Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlL531 2293131-2 Spruch, L531 2293131-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (idF bP) reiste illegal gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Kinder in Österreich ein und stellte am 24.09.2023 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei in der Fassung bP) reiste illegal gemeinsam mit ihrer Schwester und deren Kinder in Österreich ein und stellte am 24.09.2023 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am selben Tag wurde sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie hätte ihren Entschluss zur Ausreise vor einem Jahr gefasst. Am 02.08.2023 hätte sie den Herkunftsstaat Aserbaidschan mit dem Flugzeug verlassen. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an: römisch eins.
- Am selben Tag wurde sie von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie hätte ihren Entschluss zur Ausreise vor einem Jahr gefasst. Am 02.08.2023 hätte sie den Herkunftsstaat Aserbaidschan mit dem Flugzeug verlassen. Zum Fluchtgrund befragt gab sie an: „Mein Schwager hatte große Probleme in Aserbaidschan und es wurde eine Blutrache gegen seine Familie ausgesprochen, meine Schwester musste das Land verlassen und ich konnte sie nicht alleine gehen lassen, das sind alle meine Fluchtgründe 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Nichts 11.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Keine“ I.
- Am 16.04.2024 wurde die bP seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, die bP gab dabei im Wesentlichen an:römisch eins.
- Am 16.04.2024 wurde die bP seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, die bP gab dabei im Wesentlichen an: „LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja LA: Sind Sie gesund? VP: Ja LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien? VP: Nein … LA: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie legal ausgereist sind, wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Der Schlepper hat ihn in Serbien von uns weggenommen, alle Dokumente. LA: Wann haben Sie diesen beantragt? VP: Vor vier/fünf Jahren. LA: Warum haben Sie sich einen Reisepass ausstellen lassen? Gab es dafür einen Grund? VP: Es gibt keinen Grund. LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Einen Monat vor meiner Ausreise. LA: In der Erstbefragung gaben Sie „1 Jahr“ an. VP: Nein, kurz vor meiner Ausreise. LA: Wer hat die Ausreise finanziert? VP: Meine Schwester hat das bezahlt. LA: Welche Schulbildung haben Sie genossen? VP: Nur 1,5 Jahre Grundschule. LA: In der Erstbefragung stehen 8 Jahre. VP: Ich war nicht 8 Jahre in der Schule. LA: Wo haben Sie überall gearbeitet? Welche Tätigkeiten haben Sie ausgeübt? VP: Ich war Fischer und habe auf der Baustelle gearbeitet. LA: Wieviel haben Sie verdient? VP: ca 700 bis 800 Manat LA Waren Sie beruflich angestellt? VP: Nein, ein Mann hatte ein kleines Schiff. Ich war schon registriert, dass ich auf diesem Schiff arbeite, aber ich war nicht sozialversichert. LA: Hatten Sie da eine Kündigungsfrist? VP: Es gibt keine, man sagt nur dem Chef, dass man gehen möchte und, dass er sich einen anderen suchen muss. Dann kann man gehen. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag? VP: Vor 2 Jahren habe ich gearbeitet. Das war im April
- LA: Wovon haben Sie in den letzten 1,5 Jahren bis zur Ausreise gelebt? VP: Ich hatte Ersparnisse. Ich habe über die Jahre gearbeitet und gespart. … LA: Was war Ihr Plan bei der Ausreise? Wo wollten Sie hin? VP: Wir wollten nach Deutschland. Meine Schwester hat mit dem Schlepper vereinbart, dass wir nach Deutschland gebracht werden. Wir wurden aber in Österreich aufgegriffen. LA: In der Erstbefragung gaben Sie „Holland“ an. Warum? VP: Ich weiß von Deutschland. Meine Schwester wollte nach Deutschland. LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat? VP: 21.3.2024, zum Newroz Fest habe ich einen Verwandten angerufen. Mein Vater und meine Mutter leben in Holland. LA Laut Erstbefragung ist Ihr Vater bereits verstorben. VP: Mein leiblicher Vater ist verstorben, aber mein Stiefvater ist in Holland. LA Laut EB leben alle in Aserbaidschan. VP Diese Fragen werden mir zum ersten Mal gestellt. Diese Fragen habe ich nicht bekommen. LA Welchen Aufenthaltsstatus haben diese in Holland? Wissen Sie das? VP: Meine Mutter ist holländische Staatsbürgerin. Mein Stiefvater ist türkischer Staatsangehöriger. Vielleicht ist er mittlerweile auch schon holländischer Staatsbürger. Ich weiß es nicht. LA: Welche Angehörigen leben in Aserbaidschan? VP: Tanten, Onkel vs. LA Und Ihre Exfrau und Ihre Kinder? VP Die leben auch in Aserbaidschan. LA Haben Sie Kontakt zu den Kindern? VP: Ich spreche manchmal mit den Kindern. LA: Wo wohnen Ihre Angehörigen, Tanten, Onkel, Exfrau, Kinder? VP: Tanten und Onkel in XXXX , Frau und Kinder in Baku.VP: Tanten und Onkel in römisch 40 , Frau und Kinder in Baku. LA: Wo haben Sie zuletzt gewohnt? VP: In der Stadt XXXX VP: In der Stadt römisch 40 LA Wie lange haben Sie da gewohnt? VP: 1- 2 Jahre in Baku, sonst habe ich immer in meiner Heimatstadt XXXX gelebt.VP: 1- 2 Jahre in Baku, sonst habe ich immer in meiner Heimatstadt römisch 40 gelebt. LA. Sind Sie noch verheiratet? VP: seit 7 Jahren geschieden LA: Haben Sie Sorgepflichten? VP: Ja, als in Aserbaidschan war, habe ich Alimente bezahlt. Jetzt kann ich nicht, jetzt übernimmt das meine Mutter und mein Stiefvater. Pro Kind 150 Manat. LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, … was & wo) im Heimatland? VP: Nein. Öl und Gas werden von der Regierung erwirtschaftet, wir schauen nur zu und haben nichts davon. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein LA: Haben Sie Verwandte in Österreich, bis auf Ihre Schwester sowie deren Kinder? VP: Nein LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie? VP: schiitischer Islam, Aserbaidschanisch LA: Sind Sie im Herkunftsstaat vorbestraft? VP: Nein LA: Sind oder waren Sie politisch jemals aktiv? VP: Nein LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Organisation? VP: Nein LA: Waren Sie an Kampfhandlungen beteiligt bzw. Mitglied einer bewaffneten Gruppe? VP: Nein, ich mache sowas nicht. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation hier in Ö.? VP: Nein LA Hatten bzw. haben Sie im Herkunftsstaat Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein LA Hatten bzw. haben Sie im Herkunftsstaat Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses? VP: Nein LA Sind Sie jemals persönlich bedroht worden? VP Mein Schwager ist in eine Blutrache verwickelt. Wegen ihm wurde meine Schwester bedroht. Es gab ein paar gewalttätige Auseinandersetzungen. Dabei habe ich meine Schwester verteidigt. Da wurde ich auch von der Gegenseite bedroht. LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren konkret Ihre Person betreffend in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein LA Wird nach Ihnen gefahndet? VP Nein LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen? VP: Nein LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat in freier Erzählung zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen zu können! VP: 2 Jahre vor unserer Ausreise hat anscheinend mein Schwager in seinem Heimatdorf ein Mädchen vergewaltigt. Daraufhin haben sich ihre Verwandten auf die Suche nach meinem Schwager gemacht. Seit diesem Vorfall ist mein Schwager untergetaucht und die Familie des Mädchens hat meine Schwester aufgesucht. Sie haben meine Schwester geschlagen und versucht mit Gewalt herauszufinden, wo sich mein Schwager aufhält. Ich musste meiner Schwester zu Hilfe laufen. Zweimal habe ich mich mit diesen Leuten geschlagen, um meine Schwester zu verteidigen. Die Gegenseite sagte, „wir werden entweder die Schwester vergewaltigen oder ihre Tochter, damit wir quitt sind“. Ich wollte sie überzeugen, dass wir sowas nicht machen und dass das eine Ehrenverletzung ist. Sie haben aber nicht aufgegeben, deswegen haben wir uns 2 Mal geschlagen. Sie sagten „entweder sagt ihr uns, wo sich der Schwager aufhält oder wir werden jemanden vergewaltigen“. Weil wir Angst hatten, konnte meine Schwester nicht auf die Straße gehen und ich habe die Kinder nicht in die Schule gebracht. Ich habe mit einem Onkel von denen gesprochen und habe versucht die Situation zu lösen. Aber es hat nichts gebracht. Sie sagten „entweder übergibst du uns den Schwager oder wir werden dasselbe mit der Schwester oder einer Nichte machen“. Wir haben in Angst gelebt, deswegen habe ich dann versucht meine Schwester und Kinder und mich in Sicherheit zu bringen. Ich bin somit auch deren Feind. LA: Hat Ihre Schwester die Vorfälle zur Anzeige gebracht? VP: Ja meine Schwester hat das angezeigt. Die Gegenseite wurde von der Polizei einvernommen. Sie haben anscheinend gesagt, dass sie von ihrem Vorhaben abweichen, aber in Wirklichkeit haben sie das nicht gemacht und uns weiterverfolgt. LA: Danach hat Sie noch eine Anzeige gemacht? VP Die Polizei macht nichts, sie vernimmt die Leute nur ein und lässt sie dann wieder frei Frage wird wiederholt: VP 4 – 5 Mal hat meine Schwester Anzeige gemacht. LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? VP: Meine Schwester und meine Neffen und Nichten konnten nicht auf die Straße gehen. Die sind permanent um unser Haus herumgegangen. Daraufhin haben wir uns entschieden Aserbaidschan zu verlassen. LA Wieso ist ihre Schwester nicht woanders hingezogen? VP: Wir haben in der Stadt 3-mal unsere Adresse geändert, aber sie haben die Verfolgung nicht aufgegeben. LA Wie lange ging das schon so? VP 9 bis 10 Monate LA: Inwiefern betrifft das Sie? In der Erstbefragung sagten Sie, Sie hätten die Schwester nicht allein reisen lassen können. Warum nicht? VP: Weil ich meine Schwester verteidigt habe, haben sie mich auch als Feind betrachtet, deswegen war auch mein Leben in Gefahr. LA: Warum war Ihr Leben in Gefahr? VP: Die Gegenseite sagte, ich soll mich zurückziehen und nicht meine Schwester verteidigen. Sonst wäre ich auch deren Feind, aber ich konnte das nicht tun, ich musste meine Schwester und meine Nichte verteidigen. LA Wen hätten Sie denn noch verteidigen müssen? Ihre Schwester wollte ja ausreisen. VP Ich bin auch deren Feind geworden, sie hätten keine Ruhe gegeben. LA Haben Sie das angezeigt? VP Nein, nur meine Schwester. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt? VP: Ja LA: Können Sie Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Ich besuche seit 2 Monaten einen Deutschkurs. Ich kann bis 10 zählen. LA: Wovon leben Sie in Österreich? VP: Von der Grundversorgung LA: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? VP: nein LA: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? VP: Keine österreichischen Freunde LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Anm: Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben!Anmerkung, Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben! VP: Nein danke, ich habe nicht mehr zu sagen. Ich habe verstanden und keine Einwände. …“ I.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der bP bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der bP bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf nachstehende Feststellungen: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Bei der vom Bundesamt geführten Identität zu Ihrer Person handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Sie heißen XXXX geboren, sind Staatsangehöriger Aserbaidschans und schiitisch muslimischen Glaubens. handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Sie heißen römisch 40 geboren, sind Staatsangehöriger Aserbaidschans und schiitisch muslimischen Glaubens. Sie stammen aus der Stadt Sumqayit. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen über Arbeitserfahrung. Sie sind geschieden und aussagegemäß Vater von drei minderjährigen Kindern. Sie sind nicht von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie werden nicht aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer politischen Gesinnung, Ihres Glaubens oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Im Fall der Rückkehr werden Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Sie drohen auch nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich Ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Ebenso droht Ihnen keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung. Die Wiedereinreise in Aserbaidschan kann gefahrlos erfolgen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich halten sich Ihre volljährige Schwester und deren Kinder auf. Die Asylverfahren befinden sich derzeit in Stand der Beschwerde. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft liegt nicht vor. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: In den Länderfeststellungen des Bundes werden für Aserbaidschan werden folgende relevante Passagen dem Bescheid zu Grunde gelegt: …. Das BFA habe demnach nicht feststellen können, dass die bP Aserbaidschan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Die Behörde habe weiters nicht feststellen können, dass die bP im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es der bP nicht gelungen sei, die Behörde von der Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohung zu überzeugen. Dem Vorbringen sei keine asylrelevante Verfolgung und kein auf der Genfer Flüchtlingskonvention beruhender Grund für eine etwaige Verfolgung zu entnehmen. Jedoch wäre selbst in dem Fall, in dem eine Verfolgungshandlung bestünde, eine Asylrelevanz nicht gegeben. Für den Fall, dass sich die bP durch die Familie des Mädchens (welches angeblich vom Schwager vergewaltigt worden wäre) bedroht fühle, könnte sie Anzeige erstatten. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiere, lasse sich grundsätzlich
Länderfeststellungen nicht feststellen. Es sei daher auch im Falle einer Wahrunterstellung des Vorbringens von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates auszugehen. Auch dafür, dass der bP bei Rückkehr eine Verletzung des Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gäbe es keine Hinweise. Zudem habe die bP keine Gründe vorgebracht, die die Annahme einer Verletzung von Art 2 bzw. Art 3 EMRK rechtfertigen. Eine Systematik von Menschenrechtsverletzungen ließe sich aufgrund der Länderfeststellungen nicht herleiten. Es hätten sich auch keine (stichhaltigen) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
den Länderfeststellungen müssten Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.Auch dafür, dass der bP bei Rückkehr eine Verletzung des Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gäbe es keine Hinweise. Zudem habe die bP keine Gründe vorgebracht, die die Annahme einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK rechtfertigen. Eine Systematik von Menschenrechtsverletzungen ließe sich aufgrund der Länderfeststellungen nicht herleiten. Es hätten sich auch keine (stichhaltigen) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
den Länderfeststellungen müssten Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G würden ebenso nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde das Recht auf ein Privat-, und Familienleben im Bundesgebiet nicht verletzen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG würden ebenso nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde das Recht auf ein Privat-, und Familienleben im Bundesgebiet nicht verletzen. I.
- Gegen den Bescheid vom 18.04.2024, zugestellt mit 02.05.2024 wurde fristgerecht mit 31.05.2024 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. römisch eins.
- Gegen den Bescheid vom 18.04.2024, zugestellt mit 02.05.2024 wurde fristgerecht mit 31.05.2024 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA sich nicht ausreichend mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates auseinandergesetzt hätte. Auch eine auf die Familienangehörigkeit bezugnehmende Verfolgung sei als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten und habe sich die Schwester wegen Übergriffen durch die Familie ihres Ehegatten mehrfach erfolglos an die Polizei gewandt. Die Verfolgung durch Privatpersonen hätte damit Relevanz und habe die bP damit auch vorgebracht, aufgrund von Blutrache verfolgt zu werden. Ohne nähere Konkretisierung wurde ausgeführt, dass die bP im Falle der Rückkehr von Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen wäre, sodass eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA sich nicht ausreichend mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates auseinandergesetzt hätte. Auch eine auf die Familienangehörigkeit bezugnehmende Verfolgung sei als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten und habe sich die Schwester wegen Übergriffen durch die Familie ihres Ehegatten mehrfach erfolglos an die Polizei gewandt. Die Verfolgung durch Privatpersonen hätte damit Relevanz und habe die bP damit auch vorgebracht, aufgrund von Blutrache verfolgt zu werden. Ohne nähere Konkretisierung wurde ausgeführt, dass die bP im Falle der Rückkehr von Hunger, Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen wäre, sodass eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. I.
- Am 11.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der belangten Behörde durch. römisch eins.
- Am 11.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der belangten Behörde durch. Die bP ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen und wurde von ihrer Rechtsvertretung die Vollmacht bereits mit 05.07.2024 zurückgelegt. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis vom selben Tag, mit welchem die Beschwerde der bP vollinhaltlich abgewiesen wurde, mit nachstehendem Inhalt mündlich verkündet: Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Insbesondere vermochte die beschwerdeführende Partei kein glaubhaftes fluchtkausales Vorbringen erstatten. Vielmehr gab die BF an, lediglich seine Schwester, sowie deren mj. Kinder nach Europa begleitet zu haben. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung ausscheiden. Der Beschwerdeführer behauptet, durch Privatpersonen misshandelt worden zu sein, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Aserbaidschan ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem wäre es den BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder eine NGO zu wenden. Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschannicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschannicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre. Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/
- Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/
- Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiter davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt: „Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).„Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,). … Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“ Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Eine Erkrankung wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere halten sich die Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere halten sich die Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage. I.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2024, XXXX zum ersten Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde vom BVwG demnach mit in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis vom 11.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Die gekürzte Ausfertigung des BVwG wurde mit 08.08.2024 im Akt hinterlegt, da kein Aufenthaltsort bzw. keine Abgabestelle der bP (mit 09.07.2024 im ZMR abgemeldet) bekannt war.römisch eins.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2024, römisch 40 zum ersten Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde vom BVwG demnach mit in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis vom 11.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Die gekürzte Ausfertigung des BVwG wurde mit 08.08.2024 im Akt hinterlegt, da kein Aufenthaltsort bzw. keine Abgabestelle der bP (mit 09.07.2024 im ZMR abgemeldet) bekannt war. Das Erkenntnis erwuchs mangels Erhebung einer Revision bzw. Beschwerde in Rechtskraft. I.
- Am 05.12.2025 stellte die bP den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von den Niederlanden im Rahmen der Dublin-VO rücküberstellt worden ist.römisch eins.
- Am 05.12.2025 stellte die bP den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von den Niederlanden im Rahmen der Dublin-VO rücküberstellt worden ist. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 06.12.2025 vor der Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP hat die bP im Wesentlichen Folgendes angegeben: Ihr Verfahren wurde am 11.07.2024 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Meine Fluchtgründe vom 1 Asylantrag sind noch aufrecht, ich habe keine neuen Gründe. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? ja Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Mein Leben ist dort in Gefahr. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) keine Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Keine Änderung I.
- Der bP wurde fristgerecht eine schriftliche Mitteilung
§ 29Abs. 3 Z. 4 Asyl
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihr die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. römisch eins.8. Der bP wurde fristgerecht eine schriftliche Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihr die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr der bP vom 10.12.2025 wurde mit Frist bis 10.02.2026 genehmigt. I.
- Am 26.02.2026 wurde die bP beim BFA mit einem Dolmetscher für die Sprache Aseri einvernommen. römisch eins.
- Am 26.02.2026 wurde die bP beim BFA mit einem Dolmetscher für die Sprache Aseri einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: LA: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit. LA: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit. Haben Sie alles verstanden? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist (iSv. § 17 Zustellgesetz). Eine schriftliche Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes über eine Zustellung durch Hinterlegung wird im Haus 13, beim Info – Point, eingelegt. Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, während Ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle täglich im Haus 13 Nachschau zu halten, ob für Sie ein behördliches Schriftstück hinterlegt wurde, damit Sie dieses fristgerecht beheben können. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.LA: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist (iSv. Paragraph 17, Zustellgesetz). Eine schriftliche Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes über eine Zustellung durch Hinterlegung wird im Haus 13, beim Info – Point, eingelegt. Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, während Ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle täglich im Haus 13 Nachschau zu halten, ob für Sie ein behördliches Schriftstück hinterlegt wurde, damit Sie dieses fristgerecht beheben können. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten. Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja, habe ich. LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? VP: Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich die Unterlagen aus Aserbaidschan. Als ich über Serbien nach Österreich gekommen bin wurden mir alle meine Dokumente mitsamt der Tasche gestohlen. Meine Identitätsdokumente, mein Handy und alle meine Beweismittel waren somit weg. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein LA: Besteht zu Personen in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Es gibt eine türkische Familie in Wien, sie helfen mir jedes Mal wenn ich in Not bin. Sie bezahlen mir manchmal meine Zigaretten und geben mir manchmal auch Essen. LA: Leben Sie mit einer Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie in Österreich? VP: Von der Grundversorgung und durch die Unterstützung der türkischen Familie in Wien. LA: Haben Sie in Österreich gearbeitet? VP: Nein. LA: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert? VP: In St. Pölten habe ich einen Deutschkurs besucht, ich musste aber dann abbrechen, weil man mich mit anderen Kursbesuchern, welche bereits 7 oder 8 Monate lang unterrichtet wurden in eine Gruppe gegeben. Weil ich ein echter Anfänger gewesen bin war dieser Kurs nicht für mich geeignet. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? VP: Nein LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Aserbaidschanisch, Türkisch. Beides in Wort und Schrift. Und ein wenig Russisch. LA: Haben Sie Österreich – nach Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens– verlassen? VP: Ja, ich bin ausgereist. Soweit ich mich erinnern kann habe ich den negativen Bescheid i Mai 2024 bekommen. Im Juni 2024 bin nach Holland gefahren. Ich habe dort keinen Aylantrag gestellt. Ich habe aber schwarz gearbeitet. Im September 2024 wurde ich aufgegriffen. 2 Monate war ich in Haft. Danach war ich 25 Tage am Flughafen in Schubhaft. 05.12.2025 wurde ich nach Österreich zurückgeschickt. LA: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert? VP: Im Dezember 2025 war ich bei der Rückkehrberatung im Lager. Die BBU verlanget von mir meinen aserbaidschanischen Personalausweises, es ist mir gelungen eine Kopie meiner ID Karte zu finden. Und mir dieser Kopie hat die BBU hatte einen Antrag beim aserbaidschanischen Konsulat einen auf ein vorüber gehendes Reisedokument gestellt. Es wurde mir gesagt ich soll zum Konsulat gehen und dieses Dokument abholen kann. Bevor ich hingegangen bin habe ich mit einem Freud in Aserbaidschan telefoniert und ich habe ihn gesagt, dass ich innerhalb von einer Woche zurückkehren werden. Er hat mir abgeraten zurückzukommen, weil meine Verfolger (vom
- Asylantrag) noch immer hinter mir her sind. Ich habe Angst gehabt ich dachte wenn ich nach Aserbaidschan zurück fahre würde ich entweder jemanden töten, und im Gefängnis landen oder selbst getötet werden. Daraufhin habe ich bei der Rückkehrberatung meine Ängste geschildert und habe den Antrag zurückgezogen. LA: Seit wann bestehen Ihre Fluchtgründe? VP: Dieses Telefongespräch war entweder am 12 oder 13 Dezember
- LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Ja, zwei Tanten und einen Onkel väterlicherseits, samt deren Familien. Mein Vater ist bereits verstorben. Meine Mutter hat zum zweiten Mal geheiratet und lebt in Holland. LA: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in Ihrer Heimat? VP: Zu meinem Verwandten nicht, nur zu einem Freund mit dem ich telefoniert hatte. Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte, Länderinformationsblätter zum Staat Aserbaidschan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes zur dortigen Lage, …. ableitet. LA: Möchten Sie Einsicht nehmen? VP: Ich verzichte darauf, danke LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Ich würde sehr gern hierbleiben und nicht zurückmüssen. Im Falle einer Rückkehr müsste ich entweder sterben oder ins Gefängnis gehen. Und ich habe keine Zukunft mehr in meiner Heimat. Ich möchte hinzufügen, dass ich meinen Freund in Aserbaidschan gefragt habe, ob er mir meine polizeilichen Unterlagen besorgen und nachschicken könnte. Er hat bei dem nächsten Telefonat erzählt, dass er bei der Polizei bei meinem Wohnviertel gewesen ist und die ihm gesagt wurde dass ich persönlich hingehen und meine Unterlagen abholen muss. Aus diesen Grund kann ich Ihnen keine Beweismittel vorlegen. Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? VP: Ja. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.03.2026 wurde der gegenständliche, zweite Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).römisch eins.10. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.03.2026 wurde der gegenständliche, zweite Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und dass das Vorbringen schon im Vorverfahren nicht glaubhaft gewesen sei. Über das Vorbringen sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden und sei für das Bundesamt kein neuer Sachverhalt feststellbar. Eine Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar (es bestünden keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte), auch bestehe im gegenständlichen Fall sonst kein qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. eine besondere Integration. Die bP gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und sei erst seit Dezember 2025 wieder nach einer Dublin Rücknahme in Österreich aufhältig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und dass das Vorbringen schon im Vorverfahren nicht glaubhaft gewesen sei. Über das Vorbringen sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden und sei für das Bundesamt kein neuer Sachverhalt feststellbar. Eine Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar (es bestünden keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte), auch bestehe im gegenständlichen Fall sonst kein qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. eine besondere Integration. Die bP gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und sei erst seit Dezember 2025 wieder nach einer Dublin Rücknahme in Österreich aufhältig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Auch die maßgebliche und die bP betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert und wurden zu Aserbaidschan die weiter unten auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen zur allgemeinen Lage getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vom BFA insbesondere ausgeführt: „- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität. Hierzu wird angemerkt, dass Sie seit Ihrer ersten Antragstellung offensichtlich auch nicht aus eigenen Antrieb die Bemühungen hegten, Ihre Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten wie zB. Personalausweis oder Reisepass zu begründen. Die Feststellung Ihrer Staatsangehörigkeit erfolgte aufgrund Ihrer eigenen Angaben im Verfahren. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. - betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl
- - betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz und zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 06.12.2025 und bei der Einvernahme am 26.02.2026 zum gegenständlichen Verfahren. Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Aserbaidschan nun aber damit, dass Sie mit einem Freund telefoniert haben, dieser Freund meinte Ihre Verfolger seien noch immer hinter Ihnen her. Weitere Gründe nannten Sie nicht. In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, in Aserbaidschan einerseits von einer Privatperson bedroht und verfolgt zu werden. In Ihrem ersten Verfahren in Österreich wurden Ihre Angaben als nicht glaubhaft erachtet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden. - betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von deren Richtigkeit aus. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich ist anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vorliegt. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person. Sie hatten niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. - betreffend die Feststellungen zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gem. §60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gem. §60 Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.“ I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit 12.03.2026 über ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit 12.03.2026 über ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die bP zwar vorerst für die freiwillige Rückkehr registriert habe, dann aber telefonisch von einem Freund erfahren habe, dass die Verfolger weiterhin nach ihr suchen würden. Ihr Leben sei weiterhin in Gefahr und die Behörden in Aserbaidschan nicht fähig, sie zu schützen. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 18.03.2026 in der Außenstelle Linz in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 18.03.2026 in der Außenstelle Linz in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität der männlichen, volljährigen bP steht nicht fest. Sie ist Staatsangehöriger Aserbaidschans und schiitisch muslimischen Glaubens. Sie stammt aus der Stadt XXXX .Die Identität der männlichen, volljährigen bP steht nicht fest. Sie ist Staatsangehöriger Aserbaidschans und schiitisch muslimischen Glaubens. Sie stammt aus der Stadt römisch 40 . Sie ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung in Aserbaidschan. Sie ist geschieden und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Wiedereinreise in Aserbaidschan kann gefahrlos erfolgen. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft oder familiäre Anknüpfungspunkte hier liegen nicht vor. II.1.
- Zum Verfahren und den Fluchtgründen:römisch zwei.1.
- Zum Verfahren und den Fluchtgründen: Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024 wurde der erste Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Am 05.12.2025 stellte die bP gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2024 wurde der erste Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Am 05.12.2025 stellte die bP gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die bP auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens bestanden haben und auch vorgebracht wurden. Neue Sachverhaltselemente zu ihrem Fluchtgrund, welchen ein glaubwürdiger Kern innewohnen würde, die eine umfassende inhaltliche Prüfung zulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor. Im gegenständlichen Fall ergab sich seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vom 11.07.2024 keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Auch eine relevante Änderung der Rechtslage konnte nicht festgestellt werden.Im gegenständlichen Fall ergab sich seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vom 11.07.2024 keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Auch eine relevante Änderung der Rechtslage konnte nicht festgestellt werden. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat II.1.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Aserbaidschan (aktuellste Version vom 07.06.2022 – bereits der Entscheidung des BVwG vom 11.07.2024 sowie auch der gegenständlich bekämpften Entscheidung des BFA zugrunde gelegt) folgende Feststellungen getroffen: römisch zwei.1.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Aserbaidschan (aktuellste Version vom 07.06.2022 – bereits der Entscheidung des BVwG vom 11.07.2024 sowie auch der gegenständlich bekämpften Entscheidung des BFA zugrunde gelegt) folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) dieder Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom
- April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 41 Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
- Sicherheitslage Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
- November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.5.2022): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/ aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 27.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.5.2022): Aserbaidschan, aktuelle Hinweise, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/ reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 41 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.5.2022): Reisehinweise für Aserbaidschan, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungenund- reisehinweise/aserbaidschan/ reisehinweise-fueraserbaidschan.html#eda61e9c2, Zugriff 27.5.2022 4.
- Bergkarabach Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
- November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
- November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die
- November 2020 (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022). Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region .Bergkarabach „voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“ behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF 23.5.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022). Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 29.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 25.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022 - ORF – Österreichische Rundfunk (23.5.2022): EU: Friedensgespräche Armenien – Aserbaidschan, https://orf.at/stories/3267328/, Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 . Rechtsschutz / Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen .Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen derVerfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022). Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient. Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 41 den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte undvergleiche AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu betreiben (USDOS 12.4.2022). . Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des12.4.2022: vergleiche AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRWanwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtig Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 25.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 . Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 den
- Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - TI – Transparency International (1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/aze, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
- NGOs, Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere MenschenrechtsNRO und Aktivisten und schüchterte sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 41 Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022). Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022). Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
- Wehrdienst und Rekrutierungen / Wehrersatzdienst Die Wehrpflicht gilt allgemein für Männer zwischen 18 und 35 Jahren (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 17.5.2022). DieMänner zwischen 18 und 35 Jahren (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 17.5.2022). Die Dienstverpflichtung beträgt 18 Monate für Nicht-Hochschulabsolventen oder 12 Monate für Hochschulabsolventen; 17 Jahre für den freiwilligen Dienst (Männer und Frauen). Diese gelten als aktive Wehrdienstleistende an Kadettenschulen (CIA 17.5.2022). Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 ergänzt,Verfassung sieht in Artikel 76, Absatz eins, die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Absatz 2, ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Auch nach Rückeroberung der ehemals besetzten Gebiete ist kein entsprechendes Gesetz geplant (AA 25.3.2022). Es gibt verlässliche Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es gab Berichte, dass Männer,weit verbreitet ist (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es gab Berichte, dass Männer, die bei medizinischen Untersuchungen für die Einberufung zugaben oder verdächtigt wurden, LGBTQI+ zu sein, manchmal rektalen Untersuchungen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 41 unterzogen wurden und oft mit der Begründung, sie seien psychisch krank, für den Militärdienst nicht geeignet waren (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (17.5.2022): The World Factbook, Azerbaijan, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/azerbaijan/#military-andsecurity, Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassendenDie Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022). Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
- Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum). Die Medien – insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen – werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht (AA 25.3.2022). Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt und wurden bisweilen verprügelt und inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu verdächtigen Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus, damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022). Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022). Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022). Dem Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Dieses wird durch staatliche oder staatsnah berichtende aserbaidschanische Sender und russische sowie türkische Sender dominiert (AA 25.3.2022). Ausländischen Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung vorsieht, unterdrückte die Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook- Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Internationalestaatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Internationale Nachrichten-Websites und solche, die mit Oppositionsgruppen in Verbindung stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022). Im Juli deckte eine gemeinsame Untersuchung mit Journalisten, Medienorganisationen und anderen auf, dass die aserbaidschanischen Behörden Hunderte von lokalen Aktivisten und Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022). Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, hohe Geldstrafen und bis zu drei Jahre Haft vor. Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft. .Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 25.5.2022 - RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Rangliste der Pressefreiheit 2022, https://www.reporter-ohnegrenzen. de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/ Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert undVersammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung weiterhin so aus, dass nicht nur eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die örtlichen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten abgehalten wurden, die weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und schuf damit Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der Festnahme von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022). Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden Teilnehmende an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NROs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 25.3.2022). Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten Sektors das Recht auf legale Streiks ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 13.
- Vereinigungsfreiheit Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Eine Reihe von Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NROs zu regulieren, einschließlich der Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, Anträge auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang zu bearbeiten (oder innerhalb weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, indem sie beispielsweise vorschreiben, dass stellvertretende Leiter von NRO-Zweigstellen Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium ist gesetzlich befugt, die Aktivitäten von NRO zu überwachen und Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen zum Schutz der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO vor, wenn diese nicht kooperieren. Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten Militärs, Polizisten und leitenden Angestellten ist ein Gewerkschaftsbeitritt untersagt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022 13.
- Opposition Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt und in der Regel Wahlvereine für eine (oder mehrere) Führungspersönlichkeiten, mit fehlender oder kaum formulierter Programmatik, unklarer Mitgliedschaft sowie geringem Wirkungsgrad außerhalb eigener Klientelzirkel (AA 25.3.2022). Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Müsavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. 2020 verlautbarte die Regierung, dass sie mit dem „kooperativen“ Teil der Opposition in Dialog treten will (gemeint ist vor allem die mit einem Abgeordneten im Parlament vertretene REAL-Partei), die „dialogunwillige“ außerparlamentarische Opposition, vor allem Müsavat und Volksfront-Partei, wird rhetorisch und in Taten bedrängt (AA 25.3.2022). Oppositionsmitglieder waren im Allgemeinen häufiger als andere Bürger von behördlichen Schikanen sowie willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen betroffen. Die Polizei nahm regelmäßig Oppositionelle und andere Aktivisten wegen administrativer Anschuldigungen wie Ungehorsam gegenüber der Polizei fest und brachte sie anschließend vor die örtlichen Gerichte, wo sie von Richtern zu Verwaltungshaft von 10 bis 30 Tagen verurteilt wurden (USDOS 12.4.2022). Die Oppositionsparteien hatten nach wie vor Schwierigkeiten, Büroräume zu mieten, da die Eigentümer angeblich Vergeltungsmaßnahmen der Behörden befürchteten. Die Mitglieder regionaler Oppositionsparteien mussten oft den Zweck ihrer Versammlungen verschleiern und trafen sich in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten. Die Oppositionsparteien stießen auch auf formelle und informelle Finanzierungshindernisse. So schränkten die Behörden die finanziellen Ressourcen der Oppositionsparteien ein, indem sie diejenigen bestraften, die sie materiell unterstützten, Mitglieder der Oppositionsparteien entließen und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienangehörigen ausübten (USDOS 12.4.2022). Die aserbaidschanische Diaspora erscheint wenig konsolidiert und kaum politisch aktiv. Es muss davon ausgegangen werden, dass die aserbaidschanischen Behörden die Aktivitäten ihrer Kritiker im Exil beobachten. Dabei scheinen sie nach den bisherigen Beobachtungen in ihren Reaktionen zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Unterstützern zu unterscheiden (AA 25.3.2022). Aktuell sind noch keine Auswirkungen des neuen Mediengesetzes auf exilpolitische Aktivitäten bekannt geworden. Das neue Mediengesetz erfasst jedoch auch exterritoriale, auf Aserbaidschan zielende Medien (AA 25.3.2022). Die Verfassung verbietet Hassreden. Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Führende Vertreter der Oppositionsparteien berichteten, dass ihre Mitglieder Schwierigkeiten hatten, eine Anstellung als Lehrer an Schulen und Universitäten zu finden und zu behalten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_ %28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022 . Haftbedingungen Es gab zahlreiche glaubwürdige Berichte über grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Haft. Menschenrechtsanwälte berichteten, dass die Wärter Gefangene manchmal mit Schlägen bestraften oder sie in Einzelhaft setzten .Laut der von einer angesehenen Organisation vor Beginn von COVID-19 durchgeführten Gefängnisbesuchs waren die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überbelegt waren, die Inhaftierten unzureichend ernährt wurden, Heizung, Belüftung und sanitäre Anlagen unzureichend waren und die medizinische Versorgung mangelhaft war (USDOS 12.4.2022). Beobachter von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort berichteten, dass weibliche Gefangene in der Regel unter besseren Bedingungen lebten, häufiger überwacht wurden und besseren Zugang zu Schulungen und anderen Aktivitäten hatten. Dieselben NRO stellten jedoch fest, dass die Frauengefängnisse unter vielen der gleichen Probleme litten wie die Männergefängnisse (USDOS 12.4.2022). Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede (AA 25.3.2022). Eine Menschenrechtsgruppe zur Überwachung der Gefängnisse, das so genannte „Öffentliche Komitee“, erhielt Zugang zu den Gefängnissen, ohne dass die Strafvollzugsbehörde vorher informiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gestatteten dem IKRK im Allgemeinen den Zugang zu Gefangenen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt inhaftiert sind. Das IKRK führte das ganze Jahr über regelmäßige Besuche durch, um den Schutz der Gefangenen, einschließlich der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, zu fördern, und erleichterte regelmäßig den Austausch von Nachrichten zwischen den Gefangenen und ihren Familien, um ihnen zu helfen, den Kontakt wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (USDOS 12.4.2022). Während die meisten Gefangenen berichteten, dass sie ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden und der Ombudsstelle einreichen konnten, lasen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Gefangenen, überwachten Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hinderten einige Anwälte daran, Dokumente in die Haftei