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{'item': 'W207 2322256-1'}

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 43§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW207 2322256-1 Spruch, W207 2322256-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).

Zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 eingeholt, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Globale Entwicklungsverzögerung nach extremer Frühgeburtlichkeit und fokaler Epilepsie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da vorliegende Defizite in den sprachlichen, motorischen und visuellen Fertigkeiten mit einer Anfallsfreiheit seit 1 Jahr unter antikonvulsiver Dauertherapie“). festgestellt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und schweren kognitiven Einschränkungen, welche die Orientierung im öffentlichen Raum und die sichere und eigenverantwortliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in erheblichem Maße erschweren würden, als nicht zumutbar erachtet. Damals wurde eine Nachuntersuchung im Juni 2025 zur Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes empfohlen. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 eingeholt, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Globale Entwicklungsverzögerung nach extremer Frühgeburtlichkeit und fokaler Epilepsie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da vorliegende Defizite in den sprachlichen, motorischen und visuellen Fertigkeiten mit einer Anfallsfreiheit seit 1 Jahr unter antikonvulsiver Dauertherapie“). festgestellt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und schweren kognitiven Einschränkungen, welche die Orientierung im öffentlichen Raum und die sichere und eigenverantwortliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in erheblichem Maße erschweren würden, als nicht zumutbar erachtet. Damals wurde eine Nachuntersuchung im Juni 2025 zur Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes empfohlen. Am 28.03.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Den Anträgen wurden medizinische Unterlagen, Kopien des bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses und des ebenfalls bis 30.06.2025 befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO 1960, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2025 betreffend die Leistungshöhe des Pflegegeldes sowie eine Bestätigung des Finanzamtes vom 26.03.2025 betreffend den Bezug der Familienbeihilfe beigelegt.Am 28.03.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Den Anträgen wurden medizinische Unterlagen, Kopien des bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses und des ebenfalls bis 30.06.2025 befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2025 betreffend die Leistungshöhe des Pflegegeldes sowie eine Bestätigung des Finanzamtes vom 26.03.2025 betreffend den Bezug der Familienbeihilfe beigelegt. Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Pensionsversicherungsanstalt am 25.04.2025 das Pflegegeldgutachten vom 22.04.2022 sowie die Einstufung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs vom 12.05.2022 vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 27.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Entsprechend dem Vorgutachten 06/2022 und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. R. 09/2024 besteht bei M. eine globale Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, sprachlichen (vor allem expressiv), motorischen (Feinmotorik und Grobmotorik) und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei Autismus-Spektrum-Störung und eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen. Seit 2 Jahren ist M. anfallsfrei unter antikonvulsiver Dauertherapie. In den meisten ADLs benötigt er noch die Unterstützung der Mutter. Beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich sozial angepasst, muss aber an der Hand genommen werden. Gefahren kann er keine einschätzen. Das alleinige Benutzen ist nicht möglich. Entsprechend dem Vorgutachten 06 aus 2022, und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. R. 09 aus 2024, besteht bei M. eine globale Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, sprachlichen (vor allem expressiv), motorischen (Feinmotorik und Grobmotorik) und sozio-emotionalen Fertigkeiten bei Autismus-Spektrum-Störung und eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen. Seit 2 Jahren ist M. anfallsfrei unter antikonvulsiver Dauertherapie. In den meisten ADLs benötigt er noch die Unterstützung der Mutter. Beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich sozial angepasst, muss aber an der Hand genommen werden. Gefahren kann er keine einschätzen. Das alleinige Benutzen ist nicht möglich. Derzeitige Beschwerden: Siehe Anamnese. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ergotherapie, Physiotherapie. Logopädie. Trileptal, Levebon. Sozialanamnese: M. geht in die

  1. Klasse der Sonderschule ASO XXX und lebt mit dem Bruder und den Eltern im gemeinsamen Familienverband. M. geht in die
  2. Klasse der Sonderschule ASO römisch 30 und lebt mit dem Bruder und den Eltern im gemeinsamen Familienverband. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 17.12.2024 Landesklinikum XXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde 17.12.2024 Landesklinikum römisch 30 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Ambulanzbefund Diagnose: Fokale Epilepsie 11.09.2024 Praxis, Mag. R., Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, XXX 11.09.2024 Praxis, Mag. R., Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, römisch 30 Klinisch-psychologisches Gutachten Diagnosen: Mittelgradige Intelligenzminderung Autismus-Spektrum-Störung mit intellektueller Beeinträchtigung Gesamtbeurteilung: Bei M. lässt sich aufgrund der Testdiagnostik und der Zusammenschau aller vorhandenen Daten eine Autismusstörung mit intellektueller Beeinträchtigung nicht ausschließen. Der Zusammenhang mit seiner Frühgeburt und den damit verbundenen Risiken für die Gehirnentwicklung lässt sich aus psychologischer Sicht deutlich vermuten: M. weist eine infantile Cerebralparese und einen Zustand nach Frühgeburt in SSW 23+5 auf und hat Epilepsie. 09.06.2022 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXX 09.06.2022 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 30 Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (Globale Entwicklungsverzögerung nach extremer Frühgeburtlichkeit und fokaler Epilepsie) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: XXX Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. römisch 30 Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Grobmotorisch ungeschickt. Status Psychicus: M. ist ein auffälliger Bub, der kaum ein Wort spricht und wenn dann sehr undeutlich. Er zeigt autistische Verhaltensweisen und wirkt, als wäre er kognitiv leicht eingeschränkt. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache (auch nicht beim Vater) und zeigt mir einen sehr flüchtigen Blickkontakt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Globale Entwicklungsstörung bei Autismus-Spektrum-Störung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da vorliegende Defizite in den kognitiven, sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen. 03.02.02 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden. […] Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum Vorgutachten vom 09.06.2022, da bei Leiden 1 keine signifikante Besserung oder Verschlechterung zu bemerken ist, die eine Herabstufung oder Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt. Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 06/2033 - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes mit Therapienachweisen nach Vollendung des
  3. Lebensjahres.Nachuntersuchung 06 aus 2033, - Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes mit Therapienachweisen nach Vollendung des
  4. Lebensjahres. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn Bedarf einer Begleitperson
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung und der Autismus-Spektrum-Störung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. […] Begründung: Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund von Orientierungsmangel und kognitiven Einschränkungen begründet werden. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2025 wurde der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 27.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 15.07.2025, eingelangt am Folgetag, brachte die Mutter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 02.07.2025 über die Ausstellung eines Behindertenpasses für meinen Sohn XXX möchte ich folgende Ergänzungen und Klarstellungen übermitteln.im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 02.07.2025 über die Ausstellung eines Behindertenpasses für meinen Sohn römisch 30 möchte ich folgende Ergänzungen und Klarstellungen übermitteln. Bei einem telefonischen Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass der augenfachärztliche Befund im System nicht aufscheint, obwohl dieser von mir mit den übrigen Unterlagen eingereicht wurde. Ebenso wurde offenbar auf Seite 5 der Antragsunterlagen die Epilepsie nicht angekreuzt, obwohl mein Sohn seit längerer Zeit eine diagnostizierte Epilepsie hat. Ich bitte Sie daher, die Entscheidung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nochmals unter Berücksichtigung folgender Punkte zu prüfen: - Vorliegende Entwicklungsverzögerung (psychologischer Befund liegt vor) - Eingeschränkte Grob- und Feinmotorik - Epilepsie - Sehbeeinträchtigung /Sehbehinderung / Astigmatismus Mein Sohn ist nicht selbstständig, erkennt Gefahren nicht, kann jederzeit einen Anfall erleiden und benötigt dauerhafte Begleitung. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist für ihn daher nicht zumutbar. Ich ersuche um Berücksichtigung dieser Umstände und um eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung: 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'. Die fehlenden Befunde reiche ich hiermit nochmals ein. […]“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.08.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Frau Y. ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 25.06.2025) nicht einverstanden und erhebt am 15.07.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht einverstanden ist. Es werden neue Befunde vorgelegt: Der Ambulanzbericht der Anfallsambulanz der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikum XXX (19.05.2025) bestätigt, dass M. an einer fokalen Epilepsie mit Anfallsfreiheit unter 2-fach kombinierter antikonvulsiver Dauertherapie (Levetiracetam, Trileptal) leidet. Daher kann der Zusatzeintragung ‚ist Epileptikerin oder Epileptiker‘ gewährt werden. Das Leiden mit der fokalen Epilepsie erreicht einen Behinderungsgrad von 20 %. In einem augenärztlichen Befund von Dr. R. (14.07.2025) wird von einer mittelgradigen Sehbehinderung bei Z.n. Frühgeborenenretinopathie Grad III beidseits mit einem Visus von 0,8 bds. berichtet. Das Augenleiden erreicht einen Behinderungsgrad von 0 %. Während der Untersuchungssituation im Rahmen der Begutachtung hat sich M. ruhig verhalten. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache (auch nicht beim Vater) und zeigt einen sehr flüchtigen Blickkontakt. Im Beschwerdeschreiben wird angeführt, dass er keine Gefahren erkennt, jederzeit ein Anfall erleiden kann und dauerhaft eine Begleitung benötigt. Daher wurde ihm auch der Zusatzeintrag ‚Bedarf einer Begleitperson‘ bewilligt. Es kann auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ kommen. Insgesamt kommt es durch die beiden neuen Leiden (Epilepsie, Augenleiden) zu keiner Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades. Der Zusatzeintrag ‚Epilepsie‘ kann gewährt werden.“Frau Y. ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 25.06.2025) nicht einverstanden und erhebt am 15.07.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht einverstanden ist. Es werden neue Befunde vorgelegt: Der Ambulanzbericht der Anfallsambulanz der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikum römisch 30 (19.05.2025) bestätigt, dass M. an einer fokalen Epilepsie mit Anfallsfreiheit unter 2-fach kombinierter antikonvulsiver Dauertherapie (Levetiracetam, Trileptal) leidet. Daher kann der Zusatzeintragung ‚ist Epileptikerin oder Epileptiker‘ gewährt werden. Das Leiden mit der fokalen Epilepsie erreicht einen Behinderungsgrad von 20 %. In einem augenärztlichen Befund von Dr. R. (14.07.2025) wird von einer mittelgradigen Sehbehinderung bei Z.n. Frühgeborenenretinopathie Grad römisch drei beidseits mit einem Visus von 0,8 bds. berichtet. Das Augenleiden erreicht einen Behinderungsgrad von 0 %. Während der Untersuchungssituation im Rahmen der Begutachtung hat sich M. ruhig verhalten. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache (auch nicht beim Vater) und zeigt einen sehr flüchtigen Blickkontakt. Im Beschwerdeschreiben wird angeführt, dass er keine Gefahren erkennt, jederzeit ein Anfall erleiden kann und dauerhaft eine Begleitung benötigt. Daher wurde ihm auch der Zusatzeintrag ‚Bedarf einer Begleitperson‘ bewilligt. Es kann auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ kommen. Insgesamt kommt es durch die beiden neuen Leiden (Epilepsie, Augenleiden) zu keiner Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades. Der Zusatzeintrag ‚Epilepsie‘ kann gewährt werden.“ In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 07.08.2025 einen bis 30.06.2033 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 07.08.2025 einen bis 30.06.2033 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom 07.08.2025, wurde hingegen der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme zum Parteiengehör sei aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu begründen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 06.08.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen. Ein formale bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formale bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 22.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte die Mutter aus, dass es sich unverändert um dasselbe Kind und denselben gesundheitlichen Zustand handle, weshalb sie nicht einsehe, dass die Unzumutbarkeit (gemeint offenkundig: die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) nicht anerkannt werde. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 15.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 16.02.2026, eingelangt am Folgetag, erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe zugunsten der nunmehrigen Vertretung. Die Vertretung erstattete unter einem eine als „Beschwerde“ bezeichnete Stellungnahme, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Bei der antragswerbenden Partei liegen wesentliche Entwicklungsverzögerungen, Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik, Epilepsie und eine mittel- bis hochgradige Sehbehinderung vor. Es ist der antragswerbenden Partei nicht möglich selbständig Gefahren zu erkennen. Zudem begründet die Anfallshäufigkeit der epileptischen Episoden das dauernde Erfordernis einer Begleitperson. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist u.a. aufgrund der mangelnden Orientierung und Handlungsauffälligkeiten schlichtweg unmöglich. Es ist unerklärlich, warum das Sozialministeriumservice in seinem Bescheid vom 07.08.2025 im Vergleich zum Vorgutachten zu der nunmehr veränderten Auffassung gelangt, dass eine Begleitperson für die antragswerbende Partei nicht mehr erforderlich ist und eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Es mag zwar stimmen, dass während der Untersuchungssituation die antragswerbende Partei sich ruhig verhalten habe. Dies sei aber lediglich eine Momentaufnahme und repräsentiert keineswegs die Herausforderungen, die die antragswerbende Partei in ihrem Alltag zu bewältigen hat. Zudem ist der augenärztliche Befund vom 14.07.2025 von Dr. W. im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden und hat keine fachkundliche Untersuchung aus dem Bereich Augenheilkunde bei der beschwerdeführenden Partei stattgefunden. Die Einschränkungen, die die Orientierung im öffentlichen Raum und die Sicherheit der eigenverantwortlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel begründen, bestehen weiterhin. Beweis: → bereits aufliegende/vorgelegte Befunde → beiliegender Befund vom 14.07.2025 → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der  Augenheilkunde Aus genannten Gründen wird daher der A N T R A G gestellt, 1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattzugeben. 2. In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen […]“ Der Stellungnahme wurde der bereits vorliegende augenfachärztliche Befund vom 14.07.2025 sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den (befristeten) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2025 befristeten Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO 1960 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 28.03.2025 beim Sozialministeriumservice Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher entsprechend dem unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 28.03.2025 beim Sozialministeriumservice Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher entsprechend dem unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. Am 07.08.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.06.2033 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wiederum 70 v.H. Dieser Behindertenpass beinhaltet u.a. die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Gegen diese mit Bescheid vom 07.08.2025 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Globale Entwicklungsstörung bei Autismus-Spektrum-Störung, mit Defiziten in den kognitiven, sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Fertigkeiten und einer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpass und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis

§ 29bSt

VO 1960, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpass und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO 1960, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025). Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Mobilität besteht und ihm der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich sind. Trotz der Entwicklungsstörung und der Autismus-Spektrum-Störung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich, sodass keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Auch eine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems ist nicht dokumentiert. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: XXX Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Grobmotorisch ungeschickt. Status Psychicus: M. ist ein auffälliger Bub, der kaum ein Wort spricht und wenn dann sehr undeutlich. Er zeigt autistische Verhaltensweisen und wirkt, als wäre er kognitiv leicht eingeschränkt. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache [auch nicht beim Vater] und zeigt mir einen sehr flüchtigen Blickkontakt.“). Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: cm Gewicht: 41,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: römisch 30 Jahre alter Bub, Haut: bland, interne Untersuchung unauffällig, grobneurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Grobmotorisch ungeschickt. Status Psychicus: M. ist ein auffälliger Bub, der kaum ein Wort spricht und wenn dann sehr undeutlich. Er zeigt autistische Verhaltensweisen und wirkt, als wäre er kognitiv leicht eingeschränkt. Er spielt für sich alleine, reagiert nicht auf Ansprache [auch nicht beim Vater] und zeigt mir einen sehr flüchtigen Blickkontakt.“). Aus dem erhobenen Fachstatus ergibt sich, auch bestätigt durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zwar eine beim Beschwerdeführer vorliegende Entwicklungsstörung sowie eine kognitive Einschränkung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Aus dem erhobenen Fachstatus ergibt sich, auch bestätigt durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zwar eine beim Beschwerdeführer vorliegende Entwicklungsstörung sowie eine kognitive Einschränkung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. So sieht § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn etwa erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird dazu unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, umfassen.So sieht Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn etwa erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird dazu unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, umfassen. Auch wenn beim Beschwerdeführer nun unbestritten eine Entwicklungsstörung vorliegt, ist das Vorliegen einer derart hochgradigen Entwicklungsstörung, die mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten einhergehen würde, im Fall des Beschwerdeführers aktuell aber nicht objektiviert. In der Stellungnahme vom 16.02.2026 wurde nun zwar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Handlungsauffälligkeiten schlichtweg unmöglich sei. Wie der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2025 festhielt, hat sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung aber ruhig verhalten und für sich alleine gespielt, was sich auch mit dem erhobenen Fachstatus vom 25.06.2025 deckt. Ebenso wurde im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 25.06.2025 angegeben, dass sich der Beschwerdeführer beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel sozial angepasst verhalte; diese Ausführungen im Gutachten wurden von Seiten des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter nicht bestritten. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten waren somit im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 25.06.2025 nicht feststellbar. Nun wurde in der Stellungnahme vom 16.02.2025 zwar weiters ausgeführt, dass es stimmen mag, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung ruhig verhalten habe. Dabei handle es sich aber lediglich um eine Momentaufnahme, welche keineswegs die Herausforderung des Beschwerdeführers im Alltag repräsentiere. Doch wurden im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, welche das aktuelle Vorliegen von gravierenden Verhaltensauffälligkeiten stützen könnten. So wurde der Beschwerdeführer etwa im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 22.04.2022 während der gesamten Untersuchung als zugänglich und kooperativ beschrieben, auch wenn kaum Blickkontakt herstellbar war. Ebenso wurde im vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten vom 11.09.2024 festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Testsituation kooperativ und willig gezeigt habe, alle Aufgabe zu bearbeiten. Weiters habe er sich sehr angestrengt und habe auch aktiv um Hilfe bitten können. Zwar habe er nur selten Blickkontakt aufgenommen, sein Blick sei zu den Materialien abgeschweift und er sei wenig bis gar nicht in Interaktionen getreten. Nach zweimaligem Ansprechen habe er aber auf seinen Namen reagiert und er sei nach dem Ansprechen bzw. Berühren auch in Interaktionen getreten. Während des gemeinsamen Gespräches mit den Eltern sei der Beschwerdeführer für sich geblieben und habe sich still beschäftigt bzw. sich auch zur Mutter gesetzt und Körperkontakt aufgenommen. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten sind diesen medizinischen Unterlagen damit nicht zu entnehmen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Ambulanzbefund der Anfallsambulanz eines näher genannten Klinikums vom 17.12.2024 als sehr unruhig beschrieben wurde. Eine nähere Konkretisierung dieser „Unruhe“ ist dem Befund aber nicht zu entnehmen, sodass anhand dieses Befundes ebenfalls keine maßgeblichen Auffälligkeiten abzuleiten sind. Dass es dem Beschwerdeführer – wie in der Stellungnahme vom 16.02.2026 behauptet – aufgrund seiner Handlungsauffälligkeiten schlichtweg unmöglich wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, ist in Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen damit nicht ausreichend nachvollziehbar, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben im Gutachten, wonach sich der Beschwerdeführer in öffentlichen Verkehrsmitteln sozial angepasst verhalte. Im Besonderen wurde im gesamten Verfahren auch nicht dargelegt, welche konkreten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Darüber hinaus liegen beim Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch kognitive Einschränkungen vor. Das Vorliegen schwerer kognitiver Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, ist aber gleichsam nicht objektiviert. So wurde im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 25.06.2025 zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahren einschätzen könne und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an der Hand genommen werden müsse. In der persönlichen Untersuchung stellte sich der Beschwerdeführer kognitiv aber nur leicht eingeschränkt dar. Auch im vorliegenden klinisch-psychologischen Gutachten vom 11.09.2024 wurde diagnostisch lediglich eine mittelgradige Intelligenzminderung angegeben. Das Vorliegen einer schweren kognitiven Einschränkung ist damit nicht ausreichend dokumentiert. Überdies wird in den vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine Einschränkung bei der Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum erwähnt. In Gesamtschau konnten damit die im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 festgestellten gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und die schweren kognitiven Einschränkungen, welche zur befristeten Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ führten, aktuell nicht mehr festgestellt werden. Abgesehen davon wird dem Vorliegen kognitiver Einschränkungen bereits durch die beim Beschwerdeführer erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in seinem Behindertenpass – diese ist ausgehend vom Akteninhalt entgegen der in der Stellungnahme vom 16.02.2025 vertretenen Ansicht sehr wohl im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommen – Rechnung getragen, ist diese doch u.a. vorzunehmen bei Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Für die Vornahme dieser Zusatzeintragung reicht das Vorliegen „kognitiver Einschränkungen“ aus, es bedarf aber – anders als im Fall der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – keiner schweren kognitiven Einschränkungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Da durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden – diese Begleitperson stellt eine Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar –, könnten damit allfällige negative Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum durch eine Begleitperson kompensiert werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Da durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden – diese Begleitperson stellt eine Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar –, könnten damit allfällige negative Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum durch eine Begleitperson kompensiert werden. Auch den in der Stellungnahme vom 16.02.2026 weiters angeführten Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum wird durch die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ Rechnung getragen, zumal das Erfordernis einer Begleitperson – ausgehend vom eingeholten Gutachten vom 27.06.2025 – gerade aufgrund des Orientierungsmangels und den kognitiven Einschränkungen angenommen wurde. Abgesehen davon sei festgehalten, dass Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch nicht als Grund für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass angeführt sind. Solche begründen – wie oben bereits ausgeführt wurde – vielmehr die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.Auch den in der Stellungnahme vom 16.02.2026 weiters angeführten Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum wird durch die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ Rechnung getragen, zumal das Erfordernis einer Begleitperson – ausgehend vom eingeholten Gutachten vom 27.06.2025 – gerade aufgrund des Orientierungsmangels und den kognitiven Einschränkungen angenommen wurde. Abgesehen davon sei festgehalten, dass Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, auch nicht als Grund für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass angeführt sind. Solche begründen – wie oben bereits ausgeführt wurde – vielmehr die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Insofern in der Stellungnahme vom 16.02.2026 schließlich noch auf die epileptischen Episoden des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt wurde, dass die Anfallshäufigkeit das dauernde Erfordernis einer Begleitperson begründe, so sei angemerkt, dass ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, zwar auch ein nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden bei Erfordernis einer Begleitperson eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen kann. Wie bereits ausgeführt, wird das Erfordernis der Begleitperson im konkreten Fall des Beschwerdeführers aber durch den Orientierungsmangel und die kognitiven Einschränkungen begründet und nicht durch die Epilepsie. Abgesehen davon ist beim Beschwerdeführer auch kein nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden dokumentiert. So ist der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 25.06.2025 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter antikonvulsiver Dauertherapie seit zwei Jahren anfallsfrei sei. Auch aus dem vorliegenden Ambulanzbefund der Anfallsambulanz eines näher genannten Klinikums vom 19.05.2025 ergibt sich, dass keine Anfälle und keine Myoklonien bestehen würden und der Beschwerdeführer die Medikamente gut vertrage. Ein therapierefraktäres Anfallsleiden ist damit nicht objektivierbar.Insofern in der Stellungnahme vom 16.02.2026 schließlich noch auf die epileptischen Episoden des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt wurde, dass die Anfallshäufigkeit das dauernde Erfordernis einer Begleitperson begründe, so sei angemerkt, dass ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, zwar auch ein nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden bei Erfordernis einer Begleitperson eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen kann. Wie bereits ausgeführt, wird das Erfordernis der Begleitperson im konkreten Fall des Beschwerdeführers aber durch den Orientierungsmangel und die kognitiven Einschränkungen begründet und nicht durch die Epilepsie. Abgesehen davon ist beim Beschwerdeführer auch kein nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden dokumentiert. So ist der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 25.06.2025 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter antikonvulsiver Dauertherapie seit zwei Jahren anfallsfrei sei. Auch aus dem vorliegenden Ambulanzbefund der Anfallsambulanz eines näher genannten Klinikums vom 19.05.2025 ergibt sich, dass keine Anfälle und keine Myoklonien bestehen würden und der Beschwerdeführer die Medikamente gut vertrage. Ein therapierefraktäres Anfallsleiden ist damit nicht objektivierbar. Aus dem erhobenen Fachstatus ergeben sich im Übrigen auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – und wurden solche im Verfahren auch nicht substantiiert behauptet. Zwar wurde im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 22.04.2022 das Gangbild als etwas unsicher beschrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Bewältigung von Stufen Unterstützung benötige. Im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung am 25.06.2025 zeigten sich das Gangbild und die Gesamtmobilität nunmehr aber unauffällig ohne erhebliche Einschränkungen. Dass der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung bei der Bewältigung von Stufen benötigen würde, ist vor dem Hintergrund des aktuell unauffälligen Gangbildes nicht nachvollziehbar und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Es sind damit keine Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. eine Gehstreckenlimitierung belegt. Was die im Rahmen der Untersuchung vom 25.06.2025 weiters festgestellte grobmotorische Ungeschicklichkeit betrifft, so sei zudem darauf hingewiesen, dass auch daraus eine maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht hinreichend abzuleiten ist, dies insbesondere in Anbetracht des festgestellten unauffälligen Gangbildes.Aus dem erhobenen Fachstatus ergeben sich im Übrigen auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – und wurden solche im Verfahren auch nicht substantiiert behauptet. Zwar wurde im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 22.04.2022 das Gangbild als etwas unsicher beschrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Bewältigung von Stufen Unterstützung benötige. Im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung am 25.06.2025 zeigten sich das Gangbild und die Gesamtmobilität nunmehr aber unauffällig ohne erhebliche Einschränkungen. Dass der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung bei der Bewältigung von Stufen benötigen würde, ist vor dem Hintergrund des aktuell unauffälligen Gangbildes nicht nachvollziehbar und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Es sind damit keine Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. eine Gehstreckenlimitierung belegt. Was die im Rahmen der Untersuchung vom 25.06.2025 weiters festgestellte grobmotorische Ungeschicklichkeit betrifft, so sei zudem darauf hingewiesen, dass auch daraus eine maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht hinreichend abzuleiten ist, dies insbesondere in Anbetracht des festgestellten unauffälligen Gangbildes. Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Das Vorliegen solcher ist nicht aktenkundig und wurde im Verfahren auch nicht behauptet. In Gesamtschau waren damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich sind. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leiden würde oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würde. Zwar wurde in der Stellungnahme vom 16.02.2026 noch eingewendet, dass der augenfachärztliche Befund vom 14.07.2025 nicht berücksichtigt worden sei und keine Untersuchung aus dem Fachbereich der Augenheilkunde stattgefunden habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der beigezogene Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025 durchaus auf den nachgereichten augenfachärztlichen Befund vom 14.07.2025 eingegangen ist, in diesem Zusammenhang aber zu keiner geänderten Beurteilung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung kam. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal eine hochgradige, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 fünfter Teilstrich iVm Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) dann vorliegt, wenn am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung, einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie, einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung besteht. In Anbetracht des vorliegenden augenfachärztlichen Befundes vom 14.07.2025 mit einem Visus von 0,8 beidseits (Nähe) liegt beim Beschwerdeführer aber keine derart maßgebliche Sehbehinderung vor.In Gesamtschau waren damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich sind. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leiden würde oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würde. Zwar wurde in der Stellungnahme vom 16.02.2026 noch eingewendet, dass der augenfachärztliche Befund vom 14.07.2025 nicht berücksichtigt worden sei und keine Untersuchung aus dem Fachbereich der Augenheilkunde stattgefunden habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der beigezogene Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025 durchaus auf den nachgereichten augenfachärztlichen Befund vom 14.07.2025 eingegangen ist, in diesem Zusammenhang aber zu keiner geänderten Beurteilung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung kam. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal eine hochgradige, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Sehbehinderung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, fünfter Teilstrich in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) dann vorliegt, wenn am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung, einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie, einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung besteht. In Anbetracht des vorliegenden augenfachärztlichen Befundes vom 14.07.2025 mit einem Visus von 0,8 beidseits (Nähe) liegt beim Beschwerdeführer aber keine derart maßgebliche Sehbehinderung vor. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der vertretene Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der vertretene Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Zusammenfassend waren damit beim Beschwerdeführer aktuell keine Funktionseinschränkungen oder -defizite in einem Ausmaß objektivierbar, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Daran vermögen schließlich auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich unverändert um dasselbe Kind und denselben gesundheitlichen Zustand handle, nichts zu ändern; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der vertretene Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der vertretene Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025). Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeschreiben vom 22.09.2025 zwar die den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bezeichnende Verfahrenszahl nannte, sie sich in inhaltlicher Hinsicht aber ausschließlich gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Es ist daher entsprechend dem objektiven Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde davon auszugehen, dass es sich bei der angegebenen Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelte. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.08.2025) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Einschränkung der Mobilität besteht und die Teilhabe am öffentlichen Leben trotz der Entwicklungsstörung und der Autismus-Spektrum-Störung möglich ist. Dem Beschwerdeführer ist daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Da durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden – diese Begleitperson stellt eine Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar –, können damit allfällige negative Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum durch eine Begleitperson kompensiert werden, zumal das Erfordernis einer Begleitperson – ausgehend vom eingeholten Gutachten vom 27.06.2025 – gerade aufgrund des Orientierungsmangels und den kognitiven Einschränkungen gesehen wurde. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Da durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden – diese Begleitperson stellt eine Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar –, können damit allfällige negative Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum durch eine Begleitperson kompensiert werden, zumal das Erfordernis einer Begleitperson – ausgehend vom eingeholten Gutachten vom 27.06.2025 – gerade aufgrund des Orientierungsmangels und den kognitiven Einschränkungen gesehen wurde. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch nicht als Grund für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass angeführt sind. Solche begründen vielmehr – wie oben bereits ausgeführt wurde – die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, auch nicht als Grund für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass angeführt sind. Solche begründen vielmehr – wie oben bereits ausgeführt wurde – die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Dieser Beurteilung steht auch der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser samt damaligen Zusatzeintragungen mit Ablauf seiner Befristung am 30.06.2025 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Dieser Beurteilung steht auch der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser samt damaligen Zusatzeintragungen mit Ablauf seiner Befristung am 30.06.2025 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 16.02.2026 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Augenheilkunde nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2322256.1.00

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