RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2026 GeschäftszahlW610 2333585-1 Spruch, W610 2333591-1/4E W610 2333588-1/4E W610 2333590-1/4E W610 2333585-1/4E W610 2333587-1/4E
Art. 8EMRK geboten sei – finden sich in der Stellungnahme nicht.
Ebensowenig ist der Stellungnahme zu entnehmen, ob das Bundesamt von der Richtigkeit der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten familiären Verhältnissen ausgeht. Weitere Ausführungen – insbesondere dazu, ob die Erteilung der beantragten Einrreisetitel trotz Nichterfüllung der in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten sei – finden sich in der Stellungnahme nicht.
Ebensowenig ist der Stellungnahme zu entnehmen, ob das Bundesamt von der Richtigkeit der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten familiären Verhältnissen ausgeht.
- Mit Stellungnahme vom 21.03.2025 brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung im Wesentlichen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson staatenlose Palästinenser aus Syrien seien, die im Jahr 2002 geheiratet, sechs Kinder bekommen und bis zur Ausreise der Bezugsperson im April 2022 im selben Haushalt in Damaskus gelebt hätten. Die beschwerdeführenden Parteien seien bis dato in Damaskus verblieben, die Kinder würden die Schule besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer Behinderung, die sich in einer eingeschränkten Mobilität, konkret in einer mittelgradigen halbseitigen Körperlähmung, äußere. Im vorliegenden Fall sei die in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 vorgesehene dreimonatige Frist aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht bzw. aus objektiv entschuldbaren Umständen nicht eingehalten worden: Die Bezugsperson sei über die dreimonatige Frist in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 nicht in Kenntnis gewesen und über diese erst am 02.10.2023 im Zuge einer Korrespondenz mit dem Österreichischen Roten Kreuz informiert worden. Aufgrund der Verletzung der dahingehenden Informationspflicht sei die Frist nicht durch die Asylgewährung am 28.06.2023, sondern erst durch die Information durch das Österreichische Rote Kreuz am 02.10.2023 ausgelöst worden bzw. lägen besondere Umstände vor, die ein Versäumen der Frist objektiv entschuldbar machten (Hinweis EuGH 07.11.2018, C-380/17; VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568).Im vorliegenden Fall sei die in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 vorgesehene dreimonatige Frist aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht bzw. aus objektiv entschuldbaren Umständen nicht eingehalten worden: Die Bezugsperson sei über die dreimonatige Frist in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 nicht in Kenntnis gewesen und über diese erst am 02.10.2023 im Zuge einer Korrespondenz mit dem Österreichischen Roten Kreuz informiert worden. Aufgrund der Verletzung der dahingehenden Informationspflicht sei die Frist nicht durch die Asylgewährung am 28.06.2023, sondern erst durch die Information durch das Österreichische Rote Kreuz am 02.10.2023 ausgelöst worden bzw. lägen besondere Umstände vor, die ein Versäumen der Frist objektiv entschuldbar machten (Hinweis EuGH 07.11.2018, C-380/17; VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568). Zudem liege ein Anwendungsfall des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor: Im vorliegenden Fall sei die Voraussetzung eines ausreichenden Einkommens jedenfalls nicht erfüllt; dieser Umstand berechtige jedoch für sich genommen nicht zur Abweisung der Einreiseanträge der beschwerdeführenden Parteien, zumal in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vorgesehen sei, dass die Behörde von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 abzusehen habe, wenn die Stattgabe des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Vorliegend sei beinahe 20 Jahre ein intensives Familienleben zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson geführt worden, einzig die fluchtauslösenden Gründe hätten zur Trennung der Familie geführt. Ein Besuch sei selbst nach Statuszuerkennung nicht möglich gewesen, weil es der Bezugsperson als Staatenlose nicht möglich sei, in einen anderen Staat zu reisen, ebensowenig sei es ihr möglich, den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Syrien) zu betreten. Die Dringlichkeit der Zusammenführung der Familie werde durch die Behinderung der Zweitbeschwerdeführerin unterstrichen. Demgegenüber sprächen keine öffentlichen Interessen gegen eine Gewährung der Einreise der beschwerdeführenden Parteien. Zudem liege ein Anwendungsfall des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor: Im vorliegenden Fall sei die Voraussetzung eines ausreichenden Einkommens jedenfalls nicht erfüllt; dieser Umstand berechtige jedoch für sich genommen nicht zur Abweisung der Einreiseanträge der beschwerdeführenden Parteien, zumal in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehen sei, dass die Behörde von den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 abzusehen habe, wenn die Stattgabe des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei. Vorliegend sei beinahe 20 Jahre ein intensives Familienleben zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson geführt worden, einzig die fluchtauslösenden Gründe hätten zur Trennung der Familie geführt. Ein Besuch sei selbst nach Statuszuerkennung nicht möglich gewesen, weil es der Bezugsperson als Staatenlose nicht möglich sei, in einen anderen Staat zu reisen, ebensowenig sei es ihr möglich, den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Syrien) zu betreten. Die Dringlichkeit der Zusammenführung der Familie werde durch die Behinderung der Zweitbeschwerdeführerin unterstrichen. Demgegenüber sprächen keine öffentlichen Interessen gegen eine Gewährung der Einreise der beschwerdeführenden Parteien.
- Mit Schreiben vom 02.04.2025 teilte das Bundesamt nach erneuter Befassung durch die ÖB Damaskus mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Soweit sich die Stellungnahme auf ein fehlendes Wissen der Bezugsperson über die Möglichkeit und die Fristen einer Familienzusammenführung berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson bereits in der Einvernahme vom 17.11.2022 auf eine beabsichtigte Familienzusammenführung Bezug genommen habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die Bezugsperson durch die BBU GmbH vertreten gewesen und hätte die Möglichkeit gehabt, sich unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses über die Asylgewährung hinsichtlich der Familienzusammenführung zu erkundigen. Weswegen die Bezugsperson für die Kontaktaufnahme mit dem Österreichischen Roten Kreuz noch bis 14.09.2023 zugewartet habe, sei angesichts der nachweislichen Kenntnis über die Möglichkeit der Familienzusammenführung keineswegs nachvollziehbar, weshalb sich daraus keine objektiv entschuldbare verspätete Antragstellung ableiten lasse. Aufgrund der verspäteten Antragseinbringung seien die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Ein Eingehen auf die spezifische Situation der beschwerdeführenden Parteien, im konkreten Fall die Behinderung der inzwischen volljährigen Tochter, sei nicht vorgesehen.
- Mit Schreiben vom 02.04.2025 teilte das Bundesamt nach erneuter Befassung durch die ÖB Damaskus mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Soweit sich die Stellungnahme auf ein fehlendes Wissen der Bezugsperson über die Möglichkeit und die Fristen einer Familienzusammenführung berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson bereits in der Einvernahme vom 17.11.2022 auf eine beabsichtigte Familienzusammenführung Bezug genommen habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die Bezugsperson durch die BBU GmbH vertreten gewesen und hätte die Möglichkeit gehabt, sich unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses über die Asylgewährung hinsichtlich der Familienzusammenführung zu erkundigen. Weswegen die Bezugsperson für die Kontaktaufnahme mit dem Österreichischen Roten Kreuz noch bis 14.09.2023 zugewartet habe, sei angesichts der nachweislichen Kenntnis über die Möglichkeit der Familienzusammenführung keineswegs nachvollziehbar, weshalb sich daraus keine objektiv entschuldbare verspätete Antragstellung ableiten lasse. Aufgrund der verspäteten Antragseinbringung seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Ein Eingehen auf die spezifische Situation der beschwerdeführenden Parteien, im konkreten Fall die Behinderung der inzwischen volljährigen Tochter, sei nicht vorgesehen.
- Mit Bescheid vom 07.04.2025, zugestellt am gleichen Tag, wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 unter Bezugnahme auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ab.
- Mit Bescheid vom 07.04.2025, zugestellt am gleichen Tag, wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 unter Bezugnahme auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ab.
- Gegen diesen Bescheid brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung am 05.05.2025 eine (mit 29.04.2025 datierte) Beschwerde ein. Begründend wird im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass die Botschaft die Abweisung der Einreiseanträge auf die negative Prognose des Bundesamtes stütze, die sich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Bezugsperson gründe. Dies werde aus näher ausgeführten Gründen als rechtlich unzulässig erachtet. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag stattzugeben und die Einreise zu gewähren; in eventu mit der Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Aberkennungsverfahren zuzuwarten sowie dem EuGH eine näher formulierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
- Mit am 27.01.2026 (elektronisch) eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.12.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der (zum Zeitpunkt der Antragstellung) minderjährigen zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige bzw. aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser und stellten am 05.10.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige bzw. aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser und stellten am 05.10.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der (damals) minderjährigen zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien, XXXX , ein am XXXX geborener staatenloser Palästinenser, genannt. Diesem war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2023, W270 2268215-1/8E, gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht anhängig; ein solches ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht anhängig.Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der (damals) minderjährigen zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , ein am römisch 40 geborener staatenloser Palästinenser, genannt. Diesem war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2023, W270 2268215-1/8E, gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht anhängig; ein solches ist auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht anhängig. Feststellungen über das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson wurden im bisherigen Verfahren nicht getroffen. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Ebensowenig haben sie einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, oder einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen. 1.
- Der angefochtene Bescheid und der Verwaltungsakt, insbesondere die Stellungnahmen des Bundesamtes, enthalten keine hinreichenden Feststellungen dazu, ob die mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte Stellung der vorliegenden Einreiseanträge auf objektiv entschuldbaren Umständen beruht. 1.
- Der angefochtene Bescheid und der Verwaltungsakt, insbesondere die Stellungnahmen des Bundesamtes, enthalten überdies keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Stattgabe der Anträge – trotz Nichterfüllung der in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen – iSd Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten ist. Dem Verwaltungsakt sind auch darüber hinaus keine Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die eine solche Beurteilung ermöglichen würden. 1.
- Der angefochtene Bescheid und der Verwaltungsakt, insbesondere die Stellungnahmen des Bundesamtes, enthalten überdies keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Stattgabe der Anträge – trotz Nichterfüllung der in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen – iSd Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten ist. Dem Verwaltungsakt sind auch darüber hinaus keine Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die eine solche Beurteilung ermöglichen würden. 1.
- Dass das (behauptete) Familienleben zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson seit der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien erloschen ist, kann anhand der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich zuletzt weiterhin in Damaskus auf. Auf welche Weise und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson und den beschwerdeführenden Parteien seit der Ausreise der Bezugsperson ausgestaltet wird, ist nicht bekannt. Ebensowenig ist bekannt, welche Gründe für die – laut Aussagen der Bezugsperson im Jahr 2022 erfolgte – Beendigung des Zusammenlebens der beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson ausschlaggebend waren. Auch fehlen Feststellungen darüber, ob es der Bezugsperson in rechtlicher und faktischer Hinsicht möglich wäre, das Familienleben mit den beschwerdeführenden Parteien in einem anderen Staat fortzusetzen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der Antragstellung der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Soweit die Beschwerde auf eine aufgrund eines gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahrens ergangene negative Wahrscheinlichkeitsprognose Bezug nimmt, lässt sich anhand des Akteninhaltes nicht nachvollziehen, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit einer derartigen Begründung abgegeben wurde. Ebensowenig ist dem Akteninhalt und einer aktuellen Abfrage im Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass im Fall der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des am 28.03.2023 zuerkannten Status des Asylberechtigten anhängig war oder ist. 2.
- Eine Erfüllung der in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen wurde im Verfahren nicht behauptet. 2.
- Eine Erfüllung der in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen wurde im Verfahren nicht behauptet. 2.
- Die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, ob objektiv entschuldbare Umstände dafür vorliegen, dass die Einreiseanträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson gestellt wurden, sowie mit der Frage, ob eine Einreise trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens geboten sein könnte, ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Dieser sind insgesamt keine Ermittlungen zu entnehmen, die entsprechende Beurteilungen ermöglichen würden. 2.
- Die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, ob objektiv entschuldbare Umstände dafür vorliegen, dass die Einreiseanträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson gestellt wurden, sowie mit der Frage, ob eine Einreise trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens geboten sein könnte, ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Dieser sind insgesamt keine Ermittlungen zu entnehmen, die entsprechende Beurteilungen ermöglichen würden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)[…]
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.3.
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. […] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)[…]Paragraph 60,
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und […]“
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und […]“ § 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I 145/2017 lautet: Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, lautet: „
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: 3.3.
- Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist – abgesehen vom in § 35 Abs. 2a AsylG 2005 geregelten Fall des Nachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten – nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (vgl. VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014).3.3.
- Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Artikel 7, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist – abgesehen vom in Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005 geregelten Fall des Nachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten – nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde vergleiche VwGH 08.02.2021, Ro 2020/22/0014). In Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie sieht § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 seit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg.cit. zu erfüllen sind, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels durch den Familienangehörigen einer asylberechtigten Bezugsperson mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt (vgl. RV 996 BlgNR
- GP, 4).In Umsetzung von Artikel 12, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, der Familienzusammenführungsrichtlinie sieht Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, vor, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg.cit. zu erfüllen sind, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels durch den Familienangehörigen einer asylberechtigten Bezugsperson mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt vergleiche Regierungsvorlage 996 BlgNR
- GP, 4). Der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien wurde der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 28.06.2023 (sohin nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) rechtskräftig zuerkannt. Die vorliegenden Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wurden am 05.10.2023 und damit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 – grundsätzlich – zu erfüllen sind.Der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien wurde der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 28.06.2023 (sohin nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) rechtskräftig zuerkannt. Die vorliegenden Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wurden am 05.10.2023 und damit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 – grundsätzlich – zu erfüllen sind. 3.3.
- Die beschwerdeführenden Parteien konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Nachweise für eine Berufstätigkeit, Einkommen, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte der beschwerdeführenden Parteien oder der Bezugsperson wurden nicht in Vorlage gebracht. Ebensowenig wurden ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft oder ein Versicherungsschutz behauptet. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind demnach nicht erfüllt. 3.3.
- Die beschwerdeführenden Parteien konnten nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Nachweise für eine Berufstätigkeit, Einkommen, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte der beschwerdeführenden Parteien oder der Bezugsperson wurden nicht in Vorlage gebracht. Ebensowenig wurden ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft oder ein Versicherungsschutz behauptet. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 sind demnach nicht erfüllt. 3.3.
- Zur objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung der Dreimonatsfrist: Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch zunächst daraus, dass – trotz eines diesbezüglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien – unterlassen wurde, die vom EuGH in seinem Urteil vom 07.11.2018, Rs. C-380/17, K, B gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, geforderte Überprüfung durchzuführen, ob die nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 verspätete Antragstellung auf Grund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, was die "Unzulässigkeit" des herangezogenen Ablehnungsgrundes zur Folge hätte (vgl. VfGH 23.09.2019, E 2226-2230/2019; VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568).Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch zunächst daraus, dass – trotz eines diesbezüglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien – unterlassen wurde, die vom EuGH in seinem Urteil vom 07.11.2018, Rs. C-380/17, K, B gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, geforderte Überprüfung durchzuführen, ob die nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 verspätete Antragstellung auf Grund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, was die "Unzulässigkeit" des herangezogenen Ablehnungsgrundes zur Folge hätte vergleiche VfGH 23.09.2019, E 2226-2230/2019; VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568). Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des EuGH – ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachten Umständen zu erfolgen hat. Außerdem ist in der Entscheidung über den Antrag nach § 35 AsylG 2005 nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit (und daher von der Verpflichtung zum Nachweis der in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen) auszugehen sei (zu § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Urteils EuGH 07.11.2018, C-380/17, vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; 15.04.2020, Ra 2019/20/0291; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des EuGH – ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Gründe für die Versäumung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachten Umständen zu erfolgen hat. Außerdem ist in der Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 nachvollziehbar zu begründen, weshalb von der objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung dieser Frist oder im gegenteiligen Fall von einer mangelnden objektiven Entschuldbarkeit (und daher von der Verpflichtung zum Nachweis der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen) auszugehen sei (zu Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Urteils EuGH 07.11.2018, C-380/17, vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; 15.04.2020, Ra 2019/20/0291; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Eine solche Auseinandersetzung mit den von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Gründen ist im behördlichen Verfahren nur unzureichend erfolgt. Soweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 02.04.2025 ins Treffen führt, dass die Bezugsperson bereits anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im Jahr 2022 die Absicht einer Familienzusammenführung geäußert habe und zudem bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes durch die BBU GmbH vertreten gewesen sei, bei der sie sich im Hinblick auf eine Familienzusammenführung erkundigen hätte können, kann dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet werden, um eine objektive Entschuldbarkeit von vorneherein auszuschließen. Alleine die Kenntnis über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung lässt nämlich keinen Rückschluss auf das Bestehen von in diesem Zusammenhang beachtlichen Fristen zu; auch eine Rechtsberatung durch die BBU GmbH schließt eine Entschuldbarkeit nicht jedenfalls aus (zu einer ähnlichen – vom VwGH als nicht vertretbar erachteten – Argumentation vgl. VwGH 10.03.2025, Ro 2024/22/0004). Eine solche Auseinandersetzung mit den von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Gründen ist im behördlichen Verfahren nur unzureichend erfolgt. Soweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 02.04.2025 ins Treffen führt, dass die Bezugsperson bereits anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im Jahr 2022 die Absicht einer Familienzusammenführung geäußert habe und zudem bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes durch die BBU GmbH vertreten gewesen sei, bei der sie sich im Hinblick auf eine Familienzusammenführung erkundigen hätte können, kann dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet werden, um eine objektive Entschuldbarkeit von vorneherein auszuschließen. Alleine die Kenntnis über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung lässt nämlich keinen Rückschluss auf das Bestehen von in diesem Zusammenhang beachtlichen Fristen zu; auch eine Rechtsberatung durch die BBU GmbH schließt eine Entschuldbarkeit nicht jedenfalls aus (zu einer ähnlichen – vom VwGH als nicht vertretbar erachteten – Argumentation vergleiche VwGH 10.03.2025, Ro 2024/22/0004). Im fortgesetzten Verfahren wird daher festzustellen sein, welche näheren Gründe dazu geführt haben, dass die vorliegenden Anträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt wurden. Sollte eine objektive Entschuldbarkeit im Sinne des bisher Gesagten vorliegen, wäre auf die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 im weiteren Verfahren nicht abzustellen.Sollte eine objektive Entschuldbarkeit im Sinne des bisher Gesagten vorliegen, wäre auf die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 im weiteren Verfahren nicht abzustellen. 3.3.
- Der Bescheid ist zudem deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet, weil diesem (wie auch den Stellungnahmen des Bundesamtes) keine Auseinandersetzung damit zu entnehmen ist, ob es gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sein könnte, von der Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 Abstand zu nehmen. Ermittlungsergebnisse, die eine solche Beurteilung ermöglichen, sind auch dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes nicht zu entnehmen. 3.3.
- Der Bescheid ist zudem deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet, weil diesem (wie auch den Stellungnahmen des Bundesamtes) keine Auseinandersetzung damit zu entnehmen ist, ob es gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sein könnte, von der Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 Abstand zu nehmen. Ermittlungsergebnisse, die eine solche Beurteilung ermöglichen, sind auch dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes nicht zu entnehmen. Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2024/14/0453, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter [fluchtbezogener] Gründe der Trennung). Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2024/14/0453, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter [fluchtbezogener] Gründe der Trennung). Das Bundesamt nahm in seinen Stellungnahmen auf die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 nicht Bezug und unterließ die darin vorgesehene Prüfung zur Gänze: Das Bundesamt nahm in seinen Stellungnahmen auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht Bezug und unterließ die darin vorgesehene Prüfung zur Gänze: Zunächst liegen keine Feststellungen darüber vor, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen es im Jahr 2022 zur räumlichen Trennung zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson gekommen ist. Überdies fehlen Feststellungen dazu, auf welchem Weg und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson und den beschwerdeführenden Parteien seit der Trennung des Familienverbandes im Jahr 2022 aufrecht erhalten worden ist. Schließlich fehlt es auch an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Beschwerdeführer und die Bezugsperson ihr Familienleben außerhalb Österreichs fortsetzen könnten. Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status des Asylberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich entgegensteht. Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. 3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zu den Gründen der Versäumung der dreimonatigen Frist sowie zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.3.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zu den Gründen der Versäumung der dreimonatigen Frist sowie zum Familienleben beziehungsweise den familiären Kontakten seit der Trennung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2333585.1.00