RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW123 2310162-1 Spruch, W123 2310162-1/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!W123 2310162-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zl. 1322697201/222752944, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zl. 1322697201/222752944, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 03.09.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er seine Heimat wegen dem dort herrschenden Bürgerkrieg verlassen habe. Die Behörden würden die Angehörigen der Volksgruppe der Tigray umbringen, weshalb er geflohen sei.
- Am 28.02.2025 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Grund des Verlassens des Herkunftsstaates F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Als der Krieg im November 2020 ausgebrochen ist in Tigray, wurde von der Regierung Addis Abeba aus, die ganzen Banken geschlossen, es gab keine Elektrizität, kein Telefon, alles war verschlossen. In Tigray war alles blockiert, es gab kein Benzinzufuhr, kein Essen. Das war das Hauptproblem am Anfang. Einmal, als ich am Sonntag in die Kirche gehen wollte, wurde ich vom Militär aufgehalten, sie haben gesagt, ich soll stehen bleiben, sie haben mich an der Schulter und an der Hüfte kontrolliert. Sie haben mein Handy durchsucht. Mit dem Gewehr haben sie mich auch am Rücken geschlagen und eine starke Ohrfeige am Ohr gegeben, wo ich noch heute etwas spüre. Das war im November 2020,
- oder
- Zu der Zeit haben sie viele Jugendliche festgenommen, deswegen habe ich mich versteckt, ich habe 2 Wochen lang das Haus nicht verlassen. Das war nach dem ersten Vorfall. Dann habe ich mich entschieden Tigray zu verlassen, ich habe mich auch unsicher gefühlt, es gab keine Regierung und keine Sicherheit. Viele wruden auch getötet. Dann habe ich mir den Weg nach Addis Abeba überlegt und Leute gesucht, die mich auf dem Weg unterstützen konnten und mir den Weg weisen. Ich habe mich erkundigt, einen anderen Weg zu gehen, der einzige Weg war, nach XXXX zu gehen, ich mussteA: Als der Krieg im November 2020 ausgebrochen ist in Tigray, wurde von der Regierung Addis Abeba aus, die ganzen Banken geschlossen, es gab keine Elektrizität, kein Telefon, alles war verschlossen. In Tigray war alles blockiert, es gab kein Benzinzufuhr, kein Essen. Das war das Hauptproblem am Anfang. Einmal, als ich am Sonntag in die Kirche gehen wollte, wurde ich vom Militär aufgehalten, sie haben gesagt, ich soll stehen bleiben, sie haben mich an der Schulter und an der Hüfte kontrolliert. Sie haben mein Handy durchsucht. Mit dem Gewehr haben sie mich auch am Rücken geschlagen und eine starke Ohrfeige am Ohr gegeben, wo ich noch heute etwas spüre. Das war im November 2020,
- oder
- Zu der Zeit haben sie viele Jugendliche festgenommen, deswegen habe ich mich versteckt, ich habe 2 Wochen lang das Haus nicht verlassen. Das war nach dem ersten Vorfall. Dann habe ich mich entschieden Tigray zu verlassen, ich habe mich auch unsicher gefühlt, es gab keine Regierung und keine Sicherheit. Viele wruden auch getötet. Dann habe ich mir den Weg nach Addis Abeba überlegt und Leute gesucht, die mich auf dem Weg unterstützen konnten und mir den Weg weisen. Ich habe mich erkundigt, einen anderen Weg zu gehen, der einzige Weg war, nach römisch 40 zu gehen, ich musste 15000 äthiopische Birr. Dann bin ich von XXXX nach XXXX mit einem Auto mitgefahren, teils zu Fuß gegangen, dann nach XXXX . Dann nach XXXX ( XXXX region) zu Fuß. Von XXXX sind wir nach XXXX (Hauptstadt von der Region XXXX ), dann nach XXXX und XXXX (Oromoregion), dann nach Addis Abeba. Von XXXX nach XXXX haben wir 2 Tage gebraucht, weil wir eine nicht asphaltierte Gegend gehen müssen. Einer hat für die anderen einen Ausweis von XXXX gemacht, für mich konnte er das nicht machen wegen meinem Symbol auf der Stirn, deswegen hätte man mir nicht geglaubt, dass ich aus dieser Gegend komme. Ich wurde am Checkpoint XXXX nach Addis Abeba gezwungen, vom Bus auszusteigen, weil ich dieses Zeichen an der Stirn habe, von dort bin ich in dieses Gefängnis in der Schule gebracht worden. Die anderen aus Tigray durften weiterfahren, weil sie die gefälschten Ausweise hatten.15000 äthiopische Birr. Dann bin ich von römisch 40 nach römisch 40 mit einem Auto mitgefahren, teils zu Fuß gegangen, dann nach römisch 40 . Dann nach römisch 40 ( römisch 40 region) zu Fuß. Von römisch 40 sind wir nach römisch 40 (Hauptstadt von der Region römisch 40 ), dann nach römisch 40 und römisch 40 (Oromoregion), dann nach Addis Abeba. Von römisch 40 nach römisch 40 haben wir 2 Tage gebraucht, weil wir eine nicht asphaltierte Gegend gehen müssen. Einer hat für die anderen einen Ausweis von römisch 40 gemacht, für mich konnte er das nicht machen wegen meinem Symbol auf der Stirn, deswegen hätte man mir nicht geglaubt, dass ich aus dieser Gegend komme. Ich wurde am Checkpoint römisch 40 nach Addis Abeba gezwungen, vom Bus auszusteigen, weil ich dieses Zeichen an der Stirn habe, von dort bin ich in dieses Gefängnis in der Schule gebracht worden. Die anderen aus Tigray durften weiterfahren, weil sie die gefälschten Ausweise hatten. F: Gab es eine persönliche Bedrohung? A: Bei mir ist es einfach sichtbar, woher ich bin. Das war für mich die große Gefahr, dass ich gefangen genommen werde oder sterben werde. F: Gab es weitere Vorfälle, die Sie noch nicht gesagt haben? A: Meine Gründe, in dem Moment war es gefährlich in Tigray zu sein. Wenn du auch in Addis Abeba oder anderen Orten bin, sah man, dass ich aus Tigray bin, deswegen waren wir immer die Zielgruppe, dass wir aus Tigray sind. Ich sah die Gefahr für mich, deswegen musste ich flüchten. Die Soldaten in Tigray haben damals schon gesagt, wir werden euch alle ausradieren, eliminieren. Auch wenn es um die Gesamtheit geht, ist jeder Einzelne betroffen. Ich bin ein sichtbarer Tigray. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.03.2025, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, die belangte Behörde hätte genauer nachfragen müssen und habe im angefochtenen Bescheid unzureichende Länderfeststellungen getroffen. Die Volksgruppe der Tigray werde systematisch verfolgt, die Sicherheitslage im gleichnamigen Regionalstaat Tigray sei prekär und die humanitäre Lage aufgrund von Dürren und Konflikten katastrophal. Die vorgenommene Beweiswürdigung weise Mängel auf. Dem Beschwerdeführer wäre internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren oder zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.03.2025, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, die belangte Behörde hätte genauer nachfragen müssen und habe im angefochtenen Bescheid unzureichende Länderfeststellungen getroffen. Die Volksgruppe der Tigray werde systematisch verfolgt, die Sicherheitslage im gleichnamigen Regionalstaat Tigray sei prekär und die humanitäre Lage aufgrund von Dürren und Konflikten katastrophal. Die vorgenommene Beweiswürdigung weise Mängel auf. Dem Beschwerdeführer wäre internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren oder zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen.
- Am 17.02.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 05.09.2025 der Entscheidung zugrunde gelegt wird und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 03.03.2026 eingeräumt.
- In der Stellungnahme vom 03.03.2026 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Volksgruppe der Tigray werde systematisch verfolgt. Zudem komme es in der Region Tigray aktuell zu Spannungen und Zusammenstößen; die Lage sei höchst volatil. Ebenso habe sich die humanitäre Lage verschärft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein äthiopischer Staatsangehöriger und orthodoxer Christ. Er spricht muttersprachlich Tigrinya sowie gut Englisch, gehört der Volksgruppe der Tigray an und ist in der Stadt XXXX im äthiopischen Regionalstaat Tigray geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre eine Grundschule, die er mit Matura abschloss. Durch seine Arbeit als Taxi-Fahrer verdiente er gut, wobei er seine Tätigkeit mit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Tigray im November 2022 aufgrund des Treibstoffmangels einstellen musste.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein äthiopischer Staatsangehöriger und orthodoxer Christ. Er spricht muttersprachlich Tigrinya sowie gut Englisch, gehört der Volksgruppe der Tigray an und ist in der Stadt römisch 40 im äthiopischen Regionalstaat Tigray geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre eine Grundschule, die er mit Matura abschloss. Durch seine Arbeit als Taxi-Fahrer verdiente er gut, wobei er seine Tätigkeit mit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Tigray im November 2022 aufgrund des Treibstoffmangels einstellen musste. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer war vor Verlassen seines Herkunftsstaats keinen gezielt auf seine Person gerichteten Übergriffen ausgesetzt. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX im Regionalstaat Tigray aufgrund der dort derzeit angespannten Versorgungslage gefährdet, in eine seine Existenz bedrohende Notlage zu geraten.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 im Regionalstaat Tigray aufgrund der dort derzeit angespannten Versorgungslage gefährdet, in eine seine Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer ferner nicht möglich, sich in einem anderen Gebiet Äthiopiens – etwa in der Hauptstadt Addis Abeba – neu anzusiedeln und eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.09.2025 Politische Lage Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024).Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024). Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024).Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vergleiche FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024). Die politische Macht geht vom Premierminister aus (AN 7.10.2024). Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali (CIA 13.8.2025). Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über
- Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025).Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vergleiche FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über
- Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025). Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vgl. AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025).Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vergleiche AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025). Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vgl. AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025).Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vergleiche AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025). Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vgl. Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025).Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vergleiche Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025). Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vgl. Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025).Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vergleiche Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025). Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten abzusetzen (SFH 5.2025). Sicherheitslage Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vergleiche Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025). In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann. (ACLED 18.7.2025) Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025). Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024). Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025). Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025). Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025). Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vergleiche TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025). Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025). Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025). Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025). Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025). Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025). Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vergleiche CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025). Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025). Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025). Folter und unmenschliche Behandlung Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vgl. AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich dabei um ein systematisches und weit verbreitetes Problem. Gefoltert wird nicht nur aber insbesondere während der Untersuchungshaft (AA 19.7.2024). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Von Folter betroffen sind insbesondere politische Dissidenten und Mitglieder von Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen (AA 19.7.2024). Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen Tigrays, die hauptsächlich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefoltert und misshandelt werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia, wo von außergerichtlicher Tötung, Folter und willkürlicher Verhaftung berichtet wird. Aus Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen, ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte über weitverbreitete rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Regierungsbeamten in den Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben (USDOS 12.8.2025). Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und Misshandlung sowie zu Hinrichtungen (AA 19.7.2024). So sind etwa seit 2018 immer wieder Oromo-Aktivisten und -Politiker ermordet worden, als möglicher Täter gilt die Regierung (AI 6.1.2025). Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen. Dort wurden Tötungen von Zivilisten dokumentiert, darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen (AI 29.4.2025). Es gibt auch Berichte zu Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS 12.8.2025). Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte. Die EHRC hat Fälle dokumentiert, wo – mitunter prominente – Kritiker der Regierung (Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker, Aktivisten und Künstler) verschleppt worden sind. Manche Personen werden in informellen Hafteinrichtungen in den Konfliktgebieten des Landes festgehalten, darunter in Tigray und in Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS 23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von Gruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung der Regierung agieren. Zudem kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische Kräfte (in Tigray) (USDOS 12.8.2025). An den Entführungen beteiligen sich aber auch Sicherheitskräfte (FH 2025). Willkürliche Haft: Die Behörden haben im Jahr 2024 landesweit hunderte Menschen auf Grundlage von Notstandsgesetzen festgenommen. Diese Gesetze räumen den Behörden übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion tausende Menschen willkürlich festgenommen – ohne Durchsuchungs- oder Haftbefehle. Die Festgenommenen wurden größtenteils nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Verantwortlichkeit: Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten vergangenen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der in Konflikten begangenen Gräueltaten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Straflosigkeit ist weiterhin die Regel (OMCT 4.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA 13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme (AA 19.7.2024).Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vergleiche AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA 13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme (AA 19.7.2024). Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024).Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Artikel 288, des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025). Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025). Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025). Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. römisch eins.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vergleiche UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025). Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024). Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025). Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024). Minderheiten Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024). Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024). Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024). Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024). Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025). [siehe dazu auch Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“] Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, schränken lokale Konflikte die Reisefreiheit der Menschen ein, insbesondere in Oromia und Amhara. Die meisten Äthiopier fühlen sich in ihrer Heimatregion sicherer als anderswo (FH 2025). Infrastruktur: Die Landgrenzen sind aufgrund der militärischen Auseinandersetzung weiterhin teilweise geschlossen. Es gibt außer einer modernen Eisenbahnverbindung von Addis Abeba nach Dschibuti nur eingeschränkten Zug- und Busverkehr. Die Infrastruktur des Landes ist schwach, gut ausgebaute Straßen für Überlandreisen sind nur begrenzt vorhanden. Insbesondere in den Grenzregionen und abseits regelmäßig befahrener Straßen ist von einem erhöhten Risiko durch Überfälle und Landminen auszugehen (AA 20.8.2025). Umzug: Es gibt kein dem ho. üblichen vergleichbares Meldewesen, kein für Adressen übliches Format und auch kein zentrales Personenstandsregister sowie keine Belege für die Existenz eines zentralen Strafregisters. Es bestehen keine Hindernisse, den Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen. Allerdings wird die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in einem anderen Landesteil durch Hindernisse erschwert, zu denen der niedrige Entwicklungsstand, Einschränkungen beim Landerwerb sowie ethnische und sprachliche Abgrenzungen zählen (AA 19.7.2024). Es gibt kein landesweites Fahndungsregister. Haftbefehle können daher nicht überprüft werden, es sei denn, dass über Interpol nach der Person gefahndet wird. Ist das nicht der Fall, kann eine Person, nach der in einer Stadt Äthiopiens gefahndet wird, unter Umständen in einer anderen Stadt unter der eigenen Identität unbehelligt leben. Die Ein- und Ausreise über die acht bekannten offiziellen Grenzübergänge an der 5.328 km langen Landgrenze wird bisher nicht digital, sondern manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen „offen“; ihr Verlauf ist nicht demarkiert (AA 19.7.2024). IDPs und Flüchtlinge Flüchtlinge: Mit Juni 2025 befanden sich in Äthiopien ca. 1,1 Millionen Flüchtlinge und Asylwerber, die meisten stammen aus dem Südsudan (41%), Somalia (33%), Eritrea (17%) und dem Sudan (8%) (UNHCR 15.7.2025; vgl. AA 19.7.2024). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl bzw. einen Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung nutzt ein System zur Feststellung des Flüchtlingsstatus’ um Flüchtlingen Unterstützung und Schutz zu bieten. Sie arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um in den meisten Landesteilen den Schutz und die Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylsuchende zu gewährleisten (USDOS 12.8.2025). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch u.a. UNHCR sowie WFP übernommen. Die Organisationen sind jedoch stark unterfinanziert. Zudem bleibt die Integration dieser Menschen in den Arbeitsmarkt unzureichend (AA 19.7.2024).Flüchtlinge: Mit Juni 2025 befanden sich in Äthiopien ca. 1,1 Millionen Flüchtlinge und Asylwerber, die meisten stammen aus dem Südsudan (41%), Somalia (33%), Eritrea (17%) und dem Sudan (8%) (UNHCR 15.7.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl bzw. einen Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung nutzt ein System zur Feststellung des Flüchtlingsstatus’ um Flüchtlingen Unterstützung und Schutz zu bieten. Sie arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um in den meisten Landesteilen den Schutz und die Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylsuchende zu gewährleisten (USDOS 12.8.2025). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch u.a. UNHCR sowie WFP übernommen. Die Organisationen sind jedoch stark unterfinanziert. Zudem bleibt die Integration dieser Menschen in den Arbeitsmarkt unzureichend (AA 19.7.2024). Ende 2021 ist die Registrierung von Flüchtlingen weitgehend ausgesetzt worden und danach nur nur sehr schleppend wieder angelaufen – für einzelne Gruppen. Die ausbleibende Flüchtlingsregistrierung schränkt den Schutz von Flüchtlingen und den Zugang zu Asyl wie auch humanitären Hilfen empfindlich ein. Die äthiopische Flüchtlingspolitik bleibt dabei stark sicherheitsorientiert (AA 19.7.2024). Die Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat festgestellt, dass Flüchtlinge und Asylsuchende im Land verschiedenen Formen von Missbrauch ausgesetzt sind, darunter sexueller Gewalt und Arbeitsausbeutung. Frauen und Kinder sind dabei insbesondere betroffen. Darüber hinaus führen Spannungen und Konflikte zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegemeinden zu Gewaltausübung durch bewaffnete Gruppen (USDOS 12.8.2025). Konflikte und Unruhen in Amhara wirkten sich auch auf Flüchtlinge aus. Lokale Milizen und bewaffnete Männer setzten sudanesische Flüchtlinge in den Lagern Awlala und Kumer Tötungen, Schlägen, Plünderungen und Zwangsarbeit aus. Am
- August schlugen äthiopische Soldaten, Polizisten und lokale Milizen sudanesische Flüchtlinge, trennten sie und schoben mehrere Hundert in den Sudan zurück. Dies geschah in einem Verfahren, das internationalen Standards nicht entsprach (HRW 16.1.2025). IDPs: Mit Juni 2025 fanden sich in Äthiopien ca. 1,9 Millionen IDPs, die meisten davon in der Region Tigray, gefolgt von Oromia und Amhara. Zudem gelten mehr als 2,8 Millionen Menschen als sog. IDP-Returnees (UNHCR 15.7.2025). Schwelende ethnische Konflikte haben in den letzten Jahren die Vertreibung von Menschen im Lande gefördert. Äthiopien hat eine der weltweit größten IDP-Populationen. Die größten Ursachen für Vertreibung sind Konflikte, gefolgt von Dürren und Überschwemmungen (AA 19.7.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3% (CIA 13.8.2025). Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6% (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz (ADA 2.2025). Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vgl. WKO 2025).Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vergleiche WKO 2025). Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt (ADA 2.2025). Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet (AA 17.2.2025). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (ADA 2.2025). Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck (ADA 2.2025). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 19.7.2024). Nach Angaben von UNOCHA waren im Jahr 2024 rund 21,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (ADA 2.2025). Die Kindersterblichkeit ist zwar seit 2006 um mehr als die Hälfte auf 31 Todesfälle pro 1.000 Geburten gesunken, zuletzt aber wieder auf 39 angestiegen. Im Jahr 2018 hatten 65,7% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser, auch dieser Indikator hat sich auf 50% verschlechtert (ADA 2.2025). 55% der Bevölkerung haben Zugang zu Strom, in städtischen Gebieten sind es 94%, auf dem Land hingegen nur 43% (CIA 13.8.2025). Humanitäre Lage: Laut Berichten ist die Lage in Tigray weiterhin katastrophal. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen. Eritreische Truppen, Kräfte der Amharen und andere haben sich nicht vollständig aus Tigray zurückgezogen und verweigern zeitweise den humanitären Zugang (USDOS 12.8.2025). Tigray ist zudem mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt (SFH 5.2025). Das WFP kann auch viele Teile von Amhara aufgrund von Sicherheitsbedenken nur eingeschränkt versorgen (TNH 12.11.2024). Generell wird der Zugang zu humanitärer Hilfe durch Unsicherheit, administrative Beschränkungen und den Rückgang der internationalen Hilfe erheblich behindert (SFH 5.2025). Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Für 2025 plant die UNO, rund 10 Millionen Menschen zu unterstützen, darunter 5,3 Millionen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm (WFP) bekannt, dass es aufgrund von Kürzungen der internationalen humanitären Hilfe seine Ernährungshilfe für 650.000 Frauen und Kinder ab Mai einstellen muss, wodurch das Leben von Millionen Menschen gefährdet ist (SFH 5.2025). Äthiopien war eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, das Land erhielt 2023 eine Milliarde US-Dollar, seit 2020 insgesamt 3,6 Milliarden. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit in Äthiopien lag bei der Lieferung von Lebensmitteln. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus (BAMF 30.6.2025). Rückkehr Für Rückkehrer aus Europa bestehen EU-finanzierte Programme zur Reintegration (AA 19.7.2024). Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025). Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung durch ihr Heimatland rechnen, ihre Versorgung ist lückenhaft. Dies ist auch in Zusammenhang mit der extrem hohen Zahl an Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 19.7.2024). Die Versorgung der Rückkehrer (z.B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch Organisationen der Vereinten Nationen (z.B. IOM) sowie durch NGOs übernommen. Die Programme werden zum Teil von der EU (z.B. EU-IOM-Joint Initiative) mitfinanziert. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrer und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt (AA 19.7.2024). Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen (AA 19.7.2024).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, der Bildung sowie der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde in dem Beschwerdeschriftsatz, sowie insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist (vgl. AS 93 und S 2 in OZ 3).Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist vergleiche AS 93 und S 2 in OZ 3). 2.
- Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend an, aufgrund des Bürgerkriegs und Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit seine Heimat verlassen zu haben. Seinen Darstellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er als Person ins Blickfeld der Konfliktparteien geraten sei. Diese lassen vielmehr darauf schließen, dass er zufällig von willkürlichen Maßnahmen gegen Angehörige der Tigray betroffen war. Etwaige Hinweise, dass gegenwärtig ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer bestünde oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (neuerlich) Übergriffen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt wäre, hat das Verfahren aber nicht ergeben: Der Beschwerdeführer schilderte vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in seiner Heimatstadt XXXX von Mitgliedern des äthiopischen Militärs geschlagen worden und auf dem Weg nach Addis Abeba für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Hinsichtlich der Übergriffe in seiner Heimat unterstrich er selbst durch seine Erklärung, dass die Regierung „einfach jeden Tigrayer“ verfolgt habe (vgl. S 8 in OZ 3), dass diese Handlungen nicht gezielt gegen ihn als Person gerichtet waren. Ebenso führte er zu seiner Gefangenschaft aus, dass er sich im Zuge einer Kontrolle nicht habe ausweisen können und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Haft genommen worden sei (vgl. S 8 in OZ 3). Ein maßgebliches Interesse an seiner Person ergibt sich daraus aber ebenso wenig. Im Ergebnis kann aus den Beschreibungen des Beschwerdeführers damit kein spezifisches Interesse an seiner Person durch die heimatstaatlichen Behörden im Vorfeld seiner Ausreise abgeleitet werden.Der Beschwerdeführer schilderte vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in seiner Heimatstadt römisch 40 von Mitgliedern des äthiopischen Militärs geschlagen worden und auf dem Weg nach Addis Abeba für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Hinsichtlich der Übergriffe in seiner Heimat unterstrich er selbst durch seine Erklärung, dass die Regierung „einfach jeden Tigrayer“ verfolgt habe vergleiche S 8 in OZ 3), dass diese Handlungen nicht gezielt gegen ihn als Person gerichtet waren. Ebenso führte er zu seiner Gefangenschaft aus, dass er sich im Zuge einer Kontrolle nicht habe ausweisen können und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Haft genommen worden sei vergleiche S 8 in OZ 3). Ein maßgebliches Interesse an seiner Person ergibt sich daraus aber ebenso wenig. Im Ergebnis kann aus den Beschreibungen des Beschwerdeführers damit kein spezifisches Interesse an seiner Person durch die heimatstaatlichen Behörden im Vorfeld seiner Ausreise abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Richter zwar aus, er werde als Angehöriger der Tigray automatisch als Gegner der Regierung und Mitglied der TPLF-Partei betrachtet; alle Angehörigen seiner Volksgruppe würden grundlos inhaftiert und beschuldigt (vgl. S 6 in OZ 3). Etwaige individuelle Umstände, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien ins Blickfeld der Behörde geraten könnte, liegen allerdings nicht vor. Der vorliegenden Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass Angehörige der Tigray im gesamten Staatsgebiet bzw. im ganzen Regionalstaat Tigray, insbesondere in dessen Hauptstadt XXXX , zielgerichteten Maßnahmen unterliegen, sodass sie schon alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit individuell Übergriffe zu befürchten haben.Der Beschwerdeführer führte vor dem erkennenden Richter zwar aus, er werde als Angehöriger der Tigray automatisch als Gegner der Regierung und Mitglied der TPLF-Partei betrachtet; alle Angehörigen seiner Volksgruppe würden grundlos inhaftiert und beschuldigt vergleiche S 6 in OZ 3). Etwaige individuelle Umstände, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien ins Blickfeld der Behörde geraten könnte, liegen allerdings nicht vor. Der vorliegenden Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass Angehörige der Tigray im gesamten Staatsgebiet bzw. im ganzen Regionalstaat Tigray, insbesondere in dessen Hauptstadt römisch 40 , zielgerichteten Maßnahmen unterliegen, sodass sie schon alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit individuell Übergriffe zu befürchten haben. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung kam. Die Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen, sodass jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien schon aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblichen Gewalthandlungen oder diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein werde. Ferner wird im aktuellen Länderinformationsblatt in Bezug auf die Volksgruppe der Tigray zwar auf ethnische Säuberungen hingewiesen. Den zugrundeliegenden Berichten sowie den weiteren Darlegungen der Staatendokumentation ist jedoch zu entnehmen, dass sich diese Vorgehensweise auf das westliche Gebiet des Regionalstaats Tigray bezieht, das derzeit die amharischen Milizen kontrollieren und das die Amharen ihrem Bundesstaat hinzufügen wollen, obwohl Westtigray laut dem Friedensvertrag bei Tigray belassen wird. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Quellen kann nicht entnommen werden, dass gegenwärtig im gesamten Gebiet des Regionalstaates Tigray, insbesondere seiner Herkunftsstadt XXXX , regelmäßig und zielgerichtet gegen Angehörige der Volksgruppe der Tigray vorgegangen werde, sodass unabhängig von individuellen Elementen eine Gefährdung anzunehmen sei. Hinsichtlich dem in der Stellungnahme vom 03.03.2026 angeführten Bericht des New Lines Institute for Strategy and Policy betreffend einen möglichen Genozid in Tigray aus Juni 2024 ist vor allem festzuhalten, dass sich dieser auf die Zeit des bewaffneten Tigray-Konflikts von November 2020 bis November 2022 bezieht (s. S 3 des Berichts) und damit nicht die aktuelle Lage widerspiegelt. Wie bereits oben erwähnt, gingen die Maßnahmen gegen Angehörige der Tigray seither deutlich zurück. Ebenso wenig können aus dem vor dem Internationalen Strafgerichtshof anhängigen Verfahren betreffend einen Völkermord an Rohingya in Myanmar etwaige Schlüsse hinsichtlich der momentanen Situation von Angehörigen der Tigray in Äthiopien gezogen werden. Auch aus den im Beschwerdeschriftsatz zitierten Berichten kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, zumal diese teils nicht mehr aktuell sind und im Übrigen mit den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Informationen in Einklang stehen.Ferner wird im aktuellen Länderinformationsblatt in Bezug auf die Volksgruppe der Tigray zwar auf ethnische Säuberungen hingewiesen. Den zugrundeliegenden Berichten sowie den weiteren Darlegungen der Staatendokumentation ist jedoch zu entnehmen, dass sich diese Vorgehensweise auf das westliche Gebiet des Regionalstaats Tigray bezieht, das derzeit die amharischen Milizen kontrollieren und das die Amharen ihrem Bundesstaat hinzufügen wollen, obwohl Westtigray laut dem Friedensvertrag bei Tigray belassen wird. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Quellen kann nicht entnommen werden, dass gegenwärtig im gesamten Gebiet des Regionalstaates Tigray, insbesondere seiner Herkunftsstadt römisch 40 , regelmäßig und zielgerichtet gegen Angehörige der Volksgruppe der Tigray vorgegangen werde, sodass unabhängig von individuellen Elementen eine Gefährdung anzunehmen sei. Hinsichtlich dem in der Stellungnahme vom 03.03.2026 angeführten Bericht des New Lines Institute for Strategy and Policy betreffend einen möglichen Genozid in Tigray aus Juni 2024 ist vor allem festzuhalten, dass sich dieser auf die Zeit des bewaffneten Tigray-Konflikts von November 2020 bis November 2022 bezieht (s. S 3 des Berichts) und damit nicht die aktuelle Lage widerspiegelt. Wie bereits oben erwähnt, gingen die Maßnahmen gegen Angehörige der Tigray seither deutlich zurück. Ebenso wenig können aus dem vor dem Internationalen Strafgerichtshof anhängigen Verfahren betreffend einen Völkermord an Rohingya in Myanmar etwaige Schlüsse hinsichtlich der momentanen Situation von Angehörigen der Tigray in Äthiopien gezogen werden. Auch aus den im Beschwerdeschriftsatz zitierten Berichten kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, zumal diese teils nicht mehr aktuell sind und im Übrigen mit den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Informationen in Einklang stehen. In der Beschwerdeverhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen außerdem dahingehend, dass er erstmals die Befürchtung anführte, von seiner Volksgruppe „als Versager“ ausgeschlossen zu werden, wenn er diese nicht verteidige (vgl. S 6f in OZ 3). Etwaige konkrete Hinweise, dass sich der 45-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat an Kampfhandlungen beteiligen müssen, hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Einerseits wies der Beschwerdeführer dazu selbst darauf hin, dass die „jungen“ in den Krieg ziehen müssten (vgl. S 6 in OZ 3). Nachgefragt erklärte er dazu, dass er sich dabei auf ein Alter ab 15 oder 16 bis 44, 45 Jahre beziehe (vgl. S 7 in OZ 3). Vor diesem Hintergrund erscheint aber überaus unwahrscheinlich, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, der sich an der obersten Grenze dieses Rahmens befindet, von der TPLF gegen seinen Willen zur Unterstützung gezwungen würde, obwohl er keinerlei militärische Erfahrung habe. Ebenso wenig bestehen dahingehende Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Berichtslage. Andererseits würden selbst bei Wahrannahme seiner diesbezüglichen Schilderungen der von ihm ins Treffen geführte Ausschluss von den Angehörigen seiner Volksgruppe keine verfahrensgegenständliche relevante Gefährdung für seine Person bedeuten.In der Beschwerdeverhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen außerdem dahingehend, dass er erstmals die Befürchtung anführte, von seiner Volksgruppe „als Versager“ ausgeschlossen zu werden, wenn er diese nicht verteidige vergleiche S 6f in OZ 3). Etwaige konkrete Hinweise, dass sich der 45-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat an Kampfhandlungen beteiligen müssen, hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Einerseits wies der Beschwerdeführer dazu selbst darauf hin, dass die „jungen“ in den Krieg ziehen müssten vergleiche S 6 in OZ 3). Nachgefragt erklärte er dazu, dass er sich dabei auf ein Alter ab 15 oder 16 bis 44, 45 Jahre beziehe vergleiche S 7 in OZ 3). Vor diesem Hintergrund erscheint aber überaus unwahrscheinlich, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, der sich an der obersten Grenze dieses Rahmens befindet, von der TPLF gegen seinen Willen zur Unterstützung gezwungen würde, obwohl er keinerlei militärische Erfahrung habe. Ebenso wenig bestehen dahingehende Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Berichtslage. Andererseits würden selbst bei Wahrannahme seiner diesbezüglichen Schilderungen der von ihm ins Treffen geführte Ausschluss von den Angehörigen seiner Volksgruppe keine verfahrensgegenständliche relevante Gefährdung für seine Person bedeuten. Ferner erwähnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter zum ersten Mal, im Alter von Anfang dreißig, somit zu Beginn der 2010er-Jahre, zur Beteiligung an Kampfhandlungen aufgefordert worden zu sein, wobei ein Zwang erst mit Beginn des Bürgerkriegs im November 2020 begonnen habe (vgl. S 7 in OZ 3). Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen fluchtkausalen Erlebnissen aber keine neuerliche Aufforderung zur Unterstützung an dem Konflikt oder sonstige Probleme mit Angehörigen seiner Volksgruppe vorbrachte, sind dahingehende Schwierigkeiten im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht anzunehmen.Ferner erwähnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter zum ersten Mal, im Alter von Anfang dreißig, somit zu Beginn der 2010er-Jahre, zur Beteiligung an Kampfhandlungen aufgefordert worden zu sein, wobei ein Zwang erst mit Beginn des Bürgerkriegs im November 2020 begonnen habe vergleiche S 7 in OZ 3). Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen fluchtkausalen Erlebnissen aber keine neuerliche Aufforderung zur Unterstützung an dem Konflikt oder sonstige Probleme mit Angehörigen seiner Volksgruppe vorbrachte, sind dahingehende Schwierigkeiten im Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht anzunehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die abschließend vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach „seine Leute“ sogar versuchen könnten, ihn umzubringen (vgl. S 10 in OZ 3), als rein spekulativ und verfahrenstaktisch motiviert. Belastbare Hinweise, die eine Tötung des Beschwerdeführers durch die Angehörigen seiner eigenen Volksgruppe als wahrscheinlich erscheinen ließen, hat das Verfahren nicht ergeben. Wie soeben dargelegt, beschrieb der Beschwerdeführer weder im Vorfeld seiner Ausreise Schwierigkeiten in diesem Kontext, noch sind solche im Fall seiner Rückkehr zu erwarten.Vor diesem Hintergrund erweist sich die abschließend vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach „seine Leute“ sogar versuchen könnten, ihn umzubringen vergleiche S 10 in OZ 3), als rein spekulativ und verfahrenstaktisch motiviert. Belastbare Hinweise, die eine Tötung des Beschwerdeführers durch die Angehörigen seiner eigenen Volksgruppe als wahrscheinlich erscheinen ließen, hat das Verfahren nicht ergeben. Wie soeben dargelegt, beschrieb der Beschwerdeführer weder im Vorfeld seiner Ausreise Schwierigkeiten in diesem Kontext, noch sind solche im Fall seiner Rückkehr zu erwarten. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. 2.
- Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: 2.3.
- Vor dem Hintergrund der festgestellten und bereits gewürdigten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten werde. 2.3.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Regionalstaat Tigray. Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt ist dort die Versorgungslage weiterhin katastrophal und dieses Gebiet mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen und zeitweise der humanitäre Zugang verweigert.2.3.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im Regionalstaat Tigray. Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt ist dort die Versorgungslage weiterhin katastrophal und dieses Gebiet mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen und zeitweise der humanitäre Zugang verweigert. Vor diesem Hintergrund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimatstadt seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken könnte und dabei auch nicht in ausreichendem Ausmaß auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte: Diesbezüglich wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer Schulbildung mit Maturaabschluss und Arbeitserfahrung als Taxi-Fahrer vorweisen kann. Da der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit schon vor seiner Ausreise wegen Treibstoffknappheit einstellen musste und dieser Mangel weiterhin besteht, ist jedoch nicht zu erwarten, dass er neuerlich durch eine Beschäftigung in diesem Bereich seine Lebensgrundlage erwirtschaften könnte. Er müsste daher in der äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage in einem anderen Bereich eine Arbeit finden. Auch wenn sich in den Erklärungen des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse Diskrepanzen ergaben, die er nicht aufklären konnte (vgl. S 3ff in OZ 3), ist im Hinblick auf die schwierige Versorgungslage derzeit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Rückhalt durch Familienangehörige bauen könnte.Diesbezüglich wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer Schulbildung mit Maturaabschluss und Arbeitserfahrung als Taxi-Fahrer vorweisen kann. Da der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit schon vor seiner Ausreise wegen Treibstoffknappheit einstellen musste und dieser Mangel weiterhin besteht, ist jedoch nicht zu erwarten, dass er neuerlich durch eine Beschäftigung in diesem Bereich seine Lebensgrundlage erwirtschaften könnte. Er müsste daher in der äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage in einem anderen Bereich eine Arbeit finden. Auch wenn sich in den Erklärungen des Beschwerdeführers über seine familiären Verhältnisse Diskrepanzen ergaben, die er nicht aufklären konnte vergleiche S 3ff in OZ 3), ist im Hinblick auf die schwierige Versorgungslage derzeit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Rückhalt durch Familienangehörige bauen könnte. Angesichts der prekären Verhältnisse in seiner Heimatregion kann damit nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX in eine existenzielle Notlage geraten könnte.Angesichts der prekären Verhältnisse in seiner Heimatregion kann damit nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach römisch 40 in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 2.3.
- Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaat eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden könnte: Nach der vorliegenden Länderinformation machte sich in den letzten Jahren eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt. Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Außerdem war Äthiopien eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, wobei ein wichtiger Schwerpunkt in der Lieferung von Lebensmitteln lag. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus. Da somit die wirtschaftliche Situation auch in den anderen Landesteilen Äthiopiens angespannt ist, kann unter den derzeitigen Bedingungen nicht mit der erforderlichen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaates, etwa in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba, Fuß fassen und seinen Unterhalt erwirtschaften könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit hat, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, kann in Hinblick auf die gegenwärtige angespannte Versorgungslage sowie unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass diese finanzielle Unterstützung vor einer existenziellen Notlage bewahren könnte. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Äthiopien“ vom 05.09.2025 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er den zugrunde gelegten Länderinformationen nicht substantiiert entgegentrat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des A