RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW282 2334672-1 Spruch, W282 2335123-1/6EW282 2334672-1/7EW282 2335123-1/6E, W282 2334672-1/7E, BESCHLUSS Das Bund
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei beantragte jeweils am 26.04.2024 bzw. am 30.04.2024 die Festsetzung der sie betreffenden ORF-Beiträge mittels Bescheid bei der ORF-Beitrags-Service GmbH („OBS“).
- Die OBS erließ nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, über welches die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26.09.2024 (Verfahren 2335123-1 und 2334672-1) in Kenntnis gesetzt wurde, die angefochtenen, jeweils als Bescheid bezeichneten Erledigungen, mit welchen der beschwerdeführenden Partei der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden sollte. Mit Erledigung datiert vom XXXX zur Beitragsnummer XXXX sollte der beschwerdeführenden Partei der ORF-Beitrag vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 vorgeschrieben werden. Mit Erledigung datiert vom XXXX ebenso zur Beitragsnummer XXXX sollte der beschwerdeführenden Partei der ORF-Beitrag vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 vorgeschrieben werden.
- Die OBS erließ nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, über welches die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26.09.2024 (Verfahren 2335123-1 und 2334672-1) in Kenntnis gesetzt wurde, die angefochtenen, jeweils als Bescheid bezeichneten Erledigungen, mit welchen der beschwerdeführenden Partei der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden sollte. Mit Erledigung datiert vom römisch 40 zur Beitragsnummer römisch 40 sollte der beschwerdeführenden Partei der ORF-Beitrag vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 vorgeschrieben werden. Mit Erledigung datiert vom römisch 40 ebenso zur Beitragsnummer römisch 40 sollte der beschwerdeführenden Partei der ORF-Beitrag vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 vorgeschrieben werden.
- Die im Verwaltungsakt befindlichen, von der OBS offenbar eingescannt übermittelten und als angefochtene Bescheide vorgelegten Erledigungen vom XXXX und vom XXXX zeichnen jeweils auf der letzten Seite nach der Rechtsmittelbelehrung mit „MMag. Alexander Hirschbeck“ in einwandfrei leserlicher Druckschrift.
- Die im Verwaltungsakt befindlichen, von der OBS offenbar eingescannt übermittelten und als angefochtene Bescheide vorgelegten Erledigungen vom römisch 40 und vom römisch 40 zeichnen jeweils auf der letzten Seite nach der Rechtsmittelbelehrung mit „MMag. Alexander Hirschbeck“ in einwandfrei leserlicher Druckschrift. In den jeweiligen Bereich sind auch folgende handschriftliche Zeichen bei der diesbezüglichen Druckschriftangabe ersichtlich: Erledigung vom XXXX :Erledigung vom römisch 40 : Erledigung vom XXXX :Erledigung vom römisch 40 :
- Die beschwerdeführende Partei verfasste dagegen unstrittig durch ihre Rechtsvertretung die auch von der OBS als solche gewertete, am 04.02.2026 (Verfahren 2334672-1) bzw. am 06.02.2026 (Verfahren 2335123-1) dem BVwG von der OBS vorgelegten Bescheidbeschwerden.
- Mit Parteiengehör vom 12.02.2026 (Verfahren 2334672-1 und 2335123-1) wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern, dass jeweils als Bescheid bezeichnete Erledigungen vorgelegt wurden, die nach dem derzeitigen Beurteilungsstand lediglich paraphiert sein dürften. Als Beilage wurde die dem BVwG bereits vorliegende Musterfirmenzeichnung des Herrn MMag. Hirschbeck übermittelt (OZ 4).
- Mit am 20.02.2025 eingelangter Mitteilung teilte die beschwerdeführende Partei durch ihre Rechtsvertretung hinsichtlich beider Erledigungen auszugsweise wie folgt mit: „Es liegt tatsächlich eine Paraphe vor. Der Bescheid ist somit absolut nichtig. Hierzu gibt es bereits eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wird auf zahlreiche Entscheidungen verweisen. [..] Zusammenfassend liegt sohin eine absolut nichtige Erledigung vor. Die OBS, beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht und das Landesverwaltungsgericht werden eingeladen diese absolut nichtige Erledigung aus der Welt zu schaffen. Die Musterfirmenzeichnung spricht für sich. Die Musterfirmenzeichnung sieht ganz anders aus als die Paraphe am Bescheid. Auch dies wurde bereits in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, sowie bei Landesverwaltungsgerichten festgehalten. Die Beschwerdeführerin stellt sohin den Antrag auszusprechen, dass mangels ordnungsgemäßer Unterfertigung eine absolut nichtige Erledigung vorliegt.“
- Mit Stellungnahme der OBS vom 25.02.2025 brachte diese hinsichtlich beider Erledigungen auszugsweise vor wie folgt: „[..] Im vorliegenden Fall handelt es sich aus Sicht der belangten Behörde bei der gegenständlichen Fertigung im angefochtenen Bescheid jedenfalls um einen „individuellen Schriftzug“, der charakteristische Merkmale aufweist. Die Unterschrift ist zwar nicht lesbar, was aber nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schadet; ebenso schadet nicht, dass die Anzahl der Schriftzeichen nicht der Anzahl der Buchstaben des Namens entspricht. Zu hinterfragen könnte allenfalls sein, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift handelt, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Durch dieses Kriterium soll ein gewisser Grad der Zuordenbarkeit einer Unterschrift zu einem Namen, trotz Unlesbarkeit und Verkürzung der Buchstabenanzahl gewährleistet werden. Gegenständlich liegt insofern eine Sonderkonstellation vor, als vom Unterzeichner MMag. Hirschbeck im Firmenbuch eine Musterfirmenzeichnung aufliegt. Ein Vergleich mit dieser Firmenzeichnung lässt – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich im Laufe von mehreren Jahren eine Unterschrift geringfügig verändern kann – den Schluss zu, dass die gegenständliche Unterfertigung des angefochtenen Bescheides der Person des MMag. Hirschbeck zuzuordnen ist, zumal insbesondere Anfang und Ende als individueller Schriftzug des MMag. Hirschbeck erkennbar sind. Dass – wie vorliegend – in einem Massenverfahren die Unterschrift, die vom Geschäftsführer der OBS vielfach täglich zu leisten war, verkürzt wird, ist nachvollziehbar und schadet nicht, zumal eine Buchstabengleichheit – wie erwähnt – nicht erforderlich ist. Im Vergleich zu einer Paraphe ist die gegenständliche Unterschrift aber sehr wohl ein individueller Schriftzug und ist aufgrund der Musterfirmenzeichnung geeignet, die für einen Dritten erforderliche Zuordenbarkeit zum Namen zu gewährleisten. Durch die Zeichnung des verfahrensgegenständlichen Bescheids erfüllte MMag. Hirschbeck nicht nur die oben beschriebenen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Pflichten, sondern auch die Anforderungen des § 18 AVG. Die Musterzeichnung des ehemaligen Geschäftsführers war für jedermann – sogar in öffentlich beglaubigter Form – im Firmenbuch ersichtlich. Die Zeichnung des Bescheids kann MMag. Hirschbeck – der als damaliger Geschäftsführer der belangten Behörde zur Genehmigung der Erledigung berechtigt war – zugeordnet werden.Durch die Zeichnung des verfahrensgegenständlichen Bescheids erfüllte MMag. Hirschbeck nicht nur die oben beschriebenen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Pflichten, sondern auch die Anforderungen des Paragraph 18, AVG. Die Musterzeichnung des ehemaligen Geschäftsführers war für jedermann – sogar in öffentlich beglaubigter Form – im Firmenbuch ersichtlich. Die Zeichnung des Bescheids kann MMag. Hirschbeck – der als damaliger Geschäftsführer der belangten Behörde zur Genehmigung der Erledigung berechtigt war – zugeordnet werden.
- Der dem BVwG vorliegenden Musterfirmenzeichnung ist der folgende Schriftzug als Musterfirmenzeichnung des Herrn MMag Hirschbeck zu entnehmen:
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsauschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2026 wurden die gegenständlichen, in einem Annex-Verhältnis stehenden Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W131 abgenommen und mit Wirksamkeit zum 23.03.2026 wie neu einlangende Verfahren der Gerichtsabteilung W282 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Festgestellt wird darüber hinaus, dass das Handzeichen auf der als Bescheid bezeichneten Erledigung unleserliche Schriftzeichen sind, die keine Rückschlüsse auf die Genehmigung durch seitens der OBS vorgebrachten genehmigenden (damaligen) Geschäftsführer zulässt. Dies springt insbesondere dann ins Auge, wenn man die oben abgebildete Musterzeichnung vergleichsweise daneben stellt. Die Musterzeichnung ist insoweit optisch durch ein „Wesentlich mehr“ an handschriftlich geschwungenen Linien gekennzeichnet als die handschriftlichen Linien auf der als Bescheid vorgelegten Erledigung
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben. Insoweit ist evident, dass die „Handzeichen“ auf dem Bescheid noch wesentlich weniger Rückschluss auf den Approbanten zulassen als die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Musterzeichnung
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerden aufgrund Vorliegens zweier „Nicht-Bescheide“ Im Anwendungsbereich des § 18 AVG ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Grundsatz dargestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hierzu berufenen) Organwalters. Damit gilt, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Grundsatz dargestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hierzu berufenen) Organwalters. Damit gilt, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter gesetzmäßig genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH). Gegenständlich liegt - wiederholt gesagt - jeweils keine elektronisch erstellte Erledigung vor, welche eine handschriftliche Unterschrift gemäß § 2 E-GovG entbehrlich machen würde.Gegenständlich liegt - wiederholt gesagt - jeweils keine elektronisch erstellte Erledigung vor, welche eine handschriftliche Unterschrift gemäß Paragraph 2, E-GovG entbehrlich machen würde. Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschriften der angefochtenen Erledigungen erfüllt die Merkmale einer handschriftlichen Unterschrift jedoch nicht: Zunächst lässt der Schriftzug der Urschriften kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Vielmehr erscheint das Handzeichen in etwa als Aneinanderfügung zweier Schleifen, aus denen keinesfalls auf den Namen des vermeintlich Genehmigenden rückgeschlossen werden kann. Selbst unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz können dem Schriftzug - entgegen dem Standpunkt der OBS - keine Bestandteile des Namens des Unterschreibenden entnommen werden. Es liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar oder unmittelbar ableitbar wäre. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschriften stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eben keine Unterschrift ist. Daran vermag auch die seitens der belangten Behörde vorliegende gerichtsnotorische Musterzeichnung nichts zu ändern: Die von § 107 Abs 2 UGB geforderte Musterzeichnung im Firmenbuch dient dem Zweck der im Handelsverkehr allenfalls erforderlichen Nachprüfung der Echtheit von Unterschriften – (OGH 14.05.1958, 5Ob141/58). Die von Paragraph 107, Absatz 2, UGB geforderte Musterzeichnung im Firmenbuch dient dem Zweck der im Handelsverkehr allenfalls erforderlichen Nachprüfung der Echtheit von Unterschriften – (OGH 14.05.1958, 5Ob141/58). Wenn die OBS daher meint, aufgrund der Musterzeichnung die Unterschriften-Eigenschaft der Zeichnung der als Bescheid bezeichneten Erledigung herstellen oder nachweisen zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass - bei einer nach der Rsp. des OGH bezweckten Nachprüfung der Echtheit der verfahrensgegenständlichen „Unterschrift“ - das BVwG hier rücksichtlich der Handzeichenzurechnung an den aktuellen Geschäftsführer der OBS gerade nicht mehr von einer Unterschrift des vermeintlich Unterzeichnenden ausgehen kann. Wie oben evident ersichtlich, gleichen einander insb. auch die vorgelegte Musterzeichnung und die Handzeichen auf der als Bescheid bezeichneten Erledigung gerade nicht. Den (jeweils als Bescheid bezeichneten) verfahrensgegenständlich angefochtenen Erledigungen der belangten Behörde fehlt es zusammenfassend mangels formal korrekter Unterschrift des genehmigenden Organs sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung, vulgo gegen einen „Nicht-Bescheid“ richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; und damit die Zurückweisung der Beschwerde, siehe dazu nochmals die vorziterte VwGH - Rsp und zB auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter VwGH-Rechtsprechung konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter VwGH-Rechtsprechung konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab (Zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen 18.04.2023, Ra2021/08/0043). Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegenDie gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab (Zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen 18.04.2023, Ra2021/08/0043). Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W282.2334672.1.00