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{'item': 'W247 2336817-1'}

Obsah (15)§§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW247 2336817-1 Spruch, 1.) W247 2336855-1/6E 2.) W247 2336853-1/6E 3.) W247 2336819-1/7E 4.) W247 2336817-1/7E IM

§§ 8Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien), der Volksgruppe der Roma und dem christlichen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) führt mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) eine Lebensgemeinschaft und beide sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der mj. Viertbeschwerdeführerin (BF4). Die BF2 ist die gesetzliche Vertreterin der BF

  1. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  2. Die BF1-BF4 reisten spätestens am 25.12.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1-BF3 am 25.12.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt, sowie am 20.01.2026 (BF1-BF4) und am 30.01.2026 (BF4) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache MOLDAWISCH niederschriftlich einvernommen wurden.
  3. Die BF1-BF4 reisten spätestens am 25.12.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die BF1-BF3 am 25.12.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt, sowie am 20.01.2026 (BF1-BF4) und am 30.01.2026 (BF4) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines diesen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache MOLDAWISCH niederschriftlich einvernommen wurden. 2.
  4. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.12.2025 vor, verheiratet zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Er sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat 2 Jahre die Grundschule besucht. Der BF1 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. Seine Eltern und sein Bruder seien bereits verstorben, er verfüge noch über seine Schwestern und 3 weitere Töchter im Herkunftsstaat. Der BF1 sei mit den BF2-BF4 nach Österreich gereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass sie gesundheitliche Probleme hätten. Die BF2 könne nicht gehen und sei auf Krücken angewiesen. Sie hätten gehört, dass es hier gute Ärzte gebe und würden sie hoffen, man könne ihnen helfen. Befragt zu seiner Rückkehr, führte der BF1 aus, dass er auch unter einer chronischen Krankheit leide. „Die Frau“ sei auch schon im
  5. Stadium, die Knochen seien abgenutzt und sie benötige eine OP. Zu Hause warte sie bereits seit 3 Jahren, komme jedoch nicht dran. 2.
  6. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 gab die BF2 im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch spreche. Sie sei christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Roma zugehörig. Im Herkunftsstaat habe die BF2 2 Jahre lang die Grundschule besucht und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Berufsausbildung habe sie keine absolviert. Ihre Eltern seien bereits verstorben. 3 weitere Töchter, 4 Schwestern und 2 Brüder würden noch im Herkunftsstaat leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF2 aus, dass es schwierig sei zu Hause zu leben. Sie hätten Geldprobleme und die BF2 habe Arthrose. Ihre Kniegelenke seien abgenutzt und sie benötige eine OP. Im Herkunftsstaat habe sie sich auf die Liste schreiben lassen, sie warte jedoch seit 4 Jahren auf einen OP-Termin. Bei einer Rückkehr nehme es die BF2, wie es komme. Natürlich wäre es ihr lieber, wenn sie sich hier behandeln lassen könnte. 2.
  7. Die BF3 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 vor, ledig zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat 1-2 Jahre die Grundschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung absolviert und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. 3 ihrer Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF3 an, dass sie gehört hätten, es gebe hier gute Ärzte. Ihre Mutter benötige eine OP, auf die sie im Herkunftsstaat seit 4 Jahren warte. Die BF3 wolle ihren Eltern helfen. Ihre anderen Schwestern hätten eigene Familien. Zu ihrer Rückkehr befragt, vermeinte die BF3, dass es keine Arbeit gebe und die Umstände schlecht seien. 2.
  8. Die BF4 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.12.2025 vor, ledig zu sein, muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe im Herkunftsstaat eineinhalb Jahre die Grundschule besucht. Die BF4 habe keine Berufsausbildung und sei zuletzt nicht erwerbstätig gewesen. Sie verfüge noch über ihre 3 Schwestern im Herkunftsstaat. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF4 an, dass es ihnen im Herkunftsstaat schlecht gegangen sei und sie ein schwieriges Leben gehabt hätten. Sie würden keine Arbeit bekommen und ihre Eltern seien krank. Diese würden medizinische Hilfe benötigen. 3.
  9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2026 vor dem BFA, gab der BF1 im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend an, dass er an Gallenblasenkrebs leide und bereits 2 Mal operiert worden sei. Er nehme Medikamente, die er jedoch heute nicht mithabe. Der BF1 nehme Medikamente wegen der Gallenblase, weil er Schmerzen habe. Er nehme auch Medikamente wegen Diabetes und Bluthochdruck. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Seine Töchter seien gesund. Die Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinen persönlichen Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Mit der BF2 sei er nicht offiziell verheiratet. Ein Bruder seiner Frau sei verstorben. Sein Bruder XXXX sei an Corona gestorben. Der BF1 verfüge auch noch über Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. In der EU würden noch eine Schwester und ein Bruder der BF2 leben. Der BF1 sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und sei einmal im Haus 7 gewesen. Dieser Kurs gehe 5 Tage. Er habe keine sonstigen sozialen Kontakte in Österreich, nur im Lager mit anderen Moldawiern. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat telefoniere der BF
  10. Sie hätten Kinder und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Sie würden Kinderbeihilfe bekommen. Im Herkunftsstaat hätten die BF1-BF2 den Behindertenstatus, deshalb bekämen sie Geld. 3.
  11. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2026 vor dem BFA, gab der BF1 im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend an, dass er an Gallenblasenkrebs leide und bereits 2 Mal operiert worden sei. Er nehme Medikamente, die er jedoch heute nicht mithabe. Der BF1 nehme Medikamente wegen der Gallenblase, weil er Schmerzen habe. Er nehme auch Medikamente wegen Diabetes und Bluthochdruck. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Seine Töchter seien gesund. Die Angaben zu seinen Familienangehörigen und seinen persönlichen Angaben bei der Erstbefragung seien korrekt. Mit der BF2 sei er nicht offiziell verheiratet. Ein Bruder seiner Frau sei verstorben. Sein Bruder römisch 40 sei an Corona gestorben. Der BF1 verfüge auch noch über Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. In der EU würden noch eine Schwester und ein Bruder der BF2 leben. Der BF1 sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und sei einmal im Haus 7 gewesen. Dieser Kurs gehe 5 Tage. Er habe keine sonstigen sozialen Kontakte in Österreich, nur im Lager mit anderen Moldawiern. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat telefoniere der BF
  12. Sie hätten Kinder und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Sie würden Kinderbeihilfe bekommen. Im Herkunftsstaat hätten die BF1-BF2 den Behindertenstatus, deshalb bekämen sie Geld. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF1 aus, dass es sehr schwer sei im Herkunftsstaat zu leben. Das Geld, das sie erhalten würden, reiche nicht einmal für Gas und Strom. Der Winter heuer sei besonders schlimm. Sie hätten kein Geld, um Holz zu kaufen. Außerdem seien sie nicht gesund und hätten sie angenommen, dass ihnen jemand hier helfe. Im Falle ihrer Rückkehr hätten sie keine Probleme, doch frage er sich, wie sie im Herkunftsstaat leben sollten. Seine Frau könne schlecht gehen und nehme immer mehr zu. Sie seien nach Österreich gekommen, damit sie Unterstützung bekämen und ihnen gesundheitlich geholfen werde. 3.
  13. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF2 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin im Wesentlichen vor, dass ihre Beine schmerzen würden und sie einen Nachweis über ihre Behinderung habe. Sie sei beim Arzt gewesen und brauche eine OP wegen künstlichen Knien. Ihr Blutdruck sei hoch, deswegen müsse sie in der Früh und am Abend ein Medikament nehmen. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Ihre Töchter seien gesund. Im Herkunftsstaat sei die BF2 10 Tage lang im Spital gewesen und habe Infusionen bekommen. Ihr sei jedoch gesagt worden, dass das langfristig nicht helfe und sie eine Operation brauche. Sie sei jedoch nie drangekommen. Man müsse das auch bezahlen, aber weil sie 5 Kinder habe, bezahle der Staat für sie. Im Herkunftsstaat sei es schwer zu leben. Die BF1-BF2 seien krank. Ihre Töchter würden auf sie aufpassen. Zwei ihrer Töchter seien mitgereist, die anderen seien im Herkunftsstaat. Es sei kalt und sie hätten keine Arbeit. Außerdem seien sie beide behindert. Die BF2 bestätigte ihre persönlichen Angaben und jene zu ihren Familienangehörigen bei der Erstbefragung. Sie sei mit dem BF1 nicht verheiratet, doch würden sie seit 35 Jahren zusammenleben. Die BF2 habe noch Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Ihre Eltern und ihr Bruder würden nicht mehr leben. Ihre Schwester und ihr Bruder würden in Deutschland leben. Sie hätten auch um Asyl angesucht. Ihre Schwester sei seit 8 Monaten in Deutschland, ihr Bruder seit 2 Monaten. Beide seien ebenfalls krank. Im Bundesgebiet sei die BF2 nicht erwerbstätig und sei sie 2 Stunden in Haus 1 in einem Kurs gewesen. Sonst habe sie keine sozialen Kontakte in Österreich. Mit ihrer Familie im Herkunftsstaat telefoniere die BF2 täglich. Das Gas im Herkunftsstaat sei teuer. Ihrer Familie gehe es im Herkunftsstaat finanziell nicht gut. Ihre Töchter hätten jeweils 3 Kinder, die noch sehr jung seien. Eine Tochter habe ein behindertes Kind. Ihre Angehörigen würden von Kinderbeihilfe leben. Ihr behinderter Enkelsohn bekomme gesondert Geld. Die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Zuvor hätten sie im Elternhaus des BF1 gelebt. Ein eigenes Haus hätten sie nicht. Ihre Töchter würden immer zu ihr kommen und erwarten, dass sie diese unterstütze, obwohl ihre Töchter selbst verheiratet seien. Die BF2 habe nie gearbeitet, sie sei nur zu Hause bei den Kindern gewesen und der BF1 habe auch nur gelegentlich gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, dass es sehr schwer sei zu leben. Es sei Winter und sie hätten keine Wärmemöglichkeiten. Sie könnten sich den Strom nicht leisten, weil sie keine Arbeit hätten. Die BF1-BF2 seien krank und hätten sie finanziell nicht viel. Außerdem hätten sie 2 Töchter, die noch nicht verheiratet seien, sie hätten bisher keinen Mann bekommen. Den, den die BF2 ausgesucht habe, den hätten sie nicht gewollt. Die BF2 wolle nicht zurück in den Herkunftsstaat. 3.
  14. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF3 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei und bestätigte sie ihre persönlichen Angaben bei der Erstbefragung. Die BF3 sei nur ein Monat lang in der
  15. Klasse gewesen, weil sie kein Geld hätten. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen würden ebenfalls noch im Herkunftsstaat leben. Sie habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Die BF3 habe sich nach Arbeit erkundigt, Kurse habe sie bisher nicht gemacht. Mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat telefoniere sie. Diese bekämen ca. EUR 50,- pro Kind im Herkunftsstaat und die Männer würden gelegentlich arbeiten gehen. Die BF3 habe im Herkunftsstaat gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet, dann habe sie EUR 20,- täglich verdient. Das Geld habe sie ihren Eltern für Gas etc. gegeben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF3 aus, dass sie von ihren Eltern mit nach Österreich genommen worden sei. Ihre Mutter sei invalid und auch ihr Vater sei krank. Die BF1-BF2 seien auf Hilfe angewiesen. Die BF3 müsse auf die BF2 aufpassen, weil ihre anderen Schwestern selbst Familie hätten. Sie sei die Einzige, die ihre Mutter pflegen könne. Die BF2 koche nicht, die BF3 müsse alles machen. Außerdem seien sie Zigeuner. Sie bekämen keine Unterstützung. „Sie“ hätten einen Hass auf sie und würden immer negative Sachen über Zigeuner sagen. Die BF3 habe keine Arbeit, deshalb könne sie nicht richtig unterstützen. Sie würden diskriminiert und es sei schwierig Strom und Gas zu bezahlen. Die BF3 habe kein Problem damit in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Wenn ihr Vater sage, dass sie zurückfahren würden, dann fahre sie mit. Wenn er sage, sie würden hierbleiben, dann bleibe sie hier. 3.
  16. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 brachte die BF4 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin zusammenfassend vor, dass sie gesund sei, sie manchmal jedoch Kopfprobleme habe. Manchmal sei ihr schwindelig, ca. einmal in 2-3 Monaten. Die BF3 nehme bei Bedarf Medikamente und habe sie Befunde aus Moldawien, die sich jedoch ebendort befinden würden. In Österreich sei sie nicht beim Arzt gewesen. Die BF4 bestätigte die Angaben zu ihrer Person bei der Erstbefragung. In Österreich sei sie nicht berufstätig, gehe keinen Kursen oder Ausbildungen nach und verfüge sie über keine Familienangehörigen mit Ausnahme der BF1-BF
  17. Die BF4 habe keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet, stehe jedoch in Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Diesen gehe es gut, manchmal weniger gut und würden diese gelegentlich arbeiten. Die BF4 sei mit ihren Eltern nach Österreich gekommen. Die BF2 könne nur schwer gehen und müsse die BF4 auf sie aufpassen. Da die BF4 Zigeunerin sei habe sie im Herkunftsstaat nicht so gute Chancen. 3.
  18. Bei ihrer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2026 brachte die BF4 im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch und ihrer gesetzlichen Vertreterin zusammenfassend vor, dass sie gesund sei, jedoch Magnesium sowie Cinnarizin gegen Kopfschmerzen nehme. Ihr werde schwarz vor Augen und sie habe Kopfschmerzen, manchmal verliere sie das Bewusstsein, jedoch nur im Frühling und Herbst. Die BF4 bestätigte erneut die Angaben zu ihrer Person und ihren Familienangehörigen in Österreich. Sie habe im Herkunftsstaat eine Klasse der Schule abgeschlossen und die
  19. Klasse begonnen. Damals sei Quarantäne gewesen, deshalb hätten sie nicht in die Schule gehen können. Die BF2 sei 2 Monate lang in der
  20. Klasse gewesen. In Österreich habe sie 5 Tage einen Kurs gemacht, sonst verfüge sie im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und habe sie keine sozialen Kontakte. Die BF4 habe Kontakt zu ihren Schwestern im Herkunftsstaat. Eine Schwester habe Probleme mit ihrem Kind, es könne nicht gehen und sei sie mit ihm im Krankenhaus gewesen. Ihr Mann arbeite und das Kind bekomme Pension. Die Männer ihrer Schwestern würden arbeiten gehen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF4 an, dass ihre Mutter krank sei. Sie habe Probleme mit den Beinen. Die BF3-BF4 seien mitgekommen um ihr zu helfen. Im Herkunftsstaat sei alles teuer und die Pension sei niedrig. Im Falle ihrer Rückkehr könnten sie nicht leben. Es sei sehr schwer zu leben, Strom, Gas und Essen sei sehr teuer. Mit Geld würde ihnen im Herkunftsstaat schon geholfen, wenn man krank sei. Aber für eine Operation hätte die BF2 eine Versicherung gebraucht. 4.
  21. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 04.02.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF4) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 04.02.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF4) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF4, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Des Weiteren sei eine Rückkehr in die Republik Moldau möglich und zumutbar. Die BF1-BF2 würden kann keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, die ihre Rückkehr verunmöglichen würde. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF4 ergeben.4.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF4, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Des Weiteren sei eine Rückkehr in die Republik Moldau möglich und zumutbar. Die BF1-BF2 würden kann keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, die ihre Rückkehr verunmöglichen würde. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF4 ergeben.
  3. Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.02.2026 wurde BF1-BF5

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.02.2026 wurde BF1-BF5

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 6.

  1. Mit für die BF1-BF2 und die BF4 gleichlautendem Schriftsatz, sowie mit eigenem Schriftsatz für die BF3 erhoben die BF1-BF4 fristgerecht am 09.02.2026 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. der Bescheide des BFA, zugestellt am 04.02.2026, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde neuerlich der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang dargestellt und wurde anschließend begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Verwiesen wurde insbesondere auf die Erkrankungen der BF1-BF2 sowie die Länderberichte hinsichtlich der Republik Moldau. Die belangte Behörde habe ihr Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei die Existenz der BF1-BF4 gefährdet. Ihnen sei aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren. 6.
  2. Mit für die BF1-BF2 und die BF4 gleichlautendem Schriftsatz, sowie mit eigenem Schriftsatz für die BF3 erhoben die BF1-BF4 fristgerecht am 09.02.2026 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide des BFA, zugestellt am 04.02.2026, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde neuerlich der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang dargestellt und wurde anschließend begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Verwiesen wurde insbesondere auf die Erkrankungen der BF1-BF2 sowie die Länderberichte hinsichtlich der Republik Moldau. Die belangte Behörde habe ihr Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei die Existenz der BF1-BF4 gefährdet. Ihnen sei aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren. 6.
  3. Beantragt wurde das BVwG möge 1.) alle zu Lasten der BF1-BF4 gehenden Rechtswidrigkeiten im Verfahren aufgreifen; 2.) die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass den BF1-BF4 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt; 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen; 4.) in eventu feststellen, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen unzulässig sind und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG vorliegen; und 5.) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG vorliegen. 6.
  4. Beantragt wurde das BVwG möge 1.) alle zu Lasten der BF1-BF4 gehenden Rechtswidrigkeiten im Verfahren aufgreifen; 2.) die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass den BF1-BF4 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt; 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen; 4.) in eventu feststellen, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen unzulässig sind und die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG vorliegen; und 5.) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG vorliegen.
  5. Die Beschwerdevorlagen vom 23.02.2026 langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakten am 25.02.2026 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz vom 25.12.2025, der polizeilichen Ersteinvernahme der BF1-BF4 am 25.12.2025, der Einvernahme der BF1-BF4 vor dem BFA am 20.01.2026 und am 30.01.2026 (BF4), der für die BF1-BF4 am 09.02.2026 eingebrachten Beschwerden gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 04.02.2026 und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, sowie des AJ-Web werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  7. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF4): Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind Staatsangehörige der Republik Moldau und gehören dem christlichen Glauben, sowie der Volksgruppe der Roma an. Die BF1-BF2 sind nicht verheiratet, jedoch seit über 35 Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Sie sind die Eltern der volljährigen BF3 und der minderjährigen BF
  8. Die BF1-BF4 reisten spätestens am 25.12.2025 rechtmäßig, aufgrund des 90-tägigen visumsfreien Aufenthaltes, mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bereits zuvor stellten die BF1-BF3 am 09.08.2021 (BF1-BF2) bzw. am 07.08.2021 (BF3) in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Diese Verfahren warteten sie jedoch nicht ab, sondern reisten sie nach etwa eineinhalb Monaten aufgrund des Todes des Bruders des BF1 in den Herkunftsstaat zurück. Die BF1-BF4 sprechen muttersprachlich Moldawisch und gut Russisch. Die BF1-BF4 wurden in der Republik Moldau geboren und sind ebendort aufgewachsen. Die BF1-BF2 besuchten im Herkunftsstaat 2 Jahre lang die Grundschule. Der BF1 hat im Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet, die BF2 hat nie gearbeitet und war Hausfrau. Die BF3 hat zumindest ein paar Monate die Schule besucht und gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet, womit sie EUR 20,- pro Tag verdient hat, womit sie zum Haushaltseinkommen beigetragen hat. Die BF4 besuchte im Herkunftsstaat etwa ein Jahr und 2 Monate die Grundschule. Sie war im Herkunftsstaat noch nicht erwerbstätig. Die BF1-BF4 haben keine Berufsausbildung absolviert. Die BF1-BF2 verfügen über einen Behindertenstatus im Herkunftsstaat, weshalb sie finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Beim BF1 wurde eine Behinderung „mittleren Grades“, bei der BF2 eine „schwere Behinderung“ festgestellt. Zuletzt haben die BF1-BF4 im Elternhaus des BF1 in XXXX im Norden der Republik Moldau gelebt. Die BF1-BF4 wurden in der Republik Moldau geboren und sind ebendort aufgewachsen. Die BF1-BF2 besuchten im Herkunftsstaat 2 Jahre lang die Grundschule. Der BF1 hat im Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet, die BF2 hat nie gearbeitet und war Hausfrau. Die BF3 hat zumindest ein paar Monate die Schule besucht und gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet, womit sie EUR 20,- pro Tag verdient hat, womit sie zum Haushaltseinkommen beigetragen hat. Die BF4 besuchte im Herkunftsstaat etwa ein Jahr und 2 Monate die Grundschule. Sie war im Herkunftsstaat noch nicht erwerbstätig. Die BF1-BF4 haben keine Berufsausbildung absolviert. Die BF1-BF2 verfügen über einen Behindertenstatus im Herkunftsstaat, weshalb sie finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Beim BF1 wurde eine Behinderung „mittleren Grades“, bei der BF2 eine „schwere Behinderung“ festgestellt. Zuletzt haben die BF1-BF4 im Elternhaus des BF1 in römisch 40 im Norden der Republik Moldau gelebt. Im Herkunftsstaat leben 3 weitere Töchter der BF1-BF2, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Sie leben in Beziehungen und haben jeweils selbst 3 eigene Kinder. Deren Lebenspartner gehen gelegentlich arbeiten. Außerdem verfügen der BF1 über 4 Schwestern, sowie zahlreiche Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Die BF2 verfügt ebenfalls über 3 Schwestern und zahlreiche Cousins, sowie Cousinen im Herkunftsstaat. Die Eltern der BF1-BF2, der Bruder des BF1, sowie ein Bruder der BF2 sind bereits verstorben. Die BF1-BF4 stehen in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Ein Bruder und eine Schwester der BF2 leben seit wenigen Monaten in Deutschland, wo sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Im Herkunftsstaat leben 3 weitere Töchter der BF1-BF2, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie leben in Beziehungen und haben jeweils selbst 3 eigene Kinder. Deren Lebenspartner gehen gelegentlich arbeiten. Außerdem verfügen der BF1 über 4 Schwestern, sowie zahlreiche Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Die BF2 verfügt ebenfalls über 3 Schwestern und zahlreiche Cousins, sowie Cousinen im Herkunftsstaat. Die Eltern der BF1-BF2, der Bruder des BF1, sowie ein Bruder der BF2 sind bereits verstorben. Die BF1-BF4 stehen in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Ein Bruder und eine Schwester der BF2 leben seit wenigen Monaten in Deutschland, wo sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die BF1-BF4 befinden sich im Bundesgebiet in Grundversorgung und leben in einem gemeinsamen Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung. Die BF1-BF4 besuchen keinen Deutschkurs in ihrem Quartier und waren bzw. sind im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Die BF1-BF4 sind nicht selbsterhaltungsfähig und sind weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Auch sonstige Aus,- Fort,- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet haben die BF1-BF4 nicht besucht. Der BF1 leidet an Diabetes und Bluthochdruck, wogegen er Medikamente einnimmt. Von 18.04.2023 bis 25.04.2023 wurde der BF1 stationär in einem Krankenhaus im Herkunftsstaat aufgenommen, weil er an Blasenkrebs erkrankte und ihm am 19.04.2023 Tumore entfernt wurden. Von 26.09.2023 bis 27.09.2023 befand sich der BF1 neuerlich stationär im Krankenhaus, wobei eine Zystoskopie (endoskopische Untersuchung, bei der die Harnröhre und die Harnblase mittels einer Kamera untersucht werden) durchgeführt wurde. Beim BF1 besteht eine Behinderung „mittleren Grades“. Die BF2 leidet an Bluthochdruck, wogegen sie Medikamente nimmt. Außerdem leidet sie an hypertensiver Kardio-Nephropathie (Sammelbegriff für Organschäden an Herz und Nieren, die durch chronisch erhöhten Blutdruck verursacht werden) mit Nierenversagen, seropositive rheumatoide Arthritis (chronisch-entzündliche Autoimmunerkrankung) im Frühstadium, Spondylose mit Radikulopathie (degenerativer Verschleiß der Wirbelsäule, bei dem knöcherne Anbauten (Osteophyten) Nervenwurzeln einengen), Herzinsuffizienz nicht näher bezeichnet, fettige Leberdegeneration anderweitig nicht klassifiziert, Adipositas und entzündlichen Veränderungen in beiden Kniegelenken. Die BF2 kann nur schlecht gehen. Aus diesem Grund befand sich die BF2 bereits von 21.09.2022 bis 28.09.2022 und von 22.07.2024 bis 31.07.2024 stationär in Behandlung im Herkunftsstaat, wobei ihre Kniegelenke ua. mit Lidocain infiltriert wurden. Bei der BF2 besteht eine schwere Behinderung. Die BF3-BF4 sind gesund und arbeitsfähig. Die BF4 leidet gelegentlich unter Migräne. Die BF1-BF4 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Die BF1-BF4 sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der BF1 steht jedoch im Verdacht in einem unbestimmten Zeitraum vor dem 05.02.2026 große Mengen an Waschmittel und Kaffee, die in seinem Zimmer im Grundversorgungsquartier aufgefunden und sichergestellt wurden, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung an sich gebracht zu haben. Er steht im Verdacht die Tat gewerbsmäßig begangen zu haben. Der BF1 verantwortete sich bei seiner Vernehmung vor der Polizei nicht geständig. Der BF1 und die BF3 befinden sich im Bundesgebiet seit 08.03.2026 in Schubhaft. Am 09.03.2026 (BF1, BF3) bzw. am 10.03.2026 (BF2, BF4) stellten die BF1-BF4 Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 1.
  9. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF4) in den Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF4) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF4) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau 1.3.
  11. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Moldawien (Republik Moldau), Gesamtaktualisierung 19.09.2025: „[…] Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024). Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
  12. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024). […] Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b). Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. zielFerner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025). […] Transnistrien Die Behörden in Chişinău kontrollieren fast das gesamte Hoheitsgebiet des Landes, mit Ausnahme von Transnistrien, der sogenannten „Transnistrischen Moldauischen Republik“ (PMR). Diese separatistische Region befindet sich hauptsächlich am linken Ufer des Dnjestr, während ein kleiner Teil des Territoriums (einschließlich der Stadt Bender/Tighina) auf dem rechten Ufer liegt. Trotzdem übt die Regierung der Republik Moldau die (von Transnistrien angefochtene) Kontrolle über mehrere kleinere Dörfer in der Region Dubasari aus (BTI 2024). Rund 300.000 Menschen in Transnistrien besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft und können frei in die Länder der Europäischen Union (EU) reisen (FH 2024). Transnistrien ist ein Quasi-Staat, der sich 1990 von der Republik Moldau abspaltete und von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wird. Es verfügt über eine eigene Regierung, Verwaltung, Polizei, Streitkräfte und Geheimdienste. Diese Institutionen (zusammen mit den 1.500 in der Region stationierten russischen Militärs) ermöglichen es den Behörden in Tiraspol, ein vollständiges Gewaltmonopol auf dem Gebiet der PMR aufrechtzuerhalten (BTI 2024).Transnistrien und Russland treten für die Beibehaltung des sogenannten 5+2-Verhandlungsformats ein (Republik Moldau, Transnistrien, Russland, Ukraine, OSZE, EU, USA) (bpb 3.7.2024). Obwohl Transnistrien drei Amtssprachen hat - Russisch, Ukrainisch und Moldauisch - dominiert Russisch in Regierungsangelegenheiten und in der öffentlichen Kommunikation (FH 2024). Die transnistrische Gesetzgebung lässt formell die Arbeit mehrerer Parteien zu. Das gesamte politische Establishment unterstützt jedoch die separatistische Agenda und die Rolle Russlands als ausländischer Schutzherr des Gebiets. Persönlichkeiten, die sich gegen die mit Sheriff Enterprises verbundenen lokalen Eliten stellen, sind Einschüchterungen ausgesetzt und wurden in den letzten Jahren größtenteils zum Schweigen gebracht (FH 2024). Die Tätigkeit der in Transnistrien registrierten zivilgesellschaftlichen Organisationen ist begrenzt, da es ihnen nicht gestattet ist, die Menschenrechte oder demokratische Prozesse zu überwachen. Außerdem sind sie mit politisch motivierter Verfolgung durch die separatistischen Behörden ausgesetzt (BTI 2024). Obwohl die transnistrische Verfassung die Rechte und Freiheiten der Menschen „ohne Unterschied des Geschlechts, der Ethnie, der Nationalität, der Sprache, der Religion“ und anderer Kategorien garantiert, werden diese Schutzbestimmungen häufig verletzt. Angehörige bestimmter Minderheitengruppen, darunter moldauischsprachige Menschen und vor allem Roma, werden diskriminiert und schikaniert Auch Frauen werden in der Praxis diskriminiert; neben anderen Problemen sind sie formal von zahlreichen Berufen ausgeschlossen, die als gefährlich oder körperlich schwer gelten. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Transnistrien illegal, und die Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft geben sich aufgrund der weit verbreiteten staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung im Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen (FH 2024). In Transnistrien gibt es weder eine klare Gewaltenteilung noch eine demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte (AA 8.4.2024). Es gibt häufige Berichte, dass die transnistrischen „Behörden“ ungestraft willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vornehmen. Die „Regierung” Transnistriens unternimmt keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, um „Beamte”, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Es gibt keinen bekannten Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterhandlungen durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Die transnistrischen „Strafverfolgungsbehörden“ meldeten im Laufe des Jahres 2024 keine Ermittlungen oder Strafverfolgungen wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Es gibt keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen in Transnistrien (USDOS 12.8.2025). In Transnistrien sind die physischen Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten weiterhin schlecht, und die Misshandlung von Häftlingen bleibt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024). In Transnistrien schränken die „Behörden“ den Reiseverkehr in und aus der Region ein (USDOS 23.4.2024). In Transnistrien stellte das „Gesetz“ einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht unter Strafe. Allerdings erkannte das „Gesetz“ gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an. In Transnistrien gibt es keine Antidiskriminierungsgesetze, die LGBTQI+-Personen schützten und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten von Mobbing im öffentlichen Raum (USDOS 23.4.2024). In der Region Transnistrien berichteten Zeugen Jehovas, dass sich ihre Lage weiter verschlechterte. Im Laufe des Jahres beauftragten die De-facto-Behörden einen Universitätsdozenten, der berichtete, dass die Glaubenssätze und Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas gegen die „Verfassung“ verstießen, zum Sturz der „Regierung“ aufriefen und Extremismus darstellten. Im November 2022 verbot das transnistrische „Justizministerium“ acht Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas und eine Website. Die muslimische Gemeinschaft verfolgte ihre Pläne, einen Standort für eine Moschee in Transnistrien und ein muslimisches Bildungs- und Kulturzentrum in Tiraspol zu sichern, nicht weiter und verwies dabei auf finanzielle Zwänge und den Wunsch, keine Spannungen mit den lokalen „Behörden“ zu schaffen (USDOS 26.6.2024). […] Rechtsschutz und Justizwesen Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024). Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chişinăus als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024). Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024). […] Sicherheitsbehörden Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025). Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024). Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). […] Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025). Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024). […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfeiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024). […] Folter und unmenschliche Behandlung Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025). Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat . Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024). Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitetDie Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA 6.1.2025). Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024). […] Kinder In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung. Die Situation der Kinder unterscheidet sich je nach ihrem Wohnort erheblich. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen (AA 8.4.2024). Im Rahmen der „Strategie für den Kinderschutz für den Zeitraum 2014 bis 2020“ gab es Pläne der Regierung, alle bestehenden Kinderheime aufzulösen. Es war vorgesehen, dass für jedes Kind ein individueller Hilfs- und Bildungsplan entwickelt und umgesetzt wird. Diese Pläne zielten u.a. darauf ab, Kinder wieder in ihre biologische Familie zu integrieren, sie bei Pflegefamilien unterzubringen, den Schulbesuch zu gewährleisten und/oder die Kinder unter Vormundschaft zu stellen. Tatsächlich zeigte sich nach Schließungen der ersten Heime, dass viele Kinder entweder obdachlos wurden oder in Familien zurückkehren mussten, in denen sie körperlicher Gewalt und seelischer Grausamkeit ausgesetzt waren. Das im Juni 2022 beschlossene neue nationale Programm für 2022 bis 2026 beinhaltet ebenfalls verschiedene Pläne zur De-Institutionalisierung, Verhinderung der Kinderarmut, Reintegration der Kinder in Familien und Kampf gegen Gewalt gegen Kinder (AA 8.4.2024). Die Regierung bildete 39 Vertreter des Republikanischen Zentrums für psychopädagogische Hilfe aus, und der Ombudsmann für Kinderrechte bezog klar Stellung für die „Vorrangstellung des Kindeswohls“ und unterstützte öffentlich die Aufklärungskampagne „LGBT-Kinder in deiner Schule“, doch Mobbing von LGBTQI+-Schülern war weiterhin weit verbreitet. Die meisten Schulen waren schlecht ausgestattet, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden. Einige Kinder mit Behinderungen besuchten Regelschulen, während andere von den Behörden in segregierte Internate geschickt oder zu Hause unterrichtet wurden (USDOS 23.4.2024). Die Ausbeutung eines Kindes für kommerzielle sexuelle Handlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Jahren geahndet. Die Behörden ahnden kommerziellen Sex mit Minderjährigen als Vergewaltigung. Das Gesetz verbetett die Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung, Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, den Austausch, die Nutzung oder den Besitz von Kinderpornografie, worauf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafen stehen. Diese Gesetze werden im Allgemeinen durchgesetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). […] Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bessarabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024). Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich

ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024). Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024). […] Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024).Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024). Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024). […] Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022). Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022 ). Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022). […] Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024). […]“

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  4. Die getroffenen Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Familienverhältnissen der BF1-BF4 im Herkunftsstaat, der Schul- und Berufsausbildung der BF1-BF4, sowie der Arbeitserfahrung des BF1 und ihren Wohnverhältnissen in der Republik Moldau gründen auf den unbedenklichen Angaben der BF1-BF4 in der Erstbefragung, vor dem BFA, sowie den in ihrer Beschwerde gemachten Angaben. Die BF3 tätigte divergierende Angaben zu ihrer Schulbildung. Während sie bei der Erstbefragung noch vorbrachte 1-2 Jahre die Schule besucht zu haben, vermeinte sie vor dem BFA nur eineinhalb Monate in der Schule gewesen zu sein, weil ihre Eltern kein Geld gehabt hätten. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben konnte die Dauer ihres Schulbesuchs nicht eindeutig festgestellt werden, doch ist davon auszugehen, dass die BF3 zumindest wenige Monate Schulbildung erfahren hat. Die Identitäten der BF1-BF4 stehen aufgrund der vorgelegten moldawischen Reisepässe fest. Dass die Einreise der BF1-BF4 rechtmäßig war, beruht auf der Visaliste des Bundesministeriums für Inneres, wonach Staatsangehörige der Republik Moldau visumfrei nach Österreich einreisen und sich 90 Tage visumsfrei in 180 Tagen aufhalten dürfen. 2.
  5. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz der BF1-BF3 in Deutschland beruhen durchgeführten EURODAC Abfragen. 2.
  6. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF1-BF4 beruhen auf den Angaben ihrer Personen in der Erstbefragung und der Tatsache, dass die BF1-BF4, sowohl bei ihrer Erstbefragung, als auch bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in russischer bzw. moldawischer Sprache befragt wurden und die anwesende Dolmetscherin bzw. den Dolmetscher einwandfrei verstehen konnten. 2.
  7. Die Feststellung, wonach die BF1-BF4 bis dato kaum Maßnahmen zu ihrer Integration in Österreich ergriffen haben, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sie sich erst seit 25.12.2025 im Bundesgebiet aufhalten und zum anderen aus dem Vorbringen der BF1-BF4, sowie der Tatsache, dass die BF1-BF4 keinerlei Unterlagen zu ihrer Integration vorgelegt haben. Dass sie sich in Grundversorgung befinden und bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem AJ-Web. 2.
  8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der der BF1-BF4 beruhen auf den Angaben der BF1-BF4 vor dem BFA und den vorgelegten Unterlagen für die BF1-BF
  9. Der BF1 gab an, dass er Gallenblasenkrebs habe, weshalb er bereits 2 Mal operiert worden sei. Er nehme Medikamente wegen der Gallenblase, weil er Schmerzen habe und nehme auch Medikamente wegen Diabetes sowie Bluthochdruck (S. 2 des BFA-Prot.). Der BF1 legte medizinische Befunde zu 2 stationären Aufenthalten, von 18.04.2023 bis 25.04.2023 und von 26.09.2023 bis 27.09.2023 im Herkunftsstaat vor. Demnach sei beim BF1 Blasenkrebs diagnostiziert worden und sei ihm bei seinem ersten stationären Aufenthalt Tumorgewebe operativ entfernt wurde. Bei seinem zweiten Aufenthalt wurde lediglich eine Zystoskopie, sohin eine Untersuchung, vorgenommen. Aktuellere Befunde legte der BF1 nicht vor, weshalb in casu nicht davon auszugehen ist, dass er derzeit wegen seiner in der Vergangenheit diagnostizierten Krebserkrankung einer Behandlung bedarf. Daraus ergeben sich derzeit keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen des BF1, zumal er das Vorliegen solcher vor der belangten Behörde selbst verneinte (S. 2 des BFA-Prot.). Der Grad der Behinderung des BF1 ergibt sich aus der vorgelegten Behindertenbescheinigung. Die BF2 brache vor, dass sie Probleme mit den Knien und Bluthochdruck habe (S. 2 des BFA-Prot.). Außerdem legte die BF2 medizinische Befunde vor, aus denen sich 2 stationäre Krankenhausaufenthalte von 21.09.2022 bis 28.09.2022 und von 22.07.2024 bis 31.07.2024 ergeben. Aus diesen Unterlagen sind auch die übrigen Erkrankungen der BF2 ersichtlich. Daraus ergeben sich derzeit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen, zumal die BF2 eine solche vor der belangten Behörde selbst verneinte (S. 2 des BFA-Prot.). Aktuelle medizinische Unterlagen legte die BF2 im Übrigen nicht vor, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie sich derzeit in medizinischer Behandlung befindet bzw. eine ihrer Erkrankungen akut behandlungsbedürftig wäre. Der Grad der Behinderung der BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Behindertenbescheinigung. Die BF4 brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor an Kopfschmerzen zu leiden und aus diesem Grund Cinnarizin einzunehmen. Ihr werde schwarz vor Augen und manchmal verliere sie das Bewusstsein (S. 2 des BFA-Prot.). Festzuhalten ist, dass die BF4 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren medizinische Unterlagen vorlegte. Aus den von der BF4 beschriebenen Migräneanfällen – die zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mit medizinischen Unterlagen belegte – ergibt sich keine lebensbedrohliche Erkrankung. Die BF3 brachte vor gesund zu sein (S. 2 des BFA-Prot.). Diese Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der BF1-BF2 wurden in der Beschwerdeschrift auch nicht substantiiert ergänzt bzw. diesen entgegengetreten. Insgesamt ergeben sich auch aus den für die BF1-BF2 und für die BF4 vorgebrachten Probleme keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. 2.
  10. Die Feststellung, wonach die BF1-BF4 in Österreich bisher keiner Deutschkurse besucht oder sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildungen absolviert haben, beruht auf ihren Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass sie keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt haben. 2.
  11. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF4 im Bundesgebiet fußen auf aktuellen Strafregisterauszügen. Die Feststellung, wonach der BF1 verdächtigt wird gewerbsmäßige Diebstähle begangen zu haben, ergibt sich aus einem übermittelten Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 11.02.
  12. 2.
  13. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF4 im Bundesgebiet fußen auf aktuellen Strafregisterauszügen. Die Feststellung, wonach der BF1 verdächtigt wird gewerbsmäßige Diebstähle begangen zu haben, ergibt sich aus einem übermittelten Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 11.02.
  14. 2.
  15. Die Feststellung, wonach sich der BF1 und die BF3 in Schubhaft befinden, ergeben sich aus übermittelten Informationen des BFA (OZen 3). Ihre Anträge auf unterstütze freiwillige Rückkehr fußen auf den vom BFA übermittelten Anträgen (OZen 4) und aus einer tagesaktuell eingeholten Abfrage der Anhaltedateien des BF1 und der BF3 (OZ 2). 2.
  16. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeseite wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeseite davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. 2.
  17. Zur Situation im Fall der Rückkehr der BF1-BF4 in den Herkunftsstaat: 2.12.
  18. Der volljährige BF1 verfügt über 2-jährige Schulbildung, jedoch keine Berufsausbildung und gelegentliche Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat. Nicht verkannt wird, dass er über eine Behindertenbescheinigung verfügt (Behinderung „mittlerer Grad“) und damit als eingeschränkt erwerbsfähig anzusehen ist. Der BF1 nimmt Medikamente gegen seine Diabeteserkrankung und gegen Bluthochdruck. In der Vergangenheit litt er an einer Blasenkrebserkrankung, wobei ihm Tumorgewebe 2023 in der Republik Moldau operativ entfernt wurde. Im Herbst 2023 fand eine weitere Untersuchung des BF im Herkunftsstaat statt. Aktuellere Befunde legte der BF1 im Verfahren nicht vor und führte er auch nicht aus, derzeit aufgrund der in der Vergangenheit diagnostizierten Blasenkrebserkrankung behandelt zu werden. Der BF1 gab nur an deswegen Schmerzen zu haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre es dem BF1 daher möglich und zumutbar, im Herkunftsstaat zumindest einfachen, körperlich nicht fordernden Tätigkeiten nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt, sowie den seiner Familie, wie bereits gelegentlich zuvor in der Republik Moldau, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst (erneut) durch etwaige Gelegenheitsjobs. Die volljährige BF2 verfügt ebenfalls über 2-jährige Schulbildung, hat jedoch keine Berufsausbildung und keine Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat vorzuweisen, da sie Hausfrau war. Die BF2 leidet an mehreren Erkrankungen, Bluthochdruck, hypertensiver Kardio-Nephropathie (Sammelbegriff für Organschäden an Herz und Nieren, die durch chronisch erhöhten Blutdruck verursacht werden) mit Nierenversagen, seropositive rheumatoide Arthritis (chronisch-entzündliche Autoimmunerkrankung) im Frühstadium, Spondylose mit Radikulopathie (degenerativer Verschleiß der Wirbelsäule, bei dem knöcherne Anbauten (Osteophyten) Nervenwurzeln einengen), Herzinsuffizienz nicht näher bezeichnet, fettige Leberdegeneration anderweitig nicht klassifiziert, Adipositas und entzündlichen Veränderungen in beiden Kniegelenken. Sie nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck und liegt bei ihr eine „schwere Behinderung“ laut Behindertenbescheinigung vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF2 arbeitsfähig ist. Die BF1-BF2 erhalten jedoch aufgrund ihres Behindertenstatus finanzielle Unterstützung vom Staat, weshalb es ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit diesem Geld und der Erwerbstätigkeit des BF1 möglich sein wird den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die BF3 verfügt zumindest über einige Monate Schulbildung und sammelte im Herkunftsstaat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Sie ist jung, gesund, im erwerbsfähigen Alter und damit arbeitsfähig. Sie hat bereits in der Vergangenheit mit dem von ihr erwirtschafteten Einkommen die BF1-BF2 unterstützt. Der BF3 wäre es daher ebenso möglich und zumutbar ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, selbst zu erwirtschaften bzw. an der Erwirtschaftung des Familieneinkommens im Herkunftsstaat mitzuwirken. Die BF4 ist mittlerweile XXXX Jahre alt und hat im Herkunftsstaat ebenfalls zumindest ein Jahr und 2 Monate die Schule besucht. Sie befindet sich damit ebenfalls im erwerbsfähigen Alter und könnte zum Familieneinkommen beitragen. Die BF4 ist mit der Ausnahme ihrer Migräneanfälle – die sie zu keinem Zeitpunkt mit medinischen Unterlagen untermauert hat – gesund und arbeitsfähig. Aus gelegentlichen Migräneanfällen (allenfalls mit Aura) ist keine lebensbedrohliche Erkrankung zu erkennen, die die Arbeitsfähigkeit der BF4 maßgeblich einschränken würde. Die BF4 ist mittlerweile römisch 40 Jahre alt und hat im Herkunftsstaat ebenfalls zumindest ein Jahr und 2 Monate die Schule besucht. Sie befindet sich damit ebenfalls im erwerbsfähigen Alter und könnte zum Familieneinkommen beitragen. Die BF4 ist mit der Ausnahme ihrer Migräneanfälle – die sie zu keinem Zeitpunkt mit medinischen Unterlagen untermauert hat – gesund und arbeitsfähig. Aus gelegentlichen Migräneanfällen (allenfalls mit Aura) ist keine lebensbedrohliche Erkrankung zu erkennen, die die Arbeitsfähigkeit der BF4 maßgeblich einschränken würde. Nicht verkannt wird, dass die Arbeitssuche für den BF1 und die BF3-BF4 möglicherweise anfänglich aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit Hürden verbunden sein wird, wenn auch das LIB nicht dezidiert von Diskriminierung am Arbeitsmarkt spricht, sondern lediglich ausführt, die offizielle Arbeitslosenrate bei Angehörigen der Volksgruppe der Roma sei höher. Somit ist dem LIB keine systematische Diskriminierung von Roma am Arbeitsmarkt zu entnehmen und waren der BF1 und die BF3 bereits zuvor erwerbstätig, weshalb es ihnen neuerlich - nach einer Eingewöhnungsphase - mit etwaigen Gelegenheitsjobs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, einen Job zu finden. 2.12.
  19. Die BF1-BF4 sprechen Moldawisch und gut Russisch. Sie verfügen über ein großes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, wo die BF1-BF4 aufgewachsen sind. Die BF1-BF4 wurden in der Republik Moldau geboren, wurden dort sozialisiert, sind dort aufgewachsen, haben dort die Schule besucht und auch ebendort in im Elternhaus des BF1 zuletzt gemeinsam gewohnt. Die BF1-BF3 haben bereits im August 2021 Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt, wobei sie nur 1,5 Monate später in den Herkunftsstaat zurückgereist sind, weil der Bruder des BF1 verstorben ist. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die BF1-BF4 aufgrund ihrer bereits absolvierten Umzüge, über ein hohes Maß an Anpassungsfähigkeit verfügen und auch in ihnen unbekannten Ländern in der Lage waren bzw. sind, Fuß zu fassen. Aus welchem Grund es den BF1-BF4 nicht neuerlich möglich sein sollte, im Elternhaus des BF1 unterzukommen, zumal die Eltern des BF1 bereits verstorben sind und die BF1-BF4 auch zuvor dort gewohnt haben, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend substantiiert ausgeführt, weshalb die BF1-BF4 im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Obdachlosigkeit bewahrt wären. Außerdem verfügen die BF1-BF2 über 3 weitere Töchter im Herkunftsstaat, wenngleich diese selbst jeweils 3 Kinder haben. Deren Ehemänner gehen jedoch (gelegentlich) Erwerbstätigkeiten nach und verfügen die BF1-BF2 auch noch über mehrere Geschwister in der Republik Moldau. Die BF1-BF4 könnten daher im Falle ihrer Rückkehr auch nach Kräften von ihren Familienangehörigen unterstützt werden. Im Übrigen erhalten die BF1-BF2 aufgrund ihres Behindertenstatus finanzielle Unterstützung durch den Staat, wie von ihnen selbst ausgeführt. Es wird den BF1-BF4 daher möglich sein im Herkunftsstaat mit (zumindest anfänglicher) Unterstützung ihrer dort ansässigen Familie und der finanziellen staatlichen Unterstützung wieder Fuß zu fassen und nach einer Übergangsphase (wieder zumindest zum Teil) selbsterhaltend durch eigene Erwerbstätigkeit zu leben. 2.12.
  20. Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass die BF1-BF4 bereits mehrfach in der Lage waren, völlig auf sich alleine gestellt die Flucht nach Österreich und Deutschland zu meistern, wobei sie sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen mussten. 2.12.
  21. Zudem haben die BF1-BF4 die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 2.12.
  22. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es den BF1-BF4 nicht möglich und nicht zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo sie mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut sind und bis Dezember 2025 gelebt haben, im Rahmen einer Stadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen und ebenfalls eine Lebensgrundlage binnen kurzer Zeit für sich schaffen zu können. Die BF1-BF4 befinden sich gerade einmal seit 3 Monaten im Bundesgebiet, weshalb von einer grundsätzlichen Entfremdung bzw. Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat - allein aufgrund dieser kurzen Zeitspanne - noch nicht einmal ansatzweise auszugehen ist. 2.12.
  23. Nicht verkannt wird, dass die BF1-BF2 nicht gesund sind, sondern jeweils über den Behindertenstatus verfügen und an mehreren Krankheiten leiden. Festzuhalten ist, dass der BF1 wegen seiner Blasenkrebserkrankung bereits im Herkunftsstaat einmal operiert wurde und eine weitere Untersuchung ebendort durchgeführt wurde. Die BF2 wurde im Herkunftsstaat zuletzt 2021 und 2024 ebenfalls stationär aufgenommen, wobei ihre Knie infiltriert wurden. Die BF1-BF2 sind aufgrund ihres Behindertenstatus in der Republik Moldau gesetzlich krankenversichert, weshalb sie sich im Herkunftsstaat grundsätzlich behandeln lassen können. Die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau ist grundsätzlich gewährleistet, wenngleich die Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar sind. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Die BF1-BF2 können sich daher – wie bereits in der Vergangenheit – im Herkunftsstaat medizinisch behandeln lassen und die benötigten Medikamente erhalten. Im Übrigen ergeben sich keine lebensbedrohlichen Erkrankungen für die BF1-BF2, die ihre Rückkehr in die Republik Moldau verunmöglichen würden. Auch die BF4 leidet lediglich an Migräneanfällen, derentwegen sie bereits im Herkunftsstaat in Behandlung gewesen ist. 2.12.
  24. Die Sicherheitslage in der Republik Moldau ist derzeit stabil und sind die BF1-BF4, wie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer persönlichen Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht gefährdet bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. 2.12.
  25. Insgesamt konnten die BF1-BF4 eine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat für sich selbst nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF4 in die Republik Moldau möglich und zumutbar ist.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Zum Spruchteil A 3.

  1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.
  2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; vom 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; vom 20.05.1999, 98/20/0300). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; vom 08.06.2000, 99/20/0203; vom 08.06.2000, 99/20/0586; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 25.01.2001, 2000/20/0367; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 25.01.2001, 2000/20/0480; vom 21.06.2001, 99/20/0460; vom 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; vom 08.06.2000, 99/20/0203; vom 08.06.2000, 99/20/0586; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 25.01.2001, 2000/20/0367; vom 25.01.2001, 2000/20/0438; vom 25.01.2001, 2000/20/0480; vom 21.06.2001, 99/20/0460; vom 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137). Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). 3.2.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in casu die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Im Falle der BF1-BF4 ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Republik Moldau. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau nicht glaubhaft zu machen (die Spruchpunkte I. sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen), weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF1-BF4 auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau nicht glaubhaft zu machen (die Spruchpunkte römisch eins. sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen), weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF1-BF4 auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. 3.2.

  1. Zu prüfen bleibt, ob die BF1-BF4 im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:3.2.
  2. Zu prüfen bleibt, ob die BF1-BF4 im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten: Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617). Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann. 3.2.
  3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den BF1-BF4 im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):3.2.
  4. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den BF1-BF4 im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK): Die BF1-BF2 verfügen über 2-jährige Schulbildung im Herkunftsstaat, jedoch verfügen beide über keine Berufsausbildung. Der BF1 hat in der Republik Moldau gelegentlich gearbeitet und erhält er – ebenso wie die BF2 – aufgrund seines Behindertenstatus (mittelgradige Behinderung) finanzielle staatliche Unterstützung. Nicht verkannt wird, dass der BF1 aufgrund der festgestellten Behinderung eingeschränkt erwerbsfähig ist, doch ist derzeit nicht ersichtlich inwieweit ihn seine in der Vergangenheit festgestellte Blasenkrebserkrankung derzeit in seiner Erwerbsfähigkeit behindert, zumal er keine aktuellen medizinischen Unterlagen dazu vorlegte. Dass er wegen seiner Blasenkrebserkrankung derzeit in Behandlung ist oder akut Medikamente benötigt, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Bereits im April 2023 wurde dem BF tumoröses Gewebe operativ entfernt und fand im September 2023 eine erneute Zystoskopie (Untersuchung) statt, die sichtlich keinen weiteren Handlungsbedarf nach sich zog. Aufgrund der festgestellten Diabeteserkrankung und des Bluthochdrucks ist keine weitere wesentliche Beeinträchtigung der (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit des BF1 zu ersehen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem BF1

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