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{'item': 'W112 2329758-1'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 50§ 27Art. 28§ 2Artikel 3§ 76§ 10§ 49§ 9§ 18§ 77Artikel 34§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW112 2329758-1 Spruch, W112 2329758-1/32E Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Suchtmittelkontrolle in WIEN FAVORITEN betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

4 BFA-VG erlassen hatte.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Suchtmittelkontrolle in WIEN FAVORITEN betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen hatte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 16:45 Uhr

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 4 BFA-VG fest und führten ihn am folgenden Tag dem Bundesamt vor. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 10.12.2025 um 13:20 Uhr niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 16:45 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG fest und führten ihn am folgenden Tag dem Bundesamt vor. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 10.12.2025 um 13:20 Uhr niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: “LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? VP: Ja. LA: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen? VP: Nein. LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? VP: Nein. Ich habe eine Nummer von einem Anwalt und möchte nicht zurück nach DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass der Anwalt mit Vornamen XXXX heißt.VP: Nein. Ich habe eine Nummer von einem Anwalt und möchte nicht zurück nach DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass der Anwalt mit Vornamen römisch 40 heißt. LA: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? VP: Ich habe nur ein bisschen Herzschmerzen und Schulterschmerzen. LA: Haben Sie in irgendwelchen Ländern der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel? VP: Nein. Sachverhalt: Im Zuge der Schwerpunktaktion konnten Sie, am 09.12.2025, um 16:40 Uhr durch die Beamten der LPD WIEN in WIEN 10, XXXX angetroffen und wurden einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Sie legimitierten sich mit einer grünen Verfahrenskarte

§ 50Asyl

G. Im Zuge einer getätigten EKIS-Anfrage konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Außerdem wurden Sie

§ 27Abs.

1 SMG zur Anzeige gebracht.Im Zuge der Schwerpunktaktion konnten Sie, am 09.12.2025, um 16:40 Uhr durch die Beamten der LPD WIEN in WIEN 10, römisch 40 angetroffen und wurden einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Sie legimitierten sich mit einer grünen Verfahrenskarte

Paragraph 50, AsylG. Im Zuge einer getätigten EKIS-Anfrage konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Außerdem wurden Sie

Paragraph 27, Absatz eins, SMG zur Anzeige gebracht. Des Weiteren wurde bei der behördlichen Abfrage festgestellt, dass für Ihre Person ein EURODAC-Treffer […] aufscheint. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist derzeit unrechtmäßig. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Aufgrund dessen wurden Sie

§ 34

Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL verbracht.Des Weiteren wurde bei der behördlichen Abfrage festgestellt, dass für Ihre Person ein EURODAC-Treffer […] aufscheint. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist derzeit unrechtmäßig. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Aufgrund dessen wurden Sie

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL verbracht. LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich war zwei Tage in WIEN und habe nach einer Wohnung gesucht. Habe nicht gefunden und wollte wieder ins Camp zurück. Dann wurde ich von der Polizei kontrolliert und habe meine Karte (grüne Karte) gezeigt und dacht, das ist ein Aufenthaltstitel für Österreich. LA: Wie heißen Sie? Was ist Ihre Staatsangehörigkeit? Wann wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX , aus TUNESIEN.VP: Ich heiße römisch 40 , aus TUNESIEN. LA: In DEUTSCHLAND wurden Sie bereits verifiziert, dass Sie volljährig sind? A: Das habe ich mit Absicht in DEUTSCHLAND gesagt, dass ich minderjährig bin damit ich rauchen darf und länger draußen bleiben darf. LA: Sind Sie im Besitz anderer Identitätsdokumente oder auch Kopien? VP: Ich habe keinen Reisepass. LA: Nennen Sie Ihre Wohnadresse in TUNESIEN? VP: Habe ich nicht. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland TUNESIEN verlassen? VP: Ich habe gar nicht in TUNESIEN gelebt. Ich habe in der TUNESISCHEN/ALGERISCHEN Grenze gelebt. LA: Warum haben Sie TUNESIEN verlassen? VP: Ich habe dort Probleme. Sie wollten mich töten. LA: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschreiben Sie Ihre Reiseroute! VP: Von DEUTSCHLAND aus mit dem Zug. LA: Können Sie dies auch nachweisen? VP: Nein kann ich nicht. LA: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin am 17.10 oder 17.11 nach Österreich eingereist. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich gelebt? VP: In DEUTSCHLAND. LA: Wo haben Sie überall einen Asylantrag gestellt? VP: In DEUTSCHLAND und hier in Österreich. LA: Wenn Sie entlassen werden, wohin werden Sie gehen? VP: Zu meiner Adresse oder XXXX . VP: Zu meiner Adresse oder römisch 40 . LA: Wie lautet die Adresse? VP: Es steht unten auf meinem Schlüssel. Das ist hier irgendwo in der Nähe. LA: Wieviel Barmittel hatten Sie bei Ihrer Einreise dabei? VP: €12 bei der Einreise. LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit? VP: Ich habe derzeit ca. 160€ LA: Wo hätten Sie Unterkunft genommen? VP: Ich habe hier eine Wohnung gemietet mit meiner Freundin. LA: Wie heißt Ihre Freundin? A: XXXX . Nachname weiß ich nicht und ich weiß nur das Sie XXXX Jahre alt ist.A: römisch 40 . Nachname weiß ich nicht und ich weiß nur das Sie römisch 40 Jahre alt ist. LA:

dem MeldeG haben Sie sich nach drei Tagen im Bundesgebiet zu melden. Warum haben Sie es unterlassen sich im Bundesgebiet zu melden? VP: Mein Anwalt hat gemeint, dass ich noch minderjährig bin. Ich muss im Camp XXXX bleiben.VP: Mein Anwalt hat gemeint, dass ich noch minderjährig bin. Ich muss im Camp römisch 40 bleiben. LA: Wie hätten Sie Ihren Aufenthalt finanziert? VP: Ich war nur 3 Tage mit meiner Freundin unterwegs. Sonst war ich in XXXX und wurde dann von der Polizei hierhergebracht.VP: Ich war nur 3 Tage mit meiner Freundin unterwegs. Sonst war ich in römisch 40 und wurde dann von der Polizei hierhergebracht. LA: Gehen Sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach? VP: Ich arbeite in Österreich nicht, habe aber FRISEUR Ausbildung. Ich helfe ab und zu auf dem Markt aus und bekomme Trinkgeld. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ledig. LA: Haben Sie eheliche oder uneheliche Kinder? VP: Keine Kinder LA: Welche Schul- und Berufsbildung haben Sie? VP: Grundschule und meine FRISEUR Ausbildung habe ich mir selber beigebracht. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Wo leben Ihre Familienangehörige? VP: An der ALGERISCHEN Grenze. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern? VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich 2- bis 4-mal in der Woche Kontakt zu denen habe. LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese? VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist bereits verstorben.VP: Mein Vater heißt römisch 40 , er ist bereits verstorben. Meine Mutter heißt XXXX . Sie lebt gemeinsam mit meinem Schwester an der ALGERISCHEN Grenze.Meine Mutter heißt römisch 40 . Sie lebt gemeinsam mit meinem Schwester an der ALGERISCHEN Grenze. LA: Führen Sie im Bundesgebiet ein Familienleben? VP: Ja ich habe bei meiner Freundin genächtigt. LA: Haben Sie soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich? VP: Nur meine Freundin. Kann auch sein, dass Sie schwanger ist. Ich möchte Sie gerne heiraten. LA: Wo haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt? VP: DEUTSCHLAND habe ich die meiste Zeit gelebt. LA: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in bzw. haben Sie irgendwelche Probleme in TUNESIEN? VP: Ich werde von meinen eigenen Familienmitgliedern mit dem Tod bedroht. LA: Sie sind Rückkehrwillig? VP: Nein. LA: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach TUNESIEN? VP: Ich habe gar nicht in TUNESIEN gelebt. Im Falle einer Rückkehr werde ich von meinen Familienmitgliedern getötet. Entscheidung: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich und sind nicht gemeldet und besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Da die ha. Behörde in Ihrem Fall nicht von einer Greifbarkeit ausgehen kann und die Gefahr besteht, dass Sie erneut untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen, ist beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Es wird derzeit ein Konsultation Verfahren mit DEUTSCHLAND geführt, um Sie dann per Dublin III-Verordnung in den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen. LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? VP: [keine Antwort.]” 2. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.2. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens. Diesen Bescheid gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: “Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie heißen XXXX und sind laut eigenen Angaben am XXXX geboren worden. (Es wurde von DEUTSCHLAND bereits die Volljährigkeit festgestellt.) Sie sind TUNESISCHER Staatsangehöriger und

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG ein Fremder, sowie

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Drittstaatsangehöriger.Ihre Identität steht nicht fest. Sie heißen römisch 40 und sind laut eigenen Angaben am römisch 40 geboren worden. (Es wurde von DEUTSCHLAND bereits die Volljährigkeit festgestellt.) Sie sind TUNESISCHER Staatsangehöriger und

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ein Fremder, sowie

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Drittstaatsangehöriger. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Es bestehen keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden. Eine gegenwärtige akute lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Ebenso nicht die regelmäßige Einnahme von Medikamenten. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie reisten laut eigenen Angaben am 17.10 oder 17.11 in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seither in der Republik auf. Sie konnten keine Nachweise vorlegen, die den genauen Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet belegen könnten. Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf und unternahmen keine Schritte zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes. Sie halten sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und waren bis zu Ihrer Betretung der LPD WIEN für die Behörden nicht greifbar. Sie missachten sämtliche rechtlichen Vorschriften der österreichischen Republik, sowie der europäischen Union. Sie brachten in Österreich am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Asyls – Verfahrens vom 01.07.2024 wird ein Konsultationsverfahren (Dublin III Verordnung) mit DEUTSCHLAND geführt.Sie brachten in Österreich am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Asyls – Verfahrens vom 01.07.2024 wird ein Konsultationsverfahren (Dublin römisch drei Verordnung) mit DEUTSCHLAND geführt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie reisten zu einem der Behörde unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie unternahmen keinerlei Schritte zur eigenständigen Beendigung des illegalen Aufenthaltes. Sie haben sich bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Betretung unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten und waren somit für die Behörden nicht greifbar. Sie vermochten den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachzuweisen. Sie haben lediglich €12 bei sich. Sie haben bereits in DEUTSCHLAND bezüglich Ihres Alters gelogen und sind während Ihres Asylverfahrens untergetaucht, daher sind Sie nicht vertrauenswürdig. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie sind in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch Sie jederzeit zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden können. Sie sind in keinster Weise integriert, zumal Sie im Bundesgebiet weder soziale oder wirtschaftliche Bindungen haben. Sie haben in der Vergangenheit in Österreich und in zumindest einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sind bereits vor Ihrer endgültigen Asylentscheidung in DEUTSCHLAND untergetaucht und haben in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie stellten in der Vergangenheit mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Sie führen kein Privat- und Familienleben

Artikel 3und 8 EMRK im Bundesgebiet.

Sie sind ledig und haben keine Kinder. In der Einvernahme am 10.12.2025 gaben Sie an, dass Sie eine österreichische Freundin, wo Sie lediglich [i]hre[n] Vornamen und circa [i]hr [A]lter nannten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel und sind obdachlos. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzieren sich den Aufenthalt durch unbekannte Quellen. Sie sind im Bundesgebiet nicht integriert.” Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus: “Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr: Z1, Z6 a, b, c und Z9

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG 2005 liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des Meldegesetzes – ohne behördliche Meldung aufgehalten haben, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. So halten Sie sich seit Ihrer Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten Sie keine genauen Angaben bezüglich Ihrer Wohnadresse nennen, sodass immanente Fluchtgefahr besteht. Daher sind Sie nicht ortsgebunden und können jederzeit Ihren Wohnort wechseln. Somit besteht tatbestandsmäßig gem. § § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des Meldegesetzes – ohne behördliche Meldung aufgehalten haben, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. So halten Sie sich seit Ihrer Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten Sie keine genauen Angaben bezüglich Ihrer Wohnadresse nennen, sodass immanente Fluchtgefahr besteht. Daher sind Sie nicht ortsgebunden und können jederzeit Ihren Wohnort wechseln. Somit besteht tatbestandsmäßig gem. Paragraph Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG 2005, liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie in der Vergangenheit bereits einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt haben, mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Aktuell haben Sie in DEUTSCHLAND ein laufendes Verfahren bezüglich Ihres Antrages auf internationalen Schutz, welchen Sie 2024, stellten. Sie haben den Ausgang Ihres laufenden Verfahrens nicht abgewartet, sondern reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet und brachten abermals am 17.10.2025 in der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat unterliegen Sie einem DUBLIN-Verfahren. Es ist offensichtlich, dass Sie einen weiteren Asylantrag nur mit dem Zweck stellten, um in einem der europäischen Mitgliedsstaaten sich dauerhaft niederlassen zu können. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung bzw. Schubhaft im Bundesgebiet untertauchen, in andere Länder reisen und in diesen weiteren Anträgen auf internationalen Schutz stellen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG 2005, liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie in der Vergangenheit bereits einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt haben, mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Aktuell haben Sie in DEUTSCHLAND ein laufendes Verfahren bezüglich Ihres Antrages auf internationalen Schutz, welchen Sie 2024, stellten. Sie haben den Ausgang Ihres laufenden Verfahrens nicht abgewartet, sondern reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet und brachten abermals am 17.10.2025 in der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat unterliegen Sie einem DUBLIN-Verfahren. Es ist offensichtlich, dass Sie einen weiteren Asylantrag nur mit dem Zweck stellten, um in einem der europäischen Mitgliedsstaaten sich dauerhaft niederlassen zu können. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung bzw. Schubhaft im Bundesgebiet untertauchen, in andere Länder reisen und in diesen weiteren Anträgen auf internationalen Schutz stellen.

§ 76Abs.

3 Z 9 wird die bei Ihnen bestehende erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert, da Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen, keine ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen konnten und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sind im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben. Aufgrund Ihrer Unverbundenheit und Ihrer Mobilität ist sogar von Steigerung der Fluchtgefahr auszugehen. Es haben sich somit keine Gründe ergeben, die Ihre erhebliche Fluchtgefahr mindern würden.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, wird die bei Ihnen bestehende erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert, da Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen, keine ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen konnten und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sind im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben. Aufgrund Ihrer Unverbundenheit und Ihrer Mobilität ist sogar von Steigerung der Fluchtgefahr auszugehen. Es haben sich somit keine Gründe ergeben, die Ihre erhebliche Fluchtgefahr mindern würden. Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung Ihres Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und Ihrer persönlichen Umstände eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens sowie Ihrer persönlicheren Umstände sich für das Verfahren bzw. die Abschiebung bereithalten werden. Sie haben deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher ist auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei Ihnen besteht. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E

  1. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  2. April 2008, 2008/21/0085; E
  3. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E
  4. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  5. April 2008, 2008/21/0085; E
  6. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  7. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).Nach Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133). In Ihrem Fall kommt die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der die Fluchtgefahr darlegt, nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt bei Ihnen die die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand Ihres Verhaltens es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie diese nur nützen würden, um unterzutauchen. Sie haben durch Ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht gilt, indem Sie sich gezielt ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie nunmehr nach Ihrer Entdeckung Ihr Verhalten ändern werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie in Fortsetzung Ihres verpönten Verhaltens sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen zu entziehen versuchen werden, um weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werden und auf freien Fuß versuchen werden unterzutauchen, um sich den behördlichen Zugriff zu entziehen und weiterhin einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu führen. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR
  9. GP 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  10. September 2007, 2007/21/0253; E
  11. Oktober 2008, 2006/21/0128; E
  12. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR
  13. Gesetzgebungsperiode 105 f) – als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  14. September 2007, 2007/21/0253; E
  15. Oktober 2008, 2006/21/0128; E
  16. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024). Es ist auch davon auszugehen, dass Ihre Überstellung innerhalb der zulässigen Frist nach Dublin-III-Verordnung binnen 6 Wochen abgewickelt werden kann. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, da Sie medizinisch untersucht worden sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.”
  17. Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, die BBU, der er am 12.12.2025 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde

§ 22aBFA-VG gegen den (Mandats-)

Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025, mit dem

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.12.2025 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind. 3. Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, die BBU, der er am 12.12.2025 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025, mit dem

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.12.2025 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind. Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus: “Der Beschwerdeführer reiste im OKTOBER in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 17.10.

  1. Bei einer späteren behördlichen Abfrage wurde ein EURODAC-Treffer für DEUTSCHLAND festgestellt. Mit dem 17.10.2025 erfolgte die Aufnahme des BF in die Grundversorgung bis zum 02.11.
  2. Am 03.11.2025 erfolgte nach einer Abmeldung des BF wegen unbekannten Aufenthaltes eine erneute Anmeldung, welche bis zum 21.11.2025 andauerte. Diese letzte Abmeldung erfolgte nicht wegen Ortsabwesenheit des BF, sondern aufgrund der fehlenden Mitwirkung am Asylverfahren; der BF nahm eine Ladung des Bundesamtes, zu einer MRT-Untersuchung im Rahmen der Altersfeststellung zu erscheinen, nicht wahr. Am 28.10.2025 war er noch zu einem Termin für ein Handwurzel-Röntgen erschienen und am 11.11.2025 hatte der BF die Ladung für eine Einvernahme zum Taschengeldentzug wahrgenommen. Noch am 21.11.2025 kontaktierte das Bundesamt die GVS-Einrichtung und setzte diese über die zu erfolgende Abmeldung des Beschwerdeführers von der GVS in Kenntnis. Dieses E-Mail wird der Beschwerde beigelegt. Der BF erschien am 21.11.2025 in der GVS-Einrichtung und wurde ihm mitgeteilt, dass er abgemeldet wurde und am nächsten Tag allenfalls nochmals um Unterkunft, bzw. Aufnahme aufsuchen könne. So nächtigte der BF zwischen 22.11.2025 bis 24.11.2025 und zwischen 27.11.2025 und 28.11.2025 nochmals in der GVS-Einrichtung zum Zwecke der „humanitären Nächtigung“. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und somit minderjährig. Gesetzliche Vertreterin des BF ist

§ 10BFA-VG die BBU Gmb

H. Der BF wird heute im IFA-Portal als volljährig angeführt, das Geburtsdatum des BF wurde nach der Schubhaftverhängung vom XXXX auf den XXXX geändert. Im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in der Anhaltedatei des PAZ (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) wird der BF mit dem Geburtsdatum XXXX als minderjährige Person angeführt. Der BF wird im PAZ HG, wie es gesetzlich für minderjährige Schubhafthäftlinge vorgesehen ist, in einer Einzelzelle gehalten. Aus juristischer Vorsicht, da der BF nun im IFA-Portal als volljährig angeführt wird, wurde eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren genommen.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und somit minderjährig. Gesetzliche Vertreterin des BF ist

Paragraph 10, BFA-VG die BBU GmbH. Der BF wird heute im IFA-Portal als volljährig angeführt, das Geburtsdatum des BF wurde nach der Schubhaftverhängung vom römisch 40 auf den römisch 40 geändert. Im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in der Anhaltedatei des PAZ (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) wird der BF mit dem Geburtsdatum römisch 40 als minderjährige Person angeführt. Der BF wird im PAZ HG, wie es gesetzlich für minderjährige Schubhafthäftlinge vorgesehen ist, in einer Einzelzelle gehalten. Aus juristischer Vorsicht, da der BF nun im IFA-Portal als volljährig angeführt wird, wurde eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren genommen. Im Folgenden wird die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, mangels gegenteiliger konkreter Feststellungen durch das Bundesamt, der Beschwerde zugrunde gelegt. Der BF wurde am 09.12.2025 durch Beamte der LPD WIEN angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in Folge – ohne Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin – festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Am 10.12.2025 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlichem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft

§ 76Abs 2 Z 3 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens.

Es entspricht dem Willen des BF, nach DEUTSCHLAND im Rahmen des Überstellungsverfahrens überstellt zu werden. Der BF hat weiterhin Anspruch auf Grundversorgung und besteht eine Zusage, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX aufgenommen würde.Der BF wurde am 09.12.2025 durch Beamte der LPD WIEN angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in Folge – ohne Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin – festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Am 10.12.2025 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlichem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Es entspricht dem Willen des BF, nach DEUTSCHLAND im Rahmen des Überstellungsverfahrens überstellt zu werden. Der BF hat weiterhin Anspruch auf Grundversorgung und besteht eine Zusage, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 aufgenommen würde. Das Bundesamt begründet die von ihr nun angegebene Volljährigkeit des BF mit dessen Angaben in DEUTSCHLAND, wo die Volljährigkeit festgestellt worden sei. Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft führte der BF jedoch aus, dass er entgegen seinen Angaben in DEUTSCHLAND nicht volljährig sei, er habe darüber gelogen, um weniger Einschränkungen zu unterliegen. Zuletzt hat sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der Anhaltung im PAZ merkbar verschlechtert. Der BF gibt an, Probleme mit seinem Fuß zu haben, welcher nach einem Unfall noch nicht verheilt und er daher noch auf Medikamente angewiesen sei. Der BF leide weiters seit der Anhaltung in Schubhaft unter einer akuten Krankheit der Haut. Er trägt aus diesem Grund einen medizinischen Ganzkörperanzug während seiner Anhaltung. Den gegenständlichen Bescheid stellte die Behörde jedoch der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers niemals zu. Der gegenständliche Bescheid wurde niemals rechtswirksam erlassen. […]” Begründend führte die Beschwerde u.a. Folgendes aus: “Zum Nichtvorliegen eines Bescheids aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers A. Zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Zur Abklärung des Alters wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2025 einem Handwurzel-Röntgen unterzogen. Aus diesem ließ sich noch kein konkretes Alter des Beschwerdeführers feststellen, die daraufhin angeordnete MRT-Untersuchung konnte mangels Anwesenheit des BF nicht stattfinden. Der BF wird, ausgenommen im IFA Portal, in welchem das Alter jedoch erst nach der Schubhaftverhängung geändert wurde, sowohl im gegenständlichen Bescheid als auch in der Anhaltedatei des PAZ HG (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) als Minderjähriger angeführt. Eine Verfahrensanordnung über die behauptete Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgte bis dato nicht. Es widerspricht zudem dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des § 13 Abs 3 BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, da § 13 Abs 3 BGA-VG letzter Satz explizit festhält, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist (vgl. dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden").Es widerspricht zudem dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, BGA-VG letzter Satz explizit festhält, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist vergleiche dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden"). Auch der VwGH bestätigte bereits ausdrücklich, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist (vgl. VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463).Auch der VwGH bestätigte bereits ausdrücklich, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist vergleiche VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463). B. Zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers

§ 10

Abs 3 BFA-VG ist die gesetzliche Vertretung für unbegleitete mündige Minderjährige vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater

§ 49BFA-VG, im Falle des Beschwerdeführers somit die BBU Gmb

H.

Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist die gesetzliche Vertretung für unbegleitete mündige Minderjährige vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater

Paragraph 49, BFA-VG, im Falle des Beschwerdeführers somit die BBU GmbH. Trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers informierte die Behörde die gesetzliche Vertretung nicht über den Aufgriff des Beschwerdeführers, sorgte nicht für deren Anwesenheit bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und stellte dieser auch den Schubhaftbescheid nicht zu. Der gegenständliche Bescheid wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer somit niemals rechtswirksam zugestellt. C. Dazu, dass im gegenständlichen Fall bis zum Zeitpunkt der Rechtsberatung durch die BBU GmbH keine Heilung des Zustellmangels

§ 9Abs 3 Zust

G eingetreten istC. Dazu, dass im gegenständlichen Fall bis zum Zeitpunkt der Rechtsberatung durch die BBU GmbH keine Heilung des Zustellmangels

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten ist Eine Heilung des Zustellmangels

§ 9Abs 3 Zust

G ist im gegenständlichen Fall frühestens eingetreten, als der zuständige Rechtsberater am 12.12.2025 den Beschwerdeführer im PAZ HG besuchte und den gegenständlichen Originalbescheid vom Beschwerdeführer übernahm.Eine Heilung des Zustellmangels

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG ist im gegenständlichen Fall frühestens eingetreten, als der zuständige Rechtsberater am 12.12.2025 den Beschwerdeführer im PAZ HG besuchte und den gegenständlichen Originalbescheid vom Beschwerdeführer übernahm. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte im gegenständlichen Fall der Bescheid jedoch bereits bei der Schubhaftverhängung der gesetzlichen Vertretung zugestellt werden müssen. Die demgegenüber veranlasste „Übergabe“ des genannten Bescheides am 10.12.2025 an den Beschwerdeführer persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Schubhaftverhängung von seit 10.12.2025 ist daher jedenfalls rechtswidrig. Dies bestätigte der VwGH erst kürzlich in einem gleichgelagerten Fall: “Auch das weitere Vorbringen der Amtsrevision, das BVwG hätte die Beschwerde des Mitbeteiligten ausgehend von dessen Minderjährigkeit zurückweisen müssen, weil der angefochtene Bescheid diesfalls nicht rechtswirksam erlassen worden sei, vermag ihre Zulässigkeit nicht zu begründen: Wie die zur Klärung des Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergaben (das BFA nahm dazu im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht Stellung), kam die dem Mitbeteiligten übermittelte Ausfertigung des Bescheides des BFA dem gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten, nämlich dem im Zulassungsverfahren bestellten Rechtsberater (§ 10 Abs. 3 BFA-VG), am 24. Jänner 2017 vor Einbringung der Beschwerde an das BVwG tatsächlich zu. Die mangelhafte Zustellung des Bescheides an den minderjährigen Mitbeteiligten wurde dadurch

§ 9Abs. 3 Zust

G geheilt (vgl. etwa VwGH vom

  1. Dezember 2013, 2012/08/0221, mwN). Der Bescheid des BFA vom
  2. Jänner 2017 war somit rechtswirksam erlassen, weshalb das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde auch zu Recht inhaltlich behandelt hat.”“Auch das weitere Vorbringen der Amtsrevision, das BVwG hätte die Beschwerde des Mitbeteiligten ausgehend von dessen Minderjährigkeit zurückweisen müssen, weil der angefochtene Bescheid diesfalls nicht rechtswirksam erlassen worden sei, vermag ihre Zulässigkeit nicht zu begründen: Wie die zur Klärung des Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergaben (das BFA nahm dazu im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht Stellung), kam die dem Mitbeteiligten übermittelte Ausfertigung des Bescheides des BFA dem gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten, nämlich dem im Zulassungsverfahren bestellten Rechtsberater (Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG), am
  3. Jänner 2017 vor Einbringung der Beschwerde an das BVwG tatsächlich zu. Die mangelhafte Zustellung des Bescheides an den minderjährigen Mitbeteiligten wurde dadurch

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt vergleiche etwa VwGH vom

  1. Dezember 2013, 2012/08/0221, mwN). Der Bescheid des BFA vom
  2. Jänner 2017 war somit rechtswirksam erlassen, weshalb das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde auch zu Recht inhaltlich behandelt hat.” Eine Heilung

§ 9Abs. 3 Zust

G des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt (vgl. unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2, zu § 9 Abs. 3 ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH).Eine Heilung

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt vergleiche unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2, zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH). IV. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheidsrömisch vier. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids Ausschließlich aus rechtlicher Vorsicht – sollte das Gericht entgegen der obigen Ausführungen von einer Volljährigkeit und damit von einer Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Bescheids ausgehen – führt der Beschwerdeführer im Folgenden auch zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheids aus: A. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides 1. Verletzung von Verfahrensvorschriften und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist (siehe dazu ausführlicher unten).

§ 18Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist (siehe dazu ausführlicher unten).

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittelt. Dies ist im gegenständlichen Bescheid unterblieben, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers stellte die Behörde nicht genügend Ermittlungen an. Ebenso stellte die Behörde keine Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer sich kooperativ zeigt und bereit ist, freiwillig nach DEUTSCHLAND auszureisen. Kurioserweise finden sich lediglich Fragen dazu, ob der Beschwerdeführer rückkehrwillig nach TUNESIEN sei und welche Gefahren er in TUNESIEN befürchte, obwohl die Schubhaft sich auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG stützt und das Überstellungsverfahren (nach DEUTSCHLAND) absichern soll. Die Fragen des BFA sind nicht geeignet, um eine allfällige Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner geplanten Überstellung nach DEUTSCHLAND, zu begründen.Dies ist im gegenständlichen Bescheid unterblieben, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers stellte die Behörde nicht genügend Ermittlungen an. Ebenso stellte die Behörde keine Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer sich kooperativ zeigt und bereit ist, freiwillig nach DEUTSCHLAND auszureisen. Kurioserweise finden sich lediglich Fragen dazu, ob der Beschwerdeführer rückkehrwillig nach TUNESIEN sei und welche Gefahren er in TUNESIEN befürchte, obwohl die Schubhaft sich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt und das Überstellungsverfahren (nach DEUTSCHLAND) absichern soll. Die Fragen des BFA sind nicht geeignet, um eine allfällige Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner geplanten Überstellung nach DEUTSCHLAND, zu begründen. Ebenso fehlen jegliche Ermittlungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Grundversorgung und seiner Möglichkeit, nach Entlassung aus der Schubhaft, wieder in die Betreuungseinrichtung zurückkehren zu können. 2. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers a.) Zur Rechtswidrigkeit aufgrund des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr

§ 76

Abs 2 Z 3 FPG, der Unverhältnismäßigkeit der Haft und aufgrund der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittelsa.) Zur Rechtswidrigkeit aufgrund des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, der Unverhältnismäßigkeit der Haft und aufgrund der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels Gem Art 28 Abs 2 der Dublin-VO ist außerdem Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Im Fall des BF ist keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Art 28 Abs 2 Dublin-III-VO gegeben. Der BF war während seinen beiden Anmeldungsperioden bei der GVS-Einrichtung, insgesamt vom 17.10.2025 bis zum 21.11.2025, durchgehend kooperativ und aufgreifbar. Lediglich zwischen dem 02.11.2025 und 03.11.2025 erfolgte eine einzige Abmeldung wegen unerlaubter Abwesenheit. Der BF war sogar nach seiner letzten Abmeldung am 21.11.2025, welche nachweisbar durch das BFA veranlasst wurde, bemüht, weiterhin bei der GVS-Einrichtung Unterkunft zu nehmen, wie seine beiden Aufenthalte für humanitäre Nächtigungen darlegen. Der BF ist bereit, für sein weiteres Verfahren weiterhin kooperativ zu sein und hat nach eingehender Rechtsberatung nun auch verstanden, dass eine Überstellung nach DEUTSCHLAND erfolgen wird. Er ist mit dieser Überstellung einverstanden und möchte sich um eine alsbaldige Umsetzung bemühen. Aufgrund der Zusicherung, dass der BF im Falle der Entlassung wieder in der BBE XXXX aufgenommen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF untertauchen würde.Gem Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-VO ist außerdem Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Im Fall des BF ist keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO gegeben. Der BF war während seinen beiden Anmeldungsperioden bei der GVS-Einrichtung, insgesamt vom 17.10.2025 bis zum 21.11.2025, durchgehend kooperativ und aufgreifbar. Lediglich zwischen dem 02.11.2025 und 03.11.2025 erfolgte eine einzige Abmeldung wegen unerlaubter Abwesenheit. Der BF war sogar nach seiner letzten Abmeldung am 21.11.2025, welche nachweisbar durch das BFA veranlasst wurde, bemüht, weiterhin bei der GVS-Einrichtung Unterkunft zu nehmen, wie seine beiden Aufenthalte für humanitäre Nächtigungen darlegen. Der BF ist bereit, für sein weiteres Verfahren weiterhin kooperativ zu sein und hat nach eingehender Rechtsberatung nun auch verstanden, dass eine Überstellung nach DEUTSCHLAND erfolgen wird. Er ist mit dieser Überstellung einverstanden und möchte sich um eine alsbaldige Umsetzung bemühen. Aufgrund der Zusicherung, dass der BF im Falle der Entlassung wieder in der BBE römisch 40 aufgenommen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF untertauchen würde. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordert besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in DUBLIN-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in DUBLIN-Konstellationen kein Standardfall sein soll (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Aus Umständen, die in DUBLIN-Konstellationen typischerweise vorliegen – wie Reisebewegungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, fehlende finanzielle Mittel oder fehlende soziale Verankerung – kann daher grundsätzlich nicht auf eine (erhebliche) Fluchtgefahr geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Tatbestand der Z 1 gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand geht es darum, ob ein Fremder an dem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Es spricht – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 1 ergibt sich, dass unter dieser Bestimmung (nur) Verfahren zur Sicherung der Rückkehr iSd Rückführungs-RL erfasst sein sollen, nicht aber auch Verfahren nach der DUBLIN VO. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die nachfolgende Reisebewegung, führt überhaupt erst zur Anwendung der DUBLIN-VO ((Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005, Anm 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at))). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 6 FPG ist aber unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der DUBLIN-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll (vgl auch das bereits zitierte Erk VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Entgegen der Ansicht der Behörde hat sich die bP bisher keinem Verfahren iSd Z 1 entzogen. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung wurde erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen war. Zum Vorliegen der Z9 ist auszuführen, dass der BF in Österreich eine Beziehung führt und somit sehr wohl über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet verfügt.Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordert besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in DUBLIN-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in DUBLIN-Konstellationen kein Standardfall sein soll vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Aus Umständen, die in DUBLIN-Konstellationen typischerweise vorliegen – wie Reisebewegungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, fehlende finanzielle Mittel oder fehlende soziale Verankerung – kann daher grundsätzlich nicht auf eine (erhebliche) Fluchtgefahr geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Tatbestand der Ziffer eins, gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand geht es darum, ob ein Fremder an dem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Es spricht – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ergibt sich, dass unter dieser Bestimmung (nur) Verfahren zur Sicherung der Rückkehr iSd Rückführungs-RL erfasst sein sollen, nicht aber auch Verfahren nach der DUBLIN VO. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die nachfolgende Reisebewegung, führt überhaupt erst zur Anwendung der DUBLIN-VO ((Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005, Anmerkung 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at))). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist aber unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der DUBLIN-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll vergleiche auch das bereits zitierte Erk VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Entgegen der Ansicht der Behörde hat sich die bP bisher keinem Verfahren iSd Ziffer eins, entzogen. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung wurde erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen war. Zum Vorliegen der Z9 ist auszuführen, dass der BF in Österreich eine Beziehung führt und somit sehr wohl über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet verfügt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist außerdem nicht verhältnismäßig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der Schubhaftnahme deutlich verschlechtert, wie der Ausbruch einer Hautkrankheit nach Beginn der Anhaltung auch darlegt. Der BF trägt hierfür einen medizinischen Ganzkörperanzug. Der BF ist kooperationsbereit und ist bereit, sich einem gelinderen Mittel, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, unterzuordnen. Zuletzt hat die Behörde nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaftverhängung berücksichtigt. Der BF verweist hierzu auf Art. 11 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie: „Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.“Zuletzt hat die Behörde nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaftverhängung berücksichtigt. Der BF verweist hierzu auf Artikel 11, Absatz 3, der Aufnahmerichtlinie: „Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.“

§ 77Abs.

1 FPG ist gegen mündige Minderjährige das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Dies ergibt sich ebenso aus der bereits zitierten Bestimmung des Art 11 Abs 3 der Aufnahme-RL.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist gegen mündige Minderjährige das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Dies ergibt sich ebenso aus der bereits zitierten Bestimmung des Artikel 11, Absatz 3, der Aufnahme-RL. Der EGMR sprach in G.B. and Others vs. Turkey, 2019, § 151; M.H. and Others v. Croatia, 2021, § 236 aus, dass die Schubhaft von Kindern jedenfalls zu verhindern sei. In Popov v. France, 2012, § 119; A.B. and Others v. France, 2016, § 123; G.B. and Others v. Turkey, 2019, § 151; Bilalova and Others v. Poland, 2020, § 79; M.H. and Others v. Croatia, 2021, § 237; Nikoghosyan and Others v. Poland, 2022, § 86 sprach er wiederholt aus, dass die Schubhaft von Minderjährigen vermieden werden sollte und lediglich als ultima ratio in Betracht komme, wenn keine gelinderen Mittel offen stehen, die das Freiheitsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtigt.Der EGMR sprach in G.B. and Others vs. Turkey, 2019, Paragraph 151,; M.H. and Others v. Croatia, 2021, Paragraph 236, aus, dass die Schubhaft von Kindern jedenfalls zu verhindern sei. In Popov v. France, 2012, Paragraph 119,; A.B. and Others v. France, 2016, Paragraph 123,; G.B. and Others v. Turkey, 2019, Paragraph 151,; Bilalova and Others v. Poland, 2020, Paragraph 79,; M.H. and Others v. Croatia, 2021, Paragraph 237,; Nikoghosyan and Others v. Poland, 2022, Paragraph 86, sprach er wiederholt aus, dass die Schubhaft von Minderjährigen vermieden werden sollte und lediglich als ultima ratio in Betracht komme, wenn keine gelinderen Mittel offen stehen, die das Freiheitsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtigt. […]” 4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 15.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes vor: 4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 15.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes vor: “Herr XXXX (BF) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2025 erfolgte die Erstbefragung vor der LPD WIEN. Gleichzeitig wurde auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Der BF gab als Lebensalter siebzehn Jahre an. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer in DEUTSCHLAND. Der BF wurde am 01.07.2024 in XXXX als Asylwerber registriert.“Herr römisch 40 (BF) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2025 erfolgte die Erstbefragung vor der LPD WIEN. Gleichzeitig wurde auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Der BF gab als Lebensalter siebzehn Jahre an. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer in DEUTSCHLAND. Der BF wurde am 01.07.2024 in römisch 40 als Asylwerber registriert. Der BF wurde in XXXX untergebracht.Der BF wurde in römisch 40 untergebracht. Eine Anfrage

Artikel 34der DUBLIN III VO ergab, dass der BF als XXXX geb. XXXX St

A TUNESIEN von den DEUTSCHEN Behörden identifiziert wurde. (siehe Beilage). Diese Antwort wurde am 27.10.2025 übermittelt.Eine Anfrage

Artikel 34der DUBLIN römisch drei VO ergab, dass der BF als römisch 40 geb. römisch 40 St

A TUNESIEN von den DEUTSCHEN Behörden identifiziert wurde. (siehe Beilage). Diese Antwort wurde am 27.10.2025 übermittelt. Am 30.10.2025 erging durch die EAST OST eine Ladung für den 21.11.2025 für eine ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung). Diese Untersuchung hätte am Unterbringungsort in XXXX stattgefunden. Die Ladung übernahm der BF persönlich am 31.10.2025.Am 30.10.2025 erging durch die EAST OST eine Ladung für den 21.11.2025 für eine ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung). Diese Untersuchung hätte am Unterbringungsort in römisch 40 stattgefunden. Die Ladung übernahm der BF persönlich am 31.10.2025. Mit 21.11.2025 wurde der BF aus der Unterkunft in XXXX abgemeldet und befand sich seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz wurde am 03.12.2025

§ 24Asyl

G eingestellt. Der BF hatte sich somit dem Verfahren internationalen Schutz entzogen.Mit 21.11.2025 wurde der BF aus der Unterkunft in römisch 40 abgemeldet und befand sich seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz wurde am 03.12.2025

Paragraph 24, AsylG eingestellt. Der BF hatte sich somit dem Verfahren internationalen Schutz entzogen. Am 09.12.2025 um 16:45 Uhr fand eine Schwerpunktaktion in FAVORITEN statt und wurde der BF angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Personenkontrolle ergab, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben wurde. Während der Anhaltung versuchte der BF zu fliehen, welches durch die Beamten des SPK 10 verhindert werden konnte. Überdies musste der BF nach den Bestimmungen des SMG angezeigt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 10.12.2025 um 13:20 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Auf die Frage, dass der BF in DEUTSCHLAND als volljährig festgestellt wurde, gab der BF an, dass der BF mit Absicht gesagt hätte, dass der BF minderjährig ist, damit der BF rauchen darf und länger draußen bleiben darf. Der Schubbescheid wurde dem BF am 10.12.2025 um 16:20 Uhr zugestellt. Aufgrund der Vorabinformation der DEUTSCHEN Behörden und der Aussage des BF über den Grund für die Angabe als Minderjähriger in DEUTSCHLAND wurde der BF als Volljähriger angesehen. Am 12.12.2025 erging eine Ladung für eine ärztliche Untersuchung am 17.12.2025, wo eine Altersfeststellung stattfinden wird. Am 15.12.2025 um 07:53 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Bescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Zur Minderjährigkeit des BF ist festzuhalten, dass die DEUTSCHEN Behörden eine Volljährigkeit feststellten. Aus der beiliegenden Niederschrift der DEUTSCHEN Asylbehörde ist ersichtlich, dass der BF damals angegeben hatte 2012 oder 2013 TUNESIEN verlassen zu haben und zuvor zehn Jahre die Schule besucht [zu haben]. Bei der Befragung zum Fluchtgrund gab, der BF an, dass dem BF 2009 oder 2010 sexuelle Gewalt angetan wurde und der BF zu diesem Zeitpunkt neun oder zehn Jahre alt war. Aufgrund dieser Angaben ist das Geburtsjahr XXXX unglaubwürdig. Aufgrund dieser Angaben ist das Geburtsjahr römisch 40 unglaubwürdig. In der Niederschrift vor dem BF zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gab der BF an, dass der BF die Minderjährigkeit in DEUTSCHLAND nur angegeben hätte, um rauchen zu dürfen und sich länger im draußen aufhalten zu können. Der BF versucht sich als Minderjähriger auszugeben, um dadurch Vorteile zu genießen und ist jedoch selbst nicht bereit am Verfahren mitzuwirken. Der BF hat sich wissentlich als Minderjähriger ausgegeben, obwohl in den Verfahren vor den DEUTSCHEN Behörden die Unrichtigkeit seiner Aussagen vor Augen geführt wurden. Die Behörde geht auch davon aus, dass dies mittels ärztlicher Untersuchung am 17.12.2025 bestätigt wird. Auch im Schubbescheid ist die Behörde von der Volljährigkeit ausgegangen, da ansonsten die getroffene Entscheidung nicht erfolgt wäre. Die Daten des BF wurden als Verfahrensdaten herangezogen, jedoch bedeutet dies nicht, dass deshalb von einer Minderjährigkeit des BF auszugehen war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ging die RD WIEN von einer Volljährigkeit des BF aus und hat auch deshalb die Schubhaft verhängt. Der Schubbescheid wurde daher rechtswirksam zugestellt. Der BBU wurde am 10.12.2025 der Schubbescheid und die Verfahrensanordnung über die Rechtsberatung übermittelt. Das Ermittlungsverfahren in DEUTSCHLAND ist eindeutig und wurde durch den BF in der damaligen Niederschrift nicht bestritten. Die getroffenen Schlussfolgerungen und Feststellungen über das tatsächliche Lebensalter ergaben sich aus den Angaben des BF. Der BF entzog sich dem Verfahren internationalen Schutz und musste das Verfahren eingestellt werden. Der BF versuchte bei der Anhaltung zu flüchten. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren internationaler Schutz bestätigt die bestehende Fluchtgefahr, da der BF alles unternehmen wird, um die Rückführung nach DEUTSCHLAND zu verhindern. Das bisherige Verhalten und die fehlende Mitwirkung rechtfertigen die Begründung für eine erhebliche Fluchtgefahr. Die Angaben des BF sich nun dem Verfahren stellen zu wollen, werden von ha. Seite als unglaubwürdig angesehen, da der BF eine Kooperationsbereitschaft nur vortäuscht, um aus der Haft entlassen zu werden, um danach wiederum sich dem Verfahren vor dem BFA entziehen zu können. Der BF wird untertauchen und dadurch versuchen, dass die Überstellung nach DEUTSCHLAND nicht funktioniert. Bezüglich der angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird festgehalten, dass der BF bei der Niederschrift am 10.12.2025 keine diesbezüglichen Angaben machte. Ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten wird eingeholt, um die Haftfähigkeit zu bestätigen. Die angeblichen gesundheitlichen Probleme sind alle in DEUTSCHLAND behandelbar und besteht kein Grund, dass die Überstellung unverhältnismäßig sein soll. Bis dahin wird der BF von der sanitätspolizeilichen Stelle im PAZ HG betreut. Es ist von der Zustimmung zur Überstellung von den DEUTSCHEN Behörden auszugehen und wird das Verfahren zügig abgeschlossen werden. Die Überstellung nach DEUTSCHLAND kann zeitnah, nach einer vorliegenden durchführbaren Asylentscheidung umgesetzt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF[…] untergetaucht wäre, um sich der Überstellung nach DEUTSCHLAND zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.”

  1. Am 16.12.2025 teilte das Bundesamt auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts in drei Schriftsätzen Folgendes mit: “
  2. Seitens des BFA wurde am 16.12.2025, 08:57 Uhr eine Anfrage an das zuständige PKZ XXXX übermittelt und langte mit 16.12.2025, 10:52 Uhr die Rückmeldung ein, dass aufgrund der bestehenden SIS-Ausschreibung die Anfrage nicht bearbeitet werden kann (Verweis auf XXXX ). “
  3. Seitens des BFA wurde am 16.12.2025, 08:57 Uhr eine Anfrage an das zuständige PKZ römisch 40 übermittelt und langte mit 16.12.2025, 10:52 Uhr die Rückmeldung ein, dass aufgrund der bestehenden SIS-Ausschreibung die Anfrage nicht bearbeitet werden kann (Verweis auf römisch 40 ). Aufgrund dessen wurde die Anfrage am 16.12.2025, 11:06 Uhr an das zuständige XXXX -Büro weitergeleitet, welches mit Rückmeldung vom 16.12.2025, 11:32 Uhr seine Unzuständigkeit bekanntgab. Aufgrund dessen wurde die Anfrage am 16.12.2025, 11:06 Uhr an das zuständige römisch 40 -Büro weitergeleitet, welches mit Rückmeldung vom 16.12.2025, 11:32 Uhr seine Unzuständigkeit bekanntgab. In weitere Folge wurde seitens des BFA – Regionaldirektion WIEN – ein SIS-Anfrage (urgent) an die SCHWEIZERISCHEN Behörden übermittelt – eine Rückmeldung ist bis dato nicht eingelangt und wird diese nach Einlangen nachgereicht.
  4. Seitens des PKZ XXXX langte am 16.12.2025, 10:24 Uhr eine Rückmeldung ein.
  5. Seitens des PKZ römisch 40 langte am 16.12.2025, 10:24 Uhr eine Rückmeldung ein.
  6. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.10.2025 unter der Identität XXXX , geb. XXXX (StA.: TUNESIEN). Im Zuge der Antragstellung nannte der Fremde ebenfalls den Aliasdatensatz XXXX , geb. XXXX (StA.: TUNESIEN); siehe Protokoll Erstbefragung.
  7. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.10.2025 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 (StA.: TUNESIEN). Im Zuge der Antragstellung nannte der Fremde ebenfalls den Aliasdatensatz römisch 40 , geb. römisch 40 (StA.: TUNESIEN); siehe Protokoll Erstbefragung. In Bezug auf die Anfrage wie ein Internationaler Daktyloskopischer Personenabgleich im XXXX Datenverbund erfolgt und aufgrund welcher Daten IP XXXX den Datensatz XXXX , geb. XXXX festgestellt hat wurde eine Anfrage an das zuständige BKA am 16.12.2025, 09:35 Uhr übermittelt. Eine Rückmeldung seitens des BKA ist bis dato nicht erfolgt und wird diese nach Einlangen nachgereicht.”In Bezug auf die Anfrage wie ein Internationaler Daktyloskopischer Personenabgleich im römisch 40 Datenverbund erfolgt und aufgrund welcher Daten IP römisch 40 den Datensatz römisch 40 , geb. römisch 40 festgestellt hat wurde eine Anfrage an das zuständige BKA am 16.12.2025, 09:35 Uhr übermittelt. Eine Rückmeldung seitens des BKA ist bis dato nicht erfolgt und wird diese nach Einlangen nachgereicht.” “Zu ihrer Anfrage dürfen wir ihnen zur Person des am 08.11.2025 von der Landespolizeidirektion WIEN, PI XXXX nach gerichtlich strafbarer Handlung des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. 27 SMG erkennungsdienstlich behandelten Person die bei der Anhaltung folgenden Namen angab: XXXX TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. alias XXXX , alias XXXX geb. unbekannte Stbg. wie folgt [berichten:]“Zu ihrer Anfrage dürfen wir ihnen zur Person des am 08.11.2025 von der Landespolizeidirektion WIEN, PI römisch 40 nach gerichtlich strafbarer Handlung des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. 27 SMG erkennungsdienstlich behandelten Person die bei der Anhaltung folgenden Namen angab: römisch 40 TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. alias römisch 40 , alias römisch 40 geb. unbekannte Stbg. wie folgt [berichten:] Wie erfolgt ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich im XXXX Datenverbund?Wie erfolgt ein internationaler daktyloskopischer Personenabgleich im römisch 40 Datenverbund? Das Bundeskriminalamt führt von allen Straftätern der richtige Personaldaten nicht gesichert feststellbar und erstmals erfasst werden nach erkennungsdienstlicherer Behandlungen der Sicherheitsbehörden zu solchen Straftaten folgende Identifizierungsma[ß]nahmen zur Feststellung dieser Identität bei internationalen Straftätern durch: 1.) Es wird vom Bundeskriminalamt Zentraler Erkennungsdienst mit Staaten, mit welchen es eine funktionierende internationale Polizeikooperation zu Strafverfolgungszwecken gibt, immer versucht die richtige Identität bei den behaupteten Staatsbürgerschaftsstaaten bzw. behaupteten Wohnsitzstaaten durch Übermittlung der in Österreich von diesen Personen erfassten Fingerabdrücke und Lichtbilder an solche Staaten zu klären. Bei Straftätern die behaupten aus den MAGHREB Staaten stammen oder Sprachen von dort sprechen wechseln diese bei ihren laufend verwendeten Aliasidentitäten erfahrungsgemäß nicht nur die Namen sondern auch die behaupteten Staatsbürgerschaften. Das Bundeskriminalamt übermittelt daher bei solchen Straftätern über den Interpolkanal diese Identifizierungsersuchen mit Ersuchen um Fingerabdruckabgleiche in ihren dortigen Datenbanken und Geburtsmatrikeln immer sowohl an TUNESIEN, ALGERIEN und MAROKKO parallel. Dies geschah auch bei dieser Person mit Identifizierungsersuchen vom 21.11.
  8. Bislang hat von den ersuchten Staaten nur einer der Staaten schon geantwortet. Dies war Interpol RABAT, welches rückmeldete, dass diese Person nicht in ihrem AFIS System gespeichert ist und auch der Name in ihrem Staat nicht bekannt ist. IP TUNIS und IP ALGIER haben noch nicht geantwortet, machen dies aber üblicherweise auch nach Abklärung und Datenabgleichen üblicherweise immer. 2.) Des Weiteren werden von solchen int. Straftätern immer auch PRÜM AFIS Fingerabdruckabgleiche zur Personenidentifizierung gegen alle PRÜM Partnerstaaten vom Bundeskriminalamt Österreich Zentraler Erkennungsdienst durchgeführt. Österreich ist mit allen EU Mitgliedstaaten sowie mit dem VEREINIGTEN KÖNIGREICH und NORWEGEN sowie auch mit den USA FBI AFIS System online verbunden. All diese Staaten wurden auch mit den in Österreich erfassten Fingerabdrücken am 18.11.2025 abgeglichen. Die angebundenen AFIS Systeme all dieser Partnerstaaten enthalten dort erfasste Fingerabdrücke nach dort verübten gerichtlichen Straftaten. Bei diesem PRÜM Abgleich wurden von unseren forensischen Fingerabdruckexperten zwei bestätigbare AFIS Treffer und zwar in DEUTSCHLAND und in ITALIEN zur gesichert gleichen Person, die hier in Österreich erfasst wurde, festgestellt. Ich habe ihnen das entsprechende Treffergutachten von uns angeschlossen. Wie ersichtlich werden in den PRÜMABGLEICHEN von den Partnerstaaten nicht sofort personenbezogene Zuordnungsdaten, wie etwa dort verwendete Namen mit dem Fingerabdruckkandidaten bereitgestellt, sondern neben den getroffenen Fingerabdrücken der dortigen Speicherung die dann forensisch zu beurteilen ist, nur Zuordnungsnummern der dortigen Erfassung. Mit diesen Daten kann danach nach mögliche forensische Sachverständigenbestätigung eines richtigen Treffers durch Experten des Abfragestaaten, von den notifizierten nationalen PRÜM Folgeschriftverkehrs Zentralstellen dieser Staaten, wiederum am klassischen Interpol- oder Europol Polizeikommunikationskanal, die entsprechenden personenbezogenen Zuordnungsdaten und auch Informationen zu dort verübten Straftaten oder allfälligen dort bestehende Festnahmeanordnungen erbeten werden. Auch diese Arbeit wird von Experten des Bundeskriminalamtes-Zentraler Erkennungsdienst durchgeführt. Auch hier wurde nach den bestätigten Treffern in ITALIEN und DEUTSCHLAND mit Anfragen an die zentrale DE Kontaktstelle Interpol XXXX und an die zentrale IT Kontaktstelle Interpol ROM am noch gleichen Tag des festgestellten Treffers von uns diese Ersuchen um Bereitstellung der dortigen Zuordnungsdaten der identifizierten Person eingeleitet. Bei diesem PRÜM Abgleich wurden von unseren forensischen Fingerabdruckexperten zwei bestätigbare AFIS Treffer und zwar in DEUTSCHLAND und in ITALIEN zur gesichert gleichen Person, die hier in Österreich erfasst wurde, festgestellt. Ich habe ihnen das entsprechende Treffergutachten von uns angeschlossen. Wie ersichtlich werden in den PRÜMABGLEICHEN von den Partnerstaaten nicht sofort personenbezogene Zuordnungsdaten, wie etwa dort verwendete Namen mit dem Fingerabdruckkandidaten bereitgestellt, sondern neben den getroffenen Fingerabdrücken der dortigen Speicherung die dann forensisch zu beurteilen ist, nur Zuordnungsnummern der dortigen Erfassung. Mit diesen Daten kann danach nach mögliche forensische Sachverständigenbestätigung eines richtigen Treffers durch Experten des Abfragestaaten, von den notifizierten nationalen PRÜM Folgeschriftverkehrs Zentralstellen dieser Staaten, wiederum am klassischen Interpol- oder Europol Polizeikommunikationskanal, die entsprechenden personenbezogenen Zuordnungsdaten und auch Informationen zu dort verübten Straftaten oder allfälligen dort bestehende Festnahmeanordnungen erbeten werden. Auch diese Arbeit wird von Experten des Bundeskriminalamtes-Zentraler Erkennungsdienst durchgeführt. Auch hier wurde nach den bestätigten Treffern in ITALIEN und DEUTSCHLAND mit Anfragen an die zentrale DE Kontaktstelle Interpol römisch 40 und an die zentrale IT Kontaktstelle Interpol ROM am noch gleichen Tag des festgestellten Treffers von uns diese Ersuchen um Bereitstellung der dortigen Zuordnungsdaten der identifizierten Person eingeleitet. Interpol ROM hat bislang diese Anfrage noch nicht fertig bearbeitet und noch nicht geantwortet. Das Bundeskriminalamt XXXX hat die Anfrage aber schon an uns beantwortet und wurden neben den gegen diese Person ermittelten nationalen Sicherheitsbehörden auch sie über die in DEUTSCHLAND von dieser Person verwendeten anderen Personaldaten zu dortigen Festnahmen und erkennungsdienstlichen Behandlungen das BFA mit angeführter Treffermeldung von uns informiert.Das Bundeskriminalamt römisch 40 hat die Anfrage aber schon an uns beantwortet und wurden neben den gegen diese Person ermittelten nationalen Sicherheitsbehörden auch sie über die in DEUTSCHLAND von dieser Person verwendeten anderen Personaldaten zu dortigen Festnahmen und erkennungsdienstlichen Behandlungen das BFA mit angeführter Treffermeldung von uns informiert. Aufgrund welcher Daten hat IP XXXX festgestellt, dass der Fremde den Datensatz XXXX , geb. XXXX führt?Aufgrund welcher Daten hat IP römisch 40 festgestellt, dass der Fremde den Datensatz römisch 40 , geb. römisch 40 führt? Die bei uns unter dem o.a. Namen XXXX TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. festgenommene Person wurde in DEUTSCHLAND insgesamt viermal festgenommen und verbrachte zwischen dem 11.02.2025 und dem 03.04.2025 auch mehrmals Freiheitsstrafen in unterschiedlichen Strafvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren DEUTSCHLANDS.Die bei uns unter dem o.a. Namen römisch 40 TUNESIEN geb., TUNESIEN Stbg. festgenommene Person wurde in DEUTSCHLAND insgesamt viermal festgenommen und verbrachte zwischen dem 11.02.2025 und dem 03.04.2025 auch mehrmals Freiheitsstrafen in unterschiedlichen Strafvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren DEUTSCHLANDS. Folgende Festnahmen und erkennungsdienstliche Behandlungen mit Fingerabdruckabnahmen und Gesichtsbilderfassungen wurden uns von DEUTSCHLAND unter dem dort verwendeten Namen XXXX , männlich, XXXX TUNESIEN geboren TUNESISCHER Stbg und auch XXXX , männlich, XXXX geb., Staatsbürgerschaft unbekannt rückgemittelt. Ob einer dieser Namen der tatschliche Namen darstellt oder auch beide verwendeten Namen Aliasnamen darstellen ist so wie derzeit in Österreich auch in DEUTSCHLAND nicht bekannt. Gesichert kann aber auf Grund der Fingerabdruckübereinstimmung gesagt werden, dass die betroffene Person, welche diese Namen verwendet hat ident ist. Folgende Festnahmen und erkennungsdienstliche Behandlungen mit Fingerabdruckabnahmen und Gesichtsbilderfassungen wurden uns von DEUTSCHLAND unter dem dort verwendeten Namen römisch 40 , männlich, römisch 40 TUNESIEN geboren TUNESISCHER Stbg und auch römisch 40 , männlich, römisch 40 geb., Staatsbürgerschaft unbekannt rückgemittelt. Ob einer dieser Namen der tatschliche Namen darstellt oder auch beide verwendeten Namen Aliasnamen darstellen ist so wie derzeit in Österreich auch in DEUTSCHLAND nicht bekannt. Gesichert kann aber auf Grund der Fingerabdruckübereinstimmung gesagt werden, dass die betroffene Person, welche diese Namen verwendet hat ident ist. Die angeführten Festnahmen und erkennungsdienstlichen Behandlungen mit Fingerabdruckerfassungen erfolgten zu folgenden Zeitpunkten und Orten in DEUTSCHLAND: 24.06.2024 wegen illegalem Aufenthalt 01.07.2024 wegen Asylantragstellung 11.07.2024 wegen Diebstahl (BREISACH AM RHEIN) 07.10.2025 wegen Diebstahl XXXX 07.10.2025 wegen Diebstahl römisch 40 Er ist seit dem Tag seiner letzten Entlassung aus Haft in DEUTSCHLAND am 03.04.2025 von DEUTSCHLAND als illegaler und ausreisepflichtiger Fremder auch in SIS eingespeichert und bei Grenzübertritten sofort zu erfassen und mit Treffermeldung SIRENE DEUTSCHLAND zu berichten.” “[N]ach Rücksprache mit unserer zuständigen Behörde können wir euch wie folgt eure Fragen beantworten:
  9. What identity did the foreign national use in SWITZERLAND? Gemä[ß] unserer Ausländerdatenbank wurde die Person lediglich als XXXX (geb. XXXX ), TUNESIEN erfasst. Wir haben keine Alias-Namen
  10. What identity did the foreign national use in SWITZERLAND? Gemä[ß] unserer Ausländerdatenbank wurde die Person lediglich als römisch 40 (geb. römisch 40 ), TUNESIEN erfasst. Wir haben keine Alias-Namen 2.What date of birth did the foreign national give in SWITZERLAND? XXXX 2.What date of birth did the foreign national give in SWITZERLAND? römisch 40
  11. Did the foreign national present any documents in SWITZERLAND? If so, which ones? Gemä[ß] den Akten und unserem Asyldossier sind keine Dokumente hinterlegt.
  12. Did the foreign national present any documents in SWITZERLAND? römisch eins f so, which ones? Gemä[ß] den Akten und unserem Asyldossier sind keine Dokumente hinterlegt.
  13. Did the foreign national submit an asylum application in SWITZERLAND? Nein: Das Migrationsamt des Kantons BASEL-STADT teilte dem SEM am
  14. AUGUST 2024 mit, dass die Person sich ohne Aufenthaltsregelung in der SCHWEIZ aufhaltet. Gleichzeitig wurde das SEM beauftragt, die Durchführung eines DUBLIN-Verfahrens zu prüfen. [5.] Does the foreign national hold a residence permit in SWITZERLAND or has the foreign national ever held a residence permit in SWITZERLAND? If so, what type of residence permit does the foreign national hold and what is its validity period? Keinen Aufenthaltstitel vorgewiesen.”[5.] Does the foreign national hold a residence permit in SWITZERLAND or has the foreign national ever held a residence permit in SWITZERLAND? römisch eins f so, what type of residence permit does the foreign national hold and what is its validity period? Keinen Aufenthaltstitel vorgewiesen.” Am 18.12.2025 legte das Bundesamt die Anordnung über die weitere Vorgehensweise und den Befund des Altersfeststellungsgutachtens vor und teilte Folgendes mit: “[D]em Anhang zu entnehmen ist das Ergebnis der Untersuchung im Alter[s]feststellungsverfahren – es wurde festgestellt, dass der Fremde volljährig ist. Außerdem darf bekanntgegeben werden, dass seitens der EAST Ost das DUBLIN-Out-Verfahren fortgeführt wird und mit einer Überstellung des Fremden ca. in der KW 3/2026 gerechnet werden kann.“Außerdem darf bekanntgegeben werden, dass seitens der EAST Ost das DUBLIN-Out-Verfahren fortgeführt wird und mit einer Überstellung des Fremden ca. in der KW 3 aus 2026, gerechnet werden kann.“
  15. Am 18.12.2025 replizierte die Vertreterin des Beschwerdeführers unter Vorlage des Altersfeststellungsgutachtens auf die Stellungnahme des Bundesamtes und führte im Wesentlichen Folgendes aus: “In der durch die belangte Behörde übermittelten Stellungnahme vom 15.12.2025 führt diese aus, dass der BF mit 21.11.2025 aus der Unterkunft XXXX abgemeldet wurde und seitdem unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Dies wird bestritten und das mit folgender Begründung:“In der durch die belangte Behörde übermittelten Stellungnahme vom 15.12.2025 führt diese aus, dass der BF mit 21.11.2025 aus der Unterkunft römisch 40 abgemeldet wurde und seitdem unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Dies wird bestritten und das mit folgender Begründung: Die Abmeldung des BF wurde aufgrund der Aufforderung durch die belangte Behörde an die Grundversorgungseinrichtung, vorgenommen. Als die Abmeldung vorgenommen wurde, befand sich der BF außerhalb der Einrichtung, kehrte allerdings noch am selben Tag zurück, da er nichts davon wusste. Der BF wurde über die Abmeldung informiert und wurde ihm nahegelegt, such am nächsten Tag wieder an die Einrichtung zu wenden, da er die Möglichkeit der humanitären Nächtigung wahrnehmen könne. Entgegen der Ausführungen, der belangten Behörde, der BF sei seit der Abmeldung nicht mehr greifbar gewesen, befand sich der BF von 22.
  16. – 24.
  17. in der Einrichtung und nächtigte auch von 27.11.2025 bis 28.11.2025 dort. Der BF war bemüht und wandte sich an die Grundversorgungseinrichtung, da er selbst nicht wusste, an wen er sich wenden könnte, um eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren kann dem BF in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden, da Der er bemüht war greifbar zu sein und sich immer wieder an die Grundversorgungseinrichtung wandte. Es kann jedenfalls nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da aus dem Akt ersichtlich ist, dass der BF auch nach der Abmeldung mehrmals versuchte in der Einrichtung Unterkunft zu finden, er aber zunächst weggeschickt wurde und abschließend einige Nächte (siehe oben) aufgrund des humanitären Nächtigungsrechts Unterkunft fand. Die Möglichkeit der humanitären Nächtigung ist für Ausnahmefälle vorgesehen, weshalb auch diese Möglichkeit dem BF nach mehreren Nächten auch nicht mehr zur Verfügung stand. Die Abmeldung erfolgte demnach nicht aufgrund einer Abgängigkeit der Abwesenheit des BF aus der Einrichtung, sondern aufgrund einer Mittelung der belangten Behörde an die Grundversorgungseinrichtung. (siehe dazu Ausführungen in der Beschwerde S. 2) Zudem ist der BF kooperationsbereit und rückkehrwillig und nahm bereits ein Rückkehrberatungsgespräch wahr. Beweisantrag: Zum Beweis, dass der BF nicht aufgrund einer Abwesenheit/Abgängigkeit oder aufgrund langen Fernbleibens aus der Grundversorgungseinrichtung aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, sondern aufgrund des einmaligen Fernbleibens hinsichtlich der Ladung zum MRT, wird die Einvernahme eines informierten Behördenvertreters/ einer Behördenvertreterin beantragt, welcher/ welche mit den allgemeinen Modalitäten von Abmeldungen/ Wiederaufnahmen und Anmeldungen in Bezug auf die Grundversorgung vertraut ist und auch mit dem gegenständlichen Fall befasst wurde. Ausführungen zum Gutachten: Dem am 17.12.2025 erstellten Gutachten wird entgegnet, dass trotz des Gutachtens eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Mit ggstl Stellungnahme wird eingewendet, dass das Gutachten, auf welchem die Altersfeststellung des BFA basiert, grob unschlüssig ist, da lt Gutachten im Rahmen von keiner der durchgeführten Teiluntersuchungen, eine Minderjährigkeit ausgeschlossen werden konnte, wie im Folgenden im Detail ausgeführt wird: Vorab ist anzumerken, dass Altersfeststellungen grundsätzlich in medizinischen Fachkreisen umstritten sind. Es ist wissenschaftlich umstritten, ob sich das Handröntgen oder das Zahnröntgen oder das Schlüsselbein-CT zur Altersfeststellung, insbesondere von knapp unter 18-Jährigen eignen. Eine kritische Analyse der bisher durchgeführten Studien im Kontext der Altersfeststellung zeigt, dass es grobe Fehler im Studiendesign gab (etwa Stichprobenverzerrungen und eine geringe Anzahl an Probandinnen der jeweiligen Altersgruppen), welche die Ergebnisse der Studien fraglich erscheinen lassen: „However, physical examination is not reliable for subjects older than 16 but younger than 18, for sexual development in both boys and girls is usually complete by the age of
  18. Hand-wrist and molar X-rays pose a similar problem. Scientists agree that these techniques do not reliably identify ages below 18 […] However, as table 2 shows, a critical analysis of the studies conducted so far reveals major flaws in terms of sampling biases and low mean numbers ofpersons per age group, which call their results into question” Auch die Asylkoordination schreibt auf ihrer Homepage, dass es neben rechtlichen Bedenken auch Zweifel an der Brauchbarkeit der Methoden und der ethischen Vertretbarkeit an den Altersfeststellungen, wie sie in Österreich durchgeführt werden bestehen. Die belangte Behörde stützt die Altersfeststellung im konkreten Fall auf ein Gutachten von XXXX von 17.12.
  19. Es handelt sich dabei um ein Gesamtgutachten, welches auf verschiedenen körperlichen Untersuchungen beruht.Die belangte Behörde stützt die Altersfeststellung im konkreten Fall auf ein Gutachten von römisch 40 von 17.12.
  20. Es handelt sich dabei um ein Gesamtgutachten, welches auf verschiedenen körperlichen Untersuchungen beruht. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Das Gutachten, auf welchem die Feststellung des fiktiven Geburtsdatums mit XXXX basiert, ist in sich grob unschlüssig:Das Gutachten, auf welchem die Feststellung des fiktiven Geburtsdatums mit römisch 40 basiert, ist in sich grob unschlüssig: Bei genauerer Betrachtung des konkret vorliegenden Gutachtens an zeigt sich, dass das durch die BF angegebene Alter weder auf Grundlage der Anamnese und klinischen Untersuchung, noch auf Basis des Hand- oder Zahnröntgens oder des Schlüsselbein-CT schlüssig widerlegt werden konnte. Wie aus S 4 des Gutachtens hervorgeht, konnte ggstl. anhand der Überprüfung des Handwurzelröntgens eine „Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit“ nicht getroffen werden und werden in diesem Zusammenhang Mindestwerte von 16,01 und 19,09 Jahren angegeben. Und geht von einem Mittelwert von 19 Jahren aus, wobei hier darauf hingewiesen wird, dass der Mittelwert hier bei 17, 5 liegen müsste. Auch die Überprüfung der Schlüsselbeine ergab jeweils Mindestalter von 17,4- 20,02 und, dass angesichts der Entwicklung der Schlüsselbeine die Möglichkeit einer Minderjährigkeit noch bestehen kann, vgl. S 5 des Gutachtens.Auch die Überprüfung der Schlüsselbeine ergab jeweils Mindestalter von 17,4- 20,02 und, dass angesichts der Entwicklung der Schlüsselbeine die Möglichkeit einer Minderjährigkeit noch bestehen kann, vergleiche S 5 des Gutachtens. Hinsichtlich des Zahnpanoramas, welches auf die Entwicklung der Weisheitszähne abstellt, ist anzuführen, dass das Gutachten hier ausführt, es sei mit diesem Befund alleine keine eindeutige Differenzierung hinsichtlich einer Grenze zur Volljährigkeit möglich, da die vorliegende Ausprägungsform in beiden Altersklassen auftreten kann (sic!) . ( S. 5) In Zusammenschau nimmt der Gutachter somit eine Volljährigkeit an, obgleich in zwei der drei Kategorien das Mindestalter unter 18 Jahren liegt und in der dritten Kategorie zwar ein Mindestalter von 20,5 festgelegt wurde, der Gutachter jedoch selbst festhält, dass davon allein nicht auf eine Volljährigkeit geschlossen werden kann, da die vorliegende Ausprägungsform auch bei Minderjährigen auftreten kann. Da das Gutachten sohin in allen Teilbereichen zum Schluss gelangt, dass eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist offenkundig unschlüssig, wie das Gutachten - unter vorgegebener Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro minore – trotzdem zur Annahme einer Volljährigkeit gelangt. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass das durch die BF selbst angegebene Alter im Untersuchungszeitpunkt bereits knapp unter 18 Jahren lag, konnten ihre Angaben daher auch durch das Zahnröntgen nicht schlüssig widerlegt werden. Bei Berücksichtigung der im Gutachten angegebenen Untersuchungsergebnisse sowie der dargestellten wissenschaftlichen Meinungen hätte daher festgestellt müssen, dass jedenfalls eine Vereinbarkeit mit dem Altersvorbringen des BF bestand und hätte in dubio pro minore von diesem Alter, nämlich dem XXXX ausgegangen werden müssen.Bei Berücksichtigung der im Gutachten angegebenen Untersuchungsergebnisse sowie der dargestellten wissenschaftlichen Meinungen hätte daher festgestellt müssen, dass jedenfalls eine Vereinbarkeit mit dem Altersvorbringen des BF bestand und hätte in dubio pro minore von diesem Alter, nämlich dem römisch 40 ausgegangen werden müssen. Das BVwG möge daher aussprechen, dass die VAO vom 18.12.2025, mit der das Geburtsdatum des BF auf den XXXX festgelegt wurde, zu Unrecht ergangen ist und im Fall der BF aufgrund der weiterhin bestehenden Zweifel an der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und , nach §13 Abs 3 BFA-VG vom Geburtsdatum XXXX auszugehen ist.Das BVwG möge daher aussprechen, dass die VAO vom 18.12.2025, mit der das Geburtsdatum des BF auf den römisch 40 festgelegt wurde, zu Unrecht ergangen ist und im Fall der BF aufgrund der weiterhin bestehenden Zweifel an der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und , nach §13 Absatz 3, BFA-VG vom Geburtsdatum römisch 40 auszugehen ist. Der BF verweist zudem auf das bisherige Vorbringen und die Anträge bleiben vollumfänglich aufrecht.”
  21. Am selben Tag übermittelte der Polizeiamtsarzt die polizeiamtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer, am 19.12.2025 Befund und Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit.
  22. Am 19.12.2025 fand die hg. mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH und im späteren Verlauf auch ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: “R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau? BF: Arabisch, Französisch, Italienisch und ein bisschen Deutsch. […] R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen? BF: Ja. […] R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Mir geht es im Großen und Ganzen gut, ich bin nur psychisch gestresst wegen der Haft. R: Nehmen Sie Medikamente? Machen Sie Therapien? BF: Ich nehme ein Medikament zur Therapie einer Hauterkrankung. Sowohl oral als auch eine Creme. R: Sind Sie aus psychischen und physischen Gründen in der Lage, der Verhandlung heute zu folgen und die Fragen, die an Sie gerichtet werden, zu beantworten? BF: Ja, auf jeden Fall. […] R: Geben Sie für das Protokoll Ihren vollen Vornamen, Nachnamen, Geburtsort und –datum und Staatsangehörigkeit an! BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in XXXX (phonetisch) in TUNESIEN. Ich bin TUNESISCHER Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (phonetisch) in TUNESIEN. Ich bin TUNESISCHER Staatsangehöriger. R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente? BF: Im Moment nicht, nein. R: Warum nicht? BF: Ich habe um eine Frist gebeten, um diese Dokumente zu besorgen. R: Wen haben Sie um diese Frist gebeten? BF: Ich habe nicht darum gebeten, sondern ich bitte um eine Frist, um die Geburtsurkunde mit meinem Vor- und Nachna[…]men und dem Geburtsdatum zu besorgen. Ich werde mit meiner Familie Kontakt aufnehmen, um das Dokument rasch zu besorgen. R: Warum haben Sie das bisher nicht gemacht? BF: Ich bin momentan in Haft, ich komme nicht dazu. R: Haben Sie in Europa jemals eine Geburtsurkunde oder ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt? BF: Nein. R: Wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Ich glaube, es war im FEBRUAR
  23. R: Geben Sie an, wo Sie sich seither von wann bis wann aufgehalten haben! BF: Aus TUNESIEN kam ich nach ITALIEN, dort blieb ich sechs bis sieben Monate. Danach bin ich nach DEUTSCHLAND gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Ich bin insgesamt ein Jahr und vier Monate in DEUTSCHLAND geblieben, wobei ich mehrmals versucht habe, in die SCHWEIZ zu reisen. Ich wurde von dort zurück nach DEUTSCHLAND abgeschoben. Meine gesamte Verbleibzeit in der SCHWEIZ war fünf Monate. In Österreich bin ich seit ca. einem Monat und 15 Tagen. R: Warum haben Sie mehrmals versucht, in die SCHWEIZ zu reisen? BF: Ich habe Verwandtschaft in der SCHWEIZ in ZÜRICH. Abgesehen davon, bin ich auch von ITALIEN nach DEUTSCHLAND durch die SCHWEIZ gefahren, weil es nicht anders geht. R: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist? BF: Vor ca. 1 ½ Monaten bin ich aus DEUTSCHLAND kommend mit der Bahn nach Österreich eingereist. R: Wie viel Zeit vor der Asylantragsstellung haben Sie sich bereits in Österreich aufgehalten? BF: Ich war am gleichen Tag meiner Ankunft in Österreich bei der CARITAS. Sie gaben mir einen Zettel, mit dem ich nach XXXX reiste und später dort einen Asylantrag stellte.BF: Ich war am gleichen Tag meiner Ankunft in Österreich bei der CARITAS. Sie gaben mir einen Zettel, mit dem ich nach römisch 40 reiste und später dort einen Asylantrag stellte. R: Warum sind Sie nach Österreich gereist? BF: Ich habe in DEUTSCHLAND mehrere Fehler begangen und wollte in Österreich einen Neuanfang haben. Ich habe unter anderem mein Geburtsdatum falsch angegeben. Zwei Mitreisende aus TUNESIEN haben mir dazu geraten, mein Alter falsch anzugeben, da ich als minderjähriger strikte Ausgehzeiten gehabt hätte und auch, weil ich als Minderjähriger einen erschwerten Zugang zu Zigaretten und Haschisch hätte. Abgesehen davon, haben sie mir klar gemacht, dass ich als erwachsene Person höhere finanzielle Zulagen bekommen würde als ein Minderjähriger. R: Haben Sie sonst noch Fehler gemacht in DEUTSCHLAND? BF: Ich habe dazu Probleme mit den Eltern meiner PALÄSTINENSISCHEN Freundin, die nicht glücklich damit waren, dass ich mit ihr zusammen war. Die Eltern haben mich verfolgt. Dann bin ich nach Österreich gekommen. R: Warum gaben Sie in der EB an, dass Ihr Zielland DEUTSCHLAND war, wenn Sie in Österreich einen Neustart machen wollten? D: Der BF versteht die Frage nicht. R: Sie gaben in der EB an, dass Sie über ITALIEN in die EU eingereist sind und 6 Monate lang in ITALIEN blieben. Warum haben Sie in ITALIEN keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Die zwei, die mit mir mitgereist sind, waren früher einmal in ITALIEN und haben mir davon abgeraten, da die Lage in ITALIEN allgemein schlecht sei und weil DEUTSCHLAND bessere Unterstützungen als ITALIEN gibt . R: Geben Sie die konkreten Daten zu Ihren Reisebegleitern an. Wie heißen sie und woher kommen sie? Wo sind sie jetzt? BF: Der erste heißt XXXX (phonetisch), er kommt aus dem gleichen Ort wie ich. Er hat anfänglich behauptet, er wäre aus LIBYEN und wurde zurück nach TUNESIEN abgeschoben. Von dem zweiten habe ich keinen Namen. Ich weiß noch, dass er aus TUNESIEN ist und mittlerweile in den NIEDERLANDEN lebt.BF: Der erste heißt römisch 40 (phonetisch), er kommt aus dem gleichen Ort wie ich. Er hat anfänglich behauptet, er wäre aus LIBYEN und wurde zurück nach TUNESIEN abgeschoben. Von dem zweiten habe ich keinen Namen. Ich weiß noch, dass er aus TUNESIEN ist und mittlerweile in den NIEDERLANDEN lebt. R: Wer hat XXXX nach TUNESIEN abgeschoben? War das DEUTSCHLAND?R: Wer hat römisch 40 nach TUNESIEN abgeschoben? War das DEUTSCHLAND? BF: Nein. Er hat einen Antrag in DEUTSCHLAND gestellt. Die DEUTSCHEN haben ihn nach ITALIEN abgeschoben und die ITALIENER nach TUNESIEN. R: Wie heißt Ihr Heimatort? BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch). R: Sie gaben in der EB an, dass Sie die Entscheidung im Asylverfahren nicht abgewartet haben. Warum haben Sie die Entscheidung im Asylverfahren in DEUTSCHLAND nicht abgewartet, wenn DEUTSCHLAND Ihr Reiseziel war? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern, sowas gesagt zu haben. R: Haben Sie Ihr Asylverfahren in DEUTSCHLAND abgewartet? Ja oder nein? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Weil ich die Probleme mit den PALÄSTINENSERN hatte. R: Sie sind am 25.06.2024 nach DEUTSCHLAND eingereist und haben in DEUTSCHLAND am 01.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Warum sind Sie während des Verfahrens in die SCHWEIZ gereist? BF: Ich war auf Familienbesuch dort in ZÜRICH. R: Warum haben Sie in der SCHWEIZ keinen Asylantrag gestellt, sondern in DEUTSCHLAND? BF: Ich habe keinen Asylantrag in der SCHWEIZ gestellt. R: Warum nicht? BF: Meine Angehörigen in der SCHWEIZ meinten, dass ich zurück nach DEUTSCHLAND soll, da ich meinen Antrag bereits in DEUTSCHLAND gestellt habe. RI: Sie haben heute angegeben, dass Sie auf der Reise nach DEUTSCHLAND schon durch die SCHWEIZ gereist sind. Warum bleiben Sie, als [M]inderjähriger, wie Sie angeben, nicht in der SCHWEIZ, wo Sie Verwandte haben, sondern reisen nach DEUTSCHLAND weiter? BF: Ich wurde von den SCHWEIZERISCHEN Behörden, während meiner Reise nach DEUTSCHLAND angehalten. Damals habe ich auch mein Alter falsch angegeben. Die Grenzbeamten haben mich nach DEUTSCHLAND weiterreisen lassen. R: Sie gaben an, dass Sie in der SCHWEIZ fünf Monate lang im Gefängnis waren. Warum? BF: Ich bin mit einem MAROKKANER aus Versehen in ein Haus eingebrochen, da wir davon ausgegangen sind, dass das Haus leer stand. Wir wollten nur dort schlafen. Das Haus stand allerdings nicht leer. Wir wurden deshalb festgenommen und inhaftiert. R: Wurden Sie in der SCHWEIZ verurteilt? BF: Ich weiß nur, dass das Gericht mich freigelassen hat und meine Abschiebung nach DEUTSCHLAND angeordnet hat. R: Waren Sie in Schubhaft oder waren Sie in Strafhaft? BF: Ich war in Untersuchungshaft. Ich wurde vom Gericht freigelassen und wurde gleich nach DEUTSCHLAND abgeschoben, wo ich gleich verhaftet wurde. R: Wurden Sie freigesprochen oder nach einer bedingten Verurteilung entlassen? BF: Ich weiß es ehrlich gesagt nicht, ob ich verurteilt wurde, da ich mich nicht auskenne. R: Hatten Sie keinen Dolmetscher? BF: Der Dolmetscher hat mir erklärt, dass ich auf Bewährung bin. R: Sie gaben auch in der SCHWEIZ wie in DEUTSCHLAND an, am XXXX geboren zu sein. Nur in Österreich bringen Sie vor, minderjährig zu sein. Warum?R: Sie gaben auch in der SCHWEIZ wie in DEUTSCHLAND an, am römisch 40 geboren zu sein. Nur in Österreich bringen Sie vor, minderjährig zu sein. Warum? BF: Ich habe meine falschen Angaben in beiden Ländern gemacht, weil mir die zwei Mitreisenden erzählt haben, dass ich als Minderjähriger keinen Zugang zu Zigaretten hätte, eine schlechtere finanzielle Unterstützung bekäme und weil ich auch strengere Freizeitgestaltung gehabt hätte. Ich habe in Österreich allerdings die Wahrheit erzählt. R: Sie waren illegal in der SCHWEIZ aufhältig. Die SCHWEIZ stellte am 29.08.2024 ein Übernahmeersuchen, DEUTSCHLAND stimmte am 02.09.2024 zu. Am 06.12.2024 waren Sie wieder in DEUTSCHLAND. Habe ich das richtig verstanden: Sie wurden von der SCHWEIZ nach DEUTSCHLAND abgeschoben? BF: Nach meiner Freilassung seitens des Gerichtes war ich 14 Tage lang in der Schubhaft aufhältig. R: Dann wurden Sie von der Schweiz nach DEUTSCHLAND abgeschoben, stimmt das? BF: Korrekt. R: Sie stellten am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurden zu diesem am selben Tag erstbefragt. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Verfahren zur Altersfeststellung zu machen. Sie wurden als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger in einer Sonderbetreuungsstelle untergebracht. Sie gaben nämlich an, dass sie am XXXX geboren sind. Haben Sie dafür einen Beleg?R: Sie stellten am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurden zu diesem am selben Tag erstbefragt. Das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Verfahren zur Altersfeststellung zu machen. Sie wurden als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger in einer Sonderbetreuungsstelle untergebracht. Sie gaben nämlich an, dass sie am römisch 40 geboren sind. Haben Sie dafür einen Beleg? BF: Ich könnte Ihnen die Geburtsurkunde besorgen und vorlegen. R: Sie haben sie aber nicht mit, richtig? BF: Nein, ich könnte meine Familie allerdings anrufen und sie darum bitten, eine Kopie zu senden. R: Warum haben Sie das bisher nicht gemacht? BF: Ich wurde zwei Mal zur Feststellung meines Alters untersucht. Eine Untersuchung war bereits in der Haft. Aber ich bin bereit, Ihnen eine Geburtsurkunde zu zeigen. R: Aber ein identitätsbezeugendes Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Ihre Daten sind haben Sie nicht, oder? BF: Sie werden auf der Geburtsurkunde feststellen, dass ich die richtigen Daten angegeben habe und dort sehen Sie die Namen der Eltern. Ich habe allerdings keinen Lichtbildausweis, da ich noch minderjährig bin. R: Geburtsurkunden haben weder Fingerabdruck noch Foto. Ich kann anhand der Geburtsurkunde nicht feststellen, dass das Ihre Geburtsurkunde ist. BF: Sie können die Daten auf diesem Dokument mit meinen Aussagen vergleichen. R: In der Sonderbetreuungsstellte störten Sie am 19.10., 20.
  24. und 22.10.2025 die Nachtruhe, weswegen Sie am 23.10.2025 ermahnt wurden. Warum stören Sie die Nachtruhe und verlassen als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger nach 22:00 Uhr das Grundversorgungsquartier? BF: Ich gebe diese Fehler zu. Ich war aber jedes Mal bei Freunden über Nacht. Es sind einfach Fehler, die ich zugebe. R: Am 23.10., 25.10., 27.
  25. und 28.
  26. störten Sie trotz der Ermahnung vom 23.10.2025 wieder die Nachtruhe. Warum, wenn Sie schon ermahnt wurden? BF: Ich glaube insgesamt bin ich zwischen 20 und 35 Mal zu spät gekommen, ich habe sogar versucht über die Mauer zu klettern. Ich war jedes Mal bei meiner Freundin und habe es nicht geschafft, von WIEN zurück nach XXXX zurückzukehren.BF: Ich glaube insgesamt bin ich zwischen 20 und 35 Mal zu spät gekommen, ich habe sogar versucht über die Mauer zu klettern. Ich war jedes Mal bei meiner Freundin und habe es nicht geschafft, von WIEN zurück nach römisch 40 zurückzukehren. R: Wie heißt diese Freundin und wie alt ist sie? BF: Sie heißt XXXX , sie kommt aus BOLIVIEN und ist XXXX .BF: Sie heißt römisch 40 , sie kommt aus BOLIVIEN und ist römisch 40 . R: Am 29.10.2025 wurden Sie erneut wegen der Störung der Nachtruhe ermahnt und störten am 31.
  27. die Nachtruhe schon wieder. Warum? BF: Um Ihnen die Mühe zu ersparen, habe ich eh gesagt, dass ich insgesamt 20 – 35 Mal zu spät gekommen bin. Das ist genau aus dem gleichen Grund. R: Am 02.11.2025 wurden Sie von der Grundversorgung abgemeldet wegen unbekannten Aufenthalts. Am selben Tag verschafften Sie sich wieder Zugang zum Grundversorgungsquartier, indem Sie über den Zaun sprangen. Sie mussten bei der Polizei hiefür eine Strafe zahlen. Warum sind Sie über den Zaun in die Grundversorgungsstelle gesprungen? BF: Man hat mir mitgeteilt, dass ich am darauffolgenden Tag wieder in die Grundversorgung kommen sollte. Ich wollte allerdings nicht auf der Straße schlafen, daher habe ich mir Zugang verschafft. R: Sie wurden mit 03.11.2025 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am selben Tag hatten Sie eine körperliche Auseinandersetzung mit XXXX , die Polizei musste verständigt werden. Warum?R: Sie wurden mit 03.11.2025 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am selben Tag hatten Sie eine körperliche Auseinandersetzung mit römisch 40 , die Polizei musste verständigt werden. Warum? BF: XXXX wollte mich mit einem Stuhl schlagen. Nachdem ich ihn zur Rede gestellt habe, warum er behauptet hätte, dass ich alleine Ladendiebstahl im XXXX begangen habe, obwohl wir das beide taten. Daher kam es zu dieser Auseinandersetzung. Ich glaube, man hat es mir später auch verziehen.BF: römisch 40 wollte mich mit einem Stuhl schlagen. Nachdem ich ihn zur Rede gestellt habe, warum er behauptet hätte, dass ich alleine Ladendiebstahl im römisch 40 begangen habe, obwohl wir das beide taten. Daher kam es zu dieser Auseinandersetzung. Ich glaube, man hat es mir später auch verziehen. R: Am 04.11.2025 verletzten Sie wieder die Nachtruhe und wurden für 05.11.2025 zur Einvernahme im Grundversorgungsverfahren geladen, nahmen aber den Ladungstermin nicht wahr. Warum nicht? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Wie gesagt, ich habe sehr viele Fehler gemacht. Was für eine Einvernahme sollte es sein? R: Im Grundversorgungsverfahren. BF: Ich kann mich einfach nicht daran erinnern. R: Am 05.
  28. und 06.
  29. verletzten Sie wiederum die Nachtruhe und wurden am 07.11.2025 für den 11.11.2025 zur Einvernahme im Grundversorgungsverfahren geladen. Am 08.11.2025 verletzten Sie wiederum die Nachtruhe und wurden am 10.11.2025 belehrt, weil Sie Ihr Zimmer verschmutzt haben, am 11.11.2025 verletzten Sie erneut die Nachtruhe. Nachdem Sie am 11.11.2025 einvernommen werden konnten, entzog Ihnen das Bundesamt mit Bescheid vom 12.11.2025 bis 31.12.2025 das Taschengeld. Dessen ungeachtet verletzten Sie am 13.11., 14.11., 15.
  30. und 17.11.2025 erneut die Nachtruhe. Warum? BF: Es ist noch immer der gleiche Grund. Ich war bei meiner Freundin. Dann fuhr ich mit der Bahn, die viele Haltestellen hatte, dorthin. Diese Bahn hatte Verspätung. R: Wie finanzierten Sie Ihre ganzen Fahrten? BF: Ich bezahle nicht dafür. R: Warum bezahlen Sie nicht dafür? BF: Weil ich kein Geld habe. R: Ich belehre Sie, dass “schwarzfahren” eine Verwaltungsstrafe ist, die Sie gerade eingeräumt haben. BF nimmt das zur Kenntnis. R: Mit Ladung vom 21.10.2025, Ihnen zugestellt am 22.10.2025, lud Sie das Bundesamt zur Altersfeststellung für den 28.10.
  31. Das Ergebnis war Schmeling 4, GP
  32. Das deutet auf Volljährigkeit hin. Was sagen Sie dazu?R: Mit Ladung vom 21.10.2025, Ihnen zugestellt am 22.10.2025, lud Sie das Bundesamt zur Altersfeststellung für den 28.10.
  33. Das Ergebnis war Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode
  34. Das deutet auf Volljährigkeit hin. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe dieses Ergebnis nicht erhalten. Aber unabhängig davon, habe ich hier richtige Angaben gemacht in Bezug auf mein Geburtsdatum. R: Am 22.10.2025 stellte Österreich ein Informationsersuchen an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND teilte am selben Tag mit, dass Sie auch in DEUTSCHLAND keine Dokumente vorgelegt haben, aber dass Sie dort als Geburtsdatum den XXXX angegeben haben. Der Feststellung, dass Sie volljährig sind, sind Sie nicht entgegengetreten. Was sagen Sie dazu?R: Am 22.10.2025 stellte Österreich ein Informationsersuchen an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND teilte am selben Tag mit, dass Sie auch in DEUTSCHLAND keine Dokumente vorgelegt haben, aber dass Sie dort als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben haben. Der Feststellung, dass Sie volljährig sind, sind Sie nicht entgegengetreten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe mit Absicht meine Dokumente in DEUTSCHLAND angegeben oder zur Verfügung gestellt, aus Angst, dass sie mich abschieben könnten. Abgesehen davon, hat man mir keine Chance gegeben, später dann, Dokumente vorzulegen. R: Was meinen Sie damit? Warum hat man Ihnen keine Chance gegeben? BF: Die DEUTSCHEN haben mich aufgrund fehlender Ausweisdokumente festgenommen. Ich hatte auch weiterhin Angst gehabt, ihnen irgendwelche Dokumente vorzulegen, da ich der Meinung war, dass sie mich dann mit diesen Dokumenten nach Hause abschieben würden. R: Wo liegt Ihr Geburtsort XXXX ?R: Wo liegt Ihr Geburtsort römisch 40 ? BF: An der TUNESISCH-ALGERISCHEN Grenze. R: In TUNESIEN oder ALGERIEN? BF: In TUNESIEN, aber an der Grenze. R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, dass Ihre Mutter mit Ihrem Bruder in ALGERIEN lebt, in der EB, dass Ihre Mutter mit Ihrer Schwester in ALGERIEN lebt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe in DEUTSCHLAND auch mit Absicht die Unwahrheit gesagt. Ich habe Probleme mit der Familie, die ich hier nicht erwähnen möchte. Aber die Wahrheit ist, dass meine Mutter mit meiner jüngeren Schwester XXXX in ALGERIEN lebt. In ALGERIEN an der TUNESISCHEN Grenze.BF: Ich habe in DEUTSCHLAND auch mit Absicht die Unwahrheit gesagt. Ich habe Probleme mit der Familie, die ich hier nicht erwähnen möchte. Aber die Wahrheit ist, dass meine Mutter mit meiner jüngeren Schwester römisch 40 in ALGERIEN lebt. In ALGERIEN an der TUNESISCHEN Grenze. Der BehV schaut um 15:20 Uhr kurz aus einer [anderen] VH vorbei und gibt auf Befragung an, dass die Zustimmung DEUTSCHLANDS zur Übernahme des BF seit MONTAG vorliegt. Die Einvernahme im DUBLIN-Verfahren fand am 18.12.2025 statt. Mit der Erlassung des Bescheides ist Anfang nächster Woche zu rechnen. Seine Information zur Folge, hat DEUTSCHLAND keine Überstellungssperre während der Feiertage. BFV: Könnten Sie den konkreten Grund für die Abmeldung aus der GVS nennen? BehV: Den genauen Grund weiß ich jetzt nicht, aber ich würde sagen, der BF hat sich dem Verfahren entzogen. So geht das aus dem Akt hervor. Der BehV verlässt 5 Minuten später wieder den VHS. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe eine einzige Schwester. R: In DEUTSCHLAND gaben Sie an, in regelmäßigem Kontakt zu Ihrem jüngeren Bruder zu stehen. Was sagen Sie dazu? BF: Die Angabe habe ich damals mit Absicht falsch gemacht, da ich Angst hatte, abgeschoben zu werden. Meine jüngere Schwester ist fünf Jahre alt. Das sollte Ihre Frage nach regelmäßigem Kontakt beantworten. R an D: Ist XXXX [, das wir] protokolliert haben[,] und XXXX das gleiche?R an D: Ist römisch 40 [, das wir] protokolliert haben[,] und römisch 40 das gleiche? D: Die Aussprache ist ähnlich bei im Deutschen. Es ist definitiv nicht dasselbe. D: Ich habe in Google Maps nachgeschaut. Die Schreibweise eines äh

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