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{'item': 'G301 2335077-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 60§ 18§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlG301 2335077-1 Spruch, G301 2335077-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch durch den Richter MMa

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 08.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit der mit 16.10.2025 datierten Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, wurde die BF zur Einvernahme im Asylverfahren am 19.11.2025 geladen. Diese schriftliche Ladung wurde der BF am 21.10.2025 zu eigenen Handen zugestellt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten war. Zur vorgesehenen Einvernahme vor dem BFA erschien die BF jedoch nicht. Mit der mit 19.11.2025 datierten Ladung des BFA wurde die BF erneut zur Einvernahme im Asylverfahren am 03.12.2025 geladen. Diese Ladung wurde der BF nunmehr im Wege ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters am 24.11.2025 zugestellt. Mit E-Mail vom 30.11.2025 teilte der bevollmächtigte Rechtsvertreter dem BFA mit, dass sowohl die BF als auch die Rechtsvertretung selbst am 03.12.2025 verhindert seien, weshalb um Vertagung der Einvernahme auf einen Ersatztermin ersucht werde. Mit E-Mail des BFA vom 02.12.2025 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter daraufhin unter Verweis auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht mitgeteilt, dass ein weiterer Termin am „17.03.2025, 09:30 Uhr“ stattfinden werde und die Ladung noch postalisch übermittelt werde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen der BF zu diesem Termin aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Entgegen der Ankündigung des BFA erfolgte in weiterer Folge jedoch keine Zustellung einer Ladung auf dem Postweg. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 30.12.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 30.12.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 27.01.2026 beim BFA, Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.02.2026 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem eindeutigen und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird als maßgeblicher Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass die BF durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt rechtlich vertreten war und nach wie vor ist, beruht auf der im Akt einliegenden Vollmacht vom 04.07.2025, wovon auch Zustellungen umfasst sind (AS 23). Die Feststellung, wonach die erste Ladung zur Einvernahme am 19.11.2025 direkt an die BF zugestellt wurde und nicht an ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, stützt sich auf den Akteninhalt und auf die Tatsache, dass dies von der belangten Behörde auch im angefochtenen Bescheid nicht bestritten wurde (siehe Bescheid S. 3: „Auch wenn die Ladung irrtümlich nicht an Ihren Vertreter adressiert war, so haben Sie dennoch eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und wäre zu erwarten gewesen, dass Sie Ihren Rechtsvertreter von dem Termin verständigen.“). Die Feststellung, dass die zweite Ladung der BF zur Einvernahme nunmehr im Wege ihrer Rechtsvertretung erfolgte und diese daraufhin per E-Mail ihre Verhinderung zum vorgesehenen Termin am 03.12.2025 mitteilte und um Vertagung ersuchte, stützt sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, wonach die belangte Behörde den bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF per E-Mail darüber informierte, dass der nächste Einvernahmetermin am „17.03.2025, 09:30 Uhr“, somit an einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag, stattfinden werde und die Ladung noch postalisch übermittelt werden würde, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der belangten Behörde vom 02.12.2025 (AS 43).
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.
  3. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. Aufgrund der dargestellten Rechtslage hat sich im gegenständlichen Fall ergeben, dass die belangte Behörde aus den in der Folge dargelegten Erwägungen erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat: Die erste Ladung des BFA zu der am 19.11.2025 vorgesehenen Einvernahme wurde nach verfügter Zustellung zu eigenen Handen der BF am 21.10.2025 hinterlegt und von der BF am 10.11.2025 persönlich bei der Hinterlegungsstelle abgeholt. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011). Demnach wurde die Ladung zur Einvernahme am 19.11.2025 nicht rechtswirksam zugestellt. Auch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach die Ladung zwar „irrtümlich“ an die BF adressiert gewesen sei, jedoch von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie den Rechtvertreter darüber informiere, vermag an der Unwirksamkeit der Zustellung nichts zu ändern. Das Nichterscheinen der BF zur Einvernahme am 19.11.2025 kann ihr folglich nicht als unentschuldigtes Fernbleiben angelastet werden. Die zweite Ladung des BFA zur niederschriftlichen Einvernahme am 03.12.2025 wurde der BF am 24.11.2025 nunmehr korrekt über ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter rechtswirksam zugestellt. Mit E-Mail vom 30.11.2025 teilte der Rechtsvertreter dem BFA allerdings mit, dass sowohl die BF als auch die Vertretung an diesem Tag verhindert seien, weshalb um Vertagung der Einvernahme und Festlegung eines Ersatztermins ersucht werde. Daraufhin wurde der Rechtsvertretung mit E-Mail des BFA vom 02.12.2025 unter Verweis auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht mitgeteilt, dass – offenbar in Entsprechung der Vertagungsbitte – ein weiterer Termin „am 17.03.2025, 09:30 Uhr“ stattfinden werde und dass sie die Ladung postalisch erhalten werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Falle eines Nichterscheinens der BF zu diesem Termin aufgrund der Aktenlage entschieden werde. In der gegenständlichen Beschwerde wurde bezugnehmend auf dieses E-Mail vorgebracht, dass der neue für „17.03.2025“ vorgesehene Termin im Zeitpunkt der Mitteilung bereits in der Vergangenheit gelegen habe. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei daher davon ausgegangen worden, dass ein anderer Termin – mutmaßlich der „17.03.2026“ – gemeint gewesen sei. Zudem sei die ausdrücklich angekündigte postalische Übermittlung der Ladung in weiterer Folge nicht erfolgt, stattdessen habe das BFA am 20.12.2025 ohne Durchführung einer Einvernahme und unter Hinweis, aufgrund der Aktenlage entschieden zu haben, den angefochtenen Bescheid erlassen. In einer Gesamtbetrachtung aller dargelegten Umstände ist im Ergebnis dem Vorbringen des Rechtsvertreters zu folgen, wonach weder für die BF noch für ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter der konkrete Zeitpunkt der vom BFA beabsichtigen Einvernahme eindeutig erkennbar sein konnte. Auch wenn der per E-Mail angekündigte Ersatztermin bereits in der Vergangenheit gelegen war und dies für den Rechtsvertreter auch ersichtlich sein musste, so ist der belangten Behörde dennoch maßgeblich vorzuwerfen, dass die ausdrücklich angekündigte postalische Übermittlung der Ladung in weiterer Folge offenbar nicht erfolgte. Der Ansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, dass für die BF bzw. ihren Rechtsvertreter schon aus dem Zusammenhang ersichtlich gewesen sein hätte müssen, dass der „17.12.2025“ gemeint gewesen sei, kann nicht beigetreten werden, zumal die belangte Behörde selbst angekündigt hatte, die Ladung zum vorgesehenen Einvernahmetermin noch zuzustellen. Demnach konnten die BF bzw. ihr Rechtsvertreter – trotz des vom BFA im E-Mail offensichtlich irrtümlich bekannt gegebenen Termins – sehr wohl davon ausgehen, dass die Zustellung der Ladung – wie im E-Mail angekündigt – ohnehin noch auf dem Postweg erfolgen würde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der BF kein Verschulden am Nichtzustandekommen der Einvernahme zugerechnet werden kann, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden durfte, dass sie unentschuldigt einer Einvernahme durch die belangte Behörde ferngeblieben sei. Vielmehr führte ausschließlich eine wiederholt markant fehlerhafte Verfahrensführung durch die belangte Behörde dazu, dass letztlich keine Einvernahme durchgeführt wurde.

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 haben das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. Im vorliegenden Fall hat das BFA erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und nicht einmal ansatzweise ermittelt. Durch das Unterbleiben der Einvernahme steht weder fest, auf welche Gründe sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt, noch, ob und gegebenenfalls welche Vulnerabilitäten oder Hindernisse einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Auch die Länderfeststellungen wurden der BF nicht zur Kenntnis gebracht und ihr auch keine Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde daher nicht ordnungsgemäß im verwaltungsbehördlichen Verfahren ermittelt. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die BF ordnungsgemäß zu laden und die unterlassene Einvernahme nachzuholen haben. Anschließend ist je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens ein neuer Bescheid zu erlassen, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise dargelegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche umfassende Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf konnte auch eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde unterbleiben. 2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 2.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G301.2335077.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.