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{'item': 'W240 2339016-1'}

Obsah (21)§§ 4aArt. 133§ 57§ 61Art 3§§ 4§ 5§§ 55§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 15Art. 8§ 10§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW240 2339016-1 Spruch, W240 2339016-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 Asyl

G 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG und , Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) brachte am 01.11.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein, nachdem sie in Schwechat am Flughafen angereist war. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Zypern vom 29.11.
  2. Im Zuge der Personendurchsuchung wurde ein zypriotischer Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte, gültig ab 19.06.2025 bis 19.06.2027 (AS 21ff), sichergestellt. Auf Nachfrage durch das SPK Schwechat gab die BF an, sie habe in Zypern kein Haus und keinen guten Job gefunden und wolle deshalb nicht mehr dort bleiben, sondern in Österreich um Asyl ansuchen. Bei der Erstbefragung bei der EAST Flughafen gab die BF insbesondere an, ein Mann habe sie gegen ihren Willen in Somalia heiraten wollen. Sie hätte dies nicht gewollt und auch ihre Familie sei dagegen gewesen. Der Mann habe ihren Vater getötet, ihre Familie habe daraufhin Geld gesammelt, damit die BF nach Zypern flüchten hätte können. In Zypern sei das Lager, wo die BF aufhältig gewesen sei, in Brand gesetzt worden und sie habe dann keine Versorgung mehr erhalten. Sie sei ab Oktober 2022 bis Oktober 2025 in Zypern gewesen, ihr sei in Zypern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Nachdem sie keine fixe Arbeit gehabt hätte, habe sie nach Irland weiter flüchten wollen, um Schutz zu erhalten. Sie sei in Wien zwischengelandet und die strengen Kontrollen gesehen, daher sei sie nicht nach Irland weitergeflogen, sondern habe Angst bekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Sie habe hiermit ihre Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum sie nach Österreich gereist sei. Sie habe keine weiteren Gründe für einen Asylantrag. In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2025 der BF durch den erkennenden Organwalter des BFA führte die BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Somali insbesondere an, sie sei geistig und körperlich gesund. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Sie habe bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Sie sei verheiratet, ihr Ehemann lebe in Südafrika. Sie habe keine Kinder. In Somalia würden noch ihre Mutter und zwei Brüder leben. Mit ihrer Mutter habe sich regelmäßigen telefonischen Kontakt. In Österreich oder anderswo in Europa habe die BF keine verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte. Sie habe acht Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung habe sie nicht. In Somalia habe sie nicht gearbeitet, in Zypern sei sie als Reinigungskraft in Hotels tätig gewesen, für ein oder zwei Tage. Als sie in Somalia Probleme bekommen habe, weil ein Mann sie unter Zwang heiraten hätte wollen, habe sie 2022 Somalia verlassen und sei nach Zypern gereist, dort habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie sei in einem Camp unterbracht worden. Sie habe Zypern verlassen müssen, weil sie die Zwangsheirat abgelehnt habe und dieser Mann sie vergewaltigen hätte wollen. Die Einvernahme wurde abgebrochen, um die Einvernahme mit einer Dolmetscherin weiblichen Geschlechts durchzuführen. Der BF wurde am 07.11.2025 die Einreise in das Bundesgebiet gestattet. In der niederschriftlichen Einvernahme der BF am 17.12.2025 im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Somali gab diese insbesondere an, sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme derzeit nicht regelmäßig Medikamente ein. Sie verneinte Angehörige in ihrer Heimat zu haben. Nach Fragewiederholung gab die BF an, es seien noch ihre Geschwister und die Mutter in Somalia. In Österreich habe sie keine verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte. Ihre Mutter verkaufe Lebensmittel und so sei auch das Leben der BF vor der Ausreise bestritten worden. In Zypern habe sie seit rund drei Jahren gelebt. Als die BF minderjährig gewesen sei, habe sie in einer Unterkunft bzw. einem Hotel gelebt, als sie 18 Jahre alt geworden sei, sei sie rausgeworfen worden. In Zypern habe sie kein besseres Leben gehabt, sie habe beispielsweise eine Allergie und sei nicht medizinische behandelt worden. Der Wachmann in der Unterkunft habe sie auch schlecht behandelt, manchmal sei auch die Polizei in die Unterkunft bzw. das Hotel gekommen und sie sei gezwungen worden, diese zu verlassen. Sie habe mit anderen Mädels zusammengelebt. In Zypern habe sie in einem Restaurant gearbeitet und in der Hotellerie. In Zypern habe sie 2024 einen Status erhalten, sie wisse nicht, welchen. Am 16.10.2022 habe sie Somalia verlassen. Am 19.10.2022 habe sie einen Asylantrag in Zypern gestellt, Zypern sei ihr Zielland gewesen. Sie könne nicht nach Zypern zurück. Sie habe keine Unterkunft und die WG, wo sie gelebt habe, sei von unterschiedlichen Frauen bewohnt worden, jede habe einen Mann mitgebracht, sie sei dort alleine gewesen, ohne Familie und auch ihr Mann sei nicht dort. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Sie wolle in Österreich bleiben und wolle, dass ihr Ehemann auch nach Österreich komme.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.03.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Zypern

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.03.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Zypern zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Zypern

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Lage von Schutzberechtigten in Zypern traf das BFA folgende Feststellungen: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (CRC / ECRE 5.2024; vgl. GoC 18.4.2024).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche GoC 18.4.2024). 2023 ging die Zahl der Asylanträge gegenüber 2022 zurück, aber der Backlog an Asylanträgen war immer noch groß (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 gab es in Zypern 10.662 Neuantragsteller (bei 26.599 anhängigen Fällen Ende 2023). Im selben Jahr wurden 18.321 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen, von denen 749 auf Flüchtlingsstatus lauteten, 2.314 auf subsidiären Schutz und 7.104 auf eine inhaltliche Ablehnung (CRC / ECRE 5.2024). 2024 haben (Stand Ende September) in Zypern 5.652 Personen Asyl beantragt, womit insgesamt 21.816 Asylverfahren und 6.611 Beschwerdeverfahren anhängig waren (UNHCR 30.10.2024). Quellen: - CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.10.2024): Cyprus Fact Sheet; September 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117107/UNHCR%20Cyprus_Country%20Fact%20Sheet_2024.09_ENG.pdf, Zugriff 13.12.2024 -USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 Dublin-Rückkehrer Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. 2023 und Anfang 2024 gab es Fälle, wo bei solchen Rückkehrern der Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet und sie inhaftiert wurden. Werden sie nicht inhaftiert, haben diese Rückkehrer jedenfalls ein Recht auf materielle Versorgung. Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit, können sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylwerber Kofinou gebracht werden, meist sind dort jedoch keine Plätze frei. Gibt es auch keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylwerber, können die Rückkehrer entweder bei anderen Asylwerbern unterkommen, oder es droht Obdachlosigkeit. Handelt es sich bei den Rückkehrern um Vulnerable, können sie von den Diensten der sozialen Wohlfahrt untergebracht werden, aber dies ist nicht immer gewährleistet, und der Aufenthalt ist temporär (in der Regel drei Monate) und danach wird erwartet, dass sie ohne Unterstützung eine alternative Unterkunft gefunden haben (CRC / ECRE 5.2024). Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, bevor sie das Land verließen, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen (CRC / ECRE 5.2024). 2016 bis 2021 war die Zahl der nach Zypern überstellten Dublin-Rückkehrer jeweils einstellig, 2022 lag sie bei 10, 2023 bei 18 Überstellten (CRC / ECRE 5.2024). Quellen: -CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Das Flüchtlingsgesetz betrachtet als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Schwerkranke, mental Kranke und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren (z.B. Opfer weiblicher Genitalverstümmelung). Das Flüchtlingsgesetz sieht einen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Es ist möglichst früh im Verfahren festzustellen, ob eine Person besondere Bedürfnisse bei der Versorgung hat, und wann immer diese festgestellt werden, sind sie zu berücksichtigen. In Ermangelung spezifischer gesetzlicher Richtlinien, wurde 2023 von EUAA in Zusammenarbeit mit dem Asyldienst eine Standard-Vorgehensweise für die Identifizierung und Überweisung entwickelt. Es bestehen jedoch weiterhin Mängel und oft erhalten identifizierte Vulnerable nicht die nötige Unterstützung/Überweisung. Auch der Zugang zu psychiatrischen Diensten, insbesondere zu psychologischer Hilfe, ist problematisch, da es kein System gibt, um Fälle an staatliche Psychologen zu überweisen, und die Kapazität solcher Dienste oft nicht ausreicht, um auf die Bedürfnisse einzugehen, und es an Dolmetscherdiensten mangelt. Außerdem gibt es nur wenige NGOs, die solche Dienste anbieten, und sie können die Nachfrage nicht decken. Bei schweren psychischen Problemen oder Notfällen, z.B. bei Suizidgefahr oder Selbstmordversuchen, wird die Person an einen Psychiater in der Notaufnahme des Allgemeinen Krankenhauses überwiesen (CRC / ECRE 5.2024). Bei einem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) sind sofort über die Leitung des Asyldienstes die Dienste der sozialen Wohlfahrt zu informieren. Der Direktor der Dienste der Sozialen Wohlfahrt fungiert, persönlich oder über einen Mitarbeiter, als Vertreter des UM, auch im Asylverfahren. Für etwaige gerichtliche Verfahren ist vom Kinderombudsmann die entsprechende juristische Vertretung des UM sicherzustellen, ansonsten verbleibt die Vertretung des UM bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt. Der Vormund ist für das allgemeine Wohlergehen (Unterbringung, Schulanmeldung, Zugang zu medizinischer Versorgung usw.) des UM zuständig. Die Vertreter der Dienste der sozialen Wohlfahrt werden als wenig kompetent in Asylfragen kritisiert und durch die gestiegene Zahl der UM in den Jahren 2022 (ca. 1.200) und 2023 (957 Anträge von UM, 1.298 UM im Land bei Jahresende) ist ihre Zahl zu gering um auf die Bedürfnisse ihrer Schützlinge angemessen einzugehen. 2023 gab es 33 Vormunde, davon acht im Erstaufnahmezentrum Pournara (CRC / ECRE 5.2024). Das Flüchtlingsgesetz sieht vor, dass der Asyldienst, unter Wahrung der Würde des Antragstellers und mit den am wenigsten invasiven Mitteln, ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung durchführen kann, wenn Zweifel am Alter des Antragstellers bestehen. Hierzu ist eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. eines Vertreters erforderlich. Ein Asylantrag darf nicht allein wegen einer Verweigerung der Zustimmung zur Altersfeststellung abgelehnt werden, aber die Weigerung führt dazu, dass der Betreffende als volljährig betrachtet wird. Die medizinische Altersfeststellung beginnt mit einer psychosozialen Bewertung im Zuge eines Gesprächs mit einem Mitarbeiter des Asyldienstes und einem Sozialarbeiter. Dann folgen Röntgenaufnahmen des Handgelenks und des Kiefers und eine zahnärztliche Untersuchung. Kritik gibt es unter anderem am Fehlen eines umfassenden multidisziplinären Ansatzes. 2023 gab es 957 Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, von denen 128 einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen wurden. 94 davon wurden für volljährig befunden. Bestehen nach der medizinischen Untersuchung immer noch Zweifel, wird die Minderjährigkeit angenommen (CRC / ECRE 5.2024). In der Praxis gibt es keine offiziellen Richtlinien für eine effektive Betreuung identifizierter Vulnerabler. Wenn vulnerable Fälle identifiziert werden, organisieren die Dienste der sozialen Wohlfahrt eine vorübergehende Unterkunft. Diese Möglichkeit wird jedoch nur bestimmten vulnerablen Personen angeboten, wie alleinerziehenden Müttern mit minderjährigen Kindern, Schwangeren, Personen mit schweren geistigen und körperlichen Behinderungen, und auch nur, wenn sie vom Vulnerabilitätsbewertungsteam identifiziert wurden (CRC / ECRE 5.2024). Unbegleitete Minderjährige (UM) kommen bei Ankunft in das Erstaufnahmezentrum Pournara. Die Aufenthaltsdauer beträgt oft mehr als drei Monate und lag 2023 im Durchschnitt bei 80 Tagen (CRC / ECRE 5.2024). Die Verzögerungen beim Verlassen des Zentrums sind hauptsächlich auf mangelnde Kapazitäten der UM-Unterkünfte zurückzuführen. Während ihres Aufenthalts in Pournara werden die Minderjährigen in der ausgewiesenen Sicherheitszone untergebracht (CRC/ECRE 5.2024), die 80 Personen Platz bietet (VB 13.11.2024). Trotzdem gab es in den vergangenen Jahren Berichte über sexuellen Missbrauch. Im Jahr 2023 haben sich die Bedingungen und der Schutz der unbegleiteten Minderjährigen in Pournara aufgrund der Verbesserungen bei der Einrichtung der Sicherheitszone verbessert (CRC/ECRE 5.2024). Es gibt vier Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren (CRC / ECRE 5.2024; vgl. VB 13.11.2024): eines in Nikosia, zwei in Larnaka und eines in Limassol. Minderjährige unter 14 Jahren werden in Kinderheimen der Kindeswohlfahrt untergebracht und einige kommen zu Pflegefamilien. Die Bedingungen in den Unterkünften variieren, wobei jene unter direkter Leitung des Sozialdienstes (einige werden von einer NGO geführt) vor mehr Herausforderungen stehen, insbesondere in Bezug auf Personalkapazität, Infrastruktur, sowie soziale und psychologische Unterstützungs- und Integrationsaktivitäten. In den Unterkünften gibt es Bildungsangebote sowohl im Rahmen des Regelunterrichts als auch in nicht-typischen Bildungskontexten, allerdings besucht eine beträchtliche Anzahl von Minderjährigen nicht regelmäßig die Schule. Zu den nicht-typischen Bildungsaktivitäten gehören Sprachkurse, Musikunterricht, Kunst- und Theatertherapie, Sportunterricht, Nähen und vieles mehr. Im Jahr 2022 mietete der Sozialdienst aufgrund der gestiegenen Zahl unbegleiteter Minderjähriger und der begrenzten Kapazität in bestehenden Unterkünften Hotels als vorübergehende Maßnahme zur Es gibt vier Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche VB 13.11.2024): eines in Nikosia, zwei in Larnaka und eines in Limassol. Minderjährige unter 14 Jahren werden in Kinderheimen der Kindeswohlfahrt untergebracht und einige kommen zu Pflegefamilien. Die Bedingungen in den Unterkünften variieren, wobei jene unter direkter Leitung des Sozialdienstes (einige werden von einer NGO geführt) vor mehr Herausforderungen stehen, insbesondere in Bezug auf Personalkapazität, Infrastruktur, sowie soziale und psychologische Unterstützungs- und Integrationsaktivitäten. In den Unterkünften gibt es Bildungsangebote sowohl im Rahmen des Regelunterrichts als auch in nicht-typischen Bildungskontexten, allerdings besucht eine beträchtliche Anzahl von Minderjährigen nicht regelmäßig die Schule. Zu den nicht-typischen Bildungsaktivitäten gehören Sprachkurse, Musikunterricht, Kunst- und Theatertherapie, Sportunterricht, Nähen und vieles mehr. Im Jahr 2022 mietete der Sozialdienst aufgrund der gestiegenen Zahl unbegleiteter Minderjähriger und der begrenzten Kapazität in bestehenden Unterkünften Hotels als vorübergehende Maßnahme zur Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen an. Die Bedingungen in den Hotels entsprechen nicht dem Standard (CRC / ECRE 5.2024). Im Jahr 2023 und Anfang 2024 wurden weiterhin drei Hotels in den Distrikten Lanaraka, Paphos und Ammochostos genutzt. Außerdem betreiben die Dienste der sozialen Wohlfahrt und NGOs semi-unabhängige Wohnprogramme für unbegleitete Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren (CRC / ECRE 5.2024; vgl. VB 13.11.2024). Wenn die Nutznießer 18 Jahre alt werden, werden sie gebeten, die Heime zu verlassen. In seltenen Fällen kann der Aufenthalt aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen (gesundheitliche Bedenken, usw.) verlängert werden. Das Heimpersonal hilft bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit usw. In vielen Fällen finanziert das Sozialamt Unterkunft in Hotels oder Herbergen. Die NGO Hope for Children (HfC) verfolgt noch für weitere sechs Monate, wie es den jungen Erwachsenen ergeht (CRC / ECRE 5.2024).Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen an. Die Bedingungen in den Hotels entsprechen nicht dem Standard (CRC / ECRE 5.2024). Im Jahr 2023 und Anfang 2024 wurden weiterhin drei Hotels in den Distrikten Lanaraka, Paphos und Ammochostos genutzt. Außerdem betreiben die Dienste der sozialen Wohlfahrt und NGOs semi-unabhängige Wohnprogramme für unbegleitete Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche VB 13.11.2024). Wenn die Nutznießer 18 Jahre alt werden, werden sie gebeten, die Heime zu verlassen. In seltenen Fällen kann der Aufenthalt aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen (gesundheitliche Bedenken, usw.) verlängert werden. Das Heimpersonal hilft bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit usw. In vielen Fällen finanziert das Sozialamt Unterkunft in Hotels oder Herbergen. Die NGO Hope for Children (HfC) verfolgt noch für weitere sechs Monate, wie es den jungen Erwachsenen ergeht (CRC / ECRE 5.2024). Potenzielle Folteropfer werden immer an die Dienste der sozialen Wohlfahrt verwiesen, die

Flüchtlingsgesetz dafür verantwortlich sind, deren Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung, psychologischer Therapie und Pflege zu gewährleisten. Ein Follow-up der psychiatrischen/psychologischen Beurteilung und der Bedürfnisse des Antragstellers erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch den Sachbearbeiter, der die Beurteilung und Prüfung des Asylantrags fortsetzt (GoC 18.4.2024). Quellen: -CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 -GoC - Government of Cyprus [Zypern] (Autor), UN CAT – United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Veröffentlicher) (18.4.2024): Sixth periodic report submitted by Cyprus under article 19 of the Convention pursuant to the simplified reporting procedure, due in 2023 [CAT/C/CYP/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2107406/G2406685.pdf, Zugriff 11.12.2024 -VB – BMI-Verbindungsbeamter für Griechenland und Zypern [Österreich] (13.11.2024): Auszüge aus dem Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement In Zypern ist das Konzept des sicheren Herkunftsstaates gesetzlich vorgesehen und das Land verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, die derzeit 27 Länder umfasst. Herkunftsstaatssicherheit kann als Grund dienen, einen Asylantrag im beschleunigten Verfahren zu behandeln (CRC / ECRE 5.2024). In Zypern ist das Konzept des sicheren Drittstaates gesetzlich vorgesehen und entspricht Artikel 38 der Neufassung der (2013/32/EU) „Verfahrens-Richtlinie“. Drittstaatssicherheit kann als Grund dienen, einen Asylantrag für unzulässig zu befinden, oder im beschleunigten Verfahren zu behandeln (CRC / ECRE 5.2024). In Zypern ist das Konzept des ersten Asyllandes gesetzlich vorgesehen und entspricht Artikel 35 der Neufassung der (2013/32/EU) „Verfahrens-Richtlinie“. Dieses kann als Grund dienen, einen Asylantrag für unzulässig zu befinden, oder im beschleunigten Verfahren zu behandeln (CRC / ECRE 5.2024). 2023 wird von zwei Fällen sogenannter Pushbacks berichtet, von denen drei Boote und 109 Staatsangehörige Syriens betroffen gewesen sein sollen. Dazu kamen Berichte von der Waffenstillstandslinie mit Nordzypern (der sogenannten „Grünen Linie“), wo Drittstaatsangehörigen der Zugang zu Gebieten unter der Kontrolle der Republik Zypern und zum Asylverfahren verweigert worden sein soll, als sie versuchten, die offiziellen Kontrollpunkte zu überqueren. 2024 waren die Ankünfte per Boot erstmals deutlich höher als die Ankünfte über die „Grüne Linie“. Es handelte sich überwiegend um syrische Staatsangehörige (CRC / ECRE 5.2024). Von Jänner bis März 2024 kamen 1.000 Migranten pro Monat in insgesamt 50 Booten auf dem Seeweg in Zypern an (VB 13.11.2024). Im April 2024 kündigte die zypriotische Regierung daher an, die Prüfung von Asylanträgen syrischer Staatsangehöriger auszusetzen (CRC / ECRE 5.2024). Seit 24. April 2024 werden somit erneut keine Asylanträge von Syrern bearbeitet (dies war bereits von Jänner bis Juli 2023 der Fall gewesen), um den Pull-Faktor zu minimieren (VB 13.11.2024). UNHCR und andere Quellen berichten, dass es seit Ende April 2024 zu Einreiseverweigerungen bzw. Pushbacks an der „Grünen Linie“ nach Nordzypern gekommen sei. Dadurch seien ca. 150 Migranten in der Pufferzone festgesessen. Die Pufferzone ist Militärgebiet, und es darf sich niemand darin aufhalten. Der Bereich wird von der UN-Friedensmission überwacht. Ein „reguläres“ Überqueren der „Grünen Linie“ an den Checkpoints ist für Migranten nicht möglich. In den Bereichen abseits der Checkpoint ist das Überqueren als illegaler Aufenthalt anzusehen und die Migranten werden zur Erstaufnahme, Registrierung und zum Asylprozedere ins Camp Pournara verbracht (VB 13.11.2024).

Flüchtlingsgesetz ist es verboten, eine Person in ein Land auszuweisen, in dem sie Gefahr liefe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass jeder ungehinderten Zugang zu den Asylverfahren und einem Rechtsbehelf hat. In jedem Fall wird geprüft, ob eine Rückführung gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstößt (GoC 18.4.2024). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks von Migranten auf See in Richtung Libanon. UNHCR und NGOs berichten, dass viele Betroffene Ketten-Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt waren (USDOS 23.4.2024). Quellen: -CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 -GoC - Government of Cyprus [Zypern] (Autor), UN CAT – United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Veröffentlicher) (18.4.2024): Sixth periodic report submitted by Cyprus under article 19 of the Convention pursuant to the simplified reporting procedure, due in 2023 [CAT/C/CYP/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2107406/G2406685.pdf, Zugriff 11.12.2024 -USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 -VB – BMI-Verbindungsbeamter für Griechenland und Zypern [Österreich] (13.11.2024): Auszüge aus dem Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer illegal einreist und einen Asylantrag stellt (dies ist die Mehrheit der Antragsteller), muss im Erstaufnahmezentrum Pournara seinen Antrag einbringen, sowie die medizinische Untersuchung und das Vulnerabilitäts-Screening durchlaufen. In Pournara werden Versorgungsleistungen bereitgestellt. Wenn die Antragsteller die Erstaufnahme verlassen, haben sie generell Zugang zu Unterbringung im Zentrum Kofinou (bzw. in Zentren für unbegleitete Minderjährige). Da die Kapazität von Kofinou begrenzt ist, lebt die Mehrheit der Antragsteller in Gemeinden, wofür die Betroffenen materielle Versorgungsbedingungen bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt beantragen können. Es werden dabei immer wieder Verzögerungen berichtet (CRC / ECRE 5.2024). Aufstellung der Zulagen für Asylwerber: (Quelle: CRC / ECRE 5.2024) Vom Staat gibt es Mietzinsbeihilfen, welche als finanzielle Unterstützung bei der Anmietung von Unterkünften direkt an die Vermieter ausbezahlt werden, wenn ein Mietvertrag vorhanden ist und vorgewiesen werden kann. Zusätzlich würde eine monatliche finanzielle Unterstützung von € 250,- pro Person ausbezahlt werden (VB 13.11.2024). Asylwerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu einer Reihe von Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte. Die Höhe der Versorgung in den Gemeinden wird als zu niedrig kritisiert, um davon angemessen leben zu können. Viele Asylwerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken. Die stark gestiegenen Mieten in urbanen Räumen, die von den Beihilfen nicht kompensiert werden, und die Abwesenheit von Sozialwohnraum haben die Zahl der Obdachlosen und der unter prekären Bedingungen lebenden Asylwerber erhöht (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber haben neun Monate nach Antragstellung Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts. Zu den wichtigsten Hürden für Asylwerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören die Beschränkung auf bestimmte Sektoren, die Sprachbarriere, weite Anreise, abnehmendes Interesse von Arbeitgebern und bürokratische Hindernisse (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber sind auf Arbeit in den folgenden Sektoren (Berufen) beschränkt: Landwirtschaft/Tierhaltung/Fischerei/Tierheime; Verarbeitung (Tierfutterproduktion, Nachtschichtarbeiter in Bäckereien und Molkereien, Be- und Entladung, Nachtschichtarbeiter in Geflügelschlachthöfen); Abfallwirtschaft; Handel/Reparaturen (Tankstellen- und Autowascharbeiter, Kfz-Spengler/-lackierer); Dienstleistungen (Reinigung, Zusteller von Werbematerial und Lebensmitteln, Gartenpflege, Schädlingsbekämpfer); Lebensmittelindustrie/Hotels (Zusteller von Lebensmitteln); Sonstiges (Mitarbeiter in Waschsalons) (AS 11.2023). Asylwerbende Kinder haben denselben Zugang zu primärer und sekundärer Schulbildung wie zypriotische Staatsbürger. Sprachliche und kulturelle Barrieren sind immer noch signifikante Hürden, speziell beim Zugang zu sekundärer Bildung (CRC / ECRE 5.2024). Quellen: -AS – Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.2023): EXIT INFO PACKAGE. For applicants for international protection and beneficiaries of international protection in Cyprus, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/0F2309A3D5BC6D33C2258329003060E9/$file/EXIT_INFO_PACKAGE_FINAL.pdf, Zugriff 13.12.2024 -CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 -VB – BMI-Verbindungsbeamter für Griechenland und Zypern [Österreich] (13.11.2024): Auszüge aus dem Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze (CRC / ECRE 5.2024); unter Ausnutzung aller Reserven und Verwendung von Zelten: 2.500 Plätze (VB 13.11.2024)). Es ist ein geschlossenes Zentrum und dient der Identifizierung, Registrierung, Asylantragseinbringung sowie medizinischem Check und Vulnerabilitätsprüfung. Im Zentrum gibt es sichere Bereiche für vulnerable Gruppen (CRC / ECRE 5.2024), z.B. eine Safe-Zone für unbegleitete Minderjährige, die 80 Personen Platz bietet (VB 13.11.2024) Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer liegt bei drei Monaten (CRC / ECRE 5.2024). Aus dem Erstaufnahmezentrum Pournara werden Untergebrachte erst entlassen, wenn sie eine andere Unterbringung haben (z.B. private Adresse), was aber als schwierig beschrieben wird (USDOS 23.4.2024). Die Unterbringungsbedingungen wurden in früheren Jahren als Substandard beschrieben, aber haben sich mit Hilfe von EUAA zuletzt verbessert (CRC / ECRE 5.2024), die Überbelegung wurde Ende 2023 deutlich gelindert, und die Unterbringung wurde von Zelten auf vorgefertigte Behausungen umgestellt (USDOS 23.4.2024). Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern (CRC / ECRE 5.2024; vgl. VB 13.11.2024) bis 750 Plätze (AS 11.10.2024)) dient der Unterbringung während des gesamten Asylverfahrens und ist ein offenes Zentrum. Die Unterbringungsbedingungen werden als ordentlich beschrieben (CRC / ECRE 5.2024). Hauptsächlich kommen Antragsteller nach Kofinou, die aus dem Erstaufnahmezentrum Pournara entlassen wurden. Familien mit Kindern, sowieDas Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche VB 13.11.2024) bis 750 Plätze (AS 11.10.2024)) dient der Unterbringung während des gesamten Asylverfahrens und ist ein offenes Zentrum. Die Unterbringungsbedingungen werden als ordentlich beschrieben (CRC / ECRE 5.2024). Hauptsächlich kommen Antragsteller nach Kofinou, die aus dem Erstaufnahmezentrum Pournara entlassen wurden. Familien mit Kindern, sowie alleinstehende Männer und Frauen können untergebracht werden. Verschiedene Dienstleistungen werden angeboten, wie z.B. Verpflegung, psychosoziale Unterstützung, medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten, soziale Aktivitäten usw. (AS 11.10.2024). Kofinou soll in Zukunft in ein Registrierungszentrum umgewandelt werden (VB 13.11.2024). Das Unterbringungszentrum Limnes ist gedacht u.a. für Personen, die im beschleunigten Verfahren in erster Instanz abgelehnt wurden und sich in der Rechtsmittelphase befinden, Personen, die sich für das Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr bewerben, sowie Personen, die aus Pournara entlassen werden, aber keine Unterkunft finden können. Im Juli 2023 wurde das Zentrum aufgrund der unzureichenden Bedingungen geschlossen und vorübergehend in einen Bereich des Unterbringungszentrums Kofinou verlegt. Limnes wird derzeit vollständig umstrukturiert (CRC / ECRE 5.2024; vgl. AS 11.10.2024a) und soll bis Ende 2025 auf ca. 2.000 Plätze Kapazität ausgebaut und auch als Ausreisevorbereitungszentrum (Pre-Departure-Center) genutzt werden (VB 13.11.2024).Das Unterbringungszentrum Limnes ist gedacht u.a. für Personen, die im beschleunigten Verfahren in erster Instanz abgelehnt wurden und sich in der Rechtsmittelphase befinden, Personen, die sich für das Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr bewerben, sowie Personen, die aus Pournara entlassen werden, aber keine Unterkunft finden können. Im Juli 2023 wurde das Zentrum aufgrund der unzureichenden Bedingungen geschlossen und vorübergehend in einen Bereich des Unterbringungszentrums Kofinou verlegt. Limnes wird derzeit vollständig umstrukturiert (CRC / ECRE 5.2024; vergleiche AS 11.10.2024a) und soll bis Ende 2025 auf ca. 2.000 Plätze Kapazität ausgebaut und auch als Ausreisevorbereitungszentrum (Pre-Departure-Center) genutzt werden (VB 13.11.2024). Private Unterbringung in Gemeinden kann von Asylwerbern individuell gesucht werden. Es gibt keine Dienste die Antragsteller dabei unterstützen, die Lebensbedingungen können entsprechend schlecht sein (CRC / ECRE 5.2024). Ende 2023 lebten etwa 25.000 Asylwerber in Zypern, die Kapazitäten der Unterbringungszentren betrug unter 3.000 Plätze (CRC / ECRE 5.2024). Zypern verfügt über das Schubhaftzentrum Menogia (Kapazität: 128 Plätze) (CRC / ECRE 5.2024). Quellen: -AS – Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.10.2024): Kofinou Reception and Accommodation Center for Applications for Internationl Protection, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/All/1A98B6E3FA7EDE0DC2258ADA002F5726?OpenDocument, Zugriff 13.12.2024 -AS – Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.10.2024a): Accommodation Center LIMNES, in Menogeia, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/All/66165F8B00A7E668C2258ADA003033BD?OpenDocument, Zugriff 13.12.2024 -CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 -USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 -VB – BMI-Verbindungsbeamter für Griechenland und Zypern [Österreich] (13.11.2024): Auszüge aus dem Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber haben bei ihrer Ankunft Zugang zu Gesundheitsdiensten und erhalten uneingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen, wodurch gleiche Rechte auf Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet werden. Illegale Migranten werden bei ihrer Ankunft im Erstaufnahmezentrum Pournara von der Asylbehörde zu medizinischen Untersuchungen überwiesen. Die medizinischen Dienste für öffentliche Gesundheit überwachen die Arbeit des multidisziplinären medizinischen Teams, das aus Ärzten und Krankenschwestern besteht, die rund um die Uhr für die Erstuntersuchung des Gesundheitszustands der illegalen Migranten zuständig sind, einschließlich Impfungen

dem nationalen Impfplan. Wenn weitere medizinische Leistungen erforderlich sind, werden die Patienten an Fachärzte überwiesen, die auch Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit anbieten. In Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen werden Asylwerber von speziell geschulten medizinischen Fachkräften auf mögliche Folterspuren untersucht. Das Gesundheitsministerium ist verpflichtet, Asylwerbern und Flüchtlingen eine hochwertige Gesundheitsversorgung zu bieten. Die Personen werden von professionellen Dolmetschern unterstützt (GoC 18.4.2024). Asylwerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen medizinischen Einrichtungen. Das umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. In der Praxis haben alle Asylwerber freien Zugang zu öffentlichen medizinischen Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie materielle Aufnahmebedingungen erhalten (CRC / ECRE 5.2024). Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das allerdings nicht für Asylwerber zugänglich ist, sondern nur für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge. Asylwerber und andere Teile der Migrationsbevölkerung erhalten Zugang zu den Gesundheitsdiensten weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Systems, das im Wesentlichen die Behandlung durch öffentliche, stationäre und ambulante Abteilungen der öffentlichen Krankenhäuser vorsieht. Gleiches gilt für Asylwerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl seit der Einführung von GESY alle Erwerbstätigen verpflichtende monatliche Beiträge leisten müssen (CRC / ECRE 5.2024). In staatlichen Krankenhäusern gibt es keine Dolmetscherdienste und die Kommunikation zwischen Asylwerbern und medizinischem Personal ist äußerst schwierig. Das medizinische Personal weigert sich oft, Asylwerber zu behandeln, weil es an Mitteln zur Kommunikation mangelt. Es gibt Beschwerden über Fälle von rassistischem Verhalten von medizinischem Personal, oft in Zusammenhang mit der Sprachbarriere. Asylwerber verfügen oft nur über begrenzte Informationen über schwerwiegende Erkrankungen, auch bei Minderjährigen. NGOs werden oft gebeten, solche Bedürfnisse zu decken, haben aber nur sehr begrenzte Kapazitäten, um darauf zu reagieren (CRC / ECRE 5.2024). Auch der Zugang zu psychiatrischer Versorgung ist problematisch und wird durch den Mangel an Dolmetschdiensten stark beeinträchtigt. Im Jahr 2023 wurde Zugang zu einem Psychiater mit einem Dolmetscher möglich, jedoch muss oft eine NGO eingeschaltet werden, um dies zu erhalten. Asylwerber haben Zugang zu einem staatlichen Psychologen, allerdings gibt es eine lange Warteliste und außerdem werden keine Dolmetschdienste angeboten, was den Zugang erheblich einschränkt (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber, die eine grundlegende Behandlung benötigen, die in Zypern nicht verfügbar ist, haben generell keinen Zugang zu dem entsprechenden Programm des Gesundheitsministeriums zur Umsetzung der Richtlinie über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. In der Praxis hat das Ministerium jedoch, nach Genehmigung durch den Gesundheitsminister, in vielen Fällen die Kosten für die medizinische Behandlung minderjähriger Asylwerber außerhalb des Landes übernommen (CRC / ECRE 5.2024). Asylwerber, die über keine ausreichenden Mittel verfügen und besondere Aufnahmebedürfnisse haben, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose notwendige medizinische oder sonstige Versorgung, einschließlich angemessener psychiatrischer Dienste. In der Praxis geschieht die Identifizierung vor allem in den Lagern durch Fachleute vor Ort, wenn auch nicht lückenlos. In den Gemeinden ist die Situation schwieriger, da es keine spezifischen Mechanismen und Verfahren gibt, um Bedürfnisse rechtzeitig zu erkennen und zu erfüllen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Einrichtungen oder Dienste, abgesehen von denen, die der allgemeinen Bevölkerung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es nur eine NGO, den zypriotischen Flüchtlingsrat, der Opfern von Folter und geschlechtsspezifischer Gewalt spezielle soziale und psychologische Unterstützung anbietet. Im Jahr 2023 haben 136 Personen entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen (CRC / ECRE 5.2024). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: -CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 -EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail -GoC - Government of Cyprus [Zypern] (Autor), UN CAT – United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Veröffentlicher) (18.4.2024): Sixth periodic report submitted by Cyprus under article 19 of the Convention pursuant to the simplified reporting procedure, due in 2023 [CAT/C/CYP/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2107406/G2406685.pdf, Zugriff 11.12.2024 Schutzberechtigte 2024 waren mit Stand Ende September in Zypern 23.053 Schutzberechtigte registriert (4.432 anerkannte Flüchtlinge, 18.621 subsidiär Schutzberechtigte) (UNHCR 30.10.2024). Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für drei weitere Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (CRC / ECRE 5.2024). Sobald der Antragsteller eine positive Entscheidung erhält, hat er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können sich die Schutzberechtigten mit den entsprechenden Dokumenten (Formular MIPA2, Bestätigungsschreiben, Ausländerbuch, Entscheidung, Kopie des Reisepasses falls verfügbar, und Adressbestätigung) an folgende Behörden wenden (je nach Wohnort): Standesamt und Einwanderungsbehörde Nikosia, Asyl- und Einwanderungsbehörde Larnaka, Asyl- und Einwanderungsbehörde Limassol, Asyl- und Einwanderungsbehörde Paphos, Asyl- und Einwanderungsbehörde Famagusta (AS 11.2023). Familienzusammenführung ist in Zypern nur für Personen mit internationalem Schutz verfügbar, für subsidiär Schutzberechtigte ist sie seit 2014 abgeschafft. Wenn der Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten ab Statuszuerkennung gestellt wird, entfallen alle Nachweiserfordernisse, außer jenem des Verwandtschaftsverhältnisses (CRC / ECRE 5.2024).

Flüchtlingsgesetz dürfen sich Schutzberechtigte nur auf dem Gebieten unter der Kontrolle der Republik Zypern aufhalten, was sie daran hindert den Norden der Insel zu besuchen (CRC / ECRE 5.2024) Die Behörden argumentieren, sie könnten dort nicht für deren Sicherheit garantieren (USDOS 23.4.2024). Für andere Drittstaatsangehörige existiert diese Einschränkung nicht (CRC / ECRE 5.2024). Nach der Zuerkennung eines Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Es gibt keine aktiven Programme, welche Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ein offizielles Management des Übergangs in eine Gemeindeunterbringung gibt es nicht. Betroffene müssen sich selbst eine private Unterkunft sichern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässen im Zusammenhang mit hoher Arbeitslosigkeit, hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen, oft eine schwierige Aufgabe ist. Viele Vermieter sind auch zurückhaltend, Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist, unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Im Jahr 2023 war es für Schutzberechtigte, denen kürzlich Schutz gewährt worden war, sowie für Flüchtlinge, die in Gemeinden lebten, weiterhin schwierig, eine private Unterkunft zu finden. Obwohl Obdachlosigkeit bei Asylwerbern viel häufiger vorkommt, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und benötigen Unterstützung und Beratung, um eine Unterkunft zu finden (CRC / ECRE 5.2024). Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI), in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In den letzten Jahren dauerte die Entscheidung über den Antrag auf GMI bis zu zwölf Monate, sowohl für Staatsangehörige wie auch für Schutzberechtigte. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, doch diese ist gering. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (CRC / ECRE 5.2024). Um Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu haben, müssen Schutzberechtigte unfreiwillig arbeitslos sein, Einkommensvoraussetzungen und Bedingungen bezüglich Besitz von Geld und Immobilien erfüllen. Die ausgezahlten Geldbeträge liegen zwischen 480 Euro für einen einzelnen Erwachsenen, 240 Euro für den Ehepartner und jedes Familienmitglied über 14 Jahren, sowie 144 Euro für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren. Der Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 Euro und 280 Euro, zuzüglich eventueller Zulagen für größere Familien oder Behinderte. Um das GMI zu beantragen, muss man das Formular EEE3.v2, einen Ausweis oder ARC-Nummer, positive Entscheidung, Geburtsurkunde für minderjährige Kinder, die keinen Ausweis haben, IBAN-Nummer, Kontoauszug aller Konten, Arbeitsverträge falls vorhanden, Mietvertrag, Aufenthaltserlaubnis und eine Bescheinigung über den Schulbesuch minderjähriger Kinder beim Welfare Benefits Administrative Service in Nikosia einreichen. Wird eine Mietzinsbeihilfe beantragt, ist auch der IBAN des Eigentümers nötig. GMI-Empfänger müssen folgende Pflichten erfüllen: arbeitslos gemeldet sein, jeden angebotenen Job annehmen, keine freiwillige Kündigung des Jobs sechs Monate vor dem Antrag auf GMI, nach dem Antrag auf oder bei Erhalt von GMI, Teilnahme an Berufsausbildungsprogrammen auf Anfrage, Kontrollbesuch durch Regierungsmitarbeiter am Wohnort, Annahme sozialer Interventionen durch staatliche Sozialarbeiter, unverzügliches Informieren der Behörden bei Änderungen (z.B. Geburt eines Kindes, Scheidung, neues Einkommen, Einkommensverlust). Ansonsten kann das GMI ohne Vorankündigung eingestellt werden (relevante Informationen auf der Website des garantierten Mindesteinkommens: http://www.wbas.dmsw.gov.cy/dmsw/ydep.nsf/grands01_el/grands01_el?OpenDocument) (AS 11.2023). Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (CRC / ECRE 5.2024). Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie Staatsbürger (CRC / ECRE 5.2024). Bildung ist in Zypern bis zum Ende der Oberstufe kostenlos. Sie umfasst drei Stufen: Grundschule (sechs Jahre), Mittelschule (Gymnasium, drei Jahre) und Oberstufe (Lyceum, drei Jahre). Laut Gesetz müssen alle Minderjährigen zwischen sechs und 15 Jahren die Schule besuchen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Minderjährige werden normalerweise in die Schulen in der Nähe ihres Wohnortes eingeschrieben. Für die Anmeldung von Kindern in der Grundschule ist eine Reihe von Dokumenten notwendig (Formular DDE11, verfügbar unter http://www.moec.gov.cy/dde/entipa.html, Geburtsurkunde/Reisepass oder Aufenthaltserlaubnis/Flüchtlingspass oder Aufenthaltserlaubnis, Mietvertrag, Rechnung auf den Namen (Stromrechnung)). Diese müssen beim Bezirksschulamt des Bildungsministeriums eingereicht werden. Für die Sekundarstufe ist der Anmelde-/Transferantrag DMGE 02 (verfügbar unter http://www.moec.gov.cy/dme/entypa.html), Geburtsurkunde/Reisepass oder Aufenthaltserlaubnis/Reiseausweis für Flüchtlinge oder Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge, Mietvertrag und Stromrechnung auf den Namen beim Bezirksschulamt des Bildungsministeriums einzureichen. Erwachsene mit Schutzstatus haben unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen wie zypriotische Staatsbürger Zugang zu Universitäten (AS 11.2023). Es gibt in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Es beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) Beiträge von 6 bis 10 Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa 2 bis 4 Euro liegen. Während Schutzberechtigte auf ihre Aufenthaltserlaubnis warten, was bis zu sechs Monate dauern kann, haben sie keinen Zugang zu GESY. Für den Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber, müssen sie jedoch zusätzliche Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie zwar schutzberechtigt sind, aber keinen Zugang zu GESY haben. Dies hat in vielen Fällen zu Verzögerungen beim Zugang geführt (CRC / ECRE 5.2024). Schutzberechtigte müssen sich beim Allgemeinen Gesundheitssystem (GESY) anmelden, um ihr Recht auf kostenlose medizinische Behandlung in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Über GESY haben Begünstigte Zugang zu vielen medizinischen Fachkräften, Dienstleistungen und Medikamenten, die entweder völlig kostenlos sind oder für die sie nur einen geringen Betrag zahlen müssen. Der Antrag auf Eintragung in das Begünstigtenregister wird online über gesy.org.cy gestellt. Begünstigte müssen für GESY einzahlen, und zwar in Abhängigkeit von ihrem Einkommen. Der feste Satz beträgt 5,5% des Bruttogehalts für Angestellte und 4% des Bruttogehalts für Selbständige. Außerdem fallen Gebühren an (1 Euro für jedes pharmazeutische Produkt/medizinische Gerät/Labortest oder Gruppe von Labortests, 6 Euro pro Besuch bei einer Krankenschwester oder Hebamme; 10 Euro pro Gesundheitsdienstleistung eines Radiologen; 10 Euro pro Besuch bei Angehörigen der Gesundheitsberufe; 10 Euro pro Krankenhausbesuch bei Unfällen und Notfällen), die nur bei stationärer Betreuung entfallen. Die maximale Summe jährlicher Zuzahlungen beträgt 75 Euro für Empfänger des garantierten Mindesteinkommens, einkommensschwache Rentner und Minderjährige bis zum Alter von 21 Jahren und 150 Euro für den Rest der Bevölkerung (AS 11.2023). Schutzberechtigte haben Zugang zu Programmen des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung für Behinderte. Diese Programme umfassen verschiedene Arten von Beihilfen und Zugang zu Pflege und technischen Hilfsmitteln (CRC / ECRE 5.2024). Quellen: -AS – Asylum Service [Asylbehörde, Zypern] (11.2023): EXIT INFO PACKAGE. For applicants for international protection and beneficiaries of international protection in Cyprus, https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/0F2309A3D5BC6D33C2258329003060E9/$file/EXIT_INFO_PACKAGE_FINAL.pdf, Zugriff 13.12.2024 - CRC / ECRE - Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2024): Country Report: Cyprus 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/05/AIDA-CY_2023-Update.pdf, Zugriff 14.11.2024 -UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.10.2024): Cyprus Fact Sheet; September 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117107/UNHCR%20Cyprus_Country%20Fact%20Sheet_2024.09_ENG.pdf, Zugriff 13.12.2024 -USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107609.html, Zugriff 13.12.2024 Weiters wurde der praktische Ablauf einer Rückführung laut Generalerlass betreffend Rückkehr des Bundesministeriums für Inneres zitiert. Begründend führte das BFA unter anderem aus, die Identität der BF stehe nicht fest. Die BF sei in Zypern subsidiär Schutzberechtigte. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Zypern systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es befänden sich keine Familienangehörigen und Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. 3. Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF durch Ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, der BF sei es in Zypern sehr schlecht gegangen, sie habe nur unregelmäßig Arbeit und habe keinerlei Unterstützung. Sie habe oft ihre Wohnörtlichkeit gewechselt und habe immer mit mindestens drei anderen Frauen ein Zimmer geteilt. Wenn sie ihre Miete nicht hätte zahlen können, sei sie obdachlos gewesen und es sei auch die medizinische Versorgung nicht ausreichend gewesen. Vor ihrer Ausreise aus Zypern habe die BF für eine Woche auf der Straße gelebt, sie sei in Zypern auf sich allein gestellt gewesen, sie habe keinerlei Sozialleistungen oder Unterstützung erhalten, es habe in Zypern auch keine kostenlosen Sprachkurse gegeben. In Zypern sei die BF als alleinstehende Frau einer ständigen Angst ausgesetzt gewesen, Opfer sexueller Übergriffe zu werden. Aufgrund dieser dauerhaften Furcht habe sie nahezu nicht schlafen können, da sie befürchtet habe, dass jemand in ihr Zimmer eindringen und sie belästigen könne. Die BF sei als besonders vulnerable Person anzusehen, da sie als alleinstehende Frau in einem noch verheerenderen Ausmaß von unzulänglichen Lebensumständen für Asylsuchende und Migranten in Zypern betroffen sei. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Zypern wäre die BF als Person mit subsidiärem Schutz von unzulänglichen Lebensbedingungen iVm der medizinischen Versorgung betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art 3 EMRK verstoßen würden. Auch im vorliegenden Fall könne, selbst wenn man davon ausgehe, dass in Zypern keine systematischen Missstände bestünden, – was vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage bestritten werden müsse – ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rücküberstellung nach Zypern keine unmenschliche Behandlung

Art 3EMRK i

Vm Art 4 GRC drohe. Die BF habe in Zypern keine ausreichende medizinische Untersuchung erhalten, ihre allergische Reaktion sei aufgrund der hygienischen Bedingungen nicht behandelt worden. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte das BFA feststellen müssen, dass die BF als vulnerable Person in Zypern, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden sich zu ernähren und hygienisch zu erhalten. 3. Gegen den Bescheid des BFA erhob die BF durch Ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, der BF sei es in Zypern sehr schlecht gegangen, sie habe nur unregelmäßig Arbeit und habe keinerlei Unterstützung. Sie habe oft ihre Wohnörtlichkeit gewechselt und habe immer mit mindestens drei anderen Frauen ein Zimmer geteilt. Wenn sie ihre Miete nicht hätte zahlen können, sei sie obdachlos gewesen und es sei auch die medizinische Versorgung nicht ausreichend gewesen. Vor ihrer Ausreise aus Zypern habe die BF für eine Woche auf der Straße gelebt, sie sei in Zypern auf sich allein gestellt gewesen, sie habe keinerlei Sozialleistungen oder Unterstützung erhalten, es habe in Zypern auch keine kostenlosen Sprachkurse gegeben. In Zypern sei die BF als alleinstehende Frau einer ständigen Angst ausgesetzt gewesen, Opfer sexueller Übergriffe zu werden. Aufgrund dieser dauerhaften Furcht habe sie nahezu nicht schlafen können, da sie befürchtet habe, dass jemand in ihr Zimmer eindringen und sie belästigen könne. Die BF sei als besonders vulnerable Person anzusehen, da sie als alleinstehende Frau in einem noch verheerenderen Ausmaß von unzulänglichen Lebensumständen für Asylsuchende und Migranten in Zypern betroffen sei. Im Falle einer Außerlandesbringung nach Zypern wäre die BF als Person mit subsidiärem Schutz von unzulänglichen Lebensbedingungen in Verbindung mit der medizinischen Versorgung betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würden. Auch im vorliegenden Fall könne, selbst wenn man davon ausgehe, dass in Zypern keine systematischen Missstände bestünden, – was vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage bestritten werden müsse – ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rücküberstellung nach Zypern keine unmenschliche Behandlung

Artikel 3, EMRK in Verbindung mit , Artikel 4, GRC drohe.

Die BF habe in Zypern keine ausreichende medizinische Untersuchung erhalten, ihre allergische Reaktion sei aufgrund der hygienischen Bedingungen nicht behandelt worden. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte das BFA feststellen müssen, dass die BF als vulnerable Person in Zypern, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden sich zu ernähren und hygienisch zu erhalten. Laut aktuellem ZMR-Auszug verfügte die BF in Österreich lediglich ab 15.12.2025 bis 16.03.2026 über eine aktuelle Meldeadresse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) brachte am 01.11.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein, nachdem sie in Schwechat am Flughafen angereist war. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Zypern vom 29.11.
  2. Die BF verfügt über einen zypriotischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte, gültig ab 19.06.2025 bis 19.06.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Allgemeinsituation in Zypern an. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Zypern sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie befindet sich aktuell auch nicht in Spitalsbehandlung. In Österreich leben keine Verwandte oder Familienmitglieder der BF. Es bestehen keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Die BF verfügte in Österreich lediglich ab 15.12.2025 bis 16.03.2026 über eine aktuelle Meldeadresse.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Antragstellungen und der Statusgewährung in Zypern ergeben sich aus den Angaben der BF sowie dem vorgelegten zypriotischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte, gültig ab 19.06.2025 bis 19.06.
  5. Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Zypern resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründenden Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Zypern grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welchen den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Feststellung, dass die BF in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen sowie keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration hat, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren Angaben. Aus diesen kann jedoch keine lebensbedrohende Erkrankung herausgelesen werden sowie keine Erkrankung, welche gegen eine Überstellung der BF nach Zypern spricht. Auch wenn die BF behauptet, in Zypern keine medizinische Versorgung wegen einer allergischen Reaktion erhalten zu haben, kann vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Überstellung nicht versorgt werden würde. Hinweise auf Integrationsbemühungen haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes der BF auch nicht davon auszugehen, dass eine Integrationsverfestigung stattgefunden hat. Zum etwaigen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde keinerlei Vorbringen erstattet. Die Feststellung, dass die BF in Österreich lediglich ab 15.12.2025 bis 16.03.2026 über eine aktuelle Meldeadresse verfügt, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. …“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn Paragraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“ Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“ Der BF wurde in Zypern der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist

§ 4aAsyl

G 2005 somit nicht zu prüfen. Der BF wurde in Zypern der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof , (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des , Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach , Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist

Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem bei der BF sichergestellten zypriotischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte, ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF in Zypern als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtige) anerkannt wurde und ihr Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem bei der BF sichergestellten zypriotischen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte, ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF in Zypern als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtige) anerkannt wurde und ihr Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH 30.06.2016, , Ra 2016/19/0072). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Zypern aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits einen Schutzstatus genießt und somit dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Zypern aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits einen Schutzstatus genießt und somit dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Die BF befindet sich erst seit November 2025 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie verfügte zudem lediglich ab 15.12.2025 bis 16.03.2026 über eine aktuelle Meldeadresse. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die BF befindet sich erst seit November 2025 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie verfügte zudem lediglich ab 15.12.2025 bis 16.03.2026 über eine aktuelle Meldeadresse. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

, Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu: Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134). Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt – hinreichend aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Zypern. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Zypern überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Zypern grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Zypern den gleichen Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des garantierten Mindesteinkommens (GMI), in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Sie haben auch denselben Zugang zum kostenlosen Bildungssystem wie Staatsbürger und gibt es für sie auch ein nationales Gesundheitssystem (GESY) das zugänglich für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte ist. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die BF im Falle ihrer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, in ihrem durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Punkt II.

  1. Beweiswürdigung). Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Zypern grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Zypern den gleichen Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des garantierten Mindesteinkommens (GMI), in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Sie haben auch denselben Zugang zum kostenlosen Bildungssystem wie Staatsbürger und gibt es für sie auch ein nationales Gesundheitssystem (GESY) das zugänglich für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte ist. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die BF im Falle ihrer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, in ihrem durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden vergleiche dazu auch die Ausführungen unter Punkt , römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert. Wie festgestellt, leidet die BF derzeit an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sollte sie medizinische Versorgung benötigen, wird sie - unter Zugrundelegung der Länderberichte - eine solche auch in Zypern erhalten. „Ganz außergewöhnliche Umstände“ liegen gegenständlich nicht vor. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK: Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie festgestellt, leben in Österreich keine Verwandten oder Familienmitglieder der BF. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private Bindungen im Bundesgebiet. Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung nach Zypern keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung nach Zypern keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die BF laut aktuellem ZMR-Auszug in Österreich lediglich ab 15.12.2025 bis 16.03.2026 über eine aktuelle Meldeadresse verfügte. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF in Zypern bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Zypern zurück zu begeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass der BF in Zypern bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Zypern zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4oder 4a Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4, oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des , Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern , vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2339016.1.00

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