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{'item': 'W246 2310337-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW246 2310337-1 Spruch, W246 2310337-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 08.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, bei der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) gemäß § 13a Abs. 3 GehG die Feststellung, dass die die Jahre 2023 und 2024 betreffende Anweisung der Urlaubsersatzleistung iSd dahingehend in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 rechtskonform erfolgt und die Urlaubsersatzleistung von ihm in gutem Glauben verbraucht worden sei (in der Folge: Antragspunkt 1.). Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm daher auch die für die Urlaubsersatzleistung von der Behörde einbehaltenen Beträge für die Jahre 2023 und 2024 wieder anzuweisen seien (Antragspunkt 2.). Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch für die Jahre 2023 und 2024 um genau jene Stunden, welche als Urlaubsersatzleistung bereits rechtskonform und in gutem Glauben konsumiert worden seien, im PERSIS-System reduziert zu speichern sei (Antragspunkt 3.).
  2. Mit Schreiben vom 08.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, bei der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG die Feststellung, dass die die Jahre 2023 und 2024 betreffende Anweisung der Urlaubsersatzleistung iSd dahingehend in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 rechtskonform erfolgt und die Urlaubsersatzleistung von ihm in gutem Glauben verbraucht worden sei (in der Folge: Antragspunkt 1.). Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm daher auch die für die Urlaubsersatzleistung von der Behörde einbehaltenen Beträge für die Jahre 2023 und 2024 wieder anzuweisen seien (Antragspunkt 2.). Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch für die Jahre 2023 und 2024 um genau jene Stunden, welche als Urlaubsersatzleistung bereits rechtskonform und in gutem Glauben konsumiert worden seien, im PERSIS-System reduziert zu speichern sei (Antragspunkt 3.). Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm in Folge der gegenüber ihm ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Entlassung mit Bescheid der Behörde vom 13.03.2024 zunächst eine Urlaubsersatzleistung in bestimmter Höhe für das Jahr 2023 zugesprochen worden sei. Da dieser Bescheid fälschlicherweise nicht auch die ihm für das Jahr 2024 zustehende Urlaubsersatzleistung mitumfasst habe, habe der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde erhoben, woraufhin die Behörde ihm mit der angeführten Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2023 iHv € 5.478,18 (brutto) und für das Jahr 2024 iHv € 473,88 (brutto) zugesprochen und in der Folge angewiesen habe. In weiterer Folge seien ihm diese Beträge nach Aufhebung der gegenüber ihm ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Entlassung mit dem Monatsbezug für den Monat Dezember 2024 wieder abgezogen worden. Die materielle Rechtskraft der angeführten Beschwerdevorentscheidung sei durch die Aufhebung der Entlassung aus seiner Sicht nicht durchbrochen worden, die Bestimmung des § 13e GehG sehe keine Möglichkeit der Rückforderung von bereits im guten Glauben verbrauchten Urlaubsersatzleistungen vor. Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm in Folge der gegenüber ihm ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Entlassung mit Bescheid der Behörde vom 13.03.2024 zunächst eine Urlaubsersatzleistung in bestimmter Höhe für das Jahr 2023 zugesprochen worden sei. Da dieser Bescheid fälschlicherweise nicht auch die ihm für das Jahr 2024 zustehende Urlaubsersatzleistung mitumfasst habe, habe der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde erhoben, woraufhin die Behörde ihm mit der angeführten Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2023 iHv € 5.478,18 (brutto) und für das Jahr 2024 iHv € 473,88 (brutto) zugesprochen und in der Folge angewiesen habe. In weiterer Folge seien ihm diese Beträge nach Aufhebung der gegenüber ihm ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Entlassung mit dem Monatsbezug für den Monat Dezember 2024 wieder abgezogen worden. Die materielle Rechtskraft der angeführten Beschwerdevorentscheidung sei durch die Aufhebung der Entlassung aus seiner Sicht nicht durchbrochen worden, die Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG sehe keine Möglichkeit der Rückforderung von bereits im guten Glauben verbrauchten Urlaubsersatzleistungen vor.
  3. Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2025 mit, dass ihm anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand in Folge der im Disziplinarverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E, ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Entlassung ein Urlaubsersatzanspruch nach § 13e GehG für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub gebührt habe. Unter Darlegung der konkreten Berechnung für die dem Beschwerdeführer damals für den in den Jahren 2023 und 2024 nicht verbrauchten Erholungsurlaub zugestandene Urlaubsersatzleistung führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer zunächst in zwei Teilbeträgen insgesamt ein Betrag von € 5.952,05 (brutto) ausbezahlt worden sei, welcher sich aufgrund einer – infolge einer Neuberechnung des Besoldungsdienstalters notwendig gewordenen – Nachzahlung in der Folge um € 142,95 erhöht habe. Daher sei dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schließlich insgesamt ein Betrag von € 6.095,-- als Urlaubsersatzleistung zugestanden und auch angewiesen und ausbezahlt worden. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Zl. Ra 2024/09/0033, der gegen das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision stattgegeben und dieses Erkenntnis im Umfang seines Strafausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben habe, sei das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht und der Beschwerdeführer so zu stellen, als ob er nie aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei (ex tunc-Wirkung). Daher gebühre dem Beschwerdeführer keine Urlaubsersatzleistung nach § 13e leg.cit. für einen noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, womit er den o.a. Betrag iHv insgesamt € 6.095,-- zu Unrecht empfangen habe und gegenüber dem Bund zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet sei (§ 13a leg.cit.). Dieser Betrag sei seitens der Behörde bereits mit der Nachzahlung der Bezüge des Beschwerdeführers mit der Monatsabrechnung für den Monat Dezember 2024 gegengerechnet worden. Zum vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen, wonach er diesen Betrag in gutem Glauben empfangen und ausgegeben habe, führte die Behörde aus, dass er selbst die mit dem o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 ausgesprochene Entlassung mittels Einbringung von Rechtsmitteln beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung noch die Auszahlung der Monatsbezüge für die Monate Februar und März 2024 beantragt. Daraus könne geschlossen werden, dass er selbst nicht an seine Entlassung und sein Ausscheiden aus dem Dienststand „geglaubt“ habe. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde bis zum Abschluss des angeführten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung haben müssen. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung somit zu Unrecht und auch nicht im guten Glauben erhalten.
  4. Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2025 mit, dass ihm anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand in Folge der im Disziplinarverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E, ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Entlassung ein Urlaubsersatzanspruch nach Paragraph 13 e, GehG für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub gebührt habe. Unter Darlegung der konkreten Berechnung für die dem Beschwerdeführer damals für den in den Jahren 2023 und 2024 nicht verbrauchten Erholungsurlaub zugestandene Urlaubsersatzleistung führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer zunächst in zwei Teilbeträgen insgesamt ein Betrag von € 5.952,05 (brutto) ausbezahlt worden sei, welcher sich aufgrund einer – infolge einer Neuberechnung des Besoldungsdienstalters notwendig gewordenen – Nachzahlung in der Folge um € 142,95 erhöht habe. Daher sei dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schließlich insgesamt ein Betrag von € 6.095,-- als Urlaubsersatzleistung zugestanden und auch angewiesen und ausbezahlt worden. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Zl. Ra 2024/09/0033, der gegen das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision stattgegeben und dieses Erkenntnis im Umfang seines Strafausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben habe, sei das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht und der Beschwerdeführer so zu stellen, als ob er nie aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei (ex tunc-Wirkung). Daher gebühre dem Beschwerdeführer keine Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 13 e, leg.cit. für einen noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, womit er den o.a. Betrag iHv insgesamt € 6.095,-- zu Unrecht empfangen habe und gegenüber dem Bund zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet sei (Paragraph 13 a, leg.cit.). Dieser Betrag sei seitens der Behörde bereits mit der Nachzahlung der Bezüge des Beschwerdeführers mit der Monatsabrechnung für den Monat Dezember 2024 gegengerechnet worden. Zum vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen, wonach er diesen Betrag in gutem Glauben empfangen und ausgegeben habe, führte die Behörde aus, dass er selbst die mit dem o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 ausgesprochene Entlassung mittels Einbringung von Rechtsmitteln beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung noch die Auszahlung der Monatsbezüge für die Monate Februar und März 2024 beantragt. Daraus könne geschlossen werden, dass er selbst nicht an seine Entlassung und sein Ausscheiden aus dem Dienststand „geglaubt“ habe. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde bis zum Abschluss des angeführten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung haben müssen. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung somit zu Unrecht und auch nicht im guten Glauben erhalten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mit Antragspunkt
  5. seines Antrags begehrten Feststellung betreffend die Speicherung des reduzierten Urlaubsanspruchs wies die Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden hin und führte dazu aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antragspunkt mangels Rechtsgrundlage unzulässig sei und daher zurückzuweisen sein werde.
  6. Mit Schreiben vom 12.03.2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei hielt er unter Anführung von im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich erhaltenen Auszahlungen zunächst fest, dass ihm die Urlaubsersatzleistung von der Behörde nicht in der behaupteten Höhe angewiesen worden sei. Weiters führte er an, dass ihm der Umstand seiner Entlassung in zahlreichen Schriftsätzen, Bescheiden und Erkenntnissen mitgeteilt worden sei, weshalb er entgegen der Ansicht der Behörde von einer rechtskonformen Entlassung seiner Person ausgehen habe müssen. Gerade mit den gegenüber ihm ausgesprochenen Mutwillenstrafen habe die Behörde mit Nachdruck verdeutlicht, dass er aus ihrer Sicht kein Beamter mehr sei; die Behörde habe ihm auch nach der Aufhebung seiner Entlassung trotz der von ihr angeführten ex tunc-Wirkung eine von ihm dahingehend bezahlte Strafe nicht refundiert. Ex-ante betrachtet sei er somit im Zeitraum vom 19.
  7. bis 27.10.2024 kein Beamter und daher auch nicht den Bestimmungen des BDG 1979 und des GehG unterlegen gewesen, womit er die ihm angewiesene Urlaubsersatzleistung im guten Glauben verbraucht habe. Vor diesem Hintergrund beantragte der Beschwerdeführer ergänzend, die Behörde möge jene Beträge nennen, welche sie ihm als Urlaubsersatzleistung im Zeitraum vom 21.05.2024 bis zur Auszahlung des Monatsbezugs für den Monat Dezember 2024 (also bis 28.11.2024) ausgezahlt habe, wobei sie das jeweilige Datum der Anweisung zu nennen und die dazugehörende Anweisung beizulegen habe (in der Folge: Antragspunkt 4.). Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Feststellungen, dass ihm die Urlaubsersatzleistung iHv € 6.095,-- (brutto) nicht ausbezahlt worden sei (Antragspunkt 5.), dass ein Betrag von € 6.095,-- (brutto) rechtswidrig von seinem Monatsbezug für den Monat Dezember 2024 abgezogen worden sei, obwohl ihm niemals eine Urlaubsersatzleistung in dieser Höhe ausbezahlt worden sei (Antragspunkt 6.) und dass die bescheidmäßig zugesprochene Urlaubsersatzleistung iHv € 6.095,-- (brutto) im guten Glauben zu Recht von ihm ausgegeben worden sei (Antragspunkt 7.).
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde zum Antragspunkt
  9. des Antrags des Beschwerdeführers fest, dass er den Betrag von iHv insgesamt € 6.095,-- (brutto) zu Unrecht und nicht im guten Glauben bezogen habe, weshalb er gemäß § 13a GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde den Antragspunkt
  10. des Antrags des Beschwerdeführers als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und die Antragspunkte
  11. und
  12. bis
  13. des Antrags jeweils als unzulässig zurück (Spruchpunkte
  14. bis 6.).
  15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde zum Antragspunkt
  16. des Antrags des Beschwerdeführers fest, dass er den Betrag von iHv insgesamt € 6.095,-- (brutto) zu Unrecht und nicht im guten Glauben bezogen habe, weshalb er gemäß Paragraph 13 a, GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde den Antragspunkt
  17. des Antrags des Beschwerdeführers als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und die Antragspunkte
  18. und
  19. bis
  20. des Antrags jeweils als unzulässig zurück (Spruchpunkte
  21. bis 6.). Zu den von der Behörde mit den Spruchpunkten
  22. und
  23. des Bescheides zu den Antragspunkten
  24. und
  25. des Antrags des Beschwerdeführers erfolgten Absprüchen wiederholte sie die bereits in ihrem Schreiben vom 04.03.2025 getätigten Ausführungen (s. oben unter Pkt. I.2.). Im Hinblick auf die mit den Spruchpunkten
  26. bis
  27. des Bescheides getätigten Absprüche zu den Antragspunkten
  28. und
  29. bis
  30. des Antrags des Beschwerdeführers gab die Behörde zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden wieder, welche dann gegeben sei, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei oder im öffentlichen Interesse gelegen sei oder im Interesse einer Partei gelegen sei und für sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Daraufhin führte die Behörde zur mit Spruchpunkt
  31. des Bescheides erfolgten Zurückweisung des Antragspunkts
  32. des Antrags des Beschwerdeführers (betreffend die Feststellung der Speicherung des reduzierten Urlaubsanspruchs im PERSIS-System) und zur mit Spruchpunkt
  33. des Bescheides getätigten Zurückweisung des Antragspunkt
  34. des Antrags aus, dass sich keine gesetzlichen Grundlagen dafür finden würden, welche eine Zulässigkeit derartiger Anträge zu begründen vermöge. Zum mit Spruchpunkt
  35. des Bescheides erfolgten Abspruch über den Antragspunkt
  36. des Antrags stellte die Behörde die den Beschwerdeführer betreffenden Monatsabrechnungen für die Monate April, Juni und (teilweise) November 2024 dar, nach welchen sich in Summe eine Anweisung des nunmehr rückgeforderten Betrags iHv insgesamt von € 6.095,-- (brutto) auf das Konto des Beschwerdeführers ergeben würde. Schließlich hielt die Behörde zum Spruchpunkt
  37. des Bescheides (Zurückweisung des Antragspunktes
  38. des Antrags) fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistung die Gegenverrechnung des rückgeforderten Betrags mit der Monatsabrechnung für den Monat Dezember 2024 nicht rechtswidrig erfolgt sei. Im Rahmen eines – zulässigen – Feststellungsbescheides sei weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften, noch über deren Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Zu den von der Behörde mit den Spruchpunkten
  39. und
  40. des Bescheides zu den Antragspunkten
  41. und
  42. des Antrags des Beschwerdeführers erfolgten Absprüchen wiederholte sie die bereits in ihrem Schreiben vom 04.03.2025 getätigten Ausführungen (s. oben unter Pkt. römisch eins.2.). Im Hinblick auf die mit den Spruchpunkten
  43. bis
  44. des Bescheides getätigten Absprüche zu den Antragspunkten
  45. und
  46. bis
  47. des Antrags des Beschwerdeführers gab die Behörde zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden wieder, welche dann gegeben sei, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei oder im öffentlichen Interesse gelegen sei oder im Interesse einer Partei gelegen sei und für sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Daraufhin führte die Behörde zur mit Spruchpunkt
  48. des Bescheides erfolgten Zurückweisung des Antragspunkts
  49. des Antrags des Beschwerdeführers (betreffend die Feststellung der Speicherung des reduzierten Urlaubsanspruchs im PERSIS-System) und zur mit Spruchpunkt
  50. des Bescheides getätigten Zurückweisung des Antragspunkt
  51. des Antrags aus, dass sich keine gesetzlichen Grundlagen dafür finden würden, welche eine Zulässigkeit derartiger Anträge zu begründen vermöge. Zum mit Spruchpunkt
  52. des Bescheides erfolgten Abspruch über den Antragspunkt
  53. des Antrags stellte die Behörde die den Beschwerdeführer betreffenden Monatsabrechnungen für die Monate April, Juni und (teilweise) November 2024 dar, nach welchen sich in Summe eine Anweisung des nunmehr rückgeforderten Betrags iHv insgesamt von € 6.095,-- (brutto) auf das Konto des Beschwerdeführers ergeben würde. Schließlich hielt die Behörde zum Spruchpunkt
  54. des Bescheides (Zurückweisung des Antragspunktes
  55. des Antrags) fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistung die Gegenverrechnung des rückgeforderten Betrags mit der Monatsabrechnung für den Monat Dezember 2024 nicht rechtswidrig erfolgt sei. Im Rahmen eines – zulässigen – Feststellungsbescheides sei weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften, noch über deren Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.
  56. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er den von Behörde im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat. Dabei beantragte er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie u.a. die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, dass die zugesprochene Urlaubsersatzleistung nicht zur Gänze ausbezahlt worden und ein gefehlter Steuersatz zur Anwendung gebracht worden sei.
  57. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 03.04.2025 vorgelegt.
  58. Mit Schreiben vom 09.09.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der beim Bundesverwaltungsgericht zu diesem Verfahren geführten Geschäftszahl, welche ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom selben Tag samt Anführung des Datums des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und der für sein Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung mitteilte.
  59. Mit Schreiben vom 24.11.2025 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen vom 12.11.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 sowie den Bescheid vom 11.10.2024 vor.
  60. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 11.
  61. und 03.03.2026 um eine „ehestmögliche“ Entscheidung im vorliegenden Verfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  62. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Militärischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Erkenntnis vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E, verhängte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 51 HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung, wogegen der Beschwerdeführer u.a. das außerordentliche Rechtsmittel einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Dem dabei vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.05.2024, Ra 2024/09/0033, nicht statt.Mit Erkenntnis vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E, verhängte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung, wogegen der Beschwerdeführer u.a. das außerordentliche Rechtsmittel einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Dem dabei vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.05.2024, Ra 2024/09/0033, nicht statt. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 30.04.2024, Zl. P763875/520-PersAbt/2024

(3), gemäß § 13e GehG eine Urlaubsersatzleistung für die für das Jahr 2023 nicht verbrauchten und ersatzfähigen 164 Stunden an Erholungsurlaub iHv € 5.478,17 (brutto) und für die für das Jahr 2024 nicht verbrauchten und ersatzfähigen 13 Stunden an Erholungsurlaub iHv € 473,88 (brutto) gewährt. Dieser Anspruch wurde mit Spruchpunkt 2. lit. f) des Bescheides der Behörde vom 11.10.2024, Zl. P763875/449-PersAbt/2023
(6), aufgrund einer erfolgten Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers um € 142,95 (brutto) erhöht. Dem Beschwerdeführer wurden daher von der Behörde mit der Monatsabrechnung für den Monat April 2024 ein Betrag iHv € 3.884,80 (brutto) (netto: € 1.882,93), mit der Monatsabrechnung für den Monat Juni 2024 ein Betrag iHv € 2.067,25 (brutto) (netto: € 1.083,80) sowie mit der Monatsabrechnung für den Monat November 2024 ein Betrag iHv € 142,95 (brutto), somit insgesamt ein Betrag (eine Urlaubsersatzleistung) iHv € 6.095,-- (brutto) angewiesen und ausbezahlt.Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 30.04.2024, Zl. P763875/520-PersAbt/2024
(3), gemäß Paragraph 13 e, GehG eine Urlaubsersatzleistung für die für das Jahr 2023 nicht verbrauchten und ersatzfähigen 164 Stunden an Erholungsurlaub iHv € 5.478,17 (brutto) und für die für das Jahr 2024 nicht verbrauchten und ersatzfähigen 13 Stunden an Erholungsurlaub iHv € 473,88 (brutto) gewährt. Dieser Anspruch wurde mit Spruchpunkt 2. Litera f,) des Bescheides der Behörde vom 11.10.2024, Zl. P763875/449-PersAbt/2023
(6), aufgrund einer erfolgten Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers um € 142,95 (brutto) erhöht. Dem Beschwerdeführer wurden daher von der Behörde mit der Monatsabrechnung für den Monat April 2024 ein Betrag iHv € 3.884,80 (brutto) (netto: € 1.882,93), mit der Monatsabrechnung für den Monat Juni 2024 ein Betrag iHv € 2.067,25 (brutto) (netto: € 1.083,80) sowie mit der Monatsabrechnung für den Monat November 2024 ein Betrag iHv € 142,95 (brutto), somit insgesamt ein Betrag (eine Urlaubsersatzleistung) iHv € 6.095,-- (brutto) angewiesen und ausbezahlt. Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, hob der Verwaltungsgerichtshof das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E, im Umfang seines Strafausspruchs (Entlassung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2024, Zl. W208 2255608-2/71E, die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- verhängt, wogegen keine Rechtsmittel erhoben wurden. Aufgrund dieser Aufhebung der gegenüber dem Beschwerdeführer zuvor ausgesprochenen Entlassung beantragte er mit Schreiben vom 25.10.2024 u.a. die Nachzahlung seiner Monatsbezüge für die Monate Jänner bis November
  1. Im Zuge der entsprechenden Nachzahlung von Monatsbezügen erfolgte seitens der Behörde mit der Monatsabrechnung für den Monat Dezember 2024 eine Gegenverrechnung des vom Beschwerdeführer als Urlaubsersatzleistung erhaltenen Betrags von € 6.095,--. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.12.2024 den Antrag, die Behörde möge feststellen, 1.) dass die Anweisung der Urlaubsersatzleistung iSd in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 rechtskonform erfolgt und die Urlaubsersatzleistung von ihm in gutem Glauben verbraucht worden sei, 2.) dass die von der Behörde für die Urlaubsersatzleistung einbehaltenen Beträge daher wieder anzuweisen seien und 3.) dass der zustehende Urlaubsanspruch für die Jahre 2023 und 2024 um genau jene Stunden, welche als Urlaubsersatzleistung bereits rechtskonform und in gutem Glauben konsumiert worden seien, im PERSIS-System reduziert zu speichern sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.03.2025, dass die Behörde 4.) jene Beträge nennen möge, welche als Urlaubsersatzleistung im Zeitraum vom 21.05.2024 bis zur Auszahlung des Monatsbezugs für den Monat Dezember 2024 (also bis 28.11.2024) ausgezahlt worden seien, wobei sie das jeweilige Datum der Anweisung zu nennen und die dazugehörende Anweisung beizulegen habe, und dass die Behörde feststellen möge, 5.) dass die Urlaubsersatzleistung iHv € 6.095,-- (brutto) ihm bis dato nicht ausbezahlt worden sei, 6.) dass ein Betrag von € 6.095,-- (brutto) rechtswidrig von seinem Monatsbezug für den Monat Dezember 2024 abgezogen worden sei, obwohl niemals eine Urlaubsersatzleistung in dieser Höhe ausbezahlt worden sei, und 7.) dass die bescheidmäßig zugesprochene Urlaubsersatzleistung iHv € 6.095,-- (brutto) im guten Glauben zu Recht von ihm ausgegeben worden sei. Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid zum Antragspunkt
  2. des Antrags des Beschwerdeführers fest, dass er den Betrag von € 6.095,-- (brutto) zu Unrecht und nicht im guten Glauben bezogen habe, weshalb er gemäß § 13a GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt
  3. als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und in den Antragspunkten
  4. und
  5. bis
  6. jeweils als unzulässig zurück (Spruchpunkte
  7. bis 6.). Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid zum Antragspunkt
  8. des Antrags des Beschwerdeführers fest, dass er den Betrag von € 6.095,-- (brutto) zu Unrecht und nicht im guten Glauben bezogen habe, weshalb er gemäß Paragraph 13 a, GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz dieser zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt
  9. als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und in den Antragspunkten
  10. und
  11. bis
  12. jeweils als unzulässig zurück (Spruchpunkte
  13. bis 6.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie u.a. die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, dass ihm die zugesprochene Urlaubsersatzleistung nicht zur Gänze ausbezahlt worden und ein gefehlter Steuersatz zur Anwendung gebracht worden sei.
  14. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  15. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024, Bescheid vom 11.10.2024, Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.12.2024 und 12.03.2025, Schreiben der Behörde vom 04.03.2025, angefochtener Bescheid und dagegen erhobene Beschwerde) und im Gerichtsakt des Verfahrens zur Zl. W208 2255608-2 (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.
  16. und 30.12.2024, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, und Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2024 [OZ 68]) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.
  17. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024, Bescheid vom 11.10.2024, Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.12.2024 und 12.03.2025, Schreiben der Behörde vom 04.03.2025, angefochtener Bescheid und dagegen erhobene Beschwerde) und im Gerichtsakt des Verfahrens zur Zl. W208 2255608-2 (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.
  18. und 30.12.2024, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, und Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.10.2024 [OZ 68]) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Entgegen den vom Beschwerdeführer u.a. in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass ihm die – in den im angefochtenen Bescheid dargestellten Monatsabrechnungen für die Monate April, Juni und (teilweise) November 2024 zur Zahlung auf sein Konto bei der Unicredit Bank Austria angewiesenen – Nettobeträge nicht tatsächlich zugekommen wären. In der von der Behörde im angefochtenen Bescheid genannten und im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.06.2024 im vor der Behörde zur Zl. P763875/522-PersAbt/2024
(1)geführten Verfahren gab der Beschwerdeführer vielmehr selbst an, dass sein Konto am 28.03.2024 einen Eingang von € 1.882,93 (netto) („Teilzahlung Urlaubsersatzgeld“) sowie am 31.05.2024 einen Eingang von € 1.083,80 (netto) („Teilzahlung Urlaubsersatzgeld“) aufgewiesen habe. Diese Beträge decken sich mit den in den Monatsabrechnungen für die Monate April und Juni 2024 angeführten Beträgen (s. S. 9 f. des angefochtenen Bescheides: € 3.884,80 brutto / € 1.882,93 netto und € 2.067,25 brutto / € 1.083,80 netto). Die Summe dieser (Brutto)Beträge zuzüglich des Betrags iHv € 142,95 (brutto), welcher dem Beschwerdeführer mit dem o.a. Bescheid vom 11.10.2024 aufgrund der Neuberechnung seines Besoldungsdienstalters zuerkannt und mit der Monatsabrechnung für den Monat November 2024 angewiesen wurde, ergibt den von der Behörde im angefochtenen Bescheid rückgeforderten Betrag iHv insgesamt € 6.095,-- (brutto). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nach seiner Entlassung die von der Behörde angeführte Urlaubsersatzleistung iHv insgesamt € 6.095,-- (brutto) nicht bzw. nicht vollständig ausgezahlt worden sei, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Es ist daher die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag seitens der Behörde angewiesen und auch ausgezahlt wurde.
  1. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Zu A) Teilweise Stattgabe und im Übrigen Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit den im Spruch erfolgten Maßgaben: 3.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
  3. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)
(5)[…] […] Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, es sei denn,
  1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
  2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
(5)Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
  1. der volle Monatsbezug,
  2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
  3. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
  4. ein allfälliger Kinderzuschuss und
  5. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6)Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
(6)Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.
(7)
(10)[…]“ 3.2.
  1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (s. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028; 29.11.2005, 2005/12/0155; 21.02.2001, 95/12/0141).3.2.
  2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (s. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028; 29.11.2005, 2005/12/0155; 21.02.2001, 95/12/0141). 3.2.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 13a Abs. 3 GehG den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (vgl. etwa VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015; 07.09.2005, 2004/12/0206; 29.03.2000, 94/12/0021). Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (s. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).3.2.
  4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Artikel 137, B-VG einklagen vergleiche etwa VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015; 07.09.2005, 2004/12/0206; 29.03.2000, 94/12/0021). Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (s. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Der Anspruch des Beamten auf Monatsbezug nach § 6 Abs. 1 GehG entsteht mit dem Monatsersten und endet nach § 6 Abs. 2 leg.cit. mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet. Ungeachtet der vorzeitigen Anweisung des Monatsbezugs entsteht daher rechtlich der Verfügungsanspruch des Beamten erst mit dem Ersten des Monats, für den der Monatsbezug bezahlt wird. Angesichts eines schwebenden Disziplinarverfahrens, in dem in erster Instanz die Entlassung ausgesprochen worden ist, muss der Beamte jederzeit damit rechnen, dass ein ihm im Vorhinein angewiesener Monatsbezug mangels Rechtsanspruches seinerseits von ihm zurückzuzahlen sein wird. Es liegt daher beim Empfang kein guter Glaube iSd § 13a leg.cit. vor, weil nach der sogenannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht die subjektive Gesetzeskenntnis oder gar eine bestimmte Erwartungshaltung beim Beamten maßgebend ist; entscheidend ist vielmehr, ob er objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruches auf den Bezug hätte haben müssen (vgl. VwGH 25.03.2002, 2000/12/0093).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Der Anspruch des Beamten auf Monatsbezug nach Paragraph 6, Absatz eins, GehG entsteht mit dem Monatsersten und endet nach Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet. Ungeachtet der vorzeitigen Anweisung des Monatsbezugs entsteht daher rechtlich der Verfügungsanspruch des Beamten erst mit dem Ersten des Monats, für den der Monatsbezug bezahlt wird. Angesichts eines schwebenden Disziplinarverfahrens, in dem in erster Instanz die Entlassung ausgesprochen worden ist, muss der Beamte jederzeit damit rechnen, dass ein ihm im Vorhinein angewiesener Monatsbezug mangels Rechtsanspruches seinerseits von ihm zurückzuzahlen sein wird. Es liegt daher beim Empfang kein guter Glaube iSd Paragraph 13 a, leg.cit. vor, weil nach der sogenannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht die subjektive Gesetzeskenntnis oder gar eine bestimmte Erwartungshaltung beim Beamten maßgebend ist; entscheidend ist vielmehr, ob er objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruches auf den Bezug hätte haben müssen vergleiche VwGH 25.03.2002, 2000/12/0093). 3.2.
  5. Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch auch fest, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).3.2.
  6. Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395 aus 1987,, 13.221 aus 1992,, jeweils mwH; vergleiche hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch auch fest, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). 3.3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
  9. Zum Vorliegen einer zu Recht / zu Unrecht empfangenen Leistung: Nach dem oben wiedergegebenen § 13e GehG gebührt einem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). In Folge der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E, verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung schied der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aus seinem Dienstverhältnis zum Bund aus, woraufhin ihm schließlich mit in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 gemäß § 13e leg.cit. eine Urlaubsersatzleistung iHv € 5.478,17 (brutto) für das Jahr 2023 und iHv € 473,88 (brutto) für das Jahr 2024 zuerkannt und mit den Monatsabrechnungen für die Monate April und Juni 2024 angewiesen und ausgezahlt wurde. Aufgrund der mit Bescheid der Behörde vom 11.10.2024 erfolgten Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers wurde dieser Betrag um € 142,95 (brutto) erhöht und ihm mit der Monatsabrechnung für den Monat November 2024 als Urlaubsersatzleistung angewiesen und ausgezahlt (s. oben unter Pkt. II.1.).Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 13 e, GehG gebührt einem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). In Folge der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E, verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung schied der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aus seinem Dienstverhältnis zum Bund aus, woraufhin ihm schließlich mit in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 gemäß Paragraph 13 e, leg.cit. eine Urlaubsersatzleistung iHv € 5.478,17 (brutto) für das Jahr 2023 und iHv € 473,88 (brutto) für das Jahr 2024 zuerkannt und mit den Monatsabrechnungen für die Monate April und Juni 2024 angewiesen und ausgezahlt wurde. Aufgrund der mit Bescheid der Behörde vom 11.10.2024 erfolgten Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers wurde dieser Betrag um € 142,95 (brutto) erhöht und ihm mit der Monatsabrechnung für den Monat November 2024 als Urlaubsersatzleistung angewiesen und ausgezahlt (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, hob der Verwaltungsgerichtshof das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 im Umfang seines Strafausspruchs (Entlassung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf (vgl. Pkt. II.1.). Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (s. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwH).Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, hob der Verwaltungsgerichtshof das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 im Umfang seines Strafausspruchs (Entlassung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf vergleiche Pkt. römisch zwei.1.). Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (s. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwH). Die Bemessung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung iSd § 13e GehG kommt, wie oben ausgeführt, lediglich beim Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis in Betracht. Da der Beschwerdeführer nach Aufhebung des die Entlassung aussprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 aufgrund der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024 nunmehr so zu behandeln ist, als ob er nie aus dem Dienststand des Bundes ausgeschieden wäre, ist dem betreffend die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung erlassenen Bescheid vom 13.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 nunmehr im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen. Der damit erfolgten Gewährung einer Urlaubsersatzleistung fehlt nämlich die dafür wesentliche Voraussetzung des wirksamen Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand des Bundes. Ein Anspruch des sich (nunmehr wieder) im Dienststand des Bundes befindenden Beschwerdeführers auf Gewährung einer Urlaubsersatzleistung iSd § 13e leg.cit. ist damit nicht (mehr) gegeben. Die Bemessung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung iSd Paragraph 13 e, GehG kommt, wie oben ausgeführt, lediglich beim Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis in Betracht. Da der Beschwerdeführer nach Aufhebung des die Entlassung aussprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 aufgrund der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024 nunmehr so zu behandeln ist, als ob er nie aus dem Dienststand des Bundes ausgeschieden wäre, ist dem betreffend die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung erlassenen Bescheid vom 13.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2024 nunmehr im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen. Der damit erfolgten Gewährung einer Urlaubsersatzleistung fehlt nämlich die dafür wesentliche Voraussetzung des wirksamen Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand des Bundes. Ein Anspruch des sich (nunmehr wieder) im Dienststand des Bundes befindenden Beschwerdeführers auf Gewährung einer Urlaubsersatzleistung iSd Paragraph 13 e, leg.cit. ist damit nicht (mehr) gegeben. Da nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a GehG auch solche sind, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. Pkt. II.3.2.2.), ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der an den Beschwerdeführer gewährten Urlaubsersatzleistung von einer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd § 13a leg.cit. ausgeht.Da nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, GehG auch solche sind, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.), ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der an den Beschwerdeführer gewährten Urlaubsersatzleistung von einer zu Unrecht empfangenen Leistung iSd Paragraph 13 a, leg.cit. ausgeht. 3.3.1.
  10. Zum Vorliegen eines gutgläubigen / nicht gutgläubigen Empfangs der Leistung: Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allgemein dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen, was auch für den Fall gilt, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Leistungsempfänger am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (vgl. Pkt. II.3.2.2.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung durch die Behörde im Zeitpunkt ihrer Empfangnahme durch den Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegenen rechtskräftigen Entlassung (Vorliegen eines gültigen Titels) objektiv zu Recht erfolgte, womit auch kein „Irrtum“ der auszahlenden Behörde iSd o.a. Judikatur aufgrund einer offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitete, vorliegen konnte (s. auch dazu oben unter Pkt. II.3.2.2.). Die Behörde verneinte das Vorliegen von gutem Glauben des Beschwerdeführers beim Empfang der in Teilbeträgen ausgezahlten Urlaubsersatzleistung, weil der Beschwerdeführer einerseits seine Entlassung mit einem Rechtsmittel u.a. an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfte und andererseits nach seiner Entlassung die Auszahlung der Monatsbezüge für die Monate Februar und März 2024 begehrte, weshalb er aus Sicht der Behörde schon während des laufenden Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht an seine Entlassung geglaubt habe und somit auch nicht davon ausgehen habe können, dass ihm eine Urlaubsersatzleistung zustehe (vgl. oben unter Pkt. I.2.). Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allgemein dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen, was auch für den Fall gilt, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Leistungsempfänger am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung durch die Behörde im Zeitpunkt ihrer Empfangnahme durch den Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegenen rechtskräftigen Entlassung (Vorliegen eines gültigen Titels) objektiv zu Recht erfolgte, womit auch kein „Irrtum“ der auszahlenden Behörde iSd o.a. Judikatur aufgrund einer offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitete, vorliegen konnte (s. auch dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Die Behörde verneinte das Vorliegen von gutem Glauben des Beschwerdeführers beim Empfang der in Teilbeträgen ausgezahlten Urlaubsersatzleistung, weil der Beschwerdeführer einerseits seine Entlassung mit einem Rechtsmittel u.a. an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfte und andererseits nach seiner Entlassung die Auszahlung der Monatsbezüge für die Monate Februar und März 2024 begehrte, weshalb er aus Sicht der Behörde schon während des laufenden Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht an seine Entlassung geglaubt habe und somit auch nicht davon ausgehen habe können, dass ihm eine Urlaubsersatzleistung zustehe vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.2.). Nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit ist für die Frage des Vorliegens eines guten Glaubens beim Empfang einer Leistung weder die subjektive Gesetzeskenntnis noch eine bestimmte Erwartungshaltung des Beamten maßgebend, sondern ist vielmehr entscheidend, ob er objektiv ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruchs hätte haben müssen (Pkt. II.3.2.2.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten des zunächst mittels zwei Teilbeträgen erfolgten Empfangs der zu Unrecht empfangenen Leistung (Urlaubsersatzleistung) ernste Zweifel iSd o.a. Judikatur am Weiterbestand der Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben hätte müssen. Zum Zeitpunkt des Empfangs der Urlaubsersatzleistung lag dem Beschwerdeführer ein im ordentlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht erlassenes und in Rechtskraft erwachsenes (Disziplinar)Erkenntnis vor, welches aufgrund einer Vielzahl von durch den Beschwerdeführer begangenen und teils gravierenden Dienstpflichtverletzungen (s. dazu etwa die im zitierten [Disziplinar]Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes angeführte vorsätzliche Verletzung des § 43a BDG 1979, bei der der Beschwerdeführer „zur Befriedigung seines gekränkten Egos nicht davor zurückgeschreckt ist, wider besseren Wissens einen Kameraden sogar bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen“) seine Entlassung aussprach, welches mangels Vorliegens von aus Sicht des dort erkennenden Richters dafür vorliegender Gründe die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärte und welches nur mehr mit außerordentlichen Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof, jeweils mit Anwaltspflicht) anfechtbar war (vgl. dazu zudem den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.05.2024 dem Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgab – Pkt. II.1.). Daraus, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung des seine Entlassung aussprechenden Erkenntnisses in Anspruch genommen hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, gerade im Hinblick auf die soeben aufgezeigten Umstände, nicht zu schließen, dass er – objektiv – ernste Zweifel iSd o.a. Judikatur an der Rechtmäßigkeit dieses (Disziplinar)Erkenntnisses und somit auch der ihm infolgedessen gewährten Urlaubsersatzleistung haben hätte müssen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zu den Zeitpunkten der Empfangnahme der beiden ersten Teilbeträge betreffend die ihm gewährte Urlaubsersatzleistung (Ende März und Ende Mai 2024) ernste Zweifel an der Richtigkeit des seine Entlassung aussprechenden Erkenntnisses und somit auch an der Richtigkeit der den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung festlegenden, rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung haben hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat daher die mit den Monatsabrechnungen für die Monate April und Juni 2024 als Urlaubsersatzleistung angewiesenen beiden Teilbeträge iHv € 3.884,80 (brutto) und € 2.067,25 (brutto), sohin insgesamt € 5.952,05 (brutto), im guten Glauben iSd o.a. Judikatur empfangen. Nach der Theorie der objektiven Erkennbarkeit ist für die Frage des Vorliegens eines guten Glaubens beim Empfang einer Leistung weder die subjektive Gesetzeskenntnis noch eine bestimmte Erwartungshaltung des Beamten maßgebend, sondern ist vielmehr entscheidend, ob er objektiv ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruchs hätte haben müssen (Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten des zunächst mittels zwei Teilbeträgen erfolgten Empfangs der zu Unrecht empfangenen Leistung (Urlaubsersatzleistung) ernste Zweifel iSd o.a. Judikatur am Weiterbestand der Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben hätte müssen. Zum Zeitpunkt des Empfangs der Urlaubsersatzleistung lag dem Beschwerdeführer ein im ordentlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht erlassenes und in Rechtskraft erwachsenes (Disziplinar)Erkenntnis vor, welches aufgrund einer Vielzahl von durch den Beschwerdeführer begangenen und teils gravierenden Dienstpflichtverletzungen (s. dazu etwa die im zitierten [Disziplinar]Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes angeführte vorsätzliche Verletzung des Paragraph 43 a, BDG 1979, bei der der Beschwerdeführer „zur Befriedigung seines gekränkten Egos nicht davor zurückgeschreckt ist, wider besseren Wissens einen Kameraden sogar bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen“) seine Entlassung aussprach, welches mangels Vorliegens von aus Sicht des dort erkennenden Richters dafür vorliegender Gründe die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärte und welches nur mehr mit außerordentlichen Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof, jeweils mit Anwaltspflicht) anfechtbar war vergleiche dazu zudem den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.05.2024 dem Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgab – Pkt. römisch zwei.1.). Daraus, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung des seine Entlassung aussprechenden Erkenntnisses in Anspruch genommen hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, gerade im Hinblick auf die soeben aufgezeigten Umstände, nicht zu schließen, dass er – objektiv – ernste Zweifel iSd o.a. Judikatur an der Rechtmäßigkeit dieses (Disziplinar)Erkenntnisses und somit auch der ihm infolgedessen gewährten Urlaubsersatzleistung haben hätte müssen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zu den Zeitpunkten der Empfangnahme der beiden ersten Teilbeträge betreffend die ihm gewährte Urlaubsersatzleistung (Ende März und Ende Mai 2024) ernste Zweifel an der Richtigkeit des seine Entlassung aussprechenden Erkenntnisses und somit auch an der Richtigkeit der den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung festlegenden, rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung haben hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat daher die mit den Monatsabrechnungen für die Monate April und Juni 2024 als Urlaubsersatzleistung angewiesenen beiden Teilbeträge iHv € 3.884,80 (brutto) und € 2.067,25 (brutto), sohin insgesamt € 5.952,05 (brutto), im guten Glauben iSd o.a. Judikatur empfangen. Demgegenüber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mit der Monatsabrechnung für den Monat November 2024 erfolgten Nachzahlung betreffend die durch die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters erfolgte Erhöhung der Urlaubsersatzleistung (€ 142,95 [brutto]) (die Auszahlung erfolgte Ende Oktober mit Wirkung vom 01.11.2024) bereits von der durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024 erfolgten Aufhebung des seine Entlassung verfügenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 Kenntnis hatte, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits am 25.10.2024 einen Antrag auf Nachzahlung seiner Monatsbezüge für die Monate Jänner bis November 2024 bei der Behörde eingebracht hatte (s. dazu oben unter Pkt. II.1.). Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des „Wiederauflebens“ seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung iSd o.a. Judikatur haben müssen. Der Beschwerdeführer hat daher die mit der Monatsabrechnung für den Monat November als Urlaubsersatzleistung angewiesene Nachzahlung iHv € 142,95 (brutto) nicht im guten Glauben empfangen. Demgegenüber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der mit der Monatsabrechnung für den Monat November 2024 erfolgten Nachzahlung betreffend die durch die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters erfolgte Erhöhung der Urlaubsersatzleistung (€ 142,95 [brutto]) (die Auszahlung erfolgte Ende Oktober mit Wirkung vom 01.11.2024) bereits von der durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2024 erfolgten Aufhebung des seine Entlassung verfügenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024 Kenntnis hatte, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits am 25.10.2024 einen Antrag auf Nachzahlung seiner Monatsbezüge für die Monate Jänner bis November 2024 bei der Behörde eingebracht hatte (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des „Wiederauflebens“ seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung iSd o.a. Judikatur haben müssen. Der Beschwerdeführer hat daher die mit der Monatsabrechnung für den Monat November als Urlaubsersatzleistung angewiesene Nachzahlung iHv € 142,95 (brutto) nicht im guten Glauben empfangen. 3.3.1.
  11. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe teilweise Folge zu geben. 3.3.
  13. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt
  14. des angefochtenen Bescheides: Mit Antragspunkt
  15. seines Antrags begehrte der Beschwerdeführer die Wiederanweisung der von der Behörde einbehaltenen / gegenverrechneten Urlaubsersatzleistung. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antragspunkt mit Spruchpunkt
  16. des angefochtenen Bescheides ab. Dieser Antragspunkt ist aufgrund seiner Formulierung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides iSd oben unter Pkt. II.3.2.
  17. angeführten höchstgerichtlichen Judikatur gerichtet. Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung (Liquidierung) nach dieser Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, wäre dieser Antragspunkt von der Behörde zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  18. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.Dieser Antragspunkt ist aufgrund seiner Formulierung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides iSd oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  19. angeführten höchstgerichtlichen Judikatur gerichtet. Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung (Liquidierung) nach dieser Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, wäre dieser Antragspunkt von der Behörde zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  20. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.3.
  21. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  22. bis
  23. des angefochtenen Bescheides: Mit den Spruchpunkten
  24. bis
  25. des angefochtenen Bescheides wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in den Antragspunkten
  26. und
  27. bis
  28. jeweils als unzulässig zurück. Da, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), ist dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Da, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), ist dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 3.3.3.
  29. Soweit der Beschwerdeführer im Antragspunkt
  30. seines Antrags die Feststellung begehrt, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch für die Jahre 2023 und 2024 um genau jene Stunden, welche als Urlaubsersatzleistung bereits rechtskonform und in gutem Glauben konsumiert worden seien, im PERSIS-System reduziert zu speichern sei (s. Pkt. II.1.), ist auszuführen, dass ein derartiges Begehren, welches nur über eine Anordnung / Weisung erfüllt werden könnte, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein kann, weil einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem auch nicht erkennbar, inwiefern eine derartige Feststellung der Klärung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses iSd unter Pkt. II.3.2.
  31. angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dienen könnte. 3.3.3.
  32. Soweit der Beschwerdeführer im Antragspunkt
  33. seines Antrags die Feststellung begehrt, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch für die Jahre 2023 und 2024 um genau jene Stunden, welche als Urlaubsersatzleistung bereits rechtskonform und in gutem Glauben konsumiert worden seien, im PERSIS-System reduziert zu speichern sei (s. Pkt. römisch zwei.1.), ist auszuführen, dass ein derartiges Begehren, welches nur über eine Anordnung / Weisung erfüllt werden könnte, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein kann, weil einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem auch nicht erkennbar, inwiefern eine derartige Feststellung der Klärung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses iSd unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  34. angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dienen könnte. Da somit kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung iSd o.a. Judikatur besteht, ist die seitens der Behörde mit Spruchpunkt
  35. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung des Antragspunkts
  36. des Antrags im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.3.
  37. Mit Antragspunkt
  38. seines Antrags begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihm die Urlaubsersatzleistung iHv € 6.095,-- (brutto) nicht ausgezahlt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nach der o.a. Judikatur nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist (s. Pkt. II.3.2.1.). Das Vorliegen einer gesetzlichen Regelung, welche die abgesonderte Feststellung einer erfolgten oder (noch) nicht erfolgten Auszahlung vorsieht, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zudem handelt es sich bei der Auszahlung (Liquidierung) einer Leistung nach der o.a. Judikatur um einen technischen Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, und daher nicht selbst durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. Pkt. II.3.2.3.). Lediglich bei vorliegender Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit einer Leistung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides (betreffend die Frage der Gebührlichkeit dieser Leistung) zulässig, wobei die Frage der Gebührlichkeit der Urlaubsersatzleistung bereits mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 30.04.2024 geklärt wurde. In Bezug auf die zunächst gewährte Urlaubsersatzleistung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid auch – in Entsprechung des mit Antragspunkt
  39. des Antrags gestellten Ersuchens – die mit den Monatsbezügen der Monate April, Juni und (teilweise) November 2024 erfolgte Anweisung der Beträge an den Beschwerdeführer dargelegt.3.3.3.
  40. Mit Antragspunkt
  41. seines Antrags begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihm die Urlaubsersatzleistung iHv € 6.095,-- (brutto) nicht ausgezahlt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nach der o.a. Judikatur nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist (s. Pkt. römisch zwei.3.2.1.). Das Vorliegen einer gesetzlichen Regelung, welche die abgesonderte Feststellung einer erfolgten oder (noch) nicht erfolgten Auszahlung vorsieht, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zudem handelt es sich bei der Auszahlung (Liquidierung) einer Leistung nach der o.a. Judikatur um einen technischen Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, und daher nicht selbst durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. Pkt. römisch zwei.3.2.3.). Lediglich bei vorliegender Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit einer Leistung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides (betreffend die Frage der Gebührlichkeit dieser Leistung) zulässig, wobei die Frage der Gebührlichkeit der Urlaubsersatzleistung bereits mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 30.04.2024 geklärt wurde. In Bezug auf die zunächst gewährte Urlaubsersatzleistung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid auch – in Entsprechung des mit Antragspunkt
  42. des Antrags gestellten Ersuchens – die mit den Monatsbezügen der Monate April, Juni und (teilweise) November 2024 erfolgte Anweisung der Beträge an den Beschwerdeführer dargelegt. Im Ergebnis hat die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in seinem Antragspunkt
  43. daher mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung zu Recht zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.3.3.
  44. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer mit den Antragspunkten
  45. und
  46. seines Antrags die Feststellung, dass ein Betrag von € 6.095,-- (brutto) rechtswidrig von seinem Monatsbezug für den Monat Dezember 2024 abgezogen worden sei, obwohl niemals eine Urlaubsersatzleistung in dieser Höhe ausgezahlt worden sei (Antragspunkt 6.) und dass die bescheidmäßig zugesprochene Urlaubsersatzleistung iHv € 6.095,-- (brutto) im guten Glauben zu Recht von ihm ausgegeben worden sei (Antragspunkt 7.). Nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scheidet der Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist (s. Pkt. II.3.2.1.). Den mit den Antragspunkten
  47. und
  48. des Antrags begehrten Feststellungen liegt eindeutig die Frage zugrunde, ob die Behörde die dem Beschwerdeführer gewährte Urlaubsersatzleistung nach Aufhebung seiner Entlassung zu Recht von ihm zurückgefordert hat (Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer zu Unrecht empfangenen Leistung und des gutgläubigen Empfangs der Leistung). Über diese Rechtsfrage sprach die Behörde mit Spruchpunkt
  49. des angefochtenen Bescheides ab, womit kein Interesse des Beschwerdeführers an den von ihm mit diesen Antragspunkten begehrten Feststellungen mehr besteht.Nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scheidet der Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist (s. Pkt. römisch zwei.3.2.1.). Den mit den Antragspunkten
  50. und
  51. des Antrags begehrten Feststellungen liegt eindeutig die Frage zugrunde, ob die Behörde die dem Beschwerdeführer gewährte Urlaubsersatzleistung nach Aufhebung seiner Entlassung zu Recht von ihm zurückgefordert hat (Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer zu Unrecht empfangenen Leistung und des gutgläubigen Empfangs der Leistung). Über diese Rechtsfrage sprach die Behörde mit Spruchpunkt
  52. des angefochtenen Bescheides ab, womit kein Interesse des Beschwerdeführers an den von ihm mit diesen Antragspunkten begehrten Feststellungen mehr besteht. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in den Antragspunkten
  53. und
  54. somit im Ergebnis mit den Spruchpunkten
  55. und
  56. des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig zurück, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.3.
  57. Im Ergebnis ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu dem vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde gestellten Antrag auf Feststellung, dass ein gefehlter Steuersatz zur Anwendung gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist und somit auch nicht Gegenstand der im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführenden Prüfung sein kann. Da der Behörde dieser Antrag aufgrund der bei ihr erfolgten Beschwerdeeinbringung bekannt ist, war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Weiterleitung nach § 6 AVG vorzunehmen.Zu dem vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde gestellten Antrag auf Feststellung, dass ein gefehlter Steuersatz zur Anwendung gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist und somit auch nicht Gegenstand der im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführenden Prüfung sein kann. Da der Behörde dieser Antrag aufgrund der bei ihr erfolgten Beschwerdeeinbringung bekannt ist, war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG vorzunehmen. 3.
  58. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer, von den Parteien auch nicht beantragten, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2310337.1.00

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