RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW603 2318778-1 Spruch, W603 2318778-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde zwei Anträge der beschwerdeführenden Partei iZm der Bestellung von Mitgliedern des ORF-Publikumsrates gemäß zurück, da eine Rechtsgrundlage für eine inhaltliche Absprache über diese Anträge fehle. Der Bescheid wurde am 23.07.2025 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schreiben vom 01.08.2025, per E-Mail am 05.08.2025 an die belangte Behörde übermittelt, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin argumentiert die beschwerdeführende Partei, sie erachte § 28 ORF-G aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen für verfassungswidrig. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Erstbehörde) zurückverweisen und gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Gesetzes und Aufhebung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere § 4 Abs. 1 Z 12 und § 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-Gesetz, als verfassungswidrig stellen.Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schreiben vom 01.08.2025, per E-Mail am 05.08.2025 an die belangte Behörde übermittelt, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin argumentiert die beschwerdeführende Partei, sie erachte Paragraph 28, ORF-G aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen für verfassungswidrig. Die beschwerdeführende Partei beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Erstbehörde) zurückverweisen und gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Gesetzes und Aufhebung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, ORF-Gesetz, als verfassungswidrig stellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 03.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1). Mit Schreiben vom 17.11.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (OZ 3). Stellungnahmen langten nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Das Bundesverwaltungsgericht legt folgenden, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu Grunde: „Am
- April 2024 lud das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) auf der Elektronischen Verlautbarungs- und lnformationsplattform des Bundes (EVl) gemäß 5 28 Abs. 5 ORF-Gesetz Einrichtungen und Organisationen, die für die in § 28 Abs. 4 ORF-Gesetz genannten Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, ein, bis längstens
- Mai 2025 (bis 12 Uhr einlangend) Dreiervorschläge zu erstatten, auf Grund derer die Bundesregierung in der Folge 14 Mitglieder für den Publikumsrat des österreichischen Rundfunks auszuwählen und zu bestellen hatte (vgl. § 28 Abs. 4 bis 10 ORF-Gesetz): https://www.evi.gv.at/b/pi/bmj-473„Am
- April 2024 lud das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) auf der Elektronischen Verlautbarungs- und lnformationsplattform des Bundes (EVl) gemäß 5 28 Absatz 5, ORF-Gesetz Einrichtungen und Organisationen, die für die in Paragraph 28, Absatz 4, ORF-Gesetz genannten Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, ein, bis längstens
- Mai 2025 (bis 12 Uhr einlangend) Dreiervorschläge zu erstatten, auf Grund derer die Bundesregierung in der Folge 14 Mitglieder für den Publikumsrat des österreichischen Rundfunks auszuwählen und zu bestellen hatte vergleiche Paragraph 28, Absatz 4 bis 10 ORF-Gesetz): https://www.evi.gv.at/b/pi/bmj-473
- Die daraufhin bis
- Mai 2025 beim Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über ihre Repräsentativität wurden am
- Mai 2025 gemäß § 28 Abs. 5 iVm § 45 Abs. 11 des ORF-Gesetzes auf EVI bekannt gemacht: https://www.evi.gv.at/b/pi/bmk-kns. ln der Bekanntmachung findet sich kein Dreiervorschlag des Vereins XXXX .
- Die daraufhin bis
- Mai 2025 beim Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über ihre Repräsentativität wurden am
- Mai 2025 gemäß Paragraph 28, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 11, des ORF-Gesetzes auf EVI bekannt gemacht: https://www.evi.gv.at/b/pi/bmk-kns. ln der Bekanntmachung findet sich kein Dreiervorschlag des Vereins römisch 40 .
- Am
- Mai 2025 langte beim Bundesministerium vom Account ,, XXXX " eine von ,, XXXX " unterzeichnete, um 7:43 Uhr gesendete E-Mail ein, welche an „BMWKMS.KunstKultur <kunstkultur@bmwkms.gv.at>; XXXX < XXXX >; XXXX XXXX @bmwkms.gv.at" adressiert war. ln dem der E-Mail beiliegenden Schreiben, datiert mit
- Mai 2025, stellte der Verein XXXX folgenden (wörtlich) „Antrag“:
- Am
- Mai 2025 langte beim Bundesministerium vom Account ,, römisch 40 " eine von ,, römisch 40 " unterzeichnete, um 7:43 Uhr gesendete E-Mail ein, welche an „BMWKMS.KunstKultur <kunstkultur@bmwkms.gv.at>; römisch 40 < römisch 40 >; römisch 40 römisch 40 @bmwkms.gv.at" adressiert war. ln dem der E-Mail beiliegenden Schreiben, datiert mit
- Mai 2025, stellte der Verein römisch 40 folgenden (wörtlich) „Antrag“: ● ,
- Der Verein XXXX ' (ZVR: XXXX ) möge als vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 28 Abs. 4 ORF-G für den Bereich Bildung anerkannt werden. ,
- Der Verein römisch 40 ' (ZVR: römisch 40 ) möge als vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G für den Bereich Bildung anerkannt werden. ●
- Aus dem mit diesem Schreiben übermittelten Dreiervorschlag des XXXX möge ein Mitglied in den ORF-Publikumsrat bestellt werden.
- Aus dem mit diesem Schreiben übermittelten Dreiervorschlag des römisch 40 möge ein Mitglied in den ORF-Publikumsrat bestellt werden. ●
- Für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung dieses Antrags wird die Erlassung eines Bescheids mit Rechtsmittelbelehrung beantragt.‘ 3.
- Begründend führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er als überparteiliche und weltanschaulich neutrale Interessenvertretung konfessionsfreier und humanistisch orientierter Menschen in Österreich einen bedeutenden Teil der Bevölkerung, der im ORF-Publikumsrat bislang keine institutionelle Repräsentanz fände, vertrete. Nach aktuellen Erhebungen liege der Anteil konfessionsfreier Menschen bereits bei 32,6 %. Dies bedeute, dass etwa 3 Millionen konfessionsfreie Menschen derzeit im ORF keine adäquate Repräsentanz ihrer lnteressen fände. Ungeachtet dessen würden durch das ORF-G weiterhin auch nach der jüngsten Gesetzesreform die katholische und evangelische Kirche mit einem gesetzlich abgesicherten Vertretungsrecht privilegiert. Diese strukturelle Disparität widerspräche den Grundsätzen verfassungsgesetzlich gebotener Weltanschauungsneutralität, demokratischer Pluralität und medialer Ausgewogenheit. Zur Vermeidung einer Verletzung des Gleichheitssatzes sowie der weltanschaulichen Neutralitätspflicht sei § 28 Abs. 4 ORF-G verfassungskonform auszulegen. Der Zentralrat, der in seiner Bildungsarbeit die Menschen über Säkularität und Belange der Konfessionsfreien aufkläre, sei daher unter den in § 28 Abs. 4 ORF-G genannten Bereich Bildung zu subsumieren.3.
- Begründend führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er als überparteiliche und weltanschaulich neutrale Interessenvertretung konfessionsfreier und humanistisch orientierter Menschen in Österreich einen bedeutenden Teil der Bevölkerung, der im ORF-Publikumsrat bislang keine institutionelle Repräsentanz fände, vertrete. Nach aktuellen Erhebungen liege der Anteil konfessionsfreier Menschen bereits bei 32,6 %. Dies bedeute, dass etwa 3 Millionen konfessionsfreie Menschen derzeit im ORF keine adäquate Repräsentanz ihrer lnteressen fände. Ungeachtet dessen würden durch das ORF-G weiterhin auch nach der jüngsten Gesetzesreform die katholische und evangelische Kirche mit einem gesetzlich abgesicherten Vertretungsrecht privilegiert. Diese strukturelle Disparität widerspräche den Grundsätzen verfassungsgesetzlich gebotener Weltanschauungsneutralität, demokratischer Pluralität und medialer Ausgewogenheit. Zur Vermeidung einer Verletzung des Gleichheitssatzes sowie der weltanschaulichen Neutralitätspflicht sei Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G verfassungskonform auszulegen. Der Zentralrat, der in seiner Bildungsarbeit die Menschen über Säkularität und Belange der Konfessionsfreien aufkläre, sei daher unter den in Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G genannten Bereich Bildung zu subsumieren. 3.
- Das Schreiben enthielt weiters die Statuten des Vereins sowie einen Dreiervorschlag in Form tabellarischer Lebensläufe von drei Personen.
- Mit Beschluss der Bundesregierung vom
- Mai 2025 wurden 14 Personen zu Mitgliedern des Publikumsrates bestellt. Der Beschluss, wurde, unter Hinweis auf die vorangegangene öffentliche Ausschreibung (oben unter 1.) und die Bekanntmachung (oben unter 2.) am
- Mai 2025 auf EVI veröffentlicht: https://www.evi.gv.at/b/pi/bmk-rnz ;
- Mit E-Mail vom
- Juni 2025, gesendet an das Postfach der Abteilung für Medienangelegenheiten des BMWKMS, teilte der Vizepräsident des antragstellenden Vereins, XXXX , mit:
- Mit E-Mail vom
- Juni 2025, gesendet an das Postfach der Abteilung für Medienangelegenheiten des BMWKMS, teilte der Vizepräsident des antragstellenden Vereins, römisch 40 , mit: ,,Sehr geehrte Damen und Herren, ich erinnere daran, dass der Verein XXXX , ZVR: XXXX , einen Dreiervorschlag für die Bestellung eines Mitglieds im Publikumsrat eingebracht hat und idZ nachfolgende Anträge gestellt hat, über die bis dato nicht bescheidmäßig entschieden wurden :ich erinnere daran, dass der Verein römisch 40 , ZVR: römisch 40 , einen Dreiervorschlag für die Bestellung eines Mitglieds im Publikumsrat eingebracht hat und idZ nachfolgende Anträge gestellt hat, über die bis dato nicht bescheidmäßig entschieden wurden : Anträge gestellt [sic]: Der Verein XXXX ' (ZVR: XXXX ) möge als vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 28 Abs. 4 ORF-G für den Bereich Bildung anerkannt werden.Der Verein römisch 40 ' (ZVR: römisch 40 ) möge als vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G für den Bereich Bildung anerkannt werden. Aus dem mit diesem Schreiben übermittelten Dreiervorschlag des XXXX möge ein Mitglied in den ORF-Publikumsrat bestellt werden.Aus dem mit diesem Schreiben übermittelten Dreiervorschlag des römisch 40 möge ein Mitglied in den ORF-Publikumsrat bestellt werden. Für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung dieses Antrags wird die Erlassung eines Bescheids mit Rechtsmittelbelehrung beantragt. Es wird um die Erlassung des Bescheides nochmals ersucht."“
- Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts und den Gerichtsakt bzw. sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz ist im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz ist im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 3.
- Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Die Beschwerde ist fristgerecht und vollständig iSd § 9 VwGVG. Die Beschwerde ist fristgerecht und vollständig iSd Paragraph 9, VwGVG. 3.
- Gesetzliche Bestimmungen § 28 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, in der im Entscheidungszeitpunkt der Behörde geltenden Fassung BGBl I 16/2025, lautet: Paragraph 28, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der im Entscheidungszeitpunkt der Behörde geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2025,, lautet: „Publikumsrat § 28.
(1)Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.Paragraph 28,
(1)Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.
(2)Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
- Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;
- Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, UGB verbundenen Unternehmens stehen;
- Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
- Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
- Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
- Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
- Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;
- Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
- Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
- Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
- Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
- Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
- Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.
(3)Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
- die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellen je ein Mitglied;
- die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
- die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
- die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
- fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Abs. 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;
- fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (Paragraph eins, Absatz eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;
- die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4)Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der folgenden Absätze in Verbindung mit § 30f 14 weitere Mitglieder zu bestellen. Dazu sind für die weiteren Mitglieder Dreiervorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz. Für jeden Bereich bzw. jede Gruppe ist ein Mitglied zu bestellen. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.
(4)Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der folgenden Absätze in Verbindung mit Paragraph 30 f, 14 weitere Mitglieder zu bestellen. Dazu sind für die weiteren Mitglieder Dreiervorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz. Für jeden Bereich bzw. jede Gruppe ist ein Mitglied zu bestellen. Im Sinne von Artikel 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.
(5)Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Erstattung von Dreiervorschlägen unter Darlegung der Repräsentativität der Einrichtung bzw. Organisation für den betreffenden Bereich, insbesondere durch Darstellung des Wirkungsbereichs und der für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe relevanten Aktivitäten, binnen einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über die Repräsentativität sind mindestens zwei Wochen vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
(5)Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen gemäß Absatz 4, durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Erstattung von Dreiervorschlägen unter Darlegung der Repräsentativität der Einrichtung bzw. Organisation für den betreffenden Bereich, insbesondere durch Darstellung des Wirkungsbereichs und der für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe relevanten Aktivitäten, binnen einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über die Repräsentativität sind mindestens zwei Wochen vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
(6)Wird innerhalb der in der Verlautbarung festgelegten Frist für einen Bereich kein Dreiervorschlag eingebracht, so ist entweder
- weil zwar ein Vorschlag von einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, dieser aber nicht drei Personen zur Auswahl stellt, die betreffende Einrichtung bzw. Organisation zur Nachreichung der fehlenden Personen-Vorschläge innerhalb angemessener Frist aufzufordern und diese Nachreichung vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen, oder
- weil kein Vorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, nochmals die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen zur Erstattung von Dreiervorschlägen innerhalb angemessener Frist einzuladen und die daraufhin eingelangten Vorschläge vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
(7)Wurde für einen Bereich bzw. eine Gruppe trotz zweifacher Verlautbarung (Abs. 6 Z 2) kein Dreiervorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingebracht und liegt auch nicht einmal ein nur aus einer Person oder zwei Personen bestehender Vorschlag einer derartigen Einrichtung oder Organisation vor, so ist für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe zunächst kein Mitglied zu bestellen, aber sechs Monate nach dem Ende der zuletzt für die Einbringung von Dreiervorschlägen gesetzten Frist eine weitere Verlautbarung (Abs. 5) mit dem Ziel der Bestellung des fehlenden Mitglieds zu veranlassen.
(7)Wurde für einen Bereich bzw. eine Gruppe trotz zweifacher Verlautbarung (Absatz 6, Ziffer 2,) kein Dreiervorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingebracht und liegt auch nicht einmal ein nur aus einer Person oder zwei Personen bestehender Vorschlag einer derartigen Einrichtung oder Organisation vor, so ist für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe zunächst kein Mitglied zu bestellen, aber sechs Monate nach dem Ende der zuletzt für die Einbringung von Dreiervorschlägen gesetzten Frist eine weitere Verlautbarung (Absatz 5,) mit dem Ziel der Bestellung des fehlenden Mitglieds zu veranlassen.
(8)Liegen für einen Bereich bzw. eine Gruppe Dreiervorschläge von zwei oder mehr für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen vor, so sind
- in einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens jene Dreiervorschläge in die engere Auswahl zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen stammen, die aufgrund ihres Wirkungsbereichs von zumindest überregionaler Bedeutung sind und jedenfalls einen bedeutenden Teil an Personen des betreffenden, in Abs. 4 genannten Bereichs bzw. der betreffenden Gruppe repräsentieren, und ist
- in einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens jene Dreiervorschläge in die engere Auswahl zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen stammen, die aufgrund ihres Wirkungsbereichs von zumindest überregionaler Bedeutung sind und jedenfalls einen bedeutenden Teil an Personen des betreffenden, in Absatz 4, genannten Bereichs bzw. der betreffenden Gruppe repräsentieren, und ist
- in einer zweiten Stufe unter diesen in die engere Wahl genommenen Dreiervorschlägen dem Vorschlag jener Einrichtung bzw. Organisation der Vorzug zu geben, die umfangreichere und vielfältigere Aktivitäten im Interesse des repräsentierten Bereichs bzw. der repräsentierten Gruppe aufweist;
- lässt sich unter Anwendung der Kriterien nach Z 1 und 2 weiterhin keine eindeutige Präferenz begründen, so ist in einer dritten Stufe des Auswahlverfahrens jenem Dreiervorschlag der Vorrang einzuräumen, von dem auf Grund von Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit der zur Bestellung vorgeschlagenen Personen und deren Engagement im von der Einrichtung bzw. Organisation repräsentierten Bereich insgesamt eine bessere Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation geboten wird.
- lässt sich unter Anwendung der Kriterien nach Ziffer eins und 2 weiterhin keine eindeutige Präferenz begründen, so ist in einer dritten Stufe des Auswahlverfahrens jenem Dreiervorschlag der Vorrang einzuräumen, von dem auf Grund von Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit der zur Bestellung vorgeschlagenen Personen und deren Engagement im von der Einrichtung bzw. Organisation repräsentierten Bereich insgesamt eine bessere Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation geboten wird.
(9)Hat eine repräsentative Einrichtung bzw. Organisation ihren Vorschlag trotz einer Aufforderung gemäß Abs. 6 Z 1 nicht ergänzt, so ist im Sinne der Vorgaben nach Abs. 8 die Auswahl unter jenen Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen vorzunehmen, die Dreiervorschläge eingebracht haben.
(9)Hat eine repräsentative Einrichtung bzw. Organisation ihren Vorschlag trotz einer Aufforderung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, nicht ergänzt, so ist im Sinne der Vorgaben nach Absatz 8, die Auswahl unter jenen Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen vorzunehmen, die Dreiervorschläge eingebracht haben.
(10)Die von der Bundesregierung getroffene Auswahl und die tragenden Gründe für die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Einrichtung bzw. Organisation und der ausgewählten Personen ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest vier Wochen bekannt zu machen. Auch die allfällige Tatsache, dass für einen Bereich bzw. eine Gruppe keine Vorschläge eingebracht wurden (Abs. 7), ist dabei bekannt zu machen.
(10)Die von der Bundesregierung getroffene Auswahl und die tragenden Gründe für die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Einrichtung bzw. Organisation und der ausgewählten Personen ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest vier Wochen bekannt zu machen. Auch die allfällige Tatsache, dass für einen Bereich bzw. eine Gruppe keine Vorschläge eingebracht wurden (Absatz 7,), ist dabei bekannt zu machen.
(11)Für das erste auf der Grundlage von § 28 Abs. 3 bis 10 und § 30 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt § 28 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.
(11)Für das erste auf der Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3 bis 10 und Paragraph 30, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2025, durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt Paragraph 28, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.
(12)Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates, deren Funktionsperiode mit 17. Juni 2025 beginnt, sind rechtzeitig vor Beginn dieser Funktionsperiode zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des für die neue Funktionsperiode eingerichteten Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen.“. 3.4. Zu Spruchpunkt A) 3.4.1. Sache des Verfahrens Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht daher lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.4.2. Zurückweisende Entscheidung der Behörde Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Partei, diese (
- i)als vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des § 28 Abs. 4 ORF-G für den Bereich Bildung anzuerkennen und (
- ii)aus dem übermittelten Dreiervorschlag der beschwerdeführenden Partei ein Mitglied in den ORF-Publikumsrat zu bestellen, zurück. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Eingabe der beschwerdeführenden Partei enthalte ein offenkundig auf eine inhaltliche Absprache über ihre Anträge abzielendes Begehren, eine solche bescheidmäßige Absprache über eine Anerkennung als vorschlagsberechtigte Organisation, über die Bestellung aus einem Dreiervorschlag sowie über die getroffene Auswahlentscheidung bzw. Nichtberücksichtigung eines eingelangten Vorschlags seien gesetzlich allerdings nicht vorgesehen. lnsoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage, über diese Anträge der beschwerdeführenden Partei inhaltlich bescheidmäßig abzusprechen. Da aber ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides beantragt werde, bestehe – ungeachtet des Fehlens einer Rechtsgrundlage für eine meritorische Entscheidung – dennoch ein bescheidmäßiger Erledigungsanspruch, dem die belangte Behörde mit dem zurückweisenden Bescheid nachgekommen sei.Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Partei, diese (
- i)als vorschlagsberechtigte Organisation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, ORF-G für den Bereich Bildung anzuerkennen und (
- ii)aus dem übermittelten Dreiervorschlag der beschwerdeführenden Partei ein Mitglied in den ORF-Publikumsrat zu bestellen, zurück. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Eingabe der beschwerdeführenden Partei enthalte ein offenkundig auf eine inhaltliche Absprache über ihre Anträge abzielendes Begehren, eine solche bescheidmäßige Absprache über eine Anerkennung als vorschlagsberechtigte Organisation, über die Bestellung aus einem Dreiervorschlag sowie über die getroffene Auswahlentscheidung bzw. Nichtberücksichtigung eines eingelangten Vorschlags seien gesetzlich allerdings nicht vorgesehen. lnsoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage, über diese Anträge der beschwerdeführenden Partei inhaltlich bescheidmäßig abzusprechen. Da aber ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides beantragt werde, bestehe – ungeachtet des Fehlens einer Rechtsgrundlage für eine meritorische Entscheidung – dennoch ein bescheidmäßiger Erledigungsanspruch, dem die belangte Behörde mit dem zurückweisenden Bescheid nachgekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht der belangten Behörde. Weder § 28 ORF-G in der hier anwendbare Fassung noch einer anderen Bestimmung des ORF-G ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der nach § 28 Abs. 4 ORF-Gesetz (nunmehr) von der Bundesregierung zu bestellenden weiteren 14 Mitglieder des Publikumsrates eine bescheidmäßige Anerkennung von Organisationen oder ein bescheidmäßiger Abspruch über die (Nicht-)Bestellung eines Mitglieds aus einem Dreiervorschlag gesetzlich vorgesehen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine – von der Beschwerde angestrebte – allfällige teilweise Aufhebung von Bestimmungen des ORF-G (etwa die in der Beschwerde genannten § 4 Abs. 1 Z 12 und § 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G) durch den VfGH eine Rechtsgrundlage für die von der beschwerdeführenden Partei beantragte meritorische Entscheidung begründen könnte. Da lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung mangels bestehender Rechtsgrundlage zu entscheiden ist (vgl. oben Punkt II.3.4.1.), sind die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit (von Teilen) des § 28 ORF-G gegenständlich nicht präjudiziell. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher schon deshalb nicht veranlasst, den in der Beschwerde angeregten Antrag an den VfGH zu stellen.Weder Paragraph 28, ORF-G in der hier anwendbare Fassung noch einer anderen Bestimmung des ORF-G ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der nach Paragraph 28, Absatz 4, ORF-Gesetz (nunmehr) von der Bundesregierung zu bestellenden weiteren 14 Mitglieder des Publikumsrates eine bescheidmäßige Anerkennung von Organisationen oder ein bescheidmäßiger Abspruch über die (Nicht-)Bestellung eines Mitglieds aus einem Dreiervorschlag gesetzlich vorgesehen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine – von der Beschwerde angestrebte – allfällige teilweise Aufhebung von Bestimmungen des ORF-G (etwa die in der Beschwerde genannten Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, ORF-G) durch den VfGH eine Rechtsgrundlage für die von der beschwerdeführenden Partei beantragte meritorische Entscheidung begründen könnte. Da lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung mangels bestehender Rechtsgrundlage zu entscheiden ist vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.4.1.), sind die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit (von Teilen) des Paragraph 28, ORF-G gegenständlich nicht präjudiziell. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher schon deshalb nicht veranlasst, den in der Beschwerde angeregten Antrag an den VfGH zu stellen. Die Behörde geht auch zutreffend davon aus, dass der explizite Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bei Nichtbestehen einer Rechtsgrundlage für eine meritorische Entscheidung dennoch einen verfahrensrechtlichen Erledigungsanspruch auslöst (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 10 (Stand 1.3.2018, rdb.at)), den die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erfüllt hat. Die Behörde geht auch zutreffend davon aus, dass der explizite Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bei Nichtbestehen einer Rechtsgrundlage für eine meritorische Entscheidung dennoch einen verfahrensrechtlichen Erledigungsanspruch auslöst vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 10 (Stand 1.3.2018, rdb.at)), den die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erfüllt hat. Die Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben worden und war aus der Aktenlage geklärt. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben worden und war aus der Aktenlage geklärt. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.6. Zu Spruchpunkt B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W603.2318778.1.00