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{'item': 'W215 2294503-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW215 2294503-1 Spruch, W215 2294503-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, zugestellt am 31.05.2024, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.06.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdevorlage vom 27.06.2024 langte am 28.06.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitsanzeige wurde das Verfahren am 01.07.2024 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 21.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Angesichts der in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde die Verhandlung, zwecks XXXX , auf unbestimmte Zeit vertagt.Am 21.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Angesichts der in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde die Verhandlung, zwecks römisch 40 , auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2025 wurde ein XXXX zum Sachverständigen bestellt und ihm die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens aufgetragen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2025 wurde ein römisch 40 zum Sachverständigen bestellt und ihm die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens aufgetragen. Im XXXX vom XXXX führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine XXXX XXXX . Es liegt ein insgesamt XXXX vor, die XXXX . Im römisch 40 vom römisch 40 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine römisch 40 römisch 40 . Es liegt ein insgesamt römisch 40 vor, die römisch 40 . Am 24.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin, eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt und die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Zwischen und nach der letzten Beschwerdeverhandlung wurden Kopien von Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)persönliche Verhältnisse: Die Identität der XXXX -jährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Indonesien und gehört der Volksgruppe der Javaner an. Sie war bei ihrer Einreise XXXX Glaubens und bekennt sich derzeit zu keiner Religion. Die Identität der römisch 40 -jährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Indonesien und gehört der Volksgruppe der Javaner an. Sie war bei ihrer Einreise römisch 40 Glaubens und bekennt sich derzeit zu keiner Religion. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX im XXXX Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX , im Osten der XXXX . Die ersten sechs Lebensjahre verbrachte sie im Stadtteil XXXX , danach übersiedelte sie in den Stadtteil XXXX und lebte dort mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum der Familie steht. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 im römisch 40 Bezirk römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , im Osten der römisch 40 . Die ersten sechs Lebensjahre verbrachte sie im Stadtteil römisch 40 , danach übersiedelte sie in den Stadtteil römisch 40 und lebte dort mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum der Familie steht. Die Beschwerdeführerin heiratete in Indonesien am XXXX , im Beisein ihres Vaters als Zeugen, einen syrischen Staatsangehörigen, der in Indonesien als von UNHCR anerkannter Flüchtling lebt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie bis zu ihrer Ausreise aus der Republik Indonesien mit ihrem Ehegatten an unterschiedlichen Orten. Die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise verbrachten sie XXXX . Von dort begab sich die Beschwerdeführerin nach XXXX , um anschließend von dort im XXXX über einen internationalen Flughafen auszureisen. Die Beschwerdeführerin heiratete in Indonesien am römisch 40 , im Beisein ihres Vaters als Zeugen, einen syrischen Staatsangehörigen, der in Indonesien als von UNHCR anerkannter Flüchtling lebt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie bis zu ihrer Ausreise aus der Republik Indonesien mit ihrem Ehegatten an unterschiedlichen Orten. Die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise verbrachten sie römisch 40 . Von dort begab sich die Beschwerdeführerin nach römisch 40 , um anschließend von dort im römisch 40 über einen internationalen Flughafen auszureisen. Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend für sechs Monate eine Ausbildung bei XXXX als XXXX . Danach machte sie für etwa drei Monate ein bezahltes Training am XXXX Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern versorgt, die auch ihre Ausbildung finanzierten; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren in Ordnung. Nach ihrer Eheschließung bestritt sie den Lebensunterhalt gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Dieser bezieht Zahlungen von UNHCR und arbeitet als XXXX , gemeinsam betrieben sie auch einen XXXX Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend für sechs Monate eine Ausbildung bei römisch 40 als römisch 40 . Danach machte sie für etwa drei Monate ein bezahltes Training am römisch 40 Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern versorgt, die auch ihre Ausbildung finanzierten; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren in Ordnung. Nach ihrer Eheschließung bestritt sie den Lebensunterhalt gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Dieser bezieht Zahlungen von UNHCR und arbeitet als römisch 40 , gemeinsam betrieben sie auch einen römisch 40 Die Mutter der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben, ihr Vater und ihre Schwester leben in der Stadt XXXX , ihr Bruder hält sich in XXXX auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in XXXX in XXXX . Von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin in Österreich ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Es besteht kein Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indonesien. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben, ihr Vater und ihre Schwester leben in der Stadt römisch 40 , ihr Bruder hält sich in römisch 40 auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in römisch 40 in römisch 40 . Von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin in Österreich ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Es besteht kein Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indonesien. Bei der Beschwerdeführerin wurde am XXXX von XXXX eine XXXX diagnostiziert und als XXXX Empfehlung XXXX bei XXXX verschrieben. Am XXXX suchte die Beschwerdeführerin mit ihrer XXXX die XXXX eines XXXX auf. Als Prozedere wurden neben einer XXXX die XXXX XXXX . Laut XXXX vom XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin eine XXXX diagnostiziert, wobei als Medikation zu diesem Zeitpunkt nur noch XXXX eingenommen wurde.Bei der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 von römisch 40 eine römisch 40 diagnostiziert und als römisch 40 Empfehlung römisch 40 bei römisch 40 verschrieben. Am römisch 40 suchte die Beschwerdeführerin mit ihrer römisch 40 die römisch 40 eines römisch 40 auf. Als Prozedere wurden neben einer römisch 40 die römisch 40 römisch 40 . Laut römisch 40 vom römisch 40 wurde bei der Beschwerdeführerin eine römisch 40 diagnostiziert, wobei als Medikation zu diesem Zeitpunkt nur noch römisch 40 eingenommen wurde. Die Beschwerdeführerin befand sich von XXXX sowie von XXXX in XXXX bei XXXX . Die Beschwerdeführerin befand sich von römisch 40 sowie von römisch 40 in römisch 40 bei römisch 40 . Laut eingeholtem Sachverständigengutachten vom XXXX die Beschwerdeführerin an einer XXXX ist gering bis mäßiggradig und ist eine Behandelbarkeit gegeben, derzeit nimmt die Beschwerdeführerin XXXX in Anspruch. Medikamente werden derzeit nicht eingenommen. Eine Überstellung nach Indonesien würde aus medizinischer Sicht keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.Laut eingeholtem Sachverständigengutachten vom römisch 40 die Beschwerdeführerin an einer römisch 40 ist gering bis mäßiggradig und ist eine Behandelbarkeit gegeben, derzeit nimmt die Beschwerdeführerin römisch 40 in Anspruch. Medikamente werden derzeit nicht eingenommen. Eine Überstellung nach Indonesien würde aus medizinischer Sicht keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen.
  2. b)Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zahl 1320737809/222616064, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indonesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indonesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde fanden am 21.07.2025 und 24.11.2025 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

  1. c)Fluchtgründe: Die Beschwerdeführerin weist seit ihrer Kindheit ein schwieriges Verhältnis zu ihrer Familie auf, insbesondere zu ihrem Vater. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Vater die Beschwerdeführerin etwa wegen ihrer Heirat mit einem syrischen Staatsangehörigen mit dem Tod bedroht hat oder ein von diesem verabreichtes Getränk zum Abbruch der Schwangerschaft bei der Beschwerdeführerin geführt hat. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die XXXX -jährige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Indonesien von ihrem Vater verfolgt bzw. von diesem ausfindig gemacht wird und Opfer einer Zwangsverheiratung wird. Nach der indonesischen Gesetzeslage sind häusliche Gewalt und Zwangsheirat gesetzwidrig. Der indonesische Staat arbeitet eng mit privaten Institutionen zusammen, um den Schutz von Frauen und Mädchen bei häuslicher und sexueller Gewalt zu verbessern. Frauenhäuser und staatliche Notrufnummern vermitteln den Betroffenen Kontakte, die ihnen rechtliche aber auch psychologische Betreuung bieten.Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die römisch 40 -jährige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Indonesien von ihrem Vater verfolgt bzw. von diesem ausfindig gemacht wird und Opfer einer Zwangsverheiratung wird. Nach der indonesischen Gesetzeslage sind häusliche Gewalt und Zwangsheirat gesetzwidrig. Der indonesische Staat arbeitet eng mit privaten Institutionen zusammen, um den Schutz von Frauen und Mädchen bei häuslicher und sexueller Gewalt zu verbessern. Frauenhäuser und staatliche Notrufnummern vermitteln den Betroffenen Kontakte, die ihnen rechtliche aber auch psychologische Betreuung bieten. Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort in Indonesien niederzulassen und lebte sie bereits vor ihrer Ausreise mehrere Monate XXXX . Ein Verbleib in der Family Card ihres Vaters hat keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Sie kann selbständig ihren Wohnort wechseln, von ihrem Vater nicht gegen ihren Willen ausfindig gemacht werden und ist auch sonst nicht von etwaigen Genehmigungen ihres Vaters abhängig.Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einem anderen Ort in Indonesien niederzulassen und lebte sie bereits vor ihrer Ausreise mehrere Monate römisch 40 . Ein Verbleib in der Family Card ihres Vaters hat keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin. Sie kann selbständig ihren Wohnort wechseln, von ihrem Vater nicht gegen ihren Willen ausfindig gemacht werden und ist auch sonst nicht von etwaigen Genehmigungen ihres Vaters abhängig.
  2. d)Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführerin wurde von den indonesischen Behörden ihr Reisepass ausgestellt und sie reiste damit problemlos legal über den Flughafen XXXX aus der Republik Indonesien aus. Es bestehen keine Probleme mit Behördenvertretern der Republik Indonesien.Der Beschwerdeführerin wurde von den indonesischen Behörden ihr Reisepass ausgestellt und sie reiste damit problemlos legal über den Flughafen römisch 40 aus der Republik Indonesien aus. Es bestehen keine Probleme mit Behördenvertretern der Republik Indonesien. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegensteht. Die Beschwerdeführerin XXXX an einer XXXX . XXXX ; die Beschwerdeführerin nimmt derzeit keine Medikamente ein. Eine Überstellung in die Republik Indonesien würde keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. In Indonesien besteht medizinische Versorgung, wobei laut 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat die Zuständigkeit für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Indonesien seit Anfang der 2000er Jahre auf die Bezirksebene verlagert worden ist, und die Gesundheitsdienstleistungen in Bezug auf Qualität und Verfügbarkeit von Bezirk zu Bezirk variieren. Es gibt ein Gefälle bei der Bereitstellung und Qualität von Dienstleistungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und eine Mischung aus privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Beschwerdeführerin römisch 40 an einer römisch 40 . römisch 40 ; die Beschwerdeführerin nimmt derzeit keine Medikamente ein. Eine Überstellung in die Republik Indonesien würde keine unzumutbare Verschlechterung bewirken und wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. In Indonesien besteht medizinische Versorgung, wobei laut 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat die Zuständigkeit für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Indonesien seit Anfang der 2000er Jahre auf die Bezirksebene verlagert worden ist, und die Gesundheitsdienstleistungen in Bezug auf Qualität und Verfügbarkeit von Bezirk zu Bezirk variieren. Es gibt ein Gefälle bei der Bereitstellung und Qualität von Dienstleistungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und eine Mischung aus privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Der Beschwerdeführerin ist es als XXXX -jährige Frau möglich, in der Republik Indonesien eigenständig für ihre Existenz zu sorgen. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und -willig, spricht fließend Indonesisch und Englisch, verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung mit sehr guten Noten und hat eine Ausbildung bei XXXX mit ebenfalls sehr guten Noten als XXXX gemacht. In Österreich arbeitet sie seit einigen Jahren als Reinigungskraft und XXXX . Der Beschwerdeführerin ist es daher – wie bereits in Österreich – auch in der Republik Indonesien möglich, erwerbstätig zu sein und ihren Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Laut 1. Feststellungen f aktuelle Lage ist die Republik Indonesien eine der weltweit am stärksten wachsenden Volkswirtschaften. Viele Indonesier arbeiten im informellen Sektor, u. a. in kleinen und mittleren Unternehmen, als Auftragnehmer oder in der „Gig-Economy“, z. B. als Fahrer von Autos oder Motorrädern, die über eine Mobiltelefonanwendung gemietet werden. Persönliche Verbindungen, z. B. durch die Familie, frühere Arbeit oder innerhalb der eigenen ethnischen Gruppe, sind hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig, um eine informelle Beschäftigung zu finden. Es gibt keine gesetzlichen Beschränkungen für Frauen im Beruf. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in den Bereichen Familien-, Arbeits-, Eigentums- und Staatsangehörigkeitsrecht, räumt Witwen jedoch keine gleichen Erbrechte ein. Das Gesetz wurde im Allgemeinen wirksam durchgesetzt.Der Beschwerdeführerin ist es als römisch 40 -jährige Frau möglich, in der Republik Indonesien eigenständig für ihre Existenz zu sorgen. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und -willig, spricht fließend Indonesisch und Englisch, verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung mit sehr guten Noten und hat eine Ausbildung bei römisch 40 mit ebenfalls sehr guten Noten als römisch 40 gemacht. In Österreich arbeitet sie seit einigen Jahren als Reinigungskraft und römisch 40 . Der Beschwerdeführerin ist es daher – wie bereits in Österreich – auch in der Republik Indonesien möglich, erwerbstätig zu sein und ihren Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten wird. Laut , 1. Feststellungen f aktuelle Lage ist die Republik Indonesien eine der weltweit am stärksten wachsenden Volkswirtschaften. Viele Indonesier arbeiten im informellen Sektor, u. a. in kleinen und mittleren Unternehmen, als Auftragnehmer oder in der „Gig-Economy“, z. B. als Fahrer von Autos oder Motorrädern, die über eine Mobiltelefonanwendung gemietet werden. Persönliche Verbindungen, z. B. durch die Familie, frühere Arbeit oder innerhalb der eigenen ethnischen Gruppe, sind hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig, um eine informelle Beschäftigung zu finden. Es gibt keine gesetzlichen Beschränkungen für Frauen im Beruf. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in den Bereichen Familien-, Arbeits-, Eigentums- und Staatsangehörigkeitsrecht, räumt Witwen jedoch keine gleichen Erbrechte ein. Das Gesetz wurde im Allgemeinen wirksam durchgesetzt. Ein Verbleib in der Family Card des Vaters hat – wie weiter oben bereits festgestellt – keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin: Sie kann selbständig den Wohnort wechseln, von ihrem Vater nicht gegen ihren Willen ausfindig gemacht werden und ist auch sonst nicht von etwaigen Genehmigungen ihres Vaters abhängig. Die Beschwerdeführerin lebte bereits vor ihrer Ausreise seit mehreren Jahren nicht mehr in ihrem Elternhaus, sondern begründete nach der Eheschließung einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann an wechselnden Wohnorten. Das letzte halbe Jahr vor ihrer Ausreise hielt sie sich XXXX auf. Der Beschwerdeführerin war es sohin möglich, seit ihrer Eheschließung im XXXX bis zu ihrer Ausreise im XXXX ihr Leben unabhängig vom Verbleib in der Family Card ihres Vaters zu bestreiten und insbesondere auch nachweislich medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und sich einen Führerschein ausstellen zu lassen.Die Beschwerdeführerin lebte bereits vor ihrer Ausreise seit mehreren Jahren nicht mehr in ihrem Elternhaus, sondern begründete nach der Eheschließung einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann an wechselnden Wohnorten. Das letzte halbe Jahr vor ihrer Ausreise hielt sie sich römisch 40 auf. Der Beschwerdeführerin war es sohin möglich, seit ihrer Eheschließung im römisch 40 bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 ihr Leben unabhängig vom Verbleib in der Family Card ihres Vaters zu bestreiten und insbesondere auch nachweislich medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen und sich einen Führerschein ausstellen zu lassen.
  3. e)Privat- und Familienleben: In Österreich leben in einer anderen Stadt die Eltern sowie die Geschwister ihres Ehemannes, von dem die Beschwerdeführerin mittlerweile ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet und zeigt sich um ihre Integration in Österreich von Anfang an sehr bemüht. Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutschkurse, verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX mit der Beurteilung „gut bestanden“ und zeigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im November 2025, dass sie verständlich Deutsch spricht. Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutschkurse, verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 mit der Beurteilung „gut bestanden“ und zeigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im November 2025, dass sie verständlich Deutsch spricht. Die Beschwerdeführerin hat seit XXXX durchgehend eine jährlich verlängerte Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft und ist seit XXXX in einem XXXX als Reinigungskraft tätig. Seit XXXX übernimmt sie auch Tätigkeiten als XXXX , seit XXXX ist sie zudem geprüfte XXXX . Im XXXX meldete sie sich für eine berufsbegleitende Ausbildung zur XXXX mit dem Schwerpunkt XXXX an, die voraussichtlich von XXXX andauern wird.Die Beschwerdeführerin hat seit römisch 40 durchgehend eine jährlich verlängerte Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft und ist seit römisch 40 in einem römisch 40 als Reinigungskraft tätig. Seit römisch 40 übernimmt sie auch Tätigkeiten als römisch 40 , seit römisch 40 ist sie zudem geprüfte römisch 40 . Im römisch 40 meldete sie sich für eine berufsbegleitende Ausbildung zur römisch 40 mit dem Schwerpunkt römisch 40 an, die voraussichtlich von römisch 40 andauern wird. Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, lebt in einer Mietwohnung und kommt selbst für ihre Miete von 480 € auf.Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, lebt in einer Mietwohnung und kommt selbst für ihre Miete von 480 € auf.
  4. f)aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indonesien vom 10.12.2024: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023). Quellen: […] Politische Lage Indonesien hat seit dem Sturz eines autoritären Regimes im Jahr 1998 beeindruckende demokratische Fortschritte gemacht, genießt einen bedeutenden politischen und medialen Pluralismus und hat mehrere friedliche Machtwechsel erlebt. Der direkt gewählte Präsident ist gleichzeitig Staatsoberhaupt und Regierungschef. Präsidenten und Vizepräsidenten können bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten absolvieren (FH 2024). Im Februar 2024 wurden rund 205 Millionen Wahlberechtigte an die Urnen gerufen, um einen neuen Präsidenten, einen neuen Vizepräsidenten sowie fast 20.000 Abgeordnete für das nationale Parlament, die Provinz- und die Bezirksparlamente zu wählen. Der Fokus lag vor allem auf der Wahl des Präsidenten, weil dieser im politischen System des Landes eine hervorgehobene Stellung hat. Sieger der Wahl war der ehemalige General Prabowo Subianto (SWP 12.3.2024; vgl. F 16.2.2024). Der Sohn des scheidenden Präsidenten Joko Widodo, Gibran Rakabuming, wurde Vizepräsident (F 16.2.2024). Im Februar 2024 wurden rund 205 Millionen Wahlberechtigte an die Urnen gerufen, um einen neuen Präsidenten, einen neuen Vizepräsidenten sowie fast 20.000 Abgeordnete für das nationale Parlament, die Provinz- und die Bezirksparlamente zu wählen. Der Fokus lag vor allem auf der Wahl des Präsidenten, weil dieser im politischen System des Landes eine hervorgehobene Stellung hat. Sieger der Wahl war der ehemalige General Prabowo Subianto (SWP 12.3.2024; vergleiche F 16.2.2024). Der Sohn des scheidenden Präsidenten Joko Widodo, Gibran Rakabuming, wurde Vizepräsident (F 16.2.2024). Das Repräsentantenhaus (DPR), die wichtigste Parlamentskammer, besteht im Dezember 2023 aus 575 Mitgliedern. Die Mitglieder werden in 34 Mehrparteienbezirken gewählt. Die 136 Mitglieder zählende Kammer der regionalen Abgeordneten (DPD) ist für die Überwachung von Gesetzen im Zusammenhang mit der regionalen Autonomie zuständig und kann diesbezügliche Gesetzesentwürfe vorschlagen. Die Amtszeit aller Abgeordneten beträgt fünf Jahre und ist nicht begrenzt (FH 2024). Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen und geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024). Der rechtliche Rahmen für die Wahlen ist weitgehend demokratisch, und die Wahlbehörden werden meist als unparteiisch angesehen (FH 2024). Quellen: […] Sicherheitslage Die politische Lage im Land ist grundsätzlich ruhig und stabil. Jedoch können separatistische Bewegungen und ethnisch-religiös motivierte Spannungen die Sicherheit in einzelnen Regionen gefährden. Bei Demonstrationen sind Ausschreitungen und gewaltsame Zusammenstösse zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften möglich (EDA 25.7.2024). Der Zugang zu Land und der Besitz von Land waren die Hauptquellen von Konflikten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Ein Enteignungsgesetz erlaubte es der Regierung, Land zum Wohle der Allgemeinheit zu enteignen, sofern die Regierung die Eigentümer angemessen entschädigte (USDOS 23.4.2024). Die politische Lage im Land ist grundsätzlich ruhig und stabil. Jedoch können separatistische Bewegungen und ethnisch-religiös motivierte Spannungen die Sicherheit in einzelnen Regionen gefährden. Bei Demonstrationen sind Ausschreitungen und gewaltsame Zusammenstösse zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften möglich (EDA 25.7.2024). Der Zugang zu Land und der Besitz von Land waren die Hauptquellen von Konflikten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Ein Enteignungsgesetz erlaubte es der Regierung, Land zum Wohle der Allgemeinheit zu enteignen, sofern die Regierung die Eigentümer angemessen entschädigte (USDOS 23.4.2024). Nach dem Ausbruch des Gaza-Krieges kam es häufig zu Demonstrationen gegen Israel, bei denen auch einige öffentlichkeitswirksame antisemitische Äußerungen zu hören waren (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Region Papua In der Region Papua kam es weiterhin zu Gewalt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. EDA 25.7.2024). Es gab zahlreiche Berichte über Übergriffe von nichtstaatlichen Gruppen, einschließlich bewaffneter Gruppen, auf Zivilisten, einschließlich ungesetzlicher oder willkürlicher Tötungen, körperlicher Misshandlungen und Zerstörung von Eigentum. Die Regierung untersuchte und verfolgte einige dieser Fälle. Durch die Gewalt wurden Tausende von Einwohnern vertrieben (USDOS 23.4.2024). In der Region Papua kam es weiterhin zu Gewalt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen (USDOS 23.4.2024; vergleiche EDA 25.7.2024). Es gab zahlreiche Berichte über Übergriffe von nichtstaatlichen Gruppen, einschließlich bewaffneter Gruppen, auf Zivilisten, einschließlich ungesetzlicher oder willkürlicher Tötungen, körperlicher Misshandlungen und Zerstörung von Eigentum. Die Regierung untersuchte und verfolgte einige dieser Fälle. Durch die Gewalt wurden Tausende von Einwohnern vertrieben (USDOS 23.4.2024). Berichte über willkürliche Verhaftungen gab es im ganzen Land, besonders aber in der Region Papua (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die meisten der in solchen Fällen festgenommenen Personen wurden innerhalb von 24 Stunden wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024).Berichte über willkürliche Verhaftungen gab es im ganzen Land, besonders aber in der Region Papua (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die meisten der in solchen Fällen festgenommenen Personen wurden innerhalb von 24 Stunden wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Folter und andere Misshandlungen waren in Papua nach wie vor an der Tagesordnung (AI 24.4.2024). Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte in der Region Papua häufig exzessive Gewalt anwenden und Personen in Haft körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Die Beschränkungen für die unabhängige Presse und NRO in der Region Papua sowie für Besuche internationaler Ermittler erschwerten es, die Echtheit von Berichten über Tötungen festzustellen oder die Verantwortung dafür zuzuweisen (USDOS 23.4.2024). In Papua wurden mindestens 26 Vorfälle gemeldet, bei denen es zu rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam und insgesamt 58 Opfer zu beklagen waren (AI 24.4.2024). Für ausländische Journalisten war es schwierig, Genehmigungen für Reisen in die Region Papua zu erhalten. Sie berichteten von bürokratischen Verzögerungen oder Verweigerungen, angeblich aus Sicherheitsgründen (USDOS 23.4.2024). Die Polizei in der Region Papua verweigerte routinemäßig die Ausstellung von Demonstrationsquittungen mit der Begründung, die Demonstrationen würden Aufrufe zur Unabhängigkeit enthalten, was gesetzlich verboten ist (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2021 bezeichnete die Regierung „bewaffnete kriminelle Gruppen“, die Bezeichnung der Regierung für bewaffnete papuanische Gruppen, als terroristische Organisationen, was den Strafverfolgungsbehörden mehr Befugnisse und mehr Ressourcen einräumte (FH 2024). Anmerkung: Informationen zu Papua befinden sich auch in anderen Kapiteln der Länderinformation. Quellen: […] 5. Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz war zutiefst und in weiten Teilen korrupt und unterlag der Einflussnahme von außen, einschließlich Geschäftsinteressen, Politikern, den Sicherheitskräften und Beamten der Exekutive (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat in einigen Fällen jedoch ihre Unabhängigkeit unter Beweis gestellt, insbesondere beim Verfassungsgericht und beim Obersten Gerichtshof (FH 2024). Die Dezentralisierung erschwerte die Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen, und zuweilen wurden sie von lokalen Beamten ignoriert (USDOS 23.4.2024). Die Unschuldsvermutung wurde nicht immer beachtet; so ließen einige Gerichte beispielsweise erzwungene Geständnisse zu (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Unschuldsvermutung wurde nicht immer beachtet; so ließen einige Gerichte beispielsweise erzwungene Geständnisse zu (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Grundsätzlich bestehen rechtsstaatliche und menschenrechtskonforme Einrichtungen wie die Anfechtung von Festnahmen und Inhaftierungen, die Verpflichtung zur Ausstellung von Haftbefehlen, die Bestellung von Rechtsbeiständen oder das Recht auf Zeugenbenennungen bzw. -aussagen. Es gab keine Kautionsregelung; allerdings konnten Inhaftierte eine Aussetzung der Haft beantragen, die von Ermittlern, Staatsanwälten oder Richtern gewährt werden konnte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Grundsätzlich bestehen rechtsstaatliche und menschenrechtskonforme Einrichtungen wie die Anfechtung von Festnahmen und Inhaftierungen, die Verpflichtung zur Ausstellung von Haftbefehlen, die Bestellung von Rechtsbeiständen oder das Recht auf Zeugenbenennungen bzw. -aussagen. Es gab keine Kautionsregelung; allerdings konnten Inhaftierte eine Aussetzung der Haft beantragen, die von Ermittlern, Staatsanwälten oder Richtern gewährt werden konnte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Bestechungsgelder und Erpressung beeinflussten die Strafverfolgung und Verurteilung in Zivil- und Strafsachen. Korruptionsbekämpfungs-NROs beschuldigten Schlüsselpersonen im Justizsystem, Bestechungsgelder anzunehmen und mutmaßliche Korruption zu dulden. Rechtshilfeorganisationen berichteten, dass Fälle oft nur sehr langsam bearbeitet wurden, wenn keine Bestechungsgelder gezahlt wurden, und in einigen Fällen verlangten Staatsanwälte Zahlungen von Angeklagten, um eine weniger eifrige Strafverfolgung zu gewährleisten oder um einen Fall verschwinden zu lassen (USDOS 23.4.2024). Bei einer Verurteilung wurde die Zeit in der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Die Medien berichteten jedoch über Fälle, in denen Verdächtige länger als gesetzlich zulässig festgehalten wurden, was in einigen Fällen - insbesondere bei geringfügigen Straftaten mit Strafen von weniger als einem Jahr - zur sofortigen Freilassung der für schuldig befundenen Personen führte, da die in der Untersuchungshaft verbrachte Zeit ihrer Strafe entsprach oder diese überstieg. Für Terrorismusverdächtige galten besondere Regeln (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erkennt auch „jedes gelebte Recht“ im Land an, was so ausgelegt werden könnte, dass es Hunderte von diskriminierenden Vorschriften auf der Grundlage der Scharia (islamisches Recht) legitimiert, die lokale Behörden durch Rechtsprechungen im ganzen Land erlassen haben (HRW 11.1.2024). In einer Reihe von Bezirken und Provinzen gibt es zudem verfassungswidrige, auf der Scharia basierende Verordnungen, die den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Indonesiens widersprechen (FH 2024). Die Rechtsprechung kann sich in den einzelnen Provinzen unterscheiden (EDA 25.7.2024). Die Provinz Aceh wendet die Scharia (islamisches Recht) als Richtschnur für Strafen und Vorschriften (FH 2024; vgl. EDA 25.7.2024). Im Rahmen des Scharia-Gerichtssystems in Aceh verhandelten 20 religiöse Bezirksgerichte und ein Berufungsgericht Fälle. Die Gerichte verhandelten in der Regel Fälle, an denen Muslime beteiligt waren, und stützten sich bei ihren Urteilen auf von der lokalen Regierung formulierte Erlässe und nicht auf das nationale Strafrecht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsprechung kann sich in den einzelnen Provinzen unterscheiden (EDA 25.7.2024). Die Provinz Aceh wendet die Scharia (islamisches Recht) als Richtschnur für Strafen und Vorschriften (FH 2024; vergleiche EDA 25.7.2024). Im Rahmen des Scharia-Gerichtssystems in Aceh verhandelten 20 religiöse Bezirksgerichte und ein Berufungsgericht Fälle. Die Gerichte verhandelten in der Regel Fälle, an denen Muslime beteiligt waren, und stützten sich bei ihren Urteilen auf von der lokalen Regierung formulierte Erlässe und nicht auf das nationale Strafrecht (USDOS 23.4.2024). Die Zentralregierung nimmt die Provinz Aceh derzeit von bestimmten nationalen Gesetzen aus und erlaubt ihr die Anwendung eines auf der Scharia basierenden Rechtssystems, das durch eine religiöse Polizei durchgesetzt wird. Die Gesetze schreiben unter anderem vor, dass Frauen einen Hidschab tragen müssen, und verbieten ihnen, Motorräder zu fahren, unabhängig von ihrem Glauben oder ihrer persönlichen Entscheidung. Im August 2023 setzte Aceh weitere Gesetze auf der Grundlage seiner staatlich geförderten Auslegung des Islam um, indem Männern und Frauen verboten wurde, sich gemeinsam in der Öffentlichkeit zu zeigen, es sei denn, sie sind miteinander verwandt oder verheiratet (USCIRF 5.2024). Die dortigen Behörden verhängten öffentliche Prügelstrafen für Verstöße gegen die Scharia in Fällen von sexuellem Missbrauch, Glücksspiel, Ehebruch, Alkoholkonsum und außerehelichen sexuellen Beziehungen. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen waren in Aceh ein Straftatbestand, der mit der Prügelstrafe geahndet wurde. Die Scharia sollte laut Verordnung nicht bei Nicht-Muslimen, Ausländern oder nicht in Aceh ansässigen Muslimen angewandt werden, was jedoch manchmal geschah. Nicht-Muslime in Aceh entschieden sich gelegentlich für eine Bestrafung nach der Scharia, weil sie schneller und kostengünstiger war als weltliche Verfahren (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Sicherheitsbehörden Die Nationalen Streitkräfte Indonesiens bestehen aus der Armee, der Marine, einschließlich Marinekorps, sowie aus der Luftwaffe (CIA 17.7.2024). Die indonesische Nationalpolizei, die direkt dem Präsidenten unterstellt ist, umfasst ein paramilitärisches Mobiles Brigadekorps (BRIMOB); nach dem Bombenanschlag auf Bali im Jahr 2002 bildete die Nationalpolizei eine Spezialeinheit zur Terrorismusbekämpfung mit der Bezeichnung „Detachment 88“ (Densus oder Detasemen Khusus 88 Antiteror); das Detachment 88 arbeitet häufig mit dem Gemeinsamen Kommando für Sondereinsätze der nationalen Streitkräfte zusammen, das über Einheiten zur Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung verfügt; die Nationalpolizei wird auch von den Hilfspolizisten der KAMRA („Volkssicherheit“) unterstützt (CIA 17.7.2024). Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte war ein Problem (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat nicht systematisch glaubwürdige Schritte unternommen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben könnten (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen durch die Polizei, vor allem durch die Kriminalpolizei und das Mobile Brigade Corps, eine taktische Einheit der Polizei, die mit der Terrorismusbekämpfung, der Bekämpfung von Unruhen und der Durchsetzung von Gesetzen in Hochrisikosituationen beauftragt ist (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitsbeamte. Viele dieser Berichte bezogen sich auf Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen gegen bewaffnete separatistische Gruppen in der Region Papua, die ebenfalls für willkürliche und unrechtmäßige Tötungen verantwortlich waren (USDOS 23.4.2024). In Fällen mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen durch Regierungsbeamte führten Polizei und Militär häufig keine Ermittlungen durch, und wenn sie dies taten, versäumten sie es, ihre Ergebnisse offenzulegen. Offizielle Erklärungen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen widersprachen manchmal den Berichten von NRO, und die Unzugänglichkeit von Gebieten, in denen Gewalt stattfand, erschwerte die Bestätigung von Fakten (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen durch die Polizei, vor allem durch die Kriminalpolizei und das Mobile Brigade Corps, eine taktische Einheit der Polizei, die mit der Terrorismusbekämpfung, der Bekämpfung von Unruhen und der Durchsetzung von Gesetzen in Hochrisikosituationen beauftragt ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitsbeamte. Viele dieser Berichte bezogen sich auf Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen gegen bewaffnete separatistische Gruppen in der Region Papua, die ebenfalls für willkürliche und unrechtmäßige Tötungen verantwortlich waren (USDOS 23.4.2024). In Fällen mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen durch Regierungsbeamte führten Polizei und Militär häufig keine Ermittlungen durch, und wenn sie dies taten, versäumten sie es, ihre Ergebnisse offenzulegen. Offizielle Erklärungen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen widersprachen manchmal den Berichten von NRO, und die Unzugänglichkeit von Gebieten, in denen Gewalt stattfand, erschwerte die Bestätigung von Fakten (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Namen der Regierungsbehörden. Die Regierung und die NRO berichteten über geringe Fortschritte bei der Aufklärung früherer Fälle von Verschwindenlassen, einschließlich der Fälle während der Besetzung von Timor-Leste durch Indonesien (Timor-Leste wurde 2002 unabhängig) (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet solche Praktiken. Das Gesetz stellte die Anwendung von Gewalt oder Zwang durch Beamte, um ein Geständnis zu erzwingen, unter Strafe, doch wurde der Begriff "Folter" in keinem Gesetz spezifiziert oder definiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Verfassung verbietet solche Praktiken. Das Gesetz stellte die Anwendung von Gewalt oder Zwang durch Beamte, um ein Geständnis zu erzwingen, unter Strafe, doch wurde der Begriff "Folter" in keinem Gesetz spezifiziert oder definiert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Polizei und Militär hielten in der Regel Verfahren zur Behandlung von Foltervorwürfen ein. In Fällen mutmaßlicher Folter und anderer Misshandlungen führten Polizei und Militär in der Regel Untersuchungen durch, gaben aber häufig weder die Tatsache noch die Ergebnisse dieser internen Untersuchungen öffentlich bekannt (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von übermäßiger Gewalt bei Festnahmen, Verhören und Inhaftierungen führte zu zahlreichen Todesfällen (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Korruption Korruption ist nach wie vor in der nationalen und lokalen Legislative, im öffentlichen Dienst, in der Justiz und bei der Polizei weit verbreitet. Die häufigsten Straftaten sind Veruntreuung, Bestechung und Erpressung (FH 2024). Das Gesetz sah zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, doch die Bemühungen der Regierung, das Gesetz durchzusetzen, waren unzureichend. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Korruptionsbekämpfungskommission untersuchte und verfolgte zahlreiche Beamte, die der Korruption verdächtigt wurden, auf allen Ebenen der Regierung. Trotz der Verhaftung und Verurteilung zahlreicher hochrangiger Beamter herrschte der Eindruck vor, dass die Korruption endemisch sei (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von NRO und Medienberichten verlangte die Polizei häufig Bestechungsgelder, die von geringfügigen Zahlungen in Verkehrsfällen bis hin zu hohen Beträgen bei strafrechtlichen Ermittlungen reichten (USDOS 23.4.2024). Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Indonesien auf Platz 115 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: […] NRO und Menschenrechtsaktivisten Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen arbeiteten im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung, außer in der Region Papua (USDOS 23.4.2024). Die Organisationen setzen sich für ein breites Spektrum sozialer, kultureller, politischer und wirtschaftlicher Fragen ein und sind gut untereinander vernetzt (DFAT 24.7.2023). Die Vertreter der Regierung waren im Allgemeinen bereit, sich mit lokalen NRO zu treffen, deren Anfragen zu beantworten und manchmal auch auf die Anliegen der NRO zu reagieren (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Die Organisationen setzen sich für ein breites Spektrum sozialer, kultureller, politischer und wirtschaftlicher Fragen ein und sind gut untereinander vernetzt (DFAT 24.7.2023). Die Vertreter der Regierung waren im Allgemeinen bereit, sich mit lokalen NRO zu treffen, deren Anfragen zu beantworten und manchmal auch auf die Anliegen der NRO zu reagieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 24.7.2023). Ausländische NRO waren im Land ohne Registrierung tätig, konnten aber nicht direkt mit Regierungsprogrammen zusammenarbeiten (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2013 schreibt vor, dass sich Nichtregierungsorganisationen (NRO) bei der Regierung registrieren lassen und sich einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Aktivitäten unterziehen müssen (FH 2024). Ausländische NRO mussten eine Absichtserklärung mit einem Ministerium vorlegen, um sich offiziell registrieren zu lassen. Einige Organisationen berichteten über Schwierigkeiten, diese Absichtserklärungen zu erhalten, und behaupteten, die Regierung halte sie zurück, um ihre Registrierung zu verhindern; sie machten auch die schwerfällige Bürokratie im Ministerium für Recht und Menschenrechte dafür verantwortlich (USDOS 23.4.2024). Die Regierung kann Organisationen, die dem Gesetz nicht entsprechen, ohne gerichtliche Kontrolle auflösen (FH 2024). Menschenrechtsverteidiger wurden gelegentlich Opfer von Gewalt, Drohungen und Schikanen, in den meisten Fällen von nichtstaatlichen Akteuren (USDOS 23.4.2024). Aktivisten, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen in Papua einsetzen und die endemische Korruption aufdecken, werden häufig von den Behörden oder von Anhängern der Regierung ins Visier genommen (FH 2024). Die Regierung gestattete UN-Beamten im Allgemeinen, die Menschenrechtslage im Lande zu überwachen, außer in der Region Papua (USDOS 23.4.2024). Viele unabhängige Einrichtungen befassten sich mit Menschenrechtsproblemen, darunter das Büro des nationalen Ombudsmanns, die nationale Kommission für Gewalt gegen Frauen und die nationale Menschenrechtskommission. Die Regierung war nicht verpflichtet, deren Empfehlungen anzunehmen, und vermied es bisweilen, dies zu tun. Einige Einrichtungen, darunter die Menschenrechtskommission und die Kommission gegen Gewalt gegen Frauen, konnten Fälle an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen Das Militärdienstalter beträgt 18-45 Jahre für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen. Die Dienstpflicht beträgt 24 Monate – mit Reservepflicht bis zum Alter von 45 Jahren für Offiziere (CIA 17.7.2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der Frauen am indonesischen Militär etwa 7 Prozent (CIA 17.7.2024). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Indonesien hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich verändert. Allerdings kommt es trotz vorhandener rechtsstaatlicher Strukturen und Einrichtungen auch immer wieder zu Mechenrechtsproblemen bzw. Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Der Präsident hat zum ersten Mal die Rolle des Staates bei historischen Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen anerkannt, die zwischen 1965 und 2003 Hunderttausende von Indonesiern das Leben gekostet haben. In der zweiten Jahreshälfte 2023 bot die Regierung mehreren hundert Opfern historischer Gräueltaten Wohnraum, Bargeld und kostenlose medizinische Versorgung an (USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtslage in Indonesien hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich verändert. Allerdings kommt es trotz vorhandener rechtsstaatlicher Strukturen und Einrichtungen auch immer wieder zu Mechenrechtsproblemen bzw. Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Der Präsident hat zum ersten Mal die Rolle des Staates bei historischen Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen anerkannt, die zwischen 1965 und 2003 Hunderttausende von Indonesiern das Leben gekostet haben. In der zweiten Jahreshälfte 2023 bot die Regierung mehreren hundert Opfern historischer Gräueltaten Wohnraum, Bargeld und kostenlose medizinische Versorgung an (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien (USDOS 23.4.2024). Indonesien verfügt über ein lebendiges und vielfältiges Medienumfeld, auch wenn die Pressefreiheit durch rechtliche und regulatorische Beschränkungen beeinträchtigt wird (FH 2024). Das Gesetz schränkte die Ausübung der Meinungsfreiheit auf verschiedene Weise ein, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen für Verleumdung, Hassreden, Blasphemie, Obszönität und die Verbreitung falscher Informationen. Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass das Gesetz dazu benutzt wurde, Kritik an der Regierung einzuschränken (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verfolgten gerichtlich weiterhin Menschen wegen Straftaten gegen die Sicherheit des Staates, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen hatten, einschließlich derjenigen, die die Unabhängigkeit Papuas forderten (AI 24.4.2024). Pressevertreter wurden gelegentlich schikaniert und bedroht, wenn sie über Fälle berichteten, an denen die Regierung, die Polizei und Unternehmen beteiligt waren (USDOS 23.4.2024). Von Januar bis August 2023 meldete die Alliance of Independent Journalists 49 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter Doxing (internetbasiertes Zusammentragen und anschließendes Veröffentlichen personenbezogener Daten), körperliche Angriffe sowie verbale Einschüchterungen und Drohungen durch verschiedene Akteure, darunter Regierungsbeamte, Polizei- und Sicherheitskräfte, Mitglieder von Massenorganisationen und die Öffentlichkeit (USDOS 23.4.2024). Nichtregierungsorganisationen berichteten von journalistischer Selbstzensur bei kontroversen Themen wie positiven Darstellungen von LGBTQI+-Personen und Schulvorschriften, die jungen Frauen das Tragen des Hijab vorschreiben. Einige Journalisten gaben an, dass Berichte über Korruption und Interessenkonflikte von Politikern nicht veröffentlicht wurden. Nach Angaben von NRO vermieden die Journalisten solche Themen aus Angst vor Belästigung und beruflicher Ächtung (USDOS 23.4.2024). Strafrechtliche Verleumdungsbestimmungen untersagten Verleumdung und üble Nachrede (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024), die mit fünf Jahren Gefängnis bestraft werden konnten. NRO behaupteten, dass Regierungsbeamte, einschließlich der Polizei und der Justiz, strafrechtliche Verleumdungen selektiv einsetzten, um Einzelpersonen einzuschüchtern und die Meinungsfreiheit einzuschränken. Der Nachweis des Wahrheitsgehalts einer Aussage war kein Verteidigungsmittel (USDOS 23.4.2024). Strafrechtliche Verleumdungsbestimmungen untersagten Verleumdung und üble Nachrede (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024), die mit fünf Jahren Gefängnis bestraft werden konnten. NRO behaupteten, dass Regierungsbeamte, einschließlich der Polizei und der Justiz, strafrechtliche Verleumdungen selektiv einsetzten, um Einzelpersonen einzuschüchtern und die Meinungsfreiheit einzuschränken. Der Nachweis des Wahrheitsgehalts einer Aussage war kein Verteidigungsmittel (USDOS 23.4.2024). NRO behaupteten, dass Sicherheitsbeamte gelegentlich Personen und ihre Wohnungen ohne Durchsuchungsbefehl überwachten und Telefongespräche abhörten (USDOS 23.4.2024). Es ist bekannt, dass die Regierung Personen überwacht und inhaftiert, die über Separatismus in Maluku oder Papua diskutieren oder den papuanischen Morgenstern oder die Flagge der Republik Süd-Maluku hissen. Solchen Personen drohen weiterhin Anklagen wegen Hochverrats und lange Gefängnisstrafen, wenn sie für schuldig befunden werden (FH 2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Indonesien auf Platz 111 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verschlechterung um 3 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). Quellen: […] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht Versammlungsfreiheit vor, und außerhalb der Region Papua respektierte die Regierung dieses Recht im Allgemeinen. Das Gesetz verlangte von Demonstranten, die Polizei drei Tage vor einer geplanten Demonstration schriftlich zu benachrichtigen, und verlangte von der Polizei, eine Quittung für die schriftliche Anmeldung auszustellen. Diese Quittung diente de facto als Genehmigung für die Demonstration (USDOS 23.4.2024). Die Versammlungsfreiheit in Papua wird zunehmend eingeschränkt und Proteste werden mit Gewalt aufgelöst (FH 2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, die von der Regierung im Allgemeinen respektiert wird. Die Vorschriften für die Registrierung von Organisationen waren im Allgemeinen nicht beschwerlich, obwohl LGBTQI+-Gruppen über Einschränkungen berichteten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah - mit Einschränkungen - das Recht der Beschäftigten vor, unabhängigen Gewerkschaften beizutreten, legale Streiks durchzuführen und Tarifverhandlungen zu führen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 33 (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sah - mit Einschränkungen - das Recht der Beschäftigten vor, unabhängigen Gewerkschaften beizutreten, legale Streiks durchzuführen und Tarifverhandlungen zu führen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 33 (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Obwohl die Verfassung allen Bürgern das Recht einräumte, einer Berufsorganisation ihrer Wahl beizutreten, schränkte das Gesetz das Vereinigungsrecht der Staatsbediensteten ein. Alle waren verpflichtet, einer staatlich regulierten Arbeitnehmervereinigung (KOPRI) beizutreten, die kein Streikrecht hat (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer 2018 unterzeichneten Absichtserklärung kann das Militär die Polizei bei Streiks und Demonstrationen unterstützen (FH 2024). Das Recht, politische Parteien zu gründen, wird respektiert, und mehrere große Parteien konkurrieren um die Macht (FH 2024). Kommunistische Parteien sind verboten. Die Förderung des Kommunismus ist nach dem im Jahr 2022 verabschiedeten Strafgesetzbuch verboten; dieses Gesetz wird 2026 in Kraft treten (FH 2024). Quellen: […] Haftbedingungen Die Bedingungen in den 526 Gefängnissen und Haftanstalten des Landes waren oft hart und manchmal lebensbedrohlich, insbesondere aufgrund der Überbelegung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) und unzulänglicher hygienischer Verhältnisse etc. (EDA 25.7.2024). Die Bedingungen in den 526 Gefängnissen und Haftanstalten des Landes waren oft hart und manchmal lebensbedrohlich, insbesondere aufgrund der Überbelegung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) und unzulänglicher hygienischer Verhältnisse etc. (EDA 25.7.2024). Nach Angaben von NRO-Beobachtern waren die Bedingungen in Frauengefängnissen in der Regel deutlich besser als in den Gefängnissen für Männer. In den Zellenblöcken für Frauen in Gefängnissen, in denen Gefangene beider Geschlechter untergebracht waren, hatten weibliche Gefangene jedoch nicht immer Zugang zu denselben Annehmlichkeiten wie ihre männlichen Kollegen, z. B. zu Sportanlagen (USDOS 23.4.2024). Die NRO stellten fest, dass die Behörden den Gefangenen manchmal keine angemessene medizinische Versorgung zukommen ließen (USDOS 23.4.2024). Internationale und lokale NRO berichteten, dass die Gefangenen in einigen Fällen keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Es gab weit verbreitete Berichte, dass die Regierung die Gefangenen nicht angemessen ernährte; oft sorgten Familienmitglieder für zusätzliche Nahrung (USDOS 23.4.2024). Der Konsum und die Herstellung illegaler Drogen in Gefängnissen waren ein ernsthaftes Problem, wobei einige Drogennetze ihre Tätigkeiten in den Gefängnissen ansiedelten (USDOS 23.4.2024). Das Wachpersonal in Haftanstalten und Gefängnissen erpresste regelmäßig Geld von Insassen. Die Insassen bestachen oder bezahlten die Justizvollzugsbeamten häufig für Gefälligkeiten, Lebensmittel, Telefone oder Betäubungsmittel (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erlaubte es Gefangenen und Häftlingen, sich ohne Zensur bei den Behörden zu beschweren und eine Untersuchung angeblicher Mängel zu verlangen. Die Beschwerden wurden an das Ministerium für Recht und Menschenrechte weitergeleitet, wo sie untersucht und einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden (USDOS 23.4.2024). Einige NRO erhielten Zugang zu den Gefängnissen, nachdem sie die Genehmigung der Polizei, der Generalstaatsanwaltschaft, der Gerichte, des Innenministeriums und anderer Stellen eingeholt hatten. Die NRO berichteten, dass die Behörden nur selten direkten Zugang zu Gefangenen für Interviews gewährten. Eine regelmäßige unabhängige Überwachung der Gefängnisse fand nicht statt (USDOS 23.4.2024). Lokale Aktivisten und Familienangehörige durften politische Gefangene in der Regel besuchen, doch hielten die Behörden einige Gefangene auf Inseln fern von ihren Familien fest (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Todesstrafe Indonesien gehört zu den Ländern, die die Todesstrafe anwenden (Frankreich Diplomatie 10.2022; vgl. laenderdaten.info 7.2024). Nach indonesischem Recht ist die Todesstrafe für etwa 50 verschiedene Straftaten in verschiedenen Gesetzen vorgesehen. Die Todesstrafe kann bei Drogendelikten und Gewaltdelikten (Raub, Mord und Terrorismus) verhängt werden, theoretisch aber auch bei einigen Wirtschaftsdelikten, einschließlich Korruption im großen Stil (DFAT 24.7.2023). Das Parlament hat im Dezember 2022 ein überarbeitetes Strafgesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz behält die Todesstrafe bei, sieht jedoch eine Bewährungsfrist von 10 Jahren zwischen Verurteilung und Hinrichtung vor. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist nicht bekannt (DFAT 24.7.2023).Indonesien gehört zu den Ländern, die die Todesstrafe anwenden (Frankreich Diplomatie 10.2022; vergleiche laenderdaten.info 7.2024). Nach indonesischem Recht ist die Todesstrafe für etwa 50 verschiedene Straftaten in verschiedenen Gesetzen vorgesehen. Die Todesstrafe kann bei Drogendelikten und Gewaltdelikten (Raub, Mord und Terrorismus) verhängt werden, theoretisch aber auch bei einigen Wirtschaftsdelikten, einschließlich Korruption im großen Stil (DFAT 24.7.2023). Das Parlament hat im Dezember 2022 ein überarbeitetes Strafgesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz behält die Todesstrafe bei, sieht jedoch eine Bewährungsfrist von 10 Jahren zwischen Verurteilung und Hinrichtung vor. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist nicht bekannt (DFAT 24.7.2023). Quellen: […] Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und das Recht, den eigenen Glauben zu praktizieren, aber sie besagt auch, dass die Bürger gesetzlich festgelegte Einschränkungen akzeptieren müssen, um die Rechte anderer zu schützen und um „gerechte Forderungen zu erfüllen, die auf Überlegungen zu Moral, religiösen Werten, Sicherheit und öffentlicher Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft beruhen“ (USDOS 30.6.2024). Indonesien hat eine lange Tradition des religiösen Pluralismus, und die Regierung fördert Toleranz und Religionsfreiheit durch religiöse Bildung und Erziehung (USCIRF 5.2024). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten (MORA) gewährt Gruppen aus sechs Glaubensrichtungen offizielle Anerkennung und Unterstützung: Islam, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Hinduismus und Konfuzianismus (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 2024). Atheismus ist rechtlich nicht anerkannt (FH 2024) und sehr unüblich; die meisten Atheisten verbergen ihre Überzeugung. In der Regel wird die Religion auf dem Personalausweis angegeben, allerdings kann an der Stelle, an der normalerweise die Religion steht, auch ein Bindestrich ( - ) eingetragen werden. Viele entscheiden sich jedoch dafür, eine Religion in ihren Personalausweis einzutragen, da eine solche (Nicht-)Identifizierung zu Diskriminierung führen kann, z. B. bei der Suche nach einem Arbeitsplatz (DFAT 24.7.2023). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten (MORA) gewährt Gruppen aus sechs Glaubensrichtungen offizielle Anerkennung und Unterstützung: Islam, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Hinduismus und Konfuzianismus (USDOS 30.6.2024; vergleiche FH 2024). Atheismus ist rechtlich nicht anerkannt (FH 2024) und sehr unüblich; die meisten Atheisten verbergen ihre Überzeugung. In der Regel wird die Religion auf dem Personalausweis angegeben, allerdings kann an der Stelle, an der normalerweise die Religion steht, auch ein Bindestrich ( - ) eingetragen werden. Viele entscheiden sich jedoch dafür, eine Religion in ihren Personalausweis einzutragen, da eine solche (Nicht-)Identifizierung zu Diskriminierung führen kann, z. B. bei der Suche nach einem Arbeitsplatz (DFAT 24.7.2023). Einige Lokal- und Provinzregierungen, insbesondere in der Provinz Aceh, haben Gesetze und Verordnungen erlassen, die die Religionsausübung einschränken, wie z. B. das Verbot der schiitischen oder ahmadischen islamischen Praxis (USDOS 30.6.2024). Das 2022 verabschiedete Strafgesetzbuch, das 2026 in Kraft treten soll, verbietet Blasphemie; wer jemanden zur Konvertierung oder zum Verzicht auf religiöse Zugehörigkeit „anstiftet“, muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen (FH 2024). Blasphemie konnte mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, wurde aber in der Regel nach dem Gesetz über elektronische Informationen und Transaktionen verfolgt, das häufig zur Regulierung von Online-Sprachäußerungen eingesetzt wurde und eine Höchststrafe von sechs Jahren Haft vorsah (USDOS 23.4.2024). Das Kapitel über Blasphemie wurde um einen Artikel erweitert, der Apostasie unter Strafe stellt (HRW 11.1.2024; vgl. USCIRF 5.2024). Das 2022 verabschiedete Strafgesetzbuch, das 2026 in Kraft treten soll, verbietet Blasphemie; wer jemanden zur Konvertierung oder zum Verzicht auf religiöse Zugehörigkeit „anstiftet“, muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen (FH 2024). Blasphemie konnte mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, wurde aber in der Regel nach dem Gesetz über elektronische Informationen und Transaktionen verfolgt, das häufig zur Regulierung von Online-Sprachäußerungen eingesetzt wurde und eine Höchststrafe von sechs Jahren Haft vorsah (USDOS 23.4.2024). Das Kapitel über Blasphemie wurde um einen Artikel erweitert, der Apostasie unter Strafe stellt (HRW 11.1.2024; vergleiche USCIRF 5.2024). Die Bestimmungen des Blasphemiegesetzes von 1965 (das bereits in Kraft ist, aber durch das neue Strafgesetzbuch erweitert wurde) und eine Verordnung über die religiöse Harmonie von 2006 stellen weiterhin eine Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Die Verordnung von 2006 gab religiösen Mehrheiten in Gemeinden weiterhin die Befugnis, religiöse Aktivitäten von Minderheitsreligionen zu untersagen oder sie am Bau von Gotteshäusern zu hindern, was vor allem Christen, schiitische Muslime, Hindus, Buddhisten und Konfuzianer betraf. Kleinere Minderheiten, darunter die Ahmadiyah, die Bah'ai und indigene Religionen, werden noch härter behandelt (HRW 11.1.2024). Nationale und lokale Regierungen versäumen es oft, religiöse Minderheiten zu schützen, und sind bei Ermittlungen und Strafverfolgung voreingenommen (FH 2024). Einige lokale Regierungen haben religiöse Minderheiten diskriminiert, indem sie den Zugang zu Personalausweisen, Geburtsurkunden, amtlichen Ehegenehmigungen und anderen bürokratischen Erfordernissen einschränkten und so ihre politischen Rechte und Wahlchancen einschränkten (FH 2024). Quellen: […] Religiöse Gruppen In Indonesien überwiegt eine muslimische Bevölkerungsmehrheit. 87,2 Prozent der 267 Millionen Bürger des Landes sind Muslime, von denen sich rund 99 Prozent als Sunniten, weniger als ein Prozent als Schiiten und 0,2 Prozent als Ahmadiyya-Muslime bezeichnen. Protestantische Christen machen sieben Prozent der Bevölkerung aus, römische Katholiken 2,9 Prozent und Hindus 1,7 Prozent, und 0,9 Prozent bekennen sich zu anderen Minderheitsreligionen wie Buddhismus und Konfuzianismus (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Es gibt viele kleinere muslimische Gruppen. Ferner gibt es 400 Ahmadiyyah-Gemeinden mit etwa 55.000 registrierten Mitgliedern, wobei einige Schätzungen die Gesamtzahl der praktizierenden Ahmadi-Muslime auf 200.000 bis 500.000 beziffern (USDOS 30.6.2024). In Indonesien überwiegt eine muslimische Bevölkerungsmehrheit. 87,2 Prozent der 267 Millionen Bürger des Landes sind Muslime, von denen sich rund 99 Prozent als Sunniten, weniger als ein Prozent als Schiiten und 0,2 Prozent als Ahmadiyya-Muslime bezeichnen. Protestantische Christen machen sieben Prozent der Bevölkerung aus, römische Katholiken 2,9 Prozent und Hindus 1,7 Prozent, und 0,9 Prozent bekennen sich zu anderen Minderheitsreligionen wie Buddhismus und Konfuzianismus (USCIRF 5.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Es gibt viele kleinere muslimische Gruppen. Ferner gibt es 400 Ahmadiyyah-Gemeinden mit etwa 55.000 registrierten Mitgliedern, wobei einige Schätzungen die Gesamtzahl der praktizierenden Ahmadi-Muslime auf 200.000 bis 500.000 beziffern (USDOS 30.6.2024). Quellen: […] Ethnische Minderheiten Indonesien ist eines der ethnisch vielfältigsten Länder der Welt. Die Regierung fördert Toleranz, und seit 2008 sind Gesetze in Kraft, die Rassendiskriminierung und Verunglimpfung verbieten (DFAT 24.7.2023). Das Gesetz enthielt Bestimmungen, die speziell auf die Beseitigung rassischer und ethnischer Diskriminierung abzielten und strafrechtliche Sanktionen für Personen vorsahen, die aus ethnischen/rassischen Gründen diskriminierten, sowie Strafverschärfungen für gewalttätige Handlungen, die ein rassisches oder ethnisches Motiv enthielten. Die Regierung hat das Gesetz nicht immer wirksam durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). NRO berichteten, dass Personen melanesischer Abstammung, vor allem aus der Region Papua, im ganzen Land diskriminiert wurden. Personen melanesischer Abstammung wurden auch häufig von der Polizei misshandelt (USDOS 23.4.2024). Papuas sind rassistischer Diskriminierung ausgesetzt, auch durch Behörden und politische Parteien (FH 2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Als Beispiele werden stereotype Beschreibungen oder die Verwendung ethnischer Schimpfwörter genannt. Es gibt einige Überschneidungen mit religiöser Diskriminierung; die meisten ethnischen Papuas sind Christen. Ethnische Papua sind daher manchmal von der allgemeinen Stereotypisierung betroffen. Das gesellschaftliche Bewusstsein für die Diskriminierung ethnischer Papuas wächst. Im Laufe der Zeit sind ethnische Papuas im Fernsehen und in der Werbung sichtbarer geworden (DFAT 24.7.2023). Papuas sind rassistischer Diskriminierung ausgesetzt, auch durch Behörden und politische Parteien (FH 2024; vergleiche DFAT 24.7.2023). Als Beispiele werden stereotype Beschreibungen oder die Verwendung ethnischer Schimpfwörter genannt. Es gibt einige Überschneidungen mit religiöser Diskriminierung; die meisten ethnischen Papuas sind Christen. Ethnische Papua sind daher manchmal von der allgemeinen Stereotypisierung betroffen. Das gesellschaftliche Bewusstsein für die Diskriminierung ethnischer Papuas wächst. Im Laufe der Zeit sind ethnische Papuas im Fernsehen und in der Werbung sichtbarer geworden (DFAT 24.7.2023). Quellen: […] Relevante Bevölkerungsgruppen Die Regierung betrachtete die meisten Bürger als „Indigene“, erkannte jedoch die Existenz mehrerer „isolierter traditioneller Gemeinschaften“ und deren Recht auf uneingeschränkte Teilnahme am politischen und sozialen Leben an. Die Indigenous Peoples' Alliance of the Archipelago schätzt, dass es zwischen 50 und 70 Millionen indigene Menschen im Land gibt. Zu diesen Gemeinschaften gehören die Dayak-Stämme in Kalimantan, Familien, die als Seenomaden leben, und die 312 offiziell anerkannten indigenen Gruppen in Papua. Indigene Personen, vor allem aus der Region Papua, waren Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm auch größere Schritte zur Anerkennung der Landrechte indigener Völker (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Frauen Das Gesetz gewährte Frauen und Männern den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in den Bereichen Familien-, Arbeits-, Eigentums- und Staatsangehörigkeitsrecht, räumte Witwen jedoch keine gleichen Erbrechte ein. Das Gesetz wurde im Allgemeinen wirksam durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Frauen wurden am Arbeitsplatz diskriminiert, sowohl bei der Einstellung als auch bei einer angemessenen Entlohnung. Es bestand ein Lohngefälle zwischen den Geschlechtern, und Frauen verdienten 30 Prozent weniger als Männer. Es gab keine gesetzlichen Beschränkungen für Frauen im Beruf (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt. Das 2022 verabschiedete Gesetz definierte Vergewaltigung nur als erzwungene Penetration der Geschlechtsorgane, stärkte aber ansonsten den Rechtsrahmen und verbesserte die Möglichkeiten der Opfer, vor Gericht zu gehen. So ist für eine Anzeige nur noch ein einziger Zeuge (zuvor waren es zwei) oder eine andere Bestätigung, wie z. B. medizinische Beweise, erforderlich, um die Aussage eines Opfers zu stützen. Das Gesetz beinhaltete das Recht auf eine respektvolle Behandlung während der Ermittlungen und Gerichtsverfahren, Schutz vor mutmaßlichen Tätern, Entschädigung und Genesungsdienste (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe war kein spezifischer Straftatbestand, sondern wurde in den nationalen Rechtsvorschriften über häusliche Gewalt unter „erzwungener Geschlechtsverkehr“ subsumiert und konnte strafrechtlich geahndet werden. Vergewaltigung wurde mit vier bis 14 Jahren Gefängnis und einer hohen Geldstrafe geahndet (USDOS 23.4.2024). Die Zivilgesellschaft und NRO berichteten, dass sexuelle Belästigung ein landesweites Problem darstellt. Das Gesetz zum Verbot unanständiger öffentlicher Handlungen diente als Grundlage für Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung und wurde wirksam durchgesetzt. Das Gesetz erkannte eine Reihe von Straftaten an, darunter körperliche und nicht-körperliche sexuelle Belästigung, geschlechtsspezifische Online-Gewalt, erzwungene Empfängnisverhütung, Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung und sexuelle Online-Gewalt, und legte die entsprechenden Strafen fest (USDOS 23.4.2024). Im Dezember 2022 verabschiedete das Parlament ein neues Strafgesetzbuch, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr und das außereheliche Zusammenleben von Mann und Frau unter Strafe stellt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024, FH 2024). Eine Anzeige konnte nur von einem Elternteil, dem Ehepartner oder einem Kind des Beschuldigten erstattet werden. Die Regierung hat bis Januar 2026 Zeit, Durchführungsbestimmungen auszuarbeiten, in denen festgelegt werden soll, wie das Gesetz durchgesetzt werden soll (USDOS 23.4.2024). Im Dezember 2022 verabschiedete das Parlament ein neues Strafgesetzbuch, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr und das außereheliche Zusammenleben von Mann und Frau unter Strafe stellt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024, FH 2024). Eine Anzeige konnte nur von einem Elternteil, dem Ehepartner oder einem Kind des Beschuldigten erstattet werden. Die Regierung hat bis Januar 2026 Zeit, Durchführungsbestimmungen auszuarbeiten, in denen festgelegt werden soll, wie das Gesetz durchgesetzt werden soll (USDOS 23.4.2024). Frauen genießen uneingeschränkte politische Rechte, und für politische Parteien gelten Geschlechterquoten von 30 Prozent für Lenkungsausschüsse und Kandidaten. Dennoch sind Frauen bei Wahlen nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2024). Zu den Hindernissen für die politische Teilhabe von Frauen gehörten die hohen Kosten für die Durchführung politischer Kampagnen und das Wahlsystem, das dazu neigt, Männer auf den Stimmzetteln an erster Stelle zu platzieren (USDOS 23.4.2024). Scheidung war sowohl für Männer als auch für Frauen möglich. Nach dem Gesetz musste eine geschiedene Frau 40 Tage warten, bevor sie wieder heiraten durfte; ein Mann konnte sofort wieder heiraten (USDOS 23.4.2024). Genitalverstümmelung kommt regelmäßig vor. Obwohl kein nationales Gesetz die weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung ausdrücklich verbot, leitete das Ministerium für die Stärkung der Rolle der Frau und den Schutz des Kindes die offiziellen Bemühungen zur Verhinderung dieser Praxis ein (USDOS 23.4.2024). Abtreibung ist illegal, es sei denn, es handelt sich um eine lebensrettende Behandlung oder um eine Vergewaltigung (FH 2024). Quellen: […] Kinder Die Staatsangehörigkeit kann nur durch Abstammung, wobei mindestens ein Elternteil indonesischer Staatsbürger ist, erworben werden (CIA 17.7.2024). Das Gesetz verbietet Gebühren für die Ausstellung von Ausweispapieren durch das Standesamt. Dennoch berichteten NRO, dass die lokalen Behörden in einigen Bezirken keine kostenlosen Geburtsurkunden ausstellten. Eine fehlende Registrierung könnte dazu führen, dass öffentliche Dienstleistungen wie die Einschreibung in eine Schule verweigert werden (USDOS 23.4.2024). Das Bildungswesen ist größtenteils staatlich, aber es gibt auch religiöse Schulen, die dem nationalen Lehrplan folgen (DFAT 24.7.2023). Obwohl in der Verfassung festgelegt ist, dass die Regierung bis zur neunten Klasse eine gebührenfreie Bildung anbieten muss (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 24.7.2023), sind Gebühren für Schulbücher, Uniformen, Transport und andere Kosten, die nicht mit dem Schulgeld zusammenhängen, nicht verboten. Das Ministerium für Bildung und Kultur, das für die öffentlichen und privaten Schulen zuständig ist, und das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, das für die islamischen Schulen und Koranschulen zuständig ist, haben ein System eingeführt, das Schülern aus einkommensschwachen Familien einen finanziellen Zuschuss für ihren Bildungsbedarf gewährt. Aufgrund der landesweit hohen Armutsquote ist Bildung für viele Kinder jedoch unerreichbar (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsergebnisse im Land variieren je nach Standort und sozioökonomischem Status (DFAT 24.7.2023). Das Bildungswesen ist größtenteils staatlich, aber es gibt auch religiöse Schulen, die dem nationalen Lehrplan folgen (DFAT 24.7.2023). Obwohl in der Verfassung festgelegt ist, dass die Regierung bis zur neunten Klasse eine gebührenfreie Bildung anbieten muss (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 24.7.2023), sind Gebühren für Schulbücher, Uniformen, Transport und andere Kosten, die nicht mit dem Schulgeld zusammenhängen, nicht verboten. Das Ministerium für Bildung und Kultur, das für die öffentlichen und privaten Schulen zuständig ist, und das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, das für die islamischen Schulen und Koranschulen zuständig ist, haben ein System eingeführt, das Schülern aus einkommensschwachen Familien einen finanziellen Zuschuss für ihren Bildungsbedarf gewährt. Aufgrund der landesweit hohen Armutsquote ist Bildung für viele Kinder jedoch unerreichbar (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsergebnisse im Land variieren je nach Standort und sozioökonomischem Status (DFAT 24.7.2023). Obwohl die Bundesregierung versuchte, das obligatorische Tragen des Hijab zu verbieten, war sie nicht für die Uniformen in Grund- und Sekundarschulen zuständig. Einige Provinz- und Bezirksregierungen verlangten den Hidschab als Teil der Schuluniform; Schüler, die sich dagegen wehrten, wurden oft schikaniert oder gedemütigt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Obwohl die Bundesregierung versuchte, das obligatorische Tragen des Hijab zu verbieten, war sie nicht für die Uniformen in Grund- und Sekundarschulen zuständig. Einige Provinz- und Bezirksregierungen verlangten den Hidschab als Teil der Schuluniform; Schüler, die sich dagegen wehrten, wurden oft schikaniert oder gedemütigt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch, aber NROs kritisierten die langsame Reaktion der Polizei auf derartige Anschuldigungen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot einvernehmlichen außerehelichen Sex mit Mädchen unter 15 Jahren. Es bezog sich nicht auf heterosexuelle Handlungen zwischen Frauen und Jungen, verbot aber gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot Kinderpornografie und sah eine Höchststrafe von 12 Jahren und eine hohe Geldstrafe für die Herstellung von oder den Handel mit Kinderpornografie vor (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestheiratsalter lag bei 21 Jahren ohne elterliche Erlaubnis und bei 19 Jahren mit elterlicher Erlaubnis. Ausnahmen vom Mindestalter waren mit gerichtlicher Genehmigung möglich (USDOS 23.4.2024). Eheschließungen müssen unter der Aufsicht einer anerkannten Religion durchgeführt werden, was interreligiöse Eheschließungen behindert (FH 2024). Kinder sind sowohl im Inland als auch im Ausland von häuslicher Zwangsarbeit und kommerzieller sexueller Ausbeutung betroffen (USDOL 26.9.2023). Die Menschenhändler nutzen zunehmend Online-Plattformen, um Kinder für den Sexhandel und Männer für den Menschenhandel zu rekrutieren (USDOS 24.6.2024). Die indonesische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat die Regierung insgesamt größere Anstrengungen unternommen. Zu diesen Bemühungen gehörten eine Zunahme der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen bei mutmaßlichen Menschenhandelsdelikten (USDOS 24.6.2024). Religiöse extremistische Gruppen, die innerhalb und außerhalb Indonesiens gegen die Regierungstruppen kämpfen, rekrutieren indonesische Kinder und setzen sie als Kindersoldaten im Kampf und zur Unterstützung als Träger, Köche, Informanten und Propagandaverteiler ein (USDOS 24.6.2024). Quellen: […] Sexuelle Minderheiten Es gibt kein nationales Gesetz, das einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellt; NRO berichteten jedoch von mehreren Fällen, in denen vage definierte Gesetze im Zusammenhang mit Pornografie und Förderung der Prostitution zur Verfolgung von LGBTQI+-Personen herangezogen wurden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.7.2024). Es gibt kein nationales Gesetz, das einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellt; NRO berichteten jedoch von mehreren Fällen, in denen vage definierte Gesetze im Zusammenhang mit Pornografie und Förderung der Prostitution zur Verfolgung von LGBTQI+-Personen herangezogen wurden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.7.2024). Homo- und Transsexualität sind nicht in allen Landesteilen toleriert (EDA 25.7.2024). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen waren in Aceh illegal und wurden mit bis zu 100 Peitschenhieben, einer beträchtlichen Geldstrafe oder einer 100-monatigen Gefängnisstrafe bestraft. Nach Angaben des Leiters der Scharia-Behörde von Aceh waren mindestens vier Zeugen erforderlich, um Personen bei einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen zu beobachten, damit sie angeklagt werden konnten (USDOS 23.4.2024). Behörden und einflussreiche muslimische Organisationen schüchtern weiterhin LGBT+- Gemeinschaften, -Organisationen und -Aktivisten ein und behindern Gruppen, die Dienstleistungen für LGBT+-Personen anbieten wollen (FH 2024). Das nationale Antidiskriminierungsgesetz schützte LGBTQI+-Personen nicht, und es kam zu Diskriminierung von LGBTQI+-Personen. Transgender-Personen wurden im Arbeitsleben und beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zur Gesundheitsversorgung diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte und Politiker in ganz Indonesien haben sich zunehmend auf islamische Werte berufen und lokale Gesetze und Vorschriften erlassen, die sich gegen religiöse, geschlechtliche und sexuelle Minderheiten richten oder diese ausgrenzen (USCIRF 5.2024). Polizeikorruption, Voreingenommenheit und Gewalt veranlassten LGBTQI+-Personen, den Kontakt mit der Polizei zu vermeiden. Die Beamten ignorierten oft formelle Beschwerden von Opfern und Betroffenen und weigerten sich, in Mobbingsachen gegenüber LGBTQI+-Personen zu ermitteln. In Strafsachen mit LGBTQI+-Opfern untersuchte die Polizei die Fälle einigermaßen gut (USDOS 23.4.2024). Einige LGBTQI+-Interessensvertretungen berichteten, dass sie bei dem Versuch, ihre Organisationen zu registrieren, nicht in der Lage waren, auf ihrer Registrierungsbescheinigung ausdrücklich anzugeben, dass sie LGBTQI+- Interessensvertretungen sind. LGBTQI+-NGOs waren tätig, berichteten aber, dass es schwierig war, die für öffentliche Veranstaltungen erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die Produktion von Medien, in denen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen dargestellt werden - die Definition im Gesetz ist vage und weit gefasst -, kann als Straftat verfolgt werden. Die Strafen umfassten potenziell extrem hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze oder Vorschriften, die die so genannten Konversionstherapien verbieten oder anderweitig einschränken (USDOS 23.4.2024). Eine Aktualisierung der Geschlechtskennzeichnung in amtlichen Dokumenten war möglich, erforderte jedoch abgeschlossene medizinische Eingriffe, einschließlich Operationen, und eine gerichtliche Bestätigung. Es lag im Ermessen der Richter, einen Gerichtsbeschluss zu erlassen (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes vor und erlaubte generell Reisen außerhalb des Landes (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, DFAT 24.7.2023). Die Freiheit, den Wohnsitz, den Arbeitsplatz oder die Hochschule zu wechseln, wird generell respektiert (FH 2024). Das Gesetz sah Reisefreiheit innerhalb des Landes vor und erlaubte generell Reisen außerhalb des Landes (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, DFAT 24.7.2023). Die Freiheit, den Wohnsitz, den Arbeitsplatz oder die Hochschule zu wechseln, wird generell respektiert (FH 2024). Das Gesetz räumte dem Militär weitreichende Befugnisse ein, um im erklärten Ausnahmezustand den Land-, Luft- und Seeverkehr einzuschränken. Die Regierung hat von diesen Befugnissen im Laufe des Jahres keinen Gebrauch gemacht (USDOS 23.4.2024). Die Regierung errichtete administrative Hürden für Reisen von NRO, Journalisten, ausländischen Diplomaten und anderen in die Region Papua (USDOS 23.4.2024). Mitglieder der muslimischen Rohingya-Gemeinschaft gaben an, die Regierung habe sie aggressiv überwacht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Papuas werden von den Sicherheitskräften in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (FH 2024). Quellen: […] IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Indonesien ist jedoch nicht Vertragspartei der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (FH 2024). Die Regierung verbot den Flüchtlingen zu arbeiten, obwohl sie dieses Verbot nicht streng durchsetzte (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verbot Flüchtlingen nicht den Zugang zur öffentlichen Grundschulbildung, obwohl viele Hürden die Einschulung von mehr als einer kleinen Anzahl von Flüchtlingskindern verhinderten, einschließlich des fehlenden Zugangs zu staatlich ausgestellten Schüleridentifikationsnummern. Flüchtlingen war es untersagt, einen Sekundarschulabschluss zu erwerben oder eine Hochschulausbildung zu absolvieren. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen besuchte Sprach- und andere Kurse in privaten, von Freiwilligen betriebenen Schulen oder in von NROs unterstützten Programmen. Die Flüchtlinge hatten Zugang zu einer grundlegenden öffentlichen Gesundheitsversorgung durch lokale Kliniken, die von der Regierung subventioniert wurden. Behandlungen für ernstere Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte wurden jedoch nicht übernommen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung sammelte über die Nationale Behörde für Katastrophenmanagement Daten über Vertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen und Konflikten, obwohl das Fehlen einer systematischen Überwachung der Rückkehr- und Wiederansiedlungsbedingungen eine zuverlässige Schätzung der Gesamtzahl der Binnenvertriebenen erschwerte. Das Internal Displacement Monitoring Center berichtete, dass es im Dezember 2022 308.000 Binnenvertriebene aufgrund von Katastrophen und 71.000 Binnenvertriebene aufgrund von Gewalt gab. Die NGO Human Rights Monitor (HRM) berichtete von schätzungsweise 60.000 Binnenvertriebenen in der Region Papua, von denen die meisten keinen Zugang zu humanitärer Hilfe haben (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft Trotz gelegentlicher Wachstumsschwankungen ist Indonesien eine der weltweit am stärksten wachsenden Volkswirtschaften (WKO 2024). Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen gehören die Rohstoffindustrie (Erdöl und Erdgas), die Landwirtschaft (Kaffee, Kautschuk, Kakao, Zucker, Palmöl und Tabak) und das verarbeitende Gewerbe. Der Dienstleistungssektor (einschließlich Verkehr, Kommunikation, Tourismus und Finanzdienstleistungen) treibt Indonesiens Wirtschaft zunehmend stärker an als die traditionelle Landwirtschaft (DFAT 24.7.2023; vgl. WKO 2024). Indonesien kann sich vollständig selbst mit Energie versorgen. Den Rest des selbst erzeugten Stroms exportiert Indonesien in andere Länder oder nutzt ihn gar nicht (laenderdaten.info 7.2024c). Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen gehören die Rohstoffindustrie (Erdöl und Erdgas), die Landwirtschaft (Kaffee, Kautschuk, Kakao, Zucker, Palmöl und Tabak) und das verarbeitende Gewerbe. Der Dienstleistungssektor (einschließlich Verkehr, Kommunikation, Tourismus und Finanzdienstleistungen) treibt Indonesiens Wirtschaft zunehmend stärker an als die traditionelle Landwirtschaft (DFAT 24.7.2023; vergleiche WKO 2024). Indonesien kann sich vollständig selbst mit Energie versorgen. Den Rest des selbst erzeugten Stroms exportiert Indonesien in andere Länder oder nutzt ihn gar nicht (laenderdaten.info 7.2024c). Viele Indonesier arbeiten im informellen Sektor, u. a. in kleinen und mittleren Unternehmen, als Auftragnehmer oder in der „Gig-Economy“, z. B. als Fahrer von Autos oder Motorrädern, die über eine Mobiltelefonanwendung gemietet werden. Persönliche Verbindungen, z. B. durch die Familie, frühere Arbeit oder innerhalb der eigenen ethnischen Gruppe, sind hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig, um eine informelle Beschäftigung zu finden (DFAT 24.7.2023). Nach Angaben von Statistics Indonesia lag die Arbeitslosenquote im August 2022 bei 5,8 Prozent (DFAT 24.7.2023) und 2023 bei 5,3 Prozent (WKO 2.2024). Im Juni 2024 lag die Inflationsrate im Vergleich zum Vorjahresmonat bei 2,51 Prozent (laenderdaten.info 7.2024b). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Indonesien 375 Euro pro Kopf (laenderdaten.info 8.2024a). Die Mindestlöhne variierten im ganzen Land, da die Provinzgouverneure befugt waren, eine Mindestlohnuntergrenze festzulegen, und die Bezirksvorsteher befugt waren, einen höheren Satz festzulegen. In 19 von 34 Provinzen lag der Mindestlohn unter der nationalen Armutsgrenze (USDOS 23.4.2024). Die meisten Arbeitnehmer fielen nicht unter die Mindestlohngesetze (USDOS 23.4.2024). Die Armut hat sich seit der Jahrhundertwende mehr als halbiert. Nach den Daten von Statistica Indonesia, dem indonesischen Zentralamt für Statistik, vom März 2022 lag die Armutsquote in städtischen Gebieten bei 7,5 Prozent und in ländlichen Gebieten bei 12,29 Prozent, und die Armutsgrenze lag bei 505.469 IDR (Indonesische Rupiah) pro Monat (etwa 28,62 Euro). Während die Zahl der Armen sinkt, ist eine beträchtliche Zahl von Indonesiern gefährdet, in die Armut abzurutschen, wobei einige Schätzungen die Zahl der „Beinahe-Armen“ auf 20 Prozent oder mehr der Gesamtbevölkerung beziffern (DFAT 24.7.2023). Nur rund 30 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 94 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info 7.2024d). Quellen: […] Sozialbeihilfen Diejenigen, die Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, können Barzahlungen, Grundnahrungsmittelkarten oder Subventionen erhalten, z. B. für Reis, Bildung oder Krankenversicherungsbeiträge. Die Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Leistungen sind komplex und können für sozial schwache Menschen schwierig zu handhaben sein. Indonesier, die im informellen Sektor beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenversicherung. Sehr arme Menschen können möglicherweise Zugang zu einigen Zahlungen haben (dies sollte aufgrund der Komplexität der Anspruchsvoraussetzungen nicht angenommen werden), doch würden diese allein nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Wohlfahrtsdienste können auch von religiösen Gruppen ergänzt werden; so bieten beispielsweise Gotteshäuser Lebensmittel, Unterkunft und Gesundheitsversorgung an. Die meisten Indonesier erhalten eine subventionierte Gesundheitsversorgung (DFAT 24.7.2023). Im Januar 2014 begann Indonesien mit der Umsetzung eines nationalen Krankenversicherungssystems (JKN), Indonesiens universellem Gesundheitssystem. DFAT geht davon aus, dass der größte Teil der Bevölkerung nun durch das JKN abgedeckt ist, wobei die Bürger und diejenigen, die länger als sechs Monate im Land leben, verpflichtet sind, sich für das System zu registrieren. Die eingeschriebenen Personen müssen Prämien zahlen, die für die Armen subventioniert werden können. Obwohl das JKN für die meisten Menschen zugänglich ist, gibt es noch mehrere Millionen Indonesier, darunter auch Menschen mit Behinderungen und komplexen Gesundheitsbedürfnissen, die keinen Zugang zu diesem System haben (DFAT 24.7.2023). Quellen: […] Medizinische Versorgung Artikel 28H der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf medizinische Versorgung, während Artikel 34 den Staat verpflichtet, medizinische und öffentliche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Zuständigkeit für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in Indonesien ist seit Anfang der 2000er Jahre auf die Bezirksebene verlagert worden, und die Gesundheitsdienstleistungen variieren in Bezug auf Qualität und Verfügbarkeit von Bezirk zu Bezirk (DFAT 24.7.2023). Es gibt ein Gefälle bei der Bereitstellung und Qualität von Dienstleistungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 24.7.2023; vgl. EDA 25.7.2024) und eine Mischung aus privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Die meisten Indonesier haben zwar Zugang zu einer gewissen Art von Gesundheitsversorgung, aber nicht zu einem Arzt oder einem Krankenhaus, sondern zu einer Art von Gesundheitsfachkraft (z. B. einer Krankenpflegerin oder einem Gesundheitserzieher). Der Zugang könnte in einem Krankenhaus oder möglicherweise in einem Gesundheitszentrum ohne viele Einrichtungen erfolgen. Nach Einschätzung des DFAT ist es schwierig, eine Gesamtbewertung der Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung vorzunehmen, die sich von Ort zu Ort und von Situation zu Situation erheblich unterscheidet. Reiche Menschen in städtischen Gebieten haben in der Regel Zugang zu qualitativ besseren Gesundheitsdiensten als die Armen in ländlichen Gebieten, doch die meisten Indonesier haben Zugang zu einer grundlegenden Gesundheitsversorgung (DFAT 24.7.2023). Es gibt ein Gefälle bei der Bereitstellung und Qualität von Dienstleistungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 24.7.2023; vergleiche EDA 25.7.2024) und eine Mischung aus privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Die meisten Indonesier haben zwar Zugang zu einer gewissen Art von Gesundheitsversorgung, aber nicht zu einem Arzt oder einem Krankenhaus, sondern zu einer Art von Gesundheitsfachkraft (z. B. einer Krankenpflegerin oder einem Gesundheitserzieher). Der Zugang könnte in einem Krankenhaus oder möglicherweise in einem Gesundheitszentrum ohne viele Einrichtungen erfolgen. Nach Einschätzung des DFAT ist es schwierig, eine Gesamtbewertung der Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung vorzunehmen, die sich von Ort zu Ort und von Situation zu Situation erheblich unterscheidet. Reiche Menschen in städtischen Gebieten haben in der Regel Zugang zu qualitativ besseren Gesundheitsdiensten als die Armen in ländlichen Gebieten, doch die meisten Indonesier haben Zugang zu einer grundlegenden Gesundheitsversorgung (DFAT 24.7.2023). Die medizinische Versorgung ist in Privatkliniken und in großen öffentlichen Kliniken in Jakarta (Java) vielfach gegeben (AA 22.7.2024), ebenso auf Bali (BMEIA 22.7.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Indonesien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (laenderdaten.info 7.2024d). Quellen: […] Rückkehr Es ist unwahrscheinlich, dass ein abgelehnter Asylbewerber von den Behörden festgehalten oder befragt wird, und dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen dies geschehen ist. Personen, die an separatistischen oder terroristischen Aktivitäten beteiligt sind, können von den Behörden befragt werden (DFAT 24.7.2023). Quellen: […] Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Indonesien vom 25.04.2024: 1. Wie groß ist aktuell die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates bei häuslicher Gewalt gegen Frauen? Fragestellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates können von der Staatendokumentation nur allgemein beantwortet werden, da eine abschließende Beurteilung unsererseits im Sinne von Schutzfähigkeit ja/nein wohl in erster Linie eine Beurteilung im Einzelfall wäre, die wir nicht vornehmen dürfen und sollen. Derartiges würde außerdem auch den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards widersprechen. Im Folgenden werden daher allgemeine Informationen zur häuslichen Gewalt, Korruption, dem Rechtsschutz und zur Justiz zur Verfügung gestellt. Ergänzend dazu wurde die Frage an die Österreichische Botschaft in Jakarta übermittelt. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Zusätzlich dazu darf auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 6.12.2023 zum Thema: „Anfragebeantwortung zu Indonesien: Staatlicher und privater Schutz für Frauen, die von häuslicher / familiärer Gewalt betroffen sind, Schutz vor Ehrverbrechen [a- 12285]“ hingewiesen werden. Diese AFB welche nur im Original (englisch) vorliegt ist dieser AFB als Anhang beigefügt bzw. kann unter dem link https://www.ecoi.net/de/dokument/2103670.html abgerufen werden. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Korruption trotz Fortschritten in der Korruptionsbekämpfung ein Thema ist und dass häusliche Gewalt und Zwangsheirat gesetzwidrig sind. Berichte deuten darauf hin, dass häusliche Gewalt zwar einigermaßen wirksam verhindert werden konnte, dass aber die Zahl der Gewalttaten außerhalb des Hauses, die nicht unter das Gesetz fallen, zugenommen haben. Einzelquellen: […] Die ÖB gibt zu dieser Fragestellung an: Siehe hierzu vor allem Antwort zur Frage: „Werden von indonesischen Frauenhäusern bedrohte Frauen tatsächlich abgewiesen, weil sie in einer anderen Stadt gewohnt haben? Konkret – gibt es derartige Aufnahmekriterien?“. Grundsätzlich können die Schutzmöglichkeiten nicht mit Österreich verglichen werden. Das Netzwerk an Schutz- bzw. Frauenhäusern ist vor allem im ländlichen Bereich nicht engmaschig gestrickt. Der indonesische Staat arbeitet eng mit privaten Institutionen zusammen, um den Schutz von Frauen und Mädchen bei häuslicher und sexueller Gewalt zu verbessern. Frauenhäuser und staatliche Notrufnummern vermitteln den Betroffenen Kontakte, die ihnen rechtliche aber auch psychologische Betreuung bieten. Staatlichen Behörden wurden traditionelle Versöhnungspraktiken untersagt, bei denen Täter und Opfer zusammengeführt werden, um eine „harmonische Lösung“ zu finden. Allerdings finden diese Praktiken vor allem in ländlichen Regionen nicht zuletzt auch auf Druck der Familien noch statt. ÖB – Österreichische Botschaft Jakarta [Österreich] (25.4.2024): Auskunft der ÖB per email USDOS, das US-amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 an, dass das Gesetz Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt verbietet. Das 2022 verabschiedete Gesetz definierte Vergewaltigung nur als erzwungene Penetration der Geschlechtsorgane, stärkte aber ansonsten den Rechtsrahmen und verbesserte die Möglichkeiten der Überlebenden, vor Gericht zu gehen. So ist für eine Anzeige nur noch ein einziger Zeuge (zuvor waren es zwei) oder eine andere Bestätigung, wie z. B. medizinische Beweise, erforderlich, um die Aussage eines Überlebenden zu stützen. Vergewaltigung wurde mit vier bis 14 Jahren Gefängnis und einer hohen Geldstrafe geahndet. Das Gesetz beinhaltete das Recht auf eine respektvolle Behandlung während der Ermittlungen und Gerichtsverfahren, Schutz vor mutmaßlichen Tätern, Entschädigung und Genesungsdienste. Vergewaltigung in der Ehe war kein spezifischer Straftatbestand, sondern wurde in den nationalen Rechtsvorschriften über häusliche Gewalt unter „erzwungener Geschlechtsverkehr“ subsumiert und konnte strafrechtlich geahndet werden. (…) USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 25.4.2024 DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade), das Außenministerium Australiens, gibt im Länderbericht zu Indonesien vom 24.7.2023 an, dass Gewalt gegen Frauen, wie Vergewaltigung (einschließlich Vergewaltigung in der Ehe) und häusliche Gewalt, gesetzwidrig ist. Im April 2022 verabschiedete das indonesische Parlament weitere Gesetze, die Zwangsheirat, Zwangssterilisation und einige Arten von Übergriffen und Belästigungen, einschließlich der Verbreitung von nicht einvernehmlichem Material, verbieten. Das Gesetz wurde von konservativen Gesetzgebern abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ist es noch zu früh, um die Wirksamkeit der neuen Gesetzgebung zu beurteilen, zumal die entsprechenden Verordnungen noch nicht umgesetzt wurden. Erste Berichte deuten darauf hin, dass häusliche Gewalt zwar einigermaßen wirksam verhindert werden konnte, dass aber die Zahl der Gewalttaten außerhalb des Hauses (z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln), die nicht unter das Gesetz fallen, zugenommen haben. (…) DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDONESIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095684/country-information-reportsindonesia. pdf, Zugriff 1.2.2024 USDOS, das US-amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 an, dass Bestechungsgelder und Erpressung die Strafverfolgung, Verurteilung und Verurteilung in Zivil- und Strafsachen beeinflussten. Korruptionsbekämpfungs-NROs beschuldigten Schlüsselpersonen im Justizsystem, Bestechungsgelder anzunehmen und mutmaßliche Korruption zu dulden. Rechtshilfeorganisationen berichteten, dass Fälle oft nur sehr langsam vorankamen, wenn kein Schmiergeld gezahlt wurde, und in einigen Fällen verlangten Staatsanwälte Zahlungen von Angeklagten, um eine weniger eifrige Strafverfolgung zu gewährleisten oder einen Fall verschwinden zu lassen. (…) USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 25.4.2024 USDOS, das US-amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass die Regierung zwar Maßnahmen ergriffen hat, um gegen einige Beamte, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen, doch die Straffreiheit für schwere Menschenrechtsverletzungen und Korruption in der Vergangenheit und in jüngster Zeit gibt weiterhin Anlass zur Sorge. (…) USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089237.html, Zugriff 30.1.2024 Freedom House (FH) gibt im Jahresbericht zu den politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2023 an, dass die Korruption nach wie vor in der nationalen und lokalen Legislative, im öffentlichen Dienst, in der Justiz und bei der Polizei weit verbreitet ist. Die häufigsten Straftaten sind Unterschlagung, Bestechung und Erpressung. Die Feindseligkeit zwischen rivalisierenden Behörden - insbesondere zwischen der Kommission zur Beseitigung der Korruption (KPK) und der Nationalen Polizei - hat die Korruptionsbekämpfung behindert, und zivile Ermittler haben keine Zuständigkeit für das Militär. Im Jahr 2019 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Schwächung der KPK, das vorsieht, dass alle Mitarbeiter in den öffentlichen Dienst übernommen werden und die Ermittler der Nationalen Polizei angehören müssen. Die Justiz hat in einigen Fällen ihre Unabhängigkeit unter Beweis gestellt, insbesondere beim Verfassungsgericht und beim Obersten Gerichtshof. Das Gerichtssystem ist jedoch nach wie vor von Korruption und anderen Schwächen geplagt. Richterliche Entscheidungen können durch religiöse Erwägungen beeinflusst werden. (…) FH – Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 – Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105033.html, Zugriff 25.4.2024 USDOS, das US-amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 an, dass das Gesetz eine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vorsieht, aber die Justiz ist nach wie vor zutiefst und auf breiter Front korrupt und unterliegt der Einflussnahme von außen, einschließlich Geschäftsinteressen, Politikern, den Sicherheitskräften und Beamten der Exekutive. Die Dezentralisierung erschwerte die Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen, und zuweilen wurden sie von lokalen Beamten ignoriert. (…) USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 25.4.2024 USDOS, das US-amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 an, dass die Verfassung das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorsieht, aber Korruption und Fehlverhalten der Justiz behinderten die Durchsetzung dieses Rechts. Die Unschuldsvermutung wurde nicht immer beachtet; so ließen einige Gerichte beispielsweise erzwungene Geständnisse zu. Die Verfahren wurden nicht immer rechtzeitig eingeleitet; Scharia-Gerichtsverfahren in Aceh und einige Militärprozesse waren nicht öffentlich. Das Gesetz gab Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ab dem Zeitpunkt der Verhaftung und in jedem Stadium der Untersuchung und des Prozesses. Mittellose Angeklagte haben laut Gesetz das Recht auf öffentlichen Rechtsbeistand, obwohl sie nachweisen müssen, dass sie keine Mittel für einen privaten Rechtsbeistand haben. Nichtregierungsorganisationen berichteten jedoch, dass Angeklagte in vielen Gebieten des Landes keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand hatten, weil es dort keine Rechtshilfeorganisationen gab. Dort, wo sie existierten, war ihr juristisches Personal oft zu klein, um alle mittellosen Angeklagten zu vertreten. Folglich gab es zahlreiche Fälle, in denen Angeklagte ohne Rechtsbeistand vor Gericht standen. Angeklagte, denen die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren oder mehr drohte, mussten einen Rechtsbeistand haben; die NRO berichteten jedoch über Fälle, in denen der Rechtsbeistand für diese Angeklagten mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitete. Obwohl Verdächtige das Recht hatten, Zeugen zu konfrontieren und Zeugen zu ihrer Verteidigung zu benennen, konnten die Richter eidesstattliche Erklärungen zulassen, wenn die Entfernung zu groß war oder die Kosten für den Transport der Zeugen zum Gericht zu hoch waren, was die Möglichkeit eines Kreuzverhörs behinderte. Einige Gerichte schränkten die Vorlage von Beweismitteln der Verteidigung ein. (…) USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107730.html, Zugriff 25.4.2024 Amnesty International, gibt im Bericht zur Menschenrechtslage 2022 an: Am 12. April 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt. Das Gesetz, das Frauenrechtlerinnen erstmals im Jahr 2012 gefordert hatten, stellte neun Formen sexualisierter Gewalt unter Strafe, darunter zum ersten Mal auch Zwangsverheiratung, körperliche und seelische Gewalt sowie sexualisierte Belästigung im Internet. Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indonesien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094486.html, Zugriff 30.1.2024 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090186.html, Zugriff 1.2.2024 DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade), das Außenministerium Australiens, gibt im Länderbericht zu Indonesien vom 24.7.2023 an, dass es zwar Dienste für Frauen gibt, die häusliche Gewalt erleben, aber sie sind nicht in der Lage, allen Frauen zu helfen, die sie benötigen. Es gibt sichere Unterkünfte, die im Allgemeinen sicher sind; ihre Standorte werden geheim gehalten, um zu verhindern, dass die Gewalttäter ihre Opfer finden. Solche Schutzräume gibt es nicht in allen Teilen des Landes (eher in größeren Städten). Die Einrichtungen variieren, doch viele Schutzräume bieten ganzheitliche Unterstützungsdienste an, die auch Bildung, Gesundheitsfürsorge und Rechtsbeistand umfassen können. Einige Heime werden von der Regierung betrieben, andere von NROs. Einige Unterkünfte bieten Beratung, Rechtsberatung und andere Arten von Unterstützung an. (…) DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDONESIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095684/country-information-reportindonesia. pdf, Zugriff 1.2.2024 DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade), das Außenministerium Australiens, gibt im Länderbericht zu Indonesien vom 24.7.2023 an, dass Korruption seit langem ein Thema ist, das von alltäglichen Kleinigkeiten bis hin zu groß angelegten Korruptionsfällen reicht. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International belegt Indonesien Platz 110 von 180 Ländern. Die Entscheidungsfindung in Justiz und Bürokratie sowie die Interaktion mit der Polizei sind zuweilen anfällig für die Zahlung von Bestechungsgeldern. Trotz strenger Gesetze gegen Korruption beobachten internationale Kommentatoren eine schwache Durchsetzung der Antikorruptionsgesetze, unwirksame Regulierungsmechanismen und Konfliktgesetze, eine Kultur der Vetternwirtschaft und Günstlingswirtschaft sowie Bestechung im öffentlichen Dienst, in der Justiz, der Polizei und der Politik. Kleinkorruption ist in Bereichen wie der Polizei und dem Bildungswesen, insbesondere dem Hochschulwesen, weit verbreitet. Die wichtigste Behörde zur Korruptionsbekämpfung ist die Kommission zur Beseitigung der Korruption (KPK), aber auch verschiedene andere Behörden können gegen Korruption vorgehen. Die KPK genießt in der indonesischen Bevölkerung große Unterstützung und war an einer Reihe von öffentlichkeitswirksamen Strafverfolgungen beteiligt. Diese Bemühungen konzentrieren sich in der Regel auf die große Korruption; die kleine Korruption, mit der die meisten Indonesier in ihrem Alltag konfrontiert sind, dürfte von den öffentlichkeitswirksamen Antikorruptionsbemühungen kaum betroffen sein. (…) DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDONESIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095684/country-information-reportindonesia. pdf, Zugriff 1.2.2024 DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade), das Außenministerium Australiens, gibt im Länderbericht zu Indonesien vom 24.7.2023 an, dass die Justiz deutlich unabhängiger ist, aber Korruption und Einflussnahme von außen, auch durch Geschäfts- und Regierungsinteressen, schwächen die Unabhängigkeit der Justiz. Es wird von Fällen berichtet, in denen Korruption, insbesondere die Zahlung von Bestechungsgeldern an Gerichtsbedienstete für Verwaltungsvorgänge oder direkt an Justizbeamte, den Ausgang von Fällen beeinflusst hat. (…) DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDONESIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095684/country-information-reportindonesia. pdf, Zugriff 1.2.2024 USDOS, das US-amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass zivilgesellschaftliche Organisationen in allen 34 Provinzen und rund 440 Bezirken integrierte Dienstleistungszentren für Frauen und Kinder betrieben und boten den Opfern von Gewalt Beratungs- und Unterstützungsdienste unterschiedlicher Qualität an. Größere Dienstleistungszentren in den Provinzen boten umfassendere psychosoziale Dienste an. Frauen, die in ländlichen Gebieten oder Bezirken leben, in denen es kein solches Zentrum gibt, hatten Schwierigkeiten, Unterstützungsdienste zu erhalten, und einige Zentren waren nur sechs Stunden am Tag geöffnet, nicht die erforderlichen 24 Stunden. Landesweit unterhielt die Polizei "spezielle Krisenräume" oder "Frauenschalter", in denen weibliche Beamte Meldungen von Frauen und Kindern entgegennahmen, die sexuelle Übergriffe und Menschenhandel überlebt hatten, und in denen die Opfer vorübergehend Schutz fanden. (…) USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089237.html, Zugriff 1.2.2024 USDOS, das US-amerikanische Außenministerium gibt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022 an, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen vor den Zivilgerichten Schadenersatz fordern können, doch die weit verbreitete Korruption und politische Einflussnahme schränken den Zugang der Opfer zur Justiz ein. (…) USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Indonesia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089237.html, Zugriff 30.1.2024 2. Werden von indonesischen Frauenhäusern bedrohte Frauen tatsächlich abgewiesen, weil sie in einer anderen Stadt gewohnt haben? Konkret – gibt es derartige Aufnahmekriterien? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es konnte im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache mit den zur Verfügung stehenden Quellen lediglich nachfolgende Information zu dieser Frage gefunden werden, weshalb diese an auch an die Österreichische Botschaft (ÖB) in Jakarta weitergeleitet wurde. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen kann entnommen werden, dass es zwar Dienste für Frauen gibt, die häusliche Gewalt erleben, aber man nicht in der Lage ist, allen Frauen zu helfen, die sie benötigen. Ablehnungen von Schutzbedürftigen sei lt. den der Botschaft vorliegenden Informationen nur bei Überbelegung möglich. Einzelquellen: Die ÖB gibt in ihrem Bericht nach umfangreichen Konsultationen mit lokalen Behörden und VN-Organisationen abschließend an: Die gesetzlichen Grundlagen für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt in Indonesien bildet die nicht abschließende Liste folgender Gesetze: 1. Law on the Elimination of Domestic Violence number 23 year 2004. 2. Law on Witness and Victim Protection number 13 year 2006 3. Law on the Eradication of Trafficking in Person number 21 year 2007 4. Law on Children Protection number 35 year 2014 (Amendment of Law no 23/2002)4. Law on Children Protection number 35 year 2014 (Amendment of Law no 23 aus 2002,) 5. Law on Sexual Violence Crime number 12 year 2022. 6. Law on Criminal Code (KUHP) number 1 year 2023. Um Opfer von sexueller oder häuslicher Gewalt bestmöglich helfen zu können, wurden auf Basis og Gesetze 2022 nationale und zuvor bereits ab spätesten der Jahrtausendwende regionale Notrufnummern eingerichtet. Zu den bedeutendsten zählt u.a. die Nummer der Nationalen Kommission zum Schutz von Frauen und Mädchen (KOMNAS PEREMOUAN), die seit mehreren Jahrzehnten besteht. Diesen Notrufnummern ist gemein, dass sie Frauen und Mädchen in Not neben juristischem Rat auch die Adressen des nächstgelegenen Frauenhauses bzw. Schutzgebäudes inkl. Kontaktdaten vermitt

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