit Linksbetonung, schmerzhaftes Funktionsdefizit beider Hüftgelenke oberer Rahmensatz, da orthopädisch festgestellt, im Neuro-Status diesbezüglich keine Einschränkungen 02.02.01 20 4 Senk-Spreizfuß bds. sowie geringgradig arthrotische Veränderung beider Großzehengrundgelenke, geringer Hallux valgus links eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dadurch keine Gangablaufstörung resultierend 02.05.35 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Kieferbruch - da diesbezüglich keine Einschränkungen dokumentiert […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr S. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA  NEIN römisch zehn JA NEIN […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2025 und vom 16.07.2025 wurde der Beschwerdeführer sowohl in dem nach den Bestimmungen des BEinstG geführten Verfahren (im Folgenden: BEinstG-Verfahren) als auch in dem nach den Bestimmungen des BBG geführten Verfahren (im Folgenden: BBG-Verfahren) über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 09.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesen Schreiben jeweils übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Schreiben eine Stellungnahme abzugeben. Mit handschriftlichem Schreiben vom 29.07.2025, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer eine gemeinsame Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. zu wenig und nicht hilfreich sei. Er erwarte sich jedenfalls einen Grad der Behinderung von 50 v.H. Insbesondere halte er die Einschätzung, dass er mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, für völlig weltfremd. Er befinde sich in palliativmedizinischer Behandlung bei manifestem Alkoholismus. Er sei im allgemein üblichen Sinn nicht arbeitsfit und nicht arbeitsfähig, was durch die psychiatrischen Befunde bestätigt werde. Ihm sei nicht bekannt, dass der Prozess der Inklusion bereits so weit fortgeschritten sei, dass eine Kompatibilität der Arbeitsstruktur mit einem Alkoholikerverhalten bestehe. Er ersuche um Berücksichtigung dieser Argumente. Im Übrigen habe er seine Identität nicht mittels Reisepasses, sondern durch den Führerschein nachgewiesen. Der Stellungnahme wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.09.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Vorgutachten mit Untersuchung, 25.6.2025 Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, 30% rezidivierendes Cervikalsyndrom sowie Lumbalgie , 20% mäßiggradige schmerzhafte Beweglichkeitsabnahme beider Schultergelenke, 20% Senk-Spreizfuß bds., 20% Gegen das Ergebnis wird im Rahmen des Parteiengehört schriftlich Einspruch erhoben: Der AW ist mit dem GdB von 30% nicht einverstanden ‚ich erwarte mir einen GdB von jedenfalls 50 v.H.‘ ...ich befinde mich in palliativ-medizinischer Behandlung bei manifestem Alkoholismus. Ich bin im allgemein üblichen Sinn nicht arbeitsfit und nicht arbeitsfähig. Die psychiatrischen Befunde sind hier völlig klar und unterstützen die ho. Einschätzung nicht ... Beantwortung: Die Leiden 1-4 im beeinspruchten Gutachten wurden laut geltenden EVO Kriterien aufgrund der ho. durchgeführten Anamnese, Untersuchung und der vorliegenden Befunde korrekt eingestuft. Neue Befunde werden nicht vorgelegt. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann daher nicht erfolgten und bleibt somit aufrecht […]“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 09.07.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.09.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit Bescheid vom 29.09.2025 wies die belangte Behörde zudem auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer abermals als Beilage zum Bescheid übermittelt. Gegen diese beiden Bescheide vom 09.09.2025 und vom 29.09.2025 brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2025 fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde ein. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens nicht einverstanden sei. Er begehre daher eine neuerliche Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und in Zusammenschau mit seiner Argumentationslinie im Rahmen des Parteiengehörs, sodass ihm die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gewährt werde. Das Ausmaß seiner Suchterkrankung erreiche locker 50 v.H., da es sich um eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades handle. Die Erkrankung führe zu einer Beeinträchtigung der Gedächtnisfunktion sowie zu einer fallweise auftretenden, stark bewegungseinschränkenden Neuropathie des linken Beines. Es seien daher die Funktionen des zentralen und peripheren Nervensystems bedeutend betroffen. Auch die physischen Belastungen der Leiden 2 bis 4 würden sich korrelierend negativ auf das Leiden 1 auswirken, sodass eine Anhebung des Grades der Behinderung aufgrund des nicht zu unterschätzenden maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens notwendig erscheine. Schließlich sei er weder für den ersten noch den zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfähig. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde legte am 14.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Das BBG-Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung W218 zugewiesen. In Folge einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W218 aufgrund der Annexität zum BEinstG-Verfahren wurde das BBG-Verfahren der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2025 Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2025 Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG und auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er bezieht derzeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer ist dazu in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachzugehen. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Der Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden, objektivierten Funktionseinschränkungen:
  3. Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, bei langjährigem Verlauf, kontrollierter Temesta-Abgabe über den Facharzt und ohne dokumentierte stationäre oder ambulante Entzugsbehandlungen;
  4. rezidivierendes Cervikalsyndrom sowie Lumbalgie;
  5. mäßiggradige schmerzhafte Beweglichkeitsabnahme beider Schultergelenke mit Linksbetonung, schmerzhaftes Funktionsdefizit beider Hüftgelenke;
  6. Senk-Spreizfuß beidseits sowie geringgradig arthrotische Veränderung beider Großzehengrundgelenke, geringer Hallux valgus links ohne resultierende Gangablaufstörung. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.09.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu den Antragstellungen gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezieht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage ist, stützt sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.
  8. Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass die Einschätzung, dass er mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, völlig weltfremd sei. Er sei weder für den ersten noch den zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfit bzw. arbeitsfähig. Doch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Insbesondere wird auch in den vorliegenden Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2023, vom 28.10.2024 und vom 23.01.2025 nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre. Ebenso wird im vorliegenden, im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung der Invaliditätspension eingeholten orthopädischen Gutachten vom 26.02.2024 samt der Gutachtenszusammenfassung vom 22.03.2024 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit einer leichten bis fallweise mittelschweren Tätigkeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zumutbar sei. Im Übrigen sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung zum BEinstG-Verfahren selbst angab, dass er beim AMS zur Vermittlung angemeldet sei, was auf eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit schließen lässt (vgl. hierzu insbesondere § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, wonach der Arbeitsvermittlung Personen zur Verfügung stehen, die eine Beschäftigung aufnehmen können und dürfen und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind).Dass der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage ist, stützt sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.
  9. Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass die Einschätzung, dass er mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, völlig weltfremd sei. Er sei weder für den ersten noch den zweiten Arbeitsmarkt arbeitsfit bzw. arbeitsfähig. Doch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Insbesondere wird auch in den vorliegenden Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2023, vom 28.10.2024 und vom 23.01.2025 nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre. Ebenso wird im vorliegenden, im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung der Invaliditätspension eingeholten orthopädischen Gutachten vom 26.02.2024 samt der Gutachtenszusammenfassung vom 22.03.2024 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit einer leichten bis fallweise mittelschweren Tätigkeit unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zumutbar sei. Im Übrigen sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung zum BEinstG-Verfahren selbst angab, dass er beim AMS zur Vermittlung angemeldet sei, was auf eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit schließen lässt vergleiche hierzu insbesondere Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz, wonach der Arbeitsvermittlung Personen zur Verfügung stehen, die eine Beschäftigung aufnehmen können und dürfen und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind). Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von Seiten der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, samt der ergänzenden Stellungnahme vom 02.09.
  10. Darin wird unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.07.2025 werden keine Rechtswidrigkeiten der von dem medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige ordnete diesen Leidenszustand in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Suchterkrankungen mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Zuordnung begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass ein langjähriger Verlauf und eine kontrollierte Temesta-Abgabe über den Facharzt bestehen würden, aber keine stationären oder ambulanten Entzugsbehandlungen dokumentiert seien. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. So ist der gegenständlich herangezogene Rahmensatzwert von 30 v.H. in der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit folgenden Kriterien umschrieben: „Abhängigkeit liegt vor, 3 bis 4 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation, sozial integriert, Leistungsfähigkeit erhalten“. Wie bereits ausgeführt, wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass er im allgemein üblichen Sinn nicht arbeitsfit oder arbeitsfähig sei. Dem sind aber die entsprechenden vorangegangenen Ausführungen entgegenzuhalten, wonach sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, die für eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, zumal eine solche in den vorliegenden psychiatrisch-fachärztlichen Befunden sowie in den im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten nicht dokumentiert ist und der Beschwerdeführer auch zur Vermittlung beim AMS angemeldet ist. In Anbetracht dessen ist somit von einer erhaltenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, besonders da der Beschwerdeführer selbst im Verfahren keine dem entgegenstehenden substantiierten Ausführungen tätigte. Darüber hinaus haben sich auch keine Hinweise für eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im sozialen Umfeld ergeben. In Gesamtschau der etablierten Medikation mit einer kontrollierten Temesta-Abgabe sowie der Einnahme vom Dependex vor dem Trinken, der sozialen Integration und der erhaltenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erweist sich die vorgenommene Einstufung somit als zutreffend. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun aber einwendete, dass das Ausmaß seiner Suchterkrankung locker 50 v.H. erreiche, da es sich um eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades handle, so sei darauf hingewiesen, dass eine höhere Einstufung des Leidens mit Blick auf die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung hierzu angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien rechtlich nicht möglich ist. So würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. einen stationären Entzug innerhalb der letzten zwei Jahre sowie das Vorliegen von Problemen im sozialen Umfeld und einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung erfordern. Wie der beigezogene Gutachter zutreffend ausführte, sind aber keine stationären oder ambulanten Entzugsbehandlungen dokumentiert und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Darüber hinaus sind – wie schon dargelegt – auch keine Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld objektiviert, zumal solche vom Beschwerdeführer gleichermaßen nicht behauptet wurden. Überdies würde die vom Beschwerdeführer geforderte Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung u.a. das Vorliegen von mehreren nachgewiesenen stationären Entzugsversuchen sowie einen beginnenden sozialen Abstieg erfordern; dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht objektiviert. Mangels dokumentierter Entzugsbehandlungen und Beeinträchtigungen im Sozialverhalten ist damit eine höhere Einstufung des Leidens rechtlich nicht möglich. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch aus, dass in Folge der Suchterkrankung seine Gedächtnisfunktion beeinträchtigt sei und er an einer fallweise auftretenden, stark bewegungseinschränkenden Neuropathie des linken Beines leide, sodass die Funktionen des zentralen und peripheren Nervensystems bedeutend betroffen seien. In Bezug auf die eingewendete Neuropathie sei zunächst aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine belegenden neurologisch-fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte und sich auch im Rahmen der durchgeführten neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 25.06.2025 keine diesbezüglichen Hinweise fanden. Vielmehr zeigte sich die Sensibilität seitengleich unauffällig, die grobe Kraft im Bereich der unteren Extremitäten stellte sich normal dar und auch das Geh- und Stehvermögen war unauffällig. Eine Neuropathie im Bereich des linken Beines ist damit insgesamt nicht ausreichend objektivierbar. Abgesehen davon zeigte sich der Duktus in der persönlichen Untersuchung zwar psychomotorisch verlangsamt und reduziert und der Beschwerdeführer gab auch Konzentrationsprobleme an. Ebenso wurde in den vorliegenden Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2023, vom 28.10.2024 und vom 23.01.2025 die Konzentration und Aufmerksamkeit als vermindert ohne sonstige wesentliche noopsychische Auffälligkeit angegeben. Hierzu sei aber festgehalten, dass das Vorliegen von leichten körperlichen und psychischen Veränderungen bereits in der vorgenommenen Einstufung mitberücksichtigt ist. Das Vorliegen von über bloß leichte Einschränkungen hinausgehenden Defiziten ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hinreichend dokumentiert und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer die behaupteten Einschränkungen nicht näher konkretisierte. Auch dieses Vorbringen vermag daher keine höhere Einstufung zu begründen. Was nun schließlich aber noch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 29.07.2025 betrifft, wonach die Einschätzung, dass er mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, völlig weltfremd sei, da ihm nicht bekannt sei, dass der Prozess der Inklusion schon so weit fortgeschritten sei, dass eine Kompatibilität der Arbeitsstruktur mit einem Alkoholikerverhalten bestehe, so sei nochmals festgehalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsunfähig wäre. Abgesehen davon vermag der Umstand, dass ein Alkoholikerverhalten von Arbeitgebern allenfalls nicht toleriert wird, nichts daran zu ändern, dass eine höhere Einstufung der Suchterkrankung des Beschwerdeführers derzeit unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtlich nicht möglich ist. Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „rezidivierendes Cervikalsyndrom sowie Lumbalgie“, wurde durch den beigezogenen Gutachter zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass im Neuro-Status diesbezüglich keine Auffälligkeiten erhebbar seien. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So sind im vorgelegten, im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung der Invaliditätspension eingeholten orthopädischen Gutachten vom 26.02.2024 zwar mäßig- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen sowie mittelgradige Endlagenschmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule dokumentiert, ebenso werden mittelgradige Myogelosen und eine mittelgradige Druckdolenz im Bereich der Ligamenta iliolumbalia und des Trapeziusrandes erwähnt. Zudem war der Fingerkuppen-Boden-Abstand mit 30 cm eingeschränkt und auch der Schober-Index im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule war gering einschränkt. Trotz der festgestellten mäßig- bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen ist eine höhere Einstufung im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.02, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, aber nicht möglich, zumal eine solche das Vorliegen von maßgeblichen radiologischen Veränderungen sowie einen andauernden Therapiebedarf, wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, erfordern würde. Ausgehend vom vorliegenden orthopädischen Gutachten vom 26.02.2024 sind aber lediglich geringgradige Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorhanden. Auch ein andauernder Therapiebedarf ist nicht dokumentiert. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor, durchgehend Schmerzmittel oder physikalische Therapien in Anspruch zu nehmen. Die vorgenommene Einstufung erweist sich damit als zutreffend und wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das als „mäßiggradige schmerzhafte Beweglichkeitsabnahme beider Schultergelenke mit Linksbetonung, schmerzhaftes Funktionsdefizit beider Hüftgelenke“ bezeichnete Leiden 3 des Beschwerdeführers wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen ebenfalls nachvollziehbar und rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die vorgenommene Einstufung ist in Anbetracht der im vorliegenden orthopädischen Gutachten vom 26.02.2024 dokumentierten lediglich geringstgradigen Einschränkungen beider Schultergelenke bei einer Ante-/Retroflexion von 160-0-40° beidseits, einer Außen-/Innenrotation von 70-0-70° rechts und 70-0-60° links und einer Abduktion/Adduktion von 160-0-60° beidseits sowie der geringgradigen Einschränkungen der Hüftgelenke bei einer Extension/Flexion von 0-0-95° beidseits sowie einer Außen-/Innenrotation von 30-0-20° beidseits ohne Einschränkung der Abduktion/Adduktion nicht zu beanstanden und trat der Beschwerdeführer dieser gleichermaßen nicht entgegen. Darüber hinaus wurde auch das unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Senk-Spreizfuß bds. sowie geringgradig arthrotische Veränderung beider Großzehengrundgelenke, geringer Hallux valgus links“, durch den beigezogenen Gutachter zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.35 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche nicht kompensierte Fußdeformitäten einseitig betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass daraus keine Gangablaufstörung resultiere. Dieser Einstufung trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte der beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht angehoben wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, dass sich die physischen Belastungen der Leiden 2 bis 4 in der Gesamtheit korrelierend negativ auf das Leiden 1 auswirken würden, sodass eine Anhebung des Grades der Behinderung notwendig erscheine, da sehr wohl ein nicht zu unterschätzendes maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. In diesem Zusammenhang verabsäumte es der Beschwerdeführer allerdings, näher auszuführen, inwiefern sich die physischen Einschränkungen konkret negativ auf sein Suchtverhalten auswirken würden und ist dies auch von Amts wegen nicht ersichtlich, zumal – wie ausgeführt – keine höhergradigen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen objektiviert sind und sich unter Berücksichtigung einer fehlenden analgetischen Bedarfs- oder Dauermedikation auch keine Hinweise auf maßgebliche Schmerzzustände ergeben haben.Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte der beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht angehoben wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, dass sich die physischen Belastungen der Leiden 2 bis 4 in der Gesamtheit korrelierend negativ auf das Leiden 1 auswirken würden, sodass eine Anhebung des Grades der Behinderung notwendig erscheine, da sehr wohl ein nicht zu unterschätzendes maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. In diesem Zusammenhang verabsäumte es der Beschwerdeführer allerdings, näher auszuführen, inwiefern sich die physischen Einschränkungen konkret negativ auf sein Suchtverhalten auswirken würden und ist dies auch von Amts wegen nicht ersichtlich, zumal – wie ausgeführt – keine höhergradigen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen objektiviert sind und sich unter Berücksichtigung einer fehlenden analgetischen Bedarfs- oder Dauermedikation auch keine Hinweise auf maßgebliche Schmerzzustände ergeben haben. Darüber hinaus hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten auch noch nachvollziehbar fest, dass der Zustand nach einem Kieferbruch keinen Grad der Behinderung erreiche, da diesbezüglich keine Einschränkungen dokumentiert seien, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanstandet wurde. In Bezug auf die in den Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2023, vom 28.10.2024 und vom 23.01.2025 weiters angeführte Angststörung ist der Vollständigkeit halber schließlich noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in Behandlung steht. Insbesondere ergibt sich aus dem Befundbericht vom 26.07.2023, dass er keine Psychotherapie machen wolle, und auch im Befundbericht vom 28.10.2024 wird ausgeführt, dass keine konsequente Behandlung der zugrundeliegenden Angsterkrankung erfolge. In Anbetracht der fehlenden und aus Sicht des Beschwerdeführers offenkundig nicht erforderlichen Behandlung - was nicht für das tatsächliche Vorliegen eines relevanten Leidensdrucks ins Treffen geführt werden kann -, ist damit auch nicht vom Vorliegen eines Leidenszustandes in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß auszugehen, zumal ein solcher vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Insofern der Beschwerdeführer schließlich noch versucht, das eingeholte Gutachten zu beanstanden, in dem er in seiner Stellungnahme vom 29.07.2025 ausführte, dass er seine Identität nicht mittels Reisepasses, sondern durch den Führerschein nachgewiesen habe, so sei festgehalten, dass dieser Umstand für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist und damit keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen lässt, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptete, dass seine sonstigen Angaben zur Anamnese und zu seinen derzeitigen Beschwerden unrichtig wiedergegeben worden wären. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, samt der ergänzenden Stellungnahme vom 02.09.
  11. Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu Spruchteil A)
  13. Zur Entscheidung in der Sache Ad I. Zur Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten BehindertenAd römisch eins. Zur Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.09.2025) zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.09.2025) zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Untersuchung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im BEinstG-Verfahren – entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen BEinstG-Bescheid vom 29.09.2025 vertretenen Ansicht – sehr wohl im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme eingebracht hat, zumal sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.07.2025 auf die beiden verfahrensgegenständlichen Verfahren bezog. Die daraufhin eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer folglich zwar nicht mit dem BEinstG-Bescheid vom 29.09.2025 übermittelt. Diese wurde aber dem BBG-Bescheid vom 09.09.2025 angeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde damit von dieser in Kenntnis gesetzt und hatte er im Rahmen der gemeinsamen Beschwerdeerhebung vom 07.10.2025 somit auch Gelegenheit, zu dieser Stellung zu nehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad II. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines BehindertenpassesAd römisch zwei. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.09.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.09.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Untersuchung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – wie bereits ausgeführt – nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2322107.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.