RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW207 2322901-1 Spruch, W207 2322901-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) geführten Verfahren wurde zuletzt ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 23.07.2020 eingeholt, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen
- „Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatzwert: „Oberer Rahmensatz, da Therapie mit Insulinpumpe“), und
- „Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte links“, bewertet nach der Positionsnummer 07.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatzwert: „Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da noch deutlich kosmetisches Defizit und weitere Operationen notwendig“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung des Leidens 2 um eine Stufe erhöht werde, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund der Besserungsmöglichkeit des Leidens 2 in drei Jahren empfohlen. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines Reisepasses bei. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines Reisepasses bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 23.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Der Antragwerber stellte den Antrag auf Anraten seines Arbeitgebers. 2011 wurde bei ihm die Diagnose Diabetes mellitus gestellt. Er wurde auf eine Insulintherapie mittels Insulinpumpe eingestellt. Der letzte HbA1C-Wert betrug 6,7% (letzte Woche). Es treten vereinzelt Hypos auf, die er rechtzeitig spürt. Er trägt keinen Sensor. Er wird vom LK XXX betreut. 2011 wurde bei ihm die Diagnose Diabetes mellitus gestellt. Er wurde auf eine Insulintherapie mittels Insulinpumpe eingestellt. Der letzte HbA1C-Wert betrug 6,7% (letzte Woche). Es treten vereinzelt Hypos auf, die er rechtzeitig spürt. Er trägt keinen Sensor. Er wird vom LK römisch 30 betreut. Es besteht ein Zustand nach Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Es sind nun keine weiteren Operationen mehr geplant. Vor drei Jahren wurde eine Korrektur der Nasenspitze und der Oberlippe durchgeführt. Diese Operation hatte keinen wesentlichen Erfolg. Eine Osteotomie ist schief gelaufen, es besteht ein Zug auf die linke Wangenseite. Die Ohren sind immer leicht verschlagen, er bekommt schlecht Luft durch das linke Nasenloch. Es bestehen noch sprachliche Einschränkungen Derzeitige Beschwerden: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte links: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch eins, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte links: Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Insulin Novorapid mittels Insulinpumpe Sozialanamnese: Projektmanager ledig, lebt alleine, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach FLAG, Dr. R., 22.7.2020: Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 40%, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte links: 30%; GdB 50%, Nachuntersuchung: in 3 Jahren: Besserungsmöglichkeit Leiden 2 - XXX, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Arztbrief, 30.12.2021: Nasenspitzen- und Oberlippenkorrektur - römisch 30 , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Arztbrief, 30.12.2021: Nasenspitzen- und Oberlippenkorrektur - XXX, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 5.1.2022: Bericht Blande WV Oberlippe, entzfreie Krusten Nase. Wuckerl gewechselt - römisch 30 , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 5.1.2022: Bericht Blande WV Oberlippe, entzfreie Krusten Nase. Wuckerl gewechselt - XXX, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 31.1.2022: heute eine kl restnaht an der columella basal entfernt - römisch 30 , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 31.1.2022: heute eine kl restnaht an der columella basal entfernt - LK XXX, Diabetesambulanz, 17.3.2025: kommt zur geplanten Verlaufskontrolle, Verordnung Pumpe abgelaufen (Medtronix G670); HbA1C 7,4%; Insulin: Novorapid - LK römisch 30 , Diabetesambulanz, 17.3.2025: kommt zur geplanten Verlaufskontrolle, Verordnung Pumpe abgelaufen (Medtronix G670); HbA1C 7,4%; Insulin: Novorapid - Allgemeinmedizin XXX, Medikationsplan, 6.6.2025: Novorapid - Allgemeinmedizin römisch 30 , Medikationsplan, 6.6.2025: Novorapid Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: übergewichtig Größe: 189,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Brillenträger, Hören nicht eingeschränkt, blande Narben nach Lippen-Kiefer-Gaumenspalte li., kosmetisches Defizit Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig Status Psychicus: unauffällig, geringe Sprachstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Typ IDiabetes mellitus Typ römisch eins Oberer Rahmensatz bei laufender funktioneller Insulintherapie 09.02.02 40 2 Mundhöhle, Lippen-, Kieferspalten inkomplett Unterer Rahmensatz bei abgeschlossenen Korrekturoperationen, bestehendes kosmetisches Defizit und leichte Sprachstörung, jedoch ohne Beeinträchtigung des Kau- und Schluckvermögens und ohne erhöhter Infektanfälligkeit 07.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird unverändert vom FLAG-Gutachten vom 22.7.2020 übernommen. Leiden 2 erreicht nach Abschluss der Korrekturoperationen einen GdB 20%. Der Gesamtgrad der Behinderung wird gegenüber dem FLAG-Gutachten um 1 Stufe herabgesetzt und erreicht nunmehr 40%. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr B. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA NEIN römisch zehn JA NEIN […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 20 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.08.2025, eingelangt am Folgetag, unter Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an zum überwiegenden Teil bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf das Schreiben vom
- Juli 2025 möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Da im Vergleich zu den Vorgutachten keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist die Herabsetzung des Behindertengrades von 50% auf 40% nicht gerechtfertigt. Da sich auch nach Korrekturoperationen die Beschwerden verschlechtert und nicht verbessert haben, kann es meiner Ansicht nach zu keiner Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung kommen. Im Anhang finden Sie nochmals sämtliche Unterlagen zu den Voruntersuchungen und das Schreiben vom
- Juli
- Mit freundlichen Grüßen Unterschrift des Beschwerdeführers“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.08.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Herr B. wurde am 12.6.2025 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% eingestuft. Der AW ist mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstanden, der Grad der Behinderung sei zu gering. Es werden sämtlich Befunde nochmals vorgelegt. Die Befunde bis 07/2020 wurden bereits im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten nach FLAG, Dr. R. berücksichtigt. Die Befunde bis 07 aus 2020, wurden bereits im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten nach FLAG, Dr. R. berücksichtigt. -XXX, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 16.9.2020 -Kepler Klinikum Linz, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 9.9.2021 XXX, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Arztbrief, 30.12.2021 (lag zum Gutachten bereits vor und wurde im GA berücksichtigt) -Kepler Klinikum Linz, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 9.9.2021 römisch 30 , Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Arztbrief, 30.12.2021 (lag zum Gutachten bereits vor und wurde im GA berücksichtigt) -XXX, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Ambulanzbericht, 5.1.2022: (lag zum Gutachten bereits vor und wurde im GA berücksichtigt) Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. […]“ Mit Bescheid vom 25.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden, hätten aber keine Änderung der Einschätzung bewirken können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 23.07.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21.08.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung am 07.10.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Die beschwerdeführende Partei leidet an Diabetes mellitus Typ
- Dies erfordert eine mehrmalige tägliche Insulinapplikation. Verwendet wird eine Insulinpumpe, die 24 Stunden am Tag in Betrieb ist; der Insulinkatheter muss dabei zumindest alle drei Tage gewechselt werden. Zusätzlich ist eine ständige Therapieanpassung erforderlich. Die beschwerdeführende Partei ist geschwächt und befindet sich allgemein in einem reduzierten gesundheitlichen Zustand. All dies spricht für eine Einstufung nach 09.02.04 EVO und die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von zumindest 50 %. Beweis: → Kurzbericht der Diabetesambulanz der Landesklinikum XXX vom 22.09.2025 Kurzbericht der Diabetesambulanz der Landesklinikum römisch 30 vom 22.09.2025 → Befundzusammenstellung vom 25.03.2025 Im Weiteren besteht bei der beschwerdeführenden Partei ein Zustand nach Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Seit dem Jahr 2010 wurden mehrere operative Eingriffe durchgeführt, die jedoch keinen Erfolg brachten. Der letzte Eingriff fand im Jahr 2021 statt, bei dem eine Korrektur der Nasenspitze und Oberlippe versucht wurde. Wie im Gutachten von Dr.in T.-F. zutreffend beschrieben, besteht bei der beschwerdeführenden Partei ein Zug auf die linke Wangenseite. Zudem sind die Ohren leicht verschlagen, die Atmung ist erschwert, und es bestehen sprachliche Einschränkungen. Dennoch wurde dieser Zustand lediglich mit einem Grad der Behinderung von 20 % bewertet, ohne weitere Begründung. Unberücksichtigt blieb, dass sich dieser Zustand auch negativ auf den allgemeinen Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei auswirkt. Ebenso wurde die wechselseitige Beeinflussung dieses Zustands und des Diabetes mellitus außer Acht gelassen. Insgesamt ist die beschwerdeführende Partei unter Berücksichtigung beider Zustände im Alltag erheblich eingeschränkt. Beweis: → Ambulanzbericht von XXX vom 31.1.2022 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 31.1.2022 → Arztbrief von XXX vom 28.12.2021 Arztbrief von römisch 30 vom 28.12.2021 → Ambulanzbericht von XXX vom 27.12.2021 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 27.12.2021 → Ambulanzbericht von XXX vom 09.09.2021 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 09.09.2021 → Operationsbericht von XXX vom 27.6.2019 Operationsbericht von römisch 30 vom 27.6.2019 → Ambulanzbericht von XXX vom 24.6.2019 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 24.6.2019 → Arztbrief von XXX vom 27.06.2019 Arztbrief von römisch 30 vom 27.06.2019 → Operationsbericht von XXX vom 08.08.2018 Operationsbericht von römisch 30 vom 08.08.2018 → Ambulanzbericht von XXX vom 17.07.2019 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 17.07.2019 → Operationsbericht von XXX vom 20.06.2017 Operationsbericht von römisch 30 vom 20.06.2017 → Ambulanzbericht von XXX vom 15.05.2017 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 15.05.2017 → Arztbrief von XXX vom 20.06.2017 Arztbrief von römisch 30 vom 20.06.2017 → Ambulanzbericht von XXX vom 19.12.2017 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 19.12.2017 → Ambulanzbericht von XXX vom 28.12.2015 Ambulanzbericht von römisch 30 vom 28.12.2015 Zuletzt ist hervorzuheben, dass die beschwerdeführende Partei mit dem gegenständlichen Bescheid von einem Grad der Behinderung von 50 % auf 40 % herabgestuft wurde - ohne Angabe einer Begründung. Eine Besserung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei ist nicht eingetreten. Vielmehr handelt es sich bei denen beiden Leiden, an denen die beschwerdeführende Partei erkrankt ist, um Dauerzustände ohne Aussicht auf Besserung. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Herabstufung erfolgte bzw. inwiefern sich der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei verbessert haben soll, steht noch aus. Beweis: → beiliegende sowie bereits vorgelegte Befunde → Einholung medizinisches Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin → Durchführung einer mündlichen Verhandlung Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt,
- der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.
- In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden – neben bereits vorliegenden Unterlagen – ein Operationsbericht vom 27.06.2019, ein Kurzbericht der Diabetesambulanz eines näher genannten Klinikums vom 22.09.2025 und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt. Die belangte Behörde legte am 20.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter den folgenden, objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Diabetes mellitus Typ I, unter laufender funktioneller Insulintherapie;
- Diabetes mellitus Typ römisch eins, unter laufender funktioneller Insulintherapie;
- Mundhöhle, Lippen-, Kieferspalten inkomplett, bei abgeschlossenen Korrekturoperationen, einem bestehenden kosmetischen Defizit und einer leichten Sprachstörung, jedoch ohne Beeinträchtigung des Kau- und Schluckvermögens und ohne erhöhte Infektanfälligkeit. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch die vorgelegte Kopie seines österreichischen Reisepasses und den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2025). In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.08.2025 werden keine Rechtswidrigkeiten der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein „Diabetes Mellitus Typ I“. Die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 23.07.2025 zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen „Insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage“ betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die beigezogene Gutachterin damit, dass eine laufende funktionelle Insulintherapie bestehe. Die vorgenommene Zuordnung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wäre eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren (prinzipiell in Betracht kommenden) Positionsnummer 09.02.04 – diese betrifft einen „Insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage“ – in Anbetracht der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien rechtlich gar nicht möglich. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Zuordnung zur Positionsnummer 09.02.04 folgende Kriterien vor: „Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen“. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass mehrmals täglich eine Insulinapplikation erforderlich sei und er eine Insulinpumpe verwende, die 24 Stunden am Tag in Betrieb sei. Doch ist die beim Beschwerdeführer etablierte funktionelle Diabeteseinstellung mittels Insulinpumpe bereits vom herangezogenen Rahmensatzwert von 40 v.H. mitumfasst und ist diese somit nicht dazu geeignet, eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens zu begründen, besonders da die unter der Positionsnummer 09.02.04 weiters angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar an, dass er geschwächt sei und sich allgemein in einem reduzierten gesundheitlichen Zustand befinde. Dies ist aber nicht ausreichend objektiviert. So zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.06.2025 in einem unauffälligen Allgemeinzustand und auch sonst brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes dokumentieren würden. Insbesondere finden sich hierzu auch in den Kurzberichten der Diabetesambulanz eines näher genannten Klinikums vom 17.03.2025 und vom 22.09.2025 keine Hinweise. Darüber hinaus sind den vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von hohen Blutzuckeramplituden zu entnehmen. Hierzu gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar an, dass eine ständige Therapieanpassung erforderlich sei und auch im Kurzbericht der Diabetesambulanz vom 17.03.2025 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Hypo- oder Hyperglykämien regelmäßig die Basalrate anpasse. Eine maßgebliche Instabilität der Stoffwechsellage – wie für eine Einstufung unter der Positionsnummer 09.02.04 mit einem GdB von 50 v.H. erforderlich – ist daraus aber nicht abzuleiten, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Aufzeichnungen der Blutzuckermesswerte in Vorlage brachte, welche häufige und hohe Blutzuckeramplituden dokumentieren würden. Auch sonst liegen keine medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen vor, die eine relevante Instabilität der Stoffwechsellage dokumentieren würden. Das Vorliegen von regelmäßigen Hypo- oder Hyperglykämien ist damit gleichermaßen nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.06.2025 selbst aus, dass Hypoglykämien nur vereinzelt auftreten würden, was ebenfalls nicht auf häufige extreme Blutzuckerschwankungen schließen lässt. Zusammenfassend sind damit beim Beschwerdeführer weder das Vorliegen von hohen Blutzuckeramplituden noch ein reduzierter Allgemeinzustand hinreichend dokumentiert, sodass sich eine höhere Einstufung des führenden Leidens 1 als rechtlich nicht möglich erweist. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers durchaus zu Einschränkungen führt und er etwa – wie in der Beschwerde eingewendet – zumindest alle drei Tage den Insulinkatheter wechseln muss. Dies blieb aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegelt sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider. Schließlich ist auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten Kurzbericht der Diabetesambulanz vom 22.09.2025 keine geänderte Beurteilung abzuleiten, zumal darin ebenfalls weder eine Instabilität der Stoffwechsellage noch ein reduzierter Allgemeinzustand dokumentiert sind, vielmehr wird festgehalten, dass die Therapie wie bislang beibehalten werde, was für eine Stabilität des Leidenszustandes spricht. Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Mundhöhle, Lippen-, Kieferspalten inkomplett“, wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche inkomplette Lippen- und Kieferspalten betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass die Korrekturoperationen abgeschlossen seien und ein kosmetisches Defizit sowie eine leichte Sprachstörung bestehen würden, jedoch keine Beeinträchtigung des Kau- und Schluckvermögens und keine erhöhte Infektanfälligkeit gegeben seien. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. So richtet sich die Einschätzung von Funktionseinschränkungen im Bereich der Mundhöhle – ausgehend von den allgemeinen Ausführungen zum Regelungskomplex „07.01 Mundhöhle“ in der Anlage zur Einschätzungsverordnung – nach Abschluss der Behandlung nach den verbleibenden Funktionsstörungen. Die Einstufung unter die Positionsnummer 07.01.02 ist abhängig vom Sprech-, Kau- und Schluckvermögen – also vom Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigungen – sowie von der kosmetischen Beeinträchtigung vorzunehmen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.06.2025 konnte nun ein kosmetisches Defizit bei blanden Narben nach einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte sowie eine geringe Sprachstörung festgestellt werden. Eine Beeinträchtigung des Kau- und Schluckvermögens ist hingegen nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. In Anbetracht des kosmetischen Defizites und der nur leichten Sprachstörung erweist sich die vorgenommene Zuordnung zum unteren Rahmensatz der gegenständlichen Positionsnummer somit als zutreffend. Der Beschwerdeführer wendete im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.06.2025 zwar ein, dass auch ein Zug auf die linke Wangenseite bestehe, die Ohren immer leicht verschlagen seien und er durch das linke Nasenloch schlecht Luft bekomme. Ein daraus resultierendes maßgebliches Funktionsdefizit, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde, ist aber nicht hinreichend objektiviert, insbesondere da im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Einschränkung des Hörvermögens festgestellt werden konnte und auch keine medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen vorliegen, welche relevante Einschränkungen des Hörvermögens oder der Nasenatmung bzw. ein hinreichendes Funktionsdefizit aufgrund des behaupteten Zuges im Bereich der linken Wange dokumentieren würden. Die nunmehr vorgenommene Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und die damit einhergehende, gegenüber dem FLAG-Gutachten aus dem Jahr 2020 erfolgte Herabstufung des Leidens 2 um eine Stufe ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendete im Verfahren zwar ein, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dem ist aber in Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 23.07.2025 entgegenzuhalten, dass die Korrekturoperationen in Bezug auf das Leiden 2 nunmehr abgeschlossen sind; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurde die Herabstufung des Grades der Behinderung damit von der beigezogenen Gutachterin durchaus begründet. Aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Abschlusses der Behandlung richtet sich die Einschätzung – ausgehend von den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung allgemein getroffenen Ausführungen zum Regelungskomplex „07.01 Mundhöhle“ – nun nach den verbleibenden Funktionsstörungen. Wie oben ausgeführt wurde, erweist sich die vorgenommene Einstufung mit Blick auf die verbleibenden Funktionsstörungen auch korrekt. In Anbetracht des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses der Behandlung nach Durchführung einer weiteren Operation zur Nasenspitzen- und Oberlippenkorrektur im Dezember 2021 ist damit durchaus eine Veränderung im Leidenszustand eingetreten, besonders da der Beschwerdeführer – den vorliegenden Ambulanzberichten eines näher genannten Klinikums vom 10.01.2022 und vom 31.01.2022 zufolge – mit dem Ergebnis der letzten Operation auch zufrieden war. Dass sich die Beschwerden nach den Korrekturoperationen verschlechtert und nicht verbessert hätten – wie in der Stellungnahme vom 13.08.2025 ausgeführt -, ist vor diesem Hintergrund damit nicht hinreichend nachvollziehbar und liegen diesbezüglich auch keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. In Gesamtschau wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer einer Mehrzahl an Operationen unterziehen musste, wie dem umfangreichen Konvolut an vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist. Dieser Umstand vermag aber nichts am aktuell objektivierbaren Ausmaß der Funktionseinschränkungen zu ändern. Damit sind auch die der Beschwerde beigelegten – zum überwiegenden Teil bereits vorliegenden – medizinischen Unterlagen betreffend den Behandlungsverlauf der Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalte nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu begründen, zumal sich diese allesamt auf den Zeitraum vor der persönlichen Untersuchung am 12.06.2025 beziehen und damit nicht ausreichend aktuell sind. Abgesehen davon werden darin aber auch keine Funktionseinschränkungen dokumentiert, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass sich das Leiden 2 negativ auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirke und auch eine wechselseitige Beeinflussung mit dem Leiden 1 bestehe, sodass er im Alltag erheblich eingeschränkt sei. Wie bereits ausgeführt wurde, konnten aber keine maßgeblichen, aus dem Leiden 2 resultierenden Funktionseinschränkungen (mehr) objektiviert werden. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist damit die im FLAG-Gutachten aus dem Jahr 2020 festgestellte Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe derzeit nicht mehr nachvollziehbar, dies auch aufgrund der nunmehr erfolgten Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens 2 um eine Stufe. Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht näher dar, inwiefern sich das Leiden 2 maßgeblich negativ auf das Leiden 1 auswirken würde und ist dies auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Der vertretene Beschwerdeführer ist damit den nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Gutachterin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass sich das Leiden 2 negativ auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirke und auch eine wechselseitige Beeinflussung mit dem Leiden 1 bestehe, sodass er im Alltag erheblich eingeschränkt sei. Wie bereits ausgeführt wurde, konnten aber keine maßgeblichen, aus dem Leiden 2 resultierenden Funktionseinschränkungen (mehr) objektiviert werden. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist damit die im FLAG-Gutachten aus dem Jahr 2020 festgestellte Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe derzeit nicht mehr nachvollziehbar, dies auch aufgrund der nunmehr erfolgten Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens 2 um eine Stufe. Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht näher dar, inwiefern sich das Leiden 2 maßgeblich negativ auf das Leiden 1 auswirken würde und ist dies auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Der vertretene Beschwerdeführer ist damit den nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Gutachterin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 13.08.2025 ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Der vertretene Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 13.08.2025 ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Der vertretene Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2025). Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2025) zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.07.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2025) zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin nicht Folge zu geben, zumal bereits ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2322901.1.00