Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Suchtmittelkontrolle in WIEN FAVORITEN betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
4 BFA-VG erlassen hatte.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Suchtmittelkontrolle in WIEN FAVORITEN betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.12.2025 betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen hatte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 16:45 Uhr
Vm § 34 Abs. 4 BFA-VG fest und führten ihn am folgenden Tag dem Bundesamt vor. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 10.12.2025 um 13:20 Uhr niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 16:45 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG fest und führten ihn am folgenden Tag dem Bundesamt vor. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 10.12.2025 um 13:20 Uhr niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: “LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? VP: Ja. LA: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen? VP: Nein. LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? VP: Nein. Ich habe eine Nummer von einem Anwalt und möchte nicht zurück nach DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass der Anwalt mit Vornamen XXXX heißt.VP: Nein. Ich habe eine Nummer von einem Anwalt und möchte nicht zurück nach DEUTSCHLAND. Befragt gebe ich an, dass der Anwalt mit Vornamen römisch 40 heißt. LA: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? VP: Ich habe nur ein bisschen Herzschmerzen und Schulterschmerzen. LA: Haben Sie in irgendwelchen Ländern der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel? VP: Nein. Sachverhalt: Im Zuge der Schwerpunktaktion konnten Sie, am 09.12.2025, um 16:40 Uhr durch die Beamten der LPD WIEN in WIEN 10, XXXX angetroffen und wurden einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Sie legimitierten sich mit einer grünen Verfahrenskarte
G. Im Zuge einer getätigten EKIS-Anfrage konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Außerdem wurden Sie
1 SMG zur Anzeige gebracht.Im Zuge der Schwerpunktaktion konnten Sie, am 09.12.2025, um 16:40 Uhr durch die Beamten der LPD WIEN in WIEN 10, römisch 40 angetroffen und wurden einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Sie legimitierten sich mit einer grünen Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG. Im Zuge einer getätigten EKIS-Anfrage konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Außerdem wurden Sie
Paragraph 27, Absatz eins, SMG zur Anzeige gebracht. Des Weiteren wurde bei der behördlichen Abfrage festgestellt, dass für Ihre Person ein EURODAC-Treffer […] aufscheint. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist derzeit unrechtmäßig. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Aufgrund dessen wurden Sie
Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL verbracht.Des Weiteren wurde bei der behördlichen Abfrage festgestellt, dass für Ihre Person ein EURODAC-Treffer […] aufscheint. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist derzeit unrechtmäßig. Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Aufgrund dessen wurden Sie
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL verbracht. LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich war zwei Tage in WIEN und habe nach einer Wohnung gesucht. Habe nicht gefunden und wollte wieder ins Camp zurück. Dann wurde ich von der Polizei kontrolliert und habe meine Karte (grüne Karte) gezeigt und dacht, das ist ein Aufenthaltstitel für Österreich. LA: Wie heißen Sie? Was ist Ihre Staatsangehörigkeit? Wann wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX , aus TUNESIEN.VP: Ich heiße römisch 40 , aus TUNESIEN. LA: In DEUTSCHLAND wurden Sie bereits verifiziert, dass Sie volljährig sind? A: Das habe ich mit Absicht in DEUTSCHLAND gesagt, dass ich minderjährig bin damit ich rauchen darf und länger draußen bleiben darf. LA: Sind Sie im Besitz anderer Identitätsdokumente oder auch Kopien? VP: Ich habe keinen Reisepass. LA: Nennen Sie Ihre Wohnadresse in TUNESIEN? VP: Habe ich nicht. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland TUNESIEN verlassen? VP: Ich habe gar nicht in TUNESIEN gelebt. Ich habe in der TUNESISCHEN/ALGERISCHEN Grenze gelebt. LA: Warum haben Sie TUNESIEN verlassen? VP: Ich habe dort Probleme. Sie wollten mich töten. LA: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschreiben Sie Ihre Reiseroute! VP: Von DEUTSCHLAND aus mit dem Zug. LA: Können Sie dies auch nachweisen? VP: Nein kann ich nicht. LA: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin am 17.10 oder 17.11 nach Österreich eingereist. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich gelebt? VP: In DEUTSCHLAND. LA: Wo haben Sie überall einen Asylantrag gestellt? VP: In DEUTSCHLAND und hier in Österreich. LA: Wenn Sie entlassen werden, wohin werden Sie gehen? VP: Zu meiner Adresse oder XXXX . VP: Zu meiner Adresse oder römisch 40 . LA: Wie lautet die Adresse? VP: Es steht unten auf meinem Schlüssel. Das ist hier irgendwo in der Nähe. LA: Wieviel Barmittel hatten Sie bei Ihrer Einreise dabei? VP: €12 bei der Einreise. LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit? VP: Ich habe derzeit ca. 160€ LA: Wo hätten Sie Unterkunft genommen? VP: Ich habe hier eine Wohnung gemietet mit meiner Freundin. LA: Wie heißt Ihre Freundin? A: XXXX . Nachname weiß ich nicht und ich weiß nur das Sie XXXX Jahre alt ist.A: römisch 40 . Nachname weiß ich nicht und ich weiß nur das Sie römisch 40 Jahre alt ist. LA:
dem MeldeG haben Sie sich nach drei Tagen im Bundesgebiet zu melden. Warum haben Sie es unterlassen sich im Bundesgebiet zu melden? VP: Mein Anwalt hat gemeint, dass ich noch minderjährig bin. Ich muss im Camp XXXX bleiben.VP: Mein Anwalt hat gemeint, dass ich noch minderjährig bin. Ich muss im Camp römisch 40 bleiben. LA: Wie hätten Sie Ihren Aufenthalt finanziert? VP: Ich war nur 3 Tage mit meiner Freundin unterwegs. Sonst war ich in XXXX und wurde dann von der Polizei hierhergebracht.VP: Ich war nur 3 Tage mit meiner Freundin unterwegs. Sonst war ich in römisch 40 und wurde dann von der Polizei hierhergebracht. LA: Gehen Sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach? VP: Ich arbeite in Österreich nicht, habe aber FRISEUR Ausbildung. Ich helfe ab und zu auf dem Markt aus und bekomme Trinkgeld. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ledig. LA: Haben Sie eheliche oder uneheliche Kinder? VP: Keine Kinder LA: Welche Schul- und Berufsbildung haben Sie? VP: Grundschule und meine FRISEUR Ausbildung habe ich mir selber beigebracht. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Wo leben Ihre Familienangehörige? VP: An der ALGERISCHEN Grenze. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern? VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich 2- bis 4-mal in der Woche Kontakt zu denen habe. LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese? VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist bereits verstorben.VP: Mein Vater heißt römisch 40 , er ist bereits verstorben. Meine Mutter heißt XXXX . Sie lebt gemeinsam mit meinem Schwester an der ALGERISCHEN Grenze.Meine Mutter heißt römisch 40 . Sie lebt gemeinsam mit meinem Schwester an der ALGERISCHEN Grenze. LA: Führen Sie im Bundesgebiet ein Familienleben? VP: Ja ich habe bei meiner Freundin genächtigt. LA: Haben Sie soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich? VP: Nur meine Freundin. Kann auch sein, dass Sie schwanger ist. Ich möchte Sie gerne heiraten. LA: Wo haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt? VP: DEUTSCHLAND habe ich die meiste Zeit gelebt. LA: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in bzw. haben Sie irgendwelche Probleme in TUNESIEN? VP: Ich werde von meinen eigenen Familienmitgliedern mit dem Tod bedroht. LA: Sie sind Rückkehrwillig? VP: Nein. LA: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach TUNESIEN? VP: Ich habe gar nicht in TUNESIEN gelebt. Im Falle einer Rückkehr werde ich von meinen Familienmitgliedern getötet. Entscheidung: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich und sind nicht gemeldet und besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Da die ha. Behörde in Ihrem Fall nicht von einer Greifbarkeit ausgehen kann und die Gefahr besteht, dass Sie erneut untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen, ist beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen. Es wird derzeit ein Konsultation Verfahren mit DEUTSCHLAND geführt, um Sie dann per Dublin III-Verordnung in den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen. LA: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen? VP: [keine Antwort.]” 2. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.2. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens. Diesen Bescheid gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: “Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie heißen XXXX und sind laut eigenen Angaben am XXXX geboren worden. (Es wurde von DEUTSCHLAND bereits die Volljährigkeit festgestellt.) Sie sind TUNESISCHER Staatsangehöriger und
4 Z 1 FPG ein Fremder, sowie
4 Z 10 FPG ein Drittstaatsangehöriger.Ihre Identität steht nicht fest. Sie heißen römisch 40 und sind laut eigenen Angaben am römisch 40 geboren worden. (Es wurde von DEUTSCHLAND bereits die Volljährigkeit festgestellt.) Sie sind TUNESISCHER Staatsangehöriger und
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ein Fremder, sowie
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Drittstaatsangehöriger. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Es bestehen keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden. Eine gegenwärtige akute lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Ebenso nicht die regelmäßige Einnahme von Medikamenten. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie reisten laut eigenen Angaben am 17.10 oder 17.11 in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seither in der Republik auf. Sie konnten keine Nachweise vorlegen, die den genauen Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet belegen könnten. Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf und unternahmen keine Schritte zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes. Sie halten sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und waren bis zu Ihrer Betretung der LPD WIEN für die Behörden nicht greifbar. Sie missachten sämtliche rechtlichen Vorschriften der österreichischen Republik, sowie der europäischen Union. Sie brachten in Österreich am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Asyls – Verfahrens vom 01.07.2024 wird ein Konsultationsverfahren (Dublin III Verordnung) mit DEUTSCHLAND geführt.Sie brachten in Österreich am 17.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Asyls – Verfahrens vom 01.07.2024 wird ein Konsultationsverfahren (Dublin römisch drei Verordnung) mit DEUTSCHLAND geführt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie reisten zu einem der Behörde unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie unternahmen keinerlei Schritte zur eigenständigen Beendigung des illegalen Aufenthaltes. Sie haben sich bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Betretung unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten und waren somit für die Behörden nicht greifbar. Sie vermochten den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachzuweisen. Sie haben lediglich €12 bei sich. Sie haben bereits in DEUTSCHLAND bezüglich Ihres Alters gelogen und sind während Ihres Asylverfahrens untergetaucht, daher sind Sie nicht vertrauenswürdig. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie sind in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch Sie jederzeit zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden können. Sie sind in keinster Weise integriert, zumal Sie im Bundesgebiet weder soziale oder wirtschaftliche Bindungen haben. Sie haben in der Vergangenheit in Österreich und in zumindest einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sind bereits vor Ihrer endgültigen Asylentscheidung in DEUTSCHLAND untergetaucht und haben in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie stellten in der Vergangenheit mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Sie führen kein Privat- und Familienleben
Sie sind ledig und haben keine Kinder. In der Einvernahme am 10.12.2025 gaben Sie an, dass Sie eine österreichische Freundin, wo Sie lediglich [i]hre[n] Vornamen und circa [i]hr [A]lter nannten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen über keine nennenswerten Geldmittel und sind obdachlos. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanzieren sich den Aufenthalt durch unbekannte Quellen. Sie sind im Bundesgebiet nicht integriert.” Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus: “Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr: Z1, Z6 a, b, c und Z9
3 Z 1 FPG 2005 liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des Meldegesetzes – ohne behördliche Meldung aufgehalten haben, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. So halten Sie sich seit Ihrer Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten Sie keine genauen Angaben bezüglich Ihrer Wohnadresse nennen, sodass immanente Fluchtgefahr besteht. Daher sind Sie nicht ortsgebunden und können jederzeit Ihren Wohnort wechseln. Somit besteht tatbestandsmäßig gem. § § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie sich gezielt und bewusst im Bundesgebiet – unter anderen auch unter Umgehung des Meldegesetzes – ohne behördliche Meldung aufgehalten haben, um einer möglichen Abschiebung zu entgehen. So halten Sie sich seit Ihrer Einreise im Verborgenen im Bundesgebiet auf, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten Sie keine genauen Angaben bezüglich Ihrer Wohnadresse nennen, sodass immanente Fluchtgefahr besteht. Daher sind Sie nicht ortsgebunden und können jederzeit Ihren Wohnort wechseln. Somit besteht tatbestandsmäßig gem. Paragraph Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 eine erhöhte Fluchtgefahr.
3 Z 6 FPG 2005, liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie in der Vergangenheit bereits einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt haben, mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Aktuell haben Sie in DEUTSCHLAND ein laufendes Verfahren bezüglich Ihres Antrages auf internationalen Schutz, welchen Sie 2024, stellten. Sie haben den Ausgang Ihres laufenden Verfahrens nicht abgewartet, sondern reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet und brachten abermals am 17.10.2025 in der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat unterliegen Sie einem DUBLIN-Verfahren. Es ist offensichtlich, dass Sie einen weiteren Asylantrag nur mit dem Zweck stellten, um in einem der europäischen Mitgliedsstaaten sich dauerhaft niederlassen zu können. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung bzw. Schubhaft im Bundesgebiet untertauchen, in andere Länder reisen und in diesen weiteren Anträgen auf internationalen Schutz stellen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG 2005, liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie in der Vergangenheit bereits einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt haben, mit dem Zweck in der europäischen Union sich dauerhaft niederzulassen. Aktuell haben Sie in DEUTSCHLAND ein laufendes Verfahren bezüglich Ihres Antrages auf internationalen Schutz, welchen Sie 2024, stellten. Sie haben den Ausgang Ihres laufenden Verfahrens nicht abgewartet, sondern reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieben beharrlich illegal im Bundesgebiet und brachten abermals am 17.10.2025 in der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund Ihres laufenden Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat unterliegen Sie einem DUBLIN-Verfahren. Es ist offensichtlich, dass Sie einen weiteren Asylantrag nur mit dem Zweck stellten, um in einem der europäischen Mitgliedsstaaten sich dauerhaft niederlassen zu können. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Falle einer Entlassung aus der Anhaltung bzw. Schubhaft im Bundesgebiet untertauchen, in andere Länder reisen und in diesen weiteren Anträgen auf internationalen Schutz stellen.
3 Z 9 wird die bei Ihnen bestehende erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert, da Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen, keine ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen konnten und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sind im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben. Aufgrund Ihrer Unverbundenheit und Ihrer Mobilität ist sogar von Steigerung der Fluchtgefahr auszugehen. Es haben sich somit keine Gründe ergeben, die Ihre erhebliche Fluchtgefahr mindern würden.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, wird die bei Ihnen bestehende erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert, da Sie über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen, keine ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen konnten und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sind im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Sie haben im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben. Aufgrund Ihrer Unverbundenheit und Ihrer Mobilität ist sogar von Steigerung der Fluchtgefahr auszugehen. Es haben sich somit keine Gründe ergeben, die Ihre erhebliche Fluchtgefahr mindern würden. Insgesamt ergibt sich aus Betrachtung Ihres Falles, insbesondere des gesetzten Verhaltens und Ihrer persönlichen Umstände eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens sowie Ihrer persönlicheren Umstände sich für das Verfahren bzw. die Abschiebung bereithalten werden. Sie haben deutlich gezeigt, dass für Sie die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten. Daher kommt die Verhängung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall nicht in Frage, da Sie dieser nur dazu nützen würden, um unterzutauchen. Somit liegt bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, wie auch bisher. Daher ist auch davon auszugehen, dass erhöhte Fluchtgefahr bei Ihnen besteht. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E
Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025, mit dem
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.12.2025 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind. 3. Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, die BBU, der er am 12.12.2025 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den (Mandats-)Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2025, mit dem
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.12.2025 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind. Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus: “Der Beschwerdeführer reiste im OKTOBER in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 17.10.
H. Der BF wird heute im IFA-Portal als volljährig angeführt, das Geburtsdatum des BF wurde nach der Schubhaftverhängung vom XXXX auf den XXXX geändert. Im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in der Anhaltedatei des PAZ (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) wird der BF mit dem Geburtsdatum XXXX als minderjährige Person angeführt. Der BF wird im PAZ HG, wie es gesetzlich für minderjährige Schubhafthäftlinge vorgesehen ist, in einer Einzelzelle gehalten. Aus juristischer Vorsicht, da der BF nun im IFA-Portal als volljährig angeführt wird, wurde eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren genommen.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und somit minderjährig. Gesetzliche Vertreterin des BF ist
Paragraph 10, BFA-VG die BBU GmbH. Der BF wird heute im IFA-Portal als volljährig angeführt, das Geburtsdatum des BF wurde nach der Schubhaftverhängung vom römisch 40 auf den römisch 40 geändert. Im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in der Anhaltedatei des PAZ (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) wird der BF mit dem Geburtsdatum römisch 40 als minderjährige Person angeführt. Der BF wird im PAZ HG, wie es gesetzlich für minderjährige Schubhafthäftlinge vorgesehen ist, in einer Einzelzelle gehalten. Aus juristischer Vorsicht, da der BF nun im IFA-Portal als volljährig angeführt wird, wurde eine Vollmacht für gegenständliches Verfahren genommen. Im Folgenden wird die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, mangels gegenteiliger konkreter Feststellungen durch das Bundesamt, der Beschwerde zugrunde gelegt. Der BF wurde am 09.12.2025 durch Beamte der LPD WIEN angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in Folge – ohne Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin – festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Am 10.12.2025 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlichem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft
Es entspricht dem Willen des BF, nach DEUTSCHLAND im Rahmen des Überstellungsverfahrens überstellt zu werden. Der BF hat weiterhin Anspruch auf Grundversorgung und besteht eine Zusage, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX aufgenommen würde.Der BF wurde am 09.12.2025 durch Beamte der LPD WIEN angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in Folge – ohne Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin – festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Am 10.12.2025 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlichem Bescheid verhängte die belangte Behörde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Es entspricht dem Willen des BF, nach DEUTSCHLAND im Rahmen des Überstellungsverfahrens überstellt zu werden. Der BF hat weiterhin Anspruch auf Grundversorgung und besteht eine Zusage, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder in die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 aufgenommen würde. Das Bundesamt begründet die von ihr nun angegebene Volljährigkeit des BF mit dessen Angaben in DEUTSCHLAND, wo die Volljährigkeit festgestellt worden sei. Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaft führte der BF jedoch aus, dass er entgegen seinen Angaben in DEUTSCHLAND nicht volljährig sei, er habe darüber gelogen, um weniger Einschränkungen zu unterliegen. Zuletzt hat sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der Anhaltung im PAZ merkbar verschlechtert. Der BF gibt an, Probleme mit seinem Fuß zu haben, welcher nach einem Unfall noch nicht verheilt und er daher noch auf Medikamente angewiesen sei. Der BF leide weiters seit der Anhaltung in Schubhaft unter einer akuten Krankheit der Haut. Er trägt aus diesem Grund einen medizinischen Ganzkörperanzug während seiner Anhaltung. Den gegenständlichen Bescheid stellte die Behörde jedoch der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers niemals zu. Der gegenständliche Bescheid wurde niemals rechtswirksam erlassen. […]” Begründend führte die Beschwerde u.a. Folgendes aus: “Zum Nichtvorliegen eines Bescheids aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers A. Zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Zur Abklärung des Alters wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2025 einem Handwurzel-Röntgen unterzogen. Aus diesem ließ sich noch kein konkretes Alter des Beschwerdeführers feststellen, die daraufhin angeordnete MRT-Untersuchung konnte mangels Anwesenheit des BF nicht stattfinden. Der BF wird, ausgenommen im IFA Portal, in welchem das Alter jedoch erst nach der Schubhaftverhängung geändert wurde, sowohl im gegenständlichen Bescheid als auch in der Anhaltedatei des PAZ HG (Stand 12.12.2025, ca. 09:30) als Minderjähriger angeführt. Eine Verfahrensanordnung über die behauptete Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgte bis dato nicht. Es widerspricht zudem dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des § 13 Abs 3 BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, da § 13 Abs 3 BGA-VG letzter Satz explizit festhält, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist (vgl. dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden").Es widerspricht zudem dem Gesetzeswortlaut sowie der teleologischen Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, in einem solchen Fall die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, BGA-VG letzter Satz explizit festhält, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen ist vergleiche dazu auch "Statement of good practice" Separated Children in Europe Programme, D 5.3: "bei verbleibenden Zweifeln über das Alter sollte zugunsten des Minderjährigen entschieden werden"). Auch der VwGH bestätigte bereits ausdrücklich, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist (vgl. VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463).Auch der VwGH bestätigte bereits ausdrücklich, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des BF auszugehen ist vergleiche VwGH vom 16.04.2007 zur ZI. 2005/01/0463). B. Zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers
Abs 3 BFA-VG ist die gesetzliche Vertretung für unbegleitete mündige Minderjährige vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater
H.
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist die gesetzliche Vertretung für unbegleitete mündige Minderjährige vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater
Paragraph 49, BFA-VG, im Falle des Beschwerdeführers somit die BBU GmbH. Trotz der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers informierte die Behörde die gesetzliche Vertretung nicht über den Aufgriff des Beschwerdeführers, sorgte nicht für deren Anwesenheit bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und stellte dieser auch den Schubhaftbescheid nicht zu. Der gegenständliche Bescheid wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer somit niemals rechtswirksam zugestellt. C. Dazu, dass im gegenständlichen Fall bis zum Zeitpunkt der Rechtsberatung durch die BBU GmbH keine Heilung des Zustellmangels
G eingetreten istC. Dazu, dass im gegenständlichen Fall bis zum Zeitpunkt der Rechtsberatung durch die BBU GmbH keine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten ist Eine Heilung des Zustellmangels
G ist im gegenständlichen Fall frühestens eingetreten, als der zuständige Rechtsberater am 12.12.2025 den Beschwerdeführer im PAZ HG besuchte und den gegenständlichen Originalbescheid vom Beschwerdeführer übernahm.Eine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG ist im gegenständlichen Fall frühestens eingetreten, als der zuständige Rechtsberater am 12.12.2025 den Beschwerdeführer im PAZ HG besuchte und den gegenständlichen Originalbescheid vom Beschwerdeführer übernahm. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte im gegenständlichen Fall der Bescheid jedoch bereits bei der Schubhaftverhängung der gesetzlichen Vertretung zugestellt werden müssen. Die demgegenüber veranlasste „Übergabe“ des genannten Bescheides am 10.12.2025 an den Beschwerdeführer persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Schubhaftverhängung von seit 10.12.2025 ist daher jedenfalls rechtswidrig. Dies bestätigte der VwGH erst kürzlich in einem gleichgelagerten Fall: “Auch das weitere Vorbringen der Amtsrevision, das BVwG hätte die Beschwerde des Mitbeteiligten ausgehend von dessen Minderjährigkeit zurückweisen müssen, weil der angefochtene Bescheid diesfalls nicht rechtswirksam erlassen worden sei, vermag ihre Zulässigkeit nicht zu begründen: Wie die zur Klärung des Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergaben (das BFA nahm dazu im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht Stellung), kam die dem Mitbeteiligten übermittelte Ausfertigung des Bescheides des BFA dem gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten, nämlich dem im Zulassungsverfahren bestellten Rechtsberater (§ 10 Abs. 3 BFA-VG), am 24. Jänner 2017 vor Einbringung der Beschwerde an das BVwG tatsächlich zu. Die mangelhafte Zustellung des Bescheides an den minderjährigen Mitbeteiligten wurde dadurch
G geheilt (vgl. etwa VwGH vom
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt vergleiche etwa VwGH vom
G des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt (vgl. unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2, zu § 9 Abs. 3 ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH).Eine Heilung
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt vergleiche unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2, zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH). IV. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheidsrömisch vier. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids Ausschließlich aus rechtlicher Vorsicht – sollte das Gericht entgegen der obigen Ausführungen von einer Volljährigkeit und damit von einer Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Bescheids ausgehen – führt der Beschwerdeführer im Folgenden auch zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheids aus: A. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides 1. Verletzung von Verfahrensvorschriften und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist (siehe dazu ausführlicher unten).
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen ist (siehe dazu ausführlicher unten).
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war grob mangelhaft. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittelt. Dies ist im gegenständlichen Bescheid unterblieben, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers stellte die Behörde nicht genügend Ermittlungen an. Ebenso stellte die Behörde keine Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer sich kooperativ zeigt und bereit ist, freiwillig nach DEUTSCHLAND auszureisen. Kurioserweise finden sich lediglich Fragen dazu, ob der Beschwerdeführer rückkehrwillig nach TUNESIEN sei und welche Gefahren er in TUNESIEN befürchte, obwohl die Schubhaft sich auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG stützt und das Überstellungsverfahren (nach DEUTSCHLAND) absichern soll. Die Fragen des BFA sind nicht geeignet, um eine allfällige Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner geplanten Überstellung nach DEUTSCHLAND, zu begründen.Dies ist im gegenständlichen Bescheid unterblieben, insbesondere zum Alter des Beschwerdeführers stellte die Behörde nicht genügend Ermittlungen an. Ebenso stellte die Behörde keine Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer sich kooperativ zeigt und bereit ist, freiwillig nach DEUTSCHLAND auszureisen. Kurioserweise finden sich lediglich Fragen dazu, ob der Beschwerdeführer rückkehrwillig nach TUNESIEN sei und welche Gefahren er in TUNESIEN befürchte, obwohl die Schubhaft sich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt und das Überstellungsverfahren (nach DEUTSCHLAND) absichern soll. Die Fragen des BFA sind nicht geeignet, um eine allfällige Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner geplanten Überstellung nach DEUTSCHLAND, zu begründen. Ebenso fehlen jegliche Ermittlungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Grundversorgung und seiner Möglichkeit, nach Entlassung aus der Schubhaft, wieder in die Betreuungseinrichtung zurückkehren zu können. 2. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des Beschwerdeführers a.) Zur Rechtswidrigkeit aufgrund des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr
Abs 2 Z 3 FPG, der Unverhältnismäßigkeit der Haft und aufgrund der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittelsa.) Zur Rechtswidrigkeit aufgrund des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, der Unverhältnismäßigkeit der Haft und aufgrund der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels Gem Art 28 Abs 2 der Dublin-VO ist außerdem Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Im Fall des BF ist keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Art 28 Abs 2 Dublin-III-VO gegeben. Der BF war während seinen beiden Anmeldungsperioden bei der GVS-Einrichtung, insgesamt vom 17.10.2025 bis zum 21.11.2025, durchgehend kooperativ und aufgreifbar. Lediglich zwischen dem 02.11.2025 und 03.11.2025 erfolgte eine einzige Abmeldung wegen unerlaubter Abwesenheit. Der BF war sogar nach seiner letzten Abmeldung am 21.11.2025, welche nachweisbar durch das BFA veranlasst wurde, bemüht, weiterhin bei der GVS-Einrichtung Unterkunft zu nehmen, wie seine beiden Aufenthalte für humanitäre Nächtigungen darlegen. Der BF ist bereit, für sein weiteres Verfahren weiterhin kooperativ zu sein und hat nach eingehender Rechtsberatung nun auch verstanden, dass eine Überstellung nach DEUTSCHLAND erfolgen wird. Er ist mit dieser Überstellung einverstanden und möchte sich um eine alsbaldige Umsetzung bemühen. Aufgrund der Zusicherung, dass der BF im Falle der Entlassung wieder in der BBE XXXX aufgenommen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF untertauchen würde.Gem Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-VO ist außerdem Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Im Fall des BF ist keine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSv Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO gegeben. Der BF war während seinen beiden Anmeldungsperioden bei der GVS-Einrichtung, insgesamt vom 17.10.2025 bis zum 21.11.2025, durchgehend kooperativ und aufgreifbar. Lediglich zwischen dem 02.11.2025 und 03.11.2025 erfolgte eine einzige Abmeldung wegen unerlaubter Abwesenheit. Der BF war sogar nach seiner letzten Abmeldung am 21.11.2025, welche nachweisbar durch das BFA veranlasst wurde, bemüht, weiterhin bei der GVS-Einrichtung Unterkunft zu nehmen, wie seine beiden Aufenthalte für humanitäre Nächtigungen darlegen. Der BF ist bereit, für sein weiteres Verfahren weiterhin kooperativ zu sein und hat nach eingehender Rechtsberatung nun auch verstanden, dass eine Überstellung nach DEUTSCHLAND erfolgen wird. Er ist mit dieser Überstellung einverstanden und möchte sich um eine alsbaldige Umsetzung bemühen. Aufgrund der Zusicherung, dass der BF im Falle der Entlassung wieder in der BBE römisch 40 aufgenommen würde, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der BF untertauchen würde. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordert besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in DUBLIN-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in DUBLIN-Konstellationen kein Standardfall sein soll (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Aus Umständen, die in DUBLIN-Konstellationen typischerweise vorliegen – wie Reisebewegungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, fehlende finanzielle Mittel oder fehlende soziale Verankerung – kann daher grundsätzlich nicht auf eine (erhebliche) Fluchtgefahr geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Tatbestand der Z 1 gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand geht es darum, ob ein Fremder an dem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Es spricht – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 1 ergibt sich, dass unter dieser Bestimmung (nur) Verfahren zur Sicherung der Rückkehr iSd Rückführungs-RL erfasst sein sollen, nicht aber auch Verfahren nach der DUBLIN VO. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die nachfolgende Reisebewegung, führt überhaupt erst zur Anwendung der DUBLIN-VO ((Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005, Anm 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at))). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu § 76 Abs 3 Z 6 FPG ist aber unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der DUBLIN-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll (vgl auch das bereits zitierte Erk VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Entgegen der Ansicht der Behörde hat sich die bP bisher keinem Verfahren iSd Z 1 entzogen. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung wurde erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen war. Zum Vorliegen der Z9 ist auszuführen, dass der BF in Österreich eine Beziehung führt und somit sehr wohl über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet verfügt.Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordert besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in DUBLIN-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in DUBLIN-Konstellationen kein Standardfall sein soll vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Aus Umständen, die in DUBLIN-Konstellationen typischerweise vorliegen – wie Reisebewegungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, fehlende finanzielle Mittel oder fehlende soziale Verankerung – kann daher grundsätzlich nicht auf eine (erhebliche) Fluchtgefahr geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Tatbestand der Ziffer eins, gegenständlich nicht erfüllt. Bei diesem Tatbestand geht es darum, ob ein Fremder an dem in Österreich geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Es spricht – entgegen der Ansicht der Behörde – nichts dafür, dass damit auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gemeint sein sollten. Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ergibt sich, dass unter dieser Bestimmung (nur) Verfahren zur Sicherung der Rückkehr iSd Rückführungs-RL erfasst sein sollen, nicht aber auch Verfahren nach der DUBLIN VO. Die Tatsache, dass der BF in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und die nachfolgende Reisebewegung, führt überhaupt erst zur Anwendung der DUBLIN-VO ((Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005, Anmerkung 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at))). Aus den Materialien (ErlRV BlgNR 582 d.B.) zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist aber unzweifelhaft ersichtlich, dass Schubhaft im Anwendungsbereich der DUBLIN-VO grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll vergleiche auch das bereits zitierte Erk VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Entgegen der Ansicht der Behörde hat sich die bP bisher keinem Verfahren iSd Ziffer eins, entzogen. Das Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung wurde erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen war. Zum Vorliegen der Z9 ist auszuführen, dass der BF in Österreich eine Beziehung führt und somit sehr wohl über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet verfügt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist außerdem nicht verhältnismäßig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der Schubhaftnahme deutlich verschlechtert, wie der Ausbruch einer Hautkrankheit nach Beginn der Anhaltung auch darlegt. Der BF trägt hierfür einen medizinischen Ganzkörperanzug. Der BF ist kooperationsbereit und ist bereit, sich einem gelinderen Mittel, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, unterzuordnen. Zuletzt hat die Behörde nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaftverhängung berücksichtigt. Der BF verweist hierzu auf Art. 11 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie: „Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.“Zuletzt hat die Behörde nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaftverhängung berücksichtigt. Der BF verweist hierzu auf Artikel 11, Absatz 3, der Aufnahmerichtlinie: „Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.“
1 FPG ist gegen mündige Minderjährige das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Dies ergibt sich ebenso aus der bereits zitierten Bestimmung des Art 11 Abs 3 der Aufnahme-RL.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist gegen mündige Minderjährige das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Dies ergibt sich ebenso aus der bereits zitierten Bestimmung des Artikel 11, Absatz 3, der Aufnahme-RL. Der EGMR sprach in G.B. and Others vs. Turkey, 2019, § 151; M.H. and Others v. Croatia, 2021, § 236 aus, dass die Schubhaft von Kindern jedenfalls zu verhindern sei. In Popov v. France, 2012, § 119; A.B. and Others v. France, 2016, § 123; G.B. and Others v. Turkey, 2019, § 151; Bilalova and Others v. Poland, 2020, § 79; M.H. and Others v. Croatia, 2021, § 237; Nikoghosyan and Others v. Poland, 2022, § 86 sprach er wiederholt aus, dass die Schubhaft von Minderjährigen vermieden werden sollte und lediglich als ultima ratio in Betracht komme, wenn keine gelinderen Mittel offen stehen, die das Freiheitsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtigt.Der EGMR sprach in G.B. and Others vs. Turkey, 2019, Paragraph 151,; M.H. and Others v. Croatia, 2021, Paragraph 236, aus, dass die Schubhaft von Kindern jedenfalls zu verhindern sei. In Popov v. France, 2012, Paragraph 119,; A.B. and Others v. France, 2016, Paragraph 123,; G.B. and Others v. Turkey, 2019, Paragraph 151,; Bilalova and Others v. Poland, 2020, Paragraph 79,; M.H. and Others v. Croatia, 2021, Paragraph 237,; Nikoghosyan and Others v. Poland, 2022, Paragraph 86, sprach er wiederholt aus, dass die Schubhaft von Minderjährigen vermieden werden sollte und lediglich als ultima ratio in Betracht komme, wenn keine gelinderen Mittel offen stehen, die das Freiheitsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtigt. […]” 4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 15.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes vor: 4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 15.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten. In der Stellungnahme brachte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes vor: “Herr XXXX (BF) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2025 erfolgte die Erstbefragung vor der LPD WIEN. Gleichzeitig wurde auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Der BF gab als Lebensalter siebzehn Jahre an. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer in DEUTSCHLAND. Der BF wurde am 01.07.2024 in XXXX als Asylwerber registriert.“Herr römisch 40 (BF) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2025 erfolgte die Erstbefragung vor der LPD WIEN. Gleichzeitig wurde auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Der BF gab als Lebensalter siebzehn Jahre an. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer in DEUTSCHLAND. Der BF wurde am 01.07.2024 in römisch 40 als Asylwerber registriert. Der BF wurde in XXXX untergebracht.Der BF wurde in römisch 40 untergebracht. Eine Anfrage
A TUNESIEN von den DEUTSCHEN Behörden identifiziert wurde. (siehe Beilage). Diese Antwort wurde am 27.10.2025 übermittelt.Eine Anfrage
A TUNESIEN von den DEUTSCHEN Behörden identifiziert wurde. (siehe Beilage). Diese Antwort wurde am 27.10.2025 übermittelt. Am 30.10.2025 erging durch die EAST OST eine Ladung für den 21.11.2025 für eine ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung). Diese Untersuchung hätte am Unterbringungsort in XXXX stattgefunden. Die Ladung übernahm der BF persönlich am 31.10.2025.Am 30.10.2025 erging durch die EAST OST eine Ladung für den 21.11.2025 für eine ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung). Diese Untersuchung hätte am Unterbringungsort in römisch 40 stattgefunden. Die Ladung übernahm der BF persönlich am 31.10.2025. Mit 21.11.2025 wurde der BF aus der Unterkunft in XXXX abgemeldet und befand sich seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz wurde am 03.12.2025
G eingestellt. Der BF hatte sich somit dem Verfahren internationalen Schutz entzogen.Mit 21.11.2025 wurde der BF aus der Unterkunft in römisch 40 abgemeldet und befand sich seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren internationaler Schutz wurde am 03.12.2025
Paragraph 24, AsylG eingestellt. Der BF hatte sich somit dem Verfahren internationalen Schutz entzogen. Am 09.12.2025 um 16:45 Uhr fand eine Schwerpunktaktion in FAVORITEN statt und wurde der BF angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Personenkontrolle ergab, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben wurde. Während der Anhaltung versuchte der BF zu fliehen, welches durch die Beamten des SPK 10 verhindert werden konnte. Überdies musste der BF nach den Bestimmungen des SMG angezeigt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 10.12.2025 um 13:20 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Auf die Frage, dass der BF in DEUTSCHLAND als volljährig festgestellt wurde, gab der BF an, dass der BF mit Absicht gesagt hätte, dass der BF minderjährig ist, damit der BF rauchen darf und länger draußen bleiben darf. Der Schubbescheid wurde dem BF am 10.12.2025 um 16:20 Uhr zugestellt. Aufgrund der Vorabinformation der DEUTSCHEN Behörden und der Aussage des BF über den Grund für die Angabe als Minderjähriger in DEUTSCHLAND wurde der BF als Volljähriger angesehen. Am 12.12.2025 erging eine Ladung für eine ärztliche Untersuchung am 17.12.2025, wo eine Altersfeststellung stattfinden wird. Am 15.12.2025 um 07:53 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Bescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Zur Minderjährigkeit des BF ist festzuhalten, dass die DEUTSCHEN Behörden eine Volljährigkeit feststellten. Aus der beiliegenden Niederschrift der DEUTSCHEN Asylbehörde ist ersichtlich, dass der BF damals angegeben hatte 2012 oder 2013 TUNESIEN verlassen zu haben und zuvor zehn Jahre die Schule besucht [zu haben]. Bei der Befragung zum Fluchtgrund gab, der BF an, dass dem BF 2009 oder 2010 sexuelle Gewalt angetan wurde und der BF zu diesem Zeitpunkt neun oder zehn Jahre alt war. Aufgrund dieser Angaben ist das Geburtsjahr XXXX unglaubwürdig. Aufgrund dieser Angaben ist das Geburtsjahr römisch 40 unglaubwürdig. In der Niederschrift vor dem BF zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gab der BF an, dass der BF die Minderjährigkeit in DEUTSCHLAND nur angegeben hätte, um rauchen zu dürfen und sich länger im draußen aufhalten zu können. Der BF versucht sich als Minderjähriger auszugeben, um dadurch Vorteile zu genießen und ist jedoch selbst nicht bereit am Verfahren mitzuwirken. Der BF hat sich wissentlich als Minderjähriger ausgegeben, obwohl in den Verfahren vor den DEUTSCHEN Behörden die Unrichtigkeit seiner Aussagen vor Augen geführt wurden. Die Behörde geht auch davon aus, dass dies mittels ärztlicher Untersuchung am 17.12.2025 bestätigt wird. Auch im Schubbescheid ist die Behörde von der Volljährigkeit ausgegangen, da ansonsten die getroffene Entscheidung nicht erfolgt wäre. Die Daten des BF wurden als Verfahrensdaten herangezogen, jedoch bedeutet dies nicht, dass deshalb von einer Minderjährigkeit des BF auszugehen war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ging die RD WIEN von einer Volljährigkeit des BF aus und hat auch deshalb die Schubhaft verhängt. Der Schubbescheid wurde daher rechtswirksam zugestellt. Der BBU wurde am 10.12.2025 der Schubbescheid und die Verfahrensanordnung über die Rechtsberatung übermittelt. Das Ermittlungsverfahren in DEUTSCHLAND ist eindeutig und wurde durch den BF in der damaligen Niederschrift nicht bestritten. Die getroffenen Schlussfolgerungen und Feststellungen über das tatsächliche Lebensalter ergaben sich aus den Angaben des BF. Der BF entzog sich dem Verfahren internationalen Schutz und musste das Verfahren eingestellt werden. Der BF versuchte bei der Anhaltung zu flüchten. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren internationaler Schutz bestätigt die bestehende Fluchtgefahr, da der BF alles unternehmen wird, um die Rückführung nach DEUTSCHLAND zu verhindern. Das bisherige Verhalten und die fehlende Mitwirkung rechtfertigen die Begründung für eine erhebliche Fluchtgefahr. Die Angaben des BF sich nun dem Verfahren stellen zu wollen, werden von ha. Seite als unglaubwürdig angesehen, da der BF eine Kooperationsbereitschaft nur vortäuscht, um aus der Haft entlassen zu werden, um danach wiederum sich dem Verfahren vor dem BFA entziehen zu können. Der BF wird untertauchen und dadurch versuchen, dass die Überstellung nach DEUTSCHLAND nicht funktioniert. Bezüglich der angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird festgehalten, dass der BF bei der Niederschrift am 10.12.2025 keine diesbezüglichen Angaben machte. Ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten wird eingeholt, um die Haftfähigkeit zu bestätigen. Die angeblichen gesundheitlichen Probleme sind alle in DEUTSCHLAND behandelbar und besteht kein Grund, dass die Überstellung unverhältnismäßig sein soll. Bis dahin wird der BF von der sanitätspolizeilichen Stelle im PAZ HG betreut. Es ist von der Zustimmung zur Überstellung von den DEUTSCHEN Behörden auszugehen und wird das Verfahren zügig abgeschlossen werden. Die Überstellung nach DEUTSCHLAND kann zeitnah, nach einer vorliegenden durchführbaren Asylentscheidung umgesetzt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF[…] untergetaucht wäre, um sich der Überstellung nach DEUTSCHLAND zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.”
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.